Kritischer Vergleich der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS und HGB unter Berücksichtigung der Regelungen im Regierungsentwurf zum BilMoG


Seminararbeit, 2008

35 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Fundamentale Aspekte von Sicherungbeziehungen
2.1 Begriffsklärung Sicherungsbeziehung
2.2 Begriffsklärung Sicherungsinstrument
2.3 Begriffsklärung gesichertes Grundgeschäft

3 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS und HGB
3.1 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS
3.1.1 Ansatzkriterien
3.1.2 Bewertung als Fair Value Hedge
3.1.3 Bewertung als Cash Flow Hedge
3.1.4 Bewertung als Hedge of a net investment in a foreign operation
3.2 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach HGB
3.2.1 Ansatzkriterien
3.2.2 Bewertung
3.2.2.1 „Normale“ Bewertungseinheit
3.2.2.2 antizipative Bewertungseinheit

4 Kritischer Vergleich der unterschiedlichen Bilanzierung
4.1 Allgemeine Unterschiede und Gemeinsamkeiten
4.2 Beurteilung des Fair Value
4.3 Notwendigkeit von Hedgegeschäften

5 Fazit

Anhang

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Die Unternehmen in Deutschland benötigen eine moderne Bilanzierungsgrundlage“1, so heißt es im Regierungsentwurf zum BilMoG. Gerade im Bereich der Sicherungsbilanzierung hat das deutsche Recht grundlegenden Reformbedarf. Derivative Finanzinstrumente, welche als Sicherungsinstrument zur Absicherung von Risiken verwendet werden, nehmen immer mehr an Bedeutung zu, sowohl national als auch international. Nach deutschem Recht gelten derivative Finanzinstrumente als schwebende Geschäfte und dürfen bis zu ihrer Realisierung bilanziell nicht erfasst werden.2 Hinsichtlich ihrer bilanziellen Abbildung im Rahmen von Sicherungsbeziehungen gab es bisher keine ausdrücklichen Regelungen, was dem bilanzierenden Unternehmen in gewissem Maße die Ausnutzung von Spielräumen erlaubt hat.

Infolge der zunehmenden Internationalisierung werden die Vorschriften nach IFRS in diesem Zusammenhang als eine Art Vorbild genommen. Ziel des BilMoG ist es, eine vollwertige, gleichzeitig aber auch kostengünstigere Alternative zur internationalen Rechnungslegung zu schaffen. Dies soll zum Einen durch die Reduzierung der handelsrechtlichen Bilanzierungswahlrechte erreicht werden. Zum Anderen soll der Jahresabschluss nach HGB aussagekräftiger werden.3

Im Rahmen dieser Arbeit werden die Unterschiede in der Bilanzierung von Sicherungbeziehungen zwischen HGB und IFRS hinsichtlich Ansatz und Bewertung/ kritisch analysiert. Insbesondere wird untersucht, ob eine bessere Darstellung von Sicherungsbeziehungen durch die Angleichung der Vorschriften des HGB im Rahmen des BilMoG an die des IAS gelungen ist.

Zum Verständnis werden zu Beginn grundlegende Begriffe der Sicherungsbilanzierung geklärt. Daran schließt die Darstellung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS und HGB an. Im vierten Kapitel wird die Angleichung der Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung nach HGB an die der IFRS kritisch analysiert. Dabei wird die Umstellung auf die Fair Value-Bewertung beurteilt und die Konformität der neuen Vorschriften mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung untersucht. Die Offenlegung weiterer Unterschiede und Gemeinsamkeiten ist ebenfalls Thema dieses Kapitels.

2. Fundamentale Aspekte von Sicherungbeziehungen

2.1 Begriffsklärung Sicherungbeziehung

Gemäß IAS 39.9 besteht eine Sicherungsbeziehung aus einem Sicherungsinstrument (hedging instrument) und einem gesicherten Grundgeschäft (hedged item).4 Wird ein Grundgeschäft mit einem Sicherungsinstrument gegen bestimmte Risiken abgesichert, wird dies im Englischen als hedging bezeichnet. Im HGB ist dies unter dem Begriff Bewertungeinheit zu finden (§ 254 HGB-E).

2.2 Begriffsklärung Sicherungsinstrument

Nach IAS 39.9 ist ein Sicherungsinstrument ausschließlich ein Finanzderivat oder im Falle einer Absicherung von Währungsrisiken auch ein nicht-derivatives Finanzinstrument, das in der Lage ist, Wertschwankungen des gesicherten Grundgeschäfts hinsichtlich des abgesicherten Risikos zu kompensieren (IAS 39.9; IAS 39.72-77; IAS 39.AG94-AG97).5 § 254 HGB-E lässt ebenfalls nur Finanzinstrumente zu. Eigene Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens dürfen nach IAS nicht als Sicherungsinstrument verwendet werden (IAS 39.AG97), da es sich hierbei nicht um einen finanziellen Vermögenswert oder eine Schuld handelt.6

Ein Sicherungsinstrument kann sowohl aus einem als auch aus mehreren Finanzderivaten bestehen.7 Es ist außerdem möglich, ein Sicherungsinstrument nur für einen Teil der Grundgeschäft-Laufzeit einzusetzen. Im Gegensatz dazu ist die Anwendung von Hedge accounting für lediglich einen Teil der Sicherungsinstrument-Laufzeit unzulässig (IAS 39.75).8

Um als Sicherungsinstrument in Frage zu kommen, muss ein Derivat verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Zum Einen muss dessen Fair Value sowie das abzusichernde Risiko verlässlich ermittelt werden können (IAS 39.AG96). Dies ist notwendig, um die Effektivität9 einer Sicherungsbeziehung nachzuweisen. Des Weiteren muss eine Zuordnung des Sicherungsinstruments zu den einzelnen Risikopositionen möglich sein (IAS 39.76).10

2.3 Begriffsklärung gesichertes Grundgeschäft

Ein gesichertes Grundgeschäft kann grundsätzlich jeder bilanzierte Vermögenswert oder jede bilanzierte Verbindlichkeit sein11, sofern das Risiko von Wertschwankungen besteht und infolgedessen Auswirkungen auf das Periodenergebnis zu erwarten sind (IAS 39.78; IAS 39.86).12 Daneben können jedoch auch eine feste Verpflichtung13, eine vorhergesehene künftige und hoch wahrscheinliche Transaktion14 oder auch eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb15 ein gesichertes Grundgeschäft darstellen.16 Es kommen aber auch Gruppen der o. g. Grundgeschäfte in Betracht, sofern diese ein gleichartiges Risikoprofil aufweisen (IAS 39.83), indem sich bspw. der Fair Value des einzelnen Postens der Gruppe proportional im Verhältnis zur Gesamtgruppe verändert.17

Voraussetzung für die Designation eines Grundgeschäfts gemäß den Anforderungen zur Effektivitätsmessung ist die zuverlässige Bestimmbarkeit dessen Fair Value- bzw. Cash Flow-Änderung (IAS 39.88(d)).18

Auch nach § 254 HGB-E kommen „Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen“ als Grundgeschäft in Frage. Ein Unterschied zu den IFRS besteht lediglich in der hier nicht möglichen Verwendung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb.

3. Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS und HGB

3.1 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS

IAS 39.86 unterscheidet drei Arten von Sicherungsbeziehungen.19 Der Fair Value Hedge dient der Absicherung von Fair Value-Änderungen bilanzierter Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten. Zur Absicherung von Cash Flow-Änderungen aus bilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder einer hoch wahrscheinlichen Transaktion wird der Cash Flow Hedge genutzt. Als dritte Form der Risikoabsicherung gibt es den Hedge of a net investment in a foreign operation. Hierbei werden Risiken aus Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb abgesichert.

3.1.1 Ansatzkriterien

Damit eine Sicherungsbeziehung nach den Regelungen des Hedge Accounting bilanziert werden kann, müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (IAS 39.88): Einerseits die Dokumentation jeder Sicherungsbeziehung und andererseits der Nachweis der Effektivität des Sicherungszusammenhangs.20 Die Dokumentation beinhaltet neben der Beschreibung des Grundgeschäfts, des Sicherungsinstruments und der Art des abzusichernden Risikos auch die Risikoziele und -strategien des Unternehmens (IAS 39.88(a)).21 Des Weiteren ist die Effektivität22 der Sicherungbeziehung einzuschätzen und die Methode zur Effektivitätsmessung festzulegen.23 Die Effektivität der Absicherung muss stets einen hohen Grad aufweisen und verlässlich messbar sein (IAS 39.88(b)).24 Dies setzt voraus, dass sowohl beim Sicherungsinstrument als auch beim Grundgeschäft der Fair Value bzw. Cash Flow ermittelt werden kann (IAS 39.88(d)).25 Die Wirksamkeit der Absicherung in regelmäßig zu überprüfen (IAS 39.88(e)). Sofern eine künftige Transaktion (forecast transaction) abgesichert werden soll, muss als zusätzliches Kriterium die Wahrscheinlichkeit für deren Eintreten sehr hoch sein (IAS 39.88(c)).26

Die Bilanzierung als Sicherungsbeziehung ist zu beenden, sobald die vorher genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dies ist bspw. bei freiwilliger Einstellung, Auslaufen oder Veräußerung des Sicherungsinstruments der Fall. Bei forecast transactions ist die Sicherungsbilanzierung ebenfalls einzustellen, wenn mit dem Eintritt der Transaktion „nicht mehr gerechnet wird, also das Grundgeschäft wegfällt“27 (IAS 39.91; IAS 39.101).28

3.1.2 Bewertung als Fair Value Hedge

Der Fair Value Hedge dient der Absicherung eines bilanzierten Vermögenswertes, einer bilanzierten Verbindlichkeit oder einer bilanzunwirksamen festen Verpflichtung (unrecognised firm commitment) gegen mögliche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, welche sich auf das Periodenergebnis auswirken könnten (IAS 39.86(a)).29 Ziel ist es, die gegenläufigen Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft „gleichmäßig und periodengerecht erfolgswirksam zu erfassen, um so eine Kompensation innerhalb des Ergebnisses zwischen den einzelnen Wertänderungen zu erreichen“30. Abgesichert werden jedoch nur Wertänderungen, die auf das gesicherte Risiko zurückzuführen sind.31

Erfüllt der Fair Value Hedge die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sicherungsbeziehung32, erfolgt die Bilanzierung folgendermaßen:33 Sowohl Grundgeschäft als auch Sicherungsinstrument werden zu Beginn zum Fair Value bewertet. Gemäß IAS 39.89 werden bei der Folgebewertung des Sicherungsinstruments zum Fair Value Wertänderungen erfolgswirksam in der GuV erfasst. Beim Grundgeschäft ist eine Anpassung des Buchwerts in Höhe des ermittelten Gewinns oder Verlusts vorzunehmen, sofern das Grundgeschäft sonst zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wurde. Daneben ist die Wertänderung auch GuV-wirksam zu erfassen.

Bei der Bilanzierung sogenannter firm commitments gibt es eine Ausnahmeregelung. Handelt es sich um die Absicherung eines Währungsrisikos einer festen Verpflichtung, können diese wahlweise als Fair Value Hedge oder als Cash Flow Hedge bilanziert werden.34

3.1.3 Bewertung als Cash Flow Hedge

Der Cash Flow Hedge dient der Absicherung von Zahlungsstromschwankungen aus bilanzierten Vermögenswerten oder bilanzierten Verbindlichkeiten oder einer hoch wahrscheinlichen Transaktion (highly probable forecast transaction), „denen ein bestimmtes Risiko zugeordnet werden kann“35 (IAS 39.86(b)).36

Sind alle Ansatzvoraussetzungen37 erfüllt, wird der Cash Flow Hedge wie folgt bilanziert:38 Eine ergebniswirksame Bewertung wie beim Fair Value ist auf Grund der Tatsache, dass das Grundgeschäft weder Vermögenswert, Verbindlichkeit noch Verpflichtung und somit bilanzunwirksam ist, nicht möglich.39 Es werden nur die Wertänderungen des Sicherungsinstruments erfasst. Der ineffektive40 Teil der Wertentwicklung ist ergebniswirksam in der GuV zu berücksichtigen (IAS 39.95(b)).41 Der effektive Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem Sicherungsinstrument wird hingegen ergebnisneutral als sonstiger Gesamterfolg verbucht (IAS 39.95(a)). Hierbei ist zu beachten, dass der niedrigere Betrag aus den kumulierten Wertänderungen desSicherungsinstruments seit Beginn der Sicherungsbeziehung und den kumuliertenWertänderungen der erwarteten Cash Flows aus dem Grundgeschäft seit Beginn derSicherungsbeziehung anzusetzen und die Eigenkapitalposition dementsprechend zuberichtigen ist (IAS 39.96(a)).42 Bei Eintritt des Grundgeschäfts ist der bis dahinerfolgsneutral erfasste effektive Teil erfolgswirksam aufzulösen, ggf. sind auch dieAnschaffungskosten des Grundgeschäfts anzupassen.43

[...]


1 Deutscher Bundestag, Entwurf, 2008, S. 1

2 Vgl. Pellens, Bernhard et al., Internationale Rechnungslegung, 2008, S. 573

3 Vgl. zu den Zielen Deutscher Bundestag, Entwurf, 2008, S. 1

4 Vgl. Pellens, Bernhard et al., Internationale Rechnungslegung, 2008, S. 585

5 Vgl. Kuhn, Steffen/ Scharpf, Pau l, Rechnungslegung, 2006 S. 354; Schmidt, Matthias/ Pittroff, Esther, Klingels, Bernd, Finanzinstrumente, 2007, S. 84; Pellens, Bernhard et al., Internationale Rechnungslegung, 2008, S. 585 f.

6 Vgl. Bohl, Werner/ Riese, Joachim/ Schlüter, Jörg, Kommentierung, 2006, S. 813 Rz. 47

7 Vgl. Pellens, Bernhard et al., Internationale Rechnungslegung, 2008, S. 587

8 Vgl. Scharpf, Paul/ Kuhn, Steffen, Fair Value, 2005, S. 223

9 Siehe zur Effektivität Kapitel 3.1.1 Ansatzkriterien

10 Vgl. Schmidt, Matthias/ Pittroff, Esther/ Klingels, Bernd, Finanzinstrumente, 2007, S. 86 f.; Kuhn, Paul/ Scharpf, Steffen, Rechnungslegung, 2006, S. 359 Rz. 2043

11 Sog. recognized assets or liabilities, z. B. Forderungen, Verbindlichkeiten

12 Vgl. Schmidt, Matthias/ Pittroff, Esther/ Klingels, Bernd, Finanzinstrumente, 2007, S. 76; Kuhn, Paul/ Scharpf, Steffen, Rechnungslegung, 2006, S. 377 Rz. 2160

13 Sog. firm commitments, z. B. vertraglich abgesicherter künftiger Kauf von Rohöl in US-$

14 Sog. forecast transaction, z. B. geplanter Kauf von Vorräten von einem ausländischen Lieferanten

15 Sog. net investment in a foreign operation, z. B. ein Kredit, der in US-$ aufgenommen wurde, um eine amerikanische Tochter, deren funktionale Währung der US-$ ist, zu finanzieren

16 Vgl. Kuhn, Paul/ Scharpf, Steffen, Rechnungslegung, 2006, S. 354; Pellens, Bernhard et al., Internationale Rechnungslegung, 2008, S. 585-587; Schmidt, Matthias/ Pittroff, Esther/ Klingels, Bernd, Finanzinstrumente, 2007, S. 75 f.

17 Vgl. Kuhn, Paul/ Scharpf, Steffen, Rechnungslegung, 2006, S. 377 Rz. 2160; vgl. Heuser, Paul J./ Theile, Carsten, Handbuch, 2007, S. 388 Rz. 2232

18 Vgl. Kuhn, Paul/ Scharpf, Steffen, Rechnungslegung, 2006, S. 377 Rz. 2161

19 Vgl. zum Folgenden Schmidt, Matthias/ Pittroff, Esther/ Klingels, Bernd, Finanzinstrumente, 2007, S. 91

20 Vgl. Heuser, Paul J./ Theile, Carsten, Handbuch, 2007, S. 391 Rz. 2245

21 Vgl. Heuser, Paul J./ Theile, Carsten, Handbuch, 2007, S. 391 Rz. 2246 f.; Kuhn, Paul/ Scharpf, Steffen, Rechnungslegung, 2006, S. 406 Rz. 2391-2393

22 Gemäß IAS 39.9 drückt die Effektivität einer Sicherungsbeziehung aus, inwieweit das Sicherungsinstrument Risiken aus den Änderungen des Fair Value bzw. Cash Flows des gesicherten Grundgeschäfts kompensieren kann. Vgl dazu Kuhn, Paul/ Scharpf, Steffen, Rechnungslegung, 2006, S. 407 Rz. 2400; KPMG, IFRS, 2004, S. 212.

23 Vgl. Kuhn, Paul/ Scharpf, Steffen, Rechnungslegung, 2006, S. 406 Rz. 2393

24 Die Effektivität sollte zwischen 80 und 125 % liegen (IAS 39.AG105 (b)).

25 Vgl. Heuser, Paul J./ Theile, Carsten, Handbuch, 2007, S. 392 Rz. 2250

26 Die Höhe der zu erreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit ist nicht vorgegeben, man geht jedoch von 80 bis 90 % aus. Vgl. Heuser, Paul J./ Theile, Carsten, Handbuch, 2007, S. 394 Rz. 2252

27 Heuser, Paul J./ Theile, Carsten, Handbuch, 2007, S. 394 Rz. 2253

28 Vgl. Heuser, Paul J./ Theile, Carsten, Handbuch, 2007, S. 394 Rz. 2253

29 Vgl. Kuhn, Paul/ Scharpf, Steffen, Rechnungslegung, 2006, S. 396 Rz. 2321

30 Coenenberg, Adolf G., Jahresabschluss, 2005, S. 275

31 Vgl. Coenenberg, Adolf G., Jahresabschluss, 2005, S. 275

32 Siehe Kapitel 3.1.1 Ansatzkriterien

33 Zur Veranschaulichung siehe Beispiel 1 im Anhang

34 Vgl. Schmidt, Matthias/ Pittroff, Esther/ Klingels, Bernd, Finanzinstrumente, 2007, S. 91

35 Schmidt, Matthias/ Pittroff, Esther/ Klingels, Bernd, Finanzinstrumente, 2007, S. 92

36 Vgl. Schmidt, Matthias/ Pittroff, Esther/ Klingels, Bernd, Finanzinstrumente, 2007, S. 92

37 Siehe Kapitel 3.1.1 Ansatzkriterien

38 Zur Veranschaulichung siehe Beispiel 2 im Anhang

39 Vgl. Pellens, Bernhard et al., Internationale Rechnungslegung, 2008, S. 601

40 Ineffektiv bedeutet, dass die Wertänderung des Sicherungungsintruments größer ist als die Wertänderung des Grundgeschäfts. Der ineffektive Teil einer Sicherungsbeziehung ist demnach der Teil der Wertänderung des Sicherungsinstruments, die die des Grundgeschäfts übersteigt. Effektiv dagegen bedeutet, dass die Wertänderung des Sicherungsinstruments kleiner oder gleich der Wertänderung des Grundgeschäfts ist; d. h. der effektive Teil ist der durch die Wertänderung des Sicherungsinstruments kompensierte Teil der Grundgeschäftswertänderung. Vgl. dazu Schmidt, Matthias/ Pittroff, Esther/ Klingels, Bernd, Finanzinstrumente, 2007, S. 129.

41 Vgl. Pellens, Bernhard et al., Internationale Rechnungslegung, 2008, S. 601

42 Vgl. Schmidt, Matthias/ Pittroff, Esther/ Klingels, Bernd, Finanzinstrumente, 2007, S. 129; Pellens,Bernhard et al., Internationale Rechnungslegung, 2008, S. 602

43 Vgl. KPMG, IFRS, 2004, S. 213

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Kritischer Vergleich der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS und HGB unter Berücksichtigung der Regelungen im Regierungsentwurf zum BilMoG
Hochschule
Leuphana Universität Lüneburg  (Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Steuerlehre)
Veranstaltung
Ausgewählte aktuelle Entwicklungen in der internationalen Rechnungslegung
Note
2,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
35
Katalognummer
V126526
ISBN (eBook)
9783640324316
ISBN (Buch)
9783640326099
Dateigröße
583 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sicherungsbeziehung, IFRS, HGB, BilMoG, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Regierungsentwurf, Sicherungsinstrument, Sicherungsgeschäft, Grundgeschäft, Fair Value, Fair Value Hedge, Cash Flow Hedge, Hedge of a net investment, gesichertes Grundgeschäft, Bewertungseinheit, Hedging, Hedge Accounting, Hedgegeschäft, Finanzinstrument, Financial Instruments, Bilanzierung
Arbeit zitieren
Doreen Schröder (Autor:in), 2008, Kritischer Vergleich der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS und HGB unter Berücksichtigung der Regelungen im Regierungsentwurf zum BilMoG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126526

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