Währungsumrechnung nach HGB unter Berücksichtigung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und nach IFRS


Seminar Paper, 2009

26 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Überblick über die Währungsumrechnungsverfahren
2.1 Zeitbezugsmethode
2.2 Modifizierte Stichtagskursmethode
2.3. Entstehung und Behandlung von Umrechnungsdifferenzen

3. Internationale Rechnungslegung
3.1. Konzept der funktionalen Währung
3.2. Erst- und Folgebewertung
3.2.1. Zeitbezugsmethode nach IFRS
3.2.2. Modifizierte Stichtagskursmethode nach IFRS
3.3. Behandlung von Umrechnungsdifferenzen
3.4. Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen aus Hochinflationsländern nach IFRS

4. Handelsrecht/ DRS 14
4.1. Allgemeine Regelungen
4.2. Währungsumrechnung nach DRS 14
4.3. Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen aus Hochinflationsländern nach HGB/DRS

5. Zukünftige Regelungen des BilMoGs
5.1. Vorschriften des §256a HGB – E
5.2. Ausweis von Umrechnungsdifferenzen
5.3. Umrechnung im Konzernabschluss
5.3.1. Anwendungsbereich
5.3.2. Umrechnungsmethode nach §308a HGB-E
5.3.3. Behandlung von Umrechnungsdifferenzen
5.4. Erstanwendung

6. Kritische Einschätzung

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anhangsverzeichnis

A1: Konzept der funktionalen Währung

A2: Indikatoren zur Ermittlung des wirtschaftlichen Umfeldes

A3: IAS 21.21

A4: Bilanzierung in Folgeperioden: IAS 21.23 - 26

A5: Weitere Indikatoren für das Vorliegen eines Hochinflationslandes

A6: Angaben im Konzernanhang: DRS 14

1. Einführung

Die Welt der Rechnungslegung befindet sich in einem Wandel. Nach der EU – Verord- nung Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002 müssen ab dem Jahr 2005 kapitalmarktorien- tierte europäische Unternehmen ihre Konzernabschlüsse nach den International Fi- nancial Reporting Standards (IFRS) aufstellen. Nach gegenwärtigem Stand soll das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ab dem Kalenderjahr 2010 in Kraft treten. Die Wirtschaftsprüferkammer regt allerdings an, dass gewisse Vereinfachungen schon ab dem Geschäftsjahr 2009 in Anspruch genommen werden können.

Die geplanten Reformen des BilMoG beinhalten zahlreiche Veränderungen in der Rechnungslegung nach HGB, welche zur Verbesserung der Informationsfunktion eines Jahresabschlusses beitragen sollen. Das Ausmaß des Neuerungsansatzes wird aus dem Umfang der vorgelegten Entwürfe deutlich. Der Referentenentwurf, welcher am 8.11.2007 veröffentlicht wurde, umfasste 234 Seiten und wurde nach entsprechender Überarbeitung am 21.5.2008 als Regierungsentwurf vorgelegt.

Gegenüber den IFRS soll das BilMoG eine konkurrenzfähige und kostengünstige Al- ternative für kleinere und mittelständische Unternehmen darstellen, um den Anteilsei- gern qualitativ hochwertige Abschlussinformationen zu vermitteln.

Die Veränderungen der deutschen Rechnungslegung sind von einigen wesentlichen Tendenzen geprägt. Die Oberziele der Vereinfachung und Vereinheitlichung werden durch die Aufhebung zahlreicher Wahlrechte und durch die Anlehnung an die interna- tionale Rechnungslegung der IFRS erreicht.

Die vorliegende Arbeit zeigt zunächst die bestehende Vorgehensweise der Währungs- umrechnung im Einzel- und Konzernabschluss nach IFRS und nach HGB und schildert im Anschluss die Neuerungen im Rahmen der Einführung des BilMoGs.

2. Überblick über die Währungsumrechnungsverfahren

In Deutschland hat sich, aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen, eine Viel- zahl unterschiedlicher Währungsumrechnungsverfahren entwickelt. Die Arbeit beschäf- tigt sich mit den Verfahren, welche nach IFRS, HGB und nach dem BilMoG Anwen- dung finden.

Die Notwendigkeit zur Währungsumrechnung ergibt sich aus dem Weltabschlussprin- zip, welches in §294 Abs.1 HGB bzw. IAS 27.12 geregelt wird. Übergeordnet zu den einzelnen Verfahren der Währungsumrechnung gelten die Grundsätze der Währungs- umrechnung, welche im Folgenden erklärt werden:

- Gem. §298 Abs. 1 i.V.m. §244 HGB ist der Konzernabschluss in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
- Es gilt ein Methodenwahlrecht, solange ein den tatsächliche Verhältnissen ent- sprechendes Bild gem. §297 Abs. 2 HGB bzw. IAS 1 vermittelt wird
- Es gilt die Methodenbestimmtheit, welche besagt, dass eine Methode anzu- wenden ist. Vermischungen führen zu einer Manipulierbarkeit des Konzernab- schlusses
- Es gilt die Methodeneinheitlichkeit, welche besagt, dass vergleichbare Ab- schlüsse verschiedener Tochterunternehmen nach einer einheitlichen Methode umgerechnet werden sollen
- Es gilt die Methodenstetigkeit, dies bedeutet, dass das Verfahren der Wäh- rungsumrechnung im Zeitablauf konstant sein sollte
- Es gilt die Methodenerläuterung im Konzernanhang[1]

2.1 Zeitbezugsmethode

Die Zeitbezugsmethode folgt der globalen Theorie[2] und ist die konsequenteste Umset- zung der Einheitstheorie. Bei ihrer Anwendung sind ausländische Jahresabschlüsse von Tochterunternehmen so umzurechnen, als ob diese in der Währung des Mutterun- ternehmens, welches zum Aufstellen des Konzernabschlusses verpflichtet ist[3], aufges- tellt worden wären. Ziel der Zeitbezugsmethode ist es, ausländische Jahresabschlüsse dementsprechend umzurechnen, als wären die Geschäftsvorfälle originär in Euro ge- bucht worden. Dies wiederum bedeutet, dass jedem bilanziellen Vorgang der Kurs zu- grunde gelegt wird, auf den sich der Vorgang zeitlich bezieht. Folglich werden in der Bilanz Anschaffungswerte mit dem Kurs, welcher im Anschaffungszeitpunkt gegolten hat (historischer Kurs[4]) undTageswerte mit dem Kurs am Bilanzstichtag (Stichtags- kurs[5]) ungerechnet. Erträgen oder Aufwendungen werden am Verbrauchs- oder Um- satztag und Zukunftswerte mit dem Kurs, der für den Realisierungszeitpunkt erwartet wird, umgerechnet. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden Wertänderungen an Vermögensgegenständen, beispielsweise Abschreibungen, zu denselben Kursen wie die entsprechenden Vermögensgegenstände angesetzt. Alle verbleibenden Positionen sind zu Jahresdurchschnittskursen umzurechnen (Durchschnittskurs[6]). Daraus lässt sich ableiten, dass eigentlich die Notwendigkeit einer Doppelbuchhaltung in Euro und in der jeweiligen Landeswährung sinnvoll wäre.

Bei der praktischen Anwendung kann immer dann von der theoretischen Vorgehens- weise abgewichen werden, wenn die Anwendung zu einem unvertretbaren Rechnung- slegungsaufwand führen würde.[7]

2.2 Modifizierte Stichtagskursmethode

Die reine Stichtagskursmethode[8], sowie die modifizierte Stichtagskursmethode lehnen die Übergewichtung der Einheitstheorie ab und betonen dagegen mehr die Bedeutung des Jahresabschlusses. Beide Methoden folgen der lokalen Theorie.[9] Dabei wird die Währungsumrechnung als bloßer Transformationsvorgang gesehen. Durch die lineare Transformation ist die Simultanität der Abschlussrelationen im umgerechneten Ab- schluss, sowie im Fremdwährungsabschluss gewährleistet. Des Weiteren wird der Versuch vermieden durch die Anwendung von historischen Kursen Scheinerfolge zu eliminieren[10]

Bei Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode werden alle Jahresabschluss- posten zum Stichtagskurs umgerechnet. Der Unterschied zur reinen Stichtagskursme- thode liegt darin, dass die Posten des Eigenkapitals jeweils mit dem historischen Kurs umgerechnet werden. Darüber hinaus werden die Posten der Gewinn- und Verlust- rechnung mit Ausnahme des Jahresergebnisses mit dem Durchschnittskurs umge- rechnet. Das Jahresergebnis ist mit dem Stichtagskurs umzurechnen, da ansonsten eine Simultanität zwischen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu gewähr- leisten ist.

2.3. Entstehung und Behandlung von Umrechnungsdifferenzen

Bis auf die Ausnahme der reinen Stichtagskursmethode führen generell alle Umrech- nungsmethoden zu Währungsumrechnungsdifferenzen. Diese können sowohl in der Bilanz, als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung auftreten. Es gibt zwei Möglich- keiten wie Differenzen entstehen können. Zum einen wenn einzelne Posten mit unter- schiedlichen Kursen umgerechnet werden und zum anderen wenn die Vorjahresbe- stände im aktuellen Jahresabschluss mit anderen Kursen als im letzten Jahresab- schluss umgerechnet werden.

Die Behandlung von solchen Differenzen nach IFRS, HGB bzw. BilMoG wird in den folgenden Kapiteln beschrieben.

3. Internationale Rechnungslegung

Die Umrechnung ausländischer Einzel- bzw. Teilkonzernabschlüsse erfolgt nach IAS 21. Der Standard wurde im Rahmen des Improvements Project des IASB im Jahr 2003 überarbeitet und die Neufassung des Standards ist ab dem 1.1.2005 verbindlich.[11] Die Zielsetzung des Standards ist die Regelung wie Fremdwährungsgeschäfte und auslän- dische Geschäftsteile in den Konzernabschluss eines Unternehmens einbezogen wer- den und auf welche Art und Weise ein Abschluss in die Darstellungswährung umge- rechnet wird.[12]

3.1. Konzept der funktionalen Währung

Diese Methode wurde 1981 entwickelt und hat seit diesem Zeitpunkt große Bedeutung erreicht. Gemäß IAS 21.8 folgt die internationale Rechnungslegung dem Konzept der funktionalen Währung[13]. Sie stellt eine Kombination zwischen Zeitbezugs- und Stich- tagskursmethode dar. Ausgangspunkt zur Bestimmung der Umrechnungsmethode ist die Ermittlung der funktionalen Währung. In der Regel sollte das die Währung sein, in welcher das Unternehmen seine Zahlungen abwickelt. In Abhängigkeit der funktionalen Währung erfolgt die Währungsumrechnung. Die Zeitbezugsmethode[14] ist dann anzu- wenden, wenn die Berichtswährung des Einzelabschlusses des Tochterunternehmens nicht mit der funktionalen Währung übereinstimmt. Stimmt die funktionale Währung nicht mit der Berichtswährung des Konzerns überein, so ist die modifizierte Stichtags- kursmethode[15] anzuwenden.[16]

Gemäß IAS 21.8 richtet sich die Bestimmung der funktionalen Währung nach dem pri- mären Wirtschaftsumfeld[17], in welchem das ausländische Tochterunternehmen tätig ist. Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Umfeldes finden sich in IAS 21.9-11[18] weitere Indi- katoren. Diese Indikatoren kann man in Erlös- und Kostenorientierung unterteilen.[19] Unter Erlösorientierung versteht man im Sinne von IAS 21.9 die Währung, welche den größten Einfluss auf die Verkaufspreise oder auf den erwirtschafteten Umsatz hat. Die Kostenorientierung fordert dagegen die Prüfung, welche Währung den größten Einfluss auf die Aufwendungen hat. Auf die sekundären Faktoren wird in IAS 21.10f verwiesen, wenn auch die primären Faktoren vorrangig zu berücksichtigen sind. Es ist allerdings nicht eindeutig geklärt, in welcher Art und Weise einzelne Indikatoren die Wahl der Methode beeinflussen. Falls jedoch die Indikatoren keine eindeutige Wahl der Methode zulassen, so liegt die Entscheidung in der Verantwortung des Managements.[20]

Eine empirische Erhebung der Geschäftsberichte der Prime Standard[21] Unternehmen im Jahr 2005 ergab, dass der größte Teil der untersuchten Unternehmen die modifi- zierte Stichtagskursmethode verwendet.[22]

3.2. Erst- und Folgebewertung

Die Vorgehensweise der Währungsumrechnung bei ausländischen Tochtergesellschaf- ten wird in IAS 21.17 – 19 thematisiert. Danach hat jedes ausländisches Tochterunter- nehmen mit denen in Kapitel 3.1 beschriebenen Kriterien seine funktionale Währung zu bestimmen.

3.2.1. Zeitbezugsmethode nach IFRS

Gemäß IAS 21.21[23] sind Fremdwährungstransaktionen erstmalig mit dem gültigen Kassakurs zwischen funktionaler Währung und Fremdwährung zum Zeitpunkt der Transaktion umzurechnen.

Bei der Folgebewertung wird gemäß IAS 21.23-26[24] zwischen monetären und nicht monetären Posten unterschieden. Unter monetären Posten versteht man Finanzanla- gen, welche einen Anspruch auf einen bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag verbriefen. Des Weiteren sind latente Steuern, liquide Mittel, Forderungen und sonstige Vermögenswerte, als auch Rückstellungen und Verbindlichkeiten, wenn sie auf einen Geldbetrag lauten, als monetäre Posten anzusehen. Diese Posten werden nach IAS 21.23 (a) mit dem Stichtagskurs umgerechnet. Nicht monetäre Posten sind Finanzan- lagen, die keinen Anspruch auf einen bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag ver- briefen. Ebenfalls sind Sachanlagen und immaterielle Anlagen, Vorräte, geleistete und erhaltene Anzahlungen und das Eigenkapital als nicht monetäre Posten anzusehen. Die Umrechnung der nicht monetären Posten hängt von dem Folgebewertungsverfah- ren ab. Gemäß IAS 23.23 (b) werden nicht monetäre Posten, die mit Herstellungskos- ten angesetzt wurden, mit dem historischen Wechselkurs umgerechnet. Nicht monetä- re Posten, welche mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, sind nach IAS 23.23 (c) mit dem Kurs umzurechnen, welcher zum Zeitpunkt der Ermittlung des Wer- tes gültig war.

3.2.2. Modifizierte Stichtagskursmethode nach IFRS

Bei der Währungsumrechnung durch die modifizierte Stichtagskursmethode erfolgt gemäß IAS 21.39 (a) keine Differenzierung zwischen monetären und nicht monetären Posten. Alle Vermögenswerte und Schulden sind mit dem Stichtagskurs umzurechnen. IAS 21.8 lässt dabei offen, ob der Geld-, Brief-, oder Mittelkurs zu verwenden ist. [25] IAS 21.39 (c) schreibt vor, dass Umrechnungsdifferenzen, welche aus dem Umrechnungs- vorgang entstehen, ergebnisneutral dem Eigenkapital zuzuordnen sind. Da allerdings die Umrechnung des Eigenkapitals in IAS 21.39 nicht explizit geregelt ist, so ergibt die Residualgröße des Umrechnungsvorgangs das Eigenkapital. Damit man in der Lage ist, die Entwicklung der verrechneten Umrechnungsdifferenzen mit dem Eigenkapital zu zeigen, wird das Eigenkapital in der Regel mit historischen Kursen zum Zeitpunkt des Zugangs umgerechnet. Nach IAS 21 ist diese Modifikation allerdings nicht zwin- gend notwendig.[26]

[...]


[1] Vgl. Angermayer – Michler,B./ Oser,P.: Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 2.Aufl., München 2005, S. 82, vgl. hierzu weitergehend Küting, K./ Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 11. Aufl., Stuttgart 2008, S.199f.

[2] Die globale Theorie folgt der Fiktion, dass der gesamte Konzern in einem Wirtschaftsgebiet mit einer einheitlichen Währungs- und Rechtsordnung ansässig ist.

[3] Vgl. §290 Abs.1

[4] Der historische Kurs ist der Kurs, der zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls gegolten hat

[5] Unter Stichtagskurs versteht man den Kurs, der am Abschlussstichtag gegolten hat

[6] Der Durchschnittskurs ist ebenfalls ein historischer Kurs. Es ist ein periodenbezogener Mittelwert.

[7] Vgl. Küting, K./ Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 11. Aufl., Stuttgart 2008, S.207

[8] Die reine Stichtagskursmethode ist die denkbar einfachste Form der Währungsumrechnung. Sämtliche Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden einheitlich mit dem zum jeweiligen Bilanz- stichtag geltenden Wechselkurs umgerechnet.

[9] Die lokale Theorie betont, entgegen der globalen Theorie, die Selbstständigkeit der Konzernunternehmen, welche in eigenen Währungs- und Rechtskreisen operieren.

[10] Vgl. Küting, K./ Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 11. Aufl., Stuttgart 2008, S.211

[11] Vgl. IAS 21.58

[12] Vgl. Gassen, Joachim/Davarcioglu, Tolga/Fischkin, Michael/Küting, Ulrich: Währungsumrechnung nach IFRS im Rahmen des Konzernabschlusses, in: KoR 3/2007, S,171

[13] Der Begriff der funktionale Währung wird gem. 21.8 folgendermaßen definiert:„Functional currency is the currency of the primary economic environment in which the entity operates”

[14] Vgl. Kapital 2.1

[15] Vgl. Kapitel 2.2.2

[16] Siehe Anhang A1

[17] Unter primären Wirtschaftumfeld versteht man das Umfeld, in welchem das Unternehmen Zahlungen leistet und empfängt

[18] Siehe Anhang A2

[19] Vgl. Gassen, Joachim/Davarcioglu, Tolga/Fischkin, Michael/Küting, Ulrich: Währungsumrechnung nach IFRS im Rahmen des Konzernabschlusses, in: KoR 3/2007, S.172

[20] Vgl. IAS 21.12, vgl. hierzu weitergehend Coenenberg, A.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse,

[20].Auflage, Stuttgart 2005, S.600

[21] Der Prime Standard sind bestimmte Zulassungsvoraussetzungen. Prime Standard Unternehmen müssen über das Maß der gesetzlichen Mindestanforderungen (General Standard) hinaus hohe Transparenzfor- derungen erfüllen. Die Zulassung in den Prime Standard ist die Voraussetzung für die Aufnahme in den SDAX, MDAX, TecDax und DAX

[22] Vgl. Gassen, Joachim/Davarcioglu, Tolga/Fischkin, Michael/Küting, Ulrich: Währungsumrechnung nach IFRS im Rahmen des Konzernabschlusses, in: KoR 3/2007, S.172

[24] Siehe Anhang A4

[25] Vgl. IAS 21.8

[26] Vgl. Küting, K./ Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 11. Aufl., Stuttgart 2008, S.212

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Details

Title
Währungsumrechnung nach HGB unter Berücksichtigung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und nach IFRS
College
University of Applied Sciences Ludwigshafen
Course
Aktuelle Entwicklungen, Modul Auditing
Grade
1,7
Author
Year
2009
Pages
26
Catalog Number
V124488
ISBN (eBook)
9783640297252
ISBN (Book)
9783640302680
File size
1248 KB
Language
German
Keywords
Währungsumrechnung, Berücksichtigung, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, IFRS, Aktuelle, Entwicklungen, Modul, Auditing, IAS
Quote paper
Bachelor of Arts Marius Fath (Author), 2009, Währungsumrechnung nach HGB unter Berücksichtigung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und nach IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124488

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