Aufgaben von Rechtsnachfolger, Testamentsvollstrecker, Notar und Nachlassgericht bei der Nachlassabwicklung nach französischem Recht


Research Paper (undergraduate), 2007

37 Pages, Grade: 14 Punkte


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Einleitung

A. Der Rechtsnachfolger
I. Grundsatz der Universalsukzession
II. Die „saisine“
III. Die Rechtsnachfolger im französischen Recht
1. Der Erbe
2. Die Vermächtnisnehmer
a) Universalvermächtnis (legs universel)
b) Erbteilvermächtnis (legs à titre universel)
c) Erbstückvermächtnis (legs particulier)
IV. Wahlrecht des Erben
1. Acceptation pure et simple
2. Renonciation
3. Acceptation à concurrence de l’actif net
4. Entsprechende Anwendung auch für Erb- und Erbteilvermächtnisnehmer
V. Mehrheit von Erben
1. Rechtsentwicklung der indivision
2. Regime der indivision
a) Régime légal
b) Régime conventionnel
3. Erbauseinandersetzung
a) Partage amiable
b) Partage judiciaire
4. Blick auf Deutschland
VI. Erbenhaftung (Liquidation du passif de l’hérédité)
1. Haftung des Alleinerben
a) Ausgestaltung der Haftung
b) Das deutsche Recht im Vergleich
2. Haftung bei Erbenmehrheit (partage de passif de l’hérédité)
a) Die Haftung im Außenverhältnis (obligation aux dettes)
b) Das Innenverhältnis (contribution aux dettes)
c) Rechtsentwicklung
d) Das deutsche Recht im Vergleich
VII. Legitimation des Erben
1. Acte de notoriété
2. Drittschutz

B. Das Nachlassverfahren
I. Ablauf einer Erbschaftsabwicklung im Überblick
II. Die Rolle des Notars
1. Feststellung der Erbeneigenschaft
2. Bekanntmachung
3. Erfüllung der Überleitungsformalitäten
III. Die Aufgaben des Gerichts
1. Nachlasssicherung
2. Entgegennahme von Erklärungen
3. Antrag auf Besitzeinweisung
4. Gerichtliche Vollmacht
IV. Das deutsche Recht im Vergleich

C. Zur Geschichte des französischen Notariats
I. Entwicklung des Notariats bis zur französischen Revolution
II. Entwicklung seit der französischen Revolution
III. Berufsauffassung des Notars

D. Der Testamentsvollstrecker
I. Vorbemerkung
II. Geschichtliche Entwicklung
III. Rechtsnatur
IV. Die Einsetzung eines Testamentvollstreckers
V. Aufgaben des Testamentsvollstreckers
1. Rechtslage vor Inkrafttreten des Reformgesetzes (01.01.2007)
a) Befugnisse des Testamentsvollstreckers ohne saisine
b) Der Testamentsvollstrecker mit saisine
c) Die Erweiterung der Befugnisse durch die Rechtsprechung
d) Praktische Relevanz
2. Die aktuelle Rechtslage
VI. Dem Testamentsvollstrecker ähnliche Rechtsfiguren
VII. Legitimation des Testamentsvollstreckers
VIII. Haftung des Testamentsvollstreckers
IX. Zusammenfassung

E. Europäische Dimension
I. Europäisierungsbedürfnis
II. Neuere Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene
1. Idee des Europäischen Zivilgesetzbuches
2. Möglichkeit der kollisionsrechtlichen Vereinheitlichung
3. Grünbuch zum Erb- und Testamentsrecht
III. Fazit

Schlusswort

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die Gestaltung der Nachlassabwicklung ist eine Frage, mit der sich jede Rechtsordnung konfrontiert sieht. Ländern wie Deutschland und Frankreich, beide in der kontinental-europäischen Rechtstradition stehend, sind oft übereinstimmende Grundentscheidungen gemein. Doch insbesondere in dem sensiblen Bereich des stark kulturell und traditionell geprägten Erbrechts gibt es mehr oder minder starke Abweichungen. Dabei ist der Einfluss revolutionären Gedankenguts auf den CC ebenso unverkennbar wie die wirtschaftsliberale Ausrichtung des BGB. Eine Befassung mit der Nachlassabwicklung nach französischem Recht ist – neben dem theoretischen Interesse an der Rechtsvergleichung im allgemeinen – unter dem Aspekt des gegenwärtigen europäischen Einigungsprozesses lohnend. Fragen der internationalen Nachlassabwicklung werden angesichts der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung die Gerichte zukünftig in weit höherem Maße beschäftigen.

Vorweg noch ein Hinweis auf die erstaunliche Reformfreudigkeit des französischen Gesetzgebers. Durch das Reformgesetz vom 23.06.2006 (in kraft seit 01.01.2007) wurden weite Bereiche des Erb- und Schenkungsrechts modernisiert. Dabei ist die Beeinflussung durch ausländische Rechtsordnungen nicht zu übersehen, ein praktischer Beweis für die Bedeutung der rechtsvergleichenden Tätigkeit.

Die folgende Darstellung beschäftigt sich also mit Fragen zur Nachlassabwicklung nach französischem Recht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Aufgaben der hieran „typischen“ Beteiligten gelegt.

Der erste Teil behandelt die verschiedenen Arten der Rechtsnachfolger mit ihren jeweiligen Aufgaben, auch die Miterbengemeinschaft ist darzustellen.

Das Verfahren der Nachlassabwicklung bildet den zweiten Teil. Aufgrund der engen Verzahnung der Tätigkeiten des Gerichts sowie des Notars erschien es sinnvoll, die Aufgaben der jeweils Beteiligten in diesem systematischen Zusammenhang zu behandeln.

Anschließend soll die Rolle des Testamentsvollstreckers bei der Nachlassabwicklung dargestellt werden.

Schließlich darf auch der Blick auf die europäische Entwicklung nicht fehlen.

A. Der Rechtsnachfolger

I. Grundsatz der Universalsukzession

In Frankreich gilt wie auch in Deutschland der Grundsatz der Universalsukzession[1], wonach der Nachlass unmittelbar auf die Rechtsnachfolger übergeht[2]. Dahinter steht die Idee der Vermögensnachfolge causa mortis als einer privaten, staatlicher Kontrolle und Regelung weitgehend entzogenen Familienangelegenheit[3]. Es sind primär die Rechtsnachfolger des Erblassers, die zur Abwicklung des Nachlasses befugt sind[4].

Anders als in Deutschland hat jedoch der deutschrechtliche Satz deus solus heredes facit – über das droit coutumier – den Code civil dahingehend beeinflusst, dass grundsätzlich nur die gesetzliche Erbfolge Berufungsgrund ist[5]. Die Einsetzung durch Verfügung von Todes wegen schafft keine Erben, sondern begründet nur Vermächtnisse, diese jedoch als Vindikationslegate konzipiert[6]. Die Verfasser des CC hatten hierbei eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der Erben im Blick, verbunden mit einem tief verwurzelten Misstrauen gegenüber der Testierfreiheit[7]. Stehen dem deutschen Erben nach dem Erbfall infolge der Gesamtrechtsnachfolge auch grundsätzlich die mit den jeweiligen Rechten verknüpften Ausübungsbefugnisse zu, so weist das französische Recht in diesem Punkt eine Besonderheit auf. Es handelt sich um das merkwürdige Rechtsinstitut der sogenannten saisine[8].

II. Die „saisine“

Trotz des geltenden Grundsatzes der Universalsukzession können die mit dem Erbfall erworbenen Rechte vom successeur erst dann geltend gemacht werden, wenn er zusätzlich einen diesbezüglichen Rechtstitel – die sog. saisine – erworben hat, der dem Rechtsnachfolger die Befugnis verleiht, die Rechte des de cuius nach außen auszuüben[9]. Dahinter steht das allgemeine Interesse an einem geregelten Vermögensübergang[10]. Der Erbanwärter soll daran gehindert werden, sich unkontrolliert in den Besitz von Nachlassteilen zu bringen. Das Verständnis für diese dem deutschen Juristen eigenartig anmutende Konstruktion wächst, wenn man bedenkt, dass das Vermächtnis nach französischem Recht als Vindikationslegat[11] ausgestaltet ist. Die damit verbundene starke (da dingliche) Stellung des Legatars wird insofern abgeschwächt, als dieser zur Ausübung seiner Rechte – Rechts inhaber ist er ja bereits mit dem Erbfall geworden – der saisine bedarf.

Entscheidend für die Ausgestaltung der Erbenbefugnisse ist im französischen Recht, ob die Erben beim Erbfall ipso iure die saisine erworben haben oder ob sie ihre Erteilung beantragen müssen.

Diese Unterscheidung trifft das französische Recht nach der Art des Rechtsnachfolgers. Es gibt mehrere Rechtsnachfolger, die als continuateur de la personne du défunt gelten[12].

III. Die Rechtsnachfolger im französischen Recht

1. Der Erbe

Wie bereits erwähnt kennt das französische Recht keine gewillkürte Erbeinsetzung[13]. Erben im technischen Sinne sind nur die gesetzlichen. Dazu gehören wie im deutschen Recht die Verwandten und der Ehegatte[14]. Jedoch ist in Frankreich das Pflichtteilsrecht als materielles Noterbrecht ausgestattet[15], so dass auch die Pflichtteilsberechtigten – die sogenannten héritiers réservataires – (Vorbehalts-)Erben sind, Art. 912 ff. CC.

Nach Art. 724 CC erwerben die gesetzlichen (ordentlichen) Erben die saisine automatisch mit dem Erbfall[16]. Ein außerordentlicher Erbe (successeur irrégulier – heute nur noch der Staat[17] ) muss sich in den Besitz einweisen lassen, Art. 724 Abs. 3 („...qui doit se faire envoyer en possession.“).

2. Die Vermächtnisnehmer

Das französische Recht kennt mehrere Arten von Vermächtnissen. Allen ist – als Konsequenz des in Frankreich geltenden Konsensprinzips[18] – die Konzeption als Vindikationslegat gemein.

a) Universalvermächtnis (legs universel)

Durch das in Art. 1003 CC geregelte Universalvermächtnis wendet der Erblasser einer oder mehreren Personen die Gesamtheit seines Vermögens zu. Im Ergebnis entspricht der Universallegatar dem gewillkürten Erben im deutschen Recht. Durch das Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten oder von Einzelvermächtnisnehmern kann der Wert des „Universallegates“ so gemindert werden, dass dem Universalvermächtnisnehmer nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten nicht viel verbleibt[19].

Kraft Gesetzes erwirbt der Universalvermächtnisnehmer die saisine, wenn er nicht mit héritiers réservataires zusammentrifft, Art. 1006 CC, und wenn dem Erbvermächtnis ein öffentliches Testament (testament authentique) zugrunde liegt, Art. 1008 CC.

Sind Vorbehaltserben vorhanden, muss er sich den Besitz an den Nachlassgegenständen, deren Eigentum ihm mit dem Erbfall zugekommen ist, von diesen übertragen lassen, Art. 1004 CC (demander la délivrance).

Sind keine Vorbehaltserben vorhanden und erfolgte die Einsetzung auch nicht in einem öffentlichen Testament, muss sich der Universallegatar gerichtlich in den Besitz einweisen lassen, Art. 1008 CC (envoi en possession).

Die Komplexität der saisine -Übertragung erklärt sich aus dem Wunsch einer gerichtlichen Kontrolle der Nachlassinbesitznahme. Der Mangel einer gerichtlichen Erbenbescheinigung wird hier deutlich[20].

b) Erbteilvermächtnis (legs à titre universel)

Art. 1010 CC enthält eine abschließende (arg e Art. 1010 Abs. 2 CC) Aufzählung all derer Zuwendungen, die als Erbteilvermächtnis zu qualifizieren sind, so die Zuwendung eines Vermögensbruchteils, aller Immobilien, aller Mobilien oder auch nur die Einsetzung auf einen Bruchteil der letzteren beiden.

Im Gegensatz zum Erbvermächtnisnehmer steht ihm die saisine nie zu, Art. 1011 CC. Sein Anspruch auf Besitzübertragung richtet sich entweder gegen den gesetzlichen Erben oder den mit saisine versehenen Erbvermächtnisnehmer[21].

c) Erbstückvermächtnis (legs particulier)

Soweit kein Erbvermächtnis oder Erbteilvermächtnis vorliegt ist immer ein Erbstückvermächtnis (legs particulier) gegeben, Art. 1010 CC[22]. Dabei kann es sich auch um ein Vermächtnis hinsichtlich einer Summe von Einzelgegenständen oder eines Geldbetrages handeln[23].

IV. Wahlrecht des Erben

Der CC sieht in den Art. 768 ff. CC eine detaillierte Regelung des Wahlrechts (option successorale) nur für die gesetzlichen Erben (héritiers) vor, die Vermächtnisnehmer werden im Gesetzestext hingegen nicht erwähnt[24].

Das Optionsrecht des Erben ist – anders als nach deutschem Recht[25] – theoretisch an keine Frist gebunden. Somit fehlt im CC eine dem Interesse der Nachlassgläubiger um rasche Klärung der Erbenstellung[26] Rechnung tragende Annahmefiktion wie sie § 1943 Hs. 2 BGB vorsieht. Praktisch erfährt dies jedoch insofern eine Einschränkung, als Art. 771 CC eine viermonatige Frist vorsieht, nach deren Ablauf der Berufene in Anspruch genommen werden kann.

Folgende Wahlmöglichkeiten stehen dem Erben zu: An erster Stelle ist die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft (acceptation pure et simple) zu nennen, vgl. Art. 782 ff. CC. Deren Folge ist die unbeschränkte Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten[27]. Des Weiteren besitzt der Erbe ein Ausschlagungsrecht (renonciation), Art. 804 ff. CC. Schließlich kann er die Erbschaft bis zur Höhe der Aktiva annehmen (l’acceptation à concurrence de l’actif net[28]), vgl. Art. 787. ff CC.

1. Acceptation pure et simple

Ebenso wie im deutschen Recht kann nach Art. 782 CC die Annahme grundsätzlich ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Die ausdrückliche Annahme erfordert – anders als nach BGB – eine schriftliche Erklärung. Diese kann als öffentliche Urkunde oder als Privaturkunde (acte authentique ou privé) ausgestaltet sein[29].

Von einer stillschweigenden Annahme (acceptation tacite) ist auszugehen, wenn das Verhalten des Erben objektiv den Schluss zulässt, die Erbschaft werde angenommen, Art. 782 Abs. 2 CC. So nehmen die Art. 783, 784 CC eine Unterscheidung nach Verfügungsgeschäften, Verwaltungs- und Erhaltungsmaßnahmen vor. Erstere implizieren eine stillschweigende Annahme[30], bei Geschäften, die zur Verwaltung dienen, ist die Abgrenzung bisweilen schwierig[31]. Werden lediglich Erhaltungsmaßnahmen getroffen, kann nicht von einer Annahme der Erbschaft ausgegangen werden[32].

2. Renonciation

Die Ausschlagung ist zu erklären gegenüber der Kanzlei (greffe) des TGI desjenigen Bezirkes, in welchem der Anfall der Erbschaft erfolgt ist, Art. 804 CC. Sie ist in ein Register einzutragen.

3. Acceptation à concurrence de l’actif net

Der zur Erbschaft Berufene kann daneben die Erbschaft unter Vorbehalt annehmen, Art. 787 CC. Die Vorbehaltsannahme erfolgt formell gegenüber der Kanzlei des TGI in gleicher Weise wie die Ausschlagung. Ebenso wie diese muss auch die Vorbehaltsannahme in ein Register eingetragen werden, Art. 788 al. 2 CC. Es ist ein Inventar zu errichten, was vor einem commissaire-priseur judiciaire, huissier oder einem notaire erfolgen kann.

Wesentlichste Wirkung der Vorbehaltsannahme ist die Erhaltung der Möglichkeit für den Erben, durch Errichtung eines getreuen Inventars seine Haftung auf die Erbmasse zu beschränken[33].

4. Entsprechende Anwendung auch für Erb- und Erbteilvermächtnisnehmer

Das Schweigen des Gesetzes zu diesem Punkt wirft die Frage auf, ob auch diesem Personenkreis die Wahlmöglichkeiten gleichermaßen zustehen[34]. Für eine entsprechende Anwendung lässt sich zunächst anführen, dass das Gesetz dem Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ebenso wenig aufzwingt wie dem Erben die Erbschaft[35]. Diese Schutzwürdigkeitsüberlegung lässt es gerechtfertigt erscheinen, jenen die vorgenannten Wahlmöglichkeiten uneingeschränkt einzuräumen.

Für den Einzelvermächtnisnehmer ist zu differenzieren: In Art. 1043 CC setzt das Gesetz die Ausschlagung eines Einzelvermächtnisses voraus, ohne sie zu regeln. Die Notwendigkeit einer Haftungsbegrenzung im Wege der acceptation à concurrence de l’actif net stellt sich beim Einzelvermächtnis-nehmer nicht, da dieser in jedem Fall nur mit dem ihm vermachten Gegenstand (intra vires) haftet[36].

Die Annahme sowie die Ausschlagung eines Einzelvermächtnisses bedürfen keiner Form. Bedeutend ist dies in Frankreich, da die Natur des Vermächtnisses als Vindikationslegat es mit sich bringen kann, dass der Vermächtnisnehmer sich unversehens Belastungen ausgesetzt sieht, die auf dem ihm vermachten Objekt ruhen[37].

V. Mehrheit von Erben

Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese mit dem Erbfall eine Erbengemeinschaft, indivision genannt[38]. Diese weist gegenüber der deutschen Miterbengemeinschaft gewisse Besonderheiten auf.

1. Rechtsentwicklung der indivision

Grundgedanke des CC war nicht nur die Gleichheit der Anteile mehrerer Kinder, sondern auch der Grundgedanke einer Teilung in Natur[39]. Dies ist im Kontext der sozialpolitischen Auffassung der Revolutionszeit zu sehen. Das Privateigentum wurde als subjektives Recht höchsten Ranges begriffen[40]. Gemäß der individualistischen Ideologie[41] stand man jeglicher Form des Miteigentums und a fortiori dem gesamthänderischen Eigentum misstrauisch gegenüber[42]. So wurde eine rechtliche Bindung mehrerer Miterben untereinander abgelehnt durch den programmatisch an die Spitze des Kapitels gestellten (und bis heute unveränderten) Grundsatz: Nul ne peut être contraint à demeurer dans l’indivision[43]. Die Teilung war und ist noch immer – im Gegensatz zum römischen Recht und anders als das BGB – kein translativer, sondern ein „deklarativer“ (oder auch „retroaktiver“) Titel, nach Art. 883 CC wird jeder Miterbe so angesehen, als habe er die ihm durch Teilung zufallenden Nachlassgegenstände im Augenblick des Erbfalles erworben. Konsequenz dieser Konzeption ist, dass der Miterbe während der indivision nur wirksam über solche Rechte verfügen kann, die ihm später durch die Teilung zugewiesen werden[44].

Nach dieser Grundhaltung ist die indivision nur vorübergehender Natur, die Verfasser des CC, dessen radikale Teilungstendenz hier ihren Höhepunkt findet, sahen kein Bedürfnis für eine diesbezügliche Regelung[45]. Weitere Folge dieser Konzeption war ein striktes Einstimmigkeitserfordernis, was die Verwaltung erheblich erschwerte (ius prohibendi des einzelnen Miterben)[46].

Wie die Rechtswirklichkeit zeigen sollte, sind indivisions über Jahre hinweg nicht selten, häufig werden auch nach der Auseinandersetzung „nachgemeinschaftliche“ Vermögensverbindungen aufrechterhalten. Eine radikale Teilung führte oft zu Zerschlagung von Betrieben mit verheerenden wirtschaftlichen Folgen[47].

All dies führte letztlich zur Reform von 1976, deren große Bedeutung in der Abkehr von der indivision inorganisée liegt. Auch durch das Gesetz vom 23.06.2006 wurden die Regelungen über die indivision modifiziert.

2.Regime der indivision

Es gibt nunmehr zwei Arten von ungeteilten Erbengemeinschaften, einerseits die gesetzliche (régime légal ou primaire) gem. Art. 815 ff CC, die nur subsidiär bei Fehlen abweichender Vereinbarungen gilt, und andererseits die vertragliche (régime conventionnel ou secondaire) gem. Art. 1873-1 ff CC.

a) Régime légal

Es bildet den gewöhnlichen Fall und findet in Ermangelung vertraglicher Regelungen Anwendung. Die vom Code Napoleon aufgestellten Grundsätze wurden zwar beibehalten, doch immer weiter abgeschwächt[48]. Im Überblick gilt folgendes[49]:

Jeder Miterbe darf – unter Berücksichtigung der Rechte der anderen Miterben – die Sache nutzen (Art. 815-9 CC). Die Teilung (partage) kann jederzeit[50] verlangt werden (Art. 815-1 CC). Galt unlängst noch das Erfordernis der Einstimmigkeit für Verwaltungsmaßnahmen (actes d’administration) sowie für die Ernennung eines Bevollmächtigten (mandataire), vgl. Art. 815-3 Abs. 1 anc. CC, so sieht das Gesetz von 2006 nunmehr eine bloße 2/3-Mehrheit vor, Art. 815-3 Abs. 1 nouv. CC.

Für Verfügungsgeschäfte und hierfür Bevollmächtigte verbleibt es nach wie vor beim Einstimmigkeitserfordernis, Art. 815-3 Abs. 2 CC.

Hinzuweisen bleibt auf die Möglichkeit, in Ausnahmefällen eine richterliche Genehmigung für bestimmte Rechtsgeschäfte zu erlangen, vgl. Art. 815-4 ff. CC.

b) Régime conventionnel

Die indivisaires haben darüber hinaus die Möglichkeit, die Verwaltung der indivision vertraglich zu regeln, Art. 1873-1 bis 1873-18 CC. Bezeichnenderweise stehen die Vorschriften in systematischem Zusammenhang mit der Gesellschaft, beiden Figuren ist die affectio societatis gemein[51]. Doch gelten die Grundzüge der indivision auch für die vertraglich vereinbarte und unterscheiden diese hierdurch von der Gesellschaft. So besitzt jene keine Rechtspersönlichkeit, der effet déclaratif[52] gilt auch bei der indivision conventionnelle. Diese ist auch zeitlich auf maximal fünf Jahre beschränkt (vgl. jedoch 1873-3 CC). Zweck der indivision conventionnelle ist eine effektive Verwaltung bis zur Teilung. Praktisch wird dieses Regime kaum genutzt, dies umso weniger als das gesetzliche Regime durch die Reformgesetze der letzten Jahrzehnte immer mehr von seiner ursprünglichen Starrheit eingebüßt hat[53].

3. Erbauseinandersetzung

Grundsätzlich kann jeder Miterbe gem. Art. 815 Abs. 1 CC jederzeit die Teilung verlangen[54]. Gerichtlich kann jedoch gem. Art. 820 CC ein Teilungsaufschub angeordnet, vertraglich kann ein solcher gem. Art. 1873-2 ff. CC vereinbart werden (grundsätzlich auf maximal fünf Jahre begrenzt, die Möglichkeit einer ausdrücklichen Neuvereinbarung besteht jedoch, vgl. Art. 1873-3 CC).

[...]


[1] Anders in den sog. „common law“ Ländern, in denen ein „personal representive“ als Mittelperson zwischengeschaltet ist.

[2] Lange/Kuchinke, § 5 I ff.; Sipp-Mercier, S. 24.

[3] Malaurie/Aynès, S. 77.

[4] Sipp-Mercier, S. 24.

[5] Ferid, Rn. 5 A 61.

[6] Siehe unten A II.

[7] Vgl. zur geschichtlichen Entwicklung: Baumann, S. 130 ff.

[8] Ethymol. wohl vom althochdeutschen sazjan: setzen, einsetzen; ausführlich hierzu und mit kritischer Stellungnahme: Fischer, S. 110 ff.

[9] Ferid, Rn. 5 D 2; Marty/Raynaud, Rn. 137.

[10] Ferid, Rn. 5 D 2.

[11] Anders das BGB, das lediglich das Damnationslegat vorsieht.

[12] Vgl. hierzu und im folgenden: Sipp-Mercier, S. 28 ff.

[13] Siehe oben A I.

[14] Auf die teils erheblichen Abweichungen vom deutschen Recht (Erbquote, Nießbrauchoption des Ehegatten) kann hier nicht näher eingegangen werden,

vgl. aber Ferid, Rn. 5 B.

[15] Ferid, Rn. 5 C 201.

[16] Art. 724 CC : „(…) sont saisis de plein droit des biens, droits et actions du défunt.“.

[17] Die Rechtsnatur der erbrechtlichen Stellung des Staates ist umstritten: Echtes Erbrecht oder hoheitliches Aneignungsrecht? (vgl. Sipp-Mercier, S. 29 f).

[18] Lange/Kuchinke, S. 621 f.

[19] Ferid, Rn. 5 C 103; vgl. auch unten D V 1. d) zur praktisch genutzten Möglichkeit, auf diesem Umweg zu einer faktischen Testamentsvollstreckung zu gelangen.

[20] Ferid, Rn. 5 D 7.

[21] Ferid, Rn. 5 C 113.

[22] Malaurie/Aynès, S. 281 ff.

[23] Marty/Raynaud, Rn. 587.

[24] Malaurie/Aynès, S. 268; Baumann, S. 179; siehe aber unten A IV 4.

[25] Vgl. § 1944 Abs. 1 BGB.

[26] Leipold, Erbrecht, Rn. 603.

[27] Vgl. hierzu ausführlich unten A VI.

[28] Diese Bezeichnung wurde vom Gesetzgeber 2006 eingeführt und ist inhaltlich weitgehend identisch mit der vorher geltenden acceptation sous bénéfice d’inventaire.

[29] Marty/Raynaud, Rn. 154.

[30] Vgl. hierzu eingehend Grimaldi, Successions, Rn. 451.

[31] Malaurie/Aynès, S. 103.

[32] JC dr. civ., Art. 782 à 786, Successions: Fasc. 30, Nr. 29 ff.

[33] Ferid, Rn. 5 D 35; vgl. auch Ausführungen unten A VI 1. a) bb).

[34] Baumann, S. 182.

[35] Malaurie/Aynès, S. 268 f.; Ferid, Rn. 5 D 37 ff.

[36] Baumann, S. 182.

[37] Ferid, Rn. 5 D 41.

[38] Sipp-Mercier, S. 31.

[39] Ferid, Rn. 5 D 101 ff.

[40] JC dr. civ., Art. 815 à 815-18, Indivision: Fasc. 10, Nr. 11 f.

[41] Eingehend hierzu: Carbasse, S. 267 ff.

[42] JC dr. civ., Art. 815 à 815-18, Indivision: Fasc. 10, No. 11 f.

[43] „Niemand kann gezwungen werden, in der indivision zu bleiben.“(Art. 815 CC);

vgl. insoweit auch § 2042 I BGB.

[44] Planiol, Droit Civil III, Rn. 2368.

[45] Sipp-Mercier, S. 31.

[46] Malaurie/Aynès, S. 386.

[47] Ferid, Rn. 5 D 105.

[48] Malaurie/Aynès, S. 386.

[49] Vgl. hierzu Malaurie/Aynès, S. 387 ff.

[50] Vorbehaltlich anderslautender gerichtlicher Verfügung.

[51] Malaurie/Aynès, S. 395.

[52] Vgl. oben A V 1.

[53] Malaurie/Aynès, S. 395.

[54] Hierzu und im folgenden Süß/Haas, Rn. 142, S. 426.

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Details

Title
Aufgaben von Rechtsnachfolger, Testamentsvollstrecker, Notar und Nachlassgericht bei der Nachlassabwicklung nach französischem Recht
College
University of Heidelberg
Grade
14 Punkte
Author
Year
2007
Pages
37
Catalog Number
V125861
ISBN (eBook)
9783640313754
ISBN (Book)
9783640317493
File size
565 KB
Language
German
Keywords
Aufgaben, Rechtsnachfolger, Testamentsvollstrecker, Notar, Nachlassgericht, Nachlassabwicklung, Recht, Punkte
Quote paper
Michael Nehmer (Author), 2007, Aufgaben von Rechtsnachfolger, Testamentsvollstrecker, Notar und Nachlassgericht bei der Nachlassabwicklung nach französischem Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125861

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