Affirmative Action in der Republik Südafrika

Verhältnis zum Gleichheitssatz


Hausarbeit, 2009

28 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Begriffserklärung

C. Historische und politische Rahmenbedingungen
I. Die Geschichte Südafrikas: 1948 – 1997
II. Arbeits- und wirtschaftspolitischer Kontext
III. Fazit

D. Verankerung in Verfassung und Gesetzgebung
I. Affirmative Action in der Verfassung
II. Diskriminierungsverbot im Privatbereich
III. Employment Equity Act
1) Anwendungsbereiche
2) Maßnahmen
IV. Fazit

E. Der Gleichheitssatz in der südafrikanischen Verfassung
I. Formale Gleichheit
II. Substanzielle Gleichheit
III. Interpretation des Gleichheitssatzes
1) The President and others v Hugo (18.04.1997)
2) National Coalition v Minister of Justice (09.10.1998)
3) Verfassungsimmanente Hinweise
4) Schlussfolgerung

F. Integraler Bestandteil oder Ausnahme des Gleichheitssatzes
I. Bedeutung der Fragestellung
II. Das Verhältnis zum Gleichheitssatz
1) Substanzielle Gleichheit
2) Systematische Auslegung
3) Historische Auslegung
a) Umformulierung
b) Veränderung der Stellung
c) Fazit
III. Verhältnis zum Diskriminierungsverbot
IV. Klarstellende Funktion
V. Fazit

G. Gruppenbetrachtung und das Recht auf Gleichberechtigung
I. Prämisse
II. Ausschluss eines Konflikts
III. Rassenspezifische Maßnahmen
1) Gruppenbetrachtung
2) Rechtfertigung
3) Kritik
a) Innocent white male
b) Individualprüfung
4) Anforderungen an Affirmative Action
IV. Fazit

H. Vergleich: Frauenförderung in Deutschland und Europa
I. Verfassungsrechtliche Regelungen
II. Drittwirkung
III. Gleichheitsverständnis
IV. Fazit

I. Schlusskommentar

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Südafrika – ein Land, das durch die Apartheidzeit durch tiefe soziale Ungleichheit und tiefes Misstrauen entlang der früheren Rassengrenzen geprägt ist. Seit 1994 versucht die „rainbow nation“ mit Affirmative Action durch die bevorzugende Behandlung zuvor benachteiligter Individuen diese Ungleichheit auszugleichen.

Während eines einjährigen Aufenthalts in Kapstadt im Rahmen eines „Anderen Dienstes im Ausland“ lernte ich diese Nation und ihre vielen Facetten kennen. Als Jugendbetreuer in einem Heim beschäftigte ich mich mit den schwierigen Bedingungen, unter denen Nicht-Weiße sich ihre Zukunft aufbauen müssen. Als Freund war ich mit dem enormen Wohlstand der weißen Südafrikaner konfrontiert. Ihre Furcht, fortan benachteiligt zu werden, war stets zu spüren. Dieser Kontrast gab schließlich den Anstoß zur weiteren Auseinandersetzung mit Affirmative Action.

Bei der Erstellung der Arbeit waren vor allem die Ausführungen von Gas hilfreich, die Verweise zu anderen Arbeiten enthalten. Des Weiteren trugen Urteile des Constitutional Court sehr zur Arbeit und zu einer selbstständigen Erarbeitung der Thematik bei.

Diese Arbeit beschäftigt sich mit den konstitutionellen und anderen gesetzlichen Rahmenbedingungen von Affirmative Action in der Republik Südafrika. Dabei werden zwei zentrale Fragen der Diskussion um Affirmative Action behandelt. Es wird nach einer Einordnung in den historischen und politischen Kontext erarbeitet, ob Affirmative Action einen integralen Bestandteil oder eine Ausnahme des Gleichheitsrechts in der Republik Südafrika bildet. Davon hängt in immensem Maße die rechtliche Beurteilung der bevorzugenden Maßnahmen ab. Ferner wird die Rechtfertigung der Benachteiligung der weißen, männlichen Bevölkerung beleuchtet und inwieweit sich aus der Benachteiligung Grenzen für Maßnahmen ergeben.

B. Begriffserklärung

Wörtlich übersetzt bedeutet Affirmative Action „unterstützende Handlung“ und bezeichnet nach Gas politische Maßnahmen zur Unterstützung von unter der Apartheid benachteiligten Bevölkerungsgruppen.[1]

C. Historische und politische Rahmenbedingungen

I. Die Geschichte Südafrikas: 1948 - 1997

Zunächst wird die Geschichte der Apartheid und der Benachteiligung von Nicht-Weißen in Südafrika skizziert.

Nach Thompson wurde ab 1948 die Herrschaft der weißen Minderheit ausgebaut. Die Bevölkerung wurde in vier Gruppen, die sich an der Rasse der betroffenen Personen orientierten, eingeteilt: „White“, „Coloured“, „Indian“ und „Black“. Die politische Partizipation der schwarzen Bevölkerung wurde ausgeschlossen, indem ihre Organisationen wie der ANC verboten wurden. Die Beteiligung der anderen nicht-weißen Bevölkerungsgruppen wurde ebenso fortlaufend eingeschränkt.[2]

Das Apartheidregime war seinem Gesetze nach dazu berechtigt, Personen oder Gruppen ihrer Rasse nach unterschiedlich zu behandeln. So entstanden in nicht-weißen Gebieten mangelhafte Bildungseinrichtungen und aus europäischer Sicht erschütternde Zustände, soweit z.B. Anlagen des Sanitäts- und Gesundheitswesens betroffen waren. Die Weißen genossen währenddessen einen sehr hohen Lebensstandard. Für die schwarze Bevölkerung wurden bis 1971 autonome „Homelands“ eingerichtet, die jedoch von der Regierung in Pretoria abhängig und wirtschaftlich nicht überlebensfähig waren. Letzteres trieb viele Bewohner dazu, Arbeit in den Industriegürteln der großen Städte wie Johannesburg zu suchen, wodurch die aus den Medien bekannten „Townships“ am Stadtrand entstanden.[3]

Angesichts der genannten Unterschiede zwischen den Ethnien im Hinblick auf politische und wirtschaftliche Umstände erscheint es gerechtfertigt, dass Thompson von einer Gesellschaft „with deep divisions based on legally prescribed biological criteria“ spricht.[4]

Widerstände schwarzer Untergrundorganisationen und eine seit den 1970er-Jahren grassierende Wirtschaftskrise ließen auch innerhalb der regierenden NP Reformbestrebungen entstehen, die auf eine rechtliche Gleichberechtigung der einzelnen Bevölkerungsgruppen abzielten. 1990 wurde unter Präsident Frederik Willem de Klerk das Verbot des ANC aufgehoben und einer ihrer Führer, Nelson Mandela, aus der Haft des Apartheidregimes entlassen. 1994 kam es dann zu den ersten allgemeinen, freien und gleichen Wahlen in der Republik Südafrika. Nelson Mandela wurde nach einem Wahlsieg des ANC zum ersten schwarzen Präsidenten Südafrikas gewählt und 1997 trat die neue demokratische Verfassung in Kraft.[5]

II. Arbeits- und wirtschaftspolitischer Kontext

Die Folgen der jahrzehntelangen Benachteiligung der nicht-weißen Bevölkerung zeigen sich heute vor allem daran, dass die weiße Bevölkerung einen überdurchschnittlich hohen Anteil von Menschen mit höheren Bildungsabschlüssen aufweist, während z.B. 1996 noch über 40 % der schwarzen Bevölkerung die sechste Klasse nicht erfolgreich abgeschlossen hatten.[6] Ebenso eindringlich zeigen die aktuellen Arbeitslosenzahlen die Auswirkungen der Apartheidzeit. Schwarze sind sechs- bis siebenmal so häufig von Arbeitslosigkeit betroffen wie Weiße.[7]

Um diesen Benachteiligungen entgegen zu wirken, frühere Unrechte wie Enteignungen rückgängig zu machen und Armut zu bekämpfen, hat die südafrikanische Regierung nach Shubane das Programm „Black Economic Empowerment“ aufgelegt. Dieses beinhaltet, dass staatlich geförderte Gruppen von nicht-weißen[8] Unternehmern Anteile an von Weißen dominierten Unternehmen kaufen. Diese Unternehmen sollen sich fortan bemühen, bevorzugt nicht-weißes Personal einzustellen und deren Qualifikationen zu erweitern. Des Weiteren wird darauf geachtet, dass die Aufträge dieser Unternehmen in erster Linie an Unternehmen vergeben werden, die sich selbst den Zielen von BEE verschrieben haben.[9]

Im Rahmen von BBBEE soll im Weiteren darauf geachtet werden, dass z.B. die Zahl nicht-weißer Betriebsangehöriger fortlaufend erhöht wird, so dass möglichst viele Menschen von diesem Programm profitieren können. Im Rahmen dessen zwingt Affirmative Action zur Bevorzugung nicht-weißer Bewerber oder Anbieter.[10]

Das Programm ist zudem ein notwendiges Element des Umbaus der gesamten Wirtschaft hin zu einer gleichberechtigten Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen. Dies ergibt sich nach Sooka daraus, dass sich die von Weißen dominierte Wirtschaft gegen die Beseitigung der Folgen früherer Diskriminierungen sträubt.[11]

III. Fazit

Affirmative Action umfasst folglich Maßnahmen, die die zuvor diskriminierte nicht-weiße Bevölkerung begünstigen. Sie sollen dazu führen, dass die Folgen der Benachteiligungen der Apartheidzeit kompensiert und alle Bevölkerungsteile gleichsam am Wohlstand beteiligt werden.

D. Verankerung in Verfassung und Gesetzgebung

I. Affirmative Action in der Verfassung

In Sec. 9 (2) 2 der südafrikanischen Verfassung ist Affirmative Action verankert worden. Maßnahmen zur Unterstützung von Personen, die unfairer Diskriminierung unterliegen, dürfen ergriffen werden, damit Gleichheit erlangt werden kann.

II. Diskriminierungsverbot im Privatbereich

Sec. 9 (4) der Verfassung legt fest, dass kein Privatmann eine andere Person z.B. auf Grundlage seiner Zugehörigkeit zu einer Ethnie diskriminieren darf. Der Gesetzgeber hat alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierungen im Privatbereich zu verhindern.[12]

III. Employment Equity Act

Der Employment Equity Act (Act 55 von 1998) regelt die Anwendung von Affirmative Action in Arbeitsverhältnissen.

1) Anwendungsbereiche

Zur Ergreifung solcher Maßnahmen sind mitunter Unternehmen verpflichtet, die mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen oder den Umsatz eines Unternehmens dieser Größe erzielen. Gas stellt daher eine Drittwirkung des Diskriminierungsverbotes auf das Arbeitsleben fest.[13] Die Drittwirkung ist Ausdruck des Diskriminierungs-verbots für Privatleute. Dass die Wirtschaft nach Sooka von Vorurteilen geprägt ist und von Weißen dominiert wird betont, dass dieses Verbot betroffen ist.

Von solchen Maßnahmen sollen alle Personen, die einer nicht-weißen Bevölkerungsgruppe angehören, weiblichen Geschlechts sind oder an einer Behinderung leiden, profitieren.[14]

2) Maßnahmen

Zweck der Maßnahmen ist es, dass angemessen qualifizierte Arbeitnehmer der o. g. Gruppen gleiche Chancen auf eine entsprechende Anstellung haben und ihre Bevölkerungsgruppen gleichwertig auf allen Ebenen repräsentiert werden.

Die Maßnahmen müssen die Vielfalt in dem Unternehmen fördern, Beschäftigungshindernisse für zuvor Benachteiligte beseitigen, angemessenen Wohnraum bereitstellen und Weiterbildung beinhalten. Bevorzugte Behandlung und bestimmte Ziele in Bezug auf die Zahl Beschäftigter aus nicht-weißen Bevölkerungsgruppen sind zugelassen. Quoten werden hingegen ausgeschlossen.[15]

[...]


[1] Gas, S.27.

[2] Thompson, S. 182ff.

[3] Thompson, S. 184ff., 190, 195.

[4] Thompson, S. 195.

[5] Thompson, S. 215, 228ff., 239, 250ff., 261ff.

[6] Bildungsabschlüsse von 20jährigen oder älteren Südafrikanern (Stand: 1996): Thompson, S. 291

[7] ; Arbeitslosenzahlen: Quarterly Labour Force Survey, 3. Quartal 2008, S. xv – hrsg. von „Statistics South Africa“ am 28.10.2008.

[8] Der in der anglophonen Literatur verwendete Terminus „black“ bezeichnet sowohl Schwarze als auch Farbige und Inder. „Africans“ bezeichnet Schwarze im dt. Sinne.

[9] Shubane, S. 63ff.

[10] Shubane, S. 72f.

[11] Sooka, S. 88.

[12] Zu den sections vgl. Constitution of the Republic of South Africa (No. 108 of 1996).

[13] Gas, S. 181.; eine nähere Betrachtung der Drittwirkungsproblematik, u. a. im Hinblick auf Mittel- und Unmittelbarkeit, gibt Gas ab 237ff.

[14] No. 12, 15 (Chp. 3) i.V.m. No. 1 (Chp. 1), Employment Equity Act (No. 55 of 1998).

[15] No. 15 (1) – (3) (Chapter 3), Employment Equity Act.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Affirmative Action in der Republik Südafrika
Untertitel
Verhältnis zum Gleichheitssatz
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg  (Hanse Law School)
Veranstaltung
Grundrechte
Note
1,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
28
Katalognummer
V126348
ISBN (eBook)
9783640315420
ISBN (Buch)
9783640318742
Dateigröße
518 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Affirmative, Action, Republik, Südafrika, Verhältnis, Gleichheitssatz
Arbeit zitieren
Björn Hoops (Autor:in), 2009, Affirmative Action in der Republik Südafrika, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126348

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