Der EG-Bananenkrieg: Die EG-Bananenmarktverordnung im Urteil des BVerfG vom 07.06.2000

Deutscher Grundrechtsschutz gegen sekundäres europäisches Gemeinschaftsrecht


Term Paper (Advanced seminar), 2001

27 Pages, Grade: 8 Punkte


Excerpt


Gliederung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Text

I. Ausgangslage

1.Einführung

2. Unterschiedliche Regelung des Bananenmarktes in den Mitgliedstaaten der EU

3. Schaffung von Beihilferegelungen für Gemeinschaftsbananen
3.1 Zollfreie Einführung von traditionellen AKP-Bananen, Art. 17 VO 404/93
3.2 Zollkontingentierung von nicht traditionellen AKP-Bananen und Drittlands= bananen (sog. Dollar-Bananen) im Rahmen eines bestimmten Zollsatzes, Art. 18 VO 404/93
3.2.1 Schaffung einer bestimmten Zollkontingentierung
3.2.2 Aufteilung des Zollkontingentes unter den Marktbeteiligten nach Art. 19 VO 404/93
3.3.3 Aufteilung der Importeure in Erstimporteure, Zweitimporteure und Reifer11

4. Änderung und Ergänzung der EG – Bananenmarktordnung v. 13.02.1993

5. Bezug zum Beschluss des BVerfG v. 07.06.2000

II. Beschluss des BVerfGE vom 07.06.2000: Keine Überprüfung der EG- Bananenmarktordnung

III. Bestätigung der bisherigen Rspr. des BVerfG zum sekundären europäischen Gemeinschaftsrecht durch seinen Beschluss v. 07.06.2000?

1. Die bisherige Rspr. des BVerfG zum sekundären europäischen Gemeinschaftsrecht
1.1 Die sog. Solange – Rspr. des BverfG
1.1.1 Solange I
1.1.2 Solange II
1.2. Maastricht - Bestätigung der Solange – Rspr. des BverfG
1.3 Der europäische Grundrechtsstandard aus der Sicht des BverfG

2. Der Beschluss des BVerfG vom 07.06.2000 zur Bananenmarktordnung der EG? – Grundrechtsschutz gegen sekundäres europäisches Gemeinschaftsrecht
2.1 Der Beschluss vom 07.06.2000 - Solange III?
2.2 Grundrechtsschutz i. e. S
2.2.1 Die sog. Integrationsklausel des Art. 23 I GG
2.2.2 Eigentumsfreiheit - Art. 14 GG
2.2.3 Berufsfreiheit - Art. 12 GG
2.2.4 Der allgemeine Gleichheitssatz - Art. 3 GG
2.2.5 Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe durch Gemeinschaftsinteresse
2.3 Verhältnismäßigkeit i. e. S. – Fehlen einer Übergangsregelung
a) bei Verordnungen
b) bei Richtlinien

3. Hätte der Beschluss vor dem Hintergrund der stg. Rspr. des BVerfG auch anders ausfallen können?

4. Sind die deutschen Grundrechte auch gegen Richtlinien der EU geschützt?

IV. Sind die für Deutschland durch die EU-Bananenmarktordnung anfallenden Probleme im GATT noch zu vertreten?

Literaturverzeichis

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Oldag, Anreas: Bananen-Regatta (Das Thema des Tages), SZ v. 11.10.2000

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Zuleeg, Manfred: Die föderativen Grundsätze der EU, in: NJW 2000, S. 2846-2851.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Ausgangslage

1. Einführung

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates der EG vom 13.02.1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen[i] wurde eine ab 01.07.1993 geltende gemeinsame alle Mitgliedstaaten der EU bindende Importregelung für Bananen eingeführt, die an die Stelle der bisher verschiedenen nationalen Regelungen in den Mitgliedstaaten trat.

Da das Produkt Bananen zu weniger als 20% des Verbrauchs in der Gemeinschaft erzeugt wird, war es lange bei national getrennten Märkten geblieben.

2. Unterschiedliche Regelung des Bananenmarktes in den Mitgliedstaaten der EU

Bis zur Einführung dieser neuen EG – Bananenmarktordnung wurde der Bananenmarkt in den Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich geregelt. Seit 1958 verfügte z. B. Deutschland gem. dem Bananen-Protokoll zum EWGV über ein zollfreies Einfuhrkontingent für Drittlandsbananen, überwiegend aus Mittelamerika, das jährlich dem deutschen Bedarf angepasst wurde.

3. Schaffung eines gem. Bananenmarktes mit Beihilferegelungen für Gemein=schaftsbananen

Die Schaffung eines gem. Bananenmarktes mit Beihilferegelungen für Gemeinschaftsbananen mittels der VO (EWG) Nr. 404/93 entspricht auch dem Ziel eines einheitlichen Binnenmarktes i.S. von Art. 14 EG (alt: Art. 7a EGV[ii]) und der GAP gem. Art. 32 ff. EG.

Weil es sich bei der Bananenfrucht im wesentlichen um ein Drittlandsprodukt handelt, kam gleichzeitig den Grundsätzen der Gemeinsamen Handelspolitik gem. Art. 131 ff. EG eine wesentliche Bedeutung zu[iii]. Diese Bananenmarktordnung begünstigte aber vorrangig die Erzeugung und den Absatz von in der EG produzierten „Gemeinschaftsbananen“.

3.1 Zollfreie Einführung von traditionellen AKP-Bananen, Art. 17 VO (EWG) 404/93

Neben dieser Bevorzugung von in der EG produzierten „Gemeinschaftsbananen“ wurden aber auch Präferenzen für die traditionellen Einfuhren aus den AKP-Staaten geschaffen (sog. „AKP-Bananen“).

3.2 Zollkontingentierung von nicht traditionellen AKP-Bananen und Drittlands=

bananen im Rahmen eines bestimmten Zollsatzes, Art. 18 VO (EWG) 404/93

Dagegen wurden die traditionell starken Einfuhren aus sonstigen Drittländern (sog. „Dollarbananen“) im Gegensatz zu der früheren Situation mit Importzöllen stark benachteiligt.

3.2.1 Schaffung einer bestimmten Zollkontingentierung

Für Drittlandsbananen sollte die Einfuhr durch sehr hohe Einfuhrzölle erschwert werden: Bei der Regelung von Einfuhren von Drittlandsbananen wird jetzt nach jährlicher Bedarfsschätzung ein Kontingent mit ermäßigtem Zollsatz (100 ECU/Tonne) geschaffen. Der Zollsatz bei traditionellen und nichttraditionellen AKP-Bananen beträgt dagegen O ECU. Darüber hinaus besteht neben diesem Kontingent ein prohibitiver Zollsatz von 850 ECU/Tonne bei „Dollarbananen“ und 750 ECU/Tonne bei AKP-Bananen.

Wegen den Verbrauchergewohnheiten in den Hauptimporteurländern wie Deutschland und besserer Wettbewerbsfähigkeit der „Dollarbananen“ ist dieser beabsichtigte Effekt jedoch fast nicht eingetreten.

3.2.2 Aufteilung des Zollkontingentes unter den Marktbeteiligten nach Art. 19 VO

(EWG) 404/93

Außerdem hatte die Bananenmarktordnung den traditionellen Bananenhandel mit Drittländern dadurch benachteiligt, dass sie diesen Importeuren lediglich 2/3 der Einfuhrlizenzen zuteilte, während das übrige Drittel den Händlern mit Gemeinschafts- und traditionellen AKP-Bananen gegeben wurde. Diese Marktpolitik führte dazu, dass die Importeure von AKP-Bananen ihre Marktanteile an die klassischen Importeure von Drittlandsbananen verkauften.

[...]


[i] ABIEG Nr. L 47, S. 1.

[ii] Der EuGH hat zum 01.05.1999 (Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages) eine neue Zitierweise für die Bestimmungen der Europäischen Verträge eingeführt: Die Artikel des EG-Vertrages in der nach dem 01.05.1999 geltenden Fassung werden mit „EG“ zitiert, die Artikel des EU-Vertrages in der vor dem 01.05.19999 geltenden Fassung mit „EU“- Wird auf einen Artikel des EG-Vertrages bzw. des EU-Vertrages in der vor dem 01.05.1999 geltenden Fassung Bezug genommen, so bleibt es bei der gewohnten Zitierweise „EGV“ (oder „EWGV“) bzw. „EUV“.

[iii] Präambel zu VO Nr. 404/93, gegen Ende.

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Details

Title
Der EG-Bananenkrieg: Die EG-Bananenmarktverordnung im Urteil des BVerfG vom 07.06.2000
Subtitle
Deutscher Grundrechtsschutz gegen sekundäres europäisches Gemeinschaftsrecht
College
LMU Munich  (Öffentliches Recht)
Course
Seminar Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Grade
8 Punkte
Author
Year
2001
Pages
27
Catalog Number
V12664
ISBN (eBook)
9783638184861
ISBN (Book)
9783638642552
File size
483 KB
Language
German
Keywords
Bananenmarktordung, EuGH, BVerfG, WTO, SZ, GATT, Bananen, Urteil vom 07.06.2000, EuGRZ 2000, 328 ff. = JZ 2000, 1155 ff. = NJW 2000, 3124 ff. = WM 2000, 1661 ff. = ZIP 2000, 1456 ff)
Quote paper
Robert Tanania (Author), 2001, Der EG-Bananenkrieg: Die EG-Bananenmarktverordnung im Urteil des BVerfG vom 07.06.2000, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12664

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