Der Girovertrag

Abschluss, Inhalt und Haftung


Trabajo de Seminario, 2006

22 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Grundlagen des Girovertrages
2.1 Das Girogeschäft
2.2 Wesen des Girovertrages
2.3 Abschluss und Auflösung des Vertrages

3 Recht auf ein Girokonto
3.1 Benachteiligung bestimmter Personengruppen durch Verweigerung der Kontoeröffnung
3.2 Standpunkt der Banken
3.3 Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses
3.4 Rechtliche Anspruchsgrundlage für Abschluss eines Girokontos
3.5 Aktuelle Entwicklungen

4 Inhalt und Haftungsregelungen des Girovertrages
4.1 Pflichten der Bank
4.1.1 Einrichtung eines Kontos
4.1.2 Gutschrift von Zahlungseingängen
4.1.3 Annahme von abgeschlossenen Überweisungsanträgen
4.1.4 Weitere Pflichten der Bank
4.2 Pflichten des Kunden
4.3 Girovertrag und Kontokorrentabrede

5 Zusammenfassende Darstellung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Infolge der immer stärker werdenden Präsenz des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in der Finanzwirtschaft, stellt diese Zahlungsart im Massenzahlungsverkehr ein wichtiges Bindeglied im Wirtschaftskreislauf dar. In den ehemals 15 EU-Ländern werden jährlich bargeldlose Transaktionen in der Höhe von € 57 Milliarden mittels Überweisung, Last-schrift, Karten- oder Scheckzahlung durchgeführt.1 Dem Girokonto kommt hierbei als elementare Grundvoraussetzung zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr eine herausragende Rolle zu. Mit 64 Millionen privaten Konten verfügten 1995 ca. 95 Pro-zent der deutschen Haushalte über ein Girokonto.2 Das Girokonto wir von vielen Bür-gern als selbstverständlich angesehen und ist für diese nicht mehr aus dem Alltag weg-zudenken ist. Wenigen ist jedoch die Bedeutung der einzelnen Rechte und Pflichten bewusst. Folglich wird der Girovertrag von vielen als Standardwerk hingenommen. Obwohl das Girokonto Dreh- und Angelpunkt des wirtschaftlichen Geschehen bildet, gibt es immer noch Personengruppen, denen die Kontoeröffnung bis dato untersagt wurde. Die Gründe hierfür sind vor dem Hintergrund der Bedeutung des Kontos kritisch zu evaluieren.

Ziel dieser Seminararbeit ist es, das Wesen des Girovertrages zu erläutern und kritisch zu hinterfragen. Insbesondere soll die Entwicklung der Rechtslage zum Thema „Recht auf ein Girokonto“ über die letzten Jahre herausgearbeitet werden und die öffentliche Diskussion des Themas aufgezeigt.

1.2 Gang der Untersuchung

Die Arbeit beginnt mit der Darstellung der Grundlagen des Giroverkehrs. Hierauf auf-bauend wird die Einordnung des Girovertrages in das private Bankrecht vorgenommen und das Wesen des Vertrages erläutert. Besonderes Augenmerk wird anschließend auf die Diskussion über das Recht auf ein Girokonto für jedermann gelegt. Aufgrund der hohen Aktualität des Themas werden die Positionen der einzelnen Akteure erläutert und dargestellt. Dies zeigt warum die Thematik wieder an öffentlicher Aufmerksamkeit ge-wonnen hat. Im Rahmen der weiteren Untersuchung werden die Inhalte des Girovertra- ges geschildert und in diesem Zuge die einzelnen Pflichten der Bank sowie des Kunden ausführlicher beleuchtet. Darüber hinaus wird das Kontokorrent als besondere Nebenab-rede des Girovertrages kurz Beachtung finden. Schließlich wird die Arbeit durch ein kritisches Resümee abgerundet und Handlungsbedarf aufgezeigt.

2 Grundlagen des Girovertrages

2.1 Das Girogeschäft

Begrifflich stammt das Girogeschäft von dem lateinischen Wort „gyrus“ ab, was soviel wie Kreislauf bedeutet. „Das Geld dreht sich im Kreis, ohne »wirklich« bewegt zu wer-den, Bezahlen wird zum Buchungsvorgang und zwischen den Banken zur reinen Ab-rechnungsangelegenheit“3. Das Girogeschäft bildet folglich die Rechtsgrundlage für die Beteiligung am bargeldlosen Zahlungsverkehr.4 Die Abwicklung des Giroverkehrs lässt sich in folgende drei Rechtgeschäfte einordnen:

(1) den Girovertrag
(2) die Kontokorrentabrede und
(3) die Überweisungen in Verbindung mit Belastungen und Gutschriften (Einzelrechtsgeschäfte).5

Nach dieser rechtlichen Einordnung des Girovertrages wird im Folgenden der Vertrag in den Mittelpunkt der Untersuchung gerückt.

2.2 Wesen des Girovertrages

Der Girovertrag ist ein zweiseitiger Vertrag der ein Dauerschuldverhältnis mit dem Ziel der Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs begründet.6 In den vergangen Jahrzehnten wurde dieser Vertrag als besonderer Geschäftsbesorgungsvertrag angese-hen, der nicht separat im Gesetz geregelt wurde.7 Mit dem Überweisungsgesetz (ÜG) vom 21. Juli 1999 wurde er erstmals ausdrücklich in das BGB aufgenommen und als neuer Vertragstyp definiert. Hauptzweck des ÜG war die Umsetzung der EG-Richtlinien 97/5/EG vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen und teilweise 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen.8 Die EG-Richtlinien schrieben die Umsetzung von Regeln betreffend eingehender Überweisungen auf das Empfängerkonto innerhalb einer gesetzten Frist vor.9 In diesem Zuge hat sich der Ge-setzgeber zudem entschlossen, zusätzlich den Girovertrag zu integrieren, der das letzte Glied in der Überweisungskette darstellt.10 Der Schwerpunkt lag dabei auf den überwei-sungsspezifischen Problemstellungen des Girovertrages. Weitere offene Fragestellen, wie zum Beispiel ein möglicher Anspruch auf ein Girokonto, die Gutschrift von Last-schriften oder die Problematik der Schufa-Klausel, blieben im ÜG unberücksichtigt. In der Literatur wird die Kodifikation des Girovertrags folglich als unvollständig einge-stuft, was keine verbesserte Rechtssicherheit schaffen konnte.11

Rechtlich lässt sich der Girovertrag gemäß des ÜG als ein entgeltlicher Geschäftsbesor-gungsvertrag mit dienstvertraglicher Prägung und einzelnen werkvertraglichen Elemen-ten einordnen.12 Das Rechtsverständnis hat sich also durch die Aufnahme ins Gesetz nicht verändert.13 Der Girovertrag ist systematisch in den §§ 676f und 676g BGB fest-geschrieben. § 676f BGB (Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag) hat folgenden Wortlaut:

„Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut verpflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. Es hat dem Kunden eine weitergeleitete Angabe zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen.“14

Die Kernpunkte des Girovertrages sind also die Einrichtung des Kontos, die Gutschrift von eingehenden Zahlungen und die Abwicklung von Überweisungsverträgen. Neben diesen zu erfüllenden Basispflichten bleibt die einzelvertragliche Formulierung aller-dings frei gestaltbar, wobei die AGB der Banken regelmäßig Beachtung finden.15

Die sekundären Rechte und Pflichten sind dagegen wesentlich in §676g BGB geregelt. Dazu gehört beispielsweise der Verzinsungsanspruch bei verspäteten Gutschriften oder der Anspruch auf einen Garantiebetrag bei Nichterfüllung.16 Die genauen Inhalte der Rechten und Pflichten der einzelnen Vertragspartner werden zu einem späteren Zeit-punkt genauer analysiert.

Als Rahmenvertrag umfasst der Girovertrag alle Gutschriften und Überweisungsaufträ-ge, die über das Konto abgewickelt werden. Ausgeschlossen von diesem Vertrag sind jedoch Regelungen über das sich auf dem Konto befindende Guthaben. Falls ein Gutha-ben besteht liegt grundsätzlich nach § 700 BGB i. V. m. §§ 707ff. BGB eine unregel-mäßige Verwahrung vor.17

2.3 Abschluss und Auflösung des Vertrages

Giroverträge können grundsätzlich von natürlichen wie auch juristischen Personen nach den allgemeinen Regeln §§ 145ff. BGB geschlossen werden. Zusätzlich besteht für rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB), wie beispielsweise einer OHG, KG oder GbR, die Möglichkeit, Giroverträge wirksam einzugehen. Minderjährige kön-nen nach Erhalt der Zustimmungen ihrer Erziehungsbevollmächtigen nach §§ 107, 108 BGB ebenfalls ein Girokonto eröffnen. Der Vertragabschluss ist prinzipiell formfrei, jedoch wird aufgrund der Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Identitätsüberprüfung nach § 154 AO in den Vertrag in aller Regel die Schriftform ver-langt. Der abschließende Vertragskunde ist in der Regel der Kontoinhaber.18

Mit Abschluss des Vertrages wird die Bank verpflichtet, ein Konto für den Kunden ein-zurichten, eingehende Zahlungen gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsan-träge anzunehmen. Zudem muss das Kreditinstitut weitergeleitete Angaben zur Person des Auftraggebers der Überweisung und zum Verwendungszweck dem Empfänger ü-berliefern.19 Weitere inhaltliche Besonderheiten werden einzelvertraglich ausgehandelt. Zu ihnen gehören beispielsweise die Kontokorrentabrede, Lastschriftverfahren, Online-banking und das Scheckinkasso.20 Der Girovertrag entfaltet keine Schutzwirkungen gegenüber Dritten.21

Im Hinblick auf die Beendigung des Girovertrages, kann dies entweder durch gegensei-tiges Einvernehmen, die Kündigung des Vertrages, Insolvenz oder den Tod der juristi-schen Person der Bank geschehen. Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge-gen den Kunden, wird der Girovertrag automatisch beendet.22 Die Kündigung erfolgt nach § 627 BGB zu kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 626 BGB jederzeit möglich.23

Weder der Abschluss noch die Auflösung unterliegen bestimmten formalen Besonder-heiten. Trotzdem steht diese Möglichkeit nicht allen Gesellschaftsgruppen offen. Diese Tatsache ist kritisch zu beurteilen, da dies eine erhebliche Behinderung der Teilnahme am wirtschaftlichen Geschehen darstellt. Aufgrund dieser Problematik setzt sich der folgende Abschnitt intensiv mit dem Recht auf ein Girokonto auseinander.

3 Recht auf ein Girokonto

Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist Prämisse für die Teilnahme am Wirtschaftsleben. Die meisten Transaktionen laufen bargeldlos ab; nur mit Mehrkosten können sie auch bar durchgeführt werden. Ohne ein Girokonto ist man deshalb von wesentlichen wirt-schaftlichen Geschäften ausgegrenzt. Trotzdem gibt es Personengruppen, die keinen Zugang zum Girokonto haben und damit nicht oder nur eingeschränkt und unter zusätz-lichen Kosten am Wirtschaftsleben teilnehmen können.

3.1 Benachteiligung bestimmter Personengruppen durch Verweigerung der Kontoeröffnung

Insbesondere vermögensschwache Mitbürger haben große Schwierigkeiten, ein Konto einzurichten. Dazu gehören Sozialhilfeempfänger, Arbeitslose und Personen mit negati-ven Schufa-Eintragungen. Für elementare wirtschaftliche Vorgänge wird indes ein Gi-rokonto vorausgesetzt. Die Zahlung von Löhnen und Gehältern sowie für Gas, Wasser und Elektrizität erfolgt im Regelfall bargeldlos. Nach § 47 Abs. 1 SGB-AT wird sogar die Sozialhilfe überwiesen. Diese Transaktionen können nur in Ausnahmefällen und in Verbindung mit Mehrkosten für die finanziell ohnehin meist benachteiligten Bürger bar abgewickelt werden. Selbst bei der Wohnungssuche stößt man ohne ein vorhandenes Konto auf Schwierigkeiten, da häufig ein solches vorausgesetzt wird. Der moderne Zah- lungsverkehr umfasst eine Vielzahl an Zahlungsmöglichkeiten, die die Abwicklung des bargeldlosen Verkehrs zusätzlich vereinfachen. Dazu gehört beispielsweise der vielfäl-tige Einsatz von Kreditinstrumenten wie EC-Karten oder kontobezogenen Kreditkarten. Diese entwickelten Formen des Zahlungsverkehrs setzen jedoch eine entsprechende Kreditwürdigkeit des Kunden voraus. Vermögensschwache erfüllen diese Vorausset-zung zumeist nicht. Sie verlieren durch den Ausschluss folglich Handlungschancen, die der moderne Zahlungsverkehr bietet.24

Die obigen Ausführungen veranschaulichen, dass der Ausschluss aus dem bargeldlosen Zahlungsverkehr im Extremfall die Gefahr der sozialen Ausgrenzung birgt.25

In der Vergangenheit haben Banken auch verstärkt Konten von radikalen Gruppen ge-kündigt. Ein Beispiel ist die Scientology Mission in Ulm26 oder die NPD27. Extreme Gruppen verhalten sich in der Regel relativ unauffällig in ihrer Aufbauphase. Aus die-sem Grund haben sie keine großen Hindernisse bei der Eröffnung von Konten zu über-winden. Die Banken sind sich nicht über die Radikalität ihres Kunden bewusst. Außer-dem ist denkbar, dass die Verfassungsmäßigkeit der Gruppe zum Zeitpunkt der Konto-eröffnung noch nicht in Frage gestellte wurde. Letztlich könnte auch eine mangelhafte Überprüfung von Seiten der Bank dazuführen, dass diesen Gruppen der Zugang zu ei-nem Konto ermöglicht wird.28

Die schwierige Lage für diverse Personengruppen wirft die Frage auf, ob Banken recht-lich verpflichtet sind, Konten einzurichten und zu führen. Solch ein potentieller Kontra-hierungszwang führt zu einem Interessenkonflikt zwischen diesen Kundengruppen und den Banken, vorrangig, weil diese Vorschrift mit der Vertragsfreiheit in der Privatauto-nomie im Konflikt stehen würde.29

[...]


1 Unterrichtung durch den Bundestag, Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann, 16/2265, S. 3.

2 Vgl. Claussen, Bank- und Börsenrecht, S. 147; vgl. Reifner ZBB 1995, 243, 244.

3 Schwintowski, in: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, S. 155.

4 Legaldefinition gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG.

5 Vgl. Schwintowski, in: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, S. 157.

6 Vgl. Palandt/Sprau § 676f RdNr. 1.

7 Vgl. MünchKomm/Casper § 676f RdNr. 1.

8 Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.1.1997, ABl Nr. L 43/25; Richt-linie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.1998, ABl Nr. L 166/45.

9 Solch eine Verpflichtung des Kreditinstitutes zur Gutschrift innerhalb der Frist hätte sich bereits aus der Herausgabepflicht des Beauftragten gem. § 675 Abs. 1 667 i. V. m. § 271 ergeben, vgl. Gößmann/van Look, WM 2000, SB 1, 3, 18.

10 Vgl. Schulz, ZBB 1999, 287, 293.

11 Vgl. MünchKomm/Casper § 676f RdNr. 1f.; vgl. Gößmann/van Look, WM 2000, SB 1, 3, 18; vgl. Schulz, ZBB 1999, 287, 292

12 Vgl. Gößmann/van Look, WM 2000, SB 1, 3, 19; vgl. Palandt/Sprau § 676f RdNr. 1.

13 Vgl. MünchKomm/Casper § 676f RdNr. 3.

14 §676f BGB

15 Vgl. Huber, Bankrecht, S. 491; vgl. Gößmann/van Look, WM 2000, SB 1, 3, 18.

16 Vgl. Gößmann/van Look, WM 2000, SB 1, 3, 10.

17 Vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, S. 946f.

18 Vgl. Schwintowski, in: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, S. 163; vgl. Singer, in: Derle-der/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 31 RdNr. 7.

19 § 676f BGB.

20 Vgl. Gößmann/van Look, WM 2000, SB 1, 3, 18f..

21 Vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, S. 949.

22 §§ 115 Abs. 1, 116 Sz. 1 InsO; BGHZ 74, 253, 254; BGH NJW 1995, 1483.

23 Vgl. Singer, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 31 RdNr. 24,26-27.

24 Vgl. Reifner, ZBB 1995, 243, 247.

25 Vgl. Segna, BKR 2006, 274, 275.

26 LG Stuttgart, ZIP 1996, 1698.

27 BGH NJW 2003, 1658; vgl. Köndgen, NJW 2004, 1288, 1291.

28 Die Kündigung von radikalen Gruppen diente nur der vollständigen Auflistung der betroffenen Perso-nengruppen. Diese Thematik wird in diesem Paper nicht weiterverfolgt.

29 Vgl. MünchKomm/Casper § 676f BGB RdNr. 4.

Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Der Girovertrag
Subtítulo
Abschluss, Inhalt und Haftung
Universidad
European Business School - International University Schloß Reichartshausen Oestrich-Winkel
Calificación
2,0
Autor
Año
2006
Páginas
22
No. de catálogo
V125574
ISBN (Ebook)
9783640309351
ISBN (Libro)
9783640307364
Tamaño de fichero
450 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Girovertrag, Kontovertrag
Citar trabajo
Michala Rudorfer (Autor), 2006, Der Girovertrag, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125574

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