Humanitäre Interventionen in Afrika

Die Entwicklung einer Norm zu humanitären Interventionen und ihre Umsetzung über die Afrikanische Union in Darfur


Thesis (M.A.), 2006

108 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS:

Abkürzungsverzeichnis

1. EINLEITUNG
1.1 State of the Art
1.2 Vorgehensweise

Teil A - Zur Legalität und Legitimation humanitärer Interventionen – Herausbildung einer Norm humanitärer Interventionen

2. BEGRIFFSBESTIMMUNG UND K ONTROVERSEN
2.1 Definition „humanitäre Intervention“
2.2 Wann ist eine humanitäre Intervention „humanitär“? – Kriterien einer humanitären Intervention in der politischen Theorie
2.2.1 Eingangskriterien
2.2.2 Selektivität als Kriterium?
2.3 Humanitäre Interventionen im Internationalen Recht

3. HISTORISCHER ÜBERBLICK
3.1 Humanitäre Interventionen bis 1990 – Souveränität als höchstes Gut?
3.2 Humanitäre Interventionen nach dem Ende des Kalten Krieges – Die veränderte Rolle des VN-Sicherheitsrates
3.3 Souveränität versus Intervention? – Versuch einer Konsensbildung im internationalen Rahmen

4. SCHLUSSFOLGERUNG : HERAUSBILDUNG EINER NORM ZU HUMANITÄREN I NTERVENTIONEN UND P ROBLEMLAGEN

TEIL B – HUMANITÄRE I NTERVENTION ZWISCHEN P RAXIS UND INSTITUTIONELLER EINBETTUNG IN AFRIKA – IMPLEMENTIERUNG DER NORM AM BEISPIEL DER I NTERVENTION DER A FRIKANISCHEN U NION IN D ARFUR

5. W ANDEL DER S ICHERHEITSSTRUKTUREN INNERHALB A FRIKAS
5.1 Nichteinmischung als höchstes Prinzip der OAU
5.2 Aufhebung der Indifferenz im Zuge der Umwandlung der OAU zur AU
5.3 Formelle Fixierung und Umsetzung – Mängel und Hindernisse in der AU

6. TESTFALL DARFUR – DIE ERSTE HUMANITÄRE I NTERVENTION DER AU
6.1 Konfliktursachen in Darfur – Der Kampf um Ressourcen, die Marginalisierung der Provinzen und ethnische Spannungen
6.1.1 Darfur als Ressourcenkonflikt
6.1.2 Darfur als Konflikt zwischen Zentrum und Peripherie
6.1.3 Darfur als ethnischer Konflikt
6.2 Darfur – Die humanitäre Notlage rechtfertigt die Intervention
6.2.1 Ethnogenese der „Araber“ und „Afrikaner“ – schwerwiegende Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Genozid?
6.2.2 Darfur und die Eingangskriterien für eine humanitäre Intervention
6.3 AMIS – Prüfstein für die neue Sicherheitsarchitektur der AU
6.3.1 Mandatierung, Struktur und Ablauf der Mission
6.3.2 Problemlagen und Mängel
6.4 Der Fall Darfur – Ergebnisse der ersten afrikanischen humanitären Intervention

7. SCHLUSSBEMERKUNGEN

Literaturverzeichnis

Anhang

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS :

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. EINLEITUNG

Als Soldaten sind wir es gewohnt, Berge zu versetzen, um die Souveränität unserer Staaten und unseren way of life zu verteidigen. In Zukunft müssen wir bereit sein, Berge zu versetzen, um über unsere nationalen Interessen hinauszuwachsen und unsere Ressourcen für die Menschlichkeit einzusetzen – und unser Blut für sie zu vergießen.[1]

„Blut für andere zu vergießen“, worauf Roméo Dallaire am Ende seines Buches Handschlag mit dem Teufel - Über die Mitschuld der Weltgemeinschaft am Völkermord in Ruanda anspielt, ist die Anwendung militärischer Gewalt für humanitäre Zwecke, sogenannte humanitäre Interventionen. Als ehemaliger Kommandant der UNAMIR-Truppen (United Nations Assistance Mission for Rwanda) in Ruanda war er vor Ort, als am Ende des letzten Jahrhunderts erneut ein Völkermord geschah und die Weltgemeinschaft tatenlos zusah. Das Tragische daran war; dass zum Zeitpunkt des Genozids eine Intervention von außen nicht nur moralisch gerechtfertigt, sondern auch völkerrechtlich legal gewesen wäre. Seit Beginn der 1990er Jahre erhielten humanitäre Interventionen – hier verstanden als militärische Interventionen eines Staates oder einer Gruppe von Staaten (bzw. einer regionalen oder internationalen Organisation) in einem anderen Staat mit dem Ziel, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder humanitäre Katastrophen zu beendigen oder zu vermeiden[2] – zunehmend eine Legitimierung von Seiten des Völkerrechts. Das Versagen der internationalen Gemeinschaft in Ruanda sollte sich niemals wiederholen, und doch steht der Generalsekretär der Vereinten Nationen (VN) heute erneut vor einem „potentiellen“ Völkermord in Darfur und fordert den Weltsicherheitsrat dazu auf, endlich Verantwortung für den Friedenseinsatz im Westen des Sudans zu übernehmen.[3] Noch bis zum 31. September 2006 wurde das Mandat der gegenwärtig in Darfur agierenden Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) verlängert. Bislang fehlt es ihr allerdings an Ausrüstung und an einem umfassenden Mandat, das es ihr ermöglichen könnte, einen Waffenstillstand zu erzwingen und die Zivilbevölkerung adäquat zu beschützen. Ein dazu ausreichendes Mandat könnte von Seiten der AU vergeben werden. Mit der Umwandlung der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) zur AU im Jahre 2002 erhielt die neue Regionalorganisation Afrikas das wohl umfassendste Recht zu humanitären Interventionen. Während die Charta der VN humanitäre Interventionen nur indirekt über ein Mandat, das die Bedrohung des internationalen Weltfriedens benennt, ermöglicht, werden in der Charta der AU humanitäre Interventionen ausdrücklich erlaubt. Man kann also durchaus davon ausgehen, dass sich die im Zuge der 1990er Jahre herausgebildete Norm bezüglich humanitärer Interventionen im afrikanischen Kontext nicht nur über die VN-Charta, sondern im Speziellen auch mit der Neugründung der AU verbreitet hat. Besonders im Hinblick auf den Einsatz der AU-Truppen in Darfur bleibt es allerdings fraglich, inwiefern es zu einer realen Umsetzung und routinierten Anwendung wirklich gekommen ist. Die Entwicklung einer Norm humanitärer Interventionen und deren tatsächliche Umsetzung innerhalb der AU stellt den Forschungsgegenstand dieser Arbeit dar.

1.1 STATE OF THE ART

Die Thematik der humanitären Interventionen war gerade in den 1990er Jahren ein heiß umstrittenes Thema in der politischen Theorie und Praxis. Kernpunkt der Debatte war dabei der Widerspruch zwischen dem Souveränitätsgebot der Staaten und dem Schutz der Menschenrechte über staatliche Grenzen hinaus.

Das Standardwerk und ein zudem in dieser Arbeit häufig zitiertes Werk stellt die Monografie Saving Strangers – Humanitarian Intervention in International Society von Nicholas J. Wheeler dar.[4] Bei ihm findet sich die wohl ausführlichste Analyse humanitärer Interventionen seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Im Sinne einer konstruktivistischen Theorie internationaler Beziehungen betrachtet er die Staatenwelt als normgebundene Gemeinschaft, in der sich die Staaten zu den internationalen Normen konform verhalten, da sie ihr Verhalten innerhalb des jeweils gültigen Normgefüges rechtfertigen müssen. Nach einem Vergleich humanitärer Interventionen vor und nach dem Ende des Kalten Krieges kommt Wheeler zu dem Schluss, dass sich im Laufe der 1990er Jahre die Norm, in humanitären Notfällen zu intervenieren, herausgebildet hat. Auch Martha Finnemore beschreibt die Entwicklung einer Norm zu derartigen Interventionen. Sie geht mit ihrer empirischen Untersuchung der Beispiele allerdings bis ins 19. Jahrhundert zurück.[5]

Insbesondere nach dem NATO-Einsatz im Kosovo kamen noch einmal verstärkt Kontroversen über die Legalität und Legitimation humanitärer Interventionen auf. Eine interessante Zusammenstellung von Auffassungen deutscher Theoretiker, die sich zum Zusammenspiel von humanitären Interventionen und dem Völkerrecht äußern, findet sich bei Merkel: Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht.[6] Eine ausgewogene Sammlung englischsprachiger Autoren zum genannten Thema liegt bei Mosely und Norman: Human Rights and Military Intervention vor.[7] Beide Arbeiten fassen Meinungen von Befürwortern (Brown, Dower, Kersting, Meggle, Senghaas[8]) und Gegnern des Konzeptes (vgl. Robinson, Merkel[9]) zusammen. Das momentan wohl aktuellste Buch über humanitäre Interventionen, in dem auch auf die Ereignisse des 11. Septembers 2001 und die Intervention in Afghanistan 2001 eingegangen wird, ist der von Jennifer M. Welsh herausgegebene Sammelband: Humanitarian Intervention and International Relations.[10]

Die Grundlage für jegliche Debatte über die Legitimität der Interventionen ist in der Theorie des „Gerechten Krieges“ zu finden, deren bekanntester Autor – Michael Walzer – sich in den 1990er Jahren auch zunehmend zu humanitären Interventionen geäußert hat.[11] Bezog sich Walzer in seinem Standardwerk Just and Unjust Wars noch ausschließlich auf das Selbstverteidigungsrecht der Staaten als einzigen gerechten Grund für einen Krieg, so erweiterte sich sein Konzept bis hin zum positiven Rechtsverständnis auf einen „anständigen Staat“ und im Zuge dessen auch auf ein Recht auf Schutz vor Hunger und Unterernährung.[12] Wie weit das Rechtsverständnis geht, auf das Bürger einen so starken Anspruch haben, das dessen Nichteinhalten eine Intervention von außen rechtfertigt, ist allerdings umstritten. Neben völkerrechtlichen Straftatbeständen und weiteren massiven Verletzungen menschenrechtlicher Fundamentalnormen kommt es zunehmend auch zur Auseinandersetzung mit dem Thema des Staatsversagens als Ursache für humanitäre Katastrophen und damit als gerechten Grund für eine Intervention.[13] Die bisher wohl am geringsten ausgeprägte Begründung für militärische Interventionen ist im Recht auf einen demokratischen Staat zu finden. Trotz Vorreiterrollen regionaler Organisationen wie der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS)[14] weitet doch kaum ein Autor den Sturz demokratisch legitimierter Regierungen zu einem Grund unmittelbarer militärischer Interventionen aus.

Kritiker des Konzeptes der humanitären Interventionen kommen zumeist aus der realistischen Denkschule, wie Noam Chomsky, für die derartige Interventionen nur ein neues Instrument der Machtpolitik von Staaten im internationalen Rahmen darstellen.[15] Weitere Kritik kommt zudem aus dem pluralistischen Lager, aus dem zumeist nichtwestliche Autoren auf die Gefahr erneuter imperialistischer Verhaltensweisen der intervenierenden Staaten eingehen.[16]

Ein international einflussreiches Werk zu humanitären Interventionen stammt von den Vereinten Nationen. In dem Bericht Responsibility to Protect wird von der einberufenen Kommission (International Commission on Intervention and State Sovereignty/ ICISS) versucht, den Gegensatz zwischen Intervention und Souveränität aufzulösen, indem sie den Souveränitätsbegriff erweitert und die Menschenrechte in das Konzept der Souveränität mit einbezieht. Scheitert ein Staat dabei, seine eigenen Bürger zu schützen, geht diese Aufgabe automatisch an die internationale Gemeinschaft über, welche damit die Verantwortung zum Schutz der Bürger übernimmt.

Das zunehmende Gewicht humanitärer Interventionen in der politischen Praxis führte dazu, dass sich auch Forschungsinstitutionen wie die Oxford Research Group explizit mit diesem Thema beschäftigen. Autoren wie Abott übernehmen das Konzept der ICISS und überprüfen kritisch die neuesten Interventionen in Afghanistan und Irak.[17]

Nach anfänglicher großer öffentlicher Aufmerksamkeit rückte das Konzept nach den Ereignissen des 11. Septembers 2001 zunehmend in den Hintergrund der öffentlichen Debatte. Die Aufmerksamkeit, die in den 1990er Jahren noch humanitären Interventionen galt, ging auf den „Krieg gegen den Terror“ über. Gleichzeitig kommt es vermehrt zur Vermischung beider Konzepte bis hin zur nachträglichen Legitimation des amerikanisch­britischen Irakeinsatzes mit humanitären Motiven. So versuchte Tony Blair im März 2004 eine Verbindung zwischen der Verantwortung zu humanitären Interventionen mit der Verantwortung zu einem „Krieg gegen den Terror“ herzuleiten.[18] Blair und andere verfielen damit in eine Ausweitung des Konzeptes, welche die Glaubwürdigkeit humanitärer Interventionen gefährlich in Frage stellt.

Analysen zur neuen Sicherheitsstruktur in Afrika, insbesondere zur Umwandlung der OAU in die AU, sind vom südafrikanischen Institute for Security Studies (ISS) sehr umfangreich publiziert worden.[19] Insbesondere Cilliers geht ausführlich auf die sich damit veränderten Sicherheitsstrukturen innerhalb der AU ein und untersucht die Möglichkeiten und den eigentlichen Stand der Umsetzung der neuen Institutionen und Regeln.[20] Von einer neuen Friedens- und Sicherheitsarchitektur innerhalb Afrikas sprechen auch die beiden deutschen Autoren Klingebiel und Meyns.[21] Beide sehen in der AU ein verändertes Sicherheitskonzept innerhalb Afrikas wachsen, in dem afrikanische Staaten und Regionalorganisationen zunehmend ohne externe Unterstützung die Konfliktfälle auf dem eigenen Kontinent lösen sollen. Die sinkende Bereitschaft externer Akteure, in afrikanische Konfliktregionen einzugreifen und eigene Friedensmissionen zu entsenden, führt währenddessen zu verstärkter finanzieller und organisatorischer Unterstützung afrikanischer Kapazitäten von außen. Das Interesse externer Akteure an einem „friedlichen Afrika“ bleibt nach Klingebiel daher rein „instrumentell“ mit dem Ziel, Gefahren von Europa und den USA abzulenken.[22]

Seit März 2003 dringen zunehmend Berichte über die Situation in Darfur in die internationalen Medien. Spätestens seitdem – knapp zehn Jahre nach Ruanda – im Sommer 2004 der Begriff des Völkermordes auf Darfur angewendet wird, ist das Interesse der Weltöffentlichkeit nicht mehr nur auf den Süden des Sudans gerichtet. Die Aktualität des bisher ungelösten Konfliktes führt dazu, dass eine Analyse insbesondere noch über die Informationen von Forschungsinstitutionen wie der International Crisis Group (ICG) und Nichtregierungsorganisationen erfolgt.[23]

Des weiteren stellen Veröffentlichungen der Vereinten Nationen einen wesentlichen Beitrag für eine aktuelle Lageanalyse der Situation im Sudan dar. Die Unterorganisation der VN für humanitäre Angelegenheiten OCHA (Office for Coordination of Humanitarian Affairs) veröffentlicht halbmonatlich einen Bericht über Trends und Aktivitäten im Sudan.[24] Eine ausführlichere Darstellung der Lage im Sudan in Bezug auf die Umsetzung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Resolutionen erfolgt im Bericht der International Commission of Inquiry on Darfur (ICID), welche in ihrem Abschlussbericht feststellte, dass es sich in Darfur zwar um schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen handelt, die dort stattfindenden Ereignisse allerdings nicht als Genozid bezeichnet werden können.[25] Seit nunmehr zwanzig Jahren beschäftigt sich de Waal mit dieser Region. Kernpunkt seiner Arbeiten ist es darzustellen, dass es sich in Darfur nicht – obgleich häufig in den Medien als solches bezeichnet – um einen ethnischen Konflikt zwischen „Afrikanern“ und „Arabern“ handelt.[26] Auch Prunier, bekannt für seine Analysen des Genozids in Ruanda, hat eine ausführliche Zusammenstellung der Ereignisse und Hintergründe in seiner Monografie Darfur – The Ambigious Genocide veröffentlicht. Im Gegensatz zu de Waal geht er nach seiner eigenen Definition eines Völkermordes nicht davon aus, dass es sich in Darfur um dergleichen handelt.

Eine Analyse der neuen Friedens- und Sicherheitsagenda der AU anhand der ersten Friedensmissionen der AU in Burundi und in Darfur findet sich bei Kristiana Powell.[27] Sie stellt fest, dass zwar der politische Wille der AU, Verantwortung für Konflikte selbst zu übernehmen, vorhanden ist (zumindest in den beiden untersuchten Fällen Burundi und Sudan), seiner realen Umsetzung jedoch elementare Probleme entgegenstehen. Probleme, die Powell vor allem in den mangelhaften personellen, organisatorischen und technischen Kapazitäten der AU sieht, die eine Realisierung der an die AU-Truppen gegebenen Mandate unmöglich machen.

1.2 VORGEHENSWEISE

Im ersten Teil der Arbeit erfolgt die definitorische Abgrenzung des Begriffs der humanitären Intervention sowie die Erläuterung der grundlegenden Arbeitsthese, dass sich eine Norm zu humanitären Interventionen herausgebildet hat. Sie schließt sich dabei der konstruktivistischen Theorie an. Während die rationalistische Schule der internationalen Theorie davon ausgeht, dass humanitäre Interventionen einen Widerspruch in sich darstellen, da Staaten nicht altruistisch und damit auch nicht aus rein humanitären Motiven agieren, besagt die konstruktivistische Theorie, dass Regierungen nicht nur instrumentell rational, sondern auch normorientiert handeln. Geht man daher von der Herausbildung einer Norm zu humanitären Interventionen aus, verhalten sich Regierungen laut Konstruktivismus nicht nur interessenorientiert, sondern auch pflichtgemäß nach den für sie geltenden sozialen Rollenerwartungen.[28] Keiner der Autoren, die sich mit dem Konzept der humanitären Interventionen beschäftigen, verlangt letztendlich rein altruistische Motive einer Regierung für die Entscheidung zu einer Intervention. Nach der Definition humanitärer Interventionen (2.1) erfolgt die Untersuchung der Frage, wann humanitäre Interventionen eigentlich noch „humanitär“ sind (2.2). Verschiedene Eingangskriterien gelten als Legitimationsgrundlage für die Einordnung von Interventionen in das Schema der humanitären Interventionen. Im Abschnitt 2.2.1 erfolgt daher eine Erläuterung der Kriterien, die vom sogenannten gerechten Grund bis zur richtigen Autorisierungsinstanz reichen. Welche Motive die Entscheidungen von Staaten beeinflussen, bei humanitären Katastrophen zu agieren, wird im Abschnitt 2.2.2 näher erläutert und führt zu dem Ergebnis, dass die spezifische Auswahl der Fälle dem Konzept der humanitären Intervention nicht grundsätzlich entgegensteht.[29] Im darauffolgenden Unterkapitel 2.3 werden die völkerrechtlichen Grundlagen für eine Intervention und die damit verbundene Verletzung des Souveränitätskonzeptes benannt. Die Charta der Vereinten Nationen steht einer Intervention grundsätzlich entgegen. Eine Umgehung des Nicht-Einmischungsgebots kann nur über ein Kapitel VII-Mandat der VN-Charta erfolgen und muss vom Sicherheitsrat autorisiert werden. Grundlage eines solchen Mandates ist die Resolution 39, in welcher die Bedrohung der internationalen Sicherheit und des Weltfriedens festgestellt werden muss. Als Reaktion darauf kann der VN Sicherheitsrat u.a. militärische Sanktionen gegen einen Staat verhängen. Bis 1990 kam dieses Verfahren in der Art und Weise allerdings nie zustande.

Wie es dazu kam, dass die Vereinten Nationen in den 1990er Jahre humanitäre Interventionen legalisierten, wird im dritten Kapitel näher erläutert. Anhand des sich verändernden Verhaltens des VN Sicherheitsrates in Bezug auf interne, humanitäre Katastrophen und die darauffolgenden Interventionen lässt sich empirisch die Entwicklung einer Norm zu humanitären Interventionen gut nachvollziehen. In der Literatur werden zumeist drei Beispielfälle humanitärer Interventionen, die vor 1990 stattfanden, benannt: Die Intervention Indiens in Pakistan 1971, der Krieg zwischen Vietnam und Kambodscha 1978/9 und der Eingriff Tansanias in Uganda im selben Jahr.[30] Diese drei Fälle stehen im Zentrum des Unterkapitels 3.1. Allen drei Interventionen ist gemeinsam, dass sie nach heutigen Maßstäben als humanitäre Interventionen bewertet werden könnten, als solche allerdings nie vor dem VN-Sicherheitsrat behandelt wurden. Vielmehr folgten auf die Interventionen Indiens und Vietnams Sanktionen der Weltgemeinschaft, da die von ihnen begangene Verletzung des Souveränitätsgebotes nicht als legitim anerkannt wurde. Dies änderte sich erst mit dem Ende des Kalten Krieges. Unterkapitel 3.2 beschäftigt sich daher mit humanitären Interventionen nach dem Fall des „Eisernen Vorhangs“. Beginnend mit der Errichtung von Schutzhäfen für die Flüchtlinge im Nordirak, gefolgt von der ersten humanitäre Intervention in Somalia und dem Scheitern der Weltgemeinschaft in Ruanda endet die Aufzählung bei der ersten humanitären Intervention der 1990er Jahre, die nicht mehr von dem VN-Sicherheitsrat autorisiert wurde: der NATO-Intervention im Kosovo. Während sich zunehmend eine gewohnheitsrechtliche Anwendung humanitärer Interventionen herausbildete, blieb das Völkerrecht weiterhin widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund versuchten die VN einen Konsens zu bilden zwischen einer Intervention zum Schutz der Menschenrechte auf der einen Seite und dem Souveränitätsgebot auf der anderen Seite. Angestoßen von der VN-Generalversammlung kam es im Jahre 2000 zur Gründung der Expertenkommission ICISS,[31] eine Entwicklung, die im Unterkapitel 3.3 näher beleuchtet wird. Die dort erfolgte Neubestimmung des Konzeptes der Souveränität, welches nun nicht mehr nur als Recht eines Staates auf Selbstbestimmung nach außen gesehen, sondern von nun an auch als Verantwortung eines Staates betrachtet wurde, seine Bürger vor Gefahren zu schützen, ermöglichte es, den Widerspruch zwischen Souveränitätsgebot und dem Schutz der Menschenrechte zumindest theoretisch aufzulösen. Kommt ein Staat seiner Verantwortung, die er gegenüber seinen Bürgern hat, nicht nach, geht diese an die Internationale Gemeinschaft, welche damit das Recht zur Intervention erhält. Zusammenfassend lässt sich anhand der historischen Beispiele und Autoren wie Finnemore und Wheeler feststellen, dass sich im Zuge der 1990er Jahre eine Norm zu humanitären Interventionen herausgebildet hat, welche diese öffentlich legitimiert und völkerrechtlich legalisiert.[32]

Während der Schwerpunkt des ersten Teils der Arbeit auf der völkerrechtlichen und gewohnheitsrechtlichen Institutionalisierung einer Norm humanitärer Interventionen liegt, bezieht sich der zweite Teil auf die Institutionalisierung und Anwendung der Norm im heutigen Afrika. Grundlage hierfür bildet das von Finnemore und Sikkink aufgestellte Phasenmodell der Normentwicklung bzw. -verbreitung, in dem Staaten, Netzwerke und Internationale Organisationen in der sogenannten Phase der „Norm-Kaskade“ die Funktion der Verbreitung der Norm im internationalen Rahmen übernehmen.[33] In dieser Phase kommt es mittels Staaten, Netzwerken und internationalen Organisationen zur Institutionalisierung der Norm. Die Ausbreitung der Norm erfolgt nun nicht mehr nur über den internen Druck der Öffentlichkeit auf den Staat, sondern zunehmend durch externen Druck anderer Staaten und internationaler Organisationen. Den wohl entscheidenden Einfluss auf die Umsetzung einer Norm zu humanitären Interventionen hatte im afrikanischen Kontext die Gründung der AU und die dabei vorgenommene Aufweichung des in ihrer Vorgängerorganisation noch so vehement verfochtenen Gebots der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Mitgliedsstaaten. Zwei Jahre nach ihrer Gründung gelangte sie in das Rampenlicht der internationalen Öffentlichkeit. Die AU-Intervention in Darfur/Sudan gilt als Testfall für die Umsetzung der in der AU-Verfassung festgeschriebenen Reformen und Fähigkeiten dieser noch jungen regionalen Organisation.

In Teil B der Arbeit wird daher vorab die veränderte Sicherheitsstruktur innerhalb Afrikas dargestellt, gefolgt von ihrer Anwendung auf die Krise in Darfur. Kapitel 5 bezieht sich zunächst auf die Umwandlung der OAU zur AU und die sich daraus ergebenden Folgen für eine neue Sicherheitstruktur Afrikas. Zentrale Frage ist dabei das zunehmende Abrücken der Akteure vom traditionellen Sicherheitsverständnis. Sicherheit wird nicht mehr nur als Eigenschaft eines Staates („regime security“) nach außen gesehen, sondern vermehrt auch auf die menschliche Sicherheit („human security“) bezogen. Sicherheit wird damit zu einem Recht des Bürgers gegenüber seiner Regierung erhoben. Während in Unterkapitel 5.1 die beinahe kompromisslose Haltung der OAU in bezug auf das Nichteinmischungsgebot selbst bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen anhand ausgewählter Beispiele veranschaulicht wird, steht das Interventionsrecht der AU im Zentrum der darauffolgenden zwei Unterkapitel. Nach einer Analyse der strukturellen Veränderungen innerhalb der AU, die nunmehr humanitäre Interventionen ermöglichen (5.2) wird im Unterkapitel 5.3 auf die Mängel und Hindernisse bei der tatsächlichen Implementierung der geplanten Reformen eingegangen. Drei Faktoren sind dabei entscheidend. Zum einen ist der politische Wille der afrikanischen Staats- und Regierungschefs, abgesehen von Reformstaaten wie Südafrika und Nigeria, scheinbar zwiegespalten. Während sich die Staaten auf der einen Seite zu Menschenrechten in der AU-Verfassung ausdrücklich bekennen, erhält die dafür zuständige AU-Menschenrechtskommission kaum Zuarbeit von Seiten der Mitgliedsstaaten. Auch wenn bei all den schon existierenden Reformen innerhalb der AU die Frage nach dem politischen Willen in den Hintergrund gerückt wird, bleiben als zweites Manko die knappen Finanzen und eingeschränkten Kapazitäten der AU offenkundig. Dies führt wiederum zu einem dritten Problemfeld, der finanziellen Abhängigkeit von externen Staaten und Organisationen wie der EU oder den VN.

Nach der im Kapitel 5 erfolgten Analyse von Hinderissen einer Normverbreitung in der AU im allgemeinen, wird das Konzept der humanitären Interventionen am Beispiel der AU-Mission in Darfur untersucht. Dabei erfolgt zuerst eine Analyse des Konfliktes (6.1). Der Konflikt in Darfur ist äußerst vielschichtig und kann zum einen als Ressourcenkonflikt, zum anderen als Konflikt zwischen Zentrum und Peripherie sowie auch als ethnischer Konflikt betrachtet werden. Ob die in Teil A beschriebenen Eingangskriterien für eine humanitäre Intervention in Darfur zutreffen wird zunächst anhand der Debatte um einen möglichen Genozid in Darfur untersucht (6.2). Wesentlich dabei ist, dass es sich nicht unbedingt um einen Völkermord handeln muss, um eine Intervention zu rechtfertigen. Allerdings muss geprüft werden, ob die humanitäre Notlage einen gerechten Grund für die Intervention darstellt. Darauf aufbauend werden die restlichen Eingangskriterien anhand der Situation in Darfur und der bestehenden AU-Intervention analysiert.

Nach der Bestätigung der These, dass es sich bei AMIS um eine humanitäre Intervention handelt, wird die Umsetzung der Intervention untersucht (6.3). Besondere Aufmerksamkeit wird dabei den Mängeln und Problemlagen von AMIS gewidmet. Untersucht wird, ob die allgemeinen Probleme der AU auch auf AMIS zutreffen und ob die bei AMIS vorgefunden Mängel einer routinierten Anwendung der Norm entgegenstehen. Ob die im März 2006 beschlossenen Umwandlung von AMIS in eine VN-Mission schließlich für das Scheitern der AU-Mission steht, wird unter 6.4 abschließend diskutiert.

Schlußfolgernd soll anhand der bis dahin gefunden Ergebnisse die These überprüft werden, dass trotz der strukturellen und institutionellen Umsetzung der Norm innerhalb der AU einer tatsächlichen Implemtation humanitärer Interventionen bis hin zu ihrer routinierten Anwendung noch fundamentale Probleme entgegenstehen. Dabei soll abschließend versucht werden, ein Antwort darauf zu finden, welche Rahmenbedingungen vorherrschen müssten, um die Diffussion der Norm humanitärer Interventionen in Afrika zu gewährleisten.

TEIL A ZUR LEGALITÄT UND LEGITIMATION HUMANITÄRER INTERVENTIONEN – H ERAUSBILDUNG EINER NORM HUMANITÄRER INTERVENTIONEN

2. BEGRIFFSBESTIMMUNG UND KONTROVERSEN

2.1 DEFINITION „ HUMANITÄRE INTERVENTION “

Der Begriff der humanitären Intervention entstand im Zuge neuartiger militärischer Interventionen seit Beginn der 1990er Jahre. Neuartig insofern, als dass sie öffentlich und mit humanitären Motiven legitimiert und - auch wenn dies im internationalen Recht umstritten ist - legalisiert wurden. Bei all dem theoretischen Aufwind, den dieses Konzept seitdem erfahren hat, fehlt doch eine klare, eindeutige Definition. Im weitesten Sinne bezieht sich die Definition auf drei Kriterien, die im wesentlichen bei allen Autoren vorkommen. Eine Intervention erfolgt erstens von einer außenstehenden Partei (bzw. mehreren Parteien), die (zweitens) in den Zuständigkeitsbereich eines souveränen Staates oder staatsähnlichen Gebildes eingreift. Drittens muss ein zentrales Ziel der humanitären Intervention das Wohl der Angehörigen dieser politischen Gemeinschaft sein. Zusammenfassend definiert die Oxford Research Group beispielsweise humanitäre Interventionen als Aktionen gegen Staaten oder ihre Führer – ohne deren Einverständnis – aus humanitären Gründen.[34] In diesen relativ weiten Definitionen werden militärische Interventionen häufig als eine spezielle Unterform der humanitären Interventionen verstanden.

In dieser Arbeit wird deshalb klar unterschieden zwischen humanitärer Hilfe und humanitären Interventionen. Auch humanitäre Hilfe erfolgt, teilweise auch ohne das Einverständnis der Staatsführung, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Staates.[35] Im Gegensatz dazu bezieht sich die Bezeichnung der humanitären Intervention in dieser Arbeit ausschließlich auf militärische Interventionen und nicht auf die „bloße“ Verteilung von Hilfsgütern als Form humanitärer Hilfe. Eine hilfreiche Definition liefert Jennifer M. Welsh in ihrem Sammelband Humanitarian Intervention and International Relations. Demzufolge ist eine humanitäre Intervention eine:

[..] coercive interference in the internal affairs of a state, involving the use of armed force, with the purposes of addressing massive human rights violations or preventing widespread human suffering.[36]

Etwas breiter fasst Mathieu seine Definition, welche in dieser Arbeit übernommen wird. Humanitären Interventionen sind:

militärische Intervention in einem Staat mit dem Ziel der Verhinderung,

Beendigung oder Verminderung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und humanitären Katastrophen, und zwar in Situationen, in denen der Staat oder Akteure aus dem Staat, auf dessen Territorium diese Menschenrechtsverletzungen stattfinden, diese entweder selbst begehen oder verursachen, die Hilfe behindern oder zu behindern drohen, und/oder nicht in der Lage sind einzugreifen.[37]

Wesentlich bei jeder Definition einer humanitären Intervention ist immer das humanitäre Motiv oder Ziel einer solchen Intervention. Was bedeutet dabei „humanitär“? Humanität, also die Menschlichkeit oder Nächstenliebe, äußert sich in der Besorgnis um das Wohlergehen anderer Menschen ohne räumliche Begrenzung und basiert im heutigen Verständnis auf der Grundannahme der Gleichheit aller Menschen. Humanität ist daher ein universeller Wert, der kosmopolitische Verantwortungen beinhaltet.[38] Das Verständnis humanitärer Interventionen basiert also auf einer kosmopolitischen Weltanschauung, in der alle Individuen grundlegende Interessen haben, die von staatlicher Seite geschützt und respektiert werden müssen. Externe Akteure unterliegen der Verpflichtung, die Interessen aller zu schützen, im Extremfall auch mit dem Mittel der Intervention, sofern dieses Instrument als effektiv angesehen wird, um die Interessen der Einzelnen zu schützen.[39] Die ethische und völkerrechtliche Grundlage des Prinzips ergibt sich dabei unmittelbar aus den universellen Menschenrechten und der Entwicklung des Völkerrechts seit Ende des Zweiten Weltkrieges, auf die im folgenden Unterkapitel noch näher eingegangen wird.

Nimmt ein Staat eine militärische Interventionen als Instrument staatlicher Außenpolitik vor, dann bleibt es immer fraglich, vor welchem Hintergrund dieses kostspielige und risikoreiche Instrument eingesetzt wird. Kann ein Staat überhaupt aus humanitären Motiven agieren? Auf diese Frage gibt es in der internationalen Theorie zwei unterschiedliche theoretische Ansätze; die der rationalistischen Theorien und die des Idealismus.[40] In der rationalistischen Schule werden die sozialen Akteure als nutzenmaximierender Akteure betrachtet. Sie wählen aus einem gegebenen Set von Handlungsmöglichkeiten diejenige aus, mit der sie ihre Interessen am besten verwirklichen können.[41] Humanitäre und damit altruistische Gründe einer Regierung sind nicht vorhanden. Das Konzept humanitärer Interventionen ist demzufolge ein Widerspruch in sich. Nach der idealistischen Theorieschule wählen die sozialen Akteure aus einem Set von Handlungsmöglichkeiten diejenige aus, von der sie aufgrund ihrer sozialen Rolle annehmen, dass sie den für sie geltenden sozialen Erwartungen entspricht. Als Teil des Idealismus ist der Konstruktivismus zu sehen. Entgegen den Annahmen der Rationalisten steht hier das pflichtgemäße Handeln der Regierungen im Vordergrund. Bei diesem Ansatz – von Hasenclever[42] auch als moralsoziologischer Ansatz und von Wheeler[43] als solidaristische Theorie bezeichnet – steht der Druck der Öffentlichkeit hinter der Entscheidung einer Regierung, aus humanitären Motiven zu intervenieren. Die Regierungen befürchten, für „unmoralisches“ Handeln von ihrer Bevölkerung sanktioniert zu werden, indem sie beispielsweise um ihre Wiederwahl fürchten müssen. An dieser Stelle kommt es zu einem Zusammenspiel der rationalistischen Theorie mit der konstruktivistischen Theorie, denn auch in der konstruktivistischen Schule werden eigennützige Motive der Regierungen nicht negiert.

Keiner der Autoren, der sich mit humanitären Interventionen beschäftigt, verlangt humanitäre, altruistische Motive als ausschließliches Kriterium einer solchen Intervention.[44] Essentiell für die Bewertung einer Intervention als humanitär ist, dass die Beseitigung der humanitären Not der Menschen immer primäres Ziel der intervenierenden Partei bleiben muss. Wheeler veranschaulicht dies in seiner solidaristischen Theorie, indem er nicht mehr den intervenierenden Akteur in den Mittelpunkt seiner Analyse stellt, sondern die Opfer, die letzten Endes beschützt werden sollen. Ein Primat humanitärer Motive besteht insofern nicht, als dass das Resultat auch humanitär sein kann, ohne dass die Motivation entsprechend gewesen wäre. Die wesentliche Frage, die sich Wheeler stattdessen stellt, ist die nach der Abwägung zwischen den Motiven der intervenierenden Akteure und dem erzielten humanitären Resultat der Intervention. Allerdings bedeutet das für Wheeler nicht, eine Intervention nur im Nachhinein, in Bezug auf ihr humanitäres Resultat zu beurteilen.

It would be wrong to make success the defining test of legitimacy in such cases, since this would lead to the conclusion that we can judge the legitimacy of an intervention motivated by humanitarian reasons only with the benefit of hindsight. As long as decision-makers who justify their actions in humanitarian terms have done everything in their power to ensure that there is no contradiction between their humanitarian motives and the character and conduct of the intervention, then even an intervention that fails disastrously can be defined as humanitarian.[45]

Auch eine aus humanitären Motiven unternommene Intervention kann am Ende scheitern und verliert nach Wheeler dabei nicht ihren „humanitären Charakter“. Hier wäre eine Untersuchung der Ursachen für dieses Fehlschlagen notwendig. Waren die angewendeten Mittel verhältnismäßig? Warum wurden die entsprechenden Mittel eingesetzt und nicht andere? Zur Einordnung einer Intervention in das Schema humanitär oder nicht humanitär ist weder das Motiv noch das Resultat allein ausschlaggebend. Statt dessen erfolgt eine Beurteilung danach, ob die Beweggründe für eine Intervention und die daraufhin eingesetzten Mittel den humanitären Zielen widersprechen oder nicht. Ist letzteres der Fall, kann auch eine gescheiterte militärische Intervention immer noch als humanitär gelten.

Die Ausgangshypothese der Arbeit besagt demzufolge, dass Staaten humanitär agieren können und humanitäre Interventionen als solche existieren. Der in dieser Arbeit verwendete Begriff der humanitären Interventionen definiert diese als militärische Intervention eines Staates oder einer Gruppe von Staaten (bzw. einer regionalen oder internationalen Organisation) in einen anderen Staat mit dem Ziel, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder humanitäre Katastrophen zu beendigen oder zu vermeiden.

Oft fehlt in der Literatur eine keine klare Unterscheidung zwischen humanitären Interventionen und Friedensmissionen der Vereinten Nationen. Beide Begriffe überschneiden sich, sind allerdings nicht identisch. Während humanitäre Interventionen unter der Ägide der VN immer auch Friedensmissionen sind, kann man VN-Friedensmissionen nicht auch automatisch als humanitäre Interventionen bezeichnen. Ersichtlich wird dieser Unterschied an der Entwicklung der VN-Friedensmissionen der letzten sechzig Jahre. VN-Friedensmissionen, die auch als humanitäre Interventionen bezeichnet werden können, entwickelten sich im Zuge des neu entstandenen Konzeptes erst in den 1990er Jahren. Bis dahin waren die klassischen Peacekeeping-Einsätze vom Konsens der Konfliktpartein über den Einsatz der Blauhelme geprägt. Bis in die 1990er Jahre waren zudem die Bedingungen für den Einsatz von Waffengewalt zur Selbstverteidigung äußerst eng gefasst, um den Konfliktpartein keinen Vorwand zu geben, die VN Truppen als eine weitere Konfliktpartei zu betrachten. Erst mit Auflösung des Ost-West Gegensatzes kam es zwischen 1988 und 1993 zur sogenannten „Expansionsphase“ der Einsätze. In diesen fünf Jahren wurden mehr Einsätze beschlossen, als in den vierzig Jahren zuvor.[46] Die heute am weitesten verbreitete Einteilung der veschiedenen VN-Friedensmissionen legte der damalige Generalsekretär der VN Boutros-Ghali 1992 in der Agenda für den Frieden vor.[47] Hier wird zwischen vorbeugender Diplomatie („preventive diplomacy“), Friedensschaffung („peacemaking“), Friedenssicherung („peacekeeping“) und Friedenskonsolidierung („post-conflict peacebuilding“) unterschieden. In der Agenda für den Frieden wird ausdrücklich festgehalten, dass Maßnahmen nach Kapitel VII, in diesem Falle sogenanntes „peaceenforcment“, konsequent umgesetzt werden sollten. Demzufolge bezeichnen bestimmte Autoren, wie Debiel, nur peaceenforcement Maßnahmen als humanitäre Interventionen, da ausschließlich diese VN-Missionen, die Anwendung militärischer Zwangsmaßnahmen über die bloße Selbstverteidigung oder die auf Einzelfälle beschränkte Verteidigung des Auftrages beinhalten.[48] Betrachtet man Friedenssicherungsmissionen der VN oder anderer regionaler Organisationen genauer, können auch sie die Kriterien einer humanitären Intervention erfüllen. Maßgabe für die in dieser Arbeit verwendete Definition ist die Anwendung militärischer Maßnahmen, mit dem Ziel, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder humanitäre Katastrophen zu beendigen oder zu vermeiden. Militärischen Maßnahmen müssen also vorhanden sein. Ihr Ausmaß entscheidet u.a. über den Erfolg oder Misserfolg der Intervention und kann dabei angemessen oder unangemessen sein, stellt aber kein Kriterium gegen das Konzept humanitärer Interventionen dar.

2.2 WANN IST EINE HUMANITÄRE INTERVENTION „ HUMANITÄR “? – KRITERIEN EINER HUMANITÄREN INTERVENTION IN DER POLITISCHEN THEORIE

2.2.1 Eingangskriterien

Kritik an humanitären Interventionen richtet sich zumeist auf die Legitimation dieser militärischen Eingriffe. Unter Punkt 1.1 wurde unter Bezugnahme auf die konstruktivistische Schule die Kritik verworfen, dass Staaten nicht altruistisch agieren können, dass sie dies in dem hier verwendeten Verständnis von humanitären Interventionen auch nicht müssen. Neben der Motivlage bleiben weitere Kritikpunkte an der Art und Weise der Intervention: wann und in welchem Falle soll interveniert werden? Wer kann eine solche Intervention autorisieren und ausführen und wie soll interveniert werden? Wann ist eine humanitäre Intervention eigentlich „humanitär“?

Ein hilfreiche Antwort auf diese Fragen liefert die Argumentation Wheelers in seinem Werk Saving Strangers – Humanitarian Intervention in International Society. Sie wird in dieser Arbeit übernommen. Wheeler lehnt sich in seiner Legitimation humanitärer Interventionen an die Theorie des „Gerechten Krieges“[49] an und benennt vier Eingangskriterien, die im Zuge der Intervention erfüllt werden müssen, damit diese als humanitär gilt: 1.) der gerechte Grund, 2.) das letzte Mittel, 3.) die Verhältnismäßigkeit sowie 4.) vernünftig zu erwartende Erfolgsaussichten.[50]

Als angemessener, gerechter Grund wird eine extreme humanitäre Notfallsituation gesehen. Was eine solche Situation allerdings kennzeichnet, wird von Autor zu Autor unterschiedlich beurteilt. Eine sehr enge Definition findet man zum Beispiel bei Walzer, der in seinen älteren Veröffentlichungen im „legalist paradigm“ eine überarbeitete Theorie des Gerechten Krieges aufstellt. Nur die Selbstverteidigung eines Staates rechtfertigt im „legalist paradigm“ die Intervention in einen anderen Staat. In späteren Werken unterscheidet er zwischen „extremen Verletzungen der Menschenrechte“ und „gewöhnlichen“ Verletzungen der Menschenrechte, wie sie häufig in autoritären Regimen vorkommen. Im letzten Falle sollte es zu einem Wandel von innen kommen, da die Gefahr, die Situation von außen falsch einzuschätzen, nach Walzer zu groß ist. Militärische Interventionen sind demgegenüber bei „ethnischen Säuberungen“ legitim. Unter „ethnischen Säuberungen“ versteht Walzer wiederum systematische Massaker an religiösen oder nationalen Gruppierungen.[51] Wheeler weitet den Begriff der extremen Verletzungen der Menschenrechte aus und bezieht neben Genozid und staatlichem Massenmord auch massenhafte und sich unter Gewalt vollziehende Vertreibung sowie staatlichen Zusammenbruch, der zu extremen Versorgungsengpässen bei der Bevölkerung führt, mit ein. Zusammenfassend meint Wheeler, müsse es sich um Verhältnisse handeln, in denen die einzige Möglichkeit, Menschenleben zu schützen, in der Intervention von Außenstehenden bestehen kann.[52] Im Allgemeinen werden für die legitimen Interventionsgründe meist folgende Quellen herangezogen: die VN-Charta, die universellen

In der Theorie des gerechten Krieges wird davon ausgegangen, dass es Gründe gibt, die einen Krieg rechtfertigen. Die traditionellen Theorien des gerechten Krieges basieren auf den Schriften der mittelalterlichen Gelehrten Augustinus (354-430) und Thomas von Aquin (1225-1274). Am bedeutendsten für neuere Theorieansätze ist Michael Walzer mit seiner Veröffentlichung Just and Unjust Wars von 1977. Die von Walzer zusammengefassten legalen Gründe für eine Verletzung des Interventionsgebotes basieren auf den Theorieansätzen der letzten Jahrhunderte und erlauben nur Kriege im Falle der Selbstverteidigung. In späteren Texten geht auch er auf humanitäre Notfallsituationen ein, in denen eine Intervention von außen gerechtfertigt ist. Diese sind allerdings sehr restriktiv definiert (Walzer 2002). In seinem neuesten Band Erklärte Kriege – Kriegserklärungen (2003) spricht er schließlich von dem „Sieg der Theorie des Gerechten Krieges“, die den „Krieg in einer Welt denkbar machte, in der er mitunter notwendig ist“ (Walzer 2003: 31). Eine Form solcher mitunter notwendig gewordener Kriege sind humanitäre Interventionen.

Menschenrechtsabkommen, die regionalen Menschenrechtsabkommen, sonstige universelle Menschenrechtsnormen sowie die Normen des humanitären Völkerrechts.[53]

Die militärische Intervention muss immer das letzte aller verfügbaren Mittel bleiben. Zudem muss die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel gewährleistet werden. Hierbei ist ein zentraler Punkt die Frage, was als legitimes militärisches Ziel gilt. Wie stark kann man Zivilisten aus einer Militäroperation heraushalten? Ist eine humanitäre Intervention überhaupt gerechtfertigt, wenn es zu zivilen Opfern kommt? An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass es schon vor der eigentlichen Intervention zu zivilen Opfern gekommen sein muss, sodass ein „humanitärer Notfall“ vorlag. Kritisch bei der Ausführung der militärischen Intervention bleibt der Zusammenhang zwischen Opfern und Geretteten. Hier kommt das letzte Kriterium zum Tragen, die vernünftig zu erwartenden Erfolgsaussichten der Intervention. Da das Ergebnis einer Intervention immer erst im Nachhinein überprüfbar ist, muss auf Seiten der Entscheidungsträger von Anfang an feststehen, dass der Gebrauch von Gewalt ein positives humanitäres Ergebnis erzielen wird. Nach Wheeler beinhaltet ein positives humanitäres Ergebnis den Schutz von Opfern und Menschenrechten, die im Falle einer Nichteinmischung keine Chance gehabt hätten. Ob man allerdings auch die Ursachen des Konflikts beseitigt hat, zeigt sich erst langfristig und fällt eher in das Feld des Wiederaufbaus als das der humanitären Interventionen.

2.2.2 Selektivität als Kriterium?

So sehr auch alle Eingangskriterien erfüllt sein mögen, die Glaubwürdigkeit humanitärer Motive wird bei den so legitimierten Interventionen häufig durch das Kriterium der Selektivität unterwandert.[54] Betrachtet man die VN als rechtmäßige Entscheidungsträger für Interventionen, so liegt die Entscheidungsgewalt zur Autorisierung militärischer Interventionen letztendlich beim VN-Sicherheitsrat. Liegt nicht aber gerade in der Zusammensetzung des VN-Sicherheitsrates eine Ursache für dessen Selektivität in der Auswahl der Fälle? Warum intervenierte man prompt in Bosnien, aber nicht in Ruanda? Sind humanitäre Interventionen nicht einfach eine Folge von Machtpolitiken im internationalen Rahmen? Roberts fasst es in seinem Text folgendermaßen zusammen:

[..] any practice of humanitarian intervention is inevitably selective, leading to unavoidable accusations of double standards or worse. The United States, and with it the UN, are accused of being willing to stop ethnic cleansing of the Albanian majority in Kosovo, but failing to act in Rwanda, the West Bank, Tibet, and Chechnya. Humanitarian intervention can easily be seen as just one part of a supposedly systematic pattern of US dominance of the UN. Whether such objections have real substance, they suggest that humanitarian intervention offers no quick escape from the jealousy and political warfare that has always accompanied power politics.[55]

Sicherlich kann man auch humanitäre Interventionen nicht losgelöst von Machtpolitik betrachten. Jedoch ignoriert man dabei den von den Konstruktivisten in den Mittelpunkt gestellten Einfluss der Öffentlichkeit auf die Regierungen der Staaten. Staaten sind nicht einfach nur ausführende Akteure, die von ihrer Bevölkerung völlig unabhängig sind, sondern können auch als Norm-Entrepreneurs[56] der in der Gesellschaft akzeptierten Moralvorstellungen gelten. In dem Sinne kommt es im wesentlichen auch auf die Medienberichterstattung und die damit entstehende öffentliche Aufmerksamkeit an, ob eine Regierung schließlich die Entscheidung zur Intervention mitträgt oder nicht.

Die Entscheidung über eine humanitäre Intervention erfolgt aufgrund vielschichtiger Motive. Hasenclever beschreibt in seiner moralsoziologischen Analyse humanitärer Interventionen fünf Faktoren, die den moralisch motivierten Handlungsdruck auf Regierungen erhöhen und in deren Folge militärische Interventionen wahrscheinlicher werden. Zum einen ist es das Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen, das über die Arbeit der Medien und Nichtregierungsorganisationen öffentlich gemacht wird. Nimmt das Ausmaß der bekannt gewordenen Menschenrechtsverletzungen zu, so wächst auch die Forderung liberaler Gesellschaften nach Hilfe. Zum anderen haben die zu erwartenden Erfolgsaussichten der Intervention einen Einfluss darauf, ob sich Bevölkerung und Regierung eines Staates darauf einlassen, militärisch einzugreifen. An dieser Stelle kommt auch die Gefährdung für die Helfer mit ins Spiel. Je gefährlicher die Mission für die eingesetzten Truppen ist, desto geringer wird auch der öffentliche Wille zu intervenieren. Des weiteren spielt das Schuldprinzip eine wichtige Rolle; also die Frage, ob ein außenstehender Staat direkt oder indirekt für die Menschenrechtssituation im Krisengebiet verantwortlich ist. Letzten Endes kommt noch das Subsidiaritätsprinzip zum Tragen. In dem hier verwendeten Zusammenhang besagt das Subsidiaritätsprinzip, dass zunächst die niedrigste politische Ebene dafür geeignet ist, den Konflikt anzugehen. Ist das Schuldprinzip nicht einschlägig, sind daher zunächst unmittelbar betroffene Staaten aufgefordert einzugreifen. Erst wenn diese Maßnahmen scheitern oder nicht angemessen sind, sind extraregionale Staaten oder die VN gefordert. In Bezug auf extraregionale Staaten wird der Handlungsdruck um so größer, je enger die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen des Staates zur Krisenregion sind.[57] Geht man also von der universalistischen Vorstellung gemeinsamer Menschenrechte aus, wird sich trotz allem jede Regierung unterschiedlichen Motiven ausgesetzt sehen, ob sie zu einer humanitären Intervention tendiert oder nicht.

Die unterschiedlichen Motivlagen der einzelnen Akteure sowie die verschiedenen internationalen Machtverhältnisse und daraus entstehende Vorsichtsmaßnahmen, die westliche Staaten beispielsweise daran hindern, in Tschetschenien zu intervenieren, entscheiden letztendlich über humanitäre Interventionen. Diese Motivlagen zu erkennen ist essentiell, um abzuwägen, ob es sich um eine humanitäre Intervention handelt und um herauszufinden, weshalb die internationale Gemeinschaft in bestimmten Fällen reagiert oder auch nicht. Das Verhalten, in einem Falle nicht interveniert zu haben, sagt allerdings noch nichts darüber aus, ob es sich im nächsten Fall einer Intervention nicht doch um eine humanitäre Intervention handelt.[58] Die Selektivität der verschiedenen Reaktionen kann daher nicht als Maßstab zur Bewertung einer Intervention genommen werden.

2.3 HUMANITÄRE INTERVENTIONEN IM INTERNATIONALEN RECHT

Die Grundsätze der bestehenden internationalen Rechtsordnung sind seit 1945 in der Charta der VN verankert. Betrachtet man die Genese der VN aus den Kriegserfahrungen des Zweiten Weltkrieges heraus, ist die Rolle, die die VN im Laufe humanitärer Interventionen bis heute einnehmen, ambivalent hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Grundprinzipien. Von einer Institution, die zum Schutz vor Gewaltanwendung auf internationaler Ebene entstand und deren Hauptprinzip damit das Nichtinterventionsgebot war, ist sie heute zu einem Instrument der legitimen Gewaltanwendung geworden.[59]

Auch wenn das Grundprinzip des Völkerrechts die Souveränität aller Staaten nach Artikel 2 der VN-Charta ist,[60] sind Möglichkeiten zur Intervention in die inneren Angelegenheiten eines Staates in der VN-Charta integriert. Eine Ausnahme vom Prinzip der Nichtintervention ist zum einen mit dem Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 gegeben. Zum anderen hat der VN-Sicherheitsrat nach Kapitel VII der Charta das Recht, Maßnahmen zu autorisieren, welche die Souveränität der Staaten beeinträchtigen, wenn eine Bedrohung der internationalen Sicherheit und des Friedens vorliegt. Zwei Bedingungen sind zu erfüllen, um eine militärische Intervention (zu humanitären Zwecken) im Rahmen eines solchen Kapitel VII-Mandates zulässig zu machen. Zum einem muss das auslösende Moment der humanitären Intervention (also die humanitäre Notlage) als Bruch oder Bedrohung des Weltfriedens gewertet werden (Artikel 39). Danach kann der VN-Sicherheitsrat auf Grundlage des Artikel 42 (militärische Sanktionsmaßnahmen) den Einsatz militärischer Gewalt beschließen, weil er friedliche Sanktionen als unzulänglich und unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit militärische Sanktionen als geeignet erachtet, um den Frieden und die internationale Sicherheit zu wahren.

Neben dem VN-Sicherheitsrat hat auch die Generalversammlung der VN die Möglichkeit, im Rahmen der Uniting for Peace Resolution zu reagieren.[61] Problematisch dabei bleibt jedoch der lange Zeitraum, der für eine solche Prozedur angesetzt werden muss, da innerhalb der Generalversammlung eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig ist. Zudem hat die Generalversammlung nur Empfehlungen an den Sicherheitsrat zu geben. Ihre Entscheidungen sind im Falle einer Uniting for Peace Resolution nicht bindend.

Neben der VN-Charta kam es seit 1948 mit der von der Generalversammlung der VN vorgelegten Menschenrechtserklärung und der Genozid-Konvention 1951 zu zahlreichen weiteren Menschenrechtskonventionen, welche für die ratifizierenden Staaten rechtlich bindend sind.[62] Diese Konventionen bilden die Basis bestimmter völkerrechtlicher

Straftatbestände, die mit Zwangsmaßnahmen belegt werden können. Mit der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes wurde eine permanente Institution (im Gegensatz zu den ad hoc Tribunalen zum früheren Jugoslawien und zu Ruanda) geschaffen, deren Anklagebehörde auch ohne die Zustimmung des Sicherheitsrates arbeiten kann. Die Anklagen können auf drei zentrale Straftatbestände hin erfolgen; zum einen Völkermord im Sinne der Genozidkonvention von 1951; zum zweiten sogenannte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, welche als inhumane Handlungen im Rahmen einer ausgedehnten oder systematischen Attacke gegen die Zivilbevölkerung verstanden werden; sowie drittens Kriegsverbrechen, die „schwere Verstöße“ gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen.[63] Trotz aller – schon vor der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs gültigen – Menschenrechtskonventionen hielt bis in die 1980er Jahre kaum ein Theoretiker humanitäre Interventionen mit der VN-Charta für kompatibel. Erst nach Ende des Kalten Krieges kam es zu einer veränderten Interpretation des Kapitel VII der Charta. Mit der Intervention in den Nordirak 1991 forderte der VN-Sicherheitsrat zum ersten Mal eine Verbesserung der Menschenrechtssituation, um den internationalen Frieden zu gewährleisten. Eine Bedrohung des Weltfriedens im Sinne des Artikels 39 wurde im Falle des Irak noch auf die grenzüberschreitenden Flüchtlingsströme bezogen. Das änderte sich nur knapp zwei Jahre später im Falle Somalias. Von nun an wurden auch schwerwiegende humanitäre Katastrophen innerhalb eines Staates als Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit betrachtet.[64] Wie im dritten Kapitel dieser Arbeit noch näher erläutert werden wird, kam es im Laufe der 1990er Jahre zu einem veränderten Souveränitätsverständnis, welches militärische Interventionen zu Gunsten von Menschenrechten im internationalen Recht legalisierte. Im Zuge des Kosovoeinsatzes von 1999 wurde versucht, diese auf die VN beschränkte Rolle der legalen und völkerrechtlich akzeptierten Autorisierungsinstanz auf die NATO auszuweiten. Als Folge dessen kam es nicht mehr nur zu Legitimitätsproblemen der humanitären Interventionen, sondern auch zu Legalitätsproblemen. Gleichzeitig wurde mit der Ausweitung des Konzepts über die VN hinaus auch die Entstehung einer Norm zu humanitären Interventionen diskutiert. Wie es zur Herausbildung dieser Norm kam, soll im folgenden Kapitel erläutert werden.

[...]


[1] Dallaire 2005: 588.

[2] Siehe auch Unterkapitel 2.1: Definition.

[3] Annan, Kofi 2006: 2.

[4] Wheeler 2002.

[5] Finnemore 1996.

[6] Merkel 2000a.

[7] Mosely/Norman 2002.

[8] Brown 2002b, Dower 2002, Kersting 2000, Meggle 2000, Senghaas 2000.

[9] Merkel 2000b, Robinson 2002.

[10] Welsh 2003.

[11] Walzer 2002, 2003a und 2003b.

[12] Sein Argument beruht darauf, dass Hungersnöte zumeist eine politische Ursache haben und von menschlichen Akteuren verursacht werden (Walzer 2005).

[13] Vgl. Debiel 2004 und Mair 2004.

[14] Im Jahre 1991 verabschiedete die OAS eine Resolution (Resolution 1080), die im Falle der Gefährdung einer demokratisch gewählten Regierung ein aktives Engagement und unmittelbare Maßnahmen des ständigen Rates der OAS fordert (Debiel 2004).

[15] Chomsky 2000.

[16] Ayoob 2002.

[17] Abott 2005.

[18] Abott/Sloboda 2004.

[19] www.iss.co.za.

[20] Cilliers 2002, 2003a und 2003b, 2004, 2005a und 2005b.

[21] Klingebiel 2005 und Meyns 2005.

[22] Klingebiel 2005.

[23] Wesentliche Informationen und Analysen, die in dieser Arbeit verwendet werden, stammen von der International Crisis Group (www.crisisgroup.org). Aktuelle Berichte zur Menschenrechtslage finden sich bei amnesty international (www.amnesty.org) und Human Rights Watch (www.hrw.org).

[24] Zu finden bei www.unsudanig.org. Weitere Informationen sind auch bei www.humanitarianinfo.org/darfur zu erhalten, einer Informationsseite von OCHA für die humanitären Helfer in Darfur.

[25] ICID (International Commission of Inquiry on Darfur) 2005.

[26] Vgl. de Waal 2004a und 2004b sowie 2005.

[27] Powell 2005.

[28] Vgl. Hasenclever 2000 und Wheeler 2000 und 2003.

[29] Die Beschreibung der verschiedenen Motivlagen einer Regierung erfolgt nach Hasenclever (2000).

[30] Vgl. Wheeler 2002 und Finnemore 1996.

[31] ICISS 2001.

[32] Vgl. Finnemore 1996; Wheeler 2002.

[33] Vgl. Modell des „Lebenskreises der Norm“ von Finnemore/Sikkink 1998.

[34] Abott 2005: 2. Eine Intervention erfolgt per se zwar immer in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Staates, muss aber nicht unbedingt gegen dessen Willen erfolgen. Während die Oxford Research Group davon ausgeht, dass letzteres ein notwendiges Kriterium für eine humanitäre Intervention darstellt, widersprechen dem Wheeler (2002) und Welsh (2003). Auch in dieser Arbeit wird davon ausgegangen, dass die humanitäre Intervention nicht unbedingt gegen den Willen des intervenierten Staates erfolgen muss. Erstens ist nicht immer eindeutig, wer die legitime Staatsgewalt darstellt (insbesondere in Bürgerkriegen oder failing states) und zweitens erfolgt die Zusage zu einer Intervention zumeist auf äußeren Druck, so dass sie nicht freiwillig, sondern erzwungener maßen geschieht.

[35] So interpretieren einige Autoren die Resolution der Generalversammlung der VN 43/131 nach einem Erdbeben in Armenien 1988 als Anfang eines Rechtes auf humanitäre Hilfe (Roberts 2003: 57).

[36] Welsh 2003: 3.

[37] Mathieu 2005: 176.

[38] Vgl. Dower 2002: 74.

[39] Vgl. Caney 2005: 230ff.

[40] Als Grundlage wird die Zwei-Schulen-Klassifikation der Internationalen Beziehungen angewendet, deren ontologisches Unterscheidungsmerkmal in einem je verschiedenen Handlungsbegriff liegt. (Rittberger, Zangl 2003: 34ff.)

[41] Hasenclever unterscheidet weiterhin zwischen den Realisten und liberalen Rationalisten. Im ersten Falle würde eine Regierung im Zuge ihrer Außenpolitik intervenieren, welche Teil ihrer Sicherheits- und Machtpolitik ist. Im letzteren Falle handelt die Regierung aus innenpolitischen Gründen, da die Intervention für eine mächtige und letztendlich die entscheidungstragende Gruppe sinnvoll erscheint (Hasenclever 2000).

[42] Vgl. Hasenclever 2000.

[43] Wheeler übernimmt die Unterteilung der “Engschlichen Schule” der Internationalen Theorie in pluralist und soldarist („solidaristisch“) von Hedly Bull in „The Grotian Conception of International Society“ (Wheeler 2000).

[44] Deutlich wird dies auch in der Politik, z.B. in der sogenannten Blair Doktrin (basierend auf einer Rede des britischen Premiers Tony Blair vor dem Wirtschaftsclub in Chicago im April 1999), in der er Kriterien für einen Gerechten Krieg aufstellt, welche militärische Interventionen bei humanitären Katastrophen erlauben. Bevor eine Intervention wahrscheinlich wird, sollten fünf Fragen mit „ja“ beantwortet werden: „1. Are we sure of our case?; 2. Have we exhausted all diplomatic options; 2. Are there military operations we can sensibly and prudently undertake?; 3. Are we prepared for the long term? and 5. Do we have national interest involved? “ Ganz offensichtlich werden auch nationale Interessen als Entscheidungskriterium für eine humanitäre Intervention genannt (Abott/Sloboda 2004).

[45] Wheeler 2002: 40.

[46] Einteilung erfolgt nach Gareis und Varwick. 2002. Eine weitere Unterteilung der Friedensmissionen der VN unterscheidet zwischen drei „Generationen“ der Missionen (siehe zum Beispiel Kühne 2005). Die „erste Generation“ umfasst dabei die klassischen Blauhelmeinsätze zur Beobachtung und Überwachung zwischenstaatlicher Friedens- bzw. Waffenstillstandsabkommen. In der „zweiten Generation“ – seit Ende der 1980er Jahre - kommt es zu einer Ausweitung der Aufgabenspektren. Neben der Überwachung von Friedensabkommen kamen nun auch Mechanismen der Konfliktlösung zur Beendigung der Konflikte zum Tragen. Polizei und zivile Fachkräfte wurden zu wichtigen Partnern neben dem Militär. Im Zuge der 1990er Jahre wurden die Rechte der Blauhelmtruppen noch stärker erweitert. Bei diesen sogenannten „robusten“ Peacekeeping Einsätzen der „dritten Generation“ gelten zwar immer noch die grundlegenden Prinzipien (Konsens und Unparteilichkeit) der Peacekeeping Einsätze, zudem wird aber die begrenzte Anwendung von Gewalt erlaubt, insofern sie zur Verteidigung oder Durchsetzung des Mandates notwendig erscheint. Diese Einsätze basieren auf Kapitel VII-Mandaten der VN, wobei sich das „robuste Peacekeeping“ bisher zur dominanten Form der Friedensmissionen entwickelt hat. Erst diese „robuste“ Form des Peacekeeping schließt VN-Missionen nach der in dieser Arbeit verwendeten Definition humanitärer Interventionen als solche mit ein.

[47] Vgl. Boutros-Ghali. 1992.

[48] Vgl. Debiel 2002.

[50] Vgl. Wheeler 2000. Ähnliche Kriterien lassen sich immer wieder finden. Siehe auch ICISS (2001), deren Ziel es ist, eine grundlegende (Rechts-)Norm für die internationale Gemeinschaft zu schaffen, oder Meggle (2000) mit seiner moralischen Legitimation humanitärer Interventionen.

[51] Vgl. Walzer 1977 und 2002.

[52] Vgl. Wheeler 2000: 34.

[53] Debiel 2004: 70ff.

[54] Einer der bekanntesten Kritiker der amerikanischen Außenpolitik bezieht genau daraus seine Hauptkritik an humanitären Interventionen. Als Anhänger der rationalistischen Schule betrachtet Noam Chomsky humanitäre Interventionen als reines Instrument der Machtpolitik (bezogen insbesondere auf unilaterale Interventionen) und begründet dies u.a. mit dem Kriterium der Selektivität (Chomsky 2000).

[55] Roberts 2003: 87.

[56] Das Konzept des Staates als norm-entrepreneur stammt von Finnemore (siehe Finnemore/Sikkink 1998) und wurde gleichbedeutend in Wheelers Theorie übernommen (Wheeler 2003: 38).

[57] Vgl. Hasenclever 2000: 209-218.

[58] Vgl. Evens 2004.

[59] Vgl. Roberts 2005: 71.

[60] So gilt das Prinzip der Nichtintervention für alle Mitgliedsstaaten (VN-Charta Punkt 2.4) sowie für die VN selbst (Punkt 2.7).

[61] Die Uniting for Peace Resolution (Resolution 377 V) aus dem Jahre 1950 besagt, dass im Falle des Versagens des Sicherheitsrates bei einer Bedrohung des internationalen Friedens die Generalsversammlung reagieren soll und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen vorlegen soll: If the Security Council, because of lack of unanimity of the permanent members, fails to exercise its primary responsibility for the maintenance of international peace and security in any case where there appears to be a threat to peace, breach of the peace, or act of aggression, the General Assembly shall consider the matter immediately with a view to making appropriate recommendations to Members for collective measures, including in the case of a breach of the peace or act of aggression the use of armed force when necessary.

[62] Siehe auch Anhang 3: ausgewählte Menschenrechtskonventionen der VN.

[63] Vgl. Debiel 2004.

[64] Schon vor dem Ende des Kalten Krieges wurde der Artikel 39 auf interne Menschenrechtsverletzungen angewendet: zum einem im Falle Rhodesiens (Resolution 232 im Jahre 1966) und zum anderen im Falle Südafrikas (Resolution 418 im Jahre 1977). Die Resolutionen zogen zwar Embargos, jedoch keine militärischen Interventionen nach sich.

Excerpt out of 108 pages

Details

Title
Humanitäre Interventionen in Afrika
Subtitle
Die Entwicklung einer Norm zu humanitären Interventionen und ihre Umsetzung über die Afrikanische Union in Darfur
College
University of Leipzig  (Afrikanistik)
Grade
1,0
Author
Year
2006
Pages
108
Catalog Number
V125363
ISBN (eBook)
9783640322152
File size
1083 KB
Language
German
Keywords
Politikwissenschaft, Afrikawissenschaften, Sudan, Darfur, Humanitäre Interventionen, Afrikanische Union, Völkerrecht
Quote paper
Katrin Fröhlich (Author), 2006, Humanitäre Interventionen in Afrika, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125363

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