Die Konzernsteuerquote als neue Kennzahl - Darstellung, Management und Implikationen für das Controlling


Tesis, 2007

49 Páginas, Calificación: 2,25


Extracto


Gliederung

1. Einleitung

2. Konzeptionelle Grundlagen der Konzernsteuerquote
2.1 Definition und Zusammensetzung
2.2 Bedeutung latenter Steuern für die Konzernsteuerquote
2.3 Überleitungsrechnung als Dynamisierung der Konzernsteuerquote
2.4 Wesentliche Einflussfaktoren der Konzernsteuerquote
2.4.1 Steuerfreie Erträge und nichtabziehbare Aufwendungen
2.4.2 Besteuerungsunterschiede im Ausland
2.4.3 Auswirkungen steuerlicher Verluste

3. Funktionen der Konzernsteuerquote
3.1 Kennzahlenfunktion
3.2 Informationsfunktion
3.3 Kontroll- und Benchmarkingfunktion
3.4 Vergütungsfunktion

4. Management der Konzernsteuerquote ingegangen und es werden die Instrumente zur dauerhaften Beeinflussung de
4.2 Instrumente zur Optimierung der Konzernsteuerquote
4.2.1 Vermeidung steuerlicher Inneffizienzen
4.2.2 Nutzung internationaler Steuergefälle bei Verrechnungspreisen
4.2.3 Finanzierungsgestaltungen
4.2.4 Optimierung des Konzernaufbaus
4.2.5 Verlagerung von Funktionen, Risiken und Sitzverlagerung. 18
4.3 Konsequenzen für die klassische Bilanzpolitik und für die traditionelle Investitionsrechnung.

5. Implikationen der Konzernsteuerquote für das Controlling
5.1 Steuern in deutscher Controllingliteratur und –praxis
5.2 Etablierung des Tax Accounting als Basis für das Tax Controlling
5.5 Entwicklungsprozess des Tax Controlling.

Fazit

Anhang

Abb.1 Überleitungsrechnung vom erwarteten zum effektiven Steueraufwand

Abb.2 Gestaltungsparameter der Konzernsteuerquote

Abb.3 ETR-Kurvendiskussion

Abb.4 Zusammenwirken von Einflussfaktoren

Abb.5 Steuersenkungspotenzial.

Abb.6 Entwicklungsprozess des Tax Controlling

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

1. Einleitung

Die Konzernsteuerquote ist im englischsprachigen Raum als spezielle Ausprägung einer Effecktive Tax Rate seit langem bekannt (vgl. Fullerton 1986: 285). In Deutschland jedoch ist sie erst in der jüngsten Vergangenheit in den Mittelpunkt der Betrachtung von Wissenschaft und Praxis gerückt. Als richtungweisend sind dabei vor allem die Untersuchungen von Zimmermann (1997), Herzig (2003), Hannemann/Peffermann (2003), Kröner (2005) und Dempfle (2006) zu erwähnen. Die zunehmende Bedeutung dieser Kennzahl für deutsche Unternehmen resultiert aus der Verbreitung der internationalen Rechnungslegung insbesondere im Bereich der Konzernabschlüsse und aus dem wachsenden Wettbewerb um das Kapital (vgl. Endres 2004: 164).

Für die Marktkapitalisierung und Aktienbewertung ist vor allem der Nachsteuerertrag des Unternehmens von Bedeutung. Die Konzernsteuerquote hat einen unmittelbaren Einfluss auf die Kennzahl „earnings per share“, welche durch die Minderung der Konzernsteuerquote erhöht werden kann.[1] Über die laufenden Steuern beeinflusst die Konzernsteuerquote direkt die Höhe des Cashflows, gleichzeitig ist die Steuerbelastung indirekt über die durchschnittlichen Kapitalkosten für den Unternehmenswert relevant. Die Konzernsteuerquote hat auch deswegen Bewertungsrelevanz für das gesamte Unternehmen, weil sie die Varianz der Einkommensströme minimiert. Eine kleinere Varianz bedeutet für die Investoren ein geringeres Risiko. Damit trägt die Konzernsteuerquote zur Erhöhung des Unternehmenswertes bei (vgl. Becker et al. 2005: 10). Einen deutlichen Zusammenhang zwischen der Konzernsteuerquote und dem Unternehmenswert weist z.B. das Global Retail & Consumer Tax Benchmarking Survey von PricewaterhouseCoopers (2004) nach. Es wird gezeigt, dass eine einprozentige Absenkung der Quote zur Steigerung des Shareholder Value um 1,4 % bis 2,3 % führt. Um eine solche Steigerung des Unternehmenswertes zu erreichen, müssen die untersuchten Unternehmen alternativ eine Umsatzerhöhung um bis zu 15 % erzielen.

Aus der Sicht der Analysten und Investoren kann der Erfolg der betrieblichen Steuerpolitik eines Unternehmens durch den Vergleich der gegenwärtigen Steuerquote mit denen aus der Vergangenheit oder mit den Quoten von in gleicher Branche tätigen Unternehmen beurteilt werden (vgl. Becker et al. 2005: 10). Folglich verlangt der Kapitalmarkt nach Informationen zur Steuerbelastung eines Unternehmens (vgl. Stein/Vitale 2003: 550). Obwohl eine unmittelbare Veröffentlichung der Konzernsteuerquote in IAS/IFRS nicht gefordert wird,[2] wird sie aus der nach IAS 12 obligatorischen Überleitungsrechnung hergeleitet. Es lässt sich somit ein Trend zu einer Kennziffer für den externen Unternehmensvergleich beobachten (vgl. Endres 2004: 164). Die bereits ab 2005 nach der EU-Verordnung 1606/2002[3] erfolgte Umstellung der Abschlüsse aller börsennotierten Unternehmen auf IAS/IFRS-Standards unterstützt diese Tendenz. Da der Kapitalmarkt ein auf das Shareholder Value orientiertes Management der Konzernsteuerquote belohnt, gilt es für die Unternehmen ihre wesentlichen Einflüsse zu analysieren und zu optimieren. So wird die Konzernsteuerquote auch zunehmend als Kontroll- und Steuerungsgröße der betrieblichen Steuerpolitik im Unternehmen verwendet (vgl. Zielke 2006: 2385). Auch für den internationalen Vergleich wird die Konzernsteuerquote herangezogen (vgl. Spengel 2004: 89-125 auch Jacobs 2002a: 708).

Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Konzernsteuerquote als Kennzahl zur Beurteilung der effektiven Steuerbelastung im Konzern, ihre Einflussfaktoren und die Funktionen darzustellen. Dafür werden die Herleitung der Konzernsteuerquote mit Hilfe der Überleitungsrechnung gezeigt und Gestaltungsaspekte zur Optimierung der Quote offen gelegt. Darauf folgend wird auf das Management der Konzernsteuerquote eingegangen und es werden die Instrumente zur dauerhaften Beeinflussung der Steuerquote herausgearbeitet. Die Konzernsteuerquote führt zu Veränderungen der Anforderungen an die Steuerarbeit im Unternehmen und löst somit eine „neue“ Konzernsteuerpolitik aus. Dabei ist eine permanente Fortentwicklung von Steuergestaltungen erforderlich, um den sich ständig verändernden steuerlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden. Die Notwendigkeit zur Einführung eines Steuercontrollings erscheint eine logische Folge dieser Entwicklungen zu sein. Deswegen werden abschließend die Implikationen der Konzernsteuerquote auf das Controlling erörtert werden. Diese Untersuchung wird sich auf deutsche international tätige Unternehmen konzentrieren, da bei diesen aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit ein wesentliches Potential zur Reduzierung der Konzernsteuerquote durch relativ einfache Steuergestaltungen vorhanden ist.

2. Konzeptionelle Grundlagen der Konzernsteuerquote

2.1 Definition und Zusammensetzung der Konzernsteuerquote

Die Konzernsteuerquote wird als „Quotient aus Ertragssteuerbelastung zum Konzernjahresergebnis vor Ertragssteuern“ definiert (Wiley/Wahle/Gens 2004: 770). Darüber hinaus werden in der Literatur weitere Bezeichnungen, wie „Ertragssteuerquote“ oder „effective tax rate“ (abgekürzt ETR) (Kröner/Benzel 2004: 703) sowie „effektiver Steuersatz“ (Lüdenbach 2005: 260) synonym verwendet. Angelehnt an IAS 12.86 definieren Herzig/Dempfle (2002: 2) die Konzernsteuerquote aus der Gegenüberstellung des Steueraufwandes und des Jahresüberschusses vor Steuern wie folgt:

Konzernsteuerquote = tatsächlicher+ latenter Steueraufwand x 100

Jahresüberschuss vor Ertragssteuern

Die Ertragssteuerbelastung im Konzern setzt sich sowohl aus tatsächlichen (current taxes) als auch aus den latenten Steuern (deferred taxes) zusammen. Abhängig davon, ob in der Berichtsperiode ein steuerlicher Gewinn oder Verlust vorliegt, können beide Elemente eine Belastung oder eine Entlastung darstellen. Bei den Ertragssteuern handelt es sich um „alle in- und ausländischen Steuern, die auf Grundlage der steuerpflichtigen Einkommen des berichtenden Unternehmens erhoben werden“ (Praxis-Berater IAS/IFRS 2006, Gr. 3/200). In Unterschied zu tatsächlichen Steuern werden latente Steuern durch Geschäftsvorfälle der laufenden Periode verursacht, die aber erst in der Zukunft zu tatsächlichen Steuerzahlungen oder Steuererstattungen führen (vgl. Hannemann/Peffermann 2003: 727). Empirischen Untersuchungen zufolge überwiegt jedoch der Anteil latenter Steuern am gesamt ausgewiesenen Steueraufwand deutlich den Anteil und den Einfluss der tatsächlichen Steuern (vgl. Küting/Zwirner 2003: 301). Entsprechend groß ist auch der Einfluss latenter Steuern auf die Konzernsteuerquote.

2.2 Bedeutung latenter Steuern für die Konzernsteuerquote

Bei der Bilanzierung latenter Steuern folgt IAS 12 dem sog. temporary - Konzept. Dabei werden nach IAS/IFRS alle zeitlich befristeten Ansatz- und Bewertungsunterschiede (temporary differences) und auch quasi permanenten Differenzen in der Steuerabgrenzung berücksichtigt. Es besteht Bilanzierungspflicht sowohl für aktive als auch für passive latente Steuern. Der in der Konzernbilanz ausgewiesener effektiver Steueraufwand stimmt daher mit dem Aufwand überein, der sich aus der Multiplikation des handelsrechtlichen Ergebnisses mit dem gesetzlichen Steuersatz ergibt. Das Konzept der latenten Steuern macht die Konzernsteuerquote prognosefähig, so dass sie als eine bewertungsrelevante Größe vom Kapitalmarkt aufgenommen werden kann (vgl. Kröner 2005: 279). Gleichzeitig führt die Berücksichtigung von latenten Steuern dazu, dass die Konzernsteuerquote hoch sensibel auf Steuersatzänderungen reagiert. Bei der Änderung des gültigen Steuersatzes müssen die latenten Steuern, sofern ihre Entstehung erfolgswirksam erfasst wurde, neu bewertet werden. Die Neubewertung führt zur einmaligen Belastung der Konzernsteuerquote, sofern die Aktivposten überwiegen (vgl. Hannemann/Peffermann 2003: 732).

Der Ansatz latenter Steuern konterkariert jedoch häufig die klassische Steuerbilanzpolitik, die sich vor allem auf das Ausnutzen von steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten, wie z.B. bei der Wahl des Abschreibungssatzes, konzentriert. In der Konzernbilanz wird die Minderung des tatsächlichen Steueraufwands durch eine gegenläufige Entwicklung des latenten Steueraufwands kompensiert. Herzig/Dempfle (2002: 3) bezeichnen dies als „kompensatorischen Effekt latenter S “em>“. Latente Steuern waschen somit alle Effekte, die ausschließlich die tatsächliche Steuerbelastung berühren, sich in der Handelsbilanz jedoch nicht niederschlagen, heraus. Der Ansatz latenter Steuern stabilisiert einerseits die Konzernsteuerquote, da dadurch die Volatilität der ausgewiesenen Konzernsteuerquote begrenzt wird. Anderseits kann die steuerliche Performance des Konzerns im Hinblick auf die Steuerbarwertminimierung gerade wegen des kompensatorischen Effekts latenter Steuern nicht von der Konzernsteuerquote erfasst werden (vgl. Müller 2002: 1687).

2.3 Überleitungsrechnung als Dynamisierung der Konzernsteuerquote

Wie oben dargelegt besitzt die Konzernsteuerquote eine unmittelbare Bedeutung für die Unternehmensbewertung. Seitens des Kapitalmarkts besteht ein Informationsbedarf an der Ableitung der für die Bewertung geeigneten Konzernsteuerquote. IAS 12.79 ff. fordert daher die Angabe einer Vielzahl von für die Analyse der Konzernsteuerquote bedeutsamen Informationen im Anhang des Konzernabschlusses und die Entwicklung einer steuerlichen Überleitungsrechnung, des „Tax Reconciliation“ (IAS 12.81 (c)). Die Überleitungsrechnung stellt für die Erläuterung und Analyse der Position Steueraufwand und somit der Konzernsteuerquote im Konzernabschluss den Kern dar (vgl. Hannemann/Peffermann 2003: 728).

Durch die qualitative Herleitung des effektiven Steueraufwands aus dem erwarteten wird die im Grundsatz statische Konzernsteuerquote in der Überleitungsrechnung in einen Soll-Ist-Kontext eingebettet und für die Abschlussinteressenten nachvollziehbar aufgeschlüsselt und kommuniziert (vgl. Herzig/Dempfle 2002: 3). Für die Struktur und Aufbereitung der Überleitungsrechnung schreibt IAS 12 keine standardisierte Gliederung vor. Die Überleitung darf in absoluten Größen oder auf prozentueller Basis erfolgen. In der Praxis ist eine Überleitung in absoluten Größen üblich. Die ebenso zulässige prozentuelle Überleitung wird eher selten angewandt (vgl. Heuser/Theile 2003: 308). Außerdem findet man in der Praxis Gliederungen, die sich nach Zielangaben und Detaillierungsgrad stark unterscheiden. Die Vergleichbarkeit von Konzernsteuerquoten unterschiedlicher Unternehmen wird dadurch erschwert (vgl. Hannemann/Peffermann 2003: 733). Ein Beispiel der Überleitungsrechnung findet sich im Anhang dieser Arbeit.

Unabhängig von der gewählten Präsentationsform (prozentuelle oder nominelle Überleitung) kann jede Überleitungsrechnung in drei Bereiche unterteilt werden (vgl. Dempfle 2006: 158). Im ersten Bereich wird die erwartete Steuerbelastung als Ausgangsgröße der Überleitung (der erwartete Steueraufwand oder der erwartete Steuersatz) ausgewiesen. Der erwartete Steueraufwand als Ausgangsgröße der nominellen Präsentationsform ergibt sich aus der Multiplikation des Vorsteuerergebnisses des Konzerns mit dem anzuwendenden Steuersatz. Bei der prozentuellen Überleitung ist der anzuwendende Steuersatz die Ausgangsgröße (vgl. dazu Wiley/Ballwieser 2005: 743).

Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes gibt es zwei Möglichkeiten. Ausgehend von der Prämisse, dass der Konzerngewinn ausschließlich im Inland anfällt und dort der Besteuerung unterliegt, wird nach dem sog. „homebased- “em>“ der Ertragssteuersatz im Sitzstaat der Konzernmutter herangezogen (vgl. Spengel 2003: 10). Unter dem Gesichtspunkt der cash-flow -Prognose als Ziel der Überleitungsrechnung empfiehlt Dempfle (2006: 208-209) aufgrund der dabei auftretenden Parallelen zur Teilsteuerrechnung einen kombinierten Ertragssteuersatz aus Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zu verwenden. Alternativ kann die Verwendung eines Misch- bzw. Durchschnittssteuersatzes aus in- und ausländischen Steuersätzen herangezogen werden (vgl. IAS 12.85). Insbesondere für Unternehmen mit wesentlichen materiellen Auslandsaktivitäten ist der Durchschnittssteuersatz „gleichermaßen geeignet“ (Dahlke/Eitzen 2003: 2238). Dafür werden verschiedene Überleitungsrechnungen anhand der für die einzelnen Steuerrechtskreise gültigen inländischen Steuersätze erstellt und zur Ermittlung der Überleitungsrechnung für den Konzern aggregiert. Setzt man im nächsten Schritt den so ermittelten erwarteten Steueraufwand ins Verhältnis zum Vorsteuerergebnis des Konzern, erhält man einen gewichteten Durchschnittssteuersatz (vgl. IAS 12.86).

Im zweiten Bereich der Überleitungsrechnung findet die eigentliche Überleitung von der erwarteten zur effektiven Steuerbelastung statt. Mit Hilfe von Überleitungsposten als Korrekturposten werden Abweichungsursachen der Überleitungsdifferenz zwischen effektiver und erwarteter Steuerbelastung offen gelegt (vgl. Schäffeler 2000: 97). „Die Überleitungsposten übernehmen somit die zentrale Funktion der Abbildung der die effektive Steuerbelastung beeinflussenden Steuere “em>“ (Dempfle 2006: 222). Es handelt sich dabei um die Treiber der Konzernsteuerquote. Die Überleitungsrechnung stellt somit den Ausgangspunkt für die Steuerplanung und das Steuermanagement im Konzern. Schließlich wird im dritten Bereich der Überleitungsrechnung die eigentliche Zielgröße - die effektive Steuerbelastung oder die Konzernsteuerquote - als Saldo der erwarteten Steuerbelastung sowie Steuermehrungen und –minderungen ausgewiesen.

2.4 Wesentliche Einflussfaktoren der Konzernsteuerquote

Wie bereits erwähnt, spiegeln die einzelnen Posten der Überleitungsrechnung die Einflussfaktoren bzw. Treiber der Konzernsteuerquote wieder. Im Folgenden werden die wesentlichen Überleitungspositionen und deren Auswirkungen auf die Konzernsteuerquote erläutert, um auf diesen Erkenntnissen aufbauend im weiteren Verlauf der Arbeit einige Instrumente zur Optimierung der Konzernsteuerquote exemplarisch vorstellen zu können. Die Bestimmung der Wesentlichkeit der hier betrachteten Überleitungsposten erfolgt nach ihrem absoluten Umfang und insofern nach ihrem Einfluss auf die effektive Steuerbelastung. So stellte Dempfle (2006: 224) fest, dass bestimmte Positionen - steuerfreie Erträge, nichtabziehbare Aufwendungen, Besteuerungsunterschiede im Ausland, Auswirkungen steuerlicher Verluste und die Gewerbesteuer – 65,5 % der aggregierten Absolutbeträge der Überleitungsposten der DAX-30-Unternehmen im Jahr 2004 aus machen.

2.4.1 Steuerfreie Erträge und nichtabziehbare Aufwendungen

Zu steuerfreien Erträgen zählen gemäß § 8b Abs.1 i.V.m. Abs. 5 KStG die Beteiligungserträge im Konzern sowie gemäß § 8b Abs.2 i.V.m. Abs. 3 KStG Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Investitionszulagen gemäß § 8 Investitionszulagengesetzes 2005 führen ebenfalls zu steuerfreien Einnahmen.[4] Steuerfreie Erträge wirken sich positiv auf die Konzernsteuerquote aus. Sie gehen nicht mit in das zu versteuernde Einkommen ein. Durch die Kürzung der Bemessungsgrundlage entstehen permanente Differenzen zwischen dem handels- und steuerrechtlichen Ergebnis. Auf Abweichungen aus steuerfreien Erträgen werden jedoch keine latenten Steuern gebildet (vgl. Rabeneck/Reichert 2002: 1366 und Adrian 2005: 140-144). Für die Bewertung werden die steuerfreien Erträge mit dem anzuwendenden Steuersatz multipliziert. Je mehr steuerfreie Erträge eine Unternehmung erzielt, desto größer ist deren positiver Einfluss auf die Konzernsteuerquote (vgl. Dempfle 2006: 231 auch Hannemann/Peffermann 2003: 731). Die Generierung steuerfreier Erträge kann beispielsweise durch Vermeidung steuerlicher Inneffizienzen oder durch Nutzung von internationalen Qualifikationskonflikten erfolgen.[5]

Im Gegensatz zu den steuerfreien Erträgen mindern die nichtabziehbaren Aufwendungen das handelsrechtliche Ergebnis. Das zu versteuernde Einkommen wird dabei um die Summe aller nichtabziehbaren Aufwendungen erhöht. Da die entstehenden Differenzen sich im Zeitablauf nicht wieder umkehren und keine latenten Steuern auslösen, steigt als Resultat die effektive Steuerlast und somit die Konzernsteuerquote. (vgl. Rabeneck/Reichert 2002: 1366 und Adrian 2005: 149). Deutsches Steuerrecht hat zahlreiche Beispiele der nichtabziehbaren Aufwendungen. So dürfen insbesondere die Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungen, für organschaftliche Ausgleichzahlungen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, sowie die von einer Behörde festgesetzten Geldbußen den steuerlichen Gewinn nicht oder nur im bestimmten Umfang mindern.[6] Außerdem dürfen Aufwendungen nach § 3c Abs. 1 EStG, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht angesetzt werden. Auch Goodwill-Abschreibungen können zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören.[7] Steuerfreie Erträge und nichtabziehbare Aufwendungen sind innerhalb der Überleitungsrechnung als Steuereffekte aus Abweichungen in der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu erläutern (vgl. Dahlke/Eitzen 2003: 2238). Es liegt auf der Hand, dass die primäre Zielsetzung des Steuermanagements die Sicherstellung der Abziehbarkeit von Aufwendungen und die Reduzierung oder Vermeidung der nichtabziehbaren Aufwendungen sein soll. Als Gestaltungsinstrument der Konzernsteuerquote im Zusammenhang mit nichtabziehbaren Aufwendungen bietet sich auch hier die Vermeidung steuerlicher Ineffizienzen an.

2.4.2 Besteuerungsunterschiede im Ausland

In dem Posten „Besteuerungsunterschiede im Ausland“ werden die Abweichungen der ausländischen Steuerbelastung von der Ausgangsgröße der Überleitungsrechnung zusammengefasst. Die Abweichungen können unterschiedliche Ursachen haben: abweichende ausländische Ertragssteuersätze und abweichende ausländische Bemessungsgrundlagen (aufgrund der steuerfreien Erträge im Ausland) oder im Inland unbekannte ausländische Steuerrechtsvorschriften, z.B. wenn ausländischen Konzernunternehmen sog. tax haven oder tax holidays[8] gewährt werden (vgl. Dempfle 2006: 232). Auch steuerliche Repatriierungskosten der ausländischen Gewinne können, da sie in der Regel nicht isoliert ausgewiesen werden, in dieser Position „versteckt“ sein (vgl. Hannemann/Peffermann 2003: 729).

Zur Bewertung der ausländischen Ergebnisbestandteile wird die Differenz zwischen dem ausländischen und dem anzuwendenden Steuersatz der Überleitungsrechnung herangezogen.[9] Wenn die ausländischen Steuersätze niedriger als die inländischen sind oder die abweichenden Bemessungsgrundlagen im Ausland zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen, dann ist für die dauerhafte Minderung der Konzernsteuerquote von Vorteil, die Einkünfte in Länder mit der tatsächlich niedrigeren Steuerbelastung zu verlagern. Dem Steuermanagement stehen hierfür zahlreiche steuerliche Instrumente – die Verrechnungspreise, Finanzierungsgestaltungen, Gestaltungen der rechtlichen Unternehmensstruktur sowie die gezielte Verlagerung von Funktionen und Risiken bis hin zur Sitzverlagerung - zur Verfügung.[10]

2.4.3 Auswirkungen steuerlicher Verluste

Im Normalfall hat die Nutzung der Verlustvorträge aufgrund des kompensatorischen Effekts latenter Steuern keine Wirkung auf die Konzernsteuerquote. Der Ansatz aktiver latenter Steuern nach IAS 12.24 ist jedoch nur dann möglich, wenn es wahrscheinlich ist, dass in der Zukunft ein ausreichendes zu versteuerndes Einkommen vorliegt, mit dem die aktiven latenten Steuern verrechnet werden können. Im Allgemeinen wird eine Wahrscheinlichkeitsgrenze von über 50 %, oftmals 80 % gefordert (vgl. Küting/Zwirner 2005: 1554). Die aktiven latenten Steuern sind nach IAS 12.34 auf Verlustvorträge zu bilden, wenn die Realisierung der künftigen Steuerentlastung wahrscheinlich ist. Wenn aber künftige Realisierung nicht als möglich angesehen wird, dann entsteht eine Differenz zwischen dem handelsrechtlichen negativen Ergebnis und dem steuerrechtlichen Nullergebnis, welche in der Überleitungsrechnung zu erläutern ist (vgl. Adraian 2005: 177). Die Bewertung erfolgt durch die Multiplikation der Bemessungsgrundlagendifferenz mit dem anzuwendenden Steuersatz.

Die bereits auf Verlustvorträge abgegrenzten aktiven latenten Steuern müssen wertberichtigt werden, wenn ersichtlich ist, dass die Verluste steuerlich in der Zukunft nicht oder nur teilweise genutzt werden können. Durch die außerplanmäßige Auflösung aktiver latenter Steuern entsteht eine zusätzliche Steuerbelastung, welche ebenfalls in der Überleitungsrechnung zu erläutern ist. Der zusätzliche Steueraufwand führt zu einer volatilen Konzernsteuerquote. Zur Vermeidung solcher negativen Auswirkungen auf die Konzernsteuerquote soll der Untergang der steuerlichen Verluste beispielsweise durch Generierung steuerpflichtiger Ergebnisse vermieden werden.

3. Funktionen der Konzernsteuerquote

Im Rahmen der Konzernrechnungslegung erfüllt die Konzernsteuerquote gleich wie der Konzernabschluss vor allem die Informationsfunktion.[11] Aus den Informationsbedürfnissen der Interessenten des Konzernabschlusses lassen sich weitere Funktionen der Konzernsteuerquote ableiten (vgl. Dempfle 2006: 119).

3.1 Kennzahlenfunktion

Die Konzernsteuerquote ist eine verhältnismäßig neue betriebswirtschaftliche Kennzahl zur Messung der Steuerbelastung im Konzern. Sie wird als Instrument der Konzernabschlussanalyse und als Maßgröße für die Steuerbelastungsvergleiche benutzt. So bezeichnet Fischer die Konzernsteuerquote als eine „Kennzahl für jede jahresabschlussanalytische Untersuchung“ (Fischer 2002: 683). Zur Bildung der Kennzahl „Konzernsteuerquote“ werden die absoluten Zahlen „Effektiver Steueraufwand des Konzerns“ und „Konzernergebnis vor Steuern“ zueinander in Beziehung gesetzt. Dempfle (2006: 113) identifiziert einzelne Werttreiber[12] der Konzernsteuerquote und stellt ein komplexes Kennzahlensystem auf, welches das Analyseziel „Konzernsteuerbelastung“ erläutert (Abb. 2 im Anhang). Die Konzernsteuerquote bildet die Spitzenkennzahl dieses Systems, die wiederum in Einzelkennzahlen aufgegliedert wird. Die Einzelkennzahlen werden durch die Zerlegung als Gestaltungsparameter und Werttreiber der Konzernsteuerquote identifiziert, die additiv und funktional miteinander verknüpft sind.

Die Konzernsteuerquote ist eine vergangenheitsorientierte Ist-Größe, die für einen mehrperiodischen, betriebsspezifischen oder einen zwischenbetrieblichen Vergleich herangezogen werden kann (vgl. Herzig/Dempfle 2002: 3). Sie wird auf der Grundlage von bereits realisierten und in den Jahresabschlüssen veröffentlichen Daten ermittelt. Sie kann aber auch als zukunftsorientierte Plan- oder Sollgröße in die Unternehmensplanung herangezogen werden (vgl. Dempfle 2006: 114).

3.2 Informationsfunktion

Der Adressatenkreis des Konzernabschlusses kann in zwei Gruppen unterteilt werden: die internen Adressaten (Konzernleitung, Anteilseigner) und die externen Adressaten (potentielle Investoren, deren Analysten und Anlageberater).[13] Für die internen Abschlussadressaten und insbesondere für die Konzernleitung erfüllt die Konzernsteuerquote die Selbstinformationsfunktion. Die Konzernleitung erhält durch die Publikation der Steuerquoten einbezogener Gesellschaften in den Einzelabschlüssen und im Konzernabschluss einen strukturierten Einblick sowohl in die Leistungen der Steuerabteilungen der Konzernobergesellschaft als auch der einzelnen Konzernunternehmen (vgl. Dempfle 2006: 121). Auch die Leitungsorgane der Steuerabteilung im Konzern profitieren von den Funktionen der Konzernsteuerquote und von der Überleitungsrechnung.

Auch für die externen Jahresabschlussinteressenten bietet die in der Überleitungsrechnung angegebene Konzernsteuerquote die Möglichkeit, Einblick in die Steuerpolitik und die steuerliche Situation des Konzerns zu nehmen. Da die Steuerzahlungen Kosten sind, steigert eine konsequent an der Minimierung der Steuerquote orientierte Steuerpolitik das Gesamtergebnis des Konzerns (vgl. Schweitzer/Küpper 2003: 114). Als bewertungsrelevante Kennzahl kann die Konzernsteuerquote zur cash-flow -Prognose genutzt werden. Die Absenkung der Konzernsteuerquote wird als positives Signal von den Kapitalmärkten aufgenommen. Neben der Veränderung der Konzernsteuerquote im Zeitverlauf ist ein Vergleich der Steuerquoten verschiedener Unternehmen der gleichen Branche im Sinne eines benchmarking interessant (vgl. Müller 2002: 1684).

[...]


[1] Für die USA wurde bereits 2001 nachgewiesen, dass eine nachhaltige Reduzierung der Konzernsteuerquote einen großen Einfluss auf die Marktkapitalisierung und auf das Shareholder Value hat. Siehe dazu Bauman/Schadewald 2001: 178. Mehr zu empirischen Untersuchungen des Zusammenhangs der Konzernsteuerquote und des Kurs-Gewinn-Verhältnises siehe auch Swenson (1999).

[2] Vgl. Dempfle 2006: 3, a.A. Becker/Fuest/Spengel 2005: 1.

[3] Zur Umsetzung EU-Verordnung 1606/2002 in Deutschland siehe Meyer 2003: 850.

[4] Zu steuerfreien Beteiligungs- und Veräußerungserträgen siehe Dahlke/Eitzen 2003: 2241-2242.

[5] Ausführlicher dazu unter Abschnitt 4.2.1 dieser Arbeit.

[6] Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5. S.1. Nr.1 bis 4 und Nr. 8 bis 10, Abs. 7 EstG.

[7] Goodwill entsteht, wenn bei Unternehmenserwerben durch Anteilskauf der Kaufpreis der Beteiligung den Wert der erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden übersteigt. Während handelsrechtlich Goodwill abgeschrieben wird, kann er steuerlich nicht geltend gemacht werden. Nach IAS/IFRS-Regelungen wird Goodwill im Rahmen des Impairmenttests außerplanmäßig abgeschrieben, vgl. Coenenberg 2005: 642. Da es sich dabei um negative Einmaleffekte handelt, können solche Effekte auch in einem gesonderten Posten in der Überleitungsrechnung kommuniziert werden.

[8] Tax haven können z.B. Effekte aus steuerbegünstigten Investitionen sein, vgl. Hannemann/Peffermann 2003: 732.

[9] Bei der Verwendung des gewichteten Durchschnittssteuersatzes kommt es zu keinem gesonderten Ausweis der Abweichungen aus ausländischen Besteuerungsunterschieden, da diese bereits in Steuersatz selbst berücksichtigt wurden.

[10] Vgl. Dempfle 2006: 236, ausführlicher siehe Abschnit 4.2.2 – 4.2.5.

[11] Zur Informationsfunktion des Konzernabschlusses z.B. Baetge/Kirsch/Thiele 2005: 143 auch Coenenberg 2005: 553.

[12] Der Begriff „Werttreiber“ stammt aus dem Kontext wertorientierter Unternehmenssteuerung und stellt allgemein einen beeinflussbaren Faktor dar, der eine hohe Relevanz für das wirtschaftliche Ergebnis eines Unternehmensbereiches besitzt. Eine positive Entwicklung des Werttreibers bewirkt eine Verbesserung des wirtschaftlichen Erfolgs des Unternehmens, siehe dazu Weber/Schäffer 2006: 182-184.

[13] Der Kreis der Interessenten an Konzernabschluss ist groß und umfasst außer dem Aufsichtsrat und den Gesellschaftern der Muttergesellschaft alle Koalitionsteilnehmer des Konzerns (z.B. Gläubiger, Lieferanten, Abnehmer, Arbeitnehmer und Staat), vgl. Adler/Düring/Schmalz 1997: §§ 1-10 PublG, Tz. 2.

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Detalles

Título
Die Konzernsteuerquote als neue Kennzahl - Darstellung, Management und Implikationen für das Controlling
Universidad
University of Hamburg
Curso
Controlling&Rechnungslegung
Calificación
2,25
Autor
Año
2007
Páginas
49
No. de catálogo
V125320
ISBN (Ebook)
9783640300693
ISBN (Libro)
9783640305490
Tamaño de fichero
678 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Konzernsteuerquote, Kennzahl, Darstellung, Management, Implikationen, Controlling, Controlling&Rechnungslegung
Citar trabajo
M.E.S. Diana Veras (Autor), 2007, Die Konzernsteuerquote als neue Kennzahl - Darstellung, Management und Implikationen für das Controlling, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125320

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