Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von §8a und §42 SGB VIII


Term Paper, 2009

37 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis:

Einleitung:

1 Fall Kevin K.:

2 Was bedeutet Kindeswohlgefährdung?
2.1 Der Begriff „Kindeswohlgefährdung“

3 § 8a SGB VIII und § 42 SGB VIII
3.1 Aufbau und Entwicklung des § 8a VIII
3.2 Funktionen des § 42 SGB VIII
3.3 Der Unterschied zwischen dem § 8a SGB VIII und dem §42 SGB VIII

4 Statistische Angaben
4.1 Statistische Angaben zur Anzahl der Inobhutnahmen in NRW
4.2 Statistische Angaben zu Misshandlungs- und Tötungsdelikten von Kindern
4.3 Ausmaß von Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung in Deutschland

5 Das Jugendamt
5.1 Organisation und Aufgaben des Jugendamtes(§70 SGB VIII)
5.2 Das Personal (§ 72 SGB VIII)
5.3 Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD)
5.4 Garantenpflicht, staatliches Wächteramt, Amtsvormundschaft
5.4.1 staatliches Wächteramt (Artikel 6 Abs. 2 GG)
5.4.2 Garantenpflicht
5.4.3 Amtsvormundschaft

6 Implementierung des § 8a SGB VIII in der Arbeit des Jugendamtes
6.1 „Gewichtige Anhaltspunkte“
6.2 „Mehrere Fachkräfte“, erfahrene Fachkräfte
6.2.1 Kompetenzen der Fachkraft(e)
6.3 Handlungsschritte
6.4 Hinweise zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos
6.5 Weitere Vorgehensweise
6.6 Beschaffung von Informationen und Regelungen zum Hausbesuch
6.7 Miteinbeziehung der Personenberechtigten und des Kindes/Jugendlichen
6.8 Einleitung des Hilfeplanverfahrens
6.9 Anrufung des Familiengerichtes
6.10 Inobhutnahme
6.11 Dokumentation
6.12 Datenschutz
6.13 Qualitätssicherung
(Regelmäßige Unterrichtung und Auswertung)

7 Kooperation zwischen Jugendamt und Familiengericht
7.1 Unterstützung bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)
7.2 Mitwirkung des Jugendamtes im Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht (§ 50 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII)
7.3 Eigenständige Anrufung des Gerichtes, wenn das tätig werden des Familiengerichtes für erforderlich gehalten wird ( § 8a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII)
7.4 Kritische Anmerkung

8.1 Resümee

9 Quellenverzeichnis
9.1 Literatur:
9.2 Quellenangaben:
9.3 Seminarunterlagen:
9.4 Internet:

Einleitung:

Seit geraumer Zeit wird die Öffentlichkeit mit dem Thema Kindeswohlgefährdung bzw. Kindestötung durch die Medien konfrontiert.

Schicksale wie das von Kevin K. gelangten so zur trauriger Berühmtheit.

Der Gesetzgeber sah einen Anlass zur Novellierung der Kinder- und Jugendhilfe zum einen, um einen effektiveren Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten zum anderen, weil es wiederholte Strafverfahren wegen Verletzung der Garantenpflicht, gegen Mitarbeiter/innen der Jugendhilfe gab bzw. gibt. Dies führte wiederum zu einer Verunsicherung und damit verbundener fachinterner Diskussion über das persönliche strafrechtliche Risiko unter den Sozialarbeitern sowie den Jugendämtern.

Bislang ging der Gesetzgeber davon aus, dass in § 50 Abs. 3 SGB VIII

(Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und den Familiengerichten) das Anrufen des Gerichtes, wenn es dessen Tätigkeit für erforderlich hält, geregelt wäre.

An keiner Stelle wurde aber explizit geregelt, was das Jugendamt zunächst zu tun hat, um eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls festzustellen.

Um eine genaue Risikoeinschätzung vornehmen zu können muss das Jugendamt nicht nur bestimmte Befugnisse haben, sondern eine Mitwirkung bei der Risikoeinschätzung muss auf Seiten der Eltern sowie der Kinder bzw. Jugendlichen verpflichtend gemacht werden.

Klare Regelungen im Bezug auf die Befugnisse im Zusammenhang mit der Informationsgewinnung und dem Verfahren der Risikoeinschätzung waren zwingend erforderlich.

Durch den „Beschuss“ der Jugendämter durch die Medien hat das Ansehen und das gesetzte Vertrauen in die Jugendämter sehr gelitten.

Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Novellierung eine klare Handlungsleitlinie für die Jugendhilfe.

1 Fall Kevin K.:

Der zweijährige Kevin K. wurde am 10. Oktober 2006 in Bremen- Gröplingen (Sozialerbrennpunkt) tot in der Wohnung des Kindesvaters aufgefunden.

Die Leiche des Jungen soll in Plastik gehüllt, im Kühlschrank gelagert worden sein. Am Leichnam wurden enorm viele Knochenbrüche im Arm- und Beinbereich festgestellt, dadurch konnte ein natürlicher Tod des Kindes ausgeschlossen werden. Das Amtsgericht Bremen hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des dringenden Verdachts auf Misshandlung Schutzbefohlener und Todschlags, Haftbefehl gegen den Kindesvater erlassen.

Gegen die beteiligten Mitarbeiter/innen des Amtes für Soziale Dienste wurde wegen des Verdachts auf Verletzung der Führsorgepflicht, seitens der Staatsanwaltschaft ermittelt. Die Senatorin Röpke hat mit ihrem Rücktritt die politische Verantwortung für das folgenschwere Ereignis übernommen.

Am 23. Januar 2004 wurde das nicht- eheliche Kind im Klinikum Bremen Nord geboren. Kevin K. kam als Frühchen zur Welt und litt extrem an Entzugserscheinungen und musste über einen längeren Zeitraum intensiv medizinisch betreut und künstlich beatmet werden. Das Kind wurde erst nach 47 Tagen (am 9. März 2004) aus dem Klinikum entlassen.

Die Kindesmutter Sandra K. (Heroinsüchtig) war HIV- positiv und litt an Hepatitis C. Sie war seit ca. neun Jahren (mit einigen Unterbrechungen) Klientin einer Suchttherapie. Am 12.11.2005 verstarb sie an ungeklärter Todesursache. Nach dem Tod der Mutter wurde das Sorgerecht per Amtsbeschluss (Beschluss vom 17. November 2005) durch das Amtsgericht Bremen auf das Jugendamt übertragen. Die rechtlich mögliche Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindsvater lehnte das Amtsgericht ab. Somit stand Kevin bis zu seinem Tod unter Amtsvormundschaft.

Der Vater Bernd K. (Teilnehmer am Methadonprogramm) war nach bürgerlichem Recht nicht als Vater anzusehen. Er war mit der Kindesmutter weder verheiratet noch gab es eine Vaterschaftsanerkennung.

Im nach hinein wurde durch eine DNA - Analyse festgestellt, dass eine Vaterschaft von Bernd K. nicht möglich sei. Beide Elternteile waren drogenabhängig und mehrfach vorbestraft, der Ziehvater Bernhard K. unter anderem auch wegen Körperverletzung.

Im Fall Kevin gab es von diversen Seiten Hinweise für eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Im Alter von 8 Monaten wurde eine Diagnose

Mit dem Befund, “Multiple traumatische Frakturen an beiden Unterschenkeln, zwei Rippen, Unterarmen und am Schädelknochen” festgestellt. Darüber hinaus auch “Misshandlungen und Entwicklungsstörungen”. Nach Meinung des Klinikums entstanden diese Frakturen durch stumpfe Gewalteinwirkung auf das Kleinkind.

Des Weiteren gab es auch zahlreiche Polizeiberichte in denen mehrere Einsätze, unter anderem wegen “Gefährdung, Vernachlässigung und Misshandlung eines Kindes” dokumentiert wurden.

Obwohl die Familie zweifellos zu der Risikogruppe gehörten, gab es bis zum Tod der Mutter nur 2 Hausbesuche , laut Akte. Angaben über den Umgang der Eltern mit dem Kind wurden nicht überprüft. Sogar abgelehnte Hilfsangebote und versäumte Arzttermine blieben ohne Konsequenzen aus.

2005 kam Kevin K. nach dem Tod seiner Mutter in das Hermann- Hildebrand- Weisenhaus. Dort stellt man fest, dass Kevin nicht altersmäßig

Entwickelt sei (zu klein und zu mager für sein Alter).

Außerdem wurden zurückliegende, unbehandelte Knochenbrüche am

Kind festgestellt.

Das Weisenhaus wand sich an den Trägerverein dessen Mitglied Bürgermeister Jens Böhrnsen ist. Der Bürgermeister reichte den Fall

an das Sozialressort weiter, an Karin Röpke, sie übernahm den Fall.

Dadurch das der Ziehvater Bernd K. Eine “günstige Sozialprognose” erhielt, ging man davon aus, dass die verstorbene Kindesmutter verantwortlich für die alten Verletzungen am Kind sei.

Aufgrund dessen bekam der Ziehvater, Kevin zurück. Als er die Auflagen des Amtes nicht mehr erfüllte und die vom Amt organisierte Tagesmutter nach ein paar wenigen wahrgenommenen Terminen ablehnte, wies die Tagesmutter die Behörden auf die Verletzungen des Kindes hin.

Ebenfalls wurden die frühen Hilfen, seitens des Ziehvaters abgebrochen, da der Vater des Öfteren nicht zu Hause angetroffen wurde. Die Mitarbeiter teilten die Verweigerung des Ziehvaters dem Jugendamt mit.

Auch zu den medizinischen Pflichtuntersuchungen im Gesundheitsamt erschien Kevin ebenfalls nicht. Des Weiteren stellte sich ebenfalls heraus,

dass Kevin, nicht an dem ihm zugeteilten Platz im Spielkreis teilnahm.

Der Ziehvater Bernd K. rechtfertigte die Nichtteilnahme von Kevin, mit dem Angeblichen Umzug zu seiner Mutter nach Grünplan. Seine Mutter bat ihn um Unterstützung, da sein Stiefvater verstorben sei.

Nach einem Telefongespräch durch das Jugendamt mit der Mutter von Bernd K. stellte sich heraus, dass sie Sohn und Enkelkind seit einem halben Jahr nicht mehr gesehen habe und ihr Ehemann auch nicht verstorben sei.

Dem Jugendamt erschien die ganze Sache sehr suspekt und der Jugendamtleiter Jürgen Hartwig fällte am 18. September die Entscheidung, dass Kevin K. in eine Pflegefamilie untergebracht werden sollte.

Das Jugendamt versuchte Gespräche mit dem Ziehvater einzuleiten, diese wurden aber von Bernhard K. nicht wahrgenommen.

Daraufhin entschied das Familiengericht am 2. Oktober Kevin in Obhut zu nehmen. Aber erst am 10. Oktober erschien das Jugendamt in Begleitung der Polizei bei Bernhard K. und entdeckten Kevins Leichnam.[1]

2 Was bedeutet Kindeswohlgefährdung?

2.1 Der Begriff „Kindeswohlgefährdung“

„Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn durch die soziale, psychosoziale oder individuelle Sozialisationssituation konkret benennbare Schädigungsfolgen wahrscheinlich eintreten werden, so dass die Nichtveränderung der Situation eine Gefahr für das persönliche Wohl des Kindes bedeutet.

(...) Die Formulierung ´eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet (§ 27 SGB VIII) ist weitergehend (...) als das Kindeswohl ist gefährdet in §1666 BGB.“[2]

Gewichtige Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung liegen vor, wenn tatsächliche Umstände vorliegen für

- Autonomkonflikte
- Vernachlässigung (z.B. Mängel in Ernährung, Beaufsichtigung, Schulführsorge, oder Gesundheitsfürsorge)
- sexueller Missbrauch
- Misshandlung
- Erwachsenenkonflikte mit Auswirkungen auf das Kind/Jugendlichen

3 § 8a SGB VIII und § 42 SGB VIII

3.1 Aufbau und Entwicklung des § 8a VIII

Das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) trat am 01.10.2005 in Kraft. Es wurden grundlegende Veränderungen im SGB VIII vorgenommen, die ganz besonders auf den Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung abzielten:

1. Konkretisierung des Schutzauftrages des Jugendamtes

(§ 8a SGB VIII)

2. Neuordnung der alten Maßnahmen bei Krisenintervention

(§ 42 SGB VIII)

3. Stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls beim Sozialdatenschutz (§ 61 ff. SGB VIII)

4. Verschärfte Prüfung von Personen mit bestimmten Vorstrafen

(§ 72a SGB VIII)

Durch die Änderungen im § 8a Abs. 1 wird das Jugendamt verpflichtet das Kind/den Jugendlichen im Rahmen der Risikoabschätzung zu beteiligen, soweit dies möglich ist und eine Gefährdung des Kindes/Jugendlichen ausgeschlossen ist.

Die Änderung im § 8a Abs. 2 sieht ausdrücklich die Miteinbeziehung einer “erfahrenen” Fachkraft bzw. mehrerer “erfahrenen” Fachkräfte vor, da die Gefahreineinschätzung eine große Verantwortung mit sich bringt und entsprechende Qualifikationen vorhanden sein müssen.

Aus der Vergangenheit weiß man, dass es wiederholte Strafverfahren gegen Mitarbeiter/innen der Jugendhilfe aufgrund des Vorwurfs der Verletzung ihrer Garantenpflicht gab. Meist traten Unsicherheiten seitens der Mitarbeiter, bei der Einschätzung des Gefahrenrisikos bei Kindeswohlgefährdung auf.

Somit soll die “erfahrene” Fachkraft das Fachwissen der Fachkräfte im Jugendamt ersetzen. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Träger von Einrichtungen und Diensten soweit nicht über die notwendigen Kompetenzen verfügen können, die zur Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind und deshalb sollen externe Fachkräfte3 hinzugezogen werden.

Im ersten Abschnitt des § 8a SGB VIII wird gesagt, dass “gewichtige Anhaltspunkte” (unbestimmter Rechtsbegriff, es gibt keine allgemein gültige Regelungen) dem Jugendamt bekannt sein müssen. Das Gesetz sieht hier vor, dass von Fall zu Fall situationsabhängig entschieden werden soll.

Mit der Einreihung des Kinder- und Jugendhilferechts in das Sozialgesetzbuch haben Eltern, Kinder und Jugendliche den Status von Leistungsberechtigten mit (teilweise) einklagbaren Rechten auf die Gewährung von Leistungen bzw. auf fehlerfreien Ermessungsgebrauch (Ein Ermessen hat eine Behörde dann, wenn ihr trotz Rechtsvorschriften ein Raum für Entscheidungen bleibt –Verwaltungsrecht-) gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Somit wurde die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe als eine Behördenstelle betont, die die elterliche Erziehungsverantwortung vorrangig ergänzt und unterstützt. Dadurch wurde die alte Sichtweise des Jugendwohlfahrtsgesetzes “aufpoliert”, die den staatlichen Eingriff und die Kontrolle ansonsten in den Vordergrund stellte. Damit das Jugendamt den verfassungsrechtlich verankerten Schutzauftrag erfüllen kann, ist das Jugendamt auf ein Informationsbeschaffungsrecht angewiesen. Dies war aber in der Vergangenheit nicht ausdrücklich rechtlich geregelt, sondern nur aus der Pflicht zur Anrufung des Familiengerichts (§ 50 Abs. 3 SGB VIII) entnehmbar.

Aufgrund der elterlichen Erziehungsverantwortung sind die Eltern verpflichtet sich mit einzubringen, bei der Klärung der Risikosituation für das Kind/den Jugendlichen. Sie tragen grundsätzlich, zunächst, Verantwortung für die Führsorge des Kindes, Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Der Schutzauftrag ist auf Einrichtungen und Dienste freier Träger, in denen Kinder und Jugendliche gefördert werden, durch Vereinbarungen mit den Leistungserbringern, auszudehnen.

Diese Vereinbarungen sollen unter anderem folgendes Regeln:

1. Zeitpunkt, Inhalt und Verfahren der Jugendamt Information, regelmäßige

Dokumentationen der Entwicklung des Hilfeangebotes

Þ Kontrolle des Jugendamtes

2. Organisations- und Verfahrensstruktur zur Risikoabschätzung

3. Hinzuziehen zur Risikoabschätzung einer “erfahrenen” Fachkraft

4. Definition der Kindeswohlgefährdung mit Beispielfällen

5. Sicherstellen, dass kein vorbestrafter Mitarbeiter beschäftigt ist

(§ 72a)

Die Fachpraxis hat in den letzten Jahren immer wieder, Vorschläge über den Umgang der Fachkräfte bei “Verdacht” auf Gefährdung des Kindeswohls ausgearbeitet und präsentiert um Vorfälle wie die von Kevin K. zu vermeiden.

Daher wurde immer wieder deutlich wie wichtig eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wegen ihrer Grundrechtsrelevanz, im Bezug auf das Recht des Jugendamtes auf Informationsgewinnung, die Pflicht der Mitwirkung der Eltern und der Beteiligten dritter Einrichtungen, ist.

[...]


[1] vgl.: www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,557998,00.html (15.12.2008).

www.heute.de/ZDFheute/inhalt-Archiv (15.12.2008).

[2] vgl.: Münder J., Kommentar zum SGB VIII, 1999, fS.262, § 27 RZ 5.

[3] vgl.: Jordan, E., Kindeswohlgefährdung. Rechtliche Neuregelungen und Konsequenzen für den Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe, Weinheim 2007, 2. Auflage.

Excerpt out of 37 pages

Details

Title
Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von §8a und §42 SGB VIII
College
Protestant University of Applied Sciences Rheinland-Westfalen-Lippe
Grade
1,7
Author
Year
2009
Pages
37
Catalog Number
V126760
ISBN (eBook)
9783640332144
ISBN (Book)
9783640332137
File size
664 KB
Language
German
Keywords
Risikoabschätzung, Kindeswohlgefährdung, Falls, Kevin, Berücksichtigung, VIII
Quote paper
Tatjana Tomic (Author), 2009, Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von §8a und §42 SGB VIII, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126760

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