Der Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauch in der Automobilindustrie mit Fokus auf die Nachfragemacht der Automobilhersteller


Seminararbeit, 2008

23 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Nachfragemacht in der Automobilindustrie

3. Der Missbrauch einer marktbeherrschende Stellung (Artikel 82 EGV)

4. Fallbeispiele aus der Automobilindustrie zum Artikel 82 EGV

5. Kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Überblick - Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Abbildung 2: Marktbeherrschungskriterien - Art. 82 EGV

Abbildung 3: Übersicht zur Ermittlung des relevanten Marktes

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Das primäre Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes, indem ein diskriminierungsfreier Handel zwischen den Mitgliedsstaaten möglich ist (Art. 2 i. V. m. Art. 3 EGV). Eine Zielvorgabe des Art. 3 lit. g EGV ist die Schaffung eines Systems, „das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt.“ Eine Ausprägung dieser Zielvorgabe stellt, neben dem Kartellverbot nach Art. 81 EGV, das Missbrauchsverbot einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 EGV dar. Neben dem allgemeinen Kartellverbot nach Art. 81 EGV und der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach der FKVO ist die Missbrauchskontrolle nach Art. 82

EGV die dritte Säule der europäischen Kartellrechtspraxis. [1] Hier unterliegen marktbeherrschende Unternehmen besonderen Verhaltensanforderungen, da sie durch ihre marktbeherrschende Stellung über eine besondere Marktmacht verfügen und dadurch eher die Möglichkeit haben den Wettbewerb zu behindern. Unternehmen, die eine große wirtschaftliche Macht besitzen sind im Stande die Wettbewerbsverhältnisse negativ zu beeinflussen und so die nationalen Märkte voneinander abzuschotten. Die Art. 81 EGV und Art. 82 EGV sind parallel nebeneinander anwendbar und haben das gleiche Ziel: Die

Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbes auf dem gemeinsamen Markt.[2] Aufgrund der grenzüberschreitenden Strukturen und der wirtschaftlichen Bedeutung wird in der vorliegenden Arbeit die Anwendung des Art. 82 EGV auf den Automobilmarkt näher betrachtet.

Kurz zu den Hintergründen: Die Anzahl der unabhängigen Autohersteller ist seit 1980 von weltweit 60 auf heute 15 gesunken und der Konsolidierungstrend wird sich weiter fortsetzen.[3] Durch diesen Konsolidierungstrend ist ebenfalls von einer Konzentration der Marktmacht auf wenige Autohersteller auszugehen. Hier muss ein sicheres System geschaffen werden, dass missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens gegenüber bspw. Zulieferern und auch Verbrauchern verhindert. Die Automobilzulieferer sind hier in einer sogenannten „Sandwich-Position“. [4]

Auf der einen Seite stehen die Zulieferer unter Kostendruck der Hersteller, diese fordern Preisabschläge, hohe Entwicklungsvorleistungen und eine hohes Qualitätsniveau. Auf der anderen Seite steigen die Rohstoff- und damit die Materialpreise an. Durch die Verschiebung der Wertschöpfungskette haben sich für viele Zulieferer ebenfalls Finanzierungsprobleme ergeben. So liegt der durchschnittliche Wertschöpfungsanteil von Fertigungs- und Entwicklungsleistungen der Automobilhersteller bei heute nur noch 35 %. Nach einer Studie von Wymann wurden große Teile der Fertigungs- und Entwicklungsleistungen aus Flexibilitäts- und Kostengründen von den Automobilherstellern ausgelagert. Demnach sind im Jahre 2005 bereits 68 % der Forschungs- und Entwicklungs-Wertschöpfung an Zulieferer und Entwicklungsdienstleister übertragen worden. Bis 2015 soll sich dieser Anteil auf 72 % erhöhen. Zu erwähnen sind hier allerdings auch die wachsenden Chancen bestimmter Automobilzulieferer.[5] So kann z. B. Continental aufgrund des technischen Know-Hows in der Entwicklung und Fertigung von kompletten elektrischen Antriebssträngen eine gewisse Angebotsmacht generieren und dadurch seine Position gegenüber den Automobilherstellern stärken. Allerdings birgt der höhere Anteil an Fertigung- und Entwicklungsleistungen für die Zulieferer auch ein größeres Risiko. Die Zulieferer stellen meist hochspezialisierte Produkte für die einzelnen Hersteller her und sind dadurch eher von diesen abhängig. Im Folgenden soll aufgrund der Wichtigkeit die Nachfragemacht der Automobilhersteller in den Vordergrund gestellt werden (Kapitel 2). Diese kann neben der bereits erwähnten Angebotsmacht als Bestandteil der Marktmacht gesehen werden.[6] Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wird im 3. Kapitel thematisiert. Hier werden die europarechtlichen Regelungen des Art. 82 EGV näher betrachtet. Einige Fallbeispiele werden im 4. Kapitel und eine abschließende kritische Würdigung des Autors im 5. Kapitel gegeben.

2. Nachfragemacht in der Automobilindustrie

Nachdem vor 1970 eher im Zusammenhang mit der Angebotsmacht wettbewerbspolitische und -rechtliche Missbräuche zu beobachten waren, änderten sich die Machtstrukturen in den 70er Jahren hin zu einer stärkeren Nachfragemacht.[7] Dieses Phänomen ließ sich vor allem auf einen stärkeren Angebotsüberhang und einen intensiveren Wettbewerb auf der Seite der Anbieter zurückführen. Dadurch bekam der Nachfrager, bei Unternehmen durch die Einkaufsseite vertreten, die Möglichkeit für sich günstigere Bedingungen durchzusetzen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Nachfragemacht im Bereich der industriellen Fertigung bezogen auf das Verhältnis zwischen Abnehmer und Zulieferer in der Automobilindustrie. Besonders im Rahmen der Rechtsprechung des Art. 82 EGV wird das Thema auf EU-Ebene eher nur am Rande behandelt, obwohl sich sehr wohl eine entsprechende Brisanz erkennen lässt, wie Studien belegen. So beklagen zwar viele Automobilzulieferer den Machtmissbrauch durch ihre Abnehmer, allerdings sind nur wenige Zulieferunternehmen aufgrund ihrer Angst den Hauptabnehmer zu verlieren und der damit verbundenen Existenzbedrohung bereit Missbrauchsverfahren einzuleiten. [8]

Offensichtlich scheint ebenfalls, dass sich unter diesen Voraussetzungen oftmals Bedingungen gegenüber Zulieferunternehmen durchsetzen lassen, die nicht immer einer fairen Geschäftsbeziehung entsprechen.

Zur Bestimmung des Grades der Nachfragemacht eines Herstellers (OEM) gegenüber einem Zulieferunternehmen lassen sich die folgenden Determinanten aufführen:[9]

- „Starker Angebotsüberhang;
- Unternehmensgröße und Finanzkraft;
- Produktspezialisierung;
- Fehlender Endmarktzugang;
- Faktische Unternehmenseingliederung;
- Wissens- und Informationsvorsprung auf der Nachfrageseite.“[10]

Zusammen betrachtet können die genannten Faktoren eine Erklärung für eine überlegene Verhandlungsposition eines Herstellers gegenüber einem Zulieferunternehmen darstellen.

Allerdings gibt es inzwischen wie bereits erwähnt auch einige Zulieferunternehmen, die sich durch innovative Produkte eine entsprechende Machtposition gegenüber den Herstellern erarbeitet haben. Zu beobachten ist auch, dass die Zulieferunternehmen einen immer größeren Anteil an der Wertschöpfung übernehmen und vor allem im Bereich der Forschung und Entwicklung entsprechend investieren um sich langfristig gegenüber den Herstellern zu behaupten. Unternehmen wie Continental entwickeln inzwischen komplette Antriebsstränge eigenständig und verkaufen diese an mehrere Automobilhersteller. [11] Auch durch das Zusammenschließen mit anderen Zulieferern können die Unternehmen ihre Machtposition gegenüber den Herstellern stärken.

Unter Berücksichtigung der hier vorgestellten Bedingungen ist es von elementarer Bedeutung die Gefahr des machtmissbräuchlichen Verhaltens der Hersteller durch gesetzliche Regelungen einzuschränken. Um der missbräuchlichen Anwendung der Nachfragemacht entgegenzuwirken, ist auf europäischer Ebene besonders der Art. 82 EGV einschlägig. Deswegen sollen im Folgenden vor allem der Missbrauchsbegriff und dessen Formen im europäischen Recht auf Grundlage des Art. 82 EGV näher betrachtet werden.

3. Der Missbrauch einer marktbeherrschende Stellung (Artikel 82 EGV)

Nach Art. 82 Satz 1 EGV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben mit der Grundidee des unverfälschten freien Wettbewerbs nicht vereinbar (Vgl. auch Art. 2 i. V. m. Art. 3 lit g EGV) und damit verboten. Dieser Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann von einem oder mehreren Unternehmen erfolgen und muss geeignet sein den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Einige Beispiele zur weiteren Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals Missbrauch werden im Art. 82 Satz 2 lit a-d EGV

aufgeführt.[12] Dieser enthält die folgenden vier Regelbeispiele:

- Art. 82 lit. a: die Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen (Ausbeutungsmissbrauch).
- Art. 82 lit. b: die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher (Verbraucherschädigung).
- Art. 82 lit. c: die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden (Diskriminierung).
- Art. 2 lit. d: die Anknüpfung von Bedingungen an den Abschluss von Verträgen, die den Vertragspartner dazu veranlassen zusätzliche Leistungen anzunehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen (Kopplungsgeschäfte).

Diese Regelbeispiele stimmen weitgehend, mit Ausnahme des in Art. 82 Satz 2 lit. c EGV genannten Beispiel, mit denen des Art. 81 EGV aufgeführten Beispielen überein.[13] Insgesamt müssen drei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein (Siehe auch Abbildung 1):

1) Eine beherrschende S tellung auf dem gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben muss vorliegen.
2) Diese muss missbräuchlich au sgenutzt werden (siehe die oben genannten Regelbeispiele – Art. 82 lit. a-d EGV).
3) Es reicht eine Eignung der missbräuchlichen Ausnutzung aus, die den Handel

zwischen den Mitgliedsstaaten beeinflussen kann.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Überblick - Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Quelle: Lettl 2007, S. 102

Bei Erfüllung der Zwischenstaatlichkeit ist europäisches Recht anzuwenden, ansonsten ist das nationale Recht uneingeschränkt anwendbar. [14] Verbotene Verhaltensweisen können durch nationales Recht nicht erlaubt werden. Hier hat das Gemeinschaftrecht einen Anwendungsvorrang. Die nationale Missbrauchskontrolle ist in den §§ 19 bis 21 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) geregelt. Wie der Art. 81 EGV ist der Art. 82 EGV ebenfalls als ein unmittelbar wirksames Verbot anwendbar, d. h. es bedarf keiner vorhergehenden Entscheidung (Vgl. auch Art. 1 Abs. 3 VO 1/2003).[15] Die Kommission hat nach Art. 7 Abs. 1 der VO 1/2003[16] die Kompetenz der Feststellung der Zuwiderhandlung und deren Abstellung. Weiter hat sie das Recht einstweilige Maßnahmen anzuwenden (Art. 8 VO 1/2003) und Buß- oder Zwangsgelder festzusetzen (Art. 23 und 24 VO 1/2003).

Im Folgenden werden die Tatbestandsmerkmale des Art. 82 EGV näher erläutert.

Zum Begriff der marktbeherrschenden Stellung Das europäische Recht kennt in diesem Sinne keine Legaldefinition des Begriffes der beherrschenden Stellung[17], vielmehr ergibt sich dieser aus einer Gesamtbetrachtung der Verhaltensspielräume, die einem Unternehmen auf einem Markt unter entsprechenden Wettbewerb eingeräumt werden. Wegweisend war zur Erläuterung des Begriffes der beherrschenden Stellung das Urteil des EuGH zum Fall Hoffmann-LaRoche:

„Mit der beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag [18] ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schießt im Gegensatz zu einem Monopol oder einem Quasi-Monopol einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass es ihr zum Schade gereichte.“ [19]

Als marktbeherrschend erweist sich ein Unternehmen, wenn es über eine wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die es (1) in die Lage versetzt einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern und (2) sich unabhängig von Wettbewerbern und der Marktgegenseite zu verhalten. [20]

[...]


[1] Vgl. hierzu und im Folgenden Lange 2006, S. 81; auch Kling/Thomas 2007, S. 189 ff.

[2] Siehe zum Verhältnis des Art. 82 EGV zu Art. 81 EGV ausführlich Möschel in Immenga/Mestmäcker 2007, Art. 82 EGV, Rn. 6 ff.

[3] Siehe hierzu Bratzel/Tellermann/Balsat 2006, S. 13.

[4] Vgl. hierzu und im Folgenden Jürgens/Meißner/Roth 2008, S. 7 ff.

[5] Vgl. hierzu und im Folgenden Augter/Inacker 2008, S. 58; auch Jürgens/Meißner/Roth 2008, S. 11.

[6] Vgl. Richli 1978, S. 3 ff.

[7] Vgl. hierzu und im Folgenden Köhler 1979, S. 9 f.

[8] Vgl. hierzu und im Folgenden ausführlich Kessen 1996, S. 15 f. und die dort aufgeführte Literatur.

[9] Vgl. hierzu und im Folgenden Kessen 1996, S. 52 f.

[10] Kessen 1996, S. 52.

[11] Siehe Ausführungen zur Angebotsmacht in Kapitel 1.

[12] Vgl. hierzu und im Folgenden auch Lange 2006, S. 93.

[13] Vgl. hierzu und im Folgenden Lettl 2007, S. 102 f.

[14] Vgl. hierzu und im Folgenden Lange 2006, S. 82, 102.

[15] Vgl. Oppermann 2005, § 15, Rn. 24.

[16] Auch Kartellverfahrensordnung vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG L 1/1 v. 4.1.2003) genannt, dient der Durchführung der in den Art. 81 und 82 EGV niedergelegten Wettbewerbsregeln.

[17] Vgl. hierzu und im Folgenden Kling/Thomas 2007, S. 198; auch Lange 2006, S. 87 f.

[18] Jetzt Artikel 82 EGV.

[19] Vgl. hierzu und im Folgenden EuGH v. 13.2.1979 – Rs. 85/76, Slg. 1979, 461 LS 4 – Hoffmann-LaRoche und Co. AG/Kommission.

[20] Vgl. Lettl 2007, S. 105.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Der Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauch in der Automobilindustrie mit Fokus auf die Nachfragemacht der Automobilhersteller
Hochschule
Universität Kassel  (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Studiengang Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Internationales und Europäisches Wettbewerbsrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
23
Katalognummer
V125466
ISBN (eBook)
9783640311132
ISBN (Buch)
9783640310104
Dateigröße
843 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Artikel 82, Wettbewerbsrecht, Automobilindustrie, Marktbeherrschende Stellung, Ausbeutungsmissbrauch, Behinderungsmissbrauch, Nachfragemacht
Arbeit zitieren
Diplom Ökonom Alexander Gary (Autor:in), 2008, Der Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauch in der Automobilindustrie mit Fokus auf die Nachfragemacht der Automobilhersteller, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125466

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