Macht die Bilanzierung nach IAS das Ergebnis nach DVFA/SG überflüssig?


Diploma Thesis, 2003

71 Pages, Grade: 2


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Ergebnisbereinigung nach DVFA/SG
2.1 Notwendigkeit einer Bereinigung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses
2.2 Zielsetzung der Ergebnisbereinigung nach DVFA/SG
2.3 Grundkonzeption des DVFA/SG-Ergebnisses
2.4 Kategorien bereinigungswürdiger Sondereinflüsse
2.4.1 Ungewöhnliche Aufwendungen und Erträge
2.4.2 Dispositionsbedingte Aufwendungen und Erträge
2.5 Das Bereinigungsschema nach DVFA/SG
2.6 Informationsbedarf und Informationsangebot zur Ermittlung des Ergebnisses nach DVFA/SG

3 Die Rechnungslegung nach IAS
3.1 Zielsetzung und Adressaten der IAS
3.2 Grundkonzeption der IAS
3.3 Grundprinzipien der Rechnungslegung nach IAS
3.4 Abgrenzung der Sondereinflüsse in der Erfolgsrechnung nach IAS

4 Darstellung und kritische Würdigung ausgewählter Bereinigungsgrundsätze nach DVFA/SG und die Behandlung nach IAS
4.1 Vorbemerkungen
4.2 Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen
4.2.1 Behandlung im Ergebnis nach DVFA/SG
4.2.2 Behandlung nach IAS
4.2.3 Vergleich und kritische Würdigung
4.3 Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
4.3.1 Behandlung im Ergebnis nach DVFA/SG
4.3.2 Behandlung nach IAS
4.3.3 Vergleich und kritische Würdigung
4.4 Sachanlagen
4.4.1 Abschreibungen auf Sachanlagen
4.4.1.1 Behandlung im Ergebnis nach DVFA/SG
4.4.1.2 Behandlung nach IAS
4.4.1.3 Vergleich und kritische Würdigung
4.4.2 Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Sachanlagevermögens
4.4.2.1 Behandlung im Ergebnis nach DVFA/SG
4.4.2.2 Behandlung nach IAS
4.4.2.3 Vergleich und kritische Würdigung
4.4.3 Bewertung von selbsterstellten Sachanlagen
4.4.3.1 Behandlung im Ergebnis nach DVFA/SG
4.4.3.2 Behandlung nach IAS
4.4.3.3 Vergleich und kritische Würdigung
4.4.4 Investitionszulagen und -zuschüsse
4.4.4.1 Behandlung im Ergebnis nach DVFA/SG
4.4.4.2 Behandlung nach IAS
4.4.4.3 Vergleich und kritische Würdigung
4.5 Finanzanlagen
4.5.1 Behandlung im Ergebnis nach DVFA/SG
4.5.2 Behandlung nach IAS
4.5.3 Vergleich und kritische Würdigung
4.6 Vorräte und noch nicht abgerechnete Leistungen
4.6.1 Behandlung im Ergebnis nach DVFA/SG
4.6.2 Behandlung nach IAS
4.6.3 Vergleich und kritische Würdigung
4.7 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sowie Disagio
4.7.1 Behandlung im Ergebnis nach DVFA/SG
4.7.2 Behandlung nach IAS
4.7.3 Vergleich und kritische Würdigung
4.8 Rückstellungen
4.8.1 Behandlung im Ergebnis nach DVFA/SG
4.8.2 Behandlung nach IAS
4.8.3 Vergleich und kritische Würdigung
4.9 Nicht eindeutig zuordnungsfähige Sondereinflüsse
4.9.1 Behandlung im Ergebnis nach DVFA/SG
4.9.2 Behandlung nach IAS
4.9.3 Vergleich und kritische Würdigung

5 Schlussbetrachtung und Ausblick

Literaturverzeichnis

- Abkürzungsverzeichnis -

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Problemstellung

Angesichts einer fortschreitenden Globalisierung der Märkte und einer zunehmenden Wettbewerbsintensivierung wird der zur Finanzierung betrieblicher Aktivitäten benö­tigte Kapitalbedarf immer häufiger an den internationalen Märkten gedeckt. Die global tätigen Unternehmen haben erkannt, dass sie durch eine internationale Kapitalmarktprä­senz sowohl eine breitere Aktienstreuung und eine höhere Liquidität ihrer Aktien als auch ein besseres Unternehmensimage und geringere Kapitalkosten erreichen können. Eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren solcher Kapitalmärkte ist die Trans­parenz und die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse. Dies kann insbesondere mit der Hilfe einheitlicher und vergleichbarer Rechnungslegungsvorschriften gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund hat sich die Mehrheit der großen börsennotierten Unternehmen für eine internationale Rechnungslegung nach International Accounting Standards (IAS) oder United States-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAPP) entschieden. Sowohl die Unternehmen selbst als auch Kapitalgeber, potentielle Investo­ren und andere Analysten haben Interesse daran, dass ihnen weltweit vergleichbare und sehr detaillierte Informationen über die Ertrags- und Vermögenslage der Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Der vorliegenden Arbeit liegt die Frage zugrunde, warum immer häufiger von einer ob­jektiven Erfolgsgröße für die Beurteilung der Ertragskraft der Unternehmen gesprochen wird. Für eine zutreffende Einschätzung der Ertragskraft der Unternehmen ist ein mög­lichst objektiver Vergleichsmaßstab notwendig, der eine vergleichende Beurteilung des Börsenkurses und eine möglichst realistische Einschätzung der Chancen und Risiken ei­nes Unternehmens sowie der Stärke und Nachhaltigkeit seines Ertragspotenzials ermöglichen kann. Das nach den deutschen Rechnungslegungsvorschriften ausgewie­sene Jahresergebnis kann diesen Zielen nicht gerecht werden. Es kann durch eine Reihe dispositionsbedingter und ungewöhnlicher Komponenten beeinflusst werden, die so­wohl einen intertemporalen und zwischenbetrieblichen als auch einen internationalen Ertragsvergleich erschweren.

Nach der im Schrifttum vertretenden Auffassung ist dagegen ein nach internationalen Vorschriften ausgewiesenes Jahresergebnis (z.B. nach IAS) für aktienanalytische Zwecke besser geeignet[1]. Dies wird schon durch die unterschiedlichen Primärziele der beiden Rechnungslegungssysteme bedingt. Die handelsrechtlichen Vorschriften verfolgen als Rechnungslegungszweck vorrangig den Gläubigerschutz. Im Gegensatz dazu zeichnen sich die IAS insbesondere durch ihren anlegerorientierten Fokus aus. Die Lieferung ent­scheidungsrelevanter Informationen an aktuelle und potenzielle Investoren ist der vorrangige Rechnungslegungszweck nach IAS. Dies impliziert zum einen weniger An­satz- und Bewertungswahlrechte und somit einen im Vergleich zur Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) höheren Determiniertheitsgrad der Rechnungsle­gung[2]. Zum anderen führt die Abkehr vom Vorsichtsprinzip u.a. zum Abbau stiller Reserven und somit zu einer insgesamt realistischeren Darstellung der Vermögens-, Fi­nanz- und Ertragslage des Unternehmens.

Das handelsrechtliche Jahresergebnis muss dagegen in mehreren Punkten angepasst werden, um den Anforderungen an eine aktienanalytisch aussagefähige Erfolgsgröße nachzukommen. Eine solche Bereinigung des Ergebnisses wird im Rahmen des Er­mittlungskonzeptes der DVFA/SG angestrebt. Das Bereinigungskonzept der DVFA/SG wird von der Methodenkommission der Deutschen Vereinigung für Finanz­analyse und Anlageberatung e. V. (im Folgenden DVFA) sowie vom Arbeitskreis „externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft - Deutsche Gesell­schaft für Betriebswirtschaft e. V. (im Folgenden SG) erarbeitet. Das nach diesem Konzept ermittelte Ergebnis wird als „Ergebnis nach DVFA/SG“ bezeichnet.

Forschungsleitende Fragestellung

Entsprechend der Entscheidung des Ministerrats der Europäischen Union (EU) müssen Unternehmen, die einen Geregelten Markt für die Emission von Wertpapieren in An­spruch nehmen, ab 2005 konsolidierte Abschlüsse nach den IAS bzw. künftig IFRS (International Financial Reporting Standards) aufstellen[3]. Angesichts dieser Tatsache stellt sich die Frage, ob die kurz vor dem Durchbruch zu einem weltweit anerkannten Rech­nungslegungsstandard stehende IAS-Bilanzierung das Ergebnis nach DVFA/SG überflüssig macht.

Das Ziel der folgenden Arbeit ist die Klärung der Frage, ob und inwieweit die Grundidee des Ergebnisses nach DVFA/SG - die Festlegung eines möglichst objektiven Vergleichsmaßstabs zur Beurteilung der Ertragskraft von Unternehmen - in der IAS-Bilanzierung weiterhin zum Tragen kommt. Darüber hinaus versucht die vorliegende Arbeit eine Antwort auf die Frage zu geben, ob die Qualität der durch die IAS produzierten Informationen jenen entspricht, die durch das Bereinigungskonzept nach DVFA/SG bereitgestellt werden bzw. wie sich eventuelle konzeptionelle Unterschiede auf die Aussagekraft der ermittelten Informationen (d.h. Kennzahlen) auswirken.

Diese Fragen sind im Schrifttum nur ansatzweise beantwortet. Während kritische theorie- und praxisorientierte Forschungspublikationen zu den IAS kaum noch zu überblicken sind, beschränkt sich die Literatur zum DVFA-Ergebnis auf wenige deskriptive praxisorientierte Beiträge[4]. Bislang existiert auch keine systematische Untersuchung, die einen direkten Vergleich zwischen den IAS und dem DVFA/SG-Konzept vor dem Hintergrund der obengenannten Fragen vornimmt.

Um dem umfangreichen Themenkomplex der Untersuchung eine gewisse Detailtiefe zu verleihen, erfolgt eine Fokussierung auf diejenigen Bereinigungsmaßnahmen der einzelnen Bilanzpositionen, deren Auswirkungen auf die Erfolgsermittlung aus der aktienanalytischen Sicht der am wesentlichsten sind. Wegen der spezifischen Blickrichtung der Untersuchung bleiben bestimmte Facetten des Themas wie zum Beispiel Fremdwährungseinflüsse und steuerliche Auswirkungen unberücksichtigt. Im übrigen wird in der Untersuchung auf den „Normalfall“ der Ergebnisbereinigung, das heißt auf die Ermittlung eines vergleichbaren bereinigten Jahreserfolges von seit längerer Zeit bestehenden börsennotierten Aktiengesellschaften (Industrie- und Handelsunternehmen) abgestellt. Somit werden die Besonderheiten von Banken und Versicherungen sowie von anderen Wirtschaftszweigen und speziellen Rechtsformen nicht berücksichtigt.

Die Untersuchung basiert auf der aktuellen deutschen Ausgabe des Originaltextes des IASC und auf der grundlegend überarbeiteten dritten Fassung des Ergebnisses nach DVFA/SG von 2000.

Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit gliedert sich neben der Einleitung (Kapitel 1) und der Schlussbetrachtung (Kapitel 5) in drei Hauptteile.

Kapitel 2 behandelt die Grundlagen und Rahmenbedingungen der Ergebnisbereinigung nach DVFA/SG. Zuerst wird das Konzept der handelsrechtlichen Erfolgsermittlung als Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses nach DVFA/SG vorgestellt. Aufbauend darauf wird untersucht, welche Zielsetzungen DVFA/SG mit der Ergebnisbereinigung verfolgt und worin die Notwendigkeit einer Bereinigung begründet ist (Kapitel 2.1). Hiernach werden das Verhältnis von Informationsbedarf und -angebot für die Ergebnisbereinigung und die daraus resultierenden Konsequenzen thematisiert. Im Kapitel 2.5 wird das Bereinigungsschema nach DVFA/SG kurz skizziert.

Kapitel 3 beschäftigt sich mit der international anerkannten Rechnungslegung nach IAS. Während unter Punkt 3.2. gezeigt wird, welche Zielsetzungen die IAS-Bilanzierung verfolgt, widmen sich die Gliederungspunkte 3.3 und 3.4 der Grundkonzeption und den Grundprinzipien der Rechnungslegung nach IAS. Der Schwerpunkt dieses Kapitels wird im Gliederungspunkt 3.5 behandelt: Da die Abbildung der Ertragslage des Unternehmens grundsätzlich mit Hilfe der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erfolgt, wird hier diskutiert, inwieweit die GuV nach IAS einen eindeutigen und nachhaltigen Erfolgsausweis liefert. Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit das Erfolgsermittlungskonzept nach IAS die gewöhnlichen von den ungewöhnlichen und dispositionsbedingten Ergebniskomponenten trennt und somit den Anforderungen der Aktienanalyse entspricht.

Kapitel 4 bildet den Kern der vorliegenden Untersuchung. Hier werden ausgewählte DVFA/SG-Bereinigungsmaßnahmen und die diesbezüglich relevanten IAS-Vorschriften auf ihre Gemeinsamkeiten und eventuelle Unterschiede hin untersucht und kritisch gewürdigt. Es wird dabei überprüft, ob und inwieweit die Effekte der einzelnen Bereinigungsmaßnahmen nach DVFA/SG in der IAS-Bilanzierung schon enthalten sind.

Kapitel 5 bietet eine Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse sowie einen Ausblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fortschreitenden Internationalisierung der Rechnungslegung.

2 Die Ergebnisbereinigung nach DVFA/SG

2.1 Notwendigkeit einer Bereinigung des handelsrechtlichen Jahres­ergebnisses

Die notwendigen Informationen für die Beurteilung der Ertragskraft des Unternehmens werden grundsätzlich dem veröffentlichten Jahresabschluss des entsprechenden Unter­nehmens entnommen. Der handelsrechtliche Jahresabschluss unterliegt u.a. der Forderung, „[...] unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der [...] Ertragslage [...] zu vermit­teln“[5].

Im Rahmen des Jahresabschlusses hat die Gewinn- und Verlustrechnung primär die Aufgabe, das Periodenergebnis der Unternehmenstätigkeit seiner Höhe und seinem Zu­standekommen nach abzubilden[6]. Es liegt daher nahe, dass der in der GuV ermittelte Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag das Ergebnis der gesamten Unternehmenstätigkeit einer Periode wiedergibt und damit die Ausgangsgrundlage für die Gewinnung von Informationen zur Beurteilung der Ertragskraft des Unternehmens bildet.

Die Verwendung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages als Indikator des betrieblichen Ertragspotentials ist hauptsächlich aus drei Gründen erschwert:

(1) Vermischung regelmäßig und unregelmäßig anfallender Aufwendungen und Erträge im ausgewiesenen Jahresergebnis

Der handelsrechtliche Einzel- bzw. Konzernabschluss enthält sämtliche Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres, und zwar unabhängig davon, ob diese regel- oder unregelmäßiger Natur sind[7]. Das handelsrechtliche Erfolgsspaltungskonzept des § 275 HGB verfolgt zwar das Ziel, den nachhaltig erzielbaren Erfolg von zufallsbedingten Erfolgskomponenten zu trennen, kann aber dem Ziel nicht vollständig gerecht werden. Dies liegt meist daran, dass nur ein kleiner Teil unregelmäßig anfallender Aufwendungen und Erträge unter dem Posten der außerordentlichen Aufwendungen bzw. Erträge ausgewiesen wird. Der Rest wird im Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erfasst. Beispielsweise gelten die periodenfremden Erträge und Aufwendungen, die nicht zugleich dem Kriterium des außerordentlichen Ergebnisses entsprechen, nicht als außerordentliche Posten. Weiterhin gehören zu den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. sonstigen betrieblichen Aufwendungen, die nach HGB Bestandteil des ordentlichen Ergebnisses sind, im wesentlichen auch neutrale (betriebsfremde oder außerordentliche) Erfolgskomponenten[8]. Ebenfalls werden Erträge bzw. Aufwendungen aus der Auflösung bzw. für die Bildung des Sonderpostens mit Rücklageanteil nicht im außerordentlichen Ergebnis, sondern unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewesen[9].

(2) Inanspruchnahme von bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten

Das Periodenergebnis ist in seiner Höhe von den im Rahmen der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte vorgenommenen bilanzpolitischen Entscheidungen abhängig[10]. Die bilanzpolitische Beeinflussbarkeit des Jahreserfolges zielt einerseits auf eine Steuerung der Höhe des ausgewiesenen Jahreserfolges, insbesondere unter Ausschüttungs- und Steuerbelastungsgesichtspunkten[11]. Andererseits ist die Bilanzpolitik auf die Beeinflussung der Verhaltensweisen externer Jahresabschlussadressaten und auf die Selbstdarstellung des Unternehmens gerichtet. Beispielsweise führt die Auflösung stiller Reserven bei externen Jahresabschlussadressaten zur Überschätzung der Ertragskraft, die Bildung stiller Reserven dagegen zur Unterschätzung des Ertragspotentials. Die Nutzung legal eingeräumter Bilanzansatz- und Bewertungswahlrechte führt zur Entstehung der Dispositionsreserven. Die Reserven, die aus Interpretationsspielräumen bei Bilanzansatz und Bewertung resultieren, werden dagegen unter dem Begriff Ermessungsreserven zusammengefasst.

(3) Verzerrungen des Jahreserfolges infolge der Übernahme nur steuerrechtlich zulässiger Wertansätze in die handelsrechtliche Bilanzierung[12].

In bestimmten Fällen ermöglicht der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen aus wirtschafts- und konjunkturpolitischen Gründen, Teile des Steuerbilanzgewinns in die zukünftigen Perioden zu verschieben und damit die gegenwärtige Steuerbelastung zu vermindern. Die Gewinnverschiebungen werden allerdings in der Steuerbilanz nur dann anerkannt, wenn sie entsprechend auch in der Handelsbilanz vorgenommen werden[13]. In diesem Fall ist also die Steuerbilanz maßgeblich für die Handelsbilanz und nicht umgekehrt. Die Übernahme der eigentlich nur steuerrechtlich zulässigen Vorschriften in die Handelsbilanz führt zu einer unter Umständen erheblichen Verfälschung des Vermögens- und Erfolgsausweises über mehrere Perioden hinweg[14].

2.2 Zielsetzung der Ergebnisbereinigung nach DVFA/SG

Wie die vorangegangenen Ausführungen gezeigt haben, kann das handelsrechtliche Jahresergebnis durch mehrere ungewöhnliche und dispositionsbedingte Komponenten beeinflusst werden. Aus der Sicht von Anlegern und Analysten kann solche Größe den intertemporalen und zwischenbetrieblichen Vergleich und damit eine zuverlässige Beurteilung der Ertragskraft des Unternehmens nicht gewährleisten. Da für die Anlageentscheidungen ein möglichst objektiver Vergleichsmaßstab gesucht wird, ergibt sich die Notwendigkeit einer Bereinigung des handelsrechtlichen Jahreserfolgs. In diesem Sinne ist auch die ‚übergeordnete‘ Zielsetzung des Konzeptes nach DVFA/SG grundsätzlich vorgegeben: Ermittlung eines von Sondereinflüssen bereinigten Jahreserfolges, der besser als der ausgewiesene Periodenerfolg geeignet ist, die Ertragssituation des Gesamtunternehmens zu zeigen. Dabei sind die Rechnungslegungsregeln, nach denen der Abschluss erstellt worden ist, unbedeutend[15].

Diese übergeordnete Zielsetzung des Ergebnisses nach DVFA/SG und des daraus abgeleiteten Ergebnisses je Aktie wird durch mehrere Unter- bzw. Subziele operationalisiert. Es wird angestrebt, auf möglichst vergleichbarer Basis:

(1) „den Ergebnistrend eines Unternehmens im Zeitablauf aufzuzeigen“;
(2) „eine zuverlässige Ausgangsposition für die Schätzung der zukünftigen Ergebnisentwicklung zu schaffen“;
(3) „Vergleiche des wirtschaftlichen Erfolges zwischen verschiedenen Unternehmen zu ermöglichen und“
(4) „eine auch international geeignete Ausgangsgröße für eine Kursbeurteilung zu gewinnen“[16].

Diese Ziele werden vor allem durch die Eliminierung der Auswirkungen angewandter Bilanzpolitik verwirklicht. Es wird für die Zwecke der Ergebnisbereinigung eine be­stimmte Normbilanzierung unterstellt, um eine Vergleichbarmachung anhand einheitlicher Ausübung von Wahlrechten und Ermessungsspielräumen zu gewährleisten. Die zwischenzeitliche und zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit wird auch durch sol­che Bestandteile des ausgewiesenen Jahreserfolgs beeinträchtigt, die einmaliger oder zumindest seltener Natur sind. Die angestrebte Ermittlung einer international geeigneten Ausgangsgröße für eine vergleichende Kursbeurteilung ist vor dem Hintergrund der bestehenden erheblichen Abweichungen zwischen den nationalen Rechnungslegungsvorschriften und des Fehlens einer verbindlichen Regelung für die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen durchaus berechtigt. Dieses Ziel wird vor allem durch die starke Ausrichtung des Bereinigungskonzepts nach DVFA/SG an international gültigen Rechnungslegungsstandards erreicht.

2.3 Grundkonzeption des DVFA/SG-Ergebnisses

Da eine originäre betriebswirtschaftliche Erfolgsermittlung, die sowohl den aktienanalytischen als auch handelsrechtlichen Zielsetzungen Rechnung trägt, sehr schwer zu bestimmen ist, existieren in der deutschen Aktienanalyse lediglich derivative Ermittlungskonzepte in Form von Bereinigungsrechnungen. Sie bereiten den ausgewiesenen handelsrechtlichen Jahreserfolg nachträglich unter aktienanalytischen Gesichtspunkten auf. Ein solches derivatives Ermittlungskonzept stellt das Ergebnis nach DVFA/SG dar.

Ausgangspunkt der Ergebnisbereinigung ist im Normalfall der Konzernabschluss, denn das Ergebnis nach DVFA/SG ist für das Gesamtunternehmen zu ermitteln[17].

Da das DVFA/SG-Ergebnis als Preiswürdigkeitsindikator für die Aktie des Unternehmens dienen soll, müssen die Gewinn- und Verlustanteile anderer Gesellschafter im DVFA/SG-Ergebnis abgezogen bzw. hinzugerechnet werden, soweit diese im Periodenergebnis des Konzerns erfasst worden sind[18].

Das Ergebnis nach DVFA/SG ist ein Ergebnis nach Steuern. Bei seiner Berechnung sind sowohl effektive als auch latente Steuern zu berücksichtigen. Die handelsrechtlichen Vorschriften schreiben dagegen lediglich eine Teilerfassung der latenten Steuern vor[19]. Aus den oben erläuterten Gründen[20] werden die steuerlichen Auswirkungen in weiterem Verlauf der vorliegenden Untersuchung nicht verfolgt. An dieser Stelle sei nur angemerkt, dass auch nach den Regeln der IAS-Bilanzierung die latenten Steuern im vollen Umfang berücksichtigt werden. Damit ist die Idee der Ermittlung einer Größe nach Steuern in der IAS-Bilanzierung bereits enthalten.

Das Ergebnis nach DVFA/SG zielt auf die Kennzahl Ergebnis je Aktie und dient in erster Linie einer vergleichenden Beurteilung des Aktienkurses[21]. Die Kennzahl Ergebnis nach DVFA/SG je Aktie „entspricht dem nach der DVFA/SG-Richtlinie bereinigten Ergebnis dividiert durch den gewichteten Durchschnitt der während des Geschäftsjahres ausstehenden Aktien“[22].

Kernpunkt der DVFA/SG-Empfehlung ist die Bereinigung des (Konzern)Jahresergebnisses um Sondereinflüsse. Die Bereinigungsmaßnahmen ermöglichen die Ermittlung eines objektivierten wirtschaftlichen Periodenerfolgs des Unternehmens[23]. Durch Notwendigkeit einer Bereinigung des handelsrechtlichen Periodenerfolges werden zugleich die wesentlichen Kategorien der zu bereinigenden Sachverhalte vorgegeben[24]:

- Ungewöhnliche Aufwendungen und Erträge;
- Dispositionsbedingte Aufwendungen und Erträge.

Für jede Bereinigungsmaßnahme ist das Kriterium der Wesentlichkeit zu beachten. Dadurch kann die Bereinigung so lange unterbleiben, „bis der Saldo der Bereinigungen 10% des um latente steuerliche Auswirkungen angepassten Konzernergebnisses erreicht“[25].

2.4 Kategorien bereinigungswürdiger Sondereinflüsse

2.4.1 Ungewöhnliche Aufwendungen und Erträge

Im Hinblick auf die 3. Fassung des Ergebnisses nach DVFA/SG werden als ungewöhnliche Aufwendungen und Erträge solche Erfolgskomponenten bezeichnet, für die eine vorhersehbare Seltenheit besteht[26]. Sie fallen nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit an, so dass mit deren Wiederholung in absehbarer Zukunft bei vernünftiger Betrachtung nicht zu rechnen ist[27].

Ungewöhnliche Aufwendungen und Erträge können entsprechend der DVFA/SG-Richtlinie nur dann bereinigt werden, wenn sie auf der Konzernebene nicht nur das Seltenheitskriterium erfüllen, sondern zugleich einen großen Betrag im Verhältnis zu den gewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen ausmachen und nicht aus kontinuierlichen Aktivitäten resultieren[28].

Die DVFA/SG definiert in ihrem Katalog[29] die grundsätzlich bereinigungsfähigen ungewöhnlichen Aufwendungen und Erträge. Dadurch wird versucht, unterschiedliche Auffassungen von Analysten und Unternehmen bei der Ausschaltung von derartigen Sondereinflüssen zu vermeiden[30].

Zu den ungewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen gehören nach DVFA/SG-Richt­linie solche Bestandteile des Ergebnisses, die sich unter anderem aus folgenden Maßnahmen ergeben:

- Verkauf oder Stillegung von Geschäftsbereichen und Produktlinien (discontinuing
operations);
- Fusionen und Verschmelzungen von bedeutenden Unternehmen;
- Verkauf von großen Beteiligungen;
- Abgang wesentlicher Teile des Sachanlagevermögens (z.B. bedeutender Grundstücke und Gebäude);
- Sanierungsmaßnahmen;
- erstmalige Börseneinführung;
- Aufwendungen aus außergewöhnlichen Schadensfällen und Regressansprüchen sowie entsprechende Erträge aus Versicherungsleistungen[31].

Die Aufwendungen und Erträge aus nicht kontinuierlichen Aktivitäten sind nach den handelsrechtlichen Vorschriften i.d.R. im außerordentlichen Ergebnis zu erfassen. Mit der Neudefinition der ungewöhnlichen Aufwendungen und Erträge in der 3. Fassung des Ergebnisses nach DVFA/SG werden die Aufwendungen und Erträge aus nicht kontinuierlichen Aktivitäten (discontinuing operations) nunmehr als Unterkategorie der ungewöhnlichen Aufwendungen und Erträge eingestuft. Da sich hier zugleich um außerordentliche und betragsmäßig wesentliche Aktivitäten handelt, ist die inhaltlich eindeutige Abgrenzung dieser Unterkategorie im Hinblick auf die durch DVFA/SG verfolgte Ziele von zentraler Bedeutung. Die mit diesen Tatbeständen verbundenen Aufwendungen oder Erträge können zu einer erheblichen Erfolgsverfälschung führen und damit die Möglichkeit der Jahresabschlussadressaten zur Abgabe der ertragsbezogenen Prognosen erschweren.

2.4.2 Dispositionsbedingte Aufwendungen und Erträge

Dispositionsbedingte Aufwendungen und Erträge gehören zu solchen Erfolgskomponenten, die aus der unterschiedlichen Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten sowie Ermessungsspielräumen resultieren[32]. Weiterhin werden in dieser Kategorie nur steuerrechtlich zulässige Vergünstigungen berücksichtigt.

Die unterschiedliche Ausnutzung bilanzpolitischer Gestaltungsmöglichkeiten im Zeitablauf stellt ein zentrales Problem für die vergleichende Aktienbeurteilung dar. Es ist ebenso offenkundig wie unbestritten, dass nur durch Ausschaltung bilanzpolitischer Gestaltungsspielräume eine Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen gewährleistet werden kann.

Bei der Bereinigung des Jahreserfolges um die Auswirkungen dispositionsbedingter Maßnahmen wird zwischen zwei Effekten differenziert:

- Änderung der Bilanzierung- und Bewertungsmethoden und
- Abweichung von einer angenommenen Normbilanzierung[33].

Der erstgenannte Effekt ist im Ergebnis nach DVFA/SG dann zu bereinigen, wenn die Änderungen der Ansatz- und Bewertungsmethoden starke Ergebnisauswirkungen verursachen. Hierzu gehören zum Beispiel Zuschreibungen beim Anlagevermögen aufgrund der Änderung des Abschreibungsplans, Wechsel des Verbrauchsfolgeverfahren bei Vorräten oder Aufwand aus der Neubewertung von Pensionsrückstellungen[34].

Die Notwendigkeit der Bereinigung der zweiten Kategorie der bilanzpolitischen Gestaltungsmaßnahmen resultiert daraus, dass die unternehmensintern angewandten Bilanzierungssätze und Bewertungsmethoden von den bei börsennotierten Firmen üblichen Bilanzierungsgewohnheiten abweichen. Im Schrifttum wird von der Normbilanzierung dann gesprochen, wenn bestimmte Wahlrechte und Ermessungsspielräume mehrheitlich von den Unternehmen ausgeübt werden[35]. Da die deutschen Unternehmen in den vergangenen Jahren immer stärker die IAS oder die US-GAAP für Zwecke des Konzernabschlusses übernommen haben, gelten häufig die international angewandten Bilanzierungsregeln als üblich[36]. Ein Beispiel ist etwa die international übliche Aktivierung und Abschreibung des Goodwill über eine Nutzungsdauer zwischen 5 und 20 Jahren[37].

Nicht wenige Wahlrechte werden im deutschen Bilanzrecht aus den Gründen gewährt, die außerhalb der handelsrechtlichen Rechnungslegung liegen. Hierzu gehören unter anderem die eigentlich nur steuerrechtlich zulässigen Ansatzwahlrechte des § 254 Satz 1 HGB (i.V.m. § 279 Abs. 2 HGB), die die Übernahme von nur steuerlich zulässigen Abschreibungen in die Handelsbilanz ermöglichen. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang die Bildung steuerrechtlich zulässiger Rücklagen für die Zwecke der Einkommensbesteuerung zu betonen[38]. Auch hier wird der Steuerpflichtige gezwungen, zur Verminderung der Steuerlast die Handelsbilanz an die Steuerbilanz auszurichten.

Ergänzend ist anzumerken, dass nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte bei der Aufstellung des Konzernabschlusses „unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden“[39] dürfen. Damit besteht die Möglichkeit, den Konzern­abschluss von den durch steuerliche Überlegungen beeinflussbaren Einzelabschlüssen gewissermaßen abzukoppeln. Auch vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Übernahme der subventionellen Steuervergünstigungen in die Handelsbilanz als kritisch beurteilt werden muss, da sie als außerhalb der ‚normalen‘ Gewinnermittlung liegende Vorschriften anzusehen sind.

2.5 Das Bereinigungsschema nach DVFA/SG

Zur Ermittlung des Ergebnisses nach DVFA/SG wird ein Arbeitsschema verwendet, das als eine Checkliste gestaltet ist.

Da gegenwärtig nur das Bereinigungsschema in der dritten Fassung von 2000 vorliegt, wird in der Untersuchung allein auf dieses Bezug genommen.

Da der in der GuV ermittelte Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag das Ergebnis der gesamten Unternehmenstätigkeit einer Periode wiedergibt, bildet er entsprechend der DVFA/SG-Empfehlung die Ausgangsgrundlage für die Ableitung des Ergebnisses nach DVFA/SG. Die Ermittlung des Ergebnisses lässt sich allgemein in folgenden Schritten erfassen[40][41]:

1. Konzern-Jahresergebnis (Überschuss/Fehlbetrag) laut GuV
2. Anpassungen des Konzernergebnisses aufgrund von Änderungen des Konsolidierungskreises
3. Anpassungen um latente Steuer
4. =Angepasstes Konzernergebnis
5. Bereinigungspositionen in den Aktiva
6. Bereinigungspositionen in den Passiva
7. Bereinigung nicht eindeutig zuordnungsfähiger Sondereinflüsse
8. Erfassung von Fremdwährungseinflüssen
9. Zusammenfassung der zu berücksichtigenden Bereinigungen
10. =DVFA/SG-Konzernergebnis für das Gesamtunternehmen
11. Ergebnisanteile Dritter
12. DVFA/SG-Konzernergebnis für Aktionäre der Muttergesellschaft
13. Anzahl der zugrundezulegenden Aktien
14. =Ergebnis nach DVFA/SG je Aktie

Wie die Übersicht verdeutlicht, führen die einzelnen Bereinigungen zunächst zum Ergebnis nach DVFA/SG für das Gesamtunternehmen. In einem zweiten Schritt wird das Ergebnis nach DVFA/SG in ein Ergebnis je Aktie übergeleitet. Diese Überleitung ist nur dann fehlerfrei, wenn das bereinigte Ergebnis nach DVFA/SG auf das durchschnittlich ausstehende Aktienkapital bezogen wird[42]. Die den anderen Gesellschaftern zustehenden Gewinne bzw. die auf sie entfallenden Verluste müssen im Ergebnis je Aktie entsprechend berücksichtigt werden. Eine solche Kennzahl ist ein allgemein akzeptierter Standard zur Ermittlung des Gewinns je Aktie und dient somit einer vergleichenden Aktienkursbeurteilung börsennotierter Unternehmen[43].

2.6 Informationsbedarf und Informationsangebot zur Ermittlung des Ergebnisses nach DVFA/SG

Das DVFA/SG-Bereinigungskonzept ist alleine auf der Basis der gesetzlich geforderten Mindestinformationen nicht möglich[44]. Nach allgemeiner Auffassung kann das Ergebnis nach DVFA/SG nur mit Hilfe unternehmensinterner Informationen abgeleitet werden[45]. Die bestehende Diskrepanz zwischen Informationsbedarf und -angebot für die Ergebnisbereinigung ist nicht alleine auf das DVFA/SG-Konzept zurückzuführen, sondern ist auch in objektiv bestehenden Defiziten der Rechnungslegung nach HGB begründet. Denn in zentralen Bereichen hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, der Beeinflussung des Periodenergebnisses durch dispositionsbedingte Maßnahmen und rein steuerrechtliche Wertansätze ausreichende quantitative Angabepflichten entgegenzusetzen[46]. Beispielsweise sind aus den veröffentlichten Einzel- und Konzernabschlüssen keine betragsmäßigen Angaben über die Rückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB zu entnehmen. Denn die Aufwandsrückstellungen müssen nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden, sondern sind unter dem Sammelposten sonstige Rückstellungen zu erfassen[47]. Durch die Nicht-Veröffentlichung der relevanten Informationen wird der Kreis derjenigen, die das Ergebnis nach DVFA/SG grundsätzlich ermitteln können, stark begrenzt. Nur die Unternehmen bzw. die durch Unternehmen beauftragten externen Analysten erhalten die erforderlichen Angaben. Faktisch stellt das bereinigende Ergebnis eine nur unternehmensintern ermittelbare Erfolgsgröße dar. Auch die Überprüfung der methodischen Richtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses kann nur ansatzweise erfolgen.

[...]


[1] Vgl. Born, K. (2001), S. 285.

[2] Vgl. Ordelheide, D. (2000), S. 522f.

[3] Lediglich Unternehmen, von denen nur Schuldtitel zum amtlichen Handel oder deren Wertpapiere zum amtlichen Handel in einem Nicht-Mitgliedsstaat der EU zugelassen sind und die folglich international anerkannte Standards wie die US GAAP anwenden, müssen dieser Verpflichtung erst ab 2007 oder später nachkommen. Vgl. Art. 9 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards vom 27.05.2002.

[4] Eine Außnahme bildet die grundlegende kritische theorieorientierte Untersuchung zur Ergebnisbereinigung nach DVFA/SG von J. Bender. Allerdings bezieht sie sich auf die erste Fassung der Gemeinsamen Empfehlung der DVFA/SG von 1999. Vgl. Bender, J. (1996).

[5] § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB.

[6] Vgl. Coenenberg, A.G. (2000), S. 951.

[7] Vgl. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB (i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB).

[8] Vgl. Wöhe, G. (2002), S. 949.

[9] Vgl. Born, K. (2001), S. 234.

[10] Vgl. Coenenberg, A.G. (2000), S. 952.

[11] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P. (2001), S. 408.

[12] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 3ff.

[13] Vgl. Coenenberg, A. G. (2000), S. 40.

[14] Vgl. Knobbe-Keuk, B. (1993), S. 31.

[15] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 3.

[16] Vgl. DVFA (2000), http://www.dvfa.de/ergebnis.htm, alle Zitate.

[17] Vgl. Coenenberg, A. G. (2000), S. 971.

[18] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 7.

[19] Vgl. Coenenberg, A. G. (2000), S. 971.

[20] s. S. 3.

[21] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 4.

[22] Coenenberg, A. G. (2000), S. 972.

[23] Vgl. Coenenberg A. G. (2000), S. 972.

[24] Vgl. Bender, J. (1996), S. 143 f.

[25] Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 27.

[26] Vgl. Coenenberg A. G. (2000), S. 972.

[27] Vgl. Bender, J. (1996), S. 147.

[28] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 27f.

[29] Einzelheiten s. Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 27-33.

[30] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 3.

[31] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 28 f.

[32] Vgl. Coenenberg A. G. (2000), S. 972.

[33] Vgl. Weber, C.-P. (1993), S. 118.

[34] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 27 ff.

[35] Vgl. Küting, K. (1994), S. 261.

[36] Vgl. Coenenberg A. G. (2000), S. 971.

[37] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 35.

[38] Vgl. § 247 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m § 273 Satz 1).

[39] §§ 300 Abs. 2, 308 Abs. 1 Satz 2 HGB.

[40] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 69.

[41] Auf eine Darstellung jener Schritte, die im Zusammenhang mit der Adjustierung des Ergebnisses je Aktie nach DVFA/SG bei Kapitaländerungen und mit der Berücksichtigung von Verwässerungseffekten stehen, wird verzichtet; Einzelheiten s. Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 70-77.

[42] Vgl. Busse von Colbe, W. et al. (Hrsg.) (2000), S. 55.

[43] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P. (2001), S. 286.

[44] Vgl. Bender, J. (1996), S. 187 f.

[45] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P. (2001), S. 287.

[46] Vgl. Küting, K.: in FAZ (1994), S. 16.

[47] Vgl. § 266 Abs. 3 B.3. HGB.

Excerpt out of 71 pages

Details

Title
Macht die Bilanzierung nach IAS das Ergebnis nach DVFA/SG überflüssig?
College
University of Freiburg  (Finanzwirtschaft und Banken)
Grade
2
Author
Year
2003
Pages
71
Catalog Number
V12702
ISBN (eBook)
9783638185172
File size
655 KB
Language
German
Keywords
DVFA/SG, IAS
Quote paper
Robert Wardzynski (Author), 2003, Macht die Bilanzierung nach IAS das Ergebnis nach DVFA/SG überflüssig?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12702

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Macht die Bilanzierung nach IAS das Ergebnis nach DVFA/SG überflüssig?



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free