Ziel dieser Arbeit ist es, zu überprüfen, welche Vermarktungsrechte aus dem
Sportsponsoring auf das Social Sponsoring übertragbar sind. Anhand der Veranstaltung
„Tag der Begegnung“ in Xanten, welche vom Landschaftsverband
Rheinland (LVR) durchgeführt wird, soll konkret deutlich gemacht werden, welche
Vermarktungsmöglichkeiten im Social Sponsoring Anwendung finden. Die
zentrale Aufgabe des LVR besteht darin, Menschen mit Behinderung in den
Alltag zu integrieren und zur Förderung ihrer Selbstbestimmung beizutragen.
Der „Tag der Begegnung“, der seit 1998 existiert und am 31. Mai 2008 zum elften
Mal stattfindet, ist ein wichtiger Eckpfeiler um diese Aufgabe zu erfüllen (vgl.
Joseph-Dumont-Berufskolleg 2008, S. 3). Menschen mit Behinderung und
Menschen ohne Behinderung zusammenzuführen und somit Vorurteile abzubauen
ist die Intention dieser Veranstaltung (vgl. LVR, 10.04.2008, o. S.). Diese
Zielgruppe erfordert von den Ausstellern einerseits eine barrierefreie Präsentation
ihres Unternehmens andererseits können Synergieeffekte sowie ein positives
Image in der Öffentlichkeit entstehen und es besteht die Chance qualifizierte
Behinderte für einen Arbeitsplatz zu gewinnen (vgl. Worms/ Polich, persönliche
Mitteilung, 18.07. 2008).
Gleichzeitig muss sich der LVR mit potenziellen Vermarktungsmöglichkeiten
des Events befassen, um somit neue Sponsorengelder zu generieren. Durch
diese Fremdmittel soll der Haushalt, welcher aus einem Grundetat besteht, der
durch öffentliche Mittel finanziert wird, aufgestockt werden (vgl. Worms/ Polich,
persönliche Mitteilung, 18.07. 2008).
In Kapitel zwei erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit Definitionen des
Begriffs Social Sponsoring und eine Abgrenzung zum Begriff Fundraising. Zudem
wird der aktuelle Markt für diesen Sponsoringbereich näher beleuchtet.
Im dritten Kapitel werden die Vermarktungsrechte am Beispiel der Sportvermarktung
definiert. Des Weiteren werden die juristischen Grundlagen von Vermarktungsschutzrechten aufgeführt, die die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße
Vermarktung erst ermöglichen.
Im vierten Abschnitt dieser Arbeit werden die einzelnen Vermarktungsrechte
aufgeführt und überprüft, ob sie auf das Event „Tag der Begegnung“ anwendbar
sind.
Inhaltsverzeichnis
1 Erklärung der Vorgehensweise
2 Darstellung der momentanen Situation im Social Sponsoring
2.1 Definition des Begriffs Social Sponsoring
2.2 Der Markt des Social Sponsoring
3 Vermarktungsrechte
3.1 Definition Vermarktungsrechte
3.2 Gesetzliche Grundlagen von Vermarktungsschutzrechten
4 Vermarktungsrechte auf dem „Tag der Begegnung“
4.1 Werberechte
4.2 Übertragungsrechte
4.3 Lizenzrechte
5 Folge für zukünftige soziale Events
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit die aus dem professionellen Sportsponsoring bekannten Vermarktungsrechte auf den Bereich des Social Sponsoring übertragen werden können. Anhand des Fallbeispiels „Tag der Begegnung“ des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) wird analysiert, welche Möglichkeiten zur Generierung von Sponsorengeldern bestehen und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei beachtet werden müssen.
- Übertragbarkeit sportökonomischer Vermarktungsrechte auf soziale Events
- Rechtliche Grundlagen und Schutzrechte bei Sponsoringaktivitäten
- Analyse der Vermarktungspotenziale beim „Tag der Begegnung“
- Kritische Auseinandersetzung mit der Professionalisierung im Social Sponsoring
Auszug aus dem Buch
3.1 Definition Vermarktungsrechte
Am Beispiel der Sportvermarktung lassen sich die Vermarktungsrechte am besten erklären, da sie in diesem Bereich bereits am häufigsten verbreitet sind. Es gibt vier Voraussetzungen dafür, dass ein Recht Gegenstand des Leistungsaustausches ist: Erstens muss es einen vermarktungstauglichen Inhalt haben. Zweitens muss die Alleinstellung gewährleistet sein, dass heißt der Vermarkter muss vor dem Zugriff Dritter auf eine gleichartige Aktion geschützt sein. Drittens darf die Umsetzung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und viertens muss das Recht übertragbar sein (vgl. Fritzweiler 2003, S. 52).
Im Bereich des Sports werden die Vermarktungsrechte zu folgenden Gruppen zusammengefasst: Sportler- und Leistungssachverhalte, Veranstaltungs- und Eventsachverhalte, Arena-Sachverhalte und Vereins-, Verbands- und Veranstaltersachverhalte. Die Gruppe der Sportler- und Leistungssachverhalte betrifft im Speziellen Namens und Persönlichkeitsrechte. Zusätzlich zu den Namensrechten betreffen die Veranstaltungs- und Eventsachverhalte noch Übertragungs-, Eintritts- und Werberechte. Die Arena-Sachverhalte werden von Werbe-, Lizenz- und Eintrittsrechten berührt. Namens-, Werbe- und Persönlichkeitsrechte finden bei Vereins-, Verbands- und Veranstaltersachverhalten Anwendung (vgl. Fritzweiler 2003, S. 53).
Des Weiteren erfolgt eine Einteilung nach ungeschützten und geschützten Vermarktungsrechten. Wie zuvor bereits erwähnt, ist die Alleinstellung das entscheidende Merkmal für die Vermarktbarkeit eines Rechtes. „Wem etwa das Recht eingeräumt wird, sich „Sponsor der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland“ nennen zu dürfen, dem nützt dieses Recht nur dann etwas, wenn seine Mitbewerber sich nicht ebenfalls als Sponsoren der Fußballweltmeisterschaft bezeichnen dürfen. (…) und nur wenn die Alleinstellung gesichert ist, wird der Rechteinhaber eine Vergütung für die Rechtseinräumung erzielen können“ (Fritzweiler 2003, S. 54). Diese Behauptung sollte allerdings in Frage gestellt werden, da tatsächlich bei der Fußballweltmeisterschaft fünfzehn offizielle Sponsoren als offizieller Partner der Fußball WM auftraten und die Fifa dafür von jedem dieser Sponsoren eine entsprechende Vergütung erhielt (vgl. Arens, M., 13.05.2008, o. S.).
Zusammenfassung der Kapitel
1 Erklärung der Vorgehensweise: Definition des Ziels der Arbeit, die Vermarktungsrechte des Sports auf den sozialen Sponsoringbereich zu übertragen, unter Verwendung des „Tag der Begegnung“ als Fallbeispiel.
2 Darstellung der momentanen Situation im Social Sponsoring: Abgrenzung des Social Sponsoring zum Fundraising und eine Analyse des Sponsoringmarktes inklusive der Bedeutung sozialer Verantwortung (CSR).
3 Vermarktungsrechte: Erläuterung der theoretischen Grundlagen von Vermarktungsrechten und der gesetzlichen Voraussetzungen für einen rechtssicheren Leistungsaustausch zwischen Sponsor und Veranstalter.
4 Vermarktungsrechte auf dem „Tag der Begegnung“: Konkrete Anwendung der identifizierten Vermarktungskategorien (Werbung, Übertragung, Lizenzen) auf das spezifische Event des Landschaftsverbandes Rheinland.
5 Folge für zukünftige soziale Events: Fazit und Handlungsempfehlungen zur Professionalisierung der Vermarktung sozialer Veranstaltungen, um Sponsoren durch effiziente Nutzung von Medienwirksamkeit zu gewinnen.
Schlüsselwörter
Social Sponsoring, Vermarktungsrechte, Tag der Begegnung, Landschaftsverband Rheinland, LVR, Sponsoringvertrag, Sportvermarktung, Vermarktungsschutzrechte, Eventmarketing, Fundraising, Corporate Social Responsibility, CSR, Werberechte, Übertragungsrechte, Lizenzrechte
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert, wie moderne Vermarktungsstrategien, die üblicherweise im Profisport eingesetzt werden, auf soziale Veranstaltungen übertragen werden können, um dort neue Finanzierungsquellen zu erschließen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Differenzierung von Sponsoring und Fundraising, der juristischen Definition von Vermarktungsrechten sowie der praktischen Anwendung bei sozialen Events.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Hauptziel ist es, einen professionellen Leitfaden für Veranstalter sozialer Events zu entwickeln, um durch eine rechtlich fundierte Vermarktung Sponsorengelder effizienter zu generieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit kombiniert eine Literaturanalyse zu rechtlichen und ökonomischen Grundlagen mit einer konkreten Fallstudie der Veranstaltung „Tag der Begegnung“ und ergänzt dies durch ein Experteninterview mit den Verantwortlichen des LVR.
Was wird im Hauptteil detailliert behandelt?
Im Hauptteil werden Werberechte, Übertragungsrechte und Lizenzrechte definiert und analysiert, ob diese Kategorien ohne Qualitätsverlust auf den „Tag der Begegnung“ angewandt werden können.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Social Sponsoring, Vermarktungsrechte, LVR, Vermarktungsschutz, Sponsorenverträge und Eventmarketing.
Wie unterscheidet sich die Vermarktungssituation beim „Tag der Begegnung“ von Sportevents?
Im Gegensatz zum Profisport fehlt es bei sozialen Veranstaltungen oft an einem professionellen Sponsoringkonzept und einer klaren vertraglichen Fixierung der Vermarktungsrechte, was die Generierung hoher Sponsoringeinnahmen erschwert.
Welche Bedeutung haben Testimonials in diesem Sponsoring-Kontext?
Testimonials können die Bekanntheit sozialer Events steigern, erfordern jedoch eine sehr sorgfältige Auswahl, da die Glaubwürdigkeit im sozialen Bereich ein entscheidender Faktor für den Erfolg und den Imagetransfer ist.
Warum ist das Thema "Vermarktungsschutzrecht" hier so relevant?
Viele der Rechte bei sozialen Events sind sogenannte "unvollkommene Vermarktungsschutzrechte". Dies bedeutet, dass sie ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarungen (z.B. Sichtschutz auf Werbeflächen) dem Sponsor keine garantierte Alleinstellung bieten.
Welches Potenzial sieht der Autor für die Zukunft?
Der Autor sieht ein deutliches Zukunftspotenzial für Sponsoring im sozialen Bereich, sofern die Institutionen von einer eher passiven Haltung zu einem professionellen Sponsoringkonzept übergehen, das Medienwirksamkeit messbar macht.
- Quote paper
- Martin Klos (Author), 2008, Vermarktungsrechte im Social Sponsoring, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125481