iusta causa traditionis oder das Abstraktionsprinzip im römischen Recht

Exegese zu D. 41.1.36 nebst der Antinomie zu D. 12.1.18 pr


Quellenexegese, 2006

33 Seiten, Note: 14 von 18 Punkten (gut)


Leseprobe


Inhalt

Literaturverzeichnis

Abkürzungen

Einführung

I. Quellentext und Übersetzung von D.41.1.36
1. Text
2. Übersetzung

II. Inskription
1. Salvius Iulianus
a) Die römische Hochklassik
b) Die Rechtsschule der Sabinianer
2. Herkunft des Fragments

III. Textkritik
1. Von der Spätklassik bis zur Neuzeit
2. Lenels Textkritik
3. Neuere Forschung

IV. Rechtliche Bedeutung
1. Sachverhalt
a) Erster Fall – Vermächtnis und Stipulation
b) Zweiter Fall – Schenkung und Darlehen
c) Äquivalenz der Verpflichtungstitel
2. Rechtliche Interpretation
a) Eigentum und Übereignung im Römischen Recht
b) Zur iusta causa traditionis
c) Julians Lösung des dissensus (vel error) in causa
d) Antinomie zu D. 12.1.18 pr. (Ulp. 7. disp.)
e) Ergebnis

V. Rechtsentwicklung und -vergleichung
1. Die traditio und ihre causa in der Rechtsgeschichte 13
a) Spät- und Nachklassik
b) Mittelalter und frühe Neuzeit
c) Das Abstraktionsprinzip der historischen Rechtsschule
d) Von der Pandektenwissenschaft bis heute
2. Der derivative Eigentumserwerb im deutschen BGB
a) Die Übereignung nach §§ 929 ff. BGB
b) Abstraktions- und Trennungsprinzip, gutgläubiger Erwerb
3. Überblick über das ausländische Recht
a) Regelungen im ABGB und im Code Civil
b) Das Niederländische BGB
c) Schweiz
d) Besonderheiten im angelsächsischen Recht
e) Moderne Kodifikation: das ZGB der russischen Föderation
4. Fazit

VI. Anhang
1. Ausgewählte Textstellen und deren Übersetzung
a) D. 12.1.18 pr
b) D. 41.1.31 pr
c) Inst. 2.1.40 (Auszug)
2. Ersitzung und gutgläubiger Erwerb im Rechtsvergleich
a) Bewegliche Sachen
b) Immobilien

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten123

Einführung

In der zu behandelnden Textstelle Julian D.41.1.36 tritt ein bereits seit der Zeit der Glossatoren vieldiskutiertes Problem4 zu Tage, dessen Ursprung nicht zuletzt aus dem Übergang des streng formalen, altrömischen Rechtes (ius civile) hin zum moder- nen Wirtschaftsrecht der klassischen Zeit (ius gentium) resultiert: der derivative Er- werb von Eigentum an Sachen durch deren formlose Übergabe (traditio). War die traditio eine moderne Antwort der römischen Rechtsfortbildung auf die im rasch zunehmenden Wirtschaftsverkehr immer hinderlicher werdenden Formalgeschäfte (mancipatio, in iure cessio), so war für einen wirksamen Eigentumsübergang anders als im heutigen Recht nicht nur die sog. dingliche Einigung, sondern ein ebenso wirk- samer Rechtsgrund, die causa erforderlich5: Nunquam nuda traditio transferit dominium, sed ita, si venditio aut aliqua iusta causa praecesserit, propterquam traditio sequeretur. (D. 41.1.31.pr., Paul. 31. ad. ed.).

Auch das Erfordernis der sog. „ iusta causa traditionis “ für die Übereignung unterlag jedoch einer rechtsgenetischen Bedeutungs- und Begriffsentwicklung6 und wurde, wie im Falle des behandelten Fragmentes, durchaus in Frage gestellt. So wird von Julian hinsichtlich zweier spezieller Fälle die Frage des dissensus (vel error) in causa auf- geworfen und – der klassischen Kasuistik der bonae fidei negotia entsprechend – in einer für die jeweilige Detailfrage brauchbaren, wenngleich unkonventionellen Weise beantwortet, was eine nähere Untersuchung verdient.

Im Zuge der rechtlichen Analyse des Textfragmentes soll ferner dem ebenso vieldis- kutierten7 und widersprüchlichen Problem der Antinomie des Fragmentes zu D.12.1.18 (Ulp. 7. disp.) nachgegangen und unter Berücksichtigung der zahlreich anzutreffenden Lösungsansätze bedeutender Rechtswissenschaftler, nicht zuletzt auch der neueren Forschung ein eigener Interpretationsversuch unternommen wer- den. Abschließend soll das Fragment hinsichtlich seines Gehaltes und seiner Bedeu- tung rechtsvergleichend mit Blick auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung sowie auf das geltende Recht untersucht werden.

I. Quellentext und Übersetzung von D.41.1.36

1. Text

IULIANUS libro tertio decimo digestorum8

Cum in corpus quidem quod traditur consentiamus, in causis vero dissentiamus, non animadverto, cur inefficax sit traditio, veluti si ego credam me ex testamento tibi obligatum esse, ut fundum tradam, tu existimes ex stipulatu tibi eum deberi. nam et si pecuniam numeratam tibi tradam donandi gratia, tu eam quasi creditam accipias, constat proprietatem ad te transire nec impedimento esse, quod circa causam dandi atque accipiendi9 dissenserimus.

2. Übersetzung

JULIAN, aus dem dreizehnten Buch der Digesten10

Sind wir über den zu übergebenden Gegenstand einig, über den Grund hierfür aber uneins, sehe ich nicht ein, weshalb die Übergabe11 unwirksam sein sollte; wenn ich etwa glaubte, dir aus Vermächtnis verpflichtet zu sein, das (ein) Grundstück zu übergeben, du (aber) meinst, es sei dir aus Stipulation geschuldet.

Denn auch wenn ich dir abgezähltes Geld12 in Schenkungsabsicht übergäbe, du es (jedoch) gleichsam als Darlehen in Empfang nähmest, ist es für den Eigentumsüber- gang an dich kein Hindernis, dass wir uns bezüglich des Gebens und Empfanges nicht geeinigt haben.

II. Inskription

1. Salvius Iulianus

Salvius Iulianus (Julian), Abkömmling einer angesehenen römischen Familie13, wurde um 105 n. Chr. in Hadrumetum (im heutigen Tunesien) geboren, entstammte also einer damaligen römischen Provinz14. Über sein Wirken als Jurist hinaus absolvierte er eine üppige Ämterlaufbahn (u. a. Statthalter in Untergermanien und Nordspanien, Proconsul von Africa, Quästor, Volkstribun, Prätor und Konsul) unter Hadrian und Antonius Pius15.

a) Die römische Hochklassik

Hinsichtlich seines juristischen Schaffens kommt Julian herausragende Bedeutung zu. Als Redakteur des hadrianischen edictum perpetuum sowie mit seinem Hauptwerk, den 90 Bände umfassenden Digesta, leistete Julian einen entscheidenden Beitrag zur dogmatischen Entwicklung des klassischen Rechts, indem er zahlreiche bis dato ungelöste Rechtsfragen endgültig entschied1617. Insbesondere in seinen Digesta, einer der bedeutendsten römischen Juristenschriften, besticht Julian durch seine zwingen- de Logik und geniale Treffsicherheit; zu Recht bewundert werden darüber hinaus die Eleganz und Klarheit seiner Darstellung18. Von vielen als bedeutendster römischer Jurist überhaupt verehrt19, darf Julian wohl mit Recht als der herausragende Vertreter der römischen Hochklassik bezeichnet werden.

b) Die Rechtsschule der Sabinianer

Als Schüler des C. Octavius Iavolenus Priscus (Javolen) gehörte Julian der sog. Sabi- nianischen Rechtsschule an, deren Vorstand er bereits in jungen Jahren übernahm2021. Waren die Kontroversen zwischen den Sabinianern und deren Widerpart, den sog. Proculianern22, nach e. A. lediglich auf Detailfragen beschränkt23, vertritt eine beach- tenswerte und nicht zuletzt durch die hier behandelten Stelle bestätigte a. A.24, dass sich die Sabinianer durch ihr auf Modernisierung und Weiterentwicklung des ius civile gerichtetes Streben maßgeblich von den eher konservativen, der altrömischen Tradi- tion verpflichteten Proculianern abhoben.

2. Herkunft des Fragments

Gem. Inskription stammt das Fragment ex libro tertio decimo digestorum Julians, also dem 13. Buch seines Hauptwerkes, den Digesta, welches in Anlehnung an die Struk- tur seines edictum perpetuum25 von depositum und fiducia26 handelt. Von den Kompilato- ren Justinians wurde es dem vornehmlich sachenrechtlichen XLI. Buch der Diges- ten, hier wiederum dem tit. pr., de adquirendo27 rerum dominio28, zugeordnet.

III. Textkritik

Hinsichtlich der dem allgemeinen römischen Rechtsverständnis widersprechenden29 Übereignung durch Tradition sine iusta causa gab das Julianfragment immer wieder zu Zweifeln an seiner Authentizität Anlass.

1. Von der Spätklassik bis zur Neuzeit

Insbesondere die noch näher zu erörternde Antinomie zu D. 12.1.18 pr.30 musste den Harmonisierungstendenzen der byzantinischen Jurisprudenz31, aber auch den von der logischen Geschlossenheit und Widerspruchsfreiheit des römischen Rechts überzeugten Glossatoren32 ein Dorn im Auge sein. Als wahrscheinlichste Ursache für diesen Widerspruch wurde daher von der mittelalterlichen Wissenschaft vermu- tet, dass das Fragment aus einem weiteren Kontext gerissen und damit seines Sinnes beraubt wurde33.

2. Lenels Textkritik

Im Zuge der im 19. Jh. aufgekommenen Textkritik wurde von Otto Lenel34 eine – wenngleich von ihm selbst nur als Hypothese aufgestellte, jedoch in der Literatur ernst genommene35 und vieldiskutierte – Interpolationenkritik unternommen. Mit dem starken Argument, dass es sich bei einem Grundstück nach (alt-)römischem Recht um eine res mancipii handelt, welche durch Tradition an sich nicht übereignet werden kann, vermutet Lenel im ersten Teil des Fragmentes eine Interpolation des eigentlich erforderlichen Vorganges der mancipatio zugunsten der traditio.36. Als wich- tigstes Gegenargument führt er jedoch selbst an, dass ein römischer Jurist am ab- strakten und damit vom dissensus in causa unabhängigen Charakter der mancipatio „auch nur habe zweifeln können“.

3. Neuere Forschung

Von der jüngeren Forschung werden die Formulierungen des Julian-Fragmentes teilweise den Kompilatoren bzw. den oströmischen Juristen der vorjustinianischen Zeit zugeschrieben37, für ernsthafte Zweifel an der Authentizität seines rechtlichen Gehaltes bleibt jedoch kein Raum38, was schon angesichts der ebenfalls ins corpus aufgenommenen gegensätzlichen Textstellen D.41.1.31 pr.39 sowie D.12.1.18 ein- leuchtet.

IV. Rechtliche Bedeutung

1. Sachverhalt

Julian stellt zunächst seine Entscheidung voran, die anschließend anhand konkreter Lebenssachverhalte erläutert wird. So stellt er fest, dass die Übereignung einer Sache (durch traditio) unabhängig davon wirksam ist, ob ein Konsens über deren Grund vorliegt oder nicht, solange über den Gegenstand als solchen sowie den Übereig- nungswillen Einigkeit besteht40. Er betrachtet somit die Übereignung anscheinend als abstrakt vom Kausalgeschäft. Entsprechend der in der Klassik ausgeprägten Kasuistik betrachtet Julian dies jedoch nicht generalisierend, sondern unter dem Blickwinkel der bona fides auf den folgenden Fall bezogen.

a) Erster Fall – Vermächtnis und Stipulation

Hier erörtert Julian den Dissens über den Erwerbstatbestand eines Grundstückes: A (z.B. als Erbe) glaubt, dem B ein Grundstück übereignen zu müssen, da er durch letztwillige Verfügung des Erblassers dazu verpflichtet ist. B wiederum ist überzeugt, das Eigentum aus einem gegenseitigen Vertrag zu erlangen. Einigkeit besteht bei beiden über die Identität des Grundstückes sowie über den Umstand, dass das Ei- gentum daran von A auf B übergehen soll, was Julian für die Wirksamkeit der Über- eignung genügen lässt.

b) Zweiter Fall – Schenkung und Darlehen

Ebenfalls bejaht wird die Wirksamkeit der Übereignung von Geld von dem in Schenkungsabsicht gebenden A an den in Darlehensabsicht nehmenden B im zwei- ten Fall. Die Verwendung von pecunia numerata zur Bezeichnung der zu übereignen- den Sache deutet einerseits auf den dinglichen Aspekt des Falles hin41. Andererseits ist das Vorhandensein einer „abgezählten“ Summe Geldes falltaktisch zwingend für die Darlehensannahme durch B.

c) Äquivalenz der Verpflichtungstitel

Auffallend ist die Übereinstimmung der Obligationen von A und B in beiden Fällen hinsichtlich ihrer Wirkungsrichtung. Damnationslegat und Schenkung sind (im We- sentlichen) einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte und nach römischem Recht einander sehr eng verwandt42. Stipulation und Darlehen sind jedoch zweiseitig ver- pflichtende Verträge. In beiden Fällen wäre A aus seiner Sicht demnach allein, B jedoch aus seiner Sicht zu einer Gegenleistung verpflichtet. Bereits an dieser Stelle wird deshalb Julians Ansicht dadurch nachvollziehbar, dass keine der Vertragspartei- en hinsichtlich ihres Willens durch die Übereignung im Nachteil ist.

2. Rechtliche Interpretation

Zur Auslegung des Fragmentes ist zunächst ein Exkurs in die sachenrechtlichen Gepflogenheiten des römischen Rechts, speziell über das Eigentum und dessen derivativen Erwerb zur Zeit der Entstehung des Fragmentes sowie seiner Einord- nung in das corpus iuris geboten.

a) Eigentum und Übereignung im Römischen Recht

(1) Bonitarisches und quiritisches Eigentum

Seinem Ursprung nach gab es im römischen ius civile freies Sonderrecht des Einzel- nen nur an (beweglichen) Sachen43, die des Handgriffs (manu capere) fähig waren, demzufolge sie als res mancipii bezeichnet wurden. Entsprechend seiner Geltung ausschließlich für römische Bürger (quiris44) kannte das ius civile Eigentum an solchen res mancipii auch nur für diese, man spricht deshalb vom quiritischen Eigentum. Im Gegensatz hierzu steht das wegen des Rechtsverkehrs mit res nec mancipii sowie Fremden (peregrini) entstandene sog. bonitarische Eigentum, welches kein formales Eigentum (ex iure Quiritium), sondern lediglich ein kraft prätorischer actio und exceptio bestehendes Abwehrrecht45 war (in bonis esse).

(2) Der abgeleitete Eigentumserwerb im römischen Recht

Zur Übertragung von Eigentum an Sachen kannte das römische Recht zunächst nur mancipatio und in iure cessio, erst später setzten sich traditio und usucapio als Übereig- nungsgeschäfte durcp46.

aa) Abstrakte Übereignungsgeschäfte

Als typisch für das altrömische, quiritische Recht begegnet uns die streng formale Mancipation, bei der neben den Parteien auch noch der libripens47 sowie fünf Zeugen, sämtlich römische Bürger48 (civis Romani puberes), körperlich anwesend zu sein hatten. Der Eigentumsübergang erfolgte sodann durch feierliche Spruchformeln sowie den Handgriff der Sache durch den Erwerber49. Ähnlich formal ging der Eigentumser- werb mittels Abtretung vor dem Magistrat50 (in iure cessio) vonstatten, welcher sich in der Zeit nach der Zwölftafelgesetzgebung für andere Erwerbsgründe als den Kauf etablierte: In einem (Schein-)Prozess behauptete der Erwerber, Eigentümer der Sache zu sein. Nachdem der bisherige Eigentümer nicht widersprach oder im Sinne des Erwerbers aussagte, wurde letzterem das Eigentum durch den Magistrat mittels addictio zugesprochen51. Beiden Rechtsgeschäften eigen ist über die Tatsache hinaus, dass sie lediglich unter römischen Bürgern geschlossen werden konnten, die Unab- hängigkeit ihrer Wirkung von deren Rechtsgrund52, sie sind gleichsam von ihm ab- strakt, wobei ihre Form wohl maßgeblich auf beweissichernde Offenkundigkeit abgestellt war.

bb) „Reale“ Übereignungsgeschäfte

Wie bereits oben erwähnt, entwickelte sich aus dem zunächst für den bloßer Realakt der tatsächlichen Übergabe, also des Besitzwechsels verwendeten Begriff der traditio mit der Zeit die formfreie Übereignung zunächst von res nec mancipii53 bzw. im Rechtsverkehr mit Peregrinen, die später jedoch auf den gesamten römischen Rechtsverkehr übergriff. Nicht zu unterschätzen ist schließlich die Bedeutung der Ersitzung (usucapio); ihr musste im Hinblick auf die Sicherheit im Rechtsverkehr und den Rechtsfrieden gerade wegen der immer breiteren Anwendung der formfreien Tradition ein hoher Rang zukommen. Einerseits war die traditio von ihrer causa nicht unabhängig wirksam54, was bedeutete, das mit der Unwirksamkeit des Kausalge- schäftes auch der Eigentumsübergang ausgeschlossen war. Andererseits kannte das römische Recht einen den Erwerber absichernden gutgläubigen Erwerb nicht55. Erst durch die Ersitzung mit den im Vergleich zum heutigen Recht sehr kurzen Fristen56 konnte diesem Umstand Rechnung getragen werden.

(3) Der Bedeutungswandel der Übereignungsgeschäfte

Ist der Nutzen der formalen quiritischen Rechtsgeschäfte hinsichtlich der Offen- kundigkeit der Eigentumsverhältnisse zwar nicht von der Hand zu weisen, musste sich ihre Handhabung bei dem ständig sich erweiternden Wirtschaftsverkehr zu- nehmend als hinderlich erweisen; der buchstäblich handgreifliche Eigentumserwerb durch Mancipation57 oder gar durch Anrufung des Magistrates konnten den neuen Anforderungen des immer weiter wachsenden Reiches nicht mehr gerecht werden58. So ist es nicht verwunderlich, dass die formfreie traditio rasch an Bedeutung gewann, mancipatio und in iure cessio jedoch eine immer geringere Rolle spielten.59 Bereits in der ausgehenden Republik war die traditio das tragende Übereignungsinstrument60 und unter Justinian schließlich so selbstverständlich61, dass die Kategorie der res mancipii als veraltet abgeschafft wurde62.

b) Zur iusta causa traditionis

Über die konkrete Handhabung dieses Rechtsgeschäfts in der römischen Praxis konnte jedoch aufgrund der Quellenlage lange Zeit keine Einigung in der Rechtswis- senschaft erzielt werden. Bis in die jüngere Zeit – auch aufgrund des Julianfragmen- tes, welches sich mit zahlreichen anderen Quellen im Widerspruch befindet63 – ums- tritten war die Frage der Notwendigkeit und Beschaffenheit eines gültigen Erwerbs- grundes für den Eigentumsübergang durch Tradition.

(1) Das Erfordernis der iusta64 causa

Schon in vorklassischer Zeit kann mit Kaser65 davon ausgegangen werden, dass der Terminus traditio von den Juristen in doppelter Bedeutung, also sowohl für die Übergabe als auch Übereignung, hier jedoch unter Weglassung der verschiedenen

[...]


1 vgl. Gibbon/Behrends, 248 ff.

2 vgl. Gibbon/Behrends, a.a.O.

3 vgl. Gibbon/Behrends, a.a.O.

4 Einen umfassenden Überblick hierüber „von der Glosse“ bis zur Neuzeit gibt Fuchs, 27 ff.

5 Vgl. v. Savigny, Pandekten, 106 f.

6 Vgl. Kaser, BIDR 64, 62 f., RPR, 1., 351 f.

7 Vgl. Kaser, BIDR 64, 61.

8 Quellentexte, soweit zitiert, aus Mommsen/Krueger, CIC, 694

9 Anders Godefroy, 780 : recipiendi; kein Widerspruch, vgl. Heumann, Handlexicon, 516.

10 Eigene Übersetzung unter Rückgriff auf Otto/Schilling, 4, ad l. 36, de adq. rer. dom.

11 Traditio hier wohl im Sinne von Übereignung.

12 A. A. Otto/Schilling, a.a.O.: pecunia numerata wird hier mit „baares Geld“ übersetzt.

13 Vgl. Dulckeit/Schwarz/Waldstein, 260.

14 Vgl. Sohm, 96.

15 Vgl. Liebs, 57 sowie Dulckeit/Schwarz/Waldstein, 260 ff..

16 Als Hochklassiker werden die Juristen des 2. Jh. (ca. 100-160 n. Chr.) bezeichnet.

17 Vgl. Dulckeit/Schwarz/Waldstein a.a.O..

18 Vgl. z. B. Sohm, 96: „… der … mit der Schwungkraft des geflügelten Wortes aufsteigend, leuchtend wie ein Blitz weithin die Landschaft erhellt.“ sowie Honsell, 15.

19 Vgl. Sohm, 96 f., Liebs, 56 f.

20 O. auch „Cassianer“ nach dem Nachfolger des M. Sabinus, C. Cassius Longinus, vgl. Sohm, 92.

21 Vgl. Liebs, 56.

22 Oder „Proculejanern“, vgl. Sohm, 92.

23 Vgl. z.B. Dulckeit/Schwarz/Waldstein, 258 f., Scharr, 58

24 Vgl. Sohm, 95.

25 Vgl. Scharr, 59, Lenel, ed. perp, 235 (§ 106f.), auf diesen Ediktstitel bezieht sich übrigens auch das ein- gangs zitierte Paulusfragment D.41.1.31.pr. (Nunquam nuda traditio ...).

26 Vgl. Lenel, Palingenesia, Iulianus, 222

27 Auch: acquirendo, vgl. Heumann, 10: Acquirere (tit. D. 41, 1).

28 Wörtlich: „über den Erwerb des Eigentums an Sachen“.

29 Vgl. D. 41.1.31 pr. sowie statt vieler: Kaser, RPR, 1. , 352.

30 Text und Übersetzung im Anhang VI.1.

31 Vgl. Scharr, 67 ff., Fuchs, 17 ff.

32 Vgl. Fuchs, 32 f.

33 Näher dazu unten unter IV.2.d).

34 Lenel, Sav. Z. 3, 178 f.

35 Vgl. Mommsen/Krueger, CIC, 694, Fn 7 – 9.

36 Vgl. Mommsen/Krueger, a. a. O.

37 Vgl. Kaser, BIDR 64, 66 f., grundsätzlich a. A. Hupka, Sav. Z., 52., 29, der gerade die Praxis bez. D.41.1.36 zum Anlass nimmt, die „Massenabschlachtung von Digestenstellen“ zu beklagen.

38 Vgl. Hupka, a. a.O.

39 Text und Übersetzung im Anhang VI.1.

40 Im heutigen Recht als sog. „dingliche“ Einigung, vgl. § 929 BGB.

41 Eher philologische Begründung bei Heumann, 401 (numerare S.2), 438 (pecunia S.1): pecunia numerata creditori, evtl. als Abgrenzung zur pecunia im allgemeinen Sinne als Vermögen.

42 Vgl. Inst. 2.20.1.: Legatum itaque est donatio quedam a defunctorelicta.

43 Hierzu gehörten allerdings auch die Kinder des Hausstandes, vgl. Sohm, 37.

44 Eigentlich Mitglied der Curie, der römischen Geschlechtergruppe, vgl. Sohm, 36.

45 Von Hugo, Chrestomathie, 223 bezeichnet als das „Recht, über eine Sache zu disponieren, solange man sie besitzt“.

46 Vgl. Gai. Inst. 2.65.

47 Der Wägemeister, von dem ursprünglich der Kaufpreis dem Käufer zugewogen wurde.

48 Oder zumindest mit dem ius commercium versehen, vgl. Hugo, Chrestomathie, 216.

49 Vgl. Kaser, RPR, 1, 349ff.

50 Vgl. Hugo, Chrestomathie, 221 f.

51 Vgl. Paul. D 42.2.1: confessus pro iudicato est, qui quodammodo sua sententia damnatur.

52 Vgl. Kaser, a. a.O.

53 Vgl. v. Savigny, OR II, 254.

54 Trennungs- und Abstraktionsprinzip waren dem römischen Recht fremd, vgl. D.41.1.31.pr.

55 Vgl. Kaser, RPR, 1, 348 unter Verweis auf D.50.17.54 (Ulp. ad ed.): Nemo plus iuris ad alium transferre potest, quam ipse haberet. Genauer zur traditio D. 41.1.20. (Ulp. 29. ad Sab.): traditio nihil amplius transferre debet vel potest ad eum qui accipit, quam est apud eum qui tradit.

56 Ein Jahr für bewegliche, zwei Jahre für unbewegliche Sachen, vgl. Liebs, 177 sowie Anhang V.2.

57 So musste z.B. bei einer nicht mit einem Mal greifbaren Menge an Sachen sogar mehrfach mancipiert werden, vgl. Sohm, 49

58 Vgl. Kaser, RPR, 1, 350f.

59 Vgl. Kaser, a.a.O.

60 Vgl. v. Savigny, OR II, 254.

61 Vgl. Inst. 2.1.40., s. Anhang VI. 1.

62 Vgl. C. 7.31.1.5.

63 So z.B. D.41.1.31 pr., D.12.1.18 pr., Inst. 2.1.41, näher im Folgenden.

64 Die causa musste iusta, also rechtlich anerkannt bzw. zulässig sein, ausführlich Exner, 331 ff.

65 Vgl. Kaser, a.a.O.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
iusta causa traditionis oder das Abstraktionsprinzip im römischen Recht
Untertitel
Exegese zu D. 41.1.36 nebst der Antinomie zu D. 12.1.18 pr
Hochschule
Universität Leipzig  (Juristenfakultät)
Veranstaltung
Seminar Digestenexegese
Note
14 von 18 Punkten (gut)
Autor
Jahr
2006
Seiten
33
Katalognummer
V124721
ISBN (eBook)
9783640298471
ISBN (Buch)
9783640303656
Dateigröße
725 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Aus der Bewertung: "Eine durchweg gute Arbeit. Besonders erfreulich finde ich die Durcharbeitung der Meinungen des 19. Jh. Der hier liegenden großen Gefahr, sich in Einzelheiten zu verlieren, wurde gut begegent. Die große Linie der Gedankenführung bleibt gewahrt." Veröffentlicht ist die Ausarbeitung nebst einem Anhang der ammeisten zitierten Textstellen und deren Übersetzung sowie einer rechtsvergleichenden Übersicht über die Ersitzungszeiten.
Schlagworte
Abstraktionsprinzip, Recht, Seminar, Digestenexegese, Julian, Ulpian, Rechtsvergleichung, Klassiker, Hochklassik, Corpus Iuris Civilis, Kasuistik
Arbeit zitieren
Dipl.-Jurist Univ. Erwin Kunze (Autor:in), 2006, iusta causa traditionis oder das Abstraktionsprinzip im römischen Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124721

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