Informationelle Selbstbestimmung – Persönlichkeitsrecht

Informationen als ökonomisches Gut – Ein Konflikt


Trabajo Universitario, 2009

15 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Persönlichkeitsrecht
2.1 Informationelle Selbstbestimmung
2.2 Verfassungsrechtliche Interessenabwägung
2.3 Tätigwerden durch den Staates
2.4 Gewerblicher Datenschutz

3. Informationsbedarf der Unternehmen
3.1 Information als ökonomisches Gut
3.2 Informationsbeschaffung

4. Reputationsmanagement

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Linkverzeichnis

Erklärung

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Kommunikation bestimmt unser Leben. Kommunikation ist Informationsaustausch. Kommunikation beinhaltet mehrere Komponenten1. Man unterscheidet die inhaltliche und die verhaltensbezogene Dimension, unterscheidbar in einen Inhalts- und einen Beziehungsaspekt2. Im Rahmen einer Mitteilung machen wir uns ein Bild über den Adressaten unserer Botschaft und auch über die Beziehung, in der wir zum Adressaten stehen. Dieses Bild prägt die Art und Weise wie wir uns unserem Kommunikationspartner mitteilen. Unser Verhalten wird letztlich dadurch beeinflusst, was wir vom Adressaten halten. Problematisch wird die Situation dann, wenn der Adressat nicht als Kommunikationspartner zur Verfügung steht. Insbesondere dann, wenn Informationen über den Kommunikationspartner in Datenbanken ermittelt oder zusammengestellt werden. Dadurch, dass sich nur ein einseitiger Inhaltsaspekt auf die Übertragung einer Mitteilung bezieht, ist die Gefahr der Vorurteilnahme gegeben. Dadurch, dass der Beziehungsaspekt im Gegenteil dazu angibt, wie diese Daten zu interpretieren sind, fehlt ein wichtiges Element im Rahmen der Kommunikation. „... jede Interaktion kann analog zu einem Spiel als eine Abfolge von Zügen definiert werden, die nach strengen Regeln erfolgen. Dabei ist es unwichtig, ob die, die kommunizieren, sich über die Regeln bewusst sind3“. Urteilsfindung geschieht unbewusst. Die strategische Ebene (Metaebene)- die letztendlich Entscheidungsgrundlage ist - unterliegt daher der Gefahr ungerechtfertigt beeinflusst zu werden4. Wem gehört das „Bild“ der Metaebene? Ist das Individuum Eigentümer seiner Daten und in wie weit hat er ein Recht den wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen?

Die vorliegende Arbeit soll die Problematik hinsichtlich Informationsbeschaffung insbesondere in der Hotellerie unter der Prämisse des Eigentums an den personenbezogenen Daten darlegen. Informationsgesellschaft versus informelle Selbstbestimmung versus Persönlichkeitsrecht ist das Kernelement der Arbeit. Nach der Darlegung des Persönlichkeitsrechtes im Allgemeinen und aus verfassungsgemäßer Sicht, wird Bezug genommen zum Informationsbedarf durch die Hotellerie und deren Grundrecht auf Berufsfreiheit. Anhand von ständiger Rechtsprechung zum Datenschutz und Fallstudien der Wirtschaft wird versucht das Problem zu verdeutlichen.

2. Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht, als ein von der Verfassung garantiertes Grundrecht, umfasst das allgemeine, sowie das besondere Persönlichkeitsrecht. Einzelne besondere Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf Achtung der Ehre (§§ 185 ff. StGB), das Namensrecht (Art. 12 GG), oder das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) werden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Eine Verletzung dieser zieht Schadensersatzansprüche (jeweils i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB/ Schutzgesetz) oder Unterlassungs- bzw. Richtigstellungsansprüche (§ 1004 BGB) nach sich.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde hingegen durch ständige Rechtsprechung entwickelt und gewohnheitsrechtlich gefestigt. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG („Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit…“) stellt die normative Grundlage. Eine Weiterentwicklung ist das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung, welches ihren Ursprung 1983 im Volkszählungsurteil hat5. Der Datenschutz und die Intimsphäre sind seine schutzwürdigen Güter. Das Recht am eigenen Bild ist als einziges Teilpersönlichkeitsrecht ausdrücklich gesetzlich geregelt – (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG)). Jeder darf danach entscheiden, ob und wo sein Konterfei veröffentlich wird.

2.1 Informationelle Selbstbestimmung

Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Diese beinhaltet das Recht des Einzelnen, über personenbezogene Daten, Verwendung und Preisgabe selbstständig zu entscheiden6. Norm ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, also Art. 2 Absatz 1 GG i.V.m. Art. 1 Absatz 1 GG.

Das Recht der informationellen Selbstbestimmung schützt mithin gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten7. Das Recht ist subsidiär, kann nur durch verhältnismäßige Gesetze eingeschränkt werden. Die Sphärentheorie (Abb.1) verdeutlicht die Unterscheidung in absolut geschützte Kernbereiche & subsidiären

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Auf europäischer Ebene wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet: „Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.“ EMRK Art. 8 Satz 1. Die Interpretation wird durch die Gerichte weit gefasst. Nach Ansicht ständiger Rechtsprechung kann es keine belanglosen Daten geben.

Die weitere Entwicklung des Datenschutzes wird durch die Datenschutzrichtlinie 95/46/E beeinflusst8. Diese dient dem Schutz der Privatsphäre von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und definiert Mindeststandards für den Datenschutz, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch nationale Gesetze sichergestellt werden müssen.EG- Richtlinien werden an die Mitgliedstaaten gerichtet und diese sind zur Verwirklichung bestimmter Ziele verpflichtet. Die Wahl der Mittel bleibt dabei den Staaten überlassen.

2.2. Verfassungsrechtliche Interessenabwägung

Digitale Daten, Informationssammlungen und Informationsaufbereitungen erlangen zunehmend wirtschaftliche Bedeutung. So verkaufen Lebensmittelketten interessante Daten zur Auswertung an Versicherungsunternehmen für Prämienkalkulationen oder zur Entwicklung neuer Produkte9. Daten über Buchungsverhalten, Reiseziele oder Aufenthaltsdauer können zuverlässiger gespeichert und abgerufen werden. Datensammlung versus Eigentumsrecht ? Informelle Selbstbeherrschung und der Konflikt zum Art.12 (Berufsfreiheit) bzw. 14 GG (Eigentumsrecht). Wem gehören diese Daten? Der Gehalt und die Funktion des informationellen Selbstbestimmungsrechts auf verfassungsrechtlicher Ebene und im Hinblick auf Eigentumsrechte und Berufsfreiheit werfen Fragen auf. Die Wechselwirkung zu Informationsinteressen Dritter soll im Folgenden herausgearbeitet werden.

Verfassungsrechtliche Vorgehensweise an die Problematik ist die Interessenabwägung der Schutzgüter. In Bezug auf diese Differenzierung muss zwischen dem persönlichkeitsbezogenen Aspekt der informationellen Selbstbestimmung und dem wirtschaftlichen Interesse an Informationen unterschieden werden. Definierte man die informelle Selbstbestimmung als Informationsbeherrschungsrecht, müsste es nach Art. 19 GG Abs. 3 (Grundrechtsgeltung für inländische juristische Personen) auch für inländische jur. Personen gelten10. Daraus folgt, dass selbst Unternehmen ein Recht hätten Informationen zurückzuhalten. Öffentliche Bilanzen gehörten der Vergangenheit an.

[...]


1 Vgl. Röh, Carsten: IuK-Technik und internationale Unternehmensführung: Kommunikation, Koordination, Konfiguration, Gabler, Wiesbaden 2003, 128.

2 Vgl. Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H.; Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation, 9. Aufl., Hans Huber, Bern 1996, S. 53.

3 Watzlawick, Paul, in: Röh, Carsten: IuK-Technik und internationale Unternehmensführung: Kommunikation, Koordination, Konfiguration, Gabler, Wiesbaden 2003, S. 128.

4 Vera F. Birkenbihl, Wie Medien unsere Meinung bilden - Kleiner Leitfaden zum mündigen Konsum, Walhalla Metropolitan Verlag.

5 BVerfGE 65, 1: „…Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen….“.

6 BVerfGE 65, 1 (43).

7 BVerfGE 67, 100 (143), Urt. des Zweiten Senats vom 17. Juli 1984, Az. 2 BvE 11, 15/83.

8 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:NOT, Stand: 14.02.09.

9 Havard Business Manger, T. Davenport, J. Harris, August 2007, Seite 88.

10 Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Final del extracto de 15 páginas

Detalles

Título
Informationelle Selbstbestimmung – Persönlichkeitsrecht
Subtítulo
Informationen als ökonomisches Gut – Ein Konflikt
Universidad
University of Cooperative Education Ravensburg  (Informationsmanagement)
Autor
Año
2009
Páginas
15
No. de catálogo
V125813
ISBN (Ebook)
9783640313471
ISBN (Libro)
9783640317240
Tamaño de fichero
707 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Führung, Personalführung, Medien, Persönlichkeitsrecht, Recht, Informationelle Selbstbestimmung, Hotelmanagement
Citar trabajo
Bachelor of Arts (Hotel- & Gastronomiemanagement) i.A./ Wirtschaftsmediator Florian Trost (Autor), 2009, Informationelle Selbstbestimmung – Persönlichkeitsrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125813

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Informationelle Selbstbestimmung – Persönlichkeitsrecht



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona