Bewertung des Bestandsschutzes von Wohngebäuden bezüglich des Brandschutzes im Bundesland Berlin


Master's Thesis, 2008

165 Pages, Grade: 2


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Herleitung der Aufgabenstellung
1.2 Zielstellung

2 Grundlagen des Bestandsschutzes
2.1 Strukturen des Baurechts
2.2 Voraussetzungen des Bestandsschutzes
2.2.1 Begriff des Bestandsschutzes
2.2.2 Formelle und materielle Legalität
2.2.3 Weitere Bedingungen des Bestandsschutzes
2.2.4 Folgen des Bestandsschutzes

3 Bauordnungsrecht
3.1 Zeitliche und örtliche Gültigkeit
3.1.1 1871-1925
3.1.2 1925-1958
3.1.3 1958-1966 West-Berlin
3.1.4 1958-1990 Ost-Berlin
3.1.5 1966-1990 West-Berlin
3.1.6 Ab 1990 Berlin
3.2 Zusammenstellung der Baupolizeiordnungen, Baupolizeiverordnungen und Bauordnungen
3.3 Anforderungen an den baulichen Brandschutz der einzelnen Bauordnungen
3.3.1 Baupolizeiordnung für die Stadt Berlin vom 21.04.1853
3.3.2 Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15.01.1887
3.3.3 Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15.08.1897
3.3.4 Baupolizeiverordnung für die zum Landespolizeibezirk Berlin ... vom 15.03.1910
3.3.5 Baupolizeiordnung für die Städte des Reg.Bez. Potsdam vom 26.01.1872
3.3.6 Baupolizeiordnung für die Städte des Reg.Bez. Potsdam mit Ausnahme ... vom 01.02.1894
3.3.7 Baupolizeiordnung für das platte Land des Reg.Bez. Potsdam vom 15.03.1872
3.3.8 Bauordnung für die Stadt Berlin vom 03.11.1925
3.3.9 Bauordnung für Berlin vom 21.11.1958
3.3.10 Deutsche Bauordnung vom 02.10.1958
3.3.11 Bauordnung für Berlin vom 29.07.1966
3.3.12 Bauordnung für Berlin vom 28.02.1985
3.3.13 Bauordnung für Berlin vom 29.09.2005

4 Gegenüberstellung der materiellen Anforderungen
4.1 Allgemeine Anforderungen
4.1.1 Grundanforderungen des Brandschutzes
4.1.2 Brandverhalten von Baustoffen
4.1.3 Grundlage für Bauteilanforderungen
4.1.4 Auswirkung der Bauteilanforderungen auf die Bewertung von bestehenden Bauteilen
4.2 Bauteile
4.2.1 Tragende Wände und Stützen
4.2.2 Außenwände
4.2.3 Trennwände
4.2.4 Brandwände/Gebäudeabstände
4.2.5 Decken
4.2.6 Dächer
4.3 Rettungswege und Zugänglichkeit
4.3.1 Rettungswegkonzepte
4.3.2 Notwendige Treppen
4.3.3 Notwendige Treppenräume
4.3.4 Notwendige Flure
4.3.5 Zugänge und Zufahrten
4.3.6 Bewertung der Rettungswegkonzepte und der Zugänglichkeit für die Feuerwehr
4.4 Technische Gebäudeausrüstung
4.4.1 Allgemeine Anforderungen
4.4.2 Aufzüge
4.4.3 Leitungs- und Lüftungsanlagen, Blitzschutz
4.4.4 Feuerungsanlagen
4.4.5 Räume zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe
4.4.6 Unterschiede der Anforderungen für haustechnischen Anlagen

5 Weitere zu beachtende Verordnungen und Normen
5.1 Polizeiverordnungen und Nachträge zu den Baupolizeiordnungen
5.2 Technische Baubestimmungen
5.3 DIN 4102 und andere Normen
5.3.1 Die Entwicklung der DIN 4102
5.3.2 TGL-Normen und anhängige Vorschriften
5.4 Verordnungen und Richtlinien
5.4.1 Feuerungsverordnung
5.4.2 Garagenverordnung
5.4.3 Muster-Leitungs- und Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie
5.4.4 Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
5.4.5 Sonstige Vorschriften

6 Schlussfolgerungen und Zusammenfassung
6.1 Ermittlung des Bestandsschutzes
6.2 Vergleich der Anforderungen
6.3 Resümee
6.4 Ausblick – Möglichkeiten der Vertiefung des Themas

7 Verzeichnisse
7.1 Quellenverzeichnis
7.2 Verzeichnis der Gesetze, Vorschriften und technischen Regeln
7.2.1 Baupolizeiordnungen/Baupolizeiverordnungen/Bauordnungen
7.2.2 Technische Regeln
7.2.3 Ergänzende Bauvorschriften
7.3 Begriffsverzeichnis
7.4 Abbildungsverzeichnis
7.5 Tabellenverzeichnis
7.6 Abkürzungsverzeichnis

8 Anhang

1 Einleitung

1.1 Herleitung der Aufgabenstellung

In § 62 (4) der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) 2005 sind Instandsetzungsarbeiten an Gebäu-den verfahrensfrei gestellt. Dies bedeutet, dass für die Instandsetzung von Bauteilen keine Bau-genehmigung erforderlich ist. Trotzdem müssen nach § 60 (2) die Anforderungen an die Bautei-le eingehalten werden. Durch das Alter der instand zu setzenden Bauteile war fast immer bei der Errichtung ein anderes Bauordnungsrecht gültig gewesen als zum Zeitpunkt der Instandset-zung. In § 85 (1) der BauO Bln 2005 wird konkretisiert, dass rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, wenn sie nicht den aktuellen Anforderungen des Bauordnungsrechts genügen, in dem Zustand zu erhalten sind, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. Der Ab-satz 3 gibt der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, dass bei wesentlichen Änderungen eines Teils einer baulichen Anlage gefordert werden kann, dass auch nicht unmittelbar berührte Teile des Bauwerks in Einklang mit dem aktuellen Bauordnungsrecht zu bringen sind, wenn die Bau-teile im konstruktiven Zusammenhang stehen und keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden. Im Absatz 4 werden Modernisierungsvorhaben von diesen Maßnahmen ausgenom-men, soweit nicht anderenfalls Gefahren auftreten.

Der Planer (Entwurfsverfasser) oder Bauleiter bei Modernisierungs- und Instandsetzungsvorha-ben wird oft Abweichungen von materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts feststellen. Diese werden dann in der Praxis meist mit dem Begriff „Bestandsschutz“ als zulässig festgelegt. Dabei wird nicht untersucht, ob denn diese Abweichungen dem Bauordnungsrecht zum Zeit-punkt der Errichtung des Gebäudes entsprochen haben. Insbesondere bei Wohnungsmoderni-sierungen tritt dieser Fall häufig ein, da im Gegensatz zu Arbeiten an Sonderbauten keine ande-re Nutzung vorliegt, die eine Genehmigungspflicht der Baumaßnahme nach sich zieht, bei der eine genauere Untersuchung der Anforderungen an die Bauteile stattfindet. Wohngebäude ha-ben in der Regel über einen sehr langen Zeitraum eine gleichbleibende Nutzung. So ist es aus-reichend und oft zutreffend, dass an ein Wohngebäude aus dem Ende des 19.Jh. immer noch die Anforderungen der damals geltenden Baupolizeiordnung (BPO) gestellt werden.

1.2 Zielstellung

Die Brandschutzkonzepte und Bauteilanforderungen der verschiedenen Stände der Bauordnun-gen, Baupolizeiordnungen bzw. Baupolizeiverordnungen werden verglichen und nebeneinander dargestellt. Dabei wird bewertet, ob die Brandschutzkonzepte im Grundsatz gleichwertig sind.

Für Sonderbauten sind durch Umbaumaßnahmen und/oder Nutzungsänderungen bautechni-sche Nachweise des Brandschutzes nach aktuellem Bauordnungsrecht erforderlich. Deshalb ist in diesen Gebäuden der Bestandsschutz oft von untergeordneter Bedeutung. Bei Nicht-Sonder-

bauten ist meist eine gleichbleibende Nutzung über einen langen Zeitraum vorhanden (z. B. Wohngebäude oder öffentliche Verwaltungsgebäude). Da das allgemeine Bauordnungsrecht für diese Untersuchung zu vielseitig ist, beschränkt sich diese aus den vorgenannten Gründen auf den Geschosswohnungsbau, bei denen die Gebäude den heute geltenden Definitionen der Ge-bäudeklassen (GK) 4 und 5 entsprechen, das heißt, die Gebäude müssen mindestens über vier Geschosse mit Wohnungen bzw. Aufenthaltsräumen verfügen. Grundsätzliche Anforderungen an Sonderbauten lassen sich aus den Anforderungen der Bauordnung ablesen, ohne dass nä-her auf die besonderen Anforderungen der Sonderbaunutzung eingegangen wird.

Der Zeitraum erstreckt sich auf die Zeitspanne ab der Reichsgründung im Jahre 1871 bis heute, da noch ältere Gebäude oft unter Denkmalschutz stehen und daher meist über ein schutzzielori-entiertes Brandschutzkonzept betrachtet werden müssen. Auch ist die Anzahl der Wohngebäu-de dieser Art und Nutzung, die noch älter sind, sehr gering.

Die Ergebnisse des Vergleichs werden in Tabellenform im Anhang dieser Arbeit dargestellt. Zur Verbesserung der Anschaulichkeit werden grundlegende Anforderungen des jeweiligen Bauord-nungsrechts an einem Beispielgebäude visualisiert. Dieses Gebäude weist eine für einen lan-gen Zeitraum typische Geometrie auf, die mit dieser Grundrissgestaltung und Konstruktion in den Geltungszeitraum der meisten untersuchten Bauordnungen passt.

Bei der Beurteilung des materiellen Bestandsschutzes sind auch die örtlichen und zeitlichen Zu-ständigkeiten zu untersuchen. Welche Baupolizeiordnung galt in welchem Zeitraum in einem Teilgebiet des heutigen Berlins? Dies ist erforderlich, da die administrative Gliederung des Stadtgebietes im Untersuchungszeitraum sich ständig änderte (z. B. durch die Teilung der Stadt von 1949 bis 1990).

Weil in der derzeit geltenden Bauordnung nur noch Anforderungen an Bauteile bezüglich Feuer-widerstand und Brennbarkeit gemacht werden und der Nachweis der Bauteile über Normen oder Richtlinien geregelt ist, wird ebenfalls die Verfahrensweise im alten Bauordnungsrecht un-tersucht. Nicht untersucht werden die Legalität der Baugenehmigung im Rahmen der verfah-rensrechtlichen Bestimmungen und die planungsrechlichen Anforderungen an ein bestehendes Gebäude. Diese haben keinen direkten Einfluss auf materielle Anforderungen. Beide sind trotz-dem Voraussetzung für den Bestandsschutz eines Gebäudes.

Diese Arbeit ist eine Grundlage, um nachweisen zu können, ob ein Gebäude oder Bauteil Be-standsschutz besitzt. Sie dient der späteren Bewertung, wenn der Bestandsschutz nicht nach-gewiesen werden kann oder durch Änderung des Gebäudes eine Neubewertung der vorhande-nen Bauteile notwendig ist. Das Ergebnis ist ein Vergleich der Brandschutzkonzepte, die hinter dem reinen Gesetzestext stehen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Schwachstellen in den älteren Konzepten eingegangen, die einen Handlungsbedarf zur Verbesserung der Situation des vorbeugenden Brandschutzes erzeugen, wenn von ihnen eine Gefährdung ausgeht.

2 Grundlagen des Bestandsschutzes

2.1 Strukturen des Baurechts

Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Bürgers zum Staat. Das Baurecht ist ein beson-deres Verwaltungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts. Es wird unterschieden in das Baupla-nungsrecht und das Bauordnungsrecht. Seit 1954 ist das Bauordnungsrecht der Landesgesetz-gebung vorbehalten, während das Bauplanungsrecht über das Baugesetzbuch dem Bundes-recht zugeordnet ist. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzung von Grund und Boden, demge-genüber ist im Bauordnungsrecht die Ausführung der baulichen Anlagen geregelt. Das Bauord-nungsrecht wiederum gliedert sich in das formelle und das materielle Bauordnungsrecht. Das materielle Bauordnungsrecht dient in weiten Teilen der Gefahrenabwehr. In ihm werden Anfor-derungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestellt. Mit dem formellen Bau-ordnungsrecht werden Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, der Planer und der Bauherren innerhalb des Genehmigungsverfahrens geregelt.1

2.2 Voraussetzungen des Bestandsschutzes

2.2.1 Begriff des Bestandsschutzes

Ein rechtmäßig bestehendes Gebäude, für das es eine dem Genehmigungsverfahren entspre-chende Baugenehmigung gibt, das nach dieser errichtet wurde und betrieben wird, besitzt Be-standsschutz. Es ist vor behördlichen Eingriffen gesichert. Durch den Bestandsschutz wird ver-hindert, dass ein bestehendes Gebäude bei nachträglicher Änderung der Vorschriften, nach de-nen es errichtet wurde, rechtswidrig wird. Der Bestandsschutz wird aus dem Art. 14 Absatz 12 des Grundgesetzes abgeleitet, ohne dass er dort genannt wird. Auch in den meisten anderen gesetzlichen Vorschriften wird der Begriff nicht verwendet.3

Es wird unterschieden zwischen dem aktiven und dem passiven Bestandsschutz. Der aktive Be-standsschutz befugt den Bauherren, ein rechtmäßig bestehendes Gebäude begrenzt zu ändern. Dies kann beispielsweise bei Modernisierungen durch die Erneuerung der Leitungsstränge oder den Einbau untergeordneter Bauteile - wie z. B. einer Terrasse - geschehen. Der Umbau darf zu keiner wesentlichen Änderung des Bestandes führen. Der passive Bestandsschutz gestattet die Weiternutzung des rechtmäßig bestehenden Gebäudes bei Änderung der materiellen Anforde-rungen des Bauordnungsrechts.

2.2.2 Formelle und materielle Legalität

Ein Gebäude ist formell legal, wenn eine Baugenehmigung bzw. Bauanzeige für das Gebäude existiert oder die Errichtung genehmigungsfrei war und das Gebäude in Übereinstimmung damit errichtet worden ist und genutzt wird. Unabhängig vom Genehmigungsverfahren ist im Folgen-den immer von der Baugenehmigung die Rede. Wenn der Eigentümer nicht in Besitz der Bau-genehmigung ist, ist diese in Berlin fast immer in den Archiven der zuständigen Bauaufsichtsbe-hörden vorhanden. Dies wurde dem Autor auf Nachfrage bei mehreren Archiven der Bau- und Wohnungsaufsichtsämter (BWA) bzw. der Ämter für Planen und Genehmigen bestätigt.4 Wenn sie nicht im Archiv der Bauaufsichtsbehörde gelagert werden, sind sie in einem Archiv des Lan­des Berlin untergebracht. Lediglich in Einzelfällen ist es möglich, dass Teile der Bauakten durch kleinere Brände o. ä. vernichtet wurden. Nur das Archiv des BWA Spandau ist unvollständig, da es durch Bombenangriffe im zweiten Weltkrieg teilweise zerstört wurde.

Das Gebäude ist materiell legal, wenn es in Übereinstimmung mit den sachlichen Vorgaben des Bauordnungsrechts errichtet worden ist. Bestandsschutz kann also nicht bestehen für Gebäude die formell und materiell illegal sind. Das sind Gebäude, die nicht entsprechend der Baugeneh-migung und im Widerspruch zu den materiellen Anforderungen errichtet wurden. Bestands-schutz kann für eine der folgenden Konstellationen entstehen:

- Die bauliche Anlage ist formell und materiell legal. Das Gebäude besitzt eine Baugeneh-migung und wurde nach dieser und dem bei der Errichtung geltendem Bauordnungsrecht errichtet.
- Die bauliche Anlage ist formell legal und materiell illegal. Das Gebäude besitzt eine Bau-genehmigung, wurde aber abweichend von dieser oder dem bei der Errichtung gelten-dem Bauordnungsrecht errichtet.
- Die bauliche Anlage ist formell illegal aber materiell legal. Das Gebäude besitzt keine Baugenehmigung, entspricht aber den Anforderungen des Bauordnungsrechts zu irgend-einem Zeitpunkt seiner Nutzung.5

2.2.3 Weitere Bedingungen des Bestandsschutzes

Mit dieser Arbeit erfolgt nicht die rechtliche Bewertung des Bestands. Es werden Grundlagen aufgeführt, wie ein Gebäude beschaffen sein muss, damit es materiell legal ist. Die formelle Le-galität ohne Vorliegen der Baugenehmigung lässt sich nur in Zusammenarbeit mit der Bauauf-sichtsbehörde klären. Ist das Gebäude formell und/oder materiell legal, muss es auch noch ent-sprechend seiner Bestimmung genutzt werden, um Bestandsschutz zu genießen.

Der Bestandsschutz kann neben der formellen und materiellen Illegalität auch auf andere Art und Weise entfallen. Dazu zählen der Abbruch der baulichen Anlage sowie die Aufgabe, die längere Unterbrechung und die Änderung der Nutzung. Ebenfalls kann durch bauliche Änderun-gen - in Abhängigkeit von deren Umfang - der Bestandsschutz verloren gehen.6

2.2.4 Folgen des Bestandsschutzes

Sollte die Beurteilung des Gebäudes ergeben, dass es Bestandsschutz besitzt, kann die Bau-aufsichtsbehörde nachträglich keine anderen Anforderungen an das Gebäude stellen, die Nut-zung untersagen oder die Beseitigung anordnen.

Die Bauaufsichtsbehörde hat dann nur über ein Anpassungsverlangen nach § 85 (2) BauO Bln 2005 die Möglichkeit, nachträgliche Forderungen zu stellen. Dazu ist es erforderlich, dass vom legalen bestandsgeschützten Gebäude eine konkrete Gefahr ausgeht. Diese liegt vor, wenn in absehbarer Zukunft im konkreten Einzelfall und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Scha-den zu erwarten ist. Dies zu beurteilen, ist im Einzelfall sehr schwierig. Ein möglicher Grund für ein Anpassungsverlangen ist der unzureichende oder fehlende zweite Rettungsweg von Gebäu-den, der nach dem früheren Bauordnungsrecht einen legalen Zustand darstellen kann, wie in den folgenden Abschnitten noch dargelegt wird.

3 Bauordnungsrecht

3.1 Zeitliche und örtliche Gültigkeit

3.1.1 1871-1925

Bis zur Einführung der Bauordnung für Berlin 1925 wurden die Bauordnungen als Baupolizei-ordnung bzw. Baupolizeiverordnung bezeichnet, da sie als Teil des Ordnungsrechts dem Poli-zeirecht unterstellt waren. Die räumliche Zuordnung der Baupolizeiordnungen in der Zeit von 1871 bis 1925 gestaltet sich schwierig, da sich ständig geänderte zuständige Verwaltungen zu berücksichtigen sind. Eine genaue Darstellung der räumlichen und zeitlichen Zuordnungen ist im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich, da die 16 existierenden Baupolizeiordnungen diesen territorialen Änderungen unterworfen waren. Im Einzelfall ist anhand des Baujahrs, der Gebäu-delage und des Bauscheins, die damals geltende Baupolizeiordnung zu ermitteln. Die adminis­trative Gliederung des Gebietes des heutigen Berlins zur damaligen Zeit war prinzipiell gleich-bleibend. Das jetzige Stadtgebiet wurde - wie in Abbildung 1 ersichtlich - 1872 von dem Stadt-kreis Berlin und Teilen von drei ländlichen Kreisen gebildet. Der Stadtkreis Berlin umfasste in etwa die heutigen Bezirke Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg, der sich durch Eingemeindungen bis 1920 leicht vergrößerte. Alle anderen Teile nördlich der Spree gehörten zum Kreis Nieder-barnim, die südlich der Spree gelegenen Gebiete zum Kreis Teltow. Die Gebiete links der Ha­vel, die zum heutigen Bezirk Spandau gehören, waren dem Kreis Ost-Havelland zugeordnet.7

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Verwaltungsgliederung des heutigen Stadtgebietes im 19. und Anfang des 20. Jh., Kartenausschnitt aus Heinrich, 1968

Im Jahre 1872 gab es für das heutige Stadtgebiet drei zuständige Baupolizeiordnungen (s. Ab-bildung 2): Die BPO für die Stadt Berlin von 1853, die BPO für die Städte des Regierungs-Be-zirks Potsdam von 1872 und die BPO für das platte Land des Reg.Bez. Potsdam von 1872. Städte im Regierungsbezirk Potsdam waren damals Spandau, Charlottenburg und Köpenick, für die die zweitgenannte Baupolizeiordnung galt.

Abbildung 2: Geltungsbereiche der BPO um 1872

Die anderen Gemeinden hatten zu dieser Zeit einen dörflichen Charakter. In diesen war die Baupolizeiordnung für das platte Land des Reg.-bez. Potsdam 1872 anzuwenden. In der Abbil-dung 3 - einem Kartenausschnitt aus dem Jahr 1870 - ist die damalige Ausbreitung des Stadt-gebietes zu erkennen.8 Man sieht, dass außer den genannten Städten nur dörfliche Siedlungen im heutigen Stadtgebiet vorhanden waren. Dass in diesen Siedlungen eine große Zahl von min-destens viergeschossigen Wohngebäuden vorhanden war, ist sehr unwahrscheinlich.

Durch die schnelle Entwicklung Berlins und dem damit verbundenen starken Bevölkerungszu-wachs wurden die Siedlungen immer größer. Bis zum Jahr 1920 erhielten noch die Gemeinden Wilmersdorf, Schöneberg, Neukölln (Rixdorf) und Lichtenberg das Stadtrecht.9 Das Anwachsen des Stadtgebietes ist in der Abbildung 4 nachvollziehbar.10 Im Jahre 1912 waren viele ländliche Siedlungen zu Vorstädten mit Zehntausenden Einwohnern herangewachsen. Dieses Wachstum setzte sich in den Folgejahren noch fort.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Das Stadtgebiet von Berlin im Jahr 1870, Karte 48 Quadratmeilen von Berlin

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Anwachsen des Stadtgebietes von Berlin und Umgebung, 1912, Karte weitere Umgebung von Berlin

Die oben genannten Städte erhielten entweder eigene Bauordnungen (z. B. BPO für die Stadt Spandau von 1911) oder für die Städte und Gemeinden mit städtischem Charakter wurden ge-meinsame Vorort-Baupolizeiordnungen erlassen (z. B. BPO für die Vororte von Berlin von 1903). Da das Bauordnungsrecht dem Polizeiordnungsrecht zugeordnet war und die Bereiche innerhalb und außerhalb der Ringbahn, die damals schon in der heutigen Form existierte, dem zum 1.1.1900 gebildeten Landespolizeibezirk Berlin zugeordnet wurden, waren die Vorort- Bau-polizeiordnungen auch meist auf die BPO für den Stadtkreis Berlin von 1897 aufgebaut.11 Um 1912 waren folgende Geltungsbereichen der Baupolizeiordnungen vorhanden.

Abbildung 5: Geltungsbereiche der BPO um 1912

Vereinfachend können die Baupolizeiordnungen in drei Gruppen gegliedert werden:12

1. Baupolizeiordnungen für die Stadt Berlin und den Stadtkreis Berlin.
2. Vorort-Baupolizei(ver-)ordnungen Im Geltungsbereich befanden sich Gemeinden und Gemeindeteile außerhalb der Stadt Berlin, die aber im heutigen Stadtgebiet von Berlin liegen. Diese Orte lagen im Regie-rungsbezirk Potsdam, waren aber ordnungsrechtlich dem Landespolizeibezirk Berlin zu-geordnet.
3. Baupolizeiordnungen für die Städte und das platte Land des Regierungsbezirks Pots- dam. Diese waren bis zum Inkrafttreten der Vorort- Baupolizeiordnungen gültig.

Die unterschiedlichen Baupolizeiordnungen hatten in insgesamt 8 Städten, 59 Landgemeinden und 27 Gutsbezirken Geltung.13

3 Bauordnungsrecht

Wie kompliziert die korrekte Zuordnung der Baupolizeiordnungen ist, zeigt z. B. die offizielle Be-zeichnung dieser mituntersuchten Baupolizeiordnung: „Baupolizeiordnung für die Stadt Charlot-tenburg vom 22.08.1898 mit Ausnahme des Teiles, welcher der Baupolizeiordnung vom 05.12.1892 untersteht, für den mit dem Namen „Plötzensee“ bezeichneten Teil des Forstgutsbe-zirks Tegel und für die Gemeinden Rummelsburg, Lichtenberg, Stralau, Deutsch-Wilmersdorf, Schöneberg, Tempelhof, Rixdorf und Treptow, soweit diese innerhalb der Ringbahn liegen“.

3.1.2 1925-1958

Im Jahr 1920 wurde das Gesetz über die Bildung der neuen Stadtgemeinde Berlin beschlossen. Auf dieser Grundlage war die Einführung einer einheitlichen Bauordnung für das neue Groli-Berlin vom 03.11.1925 möglich.14 Das Stadtgebiet Berlins war ab diesem Zeitpunkt mit dem heutigen Stadtgebiet fast identisch. Lediglich kleinere Gebietsanpassungen ohne oder mit gerin-ger Besiedlung wurden später vorgenommen, von denen die hier untersuchten Gebäude nicht betroffen waren. Das Bauordnungsrecht hatte somit erstmalig einen einheitlichen Geltungsbe-reich. Nach fünf Nachträgen trat die BauO Bln vom 29.11.1929 in Kraft. Diese unterschied sich nur geringfügig von der des Jahres 1925. Insgesamt erhielt diese Bauordnung 29 Nachträge, davon allein zwölf im Jahr 1936, die aber alle nur geringe Änderungen mit sich brachten. Zur Veranschaulichung sind die Bestimmungen mit dem 29. Nachtrag in der Fassung vom 06.10.1949 in die Übersicht des Anhangs aufgenommen worden.

Abbildung 6: Geltungsbereiche der BauO 1925 - 1958

3.1.3 1958-1966 West-Berlin

Die Bauordnung für Berlin vom 21.11.1958 stellt einen Zwischenschritt in der Modernisierung des Bauordnungsrechts dar. Bis zu diesem Zeitpunkt waren im Bauordnungsrecht viele Vorga-ben enthalten, die in Bezug auf die Art und das Mali der baulichen Nutzung das Planungsrecht betrafen. Laut Gutachten des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.06.1954 steht das Bauord- nungsrecht als Teil des Polizei- und Ordnungsrechts den Ländern zu, wohingegen das Pla-nungsrecht in den Kompetenzbereich des Bundes fiel.15 Da die Gesetzesgeber 1958 diese Vor-gaben noch nicht umgesetzt hatten, war die Novellierung der Bauordnung in einer Zwischenre-form erforderlich. Die Beschränkung der Geltungsdauern der alten Polizeiverordnungen bis zum Jahre 1959 machten diesen Zwischenschritt erforderlich.16

3.1.4 1958-1990 Ost-Berlin

Fast zeitgleich trat in der DDR und somit in ganz Ost-Berlin am 02.10.1958 die Deutsche Bau-ordnung (DBO) in Kraft. Somit war ab diesem Zeitpunkt das Bauordnungsrecht zweigeteilt. Da durch die zentralistischen Strukturen in der DDR das Bauordnungsrecht landesweit galt, war eine Trennung von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht nicht erforderlich, so dass beides wei-terhin über die DBO geregelt wurde. Die DBO galt bis zum 01.08.1990. An diesem Tag trat die Bauordnung der DDR vom 20.07.1990 in Kraft, deren Grundlage die Musterbauordnung der Bundesrepublik war. Aufgrund der kurzen Geltungszeit von nur zwei Monaten wird die BauO DDR in dieser Arbeit nicht berücksichtigt.

3.1.5 1966-1990 West-Berlin

Eine Neugestaltung erfuhr die BauO Bln 1966 auf Grundlage der Musterbauordnung (MBO) 1960. Diese galt in zwei Neufassungen von 1971 und 1979 bis 1985. In jenem Jahr erlangte die BauO Bln vom 28.02.1985 Gültigkeit.

Abbildung 7: Geltungsbereiche der BauO und DBO
1958-1990

3.1.6 Ab 1990 Berlin

Mit Vollzug der Deutschen Einheit am 03.10.1990 war die BauO Bln 1985 in ganz Berlin gültig. Diese Bauordnung wurde im Jahr 1997 novelliert. Am 01.01.2006 trat die heute gültige BauO Bln vom 25.09.2005 in Kraft. Diese entstand auf Grundlage der MBO 2002.

Abbildung 8: Geltungsbereiche der BauO ab 1990

3.2 Zusammenstellung der Baupolizeiordnungen, Baupolizei-verordnungen und Bauordnungen

In der folgenden Tabelle sind die der Betrachtung zu Grunde liegenden Baupolizeiordnungen, Baupolizeiverordnungen und Bauordnungen in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Gültigkeit zu-sammengefasst. Wenn in den folgenden Abschnitten der Begriff Bauordnung - allgemein ohne Angabe der Fassung - steht, schließt er auch die Gesetzesbezeichnung der Baupolizeiordnung und Baupolizeiverordnung mit ein. Die Bezeichnung Baupolizeiordnung umfasst auch den Be-griff Baupolizeiverordnung. Die in der Tabelle und in den nächsten Abschnitten verwendeten Abkürzungen für die jeweilige Bauordnung (z. B. BauO Bln 2005) waren erst ab der BauO Bln 1966 allgemein verbreitet. Die anderen Abkürzungen wurden vom Autor zum besse-ren Verständnis gewählt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten17

Tabelle 1: Zusammenstellung der untersuchten Bauordnungen

3.3 Anforderungen an den baulichen Brandschutz der einzel-

nen Bauordnungen

In diesem Abschnitt werden die baulichen Anforderungen, Brandschutzkonzepte und Besonder-heiten der einzelnen Bauordnungen erläutert. Die Anmerkungen beziehen sich - soweit nichts anderes angegeben ist - auf den in dieser Arbeit untersuchten Gebäudetyp des Geschosswoh-nungsbaus.

Inhaltlich fast identische Bauordnungen werden zusammengefasst. Die untersuchten 27 Bau-ordnungen lassen sich zu 13 Bauordnungsgruppen zusammenführen. Innerhalb dieser Bauord-nungsgruppen waren die Anforderungen an den Brandschutz fast immer identisch. Änderungen bezogen sich meist nur auf einzelne Bauteile im Detail oder es gab Unterschiede im Verfah-rens- oder Planungsrecht, auf die im Rahmen der Arbeit nicht eingegangen wird. Auf die detail-lierten Anforderungen an einzelne Bauteile im Vergleich der Bauordnungen wird umfangreich in Abschnitt 4 eingegangen. In diesem Abschnitt werden die grundsätzlichen Veränderungen des Bauordnungsrechts betrachtet.

Die einzelnen Bauordnungen waren ähnlich gegliedert. Es wurden Vorgaben gemacht zum Brandverhalten der Bauteile, zur Begrenzung der Brandausbreitung, zur Ausbildung der Ret-tungswege und zur Ausführung einzelner Bauteile. Unterschiede ergaben sich in der Art und Weise der Ausführung und Umsetzung der Anforderungen. Zur Erläuterung dieser Unterschiede sind die folgenden Beispiele aufgeführt:

Brandwände dienen der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden. Diese waren in allen Bau-ordnungen erforderlich. Für die Ausbildung einer Brandwand in einem dicht besiedelten Wohn-gebiet galten andere Anforderungen als für das dörfliche oder kleinstädtische Gebiet der ehe- maligen Berliner Vororte. Dort wurde z. B. auf die Forderung nach inneren Brandwänden ver-zichtet, weil es keine ausgedehnten Gebäude gab, für die diese notwendig gewesen wären.

Andere Bauteile, für die Anforderungen in späteren Bauordnungen bestanden, waren ursprüng-lich nicht in Gebäuden vorhanden. Dazu zählt z. B. der Aufzug, der erst gegen Ende des 19. Jh. Verbreitung fand. Aus diesem Grund gab es in der BPO Bln 1853 keine Anforderungen an Auf-zuganlagen. Andererseits gab es auch in Wohngebäuden Nutzungen, die heute im Allgemeinen nicht mehr im Wohnungsbau üblich sind. Dazu zählten beispielsweise Räucherkammern, für die es im aktuellen Bauordnungsrecht keine speziellen Anforderungen gibt, die aber in älteren Bau-ordnungsvorschriften explizit genannt wurden. In der derzeit geltenden Bauordnung könnten solche Nutzungen mit Anforderungen an brandgefährdete Räume beschrieben werden.

Die Anforderungen an die Bauteile werden grafisch aufbereitet dargestellt. Dazu wird zu den in diesem Abschnitt zusammengefassten Bauordnungen ein Grundriss und ein Schnitt ähnlich ei-nem Brandschutzplan als Planunterlage eines Brandschutznachweises erstellt, aus dem die wichtigsten Anforderungen der jeweiligen Bauordnung ersichtlich sind. Zur Erläuterung der Bau-teilanforderungen gilt folgende Legende:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 9: Erläuterung der Darstellung der Anforderungen

Die den genannten Anforderungen zugehörigen Paragrafen der Bauordnungen sind dem An-hang zu entnehmen.

3.3.1 Baupolizeiordnung für die Stadt Berlin vom 21.04.1853

(BPO Bln 1853), Kurzbezeichnung A

Die baulichen Anforderungen dieser Baupolizeiordnung waren aus o. g. Gründen geringer als in späteren Bauordnungen. Die maßlichen Vorgaben waren in Fuß und Zoll angegeben und müs-sen bei Bestandsuntersuchungen entsprechend auf das metrische System umgerechnet wer-den. Es wurden keine grundsätzlichen Aussagen getroffen, dass die Gebäude den Anforderun-gen an öffentliche Sicherheit und Ordnung genügen mussten. Ebenso fehlten Angaben über die

anzuwendenden Regeln bei der Erstellung von Gebäuden. Sie mussten den Vorgaben der Bau-ordnung entsprechen. Das zu Grunde liegende Brandschutzkonzept wurde nicht erläutert. Ebenso fehlten Angaben über die Behandlung von Abweichungen.

Aufenthaltsräume mussten etwa 2,50 m hoch sein. Die verwendeten Bauteile unterschieden sich in massive Wände, unverbrennliche oder feuersichere Bauteile sowie Bauteile, bei denen Holz als Baustoff zulässig war. Es wurden Festlegungen getroffen, wann eine Zufahrt zu hinte-ren Gebäudeteilen erforderlich war und dass das Gebäude an einer öffentlichen Straße errichtet werden musste, um zugänglich zu sein. Tragende Wände waren massiv zu errichten. Im Dach-geschoss war die Errichtung von verblendetem Fachwerk zulässig. Es gab keine Unterschei-dung zwischen tragenden Wänden und Außenwänden. Die Bekleidung von Außenwänden mit Holzbauteilen war unzulässig. Anforderungen an Trennwände in Wohnungen galten wegen der erhöhten Brandgefahr nur für Küchen. Die Notwendigkeit von inneren und äußeren Brandmau-ern war vorgegeben. Diese waren massiv auszuführen und über Dach zu ziehen. Öffnungen in äußeren Brandwänden waren unzulässig. In inneren Brandwänden waren selbstschließende ei-serne Türen in Öffnungen erforderlich. Als Deckenkonstruktionen waren nur Holzbalkendecken verbreitet, für die es Anforderungen an die feuersichere Ausführung gab. Die Dächer waren feu-ersicher herzustellen, ohne dass es in der Baupolizeiordnung Vorgaben zur Umsetzung der An-forderungen gab. Die Wohnungen mussten als Rettungsweg Zugang zu einer oder zwei Trep-pen haben. Es gab keine Angaben über den Verlauf und die Breite dieser Treppen. Die Treppen mussten feuersicher gebaut sein, dass heißt, in einem eigenen Treppenraum gelegen und von massiven Wänden umschlossen sein. Die Treppe selbst musste unverbrennlich sein. Die Ret-tungsweglänge bis zur Treppe war begrenzt. Der Zugang zu diesen Treppen musste feuersi-cher sein.

Umfangreiche Angaben gab es zu Feuerstätten, weil diese auf Grund der Dezentralisierung der Heizung im Gebäude damals eine große Feuergefahr darstellten. Feuerstätten waren in den meisten Aufenthaltsräumen vorhanden. Sie waren von brennbaren Baustoffen weit genug ent-fernt aufzustellen. Die Abgase wurden über Rauchrohre im selben Geschoss in Schornsteine geleitet. Müllgruben zur Aufbewahrung von Asche mussten massiv ausgemauert und mit Eisen-platten überdeckt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 10: Bauteilanforderungen BPO Bln 1853 (A)

3.3.2 Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15.01.1887

(BPO Bln 1887), mitbehandelt werden die Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Charlottenburg für die ... von 1887 (BPO Vororte 1887) sowie Baupolizeiordnung für die Vororte von Berlin vom 05.12.1892 (BPO Vororte 1892), Kurzbezeichnungen B, D und E Diese Baupolizeiordnung war die Weiterentwicklung der BPO Bln 1853, die im vorhergehenden Abschnitt behandelt wurde. Im Folgenden wird auf die Änderungen eingegangen. Die Maßein-heiten wurden auf das metrische System umgestellt. Die Gebäude waren aus sicheren Kon-struktionen und zweckentsprechendem Material auszuführen. Sollte von den Vorschriften des Gesetzes abgewichen werden, erteilte diese Dispense der Bezirksausschuss. Ausnahmen konnte die Baupolizeibehörde zulassen. Angaben über die Beschaffenheit von Baustoffen wur-den von der Polizeibehörde bekannt gemacht. Baugenehmigungen nach der vorher geltenden Baupolizeiordnung verloren nach einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit, wenn nicht mit dem Bau begonnen wurde.

Es waren maximal fünf Geschosse mit Aufenthaltsräumen zulässig. Holzfachwerk war im unter-suchten Gebäudetyp im Dachgeschoss nicht mehr zulässig. Dachgesimse durften aus Holz-werkstoffen hergestellt werden. Zierteile mussten im Mauerwerk befestigt werden. Vortretende Bauteile besaßen die gleichen Anforderungen wie die Umfassungswände. Trennwände aus Holz waren zu verputzen. Brandwände mussten mit einer Mindeststärke von 25 cm ausgeführt werden. Zur Belichtung waren kleine Festverglasungen in äußeren Brandwänden zulässig. Vor-bauten mussten zu äußeren Brandmauern Mindestabstände einhalten. Die Anforderungen an Holzbalkendecken wurden maßlich konkretisiert. Andere Deckenkonstruktionen waren zulässig, wenn sie mindestens die gleiche Feuersicherheit wie Holzbalkendecken besaßen. Unter vor-schriftsmäßig ausgeführten Decken waren Holzbekleidungen gestattet. Für die Dachdeckung wurden zugelassene Baustoffe genannt. Ebenso wurde der Abstand von Öffnungen in der Dachfläche zu Nachbargebäuden geregelt.

Wenn Wohnungen nur über eine Treppe zu erreichen waren, musste diese feuerfest ausgeführt werden. Die Treppe musste durch alle Geschosse geführt werden und mindestens 1 m breit sein. Die Treppenraumwände durften nur von den erforderlichen Verbindungs- und Lichtöffnun-gen unterbrochen sein. Zu Treppen zum Dachgeschoss waren feuersichere Verbindungen er-forderlich. Aufzugschächte wurden in die Baupolizeiordnung aufgenommen. Diese waren mit massiven Wänden zu umschließen und deren Öffnungen erhielten eiserne Türen. Lüftungs-schächte waren mit Metall oder unverbrennlichen Material auszuführen. Aschenbehälter muss-ten feuerfest hergestellt und überdeckt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 11: Bauteilanforderungen BPO Bln 1887 u. a. (B, D, E)

3.3.3 Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15.08.1897

(BPO Bln 1897), mitbehandelt wird die Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg von 1898 (BPO Vororte 1898), Kurzbezeichnungen C und F

Diese Baupolizeiordnung war die Nachfolgerin der BPO Bln 1887. Die Änderungen waren nicht so umfangreich wie die zur BPO Bln 1853 nach Abschnitt 3.3.1.

Als Material für Außenwände konnten Baustoffe aus Eisen zugelassen werden. Trennwände durften aus unverbrennlichen Baustoffen oder geputzten Holzwänden hergestellt werden. Auf-enthaltsräume im Dachgeschoss mussten feuersicher zum Dach abgeschlossen werden. In äu-ßeren Brandmauern konnten Öffnungen genehmigt werden, wenn diese für die Nutzung erfor-derlich waren. Für Decken, die gleichzeitig das Dach des Gebäudes bildeten, galten geringere Anforderungen. Die Treppe war unverbrennlich auszuführen, was aber der alten Anforderung feuerfest entsprach. Treppenräume mussten durch Tageslicht erhellt werden. Über die Treppe musste der Zugang zur Straße oder zum Hof gesichert sein. Bei nebeneinander liegenden Trep-penräumen war eine direkte Verbindung unzulässig. Flure vor Treppenräumen waren massiv zu errichten und durften nur von Verbindungs- und Lichtöffnungen unterbrochen sein. Die Ausfüh-rung von Aufzuganlagen wurde in einer separaten Polizeiverordnung geregelt. In Treppenräu-men war kein eigener Fahrschacht erforderlich.18

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 12: Bauteilanforderungen BPO Bln 1897 u. a. (C, F)

3.3.4 Baupolizeiverordnung für die zum Landespolizeibezirk Berlin ... vom 15.03.1910

(BPO LPBB 1910), mitbehandelt werden die Baupolizeiverordnung für die zum Landespolizei-bezirk Berlin ... vom 26.03.1912 (BPO LPBB 1912), die Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 21.04.1903 (BPVO Vororte 1903), vom 28.05.1907 (BPVO Vororte 1907), vom 30.01.1912 (BPVO Vororte 1912), vom 10.05.1918 (BPVO Vororte 1918) sowie die Baupolizei-ordnung für die Stadt Spandau vom 23.06.1911 (BPO Spandau 1911),

Kurzbezeichnungen G, H, I, J, K, L und M

Die in diesem Abschnitt zusammengestellten Baupolizeiordnungen orientierten sich alle in den Grundzügen an der im vorhergehenden Abschnitt erläuterten BPO Bln 1897.

Die Wände und Decken von Zugängen mussten feuersicher sein. Die Mindeststärke der Umfas-sungswände und tragenden Wände musste mindestens 25 bis 51 cm nach Art und Lage betra-gen. Es konnte gefordert werden, freiliegende Eisenträger und -stützen unter Aufenthaltsräu-men zu umkleiden. In freistehenden Gebäuden konnte das oberste Hauptgeschoss und das Dachgeschoss aus Holzfachwerk hergestellt werden. Trennwände konnten dann aus ausge-mauertem Fachwerk hergestellt werden. Treppenraumwände aus Fachwerk mussten massiv verblendet werden. An Brandwänden musste die Restwandstärke mindestens 12 cm betragen. In äußeren Brandmauern sowie in inneren Brandmauern im Dachgeschoss waren unverschließ-bare feuer- und rauchsichere blechbekleidete Holztüren zulässig. An sonstige Öffnungen in in-neren Brandmauern bestanden keine Anforderungen. Die Zulassung und Genehmigung massi-ver Deckenkonstruktionen wurde vom Regierungspräsidium geregelt. Im Erdgeschoss durfte kein Aufenthaltsraum mehr als 25 m vom Ausgang ins Freie entfernt sein.

Die Treppen wurden in feuersicher und feuerfest unterschieden. Es waren zwei feuersichere (unterseitig geputzte Holztreppe) oder eine feuerfeste (massive Konstruktion, geputzte Eisen-konstruktion oder geputzte Eichenholzkonstruktion) Treppe erforderlich. Lag der Fußboden mehr als 11 m über dem Gelände, war eine feuerfeste Treppe nur zulässig, wenn eine zweite Treppe die Nutzung erheblich beschränkt hätte. Dies dürfte in den meisten Wohngebäuden der Fall gewesen sein. Wenn im Dachgeschoss Aufenthaltsräume vorhanden waren, musste der Treppenraum bis ins Dachgeschoss geführt werden. Öffnungen im Treppenraum zu anderen Nutzungen wie Läden oder feuergefährlichem Gewerbe waren mit feuersicheren Türen zu ver-sehen. Erstmals wurden Anforderungen an Gasleitungen hinsichtlich ihrer Dauerhaftigkeit und Dichtheit gestellt.

© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008 Seite 28

3 Bauordnungsrecht

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 13: Bauteilanforderungen BPO LPBB 1910 u. a. (G, H, I, J, K, L, M)

3 Bauordnungsrecht

3.3.5 Baupolizeiordnung für die Städte des Reg.Bez. Potsdam vom 26.01.1872 (BPO Städte 1872), Kurzbezeichnung N

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Änderungen beziehen sich auf die im Abschnitt 3.3.1 aufgeführten Vorgaben der BPO Bln 1853. Die Baupolizeiordnung für die Städte des Regie-rungsbezirks Potsdam vom 26.01.1872 löste die Baupolizeiordnung für die Städte des Regie-rungsbezirks Potsdam vom 15.07.1868 ab, auf die hier nicht weiter eingegangen wird, die aber die Grundlage dieser BPO bildet. Mit dieser Baupolizeiordnung wurde das metrische System eingeführt.

Bei besonderen Schwierigkeiten konnte die Regierung Ausnahmen von den Regelungen der Baupolizeiordnung gestatten. In einzelnen Städten konnten lokale Baupolizeiordnungen erlas-sen werden. Aus dieser Regelung resultierten später die Baupolizeiordnungen für die Vororte Berlins. Wenn kein Bebauungsplan vorhanden war, mussten Gebäude, die mehr als 750 m von der Stadt entfernt lagen, nach der BPO Land 1872 errichtet werden (s. Abschnitt 3.3.7).

Eine Besonderheit dieser Baupolizeiordnung war, dass sie bei bestimmten Bauteilen keinen Be-standsschutz kannte. Beispielsweise konnten die Polizeibehörden nach § 12 fordern, das inner-halb von fünf Jahren Brandmauern bestehender Gebäude den Anforderungen dieser Baupoli-zeiordnung genügen mussten. Es gab keine Vorschriften zu Zufahrten. Gesimse vor Umfas-sungswänden waren aus Holz zulässig. Unbelastete Innenwände konnten aus Fachwerk oder Lehm gestattet werden. Wände bis zu 60 cm Abstand von Feuerstätten waren als Feuermauern massiv auszuführen. Es gab keine Vorschriften zu inneren Brandwänden. An äußeren Brand-mauern durften Holzbauteile nicht über den Brandgiebel hinweggeführt werden. Als Deckenkon-struktionen waren auch gewölbte und unverbrennliche Konstruktionen zulässig. Dächer muss-ten mit vorgegebenen oder von der Regierung anerkannten feuersicheren Material gedeckt wer-den. Sie mussten zur Straße geneigt sein. Die Neigung zum Nachbargrundstück war unzuläs-sig.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 14: Bauteilanforderungen BPO Städte 1872 (N)

3.3.6 Baupolizeiordnung für die Städte des Reg.Bez. Potsdam mit Ausnahme ... vom 01.02.1894

(BPO Städte 1894), Kurzbezeichnung O

Diese Baupolizeiordnung orientiert sich an ihrer Vorgängerin der BPO Städte 1872 und über-nimmt Inhalte aus der BPO Bln 1887.

Die Gebäude waren aus sicheren Konstruktionen und zweckentsprechendem Material auszu-führen. Sollte von den Vorschriften des Gesetzes abgewichen werden, erteilte diese Dispense der Bezirksausschuss. Ausnahmen konnte die Ortspolizeibehörde zulassen. Baugenehmigun-gen nach der vorher geltenden Baupolizeiordnung verloren nach einer bestimmten Zeit ihre Gül-tigkeit, wenn nicht mit dem Bau begonnen wurde. Es waren maximal vier Geschosse mit Auf-enthaltsräumen zulässig. Wenn die Gebäude mehr als 30 m von der Straßenfront entfernt wa-ren, konnte die Polizeibehörde besondere Anforderungen bezüglich der Zugänglichkeit stellen. Freistehende Gebäude bis 400 m2 Grundfläche mit maximal drei Geschossen durften über dem Erdgeschoss aus Holzfachwerk errichtet werden. Trennwände konnten über dem Kellerge-schoss in diesen Gebäuden ebenso aus Holzfachwerk bestehen. Als Material für Außenwände konnten Baustoffe aus Eisen zugelassen werden. Zierteile mussten im Mauerwerk befestigt werden. Vortretende Bauteile besaßen die gleichen Anforderungen wie die Umfassungswände. Trennwände aus Holz waren zu verputzen. Innere Brandwände waren bei ausgedehnten Ge-bäuden erforderlich. Vorbauten mussten zu äußeren Brandmauern Mindestabstände einhalten. Die Restwandstärke der Brandwände musste an Balkenköpfen mindestens 12 cm betragen. In inneren Brandmauern im Dachgeschoss waren unverschließbare feuer- und rauchsichere blechbekleidete Holztüren zulässig. An sonstige Öffnungen in inneren Brandmauern bestanden keine Anforderungen. Die Anforderungen an Holzbalkendecken wurden maßlich konkretisiert. Andere Deckenkonstruktionen waren zulässig, wenn sie mindestens die gleiche Feuersicherheit wie Holzbalkendecken besaßen. Unter vorschriftsmäßig ausgeführten Decken waren Holzbe-kleidungen zulässig. Dächer durften nicht zur Brandmauer hin geneigt sein.

Wenn der Fußboden des obersten Geschosses mindestens 10 m über der Geländeoberfläche lag, war in Ausnahmefällen nur eine feuersichere Treppe (massiv oder aus Eisen, Stufen nicht aus Holz) zulässig. Die Treppe musste mindestens 1 m breit sein. Die Treppenraumwände durf-ten nur von den erforderlichen Verbindungs- und Lichtöffnungen unterbrochen sein. Der Trep-penraum musste in einem vom Tageslicht erhellten Raum liegen. Die Rettungsweglänge zum Treppenraum wurde begrenzt. Bei nebeneinander liegenden Treppenräumen war eine direkte Verbindung unzulässig. Es wurden Aufzugschächte in die Baupolizeiordnung aufgenommen, die mit massiven Wänden zu umschließen waren. Die Polizeibehörde konnte besondere Be-stimmungen für Aufzüge festlegen. Lüftungsschächte waren mit feuersicheren Wänden einzu-schließen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 15: Bauteilanforderungen BPO Städte 1894 (O)

3.3.7 Baupolizeiordnung für das platte Land des Reg.Bez. Potsdam vom 15.03.1872(BPO Land 1872), Kurzbezeichnung P

Diese Baupolizeiordnung galt für alle Gebäude die mehr als 750 m von Städten entfernt waren. Sie wurde später durch die Baupolizeiverordnungen für die Vororte Berlins abgelöst. Die Ände-rungen beziehen sich auf die Angaben zur BPO Städte 1872 (s. Abschnitt 3.3.5). Auf Grund der üblichen Kleinteiligkeit der Bebauung waren eine Reihe von Vorgaben nicht erforderlich, wie z. B. die Festsetzung der Mindestgrößen von Innenhöfen, da es diese in der Form nicht gab. Wände mussten nur massiv als Brandmauern oder als Feuermauern in der Nähe von Feuerstät-ten ausgeführt werden. Anforderungen an sonstige Außenmauern, tragende Wände, Treppen-raumwände und Trennwände bestanden nicht. Brandmauern waren 30 cm über Dach zu füh-ren. Dächer durften nicht zur Brandmauer hin geneigt sein. Bei mehr als zwei Geschossen war eine feuersichere Treppe (unterseitig geputzt) erforderlich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 16: Bauteilanforderungen BPO plattes Land 1872 (P)

© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008 Seite 35

[...]


1 Vgl. WATHLING, Eipos-Seminar, 2006, S. 5-6

2 Grundgesetz Art. 14 (1):“ Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“

3 Vgl. MAYR/BATTRAN, Brandschutzatlas Kapitel 13.1, Autor KOCH, STEFAN Brandschutz im Bestand S. 1

4 Nachfrage im Archiv Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg am 08.02.2008, im Archiv Bezirksamt Charlottenburg-Wil- mersdorf vom 25.06.2008 sowie im Archiv Bezirksamt Spandau vom 14.08.2008

5 Vgl. MAYR/BATTRAN, Brandschutzatlas Kapitel 13.1, Autor KOCH, STEFAN Brandschutz im Bestand S. 2-4

6 Vgl. MAYR/BATTRAN, Brandschutzatlas Kapitel 13.1, Autor KOCH, STEFAN Brandschutz im Bestand S. 5-6

7 Vgl. HEINRICH, 1968, Karte Verwaltungsgliederung

8 Vgl. DELIUS, 1870, Karte 48 Quadratmeilen um Berlin

9 Vgl. HEINRICH, 1968, Karte Verwaltungsgliederung

10 Vgl. Bibliographisches INSTITUT, 1912, Karte Weitere Umgebung von Berlin,

11 Vgl. WILLERT, 1975, S.7

12 Vgl. WILLERT, 1975, S. 3

13 Vgl. WILLERT, 1975, S. 7

14 Vgl. JAECKEL, 1959, S. 11

15 Vgl. FÖRSTER U. A., 2.Auflage 1971, S. 22

16 Vgl. JAECKEL, 1959, S. 12

17 Kurzbezeichnung nach der Zusammenstellung gemäß Anhang

18 Vgl. Polizei-Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen vom 24.09.1898

Excerpt out of 165 pages

Details

Title
Bewertung des Bestandsschutzes von Wohngebäuden bezüglich des Brandschutzes im Bundesland Berlin
College
Neisse University Görlitz
Grade
2
Author
Year
2008
Pages
165
Catalog Number
V126242
ISBN (eBook)
9783640322800
ISBN (Book)
9783640320899
File size
9091 KB
Language
German
Keywords
Bewertung, Bestandsschutzes, Wohngebäuden, Brandschutzes, Bundesland, Berlin
Quote paper
MEng Birger Steinkopf (Author), 2008, Bewertung des Bestandsschutzes von Wohngebäuden bezüglich des Brandschutzes im Bundesland Berlin, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126242

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