Die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach dem MoMiG


Trabajo Escrito, 2009

28 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Gliederung

A. Einleitung
I. Die historische Entwicklung der GmbH
II. Wesensmerkmale der GmbH

B. Die Gründe für einen Reformbedarf der GmbH
I. Wettbewerb der Rechtsformen
1. „Überseering“ und „Inspire-Art“-Urteil
2. Konsequenzen der Urteile
II. Die Limited – eine Alternative zur GmbH?
1. Vorteile der Limited
2. Nachteile der Limited
III. Zwischenfazit

C. Maßnahmen zur Stärkung der GmbH als Rechtsform
I. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
1. Grundlegende Eigenschaften
2. Die Sonderbestimmungen des § 5a GmbHG
3. Haftungsbeschränkung ohne Mindeststammkapital-erfordernis
4. Praktische Überlegungen zur Höhe des Stammkapitals
5. Sonstige Meinungen zur Tauglichkeit der Unternehmer-gesellschaft (haftungsbeschränkt)
II. Weitere Maßnahmen

D. Fazit

A. Einleitung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der zum 1.11.2008 neu geschaffenen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Ihre Schaffung lässt sich auf die Notwendigkeit zurückführen, die Attraktivität der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu steigern. Bevor auf die Unternehmer- gesellschaft näher eingegangen wird, sollen einige im Kontext dieser Arbeit wesentlichen Grundlagen zur GmbH dargestellt werden. Danach wird der Weg beschrieben, der zur umfangreichsten Reform des GmbH-Rechts seit 1980 führte. Exemplarisch wird die englische Rechtsform der Limited vorgestellt, da sie von Unternehmensgründern vermehrt der Rechtsform der GmbH vorgezogen wurde. Letztendlich wird die Unternehmergesellschaft vorgestellt, auf mögliche Schwachstellen hingewiesen und einer abschließenden Würdigung unterzogen.

I. Die historische Entwicklung der GmbH

Mit dem GmbH-Gesetz vom 20.4.1892 wurde der Grundstein für die Rechtsform der GmbH gelegt. Damit sollte den durch die Aktienrechtsnovelle aus dem Jahre 1884 verschärften Anforderungen an Neugründungen von Aktiengesellschaften begegnet werden. Man sah Handlungsbedarf, da die Aktiengesellschaft für „[…] personalistisch geprägte Zusammenschlüsse nur noch bedingt tauglich […]“1 erschien. So sollte mit der Rechtsform der GmbH dem Bedürfnis nach Gesellschaften mit einem kleineren Gesellschafterkreis, die nicht primär das Ziel der Kapitalansammlung verfolgten, entsprochen werden.2 Nachdem sich die GmbH in Deutschland als Rechtsform etablierte, wurden erst mit der GmbH-Novelle vom Jahr 1980 grundlegende Neuerungen vorgenommen. Mit den Neuregelungen zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung sollten die Gesellschaftsgläubiger aufgrund der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gestärkt werden. Vor allem die seitdem in § 5 I GmbHG verankerte Heraufsetzung des Mindeststammkapitals von 20.000DM auf 50.000DM3 zählte zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Gläubigerposition.4

Mit Blick auf die Akzeptanz in der Wirtschaft wird der Erfolg der GmbH deutlich. Im Jahre 1953 betrug die Anzahl der registrierten GmbHs schon 28.000, welche sich seitdem knapp alle zehn Jahre verdoppelte. Im Jahre 2004 wurden über 450.000 GmbHs in der Umsatzsteuerstatistik erfasst.5 Allerdings wurden in der jüngeren Vergangenheit rückläufige Zahlen verzeichnet, was auf eine abnehmende Attraktivität hindeutet und die den Anstoß zu den Reformbemühungen gab.6 Zum 1.11.2008 tritt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft, welche die grundlegendsten Neuerungen im GmbH-Recht seit 1980 bereit hält.

II. Wesensmerkmale der GmbH

„Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet.“7

Im Rahmen dieser Arbeit sind die Haftungsverhältnisse von besonderer Bedeutung, weshalb hierauf etwas detaillierter eingegangen werden soll. Aus § 13 II GmbHG geht hervor, dass sich die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt und die Anteilseigner von der persönlichen Haftung befreit sind.8 Da eine Haftungsbeschränkung „[…] zu einer asymmetrischen Risikoteilung zwischen Gläubigern und Eignern des Unternehmens […]“9 führt, bedarf es eines umfangreichen Gläubigerschutzsystems. Das deutsche Gläubigerschutzsystem baut dabei auf drei Säulen auf: der Mindestkapitalanforderung, den Kapitalaufbringungsregeln und den Vorschriften zur Kapitalerhaltung.10

Der Gesetzgeber schreibt in § 5 I GmbHG zwingend ein Mindeststammkapital in Höhe von 25.000€ vor. So soll den Gläubigern der Gesellschaft eine Mindesthaftsumme garantiert werden.11 Dabei wird das Mindestkapital häufig als Seriositätsschwelle erachtet, da der Unternehmer dadurch die Ernsthaftigkeit seiner Geschäftsidee untermauert. Zudem solle es gerade in der Gründungsphase als Verlustpuffer dienen.12 Um in den Genuss einer beschränkten Haftung zu gelangen, muss das Mindestkapital nachweislich eingebracht werden.13 Allerdings bedarf es gemäß § 7 II GmbHG nur einer hälftigen Einzahlung der 25.000€ und es besteht neben der Bareinlage die Möglichkeit das Stammkapital in Form einer Sacheinlage aufzubringen (§ 5 IV GmbHG). Des Weiteren soll im Zuge des Gläubigerschutzes der Erhalt des Stammkapitals garantiert werden. Die Stammkapitalgarantie soll vor allem mithilfe des Verbotes der Rückzahlung des Stammkapitals an Gesellschafter (§§ 30 ff. GmbHG), der Passivierungspflicht des Stammkapitals (§ 42 I GmbHG i. V. m. §§ 242, 264 HGB) sowie der Ausfallhaftung der Mitgesellschafter (§ 24 GmbHG) erreicht werden. Von besonderer Bedeutung ist das Eigenkapitalersatzrecht (§ 32 a GmbHG), wonach durch Gesellschafter gewährte Darlehen an die Gesellschaft im Falle der Insolvenz in haftendes Eigenkapital umqualifiziert werden können. Gesellschafter können folglich eine Rückzahlung des Darlehens nur als nachrangige Gläubiger erwirken.14 Insbesondere die Regelungen zum Mindeststammkapital sind im Kontext dieser Arbeit von besonderer Bedeutung, da im Zuge der Ausarbeitung des MoMiG von einigen Seiten dessen komplette Abschaffung verlangt wurde. 15 In der Vergangenheit wurde bereits versucht dem Vorteil einer beschränkten Haftung auch ohne das „lästige“ Erfordernis einer Kapitaleinbringung zu erlangen. So kam es zu zahlreichen Gründungen von BGB-Gesellschaften mbH, welchen der Bundesgerichtshof im Jahre 1999 letztendlich einen Riegel vorschob.16

B. Die Gründe für einen Reformbedarf der GmbH

I. Wettbewerb der Rechtsformen

Mit verstärkter multinationaler Ausrichtung vieler Unternehmungen wurden nationale Rechtsprechungen vor neue Herausforderungen gestellt. Vor allem bei der Anerkennung und Behandlung ausländischer Rechtsformen taten sich Behörden und Gerichte in zunehmendem Maße schwer. Generell ging es um die Frage, welchem Gesellschaftsrecht sich eine außerhalb des Gründungsstaates agierende Gesellschaft unterwerfen muss.17 Dabei unterschied man gemeinhin zwei rechtspolitische Theorien. Auf der einen Seite propagierten vor allem kontinentaleuropäische Staaten die so genannte Sitztheorie, wonach Gesellschaften das Gesellschaftsrecht ihres Verwaltungs- sitzes anzuwenden haben. Auf der anderen Seite steht die vorwiegend von den angloamerikanischen Staaten vertretene Gründungstheorie. Demnach unterliegen Gesellschaften stets dem Recht des Staates, indem sie gegründet wurden, unabhängig von einer etwaigen Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland.18

In der jüngeren Vergangenheit kam es zu Rechtsprechungen, die sich mit der Niederlassungsfreiheit europäischer Gesellschaftsformen befassten und für einen Paradigmenwechsel in Europa sorgten. So wurde der Weg weg von der mobilitätsfeindlichen Sitztheorie hin zur liberalen Gründungstheorie gewählt. Dies ermöglicht eine freie Auswahl der Rechtsformen, welche zu einem Wettbewerb unter den europäischen und US-amerikanischen Kapital- gesellschaften führte.19 Im Folgenden sollen die zwei wesentlichen Urteile des Europäischen Gerichtshofes vorgestellt werden, die den beschriebenen Weg ebneten.

1. „Überseering“ und „Inspire-Art“-Urteil

Das „Überseering“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5.11.200220 war von einschlägiger Bedeutung für den Werdegang des europäischen Gesellschaftsrechts. Kläger war die niederländische Überseering BV21, die gegen eine deutsche GmbH vor Gericht zog. Allerdings wurden die Geschäftsanteile der Überseering BV in der Zwischenzeit an zwei Deutsche verkauft, was das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf dazu veranlasste, die Überseering BV nicht als partei- und rechtsfähig einzustufen.22 Demnach konnte sie prinzipiell keinerlei Ansprüche geltend machen und erst recht nicht vor einem Gericht klagen. Das OLG vertrat den Standpunkt, dass mit der Verlegung des Verwaltungssitzes von den Niederlanden nach Deutschland die Gesellschaft erlosch. Der Bundesgerichtshof hatte demgegenüber seine Zweifel, da er einen Widerspruch zur europaweiten Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 und Art 48 EGV erkannte.23 Dies wurde letztendlich vom EuGH mit der „Überseering“-Entscheidung bestätigt. Alleine unter bestimmten Voraus- setzungen und bei zwingenden Gründen solle es möglich sein die Niederlassungsfreiheit einzuschränken. Im vorliegenden Fall lagen diese, laut EuGH, allerdings nicht vor.24

[...]


1 Klunziger, Grundzüge des GesR, S. 227

2 Vgl. Klunziger, Grundzüge des GesR, S. 227

3 Seit Einführung der Europäischen Währungsunion muss das Mindeststammkapital 25.000€ betragen.

4 Vgl. Komm. GmbHG/ Achilles, § 5 Rn. 2; Klunziger, Grundzüge des GesR, S. 227 f.

5 Andere Erhebungen zählen zu dieser Zeit bereits über eine Millionen GmbHs in Deutschland.

6 Vgl. Klunziger, Grundzüge des GesR, S. 229.

7 Klunziger, Grundzüge des GesR, S. 225.

8 Vgl. Komm. GmbHG/ Ernsthaler, § 13 Rn. 9. Er spricht von einer Trennung des Geselschafter- und des Gesellschaftsvermögen (Trennungsprinzip).

9 Pellens/Kemper/Schmidt, ZGR 2008, 381 (382).

10 Vgl. Pellens/Kemper/Schmidt, ZGR 2008, 381 (384 f).

11 Vgl. Klunziger, Grundzüge des GesR, S. 232.

12 Vgl. Pellens/Kemper/Schmidt, ZGR 2008, 381 (385); kritisch hierzu: Grunewald/ Noack,

GmbHR 2005, 189 (189). Dazu ausführlicher in Kapitel C. I. 3.

13 Vgl. Komm. GmbHG/ Ernsthaler, § 13 Rn. 12.

14 Vgl. Klunziger, Grundzüge des GesR, S. 235.

15 Vgl. Grunewald/Noack, GmbHR 2005, 189 (193).

16 Vgl. BGH, NJW 1999, 3483 (3483).

17 Vgl. hierzu exemplarisch: „Centros“-Urteil, EuGH NJW 1999, 2027 (2027 ff).

18 Vgl. von Hase, Betrieb und Wirtschaft 2003, 944 (944 f).

19 Vgl. von Hase, Betrieb und Wirtschaft 2003, 944 (944 f).

20 Vgl. EuGH, NJW 2002, 3614 (3614).

21 Vergleichbar mit der Rechtsform der deutschen GmbH.

22 Vgl. OLG, JZ, 203 (203).

23 Vgl. BGH, NZG, 926 (926 f).

24 Vgl. von Hase, Betrieb und Wirtschaft 2003, 944 (944).

Final del extracto de 28 páginas

Detalles

Título
Die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach dem MoMiG
Universidad
University of Marburg
Curso
Seminar zum Handels- und Gesellschaftsrecht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Calificación
1,3
Autor
Año
2009
Páginas
28
No. de catálogo
V125083
ISBN (Ebook)
9783640300303
ISBN (Libro)
9783640305131
Tamaño de fichero
549 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, MoMiG, Limited, Haftungsbeschränkung, Inspire Art, Überseering, UG (haftungsbeschränkt), 1-Euro-GmbH, Unternehmergesellschaft, Mini-GmbH, GmbH-Recht, Stammkapital, Kapitalsystem, Durchgriffshaftung, Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung, § 5a GmbHG, Sonderbestimmungen, Gläubigerschutz, Eigenkapitalersatzrecht, Haftung, Ausfallhaftung, Gesellschaftsrecht, Firmierung, Sacheinlage, Volleinzahlung, Kapitalerhöhung, persönliche Haftung, Kreditwürdigkeit, Vermögensvermischung, Haftung nach § 823 I BGB, Verlustpuffer, Seriosität, materielle Unterkapitalisierung, Schadensersatz, Thesaurierungspflicht, Mustersatzung, Gewinnausschüttung, Mindeststammkapital, Rechtsform
Citar trabajo
Jonatan Prosenjak (Autor), 2009, Die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach dem MoMiG, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125083

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