Der Einfluss der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen auf Investitionsentscheidungen nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008


Essai Scientifique, 2008

18 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Einfluss der Neuregelungen auf das Investitionsverhalten von Unternehmen
2.1 Übersicht über die Neuregelungen
2.1.1 Entgelte für die Nutzung von Fremdkapital
2.1.2 Finanzierungsanteile an Nutzungsentgelten für Wirtschaftsgüter
2.2 Mögliche Auswirkungen auf die Entscheidungsalternativen Kauf oder Leasing/Miete/Pacht
2.2.1 Mögliche Auswirkungen auf die Entscheidungsalternative Kauf oder Leasing
2.2.2 Mögliche Auswirkungen auf die Entscheidungsalternative Kauf oder Miete/Pacht
2.3 Mögliche Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Investitions- quote
2.4 Mögliche Auswirkungen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße, -struktur und Rechtsform
2.5 Mögliche Auswirkungen auf Standortentscheidungen
2.5.1 Inland
2.5.2 Verhältnis zum Ausland

3 Kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Rechtsquellen

Sekundärliteratur

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Am 14.3.2007 wurde vom Bundeskabinett der Entwurf zu einer Unternehmensteuerreform 2008 beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 25.5.2007 verabschiedet. Am 6.7.2007 erfolgt die Zustimmung durch den Bundesrat, womit das Gesetz Gültigkeit erlangt hat. Die Novellierungen betreffen neben dem Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und anderen Gesetzen auch das Gewerbesteuergesetz. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Reform mehrere Zielsetzungen, u.a.:[1]

- Die Steigerung der Attraktivität des Standortes Deutschland für Direktinvestitionen bei gleichzeitiger Bekämpfung von Steuergestaltungen
- Belastungsneutralität für die unterschiedlichen Rechtsformen (Personen- und Kapitalgesellschaften)
- Stabilisierung der Gemeindesteuern
- Erhöhung der Transparenz der Besteuerung

Ein explizites Ziel der Reform besteht also darin, das Investitionsverhalten von Wirtschaftssubjekten (dies gilt sowohl für inländische wie auch ausländische) positiv zu beeinflussen, d.h. die Investitionstätigkeit zu fördern. Dies soll erreicht werden, indem die effektive Steuerbelastung für Unternehmen gesenkt wird. Tatsächlich führt das Gesetz insgesamt voraussichtlich zu einer spürbaren Entlastung für Unternehmen. Im Einzelnen sind die Auswirkungen der Reform jedoch sehr ungleich verteilt und in einigen Bereichen kommt es zu deutlichen Mehrbelastungen. Dies betrifft insbesondere auch die Novellierung der Gewerbesteuer. Statt wie bisher einer 50%igen Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten (im Wesentlichen Dauerschuldzinsen) zur Bemessungsgrundlage müssen nunmehr 25% sämtlicher Fremdkapitalzinsen hinzugerechnet werden. Neu ist auch die 25%ige Hinzurechnung des fiktiven Finanzierungsanteils von Miet-, Pacht- und Leasingzahlungen zur Gewerbesteuerbemessungsgrundlage.

Die genannten Neuregelungen bringen vor allem für Unternehmen Mehrbelastungen mit sich, die Investitionen zu einem erheblichen Teil nicht mit Krediten finanzieren, sondern Miet-, Pacht- oder Leasingverträge nutzen. Im Folgenden soll daher untersucht werden, inwieweit die Neuregelungen das Investitionsverhalten von Unternehmen beeinflussen, wobei insbesondere auf die Alternativen (fremdfinanzierter) Kauf einerseits und Miete/Pacht/Leasing andererseits eingegangen werden soll.

2 Einfluss der Neuregelungen auf das Investitionsverhalten von Unternehmen

2.1 Übersicht über die Neuregelungen

2.1.1 Entgelte für die Nutzung von Fremdkapital

Nach den alten Regelungen des GewStG wurden bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Gewerbesteuer 50% der Dauerschuldentgelte (also insbesondere Dauerschuldzinsen) des Steuersubjekts wieder hinzugerechnet. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 fällt die 50%ige Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten weg. Stattdessen werden nunmehr 25% der tatsächlichen Entgelte für Fremdkapital bzw. der Finanzierungsanteile von Nutzungsentgelten zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet.[2]

Fremdkapitalzinsen werden unabhängig von der Art der Verbindlichkeiten zu 25% hinzugerechnet Somit sind nach der Novellierung nunmehr auch Zinsen für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und andere kurzfristige Verbindlichkeiten zu 25% der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Um steuerliche Gestaltungsmaßnahmen zu vermeiden, bestimmt der Gesetzgeber, dass auch der Aufwand aus Skonti oder vergleichbaren gewährten Vorteilen, soweit diese nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen, als Entgelte für Schulden im Sinne des Gesetzes gelten.[3]

2.1.2 Finanzierungsanteile an Nutzungsentgelten für Wirtschaftsgüter

Nutzungsentgelte für Wirtschaftsgüter sind Mieten, Pachten, Leasingzahlungen oder Lizenzgebühren. Diese Nutzungsentgelte lassen sich aufspalten in einen Bestandteil, welcher die Amortisation der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim rechtlichen Eigentümer, Entgelte für Serviceleistungen u.ä. betrifft, und einen Finanzierungsanteil.

Andere Bestandteile als der Finanzierungsanteil unterliegen nicht der Hinzurechnung.[4] Hinsichtlich dieser fiktiven Finanzierungsanteile setzt der Gesetzgeber pauschalierte typisierte Prozentsätze von den gesamten Zahlungen an. Dies sind im Einzelnen:

- 20% der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Nutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens[5]
- 65% der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Nutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens[6]
- 25% der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen)[7]

Zu beachten ist, dass bei Leasinggeschäften der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise anzuwenden ist: Wenn der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer zu klassifizieren ist (und es sich also wirtschaftlich um einen Ratenkaufvertrag handelt), wird das Leasingverhältnis wie ein Dauerschuldverhältnis behandelt. Der Finanzierungsanteil stellt dann Zinsaufwand dar, der gemäß § 8 Nr.1a GewStG zu 25% hinzuzurechnen ist.[8]

Von der Summe der Fremdkapitalzinsen und der Finanzierungsanteile der Nutzungsentgelte wird ein Freibetrag von 100.000 € abgezogen.[9] Diese Maßnahme dient offensichtlich der Schonung von KMU.

Unbeschadet der Neuregelungen sind die einschlägigen Grundsätze der Gewerbesteuer- Richtlinien 1998 (GewStR 1998) und der Rechtsprechung bei der Auslegung des § 8 Nr. 1 GewStG unter Berücksichtigung der Neuregelungen sinngemäß weiter anzuwenden. Dies gilt etwa bei der Klärung der Frage, ob ein Entgelt für eine Schuld vorliegt.[10]

Die oben stehenden Regelungen waren erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden, während die Mehrzahl weiterer Änderungen erst mit dem Erhebungszeitraum 2009 in Kraft getreten ist.[11]

2.2 Mögliche Auswirkungen auf die Entscheidungsalternativen Kauf oder Leasing/Miete/Pacht

2.2.1 Mögliche Auswirkungen auf die Entscheidungsalternative Kauf oder Leasing

Die klassische Methode der Fremdfinanzierung von Investitionen ist die Finanzierung durch eine Kreditaufnahme bei Banken. Nach § 8 Nr.1 GewStG a.F. handelte es sich bei den hierfür zu zahlenden Entgelten um Dauerschuldzinsen, d.h. es waren 50% der Entgelte zur Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer wieder hinzuzurechnen. Nach der Novellierung sind die Entgelte für Bankdarlehen nur noch mit 25% hinzuzurechnen. Damit wird für Unternehmen die Finanzierung von Investitionen über Bankdarlehen im Vergleich zu den alten Regelungen ceteris paribus vorteilhafter. Insoweit ist eher damit zu rechnen, dass die Investitionstätigkeit von Unternehmen zunimmt. Dies gilt für den Standort Deutschland umso mehr, als hiesige Unternehmen sich etwa im Vergleich zu angelsächsischen Unternehmen in einem höheren Maße über Fremdkapital finanzieren. Die Tatsache, dass nach der Novellierung auch ein Teil der Zinsen für kurzfristige Verbindlichkeiten hinzuzurechnen ist, dürfte auf die Finanzierung von Investitionsgütern keinen wesentlichen Einfluss haben, da Investitionen gemäß dem Prinzip der Fristenkongruenz[12] in aller Regel mit längerfristigen Krediten finanziert werden.

Eine wichtige Alternative zum fremdfinanzierten Kauf ist das Leasing von Wirtschaftsgütern. Das Leasing besitzt in Deutschland – wie auch allen anderen entwickelten Industrieländern – einen großen gesamtwirtschaftlichen Stellenwert. Im Jahr 2007 betrug die Leasing-Quote, d.h. der Anteil der gesamten Leasing-Investitionen an den Gesamtinvestitionen in Anlagengüter in Deutschland etwa 18% (ohne Wohnungsbau). Dies entspricht einem Volumen von 57,4 Mrd. Euro.[13]

Leasingraten unterlagen beim Leasingnehmer nach den alten Vorschriften nicht der Hinzurechnung zur gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage. Durch die neue Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen aus dem Leasing zur Gewerbesteuerbemessungsgrundlage wird das Leasing somit deutlich schlechter gestellt. Dies gilt insbesondere für den Immobilienbereich, wo der Finanzierungsanteil nach Auffassung des Gesetzgebers 65% der Leasingzahlungen beträgt.

Dillenberger/Heitmüller gehen daher im Immobilienbereich von einem erheblichen Nachlassen des Neugeschäfts aus.[14]

Die Frage ist nun, ob das Leasing durch die Neuregelung nicht nur absolut schlechter gestellt wird, sondern auch im Verhältnis zum kreditfinanzierten Kauf. Bei letzterem steht die 25%ige Hinzurechnung der Entgelte auf einer eindeutigen und objektiven Grundlage, da die zu zahlenden Entgelte ausschließlich Zinsen sind, deren Höhe sich eindeutig aus dem Kreditvertrag ergibt. Dies ist jedoch bei Leasingverträgen nicht der Fall, vielmehr kann hier eine eindeutige Trennung von Entgelten für Amortisation, Serviceentgelten etc. einerseits und dem Finanzierungsanteil andererseits schwierig bis unmöglich sein. Eine exakte Gleichstellung von Leasing und kreditfinanziertem Kauf wäre nur dann gegeben, wenn beim Leasing stets nur der Finanzierungsanteil berücksichtigt würde. Der Gesetzgeber hat sich jedoch für eine pauschale typisierte Ermittlung entschieden. Die so ermittelten Finanzierungsanteile von 20% bei beweglichen Wirtschaftsgütern und 65% bei Immobilien beim Leasing gehen nach Ansicht mancher Autoren weit über die tatsächlichen Finanzierungsanteile hinaus.[15] Sollte dies zutreffen, so ist die Leasingalternative nunmehr gegenüber dem kreditfinanzierten Kauf im Nachteil.

Die Kombination aus der Besserstellung der Kreditfinanzierung und der Schlechterstellung des Leasings dürfte ceteris paribus dazu führen, dass insbesondere bei Immobilien mehr Unternehmen als bislang die Alternative des fremdfinanzierten Kaufs gegenüber dem Leasing bevorzugen, d.h. es könnte zu einer Verringerung der Leasingquote kommen. Weiter unten wird noch zu erörtern sein, ob diese Alternative tatsächlich allen Unternehmen offensteht.

[...]


[1] Vgl. BMF (2007), S.91 ff.

[2] Die Änderungen des § 8 GewStG sind in Artikel 3 Nr.1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 niedergelegt.

[3] Vgl. § 8 Nr.1a GewStG.

[4] Vgl. Dinkelbach (2008), S.389.

[5] Vgl. § 8 Nr.1d GewStG.

[6] Vgl. § 8 Nr.1e GewStG.

[7] Vgl. § 8 Nr.1f GewStG.

[8] Vgl. Glutsch/Otte/Schult (2007), S.14.

[9] Vgl. § 8 Nr.1 GewStG.

[10] Vgl. Anwendungserlass der Länder vom 4.7.2008, Rn.1.

[11] Vgl. § 36 Abs. 5a GewStG. Vgl. Anwendungserlass der Länder vom 4.7.2008, S.1.

[12] Vgl. Kruschwitz/Decker/Röhrs (2007), S.325.

[13] Vgl. Städtler (2008), S.12. Vgl. Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (2008), Onlinedokument.

[14] Vgl. Dillenberger/Heitmüller (2007), S.548.

[15] Vgl. Hartmann-Wendels/Wohl (2008), S.5.

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Der Einfluss der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen auf Investitionsentscheidungen nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Auteur
Année
2008
Pages
18
N° de catalogue
V124467
ISBN (ebook)
9783640297160
ISBN (Livre)
9783640302611
Taille d'un fichier
421 KB
Langue
allemand
Mots clés
Einfluss, Hinzurechnung, Finanzierungsanteilen, Investitionsentscheidungen, Unternehmensteuerreformgesetz
Citation du texte
Georg Kungl (Auteur), 2008, Der Einfluss der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen auf Investitionsentscheidungen nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124467

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