Die beiden Aufgabenstellungen sind:
1. Ein Stadtarchiv verwahrt die Überlieferung der Schulen seines Sprengels. Ein Benutzer wendet sich an das Archiv mit der Bitte um Einsicht in die Klassenbücher seines Jahrgangs. Er möchte die originellsten Eintragungen zum silbernen Abiturjubiläum auf einer Internetseite veröffentlichen.
a.) Prüfen Sie anhand des für Ihr Bundesland geltenden Archivgesetzes und ggf. anderer Rechtsvorschriften (Informationsfreiheitsgesetze), unter welchen Bedingungen eine Einsichtnahme möglich ist.
2. Prüfen Sie anhand des Archivrechts und des Urheberrechts, ob eine Veröffentlichung der Eintragungen im Internet zulässig ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Beurteilung nach dem Landesarchivgesetz Nordrhein-Westfalen
2. Beurteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz
b.) Prüfen Sie anhand des Archivrechts und des Urheberrechts, ob eine Veröffentlichung der Eintragungen im Internet zulässig ist.
Fazit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einsichtnahme in Schulklassenbücher im Archiv sowie die Zulässigkeit einer Veröffentlichung von Klasseneintragungen im Internet auf Basis des nordrhein-westfälischen Archivrechts und des Informationsfreiheitsgesetzes.
- Analyse der Nutzungsrechte für Dritte nach dem Landesarchivgesetz NRW
- Abgrenzung der Betroffenenrechte gegenüber der allgemeinen Archivnutzung
- Prüfung der Sperrfristen bei personenbezogenen Archivunterlagen
- Evaluierung der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf Archivbestände
- Beurteilung der urheberrechtlichen Einstufung von Klassenbucheintragungen
Auszug aus dem Buch
1. Beurteilung nach dem Landesarchivgesetz Nordrhein-Westfalen
Nach dem nordrhein-westfälischen Archivgesetz § 7 kann jeder Archivgut nutzen, der „ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft macht“, sofern die Sperrfristen abgelaufen sind. Das Gesetz sieht das berechtigte Interesse dann gegeben, wenn das Archivgut zu „amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken“ oder zur „Wahrnehmung von persönlichen Belangen“ genutzt werden soll. In den weiteren Absätzen werden die geltenden Sperrfristen aufgeführt und die Einschränkungs- und Versagungsgründe der Nutzung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen dass sich § 7 auf die Nutzung durch Dritte bezieht. § 6 hingegen regelt die Nutzung durch Betroffene. Hierin ist weder von einem glaubhaft zu machenden berechtigten Interesse die Rede noch von Sperrfristen. Das Archivgut muss sich lediglich auf die Person des Nutzers beziehen, der so konkrete Angaben machen sollte, dass das Archivgut ohne großen Aufwand auffindbar ist.
Versagungsgründe sind nur folgende: Auskunft oder Einsicht könnten dem Wohl der BRD oder eines ihrer Länder Nachteile bereiten oder das Archivgut muss auf Grund einer Rechtsvorschrift oder der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person geheimgehalten werden.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Beurteilung nach dem Landesarchivgesetz Nordrhein-Westfalen: Untersuchung der Voraussetzungen für die Archivnutzung durch Dritte, insbesondere hinsichtlich des berechtigten Interesses und der Sperrfristen bei personenbezogenen Daten.
2. Beurteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Prüfung, ob das IFG NRW als Rechtsgrundlage für den Zugang zu archivierten Unterlagen dienen kann und wie es sich zum Archivgesetz verhält.
b.) Prüfen Sie anhand des Archivrechts und des Urheberrechts, ob eine Veröffentlichung der Eintragungen im Internet zulässig ist.: Untersuchung der urheberrechtlichen Relevanz von Klassenbucheinträgen sowie der privatrechtlichen Haftungsfragen bei einer Online-Veröffentlichung.
Fazit: Zusammenfassende Feststellung, dass Klassenbucheinträge nicht urheberrechtlich geschützt sind, die Veröffentlichung jedoch zwingend die Einwilligung der Betroffenen gemäß Archiv- und Informationsfreiheitsgesetz voraussetzt.
Schlüsselwörter
Archivrecht, Schulklassenbücher, Landesarchivgesetz NRW, Informationsfreiheitsgesetz, Sperrfristen, Archivnutzung, personenbezogene Daten, berechtigtes Interesse, Urheberrecht, persönliche geistige Schöpfung, Online-Veröffentlichung, Schutzfristen, Einsichtnahme, Datenschutz, Verwaltungsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Archivarbeit im Kern?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Zulässigkeit der Einsichtnahme in historische Schulklassenbücher eines Stadtarchivs durch einen ehemaligen Schüler sowie dessen Absicht, diese Daten für ein Abiturjubiläum im Internet zu publizieren.
Welche zentralen Rechtsgebiete werden analysiert?
Die Untersuchung stützt sich primär auf das Landesarchivgesetz Nordrhein-Westfalen (LArchG NRW) und das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sowie ergänzend auf das deutsche Urheberrecht.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu klären, ob der Nutzer einen Rechtsanspruch auf Einsicht hat, ob das Archiv die Nutzung wegen Sperrfristen verweigern muss und ob die geplante Internetveröffentlichung rechtlich statthaft ist.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Die Arbeit nutzt die juristische Auslegung von Gesetzesnormen (insbesondere § 6 und § 7 LArchG NRW sowie § 9 IFG NRW), um die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf den konkreten Fall zu prüfen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Nutzungsberechtigung durch Dritte nach Archivgesetz, die Bewertung der Rolle des IFG NRW als zusätzliche Zugangsquelle und die urheberrechtliche Einordnung von Klassenbucheinträgen.
Durch welche Schlüsselbegriffe ist die Arbeit geprägt?
Zu den zentralen Begriffen zählen Archivgut, personenbezogene Daten, Schutzfristen, berechtigtes Interesse, Urheberrechtsschutz bei amtlichen Unterlagen und informationelle Selbstbestimmung.
Gilt der Nutzer als „Betroffener“ im Sinne des Archivgesetzes?
Nein, der Autor argumentiert, dass der Nutzer kein direkter Betroffener ist, da er nur eine von vielen Personen in einem Personenverband (der Klasse) darstellt und Klassenbücher keine personenbezogenen Daten im Sinne einer exklusiven Bezugnahme enthalten.
Warum ist die Veröffentlichung im Internet so problematisch?
Da Klassenbücher oft sensible Daten wie Fehlverhalten oder Disziplinarmaßnahmen enthalten, tangiert die Veröffentlichung die Persönlichkeitsrechte dritter Personen, was laut Archivgesetz und IFG eine vorherige Einwilligung aller Betroffenen zwingend erforderlich macht.
- Citation du texte
- Michael Krischak (Auteur), 2008, Klassenbücher aus der Sicht des Archivrechts. Veröffentlichung von Klassenbüchern im Internet, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125143