Der Tatbestand des § 613a BGB


Seminararbeit, 2006

36 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Entstehungsgeschichte

B. Voraussetzungen des Betriebsübergangs und deren Entwicklung in der Rechtsprechung
1. Betrieb oder Betriebsteil
a) Betriebsbegriff
b) Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit
c) Typusbildende Merkmale
aa) Art des Unternehmens oder Betriebes
bb) Der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva
cc) Der Wert der immateriellen Aktiva
dd) Die Übernahme oder Nichtübernahme der Arbeitnehmer
Kritik:
ee) Die Übernahme oder Nichtübernahme der Kundschaft
ff) Grad der Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang ausgeübten Tätigkeit
Kritik:
gg) Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit vor und nach dem Übergang
d) Gesamtbetrachtung
Kritik:
2. Übergang auf einen anderen Inhaber
a) Tatsächliches Weiterführen des Betriebes
Kritik:
b) Vertragliche Verpflichtung auf Übernahme der Arbeitnehmer
Kritik:
3. Übergang durch Rechtsgeschäft
a) Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes
Kritik:
b) Übergang durch Universalsukzession
Kritik:

C. Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
1. Entstehung und Normierung
2. Art und Ausübung
3. Form und Frist
Kritik:
4. Widerruf
5. Verzicht
6. Rechtsfolge

D. Fazit

Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema der Tatbestandsseite des Betriebsübergangs, dessen europarechtliche Grundlage in Form der Richtlinie 77/187/EWG[1] seine Normierung im deutschen Recht in § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches gefunden hat.

Die arbeitstechnische Aufschlüsselung dieser Vorschrift in der deutschen Ausgestaltung erfolgt derart, daß zunächst unter A. die Entstehung dargestellt wird und sodann unter B. die einzelnen Tatbestandsmerkmale und die Entwicklung dieser Merkmale innerhalb der Rechtsprechung beleuchtet werden. Schließlich erfolgt eine kurze Betrachtung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers im Falle des Betriebsübergangs unter C.

A. Entstehungsgeschichte

Bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 77/187/EWG am 5.3.1977 war in § 613 a BGB seit 1972 eine Regelung enthalten, die den Übergang der Arbeitsverträge bei Betriebsinhaberwechsel festsetzte[2].

Daher war lediglich eine Anpassung dieser Vorschrift an die europarechtlich gesetzten Vorgaben notwendig, welche durch das arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz vom 13.8.1980 erfolgte[3].

So verlangte die Richtlinie 77/187/EWG „zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen[4] “ die Fortgeltung kollektivrechtlicher Arbeitsverträge sowie die Gewährleistung eines spezifischen Kündigungsverbots[5].

Als weitere Folge der Richtlinie ergab sich, daß § 613 a BGB nicht wie bisher einzig im Lichte des nationalen Rechts gesehen werden durfte, sondern zu einer richtliniendeterminierten Norm wurde, für deren Interpretation und Anwendung die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich ist[6].

Für das Verständnis und den Anwendungsbereich des § 613 a BGB ist daher die Kenntnis der Rechtsprechung des EuGH notwenige Voraussetzung.

Diese wird im Folgenden anhand der Entwicklung der Tatbestandsmerkmale des § 613 a BGB dargestellt.

B. Voraussetzungen des Betriebsübergangs und deren Entwicklung in der Rechtsprechung

Gemäß § 613 a I 1 BGB setzt der Betriebsübergang voraus, daß ein Betrieb oder ein Betriebsteil (dazu 1.) auf einen anderen Inhaber (dazu 2.) durch Rechtsgeschäft (dazu 3.) übergeht.

1. Betrieb oder Betriebsteil

a) Betriebsbegriff

Ursprünglich wurde bei der Klärung der Frage, ob ein Betrieb oder ein Betriebsteil übergegangen ist, der allgemeine arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff zugrunde gelegt[7]. Ein Betrieb war danach eine organisatorische Einheit, in der Personen mit Hilfe persönlicher, sächlicher oder immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen[8]. Einigkeit bestand darüber, daß nach dieser Definition zum Betrieb lediglich sächliche und immaterielle Betriebsmittel gehören[9], nicht jedoch die Arbeitnehmerschaft[10], weshalb der Betrieb iSd § 613 a BGB die Arbeitnehmer nicht beinhaltete.

Dies wurde vom BAG[11] mit dem Hinweis darauf begründet, daß der Übergang der Arbeitnehmerschaft gerade die Rechtsfolge des Betriebsübergangs sei und daher keine Tatbestandsvoraussetzung bilden könne (Konfusionsargument[12] ).

b) Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit

Nach ständiger Rechtssprechung des EuGH werden die beiden Begriffe des Betriebes und Betriebsteils jedoch nicht definiert oder voneinander abgegrenzt, sondern es wird schlicht festgestellt, daß der Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils dann stattfindet, wenn eine noch bestehende wirtschaftliche Einheit[13] nach dem Übergang ihre Identität bewahrt[14]. Diese sog. „Spijkers“-Formel[15] wurde nach mehrmaliger Anwendung durch den EuGH in der Änderungsrichtlinie 98/50/EG[16] vom 17.7.1998 festgeschrieben[17].

Eine Unterscheidung zwischen dem Begriff des Betriebes und dem des Betriebsteils ist aufgrund dieses Oberbegriffs der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht vonnöten[18].

Dieser Rechtsprechung des EuGH folgt auch das BAG seit 1997[19].

Die Gründe für den Verzicht auf die Zugrundelegung des allgemeinen Betriebsbegriffs liegen im Zweck der Vorschrift:

Dieser ist es, eine Lücke im Kündigungsschutz zu schließen, die sich daraus ergibt, daß der neue Arbeitgeber einzig aufgrund des Betriebsübergangs kündigen könnte, was eine Umgehung des § 1 KSchG darstellen würde[20]. Um dies zu verhindern, soll sich der neue Inhaber nicht in das „gemachte Bett“[21] des Vorgängers legen dürfen, ohne – neben den sächlichen und immateriellen Mitteln – auch für die Arbeitnehmer zu haften[22] ; dies muß insbesondere deshalb gelten, da der neue Inhaber die vorhandenen Arbeitsplätze ohnehin zu besetzen hat und das Interesse des neuen Arbeitgebers an seiner freien Auswahl der Besetzung des Arbeitsplatzes hinter dem des Arbeitnehmers auf Erhalt seiner Arbeit steht[23].

Die ursprüngliche Zugrundelegung des allgemeinen Betriebsbegriffs verzichtete also gerade auf den für die Zweckerreichung des § 613 a BGB wesentlichen Faktor der Übernahme der Arbeitnehmerschaft, indem er einzig auf sächliche und immaterielle Mittel abstellt. Das BAG ist daher auch vom Konfusionsargument abgerückt[24] (Genaueres zur Übernahme der Arbeitnehmerschaft als betriebskonstitutives Merkmal unter B 1 a dd).

Inzwischen besteht Einigkeit, daß zur Erreichung des Arbeitnehmerschutzes nicht einzig darauf abzustellen ist, ob die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel übernommen werden und somit der Arbeitnehmer dieselbe Arbeit wie zuvor erbringen könnte, sondern vielmehr grundsätzlich zu untersuchen ist, ob die Übernahme eine Nutzung der bereits durch den Vorgänger geschaffenen Arbeitsorganisation[25] - ein „Legen in ein gemachtes Bett“[26] - darstellt, was der EuGH als die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit bezeichnet.

Bei der Auslegung des Begriffs des Betriebes iSd § 613 a BGB stößt die Ablehnung des allgemeinen Betriebsbegriffes und statt dessen das Abstellen auf die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit somit zu Recht kaum noch auf Kritik.

Jedoch bedarf es einer genaueren Betrachtung der Voraussetzungen der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit.

1997 im Fall Ayse Süzen[27] definierte der EuGH selbst den Begriff der wirtschaftlichen Einheit. Demnach ist diese eine auf Dauer angelegte organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung[28].

Gewinnerzielungsabsicht ist keine notwendige Voraussetzung[29], weshalb auch wirtschaftliche Tätigkeiten im öffentlichen Interesse oder solche ohne Erwerbszweck eine wirtschaftliche Einheit iSd Richtlinie und somit iSd § 613 a BGB bilden können[30]. Rein öffentlich-rechtliche Tätigkeiten wie etwa das Umverteilen von Staatsaufgaben durch Verwaltungsorgane unterfallen jedoch nicht dem § 613 a BGB[31].

Ob diese wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, bestimmt sich danach, ob ihre Identität bewahrt wurde.

Wiederum definierte der EuGH selbst: Die Identität der wirtschaftlichen Einheit ist demnach bewahrt, wenn der Betrieb von dem neuen Inhaber mit derselben oder gleichartiger Geschäftstätigkeit tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird[32].

c) Typusbildende Merkmale

Bei der Prüfung dieser Voraussetzung seien sämtliche den Vorgang kennzeichnende Tatsachen zu berücksichtigen[33]. Für die Bejahung der Wahrung der wirtschaftlichen Identität ist es jedoch keinesfalls vonnöten, daß jedes einzelne dieser wesentlichen Merkmale eindeutig für die Annahme der Wahrung der Identität spricht.

Es handelt sich nämlich nicht um einen im deutschen Recht so oft vorkommenden juristischen Begriff, sondern um einen Typus[34]. Folglich genügt es, wenn unter Abwägung aller typusbildenden Merkmale letztlich ein Schwergewicht zugunsten des Vorliegens der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit vorliegt[35].

Als die typusbildenden Merkmale nannte der EuGH in der Rechtssache Spijkers[36] die Folgenden:

aa) Art des Unternehmens oder Betriebes

Grundsätzlich läßt sich sagen, daß die folgenden Prüfungspunkte im Lichte des ersten Kriteriums der Art des Betriebes zu sehen sind und daher ihre Gewichtung anhand dieses ersten Kriteriums zu beurteilen ist.

So ist bspw. im produzierenden Gewerbe besonderes Gewicht auf den Übergang der materiellen Mittel wie Maschinen, Werkzeuge, Rohstoffe etc. zu legen, während in Dienstleistungsunternehmen bei der Beurteilung der Wahrung der Einheit der wirtschaftlichen Identität mehr Wert auf den Übergang der immateriellen Mittel, wie das „Know-how“ und den „Goodwill“ oder etwa die verkehrsgünstige Lage zu legen ist.

bb) Der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva

Sowohl nach dem BAG als auch nach dem EuGH kommt dem Übergang der materiellen Aktiva bei der Fragestellung, ob die Identität der wirtschaftliche Einheit gewahrt wurde, eine Schlüsselposition zu. Nach dem BAG war er ursprünglich sogar notwendige Voraussetzung[37], was teilweise in der Literatur noch immer vertreten wird (dazu mehr in einer Gesamtbetrachtung am Ende der Darstellung der Kriterien).

Besondere Bedeutung kommt dem Übergang der materiellen Aktiva – wie etwa Gebäude, Maschinen, Werkzeuge, Rohstoffe, etc. – im produzierenden Gewerbe zu.

[...]


[1] ABl. 1977, Nr. L 61, S. 26.

[2] EK- Preis § 613 a RN 1;

im Folgenden wird auf die Nennung des § verzichtet,

sofern es sich um § 613 a BGB handelt;

Fuchs/Marhold, Europäisches ArbR, S. 132;

Schiek, Europäisches Arbeitsrecht, S. 149;

Schmidt, Das Arbeitsrecht der EG, S. 215.

[3] Lorenz, DB 1980, 1745,

[4] ABl. 1977, Nr. L 61, S. 26.

[5] Schiek, Europäisches Arbeitsrecht, S. 149.

[6] EK- Preis RN 1;

Schiek, Europäisches Arbeitsrecht, S. 149.

[7] KR- Pfeiffer 4. Auflage, RN 7 ff;

Staudinger- Richardi 12.Auflage, RN 37 ff.

[8] BAG NZA 1988, 838, 839;

EK- Preis RN 3;

KR- Pfeiffer 4. Auflage , RN 16 ff.

[9] EK- Preis RN 5;

Staudinger- Richardi 12. Auflage, RN 38.

[10] BAG NZA 1988, 170, 171;

EK- Preis RN;

Henssler NZA 1994, 913, 914;

Moll RdA 1999, 233, 234.

[11] BAG vom 22.5. 1985, AP Nr.42 zu § 613 a BGB;

Staudinger- Richardi 12. Auflage, RN 38.

[12] Staudinger- Richardi/Annuß, RN 43.

[13] EuGH v. 18.2.1986 Rs. 24/85 (Spijkers), Slg. 1986, 1119 (RN12).

[14] EuGH v. 18.2.1986 Rs. 24/85 (Spijkers), Slg. 1986, 1119 (RN12).

[15] Moll, RdA 1999, 233, 235.

[16] Abl. 1998, Nr. L 201;

Franzen, RdA 1999, 361, 364;

Waas, ZfA 2001, 377, 380.

[17] Fuchs/Marhold, Europäisches Arbeitsrecht, S. 136.

[18] Steffan NZA 2000, 687;

KR- Pfeiffer, RN 21.

[19] BAG NZA 1997, 1050;

BAG NZA 1998, 249, 250 f.;

BAG NZA 1998, 534.

[20] EK- Preis RN 2.

[21] EK- Preis RN 5.

[22] EK- Preis RN 5.

[23] Waas, ZfA 2001, 377, 386.

[24] Staudinger- Richardi/Annuß, RN 43.

[25] Willemsen/Annuß, NJW 1999, 2073 f.

[26] EK-Preis RN 5.

[27] EuGH v. 11.3.1997, Rs. C-13/95, Slg. 1997, I-1259 (RN13).

[28] EuGH v. 11.3.1997, Rs. C-13/95, Slg. 1997, I-1259 (RN13).

[29] EK- Preis RN 14;

Krimphove, Europäisches Arbeitsrecht RN 557.

[30] EuGH v. 8.6. 1994, Rs. C-382/92, Slg. 1994, I-2469 (RN 44 ff.);

Krimphove, Europäisches Arbeitsrecht RN 557.

[31] EuGH v. 15.10.1996, Rs. C-298/94 (Henke) Slg. 1996, I – 4989 (RN 14-17);

Fuchs/Marhold, Europäisches Arbeitsrecht, S.138 f.;

Schmidt, Das Arbeitsrecht der EG, RN 238.

[32] EuGH v. 18.3.1986, Rs. 24/85 (Spijkers), Slg. 1986, 1119.

[33] EuGH v. 18.3.1986, Rs. 24/85 (Spijkers), Slg. 1986, 1119.

[34] Moll, RdA 199, 233, 236.

[35] KR- Pfeiffer, RN 28;

Krimphove, Europäisches Arbeitsrecht RN 565 f.

[36] EuGH v. 18.3.1986, Rs. 24/85 (spijkers), Slg. 1986, 1119.

[37] Schiefer, NZA 1998, 1095, 1097.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Der Tatbestand des § 613a BGB
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum
Veranstaltung
Arbeitsrecht
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2006
Seiten
36
Katalognummer
V126815
ISBN (eBook)
9783640329588
ISBN (Buch)
9783640331437
Dateigröße
480 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Tatbestand
Arbeit zitieren
Damian Schmidt (Autor:in), 2006, Der Tatbestand des § 613a BGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126815

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