Die Schuldrechtsmodernisierung bringt neben vielen Änderungen im Bereich von Kauf- und Werkverträgen sowie bei der Verjährung vor allem ein völlig reformiertes Leistungsstörungsrecht. Die Modernisierung sollte Regelungslücken beheben und bestehende Rechtsfortbildung in das BGB integrieren. Dazu wurden einige durch Richterrecht geschaffene und gewohnheitsrechtlich anerkannte Institute in das Leistungsstörungsrecht aufgenommen. Dazu gehört, die in dieser Arbeit betrachtete, positive Vertragsverletzung. Bereits 1902, also kurz nach der Einführung des BGB a.F., wurde die pVV von Staub entwickelt. Damit sollte die Regelungslücke bei Schlechterfüllung oder Schutzpflichtverletzung eines Schuldverhältnisses geschlossen werden. Der entsprechende Passus im BGB findet sich im § 242 BGB. Aus dem § 242 BGB ergibt sich die Pflicht zur „Leistung nach Treu und Glauben“ und damit im Umkehrschluss die Definition einer PV. Die Leistung selbst kann laut § 241 BGB in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Die grundsätzliche Vorraussetzung zur Anwendung der pVV ist also das Auftreten einer PV, in Anlehnung an § 242 BGB, in einem bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis, sofern nicht durch das Gesetz geregelt. Diese PV muss rechtswidrig und durch einen der Vertragspartner bzw. dessen Gehilfen verschuldet worden sein. Bedingt durch die Regelung neben dem Gesetz ist die pVV immer subsidiär zu den im BGB niedergeschriebenen Leistungsstörungen. Neben der pVV bestehen als weitere Formen der Rechtsfortbildung die Pflichtverletzung vor Vertragsschluss (c.i.c.) und der Wegfall der Geschäftsgrundlage. Anwendung findet die pVV wieder bei beendeten Schuldverhältnissen, wenn eine Verletzung einer nachvertraglichen Pflicht (auch c.p.c.f.) vorliegt. Ziel meiner Seminararbeit ist es darzustellen wie die Problematik der pVV in das neue Leistungsstörungsrecht integriert wurde. Dazu stelle ich zunächst die bisherige richterrechtliche Regelung dar, zeige die Rechtsfolgen und Konkurrenzverhältnisse zum geschriebenen Recht, mit dem Focus auf dem Kaufvertragsrecht, auf. Im zweiten Teil wird die nun kodifizierte Form vorgestellt. Weiterhin wird im Vergleich zwischen alter und neuer Regelung aufgezeigt welcher Art die vorgenommenen Änderungen sind und welche Konsequenzen daraus folgen.
GLIEDERUNG
Abkürzungsverzeichnis
Quellenverzeichnis
A. Einleitung
B. Bisherige Regelung der pVV
1. Vorraussetzungen
2. Arten der Pflichtverletzung
a. Leistungsbezogene PV
b. Leistungsunabhängige PV
3. Rechtsfolgen und Verjährung
4. pVV als Konkurrenz zum BGB a.F.
a. Verhältnis zu gegenseitigen Verträgen
b. Verhältnis zum Kaufrecht
c. Verhältnis zum Werkvertragsrecht
C. Neue Regelung der pVV
1. Reformen durch die Kodifizierung
2. Arten der Pflichtverletzung und ihre Rechtsfolgen
a. Leistungsbezogene PV
b. Leistungsunabhängige PV
c. Verjährung
3. PV als Konkurrenz innerhalb des BGB n.F.
a. Verhältnis zum Kaufvertragsrecht
b. Verhältnis zum Werkvertragsrecht
D. Vergleich beider Regelungen
1. Konkurrenzverhältnisse
2. Anwendungsbereiche
3. Rechtsfolgen und Verjährung
E. Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quellenverzeichnis
Dauner-Lieb, Barbara,
http://www.uni-koeln.de/jur-fak/lbrah/Publ_pdf/einfuehrung.pdf Einführung
<http://www.uni-koeln.de/jur-fak/lbrah/Publ_pdf/regensburg.pdf> Beitrag von Prof. Dauner-Lieb auf dem Symposium Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform in Regensburg November 2000
<http://www.uni-koeln.de/jur-fak/lbrah/Publ_pdf/jz_chefin.pdf> JZ 2001, 8 ff.
besucht am 05.06.2002. (zit.: JZ-Dauner-Lieb)
Dauner-Lieb, Barbara/ Heidel, Thomas/ Lepa, Manfred/ Ring, Gerhard,
Anwaltkommentar, Schuldrecht, 2002 (zit.: Dauner – Lieb)
Deutscher Bundestag Beschlussempfehlung und Bericht:
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts Drucksache 14/7052 vom 09.10.2001
Deutscher Bundestag
Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
Drucksache 14/6040 vom 14.05.2001 (zit.: ESchuRMoG)
Hemmer / Wüst
Die Schuldrechtsreform
1. Auflage, Stand: 01/2002 (zit.: HemmerSR)
Hemmer / Wüst Privatrecht für WiWi´s
2. Auflage, Stand: 09/2000 (zit.: HemmerWI)
Heinrich, Martin,
Die Schuldrechtsreform, Einführung in das neue Recht,
<http://www.jura.uni- tuebingen.de/reichold/schuldrechtsreform/skriptschuldrechtsrefor m.pdf>
besucht am 05.06.2002
Klunzinger, Eugen
Einführung in das Bürgerliche Recht, 9. Auflage, 2000 (zit.: Klunzinger)
Leenen, Detlef
FU-Kompaktkurs Schuldrechtsmodernisierung, Vortragsfolien,
<http://www.fu- berlin.de/jura/fachbereich/lehreundforschung/professoren/leenen
/materialien/ws2002/LeenenFolien-Schuldrmodern.ppt> besucht am 05.06.2002
Lorenz, Stephan Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002
<http://www.lrz- muenchen.de/~Lorenz/schumod/material/pflichtv1.pdf> besucht am 06.06.2002
Medicus, Dieter Bürgerliches Recht 18 Auflage, 1999 (zit.: Medicus)
Palandt, Otto
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, Ergänzungsband zu Palandt, Bürgerliches Gesetzbucht
61. Auflage, 2002 (zit.: PalandtErg.)
Palandt, Otto Kommentar zum BGB,
57. Auflage, 1998 (zit.: Palandt)
Stauinger, Julius von Kommentar zu BGB 1999
(zit.: Staudinger)
A. Einleitung
Die Schuldrechtsmodernisierung bringt neben vielen Änderungen im Bereich von Kauf- und Werkverträgen sowie bei der Verjährung vor allem ein völlig reformiertes Leistungsstörungsrecht. Die Modernisierung sollte Regelungslücken beheben und bestehende Rechtsfortbildung in das BGB integrieren. Dazu wurden einige durch Richterrecht geschaffene und gewohnheitsrechtlich anerkannte Institute in das Leistungsstörungsrecht aufgenommen. Dazu gehört, die in dieser Arbeit betrachtete, positive Vertragsverletzung.
Bereits 1902, also kurz nach der Einführung des BGB a.F., wurde die pVV von Staub1 entwickelt. Damit sollte die Regelungslücke bei Schlechterfüllung oder Schutzpflichtverletzung eines Schuldverhältnisses geschlossen werden. Entwickelt hat Staub die pVV an dem Beispiel der unrichtig erstellten Bilanz2. Durch den Fehler in der Bilanz ist die Leistung nicht unmöglich. Verzug tritt wegen der immer noch möglichen Neuerstellung nicht ein. Es ist statt dessen eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung verletzt worden. Der entsprechende Passus im BGB findet sich im § 242 BGB. Aus dem § 242 BGB ergibt sich die Pflicht zur „Leistung nach Treu und Glauben“ und damit im Umkehrschluss die Definition einer PV. Die Leistung selbst kann laut § 241 BGB in einem Tun oder Unterlassen bestehen.
Die grundsätzliche Vorraussetzung zur Anwendung der pVV ist also das Auftreten einer PV, in Anlehnung an § 242 BGB, in einem bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis, sofern nicht durch das Gesetz geregelt. Diese PV muss rechtswidrig und durch einen der Vertragspartner bzw. dessen Gehilfen verschuldet worden sein. Bedingt durch die Regelung neben dem Gesetz ist die pVV immer subsidiär zu den im BGB niedergeschriebenen Leistungsstörungen.
Pflichtverletzungen lassen sich in zwei Hauptgruppen unterteilen. Zum einen PV die direkt mit der Hauptleistungspflicht zusammenhängen, und zum anderen solche die der Durchführung der Hauptpflicht dienen3, sogenannten Nebenleistungspflichten. Der Schaden muss kausal und zurechenbar zu der maßgebenden PV im Schuldverhältnis sein.
Neben der pVV bestehen als weitere Formen der Rechtsfortbildung die Pflichtverletzung vor Vertragsschluss (c.i.c.) und der Wegfall der Geschäftsgrundlage. Anwendung findet die pVV wieder bei beendeten Schuldverhältnissen, wenn eine Verletzung einer nachvertraglichen Pflicht (auch c.p.c.f.) vorliegt.4. Zudem werden Gefälligkeitsverhältnisse5 bei bejahtem Rechtsbindungswillen über die pVV bzw. die Geschäftsführung ohne Auftrag geregelt.
Die pVV wird besser als pFV6 bezeichnet, da nicht nur Schuldverhältnisse aus Verträgen, sondern auch solche aus sonstigen Schuldverhältnissen, z.B. gesetzliche, berücksichtigt werden. Zur Vereinfachung wird im weiterem ausschließlich der klassische Begriff pVV verwendet.
Ziel meiner Seminararbeit ist es darzustellen wie die Problematik der pVV in das neue Leistungsstörungsrecht integriert wurde. Dazu stelle ich zunächst die bisherige richterrechtliche Regelung dar, zeige die Rechtsfolgen und Konkurrenzverhältnisse zum geschriebenen Recht, mit dem Focus auf dem Kaufvertragsrecht, auf. Im zweiten Teil wird die nun kodifizierte Form vorgestellt. Weiterhin wird im Vergleich zwischen alter und neuer Regelung aufgezeigt welcher Art die vorgenommenen Änderungen sind und welche Konsequenzen daraus folgen.
Zur Verdeutlichung des Sachverhaltes führe ich nun einen Fall ein, der im späteren immer wieder aufgegriffen wird.
Im „Tankverwechselungsfall“7 kauft Tankwart K von V am 05.01.2001 10000 Liter Superbenzin und die selbe Menge Normalbenzin. Aufgrund einer Unaufmerksamkeit von V, füllt dieser das Superbenzin in den Normalbenzinvorratstank und umgekehrt. Daraus entstehen den Kunden von K Schäden. Deswegen fordern die Kunden von K einen Schadensersatz. Am 30.08.2001 fordert K von V Regress, doch dieser beruft sich auf Verjährung.
Zuerst interessiert worin die PV besteht, die einen Anspruch aus pVV begründen könnte?
In diesem Fall besteht die PV in der Verletzung einer Nebenleistungspflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Hauptleistung beeinträchtigt. Diese Nebenleistungspflicht ist das
Befüllen der Vorratstanks mit dem richtigen Inhalt. Aufgrund der Unaufmerksamkeit von V ist das unterlassen worden. Daraus entwickelt sich der Anspruch auf pVV, sofern keine Subsidiarität besteht.
Die weitere Problematik wird im folgenden sukzessive betrachtet.
B. Bisherige Regelung der pVV
Die Regelung der pVV bestand bis zum 31.12.2001 in einem richterrechtlich entstandenen und mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannten Institut. Jedoch stand dieses Institut pVV immer neben bzw. unterhalb des Gesetzes.
1. Vorraussetzungen
Vorraussetzung der pVV ist die rechtswidrige, schuldhafte PV, in einem bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis, durch einen der Vertragspartner. Anwendung findet die pVV nach altem Recht in Analogie8 zu den §§ 280, 285, 325, 326 BGB i.V.m. 242 BGB a.F. bei Pflichtverletzungen in Schuldverhältnissen, die weder von Verzug, Unmöglichkeit, oder vertraglichen Vereinbarungen abgedeckt werden. Sie ist damit immer subsidiär zu den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Als Haftungsmaßstab sieht der BGH § 276 BGB a.F. vor.
Besonderer Augenmerk ist auf die bestehende Subsidiarität, und das Verhältnis zur c.i.c zu legen. Die Subsidiarität macht sich besonders deutlich in den Fällen von Unmöglichkeit und Verzug sowie bei Kauf- und Werkverträgen. Das Verhältnis zu Dauerschuldverhältnissen, so z.B. bei Sukzessivlieferungsverträgen, aber auch in Miet-9 und Arbeitsverträgen10 stellt eine umfangreiche Diskussionsgrundlage dar. Das Verhältnis zur c.i.c. lässt sich mit dem Vertragsbeginn zeitlich gut trennen. Allerdings kann keine endgültige Abgrenzung aufgrund der PV – Vielfalt getroffen werden.
2. Arten der Pflichtverletzung
Die Arten der PV lassen sich in folgende Fallgruppen unterteilen11. Leistungsbezogene Pflichten dienen der Erfüllung der Leistung,
Leistungsunabhängige zum Schutz der Güterlage. Also bestehen PV folglich in der schlechten Erfüllung bzw. der Beschädigung von Rechtsgütern durch Nebenpflichtverletzungen.
a. Leistungsbezogene PV
Leistungsbezogene PV liegen bei Beeinträchtigung der Hauptleistung vor. Dies ist vor allem die Schlechterfüllung12, also Erfüllung des Schuldverhältnisses jedoch mit Fehlern an der Leistung selbst. Allerdings muss der Fehler auf Fahrlässigkeit beruhen. Werden durch den Fehler die Rechtsgüter des Gläubigers verletzt, findet die pVV Anwendung. Haupterscheinungsform ist der Mangelfolgeschaden13, als Resultat einer fehlerhaften (fahrlässig verursachten) Sacheigenschaft. Als Beispiel kann man das Schuldverhältnis zwischen dem Tankwart K, aus dem ersten Beispiel, und seinen Kunden sehen. Der gutgläubige Erwerb am Benzin führt, aufgrund einer mangelhaften Eigenschaft des Benzins, im folgenden zu einer Rechtsgutverletzung (Schaden am Motor) bei den Kunden. Bereits hier wird die besondere Problematik im Verhältnis zum Kaufvertragsrecht deutlich.
Nebenleistungspflichten in der Gruppe der leistungsbezogenen Pflichten sind Aufklärung, Beratung, Information sowie ordnungsgemäße Verpackung und Lieferung14. Darunter fallen auch mangelhafte Bedienungs- oder Aufbauanleitungen15. Hier greife ich wieder auf den Eingangsfall zurück. Die falsche Befüllung der Vorratstanks ist eine PV der leistungsbezogenen Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Hauptleistung gemäß § 242 BGB.
b. Leistungsunabhängige PV
Werden weitere Nebenpflichten im Schuldverhältnis verletzt, welche nur im indirekten Verhältnis zur Hauptleistung stehen, spricht man von leistungsunabhängigen PV. Hauptsächlich sind das die Schutzpflichten16. Schutzpflichten zielen auf die Bewahrung der Unversehrtheit aller Rechtsgüter ab. In erster Linie sollen Leib und Leben aber auch alle Güter- und Vermögenswerte geschützt werden. Das am meisten aufgeführte Beispiel hierfür ist der Maler, welcher bei dem Streichen der
Wohnung, die Eingangstür mehrfach beschädigt17. Hierbei entsteht ein Schaden an den Gütern des Auftraggebers, der Ersatz wird hier über pVV geregelt. Zu dieser Sorgfaltspflicht kommen weiterhin solche Nebenpflichten wie Obhuts-, Mitwirkungs-, und Geheimhaltungspflichten.
Eine besondere Stellung im Rahmen dieser Nebenpflichten nimmt die Leistungstreuepflicht18 ein. Hierdurch wird eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Vertragszweckes geregelt19. Dies können Erfüllungsverweigerung oder Kündigung, wie aber auch die Nichteinhaltung bestimmter Vertragsbedingungen sein. Somit ist eine Kündigung in Miet- oder Arbeitsverhältnissen aus falschem oder vorgetäuschtem Grund ein weiterer Fall der pVV20.
3. Rechtsfolgen und Verjährung
Mit dem Anspruch aus der direkten oder indirekten PV ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch tritt neben den Erfüllungsanspruch des Schuldverhältnisses.
Gesetzliche Grundlage ist hierfür zum einem § 249 BGB a.F., auf Wiederherstellung des Zustandes vor Schadenseintritt. Zum anderen wird analog zu §§ 280, 286 i.V.m. § 242 BGB a.F. die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz entwickelt. Bei gegenseitigen Verträgen greifen dann allerdings die §§ 325, 326, i.V.m.
242 BGB a.F.. In besonderen Fällen kann der Geschädigte Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten21. Begründet werden kann dies bei einer endgültigen oder ernsthaften Erfüllungsverweigerung oder bei den Fällen bei denen ein Festhalten am Vertag nicht mehr zumutbar ist22. Weitere Vorraussetzung ist auch ein vertragstreues Verhalten des Geschädigten. In der Regel ist eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nötig. 23
Geregelt wird die Haftung für den Erfüllungsgehilfen durch die §§ 276 und 278 BGB a.F. Danach trifft auf die pVV die strenge Haftung des Schuldners, für seinen Erfüllungsgehilfen, nach § 278 BGB a.F. zu. Dadurch kann sich der Schuldner nicht exculpieren.
[...]
1 siehe Staub, Über die pVV (...) Berlin 1902
2 Staudinger Vorbem. zu §§ 275-283, Rn. 28
3 Palandt S. 234, Rn. 6
4 Palandt § 276, Rn. 121
5 Palandt Einl. § 241, Rn. 9
6 Medicus, Fn. 5, Rn. 413
7 BGH, NJW 1989, 2118 & HemmerSR S. 12
8 BGHZ 11, 80, 83
9 Palandt § 535 ff
10 Palandt. § 611 ff
11 Palandt § 276, Rn. 109 ff
12 Staudinger VorBem. zu §§ 275-283 Rn. 34
13 Palandt § 276, Rn. 110
14 Palandt § 276, Rn. 112
15 BGHZ 47, 312
16 Palandt § 276 Rn. 1??
17 ESchuRMoG. Begr. zu § 282
18 Palandt § 276, Rn. 1??
19 A.A.: Medicus Fn. 5, Rn. 418
20 Palandt § 276 Rn. 116
21 Medicus Fn. 5, Rn. 520
22 Klunzinger S. 254
23 HemmerWI S. 109, Rn 408
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