„Das Recht der Unionsbürger […], sich auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist für den Status der Unionsbürgerschaft zentral.“ (Kadelbach 2003: 478). Um dieses zentrale Recht, die Allgemeine Freizügigkeit, geht es in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Auslands-BAföG. Am 23. Oktober 2007 entschied der EuGH darüber, ob und inwiefern das Bundesausbildungsfördergesetz die Freizügigkeit von Unionsbürgern einschränkt. Die vorliegende Seminararbeit illustriert diese Entscheidung und gibt Aufschluss über den rechtlichen Rahmen, der dem Urteil zu Grunde liegt, den Sachverhalt, die Herangehensweise des Gerichtshofs und kommentiert das Verfahren zusammenfassend. Ziel dabei ist die systematische Aufschlüsselung der Verfahrenweise des EuGH anhand der Fallbeispiele, sowie das Herausstellen dessen Argumentationslinien und deren abschließende kritische Reflektion.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Allgemeine Freizügigkeit
2.2. Bundesausbildungsförderungsgesetz
3. Sachverhalt
4. Verfahren vor dem EuGH
4.1. Liegt eine Beschränkung der Freizügigkeit vor?
4.2. Ist die Beschränkung der Freizügigkeit gerechtfertigt?
5. Kommentar
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„Das Recht der Unionsbürger […], sich auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist für den Status der Unionsbürgerschaft zentral.“ (Kadelbach 2003: 478). Um dieses zentrale Recht, die Allgemeine Freizügigkeit, geht es in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Auslands-BAföG. Am 23. Oktober 2007 entschied der EuGH darüber, ob und inwiefern das Bundesausbildungs-fördergesetz die Freizügigkeit von Unionsbürgern einschränkt. Die vorliegende Kurzhausarbeit illustriert diese Entscheidung und gibt Aufschluss über den rechtlichen Rahmen, der dem Urteil zu Grunde liegt, den Sachverhalt, die Herangehensweise des Gerichtshofs und kommentiert das Verfahren zusammenfassend. Ziel dabei ist die systematische Aufschlüsselung der Verfahrenweise des EuGH anhand der Fallbeispiele, sowie das Herausstellen dessen Argumentationslinien und deren abschließende kritische Reflektion.
2. Rechtliche Grundlagen
Der Entscheidung des EuGH zum Auslands-BAföG liegen der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gesellschaft (EG) und das Bundesaufbildungsfördergesetz (BAföG) zu Grunde. Im Besonderen beziehen sich das Aachener Verwaltungsgericht (als vorlegendes Gericht) und der EuGH auf Art. 17 [Unionsbürger] EG und Art. 18 [Freizügigkeit] EG. Den nationalen rechtlichen Rahmen bildet § 5 Abs. 1-2 BAföG. Zur besseren Verständlichkeit der Sachlage und der gerichtlichen Argumentation werden diese Artikel bzw. Paragraphen im Folgenden kurz erläutert.
2.1. Allgemeine Freizügigkeit
Art. 17 und 18 EG sind Unterpunkte des 2. Teils des EG-Vertrags Unionsbürgerschaft, welche den Unionsbürgern gewisse Grundrechte zuspricht. Für die zu behandelnden Fälle spielt Art. 18 Abs. 1 EG die entscheidende Rolle. Er gewährt allen Unionsbürgern die Allgemeine Freizügigkeit, d.h. das Recht sich innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft frei bewegen und aufhalten zu dürfen. In Art. 17 EG wird festgehalten, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats gleichzeitig auch Unionsbürger ist und im Vertrag bestimmte Rechte und Pflichten genießt. Eines dieser Rechte ist die Allgemeine Freizügigkeit. Die entscheidende Bedeutung von Art. 18 EG liege nicht nur darin, dass er die Voraussetzung für alle anderen Rechte bilde, sondern „aufbauend auf dem langjährigen Bemühen ein Europa der Bürger zu schaffen, […] auch dem Personenkreis der nicht erwerbstätigen Unionsbürger ein eigenständiges Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt [gibt].“ (Kaufmann-Bühler 2003: 271).
2.2. Bundesausbildungsfördergesetz
Das Bundesausbildungsfördergesetz (BAföG) ist ein deutsches Bundesgesetz zur finanziellen Unterstützung von Auszubildenden. Die in den Rechtssachen C-11/06 und C-12/06 strittigen Passagen § 5 Abs. 1-2 BAföG beinhalten zwei Bedingungen unter denen Ausbildungsförderung für ein Studium außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden kann. § 5 Abs. 1 BAföG legt dar, dass Ausbildungsförderung gewährt wird, wenn der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat und täglich zu seiner ausländischen Ausbildungsstätte pendelt. Der ständige Wohnsitz ist nicht ein Ort des vorübergehenden Mittelpunkts des Lebens, d.h. ein Wohnortswechsel allein zum Zweck der Ausbildung reicht nicht aus um seinen ständigen Wohnsitz zu begründen (vgl. EuGH Urteil Morgan: Rn. 3).
§ 5 Abs. 2 BAföG schafft u. a. die Bedingung, dass bei einem Studium im EU-Ausland lediglich dann Ausbildungsförderung gezahlt werden kann, wenn es eine Fortsetzung einer mindestens einjährigen Ausbildung an einer inländischen Ausbildungsstätte darstellt.
3. Sachverhalt
Frau Rhiannon Morgan, deutsche Staatsangehörige, arbeitete nach bestandener Abiturprüfung für ein Jahr als Au-pair-Mädchen im Vereinigten Königreich von Großbritannien. Im Anschluss an ihre Tätigkeit begann Frau Morgan im September 2004 ihr Studium im Fach Applied Genetics an der University of the West of England in Bristol, woraufhin sie bei der Bezirksregierung Köln Ausbildungsförderung beantragte. Ihr Antrag wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass ihr Studium keine mindestens einjährigen Ausbildung in Deutschland fortsetze (vgl. EuGH Urteil Morgan: Rn. 6-9).
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- Timo Wilhelm Rang (Autor), 2008, Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Auslands-BAföG, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/125880