Einführung in die Produkthaftung


Seminar Paper, 2002

19 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die vier allgemeinen Anspruchsgrundlagen der Produkthaftung
2.1 Zusicherungshaftung
2.2 Haftung wegen schuldhafter Vertragsverletzung
2.3 Deliktsrechtliche Produkthaftung (§ 823 Abs. 1 BGB)
2.4 Produkthaftungsgesetz

3 Haftungstatbestand des ProdHaftG
3.1 Haftungsadressat
3.1.1 Tatsächlicher Hersteller
3.1.2 Quasi-Hersteller
3.1.3 Importeur
3.1.4 Lieferant
3.2 Produkt
3.3 Fehler
3.4 Ersatzfähige Schäden
3.5 Kausalität

4 Haftungsausschlüsse des ProdHaftG
4.1 Endprodukt-Hersteller
4.2 Teilprodukt-/Grundstoffhersteller

5 Unabdingbarkeit der Haftung, Verjährung und Erlöschen von Ansprüchen aus dem ProdHaftG
5.1 Beweislast
5.2 Unabdingbarkeit der Haftung
5.3 Verjährung und Erlöschen

7 Schlussbemerkung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Am 01.01.1990 trat das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in Kraft. Durch diese Einführung ergibt sich ein wesentlich verbesserter Verbraucherschutz und somit eine Haftungsverschärfung für den Hersteller. Dies bedeutet, dass der Hersteller eines Produktes für Personen- oder Sachschäden unabhängig davon haftet, ob ihn hinsichtlich des Fehlers ein Verschulden trifft oder nicht. Zu den Herstellern zählen nach dem ProdHaftG auch die Importeure aus Nicht-EU-Ländern, die Quasihersteller und die Händler. Mögliche Ansprüche von Geschädigten scheitern im Zuge dieses Gesetzes nicht mehr daran, dass zwar der Händler, nicht aber der eigentliche Hersteller ausfindig

gemacht werden kann.1 Das Produktrecht ist für Nichtjuristen unübersichtlich.

Voraussetzungen und Regelungen sind nicht allein im ProdHaftG zu finden, sondern auch in Verbindung mit anderen Gesetzestexten, wie dem Futtermittelgesetz, Arzneimittelgesetz und an verschiedenen Stellen des BGB.2

2 Die vier allgemeinen Anspruchsgrundlagen der Produkthaftung

Die Produkthaftung setzt sich aus den folgenden vier allgemeinen Anspruchsgrundlagen zusammen:

1. Zusicherungshaftung
2. Haftung wegen schuldhafter Vertragsverletzung
3. Deliktsrechtliche Produkthaftung
4. Produkthaftungsgesetz.

Diese Gesetze greifen ineinander und bilden somit die Basis des Produkt- haftungsrechts.3

Die Zusicherungshaftung ist in § 463 BGB geregelt. Dieser hat folgenden Wortlaut: „Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt Wandlung oder Minderung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.“

Die Haftungsvoraussetzungen ergeben sich als Anspruchsgrundlage aus dem Kaufvertragsrecht. Zusätzlich muss im Haftungsfall die Zusicherung einer „Eigenschaft“4 vorausgehen.

Ein ersatzpflichtiger Schaden i.S.d. Zusicherungshaftung bezieht sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Schutzbereich der Zusicherung.

2.2 Haftung wegen schuldhafter Vertragsverletzung

Als zweite Anspruchsgrundlage zählt die Haftung wegen schuldhafter Vertragsverletzung. Sie setzt sich aus zwei Teilbereichen, der sog.

„positiven Vertragsverletzung“ und des § 635 BGB, zusammen. Die positive Vertragsverletzung (pVV) ist nicht gesetzlich geregelt. Sie entwickelte sich aus der Rechtsprechung und gilt heute gewohnheitsrechtlich.5 Der § 635 BGB gilt nur bei Werkverträgen und lautet: „Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Besteller Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.“ Der Grundsatz, der sich aus §635 BGB und pVV ableiten lässt, lautet: „Wer die Pflichten aus einem Vertrag über die Lieferung eines Produktes schuldhaft verletzt, hat

seinem Vertragspartner den dadurch entstehenden Folgeschaden zu ersetzen.“6

Die wichtigste Anspruchsgrundlage des Produkthaftungsrechts ist die deliktsrechtliche Produkthaftung. Begründet ist diese in § 823 Abs. 1 BGB. Sie schützt den Einzelnen gegen Eingriffe in seine Rechtsphäre. Die Rechtsvorschrift lautet: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“ Rechtsbeziehungen von Privaten untereinander werden aufgrund des allgemeinen Wortlautes der Vorschrift

nahezu abgedeckt.7 Die weite Formulierung hat ebenfalls den Vorteil, dass

nicht für jedes Rechtsgebiet eine Haftungsnorm erlassen werden muss. Nachteilig ist jedoch, dass sich ihr konkreter, auf Spezialgebiete wie die Produkthaftung bezogener Reglungsgehalt, nur bei Kenntnis der wichtigsten dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen erschließt.

2.4 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

Das Produkthaftungsgesetz tritt als zusätzliche Anspruchsgrundlage neben den bereits angeführten Rechtsvorschriften auf, da es selbst keine umfassende und abschließende Regelung aller Fragen der Produkthaftung enthält.8 Das ProdHaftG findet Anwendung im Bereich der gesetzlichen Haftung, da sich daraus Anspruch für jedermann ergeben kann, ohne dass eine Vertragsbeziehung zum Beklagten erforderlich wäre.

Im Vergleich zu der deliktsrechtlichen Produkthaftung ist das ProdHaftG für den Geschädigten teilweise vorteilhafter. Der gravierende Unterschied ist, dass bei einer Haftung nach dem ProdHaftG ein Verschulden nicht erforderlich ist und sich diese daher verschuldensunabhängig ergibt.9

Auf einzelne Aspekte des Produkthaftungsgesetzes wird in den folgenden Kapiteln tiefer eingegangen.

3 Haftungstatbestand des ProdHaftG

Die grundlegende Bestimmung des ProdHaftG lautet: „Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG).

3.1 Haftungsadressat

Anspruchsgegner ist der Hersteller, der entweder eine natürliche Person oder eine juristische Person, wie z.B. ein Unternehmen, sein kann. Das Gesetz kennt vier unterschiedliche Haftungsadressaten: die tatsächlichen Hersteller, die Quasi-Hersteller, die Importeure und die Lieferanten.10

3.1.1 Tatsächlicher Hersteller

Das Gesetz definiert den Hersteller in § 4 ProdHaftG als denjenigen, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder Teilprodukt herstellt. Ferner haften laut Gesetz auch Lizenznehmer, z.B. für Konstruktionsfehler in den Zeichnungen des Lizenzgebers und sog. Assembler, also reine Montageunternehmen, die ausschließlich vorgefertigte Teile zu einem vom Hersteller konstruierten Endprodukt zusammenbauen und in Verkehr bringen.11

[...]


1 Vgl. Podratz, H.: Produkthaftung: Haftung bei Sachmängeln, Berlin und Offenbach 1992.

2 Vgl. Bauer, C.-O.; Hinsch, C.; Eidam, G.; Otto, G.: [Produkthaftung:], Heidelberg 1994.

3 Vgl. Busch, R.: [Rückstellungen wegen Produkthaftung:], Frankfurt am Main 1992.

4 Unter Eigenschaft versteht man in diesem Zusammenhang jedes dem Kaufgegenstand auf gewisse Dauer anhaftende Merkmal, das für den Wert, den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer erheblich ist.

5 Vgl. Bauer, C.-O.; Hinsch, C.; Eidam, G.; Otto, G.: [Produkthaftung:], Heidelberg 1994.

6 Ebd.

7 Vgl. Adams, H. W.: [Qualitätsmanagementsysteme], Berlin 2000.

8 Vgl. Bauer, C.-O.; Hinsch, C.; Eidam, G.; Otto, G.: [Produkthaftung:], Heidelberg 1994.

9 Vgl. Adams, H. W.: [Qualitätsmanagementsysteme], Berlin 2000.

10 Vgl. Ulmer, Dr. P.: [Münchner Kommentar], 3. Auflage, München 1997.

11 Vgl. Engels: Grundzüge des Haftpflichtrechts, Freiburg 2001.

Excerpt out of 19 pages

Details

Title
Einführung in die Produkthaftung
College
University of Applied Sciences Essen  (Studienfach Unternehmensrecht)
Grade
1,7
Author
Year
2002
Pages
19
Catalog Number
V12466
ISBN (eBook)
9783638183437
ISBN (Book)
9783640202669
File size
501 KB
Language
German
Keywords
Einführung, Produkthaftung
Quote paper
Thomas Knappe (Author), 2002, Einführung in die Produkthaftung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12466

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