Die Fahrenden an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit

Leben zwischen Unverzichtbarkeit, Not und Ausgrenzung


Term Paper (Advanced seminar), 2002

30 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Gliederung

Einleitung

1. Die Mandate zur Vertreibung der Fahrenden
1.1 Umfang und Dauer der Vertreibung und Ausgrenzung
1.2 Durchsetzung dieser Verbote
1.3 Erfolg dieser Maßnahmen
1.4 Beispiel für ein Mandat am Übergang zur Neuzeit

2. Die Welt der Fahrenden
2.1 Überlieferungs- und Abgrenzungsproblematik
2.2. Gründe für die Existenz von Fahrenden
2.3 Eigenschaften und Unterschiede zwischen Fahrenden
2.4 Lebenswirklichkeit von armen Fahrenden

3. Stellung der Fahrenden im Mittelalter und früher Neuzeit
3.1 Nutzen für die Allgemeinheit
3.2 Christliche Barmherzigkeit
3.3 Minderrecht / Unehrlichkeitsverruf

4. Gründe für die Vertreibung zu Beginn der Neuzeit
4.1 Müßiggangvorwurf
4.2 Sozialdisziplinierung
4.3 Bedrohung durch Fahrende
4.4 Allgemeine Marginalisierung

Zusammenfassung / Ergebnis :

Literatur

Quellen

Darstellungen

Einleitung

Wenn man sich eine Gesetzessammlung einer beliebigen Landesherrschaft in Deutschland aus der frühen Neuzeit ansieht, wird man mit großer Wahrscheinlichkeit gleich mehrere Mandate zur Vertreibung des dort sogenannten herrenlosen „Gesind“ oder „unnützem Volk“ finden. Diese Mandate tauchten in so gut wie allen Landesherrschaften und auch in ganz Europa in dieser Zeit auf. Man verdammt diese Menschen über Jahrhunderte hinweg und verweist sie immer wieder des Landes, was so wichtig erscheint, daß man furchtbare Strafen bis hin zur Hinrichtung androht.

Diese Menschen, die eine so große Beachtung der Herrschenden fanden, gehörten alle zu der großen gesellschaftlichen Gruppe der Fahrenden. Sie erscheinen in einer Vielzahl von Berufen, da sie von den Mandaten recht unterschiedlich benannt werden, hier tauchen sie beispielsweise als Krämer, Hausierer, Spielleute, Quacksalber oder Bärenführer auf.

Diese Häufung von Maßnahmen gegen eine Gruppe von Menschen, die offensichtlich eine Vielzahl von Funktionen für ihre Zeitgenossen erfüllte, wirft einige Fragen auf : Wer waren sie? ; Wie lebten sie?; Was taten sie?; Warum waren sie ohne Heimat ?; Warum wurden sie mit welchen Begründungen verfolgt?; Gibt es eventuell einen Unterschied zwischen der Behandlung in der Neuzeit und im Mittelalter?

All dies soll hier beantwortet werden. Dabei wird der Autor zunächst einen Überblick über die Geschichte der Mandate der beginnenden Neuzeit samt ihrer angedrohten Strafen und deren Wirkung geben, abgerundet durch ein Beispiel für ein solches Mandat aus dieser Zeit. Dann wird in einem zweiten Teil erklärt werden, inwiefern man Fahrende in der Überlieferung findet und warum es so schwierig ist, sie von der anderen Bevölkerung abzugrenzen. Auch auf die Gründe die sie zwangen, ihre Heimat zu verlassen, wird eingegangen werden. Zur weiteren Veranschauung soll dann noch erläutert werden, was die speziellen Merkmale der Fahrenden waren und wie sich ihr tägliches Leben gestaltete.

In einem dritten Teil soll dann ihre Nützlichkeit für die Gesellschaft dargestellt werden und wie sie von jener angesehen und behandelt wurden, bevor man sie zu vertreiben suchte. Zum Ende der Arbeit schließlich sollen noch die Gründe für die Landesverweise, namentlich Müßiggangvorwurf, Disziplinierung, Gefährlichkeit und Marginalisierung, behandelt werden. Abgerundet wird die Arbeit dann im Anhang noch mit einigen Illustrationen aus dieser Zeit, die die vorgebrachten Argumente auch bildlich unterstützen sollen.

Von der Literatur, die der Autor für diese Arbeit verwendete, sind die Werke von Ernst Schubert, insbesondere „Fahrendes Volk im Spätmittelalter“, aber auch „Mobilität ohne Chance“ hier hervorzuheben, da diese sich in einer sonst kaum zu findenden Gründlichkeit den Fahrenden widmen. Grundlegend waren aber auch die Werke von Frantisek Graus über die Marginalisierung und Hans Scherpner zur Geschichte von Barmherzigkeit und Armenfürsorge.

1. Die Mandate zur Vertreibung der Fahrenden

1.1 Umfang und Dauer der Vertreibung und Ausgrenzung

An der Wende von spätem Mittelalter zur frühen Neuzeit begann die Obrigkeit sowohl in Deutschland als auch in ganz Europa damit, landesfremde Angehörige der sozialen Unterschicht, daß dabei oft so genannte „herrenlose Gesindel“, rechtlich und sozial schlechter zu stellen. Kurze Zeit später wurde diesen dann der Aufenthalt in den jeweiligen Landesherrschaften ganz verboten. Damit hatte man diese Menschen, zumindest theoretisch, total aus der sich entwickelnden territorialen Gesellschaft ausgeschlossen.

Diese Entwicklung ist sichtbar an den Mandaten, die überall zu diesem Thema erlassen wurden. Sie sind in der gesamten Neuzeit und bis ins 19. Jahrhundert hinein in meist kurzen Intervallen immer wieder zu finden und in ihren Inhalt weitestgehend gleichartig. So wird Anfang des 16.Jahrhunderts den fremden Bettlern zunächst der Almosenempfang in dem jeweiligen Territorium verboten. Bald darauf wird dann typischerweise allen diesen Personen verboten, daß Land überhaupt zu betreten. Ab ca.1550 wird dieser Landesverweis auf alle fremden Herrenlosen ausgedehnt, somit werden neben Bettlern nun auch Zigeuner und die in dieser Arbeit genauer betrachtete Gruppe der Fahrenden ausgegrenzt[1].

1.2 Durchsetzung dieser Verbote

Zur Abschreckung nennen die Mandate drastische Strafen bei Nichteinhaltung der Landesverbote, nun ist die Existenz als Fahrender strafwürdig genug. Die angekündigten Sanktionen werden im Laufe der Zeit immer härter, gipfeln dann etwa ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und werden erst mit der Aufklärung im letzten Viertel des 18. Jahrhundert wieder etwas abgemildert[2].

So droht man beispielsweise in einem Mandat aus dem Hochstift Speyer vom Jahre 1722 den fremden Vaganten, was hier ausdrücklich u.a. auch fremde Spielleute, Spieler und Porzellankrämer umfasst[3], an : Sie sollen beim erstenmal, wenn sie verbotenerweise im Land angetroffen werden, eine „...wohl gemessene Abprügelung erhalten...“, beim zweitenmal „...empfindlich mit Ruthen ausgestrichen [und] auff den Rücken gebrandmarckt [werden]...“ und beim drittenmal dann „es seien gleich Manns= oder Weibspersonen, wann sie auch keine weitere Uebelthat begangen...als faule und ansteckende Glieder menschlicher Societät aus derselben weggeraumet, und mit würklicher Todesstraff...“ versehen werden. Als andere Strafmöglichkeit wird hier auch eine Verurteilung zu Zwangsarbeit und Galerenhaft genannt.[4] Die in der Quelle genannte Brandmarkung wurde häufig angewandt, sie war eine besonders schmerzhafte[5] und für den Träger gefährliche Strafe. Gefährlich deshalb, weil er von nun an bei jedem Kontakt mit der Obrigkeit in Lebensgefahr schwebte, mit einem solchen Mal konnte der aufgegriffene Vagant ohne weiteren Prozess umgehend an den Galgen kommen.

Daneben gab es an Strafmöglichkeiten auch den Pranger oder ehrenrührige Verstümmelungen, in England und später auch in Frankreich wurden diese unerwünschten Personen zudem in die Kolonien verbannt. Eine weitere Methode der Ausgrenzung war dann seit dem 17. Jahrhundert auch die Einrichtung von Zuchthäusern. In diese wurden aufgegriffene fremde Bettler und Vagierende ohne weiteres Verfahren eingeliefert. Sie sollten dort nach den ursprünglichen Vorstellungen zur Arbeit erzogen und so gebessert werden, diese Idealvorstellung war aber schon nach relativ kurzer Zeit gescheitert. So wurden die dort Eingelieferten dann nur weggesperrt und mußten auch Zwangsarbeit verrichten. Zudem wurden sie dort meist schwer geprügelt. Eine abschreckende oder erziehende Wirkung dieser Anstalten konnte man trotzdem nicht feststellen, eher waren sie ein Symbol für die obrigkeitstaatliche Willkür und häufig der Ort, wo kleine Vagabunden erst in wirklichen Kontakt mit erfahrenen Räubern kamen[6].

Die Mandate wurden öffentlich verkündet und jedermann durch Anschläge an den Straßen zur Kenntnis gebracht, dazu wurden sie noch viertel bis halbjährlich von den Kanzeln verlesen. Auch wurden an den Grenzen Warntafeln ausgehängt und für die noch weitesgehend analphabetische Bevölkerung die angedrohten Strafen bildlich dargestellt. So zeigten diese Tafeln beispielsweise im Hochstift Speyer 1709 einen halbentblößten Mann, zu dessen Seiten zwei Schergen mit Ruten in den Händen stehen[7].

Um die Herrenlosen aufzuspüren und festzunehmen, wurden anfangs im 16. Jahrhundert die zur Reisfolge verpflichteten Bauern eingesetzt, später wurden zusätzlich noch überlokale Streifen und das Militär aufgeboten und mit dem Einsatz von Husarentruppen sind dann auch spezielle Instrumente des Staates zur Vertreibung dieser Menschen geschaffen worden. Die einheimische Bevölkerung blieb aber verpflichtet, die Obrigkeit bei dieser Arbeit zu unterstützen und wurde dazu motiviert, indem man dies als Bekämpfung von gefährlichen Kriminellen darstellte. Auch in den Städten gab es eine solche Entwicklung. So wurden die eigentlich militärisch bedeutungslos gewordenen Stadtmauern wieder mit Wachen besetzt und nun zur Abwehr der Fahrenden genutzt[8].

1.3 Erfolg dieser Maßnahmen

Allein die bloße Anzahl und Häufigkeit, mit der die Mandate gegen die Fahrenden erlassen wurden, zeigt, daß sie relativ wirkungslos in ihrem Ziel der Ausgrenzung geblieben sind[9]. Vor allem scheint es seitens der Untertanen wenig Bereitschaft gegeben zu haben, den Kampf der Obrigkeit gegen die Vaganten zu unterstützen. Ohne deren Unterstützung aber war diese Vertreibung aber nicht durchzusetzen, dazu war der Staat mit seinen Instrumenten in dieser Zeit zu schwach.

Die Gründe für die Zurückhaltung der einfachen Untertanen bei der Verfolgung sind vielschichtig. Zum einen fürchtete man die Rache der kriminellen Vaganten, bsp. durch Brandstiftung, da auf dem Land die Höfe und Dörfer diesen oft schutzlos ausgeliefert waren. Dazu waren die einfachen Menschen oft nicht bereit eine Obrigkeit zu unterstützen, die nun mehr und mehr mit Steuerforderungen und immer neuen Verboten und Geboten auftrat und so als Unterdrücker erschien. Negativ auf den Willen zur Vertreibung konnte sich auch der offensichtliche Unterschied zwischen der in den Mandaten behaupteten Schädlichkeit der Leute und der alltäglichen realen Erfahrung auswirken. Die Leute sahen, daß die Fahrenden zum allergrößten Teil arme Menschen waren, mit denen man barmherzig sein sollte, und nicht gefährlich, dazu äußerst wichtig für die Versorgung des ländlichen Raumes mit allen möglichen Dingen.[10]

Die weitreichenste Folge dieser Ausgrenzungsmandate war nicht ihr Erfolg, sondern auf Dauer durch die andauernde Diffamierung ein Mentalitätswandel der Bevölkerung. Fahrende Menschen wurden durch diese Mandate und deren andauernde Wiederholung über Jahrhunderte hinweg als Müßiggänger, zwielichtige Gestalten oder gar Kriminelle im gesellschaftlichen Bewußtsein verankert. Davon zeugen beispielsweise die bis in die heutige Zeit zu findenden Schilder an Haustüren, die daß Betteln und Hausieren verbieten.[11]

1.4 Beispiel für ein Mandat am Übergang zur Neuzeit

Als ein Beispiel für diese Art der Mandate an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit werden nun zwei Anordnungen des Standes Solothurn in der Schweiz vom 29. April und 18. November 1583 angeführt :

Es handelt sich dabei um Mandate, die, wie es im ersten der beiden heißt, „...zu verglichung des bernischen insechens zu volnziechung des...durch gmein eidtgnossen gethanen rathschlags...“[12] ergangen sind, es sind also gemeinschaftliche, territorialpolitisch zu nennende Maßnahmen der Schweizer Eidgenossen. Sie sollen, so heißt es weiter „...durch das ganntz lanndt, unndt so wytt sich die Eidtgenoschaft erstreckt...“[13] erfolgen.

Diese Maßnahme richtet sich gegen „...den starcken unbrästhaftigen bättlern, landstrichern, krätzetragern, garttenknechten, husiereren, gouglern, schalcknarren, metzen unnd buben...“[14], ein recht unbestimmter und großer Kreis von Existenzen, aber alle dem Kreis der Nichtseßhaften zuzurechnen.

Dabei werden jene als „...unützes volck...“ oder „...gottlos gsind...“[15] bezeichnet, es trifft sie somit auch hier der diesen Mandaten allgemein zugrunde liegende Vorwurf des Müßigganges und fehlender Unterordnung unter die Obrigkeit[16]. Die „...allgemeine inquisition unnd lanndrume...“ zur Aufspürung und Vertreibung dieser Menschen soll ausdrücklich „...glich wie man die wölff jagd...“[17] erfolgen, die Bevölkerung muß sich also dabei beteiligen.

Als Begründung der Verfolgung dient die Behauptung, so die „...abschaffung unnd fürhommung der erschrockenlichen morden, seltzamer unerhörtter diebställenn unnd des armen gemeinen mans unnd lanndtvolcks allerhanndt fürgeprachter und geklagder beschwärden...“[18] zu erreichen, die Fahrenden werden also, auch um die Unterstützung der einfachen Bevölkerung zu erreichen, pauschal kriminalisiert.

Sinn der Aktion sollte sein, die Fahrenden „...us dem land zetryben oder gefencktlich inzeziechen unnd ihres thuns...durch die peen unnd marter rechenschaft ervordern zelassen...“. Dabei wird aber auch zwischen „...unnser underthann...“, der „...so nitt argwönig unnd bättelhafft...“ in „...sin commun...“ gebracht werden soll und „...ußlendisch,[welcher] in sin vatterland verschickt [werden soll]...“[19] unterschieden. Es ist also auch hier schon eine Einordnung der Menschen nach landesherrlichen Gesichtspunkten zu erkennen.

Es wird aber auch beklagt, daß schon vorher gegen diese Personengruppe ergangene Mandate „...verschiner jaren...schlechtlich abserviertten...[und daß nun] ...söllichs mandat in würckliche unnd volkhommenliche execution zepringen...“[20]. So zeigt sich auch hier das Muster einer häufigen obrigkeitlichen Verdammung von Fahrenden, die keine oder nur geringe praktischen Auswirkungen hatte und auch auf Ablehnung in Teilen der Bevölkerung stieß. Als Motiv dafür ist auch hier die Angst vor Rache der Vertriebenen zu erkennen, es heißt „...damitte durch sölliche verwisung niemande einicher schaden durch die bösmuttigen widerfhare, allenthalben wachten uffstellen...“[21] Die Ablehnung manifestiert sich hier auch in einer Bestimmung, die lautet, daß jemand, der während der Vertreibungsaktion „...söllichen lüthen underschluff, herberg oder uffenthallt...[gibt, mit] ...zwenzig pfund ze buß geben...“ bestraft werden soll, ebenso dann auch dessen Mitwisser[22].

2. Die Welt der Fahrenden

2.1 Überlieferungs- und Abgrenzungsproblematik

Im Mittelalter und auch in der Neuzeit gab es eine große Zahl von nichtseßhaften Menschen. Ihre Zahl läßt sich allerdings noch nicht einmal annähernd abschätzen. Dies liegt zunächst an der Quellenproblematik : Im gesamten Mittelalter galten nur die Mitglieder der Oberschicht überhaupt etwas, die darunter Stehenden dagegen erscheinen in den Berichten meist nur summarisch als der „gemeine Mann“, sie treten, wenn überhaupt, nur beiläufig auf und sind selbst dann nur der Hintergrund für die zu berichtenden Dinge. Dazu kommt, daß die Quellen meist verachtend von den als unzilisiert und roh geltenden unteren Schichten sprechen, zudem sind die allermeisten Rechtstexte aus dieser Zeit nur an Seßhaften interessiert, da sie von Nutzungsrechten oder Verfügungen über Boden berichten. Fahrende sind somit nur selten in den Überlieferungen vor und außerhalb der angesprochenen Mandate zu finden.[23]

Ein weiteres Problem ist für das Mittelalter die offenbar weit verbreitete latente Mobilität der Gesellschaft. Fahren und Fahrende sind eine alltägliche Erfahrung. Das betrifft alle, an der Spitze bsp. den deutsche König, welcher im Mittelalter lange Zeit durch das Land reiste, statt eine Residenz zu haben, oder auch die Kirche, in der es eine große Zahl von Wandermönchen gab. In der Wirtschaft war Mobilität normal : ein Kaufmann begleitete in dieser Zeit grundsätzlich seine Waren. Aber auch für die restliche Gesellschaft war es nicht außergewöhnlich zu reisen. Dies zeigt sich an den sehr häufig besuchten Pilgerzielen in nah und fern oder auch an den Gesellenwanderungen, anfangs freiwillig, dann im 16. Jahrhundert aus Angst vor Überbesetzungen in den Zünften Pflicht[24].

Aber auch und gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten hatten kein tiefe Wurzeln in ihrer Heimat geschlagen. Eine scharfe Abgrenzung zu Fahrenden ist nicht möglich. So mußten viele Kleinbauern in wirtschaftlicher Notzeit als Tagelöhner oder Saisonarbeiter über weite Strecken wandern, um ein Auskommen zu finden. Vaganten konnten dagegen irgendwo eine Anstellung finden und seßhaft werden.

Berichte über spontane Massenwahlfahrten bei neuen Gnadensensationen, die rasche Verfügbarkeit von geradezu riesigen Arbeiterheeren bei Großprojekten wie Kanalbauten und die immer größer werdenden Söldnerheere zeigen auch, daß viele Menschen nicht besonders ortsgebunden, sofort abkömmlich und somit zumindest teilweise von Arbeitslosigkeit betroffen waren.[25]

[...]


[1] Schubert, Mobilität ohne Chance, S.113-117; Schubert, Fahrendes Volk, S. 351, Fußnote 1.

[2] Schubert, Mobilität ohne Chance, S.113.

[3] Sammlung hochfürstlicher-speierischen Gesetze 21,25.

[4] Vgl. Sammlung hochfürstlicher-speierischen Gesetze, S.25, „ad labores perpetuos oder auff die galeres condemniret“

[5] Hierbei wurde dem Deliquenten ein schwarzglühendes Stück Eisen zentimetertief in den Rücken gebrannt, vgl. Schubert, Mobilität ohne Chance, S.155.

[6] Jütte, S.217f., 222-225, 231f.; Schubert, Mobilität ohne Chance, S.135,155-157; als Beispiel für einen Erlaß zur Einweisung ohne weitere Voraussetzungen : Scotti, Cleve, Nr. 2139.

[7] Vgl. Sammlung hochfürstlicher-speierischen Gesetze, S.84; Schubert, Arme Leute, S. 284f.; siehe auch Anlage 2.

[8] Schubert, Mobilität ohne Chance, S.153f, 163; Spicker-Beck, S.191-193, 216.

[9] Vgl.Sammlung hochfürstlicher-speierischen Gesetze, Einleitung, S.LIV; Schubert, Mobilität ohne Chance, S.114,130,163; ders., Arme Leute, S.331-340.

[10] Schubert, Mobilität ohne Chance, S.130,158; ders., Fahrendes Volk, S.363, vgl. zu den Aspekten der Nützlichkeit und Barmherzigkeit auch Abs.3.1.und 3.3.

[11] Schubert, Mobilität ohne Chance, S.151; ders. Fahrendes Volk, S.2f., S.366.

[12] Studer, S.479f.

[13] Ders., S.482.

[14] Ders.,S.480.

[15] Ders., S.480, 483.

[16] Siehe Abs. 4.1 und 4.2.

[17] Studer, S.482.

[18] Ders., S.482.

[19] Ders., S.483.

[20] Ders., S.480.

[21] Ders., S.483.

[22] Studer, S.483.

[23] Schubert, Fahrendes Volk, S.23-26; Graus, S.413.

[24] Schubert, Fahrendes Volk, S.31f; 337.

[25] Schubert, Mobilität ohne Chance, S.124f; ders., Fahrendes Volk, S.38f.; ders., Soziale Randgruppen, S.313.

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Details

Title
Die Fahrenden an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit
Subtitle
Leben zwischen Unverzichtbarkeit, Not und Ausgrenzung
College
Johannes Gutenberg University Mainz  (Historisches Seminar)
Course
Hauptseminar „Fremde und Fremdheit im Spätmittelalter“
Grade
2,3
Author
Year
2002
Pages
30
Catalog Number
V126214
ISBN (eBook)
9783640322626
ISBN (Book)
9783640320721
File size
508 KB
Language
German
Keywords
Fahrende, Mittelalter, Neuzeit, Kriminalisierung
Quote paper
M. A. Jochen Lehnhardt (Author), 2002, Die Fahrenden an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126214

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