Internet und der Rundfunkbegriff, Internet und die Privatsphäre


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

26 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhalt

Frage 1: Ist das Internet dem Rundfunkbegriff zuzurechnen?
1. DIE INTEGRIERENDE FUNKTION DES RUNDFUNKS
2. WARUM DER RUNDFUNK EINE POSITIVE ORDNUNG BRAUCHT?
3. DAS DUALE RUNDFUNKSYSTEM UND DAS FRIEDLICHE GEMEINWESEN
4. SIND DIE NEUEN MEDIEN DEM RUNDFUNKBEGRIFF ZUZURECHNEN?.
5. REPORTER OHNE GRENZEN: NO LIMITS FOR THE INTERNET?

Frage 2: Ist die Privatsphäre im Imternet rechtlich geschützt?
1. DIE PRIVATSPHÄRE UND DIE INTERESSEN DER MEDIEN
2. WESENSELEMENT DER DEMOKRATIE ODER PROFITUNTERNEHMEN?
3. HÄTTE BECKER ANSPRUCH AUF UNTERLASSUNG?
ZDF-Moderator seinen Studiogast, den
4. BERICHTIGUNGSANSPRÜCHE – DER ANSPRUCHSTELLER MUSS SELBER DIE UNRICHTIGKEIT NACHWEISEN
5. DÜSSELDORFER URTEIL: KEINE GEGENDARSTELLUNG IM WEB
6. GIBT ES SCHADENERSATZ, WENN ES UM DIE KUNST GEHT?

LITERATURVERZEICHNIS

Frage 1: Ist das Internet dem Rundfunkbegriff zuzurechnen?

1. DIE INTEGRIERENDE FUNKTION DES RUNDFUNKS

Der Rundfunk hat eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Er erfüllt eine öf- fentliche Aufgabe und ist Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung Des- halb ist seine Freiheit für eine funktionierende Demokratie äußerst wichtig.

Die Rundfunkfreiheit ist in der Bundesrepublik durch das Grundgesetz gewährleistet. Art.5 GG schützt den gesamten Prozeß der individuellen und öffentlichen Meinungsbil- dung. Dieses Grundrecht bezieht sich aber auf verschiedene Aspekte dieses Vorgangs. Seine Kraft entfaltet sich dort, wo es sich tatsächlich um Rundfunk handelt. Bei den elektronischen Medien war bisher klar zwischen Individual- und Massenkomunnikation zu unterscheiden. Die rasante Entwicklung der Medientechnologien und die Digitalisie- rung der Medien stellen aber neue Fragen. Wie weit und ob überhaupt die neuen Medien dem Rundfunkbegriff zuzuordnen sind? Welche Folgen hätte so eine Zuordnung? Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, wie vom Bundesverfassungsgericht erläutert ist, auf die neuen Medien (Internet, Pay-TV usw.) auszudehnen oder sind Grenzen zwischen Rundfunk und ihnen zu ziehen?

Der Rundfunkbegriff nach dem Staatsvertrag:

„Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagneti- scher Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.“

Bei den neuen Medien geht es nicht nur um eine begriffliche Präzisierung. Die Zuord- nung eines digitalen Mediums zum Rundfunkbegriff hätte erhebliche Folgen. Wenn ein Dienst nicht als Rundfunk zu verstehen ist, braucht er nicht alle organisatorischen und

inhaltlichen Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages (z.B. Sicherung der Mei- nungsvielfalt) und des Landesmediengesetzes erfüllen. In dem Fall würden die allge- meinen Regelungen für eine wirtschaftliche Tätigkeit ausreichen (Hesse, 3). Die Defini- tion des Rundfunkbegriffes hat auch eine Auswirkung auf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Länder. Sofern die neuen Medien als rein wirtschaftliche Betäti- gung betrachtet werden und dieser Weise den Weg zu einer Deregulierung freimachen wird, verlieren die Länder ihre Kompetenzen. Für Regelungen, soweit diese überhaupt für erforderlich gehalten werden, ist dann der Bund und unter Umständen die EU zu- ständig. Nur wenn es sich um Rundfunk handelt, haben die Länder Kompetenzen.

Das Rundfunkrecht in der Bundesrepublik ist von der Rechtsprechung des BVerfG ge- prägt. Seine acht Grundsatzentscheidungen spielen eine bedeutende Rolle für das Ver- ständnis der Rundfunkfreiheit und der Entwicklung und Gestaltung der Rundfunkord- nung in der Bundesrepublik. Die Urteile umfassen noch die Gesetzgebungs- und Ver- waltungskompetenzen der Länder und des Bundes, die „Sondersituation“ des Rundfunks und die hieraus sich ergebenden Folgerungen für seine Organisation und Verfassung, das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk.

2. WARUM DER RUNDFUNK EINE POSITIVE ORDNUNG BRAUCHT?

Das Grundgesetz gewährleistet die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk. Diese ist aber nicht nur als Abwehr gegen staatlicher Eingriffe zu verstehen. Rundfunk ist Me- dium und wichtiger Faktor im Kommunikationsprozess für die öffentliche Meinungsbil- dung. Deshalb ist eine positive Ordnung notwendig, die sicherstellt, dass die gesamte Palette an Meinungen, die in der Gesellschaft existieren, im Hörfunk und Fernsehen Ausdruck finden können, und zwar in ihrer Breite und Vollständigkeit.

In seinem ersten Fernsehurteil vom 1861 regelt das BVerfG die Verteilung von Kompe- tenzen zwischen Bund und Länder. Rundfunk ist Ländersache, hat sich das Gericht aus- gesprochen. Das Urteil, das als „Magna Charta des Rundfunks“ gilt, erläutert, dass der Bund für die Übertragungstechnik (Telekommunikation), die Länder aber für die Rund- funkorganisation und den Inhalt der Sendungen zuständig sind.

Der Bund darf seine technische Kompetenz nicht dazu verwenden, um „Rundfunk- und Medienpolitik zu betreiben“ oder Länderinteressen und -entscheidungen zuwiderzulau- fen. Das Urteil beinhaltet nicht nur maßgebliche Aussagen zur Kompetenzenabgren- zung, sondern auch zu den Anforderungen an die Rundfunkorganisation, die die Mei- nungsvielfalt sichern soll. Die Länder müssen die Gesetzvoraussetzungen für einen frei- en Rundfunk schaffen. Diese dienen einerseits dazu, seine Unabhängigkeit von staatli- chen Eingriffen, anderseits aber Abwehrsvermögen gegen privaten Interessen einzelnen Gruppen zu gewährleisten. Der Rundfunk ist ein wichtiges Instrument der Meinungsbil- dung und darf nicht dem Spiel der Mächte ausgeliefert werden.

Eine „Sondersituation“ im Vergleich zur Presse formuliert das Bundesverfassungsge- richt. Rundfunk ist nicht Sache für jedermann. Die technischen Übertragungskapazitäten sind begrenzt und die Veranstaltung von Rundfunksendungen erfordert großen finan- ziellen Aufwand. Auf Grund dieser technischen und finanziellen Sondersituation muss die Anzahl der Unternehmen bei den elektronischen Medien geringer als die im Presse- wesen bleiben, nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts.

Eine positive Ordnung, die Wiedergabe der Meinungsvielfalt sichern muss, ist deshalb für den Rundfunk sehr wichtig. Diese unterliegt dem Gesetzes- und Parlamentsvorbe- halt. Die wichtigsten Elemente der Gesetzgebung der Rundfunkorganisation dürfen nicht auf die Exekutive abgewälzt werden, sondern müssen vom Parlament selbst ge- troffen werden. Diese Auslegung wurde später im Umsatzsteuerurteil vom BVG im Jah- re 1971 beibehalten. Die Aufrechterhaltung der Rundfunkfreiheit erfordere besondere Vorkehrungen. Der Rundfunk habe sich zu einem mächtigen Kommunikationsmittel entwickelt und soll von der Gefahr des Missbrauchs geschützt werden. Das Gericht be- tont in der Entscheidung, dass die Veranstaltung von Rundfunksendungen nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe ist. Die Rundfunkanstalten stün- den in „öffentlicher Verantwortung“ und erfüllten zugleich „integrierende Funktionen für das Staatsganze“.

Weitere Erwägungen, die mit der Rundfunkfreiheit verknüpft sind, sind in dem so genannten FRAG-Urteil (16.06.1981) ausgeführt. Diesmal hatte das Bundesverfas- sungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des Saarländischen Gesetzes zur Zulassung

von Privatrundfunk zu entscheiden. Die Rundfunkfreiheit stand wieder im Mittelpunkt der Richter, allerdings mit neuen Elementen: „Der Rundfunk ist Medium und Faktor dieses verfassungsrechtlich geschützten Prozesses freier Meinungsbildung. Demgemäss ist Rundfunkfreiheit primer eine der Freiheit der Meinungsbildung in ihren subjektiv- und objektivrechtlichen Elementen dienende Freiheit: Sie bildet unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung dieser Freiheit...“ (2) Die Formulierung „dienende Freiheit“ hat heftige Kritik ausge- löst. Freiheit, die zum Dienen verpflichtet werde, sei keine Freiheit mehr, sondern wer- de zu Freiheit nach Massgabe des Gesetzes. Das Gericht vetritt aber weiter die Meinung, die Rundfunkfreiheit sei nicht nur auf ein bloßes Veranstaltungsrecht zu reduzieren. Vielmehr geht es darum, den sämtlichen Prozeß der Meinungsbildung zu schützen und die Interessen aller Rundfunkteilnehmer (nicht nur von der Veranstalterseite) zu berück- sichtigen.

Folgende Momente hält das Bundesverfassungsgericht für wichtig in Bezug auf eine positive Ordnung für den Rundfunk:

- Die Wiedergabe der ganzen Breite an Meinungen, die in der Gesellschaft vertreten sind, muss sichergestellt sein. Dies kann durch ein binnenplurales oder ein aus- senplurales Modell erzielt werden.
- Verbindliche Leitgrundsätze für den Inhalt des Gesamtprogramms , um ein Mindest- umsatz an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung zu garantieren.
- Der Zugang zur Rundfunkveranstaltung mit Gesetz zu regeln. Eventuelle Vorausset- zungen dürfen nur der Rundfunkfreiheit dienen. Wenn die Übertragungsmöglichkei- ten knapp sind, Auswahlverfahren bestimmen.

Normierung einer begrenzter Programmkontrolle, die die Einhaltung gesetzlicher Be- stimmungen überwacht.

Die Gesetzgeber in den Bundesländer sind vollkommen frei, die juristische Formulie- rung dieser leitenden Richtlinien selbst zu finden. Es existieren keine Organisationsfor- men und -modelle. Die Veranstaltung von Rundfunk darf aber nicht erschwert werden, so dass sie unmöglich wird (z.B. Finanzierung durch Werbung zu verbieten). Jedes

Land hat schon ein Mediengesetz verabschiedet, dass die Zulassung privater Veranstal- ter regelt. So entstand das duale Rundfunksystem. Die Voraussetzungen dafür hat das BVG geschafft, das im FRAG-Urteil den privaten Rundfunk für verfassungsmäßig er- klärte.

3. DAS DUALE RUNDFUNKSYSTEM UND DAS FRIEDLICHE GEMEINWESEN

Der Gesetzgeber nach dem Bundesverfassungsgericht ist nicht verpflichtet, private Rundfunkveranstalter zuzulassen. Wenn er aber dies will, ist er zur Beachtung der Strukturprinzipien der Rundfunkfreiheit verpflichtet. Er muss also eine positive Ord- nung schaffen, die per Gesetz die im GG vorgesehenen Grundrechte verwirklichen kann und die Staatsfreiheit des Rundfunks sicherstellt.

Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die duale Rundfunkordnung in der Bundesrepublik entstanden. Ein zentraler Begriff in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ist die so genannte „Grundversorgung“, der im vierten Rundfunkurteil (1986) ange- führt wurde. Es betrifft das Niedersächsischen Landesrundfunkgesetz, dass als eines der ersten Landesmediengesetze den Weg für den Privatrundfunk bahnte. Auch in diesem Fall, wie im FRAG-Urteil erklärte das Bundesverfassungsgericht den Privatrundfunk nicht für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Dem entsprachen aber nicht eine Reihe von Bestimmungen (zu Erlaubnisverfahren, Sendezeitenzuweisung, Vorkehrungen gegen vorherrschende Meinungsmacht, programmliche Ausgewogenheit). Sie vermochten die Rundfunkfreiheit nicht genügend zu gewährleisten. Zwei wichtige Punkte sind in die- sem Urteil zu benennen. Erstens, hier wurden Vielfaltsanforderungen an den Rundfunk in einer pluralistischen (dualen) Ordnung herausgearbeitet. Zweitens, es führte den Beg- riff der „Grundversorgung“ als zentrale Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Sender an, die etwas höheren Anforderungen als privaten Veranstaltern ausgesetzt seien.

Diese obliegt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der sich vorrangig aus Gebühren finanziert. Deren Veranstalter sind verpflichtet, das Programm ausgewogen zu gestalten, wobei die ganze Meinungsvielfalt vertreten ist, und das binnen-pluralistische Modell auf

die Organisationsstrukturen anzuwenden. Der private Rundfunk hat dann mehr Freiräu- me Er hat nur einem Grundstandard gleichgewichtiger Vielfalt zu entsprechen. (1)

Mit den höheren Anforderungen zu dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, dem die Grundversorgung der Bevölkerung mit Information, Bildung und Kultur obliegt, sieht das Bundesverfassungsgericht seinen klassischen Auftrag erfüllt. Auf grund der Gebüh- renfinanzierung ist er nicht in gleicher Wiese wie die privaten Veranstalter auf Ein- schaltquoten angewiesen.

Die Gebührenfinanzierung war im Mittelpunkt des Urteils des Bundesverfassungsge- richts von 1994. Nach der Auffassung des Gerichts entspreche das damalige Gebühren- festsetzungsverfahren nicht dem Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks. Daraufhin wurden mit dem dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neue Regelungen eingeführt. Der sachgerechte Finanzbedarf der Anstalten ist schon ausschlaggebend und nicht wie früher die medienpolitischen Erwägungen.

Das siebte Urteil, bekannt auch als „Hessen 3“- Beschluß erläutert, dass ein gesetzliches Werbeverbot für öffentlich-rechtlichen Anstalten keinen Eingriff in ihre Rundfunkfrei- heit bedeutet, sondern als zulässige Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit zu bewerten ist. Durch seinen Grundsatzentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht den öffent- lich-rechtlichen und privaten Rundfunk systematisch aneinander gekoppelt. Der öffent- lich-rechtliche muss die Grundversorgung garantieren, dann dürfen die privaten Veran- stalter, die sich von Werbung finanzieren und deshalb einschaltquotenorientiert sind, nicht so strenge Programmanforderungen erfüllen.

Später gab es aber Versuche, die öffentlich-rechtlichen Sender als „programmliche Lü- ckenbüsser“ zu definieren. Die Grundversorgung darf nicht als Minimalversorgung ver- standen werden, begründete in seinem fünften Rundfunkurteil das Bundesverfassungs- gericht (1987).

Vorschriften des baden-württembergischen Gesetzes wurden aufgehoben, weil es die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von Spartenprogrammen und Online-Diensten ausschloß. Die Verfassungsrichtlinien für die öffentlich-rechtlichen (Grund- und Ergän- zungsversorgung) und die privaten Rundfunkanbieter (Werbeverbot im öffentlich- rechtlichen Regional- und Lokalfunk) wurden damit präzisiert.

[...]

Fin de l'extrait de 26 pages

Résumé des informations

Titre
Internet und der Rundfunkbegriff, Internet und die Privatsphäre
Université
University of Hohenheim  (Sozialwissenschaften)
Cours
Medienrecht
Note
1,3
Auteur
Année
2002
Pages
26
N° de catalogue
V12725
ISBN (ebook)
9783638185370
Taille d'un fichier
586 KB
Langue
allemand
Mots clés
Internet, Medienrecht, Rundfunk
Citation du texte
Iliana Angelova (Auteur), 2002, Internet und der Rundfunkbegriff, Internet und die Privatsphäre, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12725

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