Zielsetzung dieser Arbeit ist es zunächst, die Entstehungsgeschichte des antiken "paries communis" (nachfolgend: p.c.) als architektonisches Konstrukt nachzuvollziehen. Darauf aufbauend wird die Rechtslage zur Nutzung, Instandhaltung und (praxisrelevanten) Beeinträchtigung der Kommunmauer in ihrer materiell- wie formell-rechtlichen Dimension erörtert. Soweit es die Quellenlage zulässt, werden Entwicklungsstufen einschlägiger Rechtsbehelfe abstrahiert, um damit auch die Entwicklungsgeschichte der Kommunmauer als Rechtsinstitut zu beleuchten. Letztlich werden die durch die Schaffung der Kommunmauer bedingten Fortschritte für die römische Gesellschaft verdeutlicht.
"Communio est mater rixarum - das Miteigentum ist die Mutter der Streitigkeiten." Insbesondere beim antiken "paries communis", der sog. "Kommunmauer" dürfte dieses Sprichwort Geltung für sich beansprucht haben. Die Gebäude zweier Nachbarn wurden durch die gemeinschaftliche Wand nicht lediglich voneinander getrennt. Ebenso zwangsläufig wurden sie auch miteinander verbunden. In der Natur eines jeden der beiden Nachbarn stand es, die Nutzung des jeweils eigenen Gebäudes nach individuellen Wünschen gestalten zu wollen, wobei der Kommunmauer als elementarem Bestandteil der jeweiligen Immobilie eine wichtige Rolle zukam. Entsprechend stellte sich die Frage nach dem Grad der individuellen Nutzbarkeit des p.c. für jede Partei
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Entstehungsgeschichte des p.c. als architektonisches Konstrukt
- C. Rechtslage zur Nutzung, Instandhaltung und Beeinträchtigung des p.c.
- I. Eigentumslage und Eigentumserwerb
- 1. Eigentumslage
- 2. Eigentumserwerb
- II. Nutzung
- 1. Nutzung als Stützmauer
- a) Reichweite zulässiger Nutzung und einschlägige Rechtsbehelfe
- b) Haftung für Beeinträchtigungen
- aa) Haftung für Schäden amp.c.
- bb) Haftung für Schäden an den Anbauten
- 2. Nutzung aus über die statische Notwendigkeit hinausgehenden individuellen Gestaltungsgründen
- a) Reichweite zulässiger Nutzung und einschlägige Rechtsbehelfe
- b) Haftung für Beeinträchtigungen
- 1. Nutzung als Stützmauer
- III. Instandhaltung
- a) Reichweite zulässiger Instandhaltung und einschlägige Rechtsbehelfe
- aa) Verhinderung bzw. Durchsetzung der Instandhaltungsmaßnahmen
- bb) Aufwendungsersatz des Bauführers nach Abschluss der Instandhaltungsmaßnahmen
- b) Haftung des Bauführers
- a) Reichweite zulässiger Instandhaltung und einschlägige Rechtsbehelfe
- I. Eigentumslage und Eigentumserwerb
- D. Fazit
- Anlagen: Systematische Veranschaulichung der einzelnen Rechtszüge:
- 1) Nutzung des paries communis als Stützmauer:
- 2) Nutzung des paries communis aus Gestaltungsgründen:
- 3) Instandhaltung des paries communis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Rechtslage zur Instandhaltung, Nutzung und Beeinträchtigung einer Kommunmauer (paries communis) durch die Nachbarn. Sie analysiert die Entstehungsgeschichte des paries communis, untersucht die Eigentumslage und -erwerb, beleuchtet verschiedene Nutzungsaspekte, wie die Nutzung als Stützmauer und aus individuellen Gestaltungsgründen, und analysiert die rechtlichen Implikationen der Instandhaltung.
- Eigentumsverhältnisse bei einer Kommunmauer
- Nutzungsrechte und -pflichten der Nachbarn
- Haftung für Schäden an der Kommunmauer
- Rechtliche Aspekte der Instandhaltung
- Erläuterung der einschlägigen Rechtsbehelfe
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung führt in das Thema ein und gibt einen Überblick über die Inhalte der Arbeit. Kapitel B analysiert die Entstehungsgeschichte des paries communis als architektonisches Konstrukt. Kapitel C befasst sich mit der Rechtslage zur Nutzung, Instandhaltung und Beeinträchtigung des paries communis. Es untersucht die Eigentumslage und -erwerb, die Nutzung als Stützmauer und aus individuellen Gestaltungsgründen, sowie die rechtlichen Implikationen der Instandhaltung. In Kapitel D werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und ein Fazit gezogen.
Schlüsselwörter
Paries communis, Kommunmauer, Nachbarschaftsrecht, Eigentumsrecht, Nutzung, Instandhaltung, Beeinträchtigung, Haftung, Rechtsbehelfe.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet der Begriff "paries communis"?
"Paries communis" bezeichnet im antiken römischen Recht die Kommunmauer, also eine gemeinschaftliche Wand, die zwei benachbarte Gebäude trennt und zugleich verbindet.
Welche Rechte hatten Nachbarn an einer Kommunmauer?
Nachbarn hatten das Recht zur Nutzung als Stützmauer oder zu individuellen Gestaltungszwecken, mussten dabei jedoch die statische Integrität und die Rechte des Miteigentümers wahren.
Wer war für die Instandhaltung der Mauer verantwortlich?
Die Arbeit erörtert die Rechtslage zur Durchsetzung von Instandhaltungsmaßnahmen und den Anspruch auf Aufwendungsersatz für denjenigen, der die Reparaturen durchführte.
Welche Haftungsregeln galten bei Schäden an der Wand?
Es wurde zwischen Schäden an der Mauer selbst und Schäden an den Anbauten der Nachbarn unterschieden, wobei spezifische antike Rechtsbehelfe zum Tragen kamen.
Warum war die Kommunmauer ein Fortschritt für die römische Gesellschaft?
Sie ermöglichte eine dichtere und effizientere Bebauung in den wachsenden römischen Städten und erforderte gleichzeitig die Entwicklung komplexer nachbarschaftsrechtlicher Regelungen.
- Arbeit zitieren
- Philipp Mayer (Autor:in), 2016, Paries communis. Erörterung der Rechtslage zur Instandhaltung, Nutzung und Beeinträchtigung einer antiken Kommunmauer durch die Nachbarn, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1257457