Einfach eines Tages nicht mehr aufzuwachen, plötzlich tot umzufallen, ohne Schmerzen, ohne kräftezehrende Krankheit, ohne zu leiden. So stellen sich viele Leute ihren eigenen Tod vor. Hoffen und bangen, sie würden nicht zu denen gehören, die alleine und verlassen, von Alter und Krankheit gezeichnet, von übereifrigen Ärzten weit über das Sinnvolle am Leben erhalten, der Apparatemedizin zum Opfer gefallen, längst mit dem Leben abgeschlossen, einen künstlich verlängerten Sterbeprozess ausharrend, endlich durch den so lange ersehnten Tod erlöst werden. Aller Hoffnung zum trotz sterben heutzutage in der westlichen Welt die wenigsten Menschen in ihrem eigenen Bett, zu hause, in Geborgenheit. Eine veränderte Gesellschaft und Spitzenleistungen der Medizin haben dazu geführt, dass die Menschen immer älter werden. Doch meist wird nicht nur das Leben verlängert, sondern auch das Sterben. Es scheint nicht mehr erlaubt zu sein, von dieser Welt zu scheiden, ohne dass nicht das Letztmögliche, das Aussergewöhnlichste noch versucht worden wäre um der Allmacht des Todes zu entrinnen. Wen wundert es, dass der Ruf nach einem humanen Sterben auf offene Ohren stösst, ja bald von überallher widerhallt; dass in Zeiten immer grösserer Individualisierung das Selbstbestimmungsrecht auch über den eigenen Tod eingefordert wird; dass in einer Welt, in der nicht mehr gewartet sondern alles geplant wird und nach straffem Zeitplan abläuft, auch das Warten auf den Tod unerträglich wird; dass da wo es nicht mehr möglich ist das Leben zu ‚machen’, nun der Tod ‚gemacht’ werden soll. Der Schrei nach dem „schönen Tod“ scheint natürliche Konsequenz jenes Aktivismus zu sein, der die unbedingte Lebensverlängerung zu seiner eigenen Maxime erhoben hat.
In der vorliegenden Arbeit soll diesem Mythos nach dem „schönen Tod“ nachgegangen werden und dieser mit dem Tatsächlichen, Wünschenswerten und Machbaren verglichen werden. Dabei spielen unterschiedlichste Gesichtspunkte eine Rolle. Die Euthanasie beschäftigt keineswegs nur den Gesetzgeber und die Richter, Menschen, die sterben wollen aber nicht können, ihre Angehörigen, Bekannten, Pfleger und Ärzte sondern auch die Kirche, die Philosophen, ja die Gesellschaft als Ganzes und jeden Einzelnen zugleich. Manche weniger und manche mehr, doch für einen Grundkonsens über das Ende unseres irdischen Daseins braucht es alle. Denn irgendwann ist für jeden die Zeit gekommen mit seinem Leben abzuschliessen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Relevante Rechtsquellen und Stand der Diskussion
1. Exkurs: Begriffsklärung und Definition
a) Euthanasie
b) Beihilfe zum Suizid
c) Passive Sterbehilfe
d) Indirekte Aktive Sterbehilfe
e) Direkte Aktive Sterbehilfe
2. Juristische Einordnung
a) Verfassungsrechtlicher Grundrechtsschutz
i) Art.10 Abs. 1 BV: Recht auf Leben
ii) Art. 10 Abs. 2 BV: Recht auf persönliche Freiheit
aa. Umfang
bb. Eingriffe
cc. Passive und indirekte aktive Sterbehilfe
dd. Aktive Sterbehilfe
iii) Art. 13 Abs. 1 BV: Schutz des Privat- und Familienlebens
b) Europäischer Grundrechtsschutz
i) Art. 2 EMRK: Recht auf Leben
ii) Art. 8 EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
aa. Umfang
bb. Legitimität eines Eingriffs
cc. Interessenabwägung zwischen zwei Grundrechten
dd. Privatsphäre Dritter
ee. EGMR und Europarat
c) Strafgesetzbuch und standesrechtliche Regelungen
i) Geschichtlicher Abriss
ii) aktuelle Rechtslage
aa. Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
bb. Passive Sterbehilfe
cc. Indirekte Aktive Sterbehilfe
dd. Direkte Aktive Sterbehilfe
d) Privatrecht
i) Mandat Arzt-Patient
ii) Private Spitäler
e) Verwaltungsrecht
i) Öffentliche Spitäler
f) Zwischenfazit
III. Weitere Relevante Gesichtspunkte
1. Theologie
2. Philosophie
a) Ethik
i) Unterschiedliche Schulen
ii) Selbstbestimmung / Autonomie
iii) Kategorien
iv) Leiden / Lebensqualität
v) Handeln – Unterlassen
vi) Töten – Sterbenlassen
vii) Bringt aktive Sterbehilfe Verachtung für das Leben zum Ausdruck?
viii) Assistierter Suizid – aktive Sterbehilfe
b) Moral
3. „Gesellschaftspolitische“ Argumente und Gesichtspunkte
a) Rationalität des Sterbewunsches
b) Dammbruchargument
c) Finanzielle Aspekte
d) Gesellschaftlicher und familiärer Druck
e) Arzt-Patienten-Verhältnis
f) Steuerungsfähigkeit des Rechts
4. Zwischenfazit
IV. Ausgewählte Einzelprobleme der rechtlichen Regelung
1. Menschenwürde
2. Urteilsfähigkeit
a) Mündig und urteilsfähig
b) Unmündig oder entmündigt aber urteilsfähig
c) Urteilsunfähig
d) Exkurs: Rechtsverbindlichkeit und Aussagekraft einer Patientenverfügung
e) Erörterung des mutmasslichen Willens
f) Ist Urteilsfähigkeit unbedingte Voraussetzung für Sterbehilfe?
3. Problematik der Sterbehilfeorganisationen
a) Die Schweizer Sterbehilfeorganisationen und ihre Dienstleistungen
b) Die Vorgehensweise bei einem assistierten Suizid
c) Suizid in Züricher Pflege- und Altersheimen
d) Die Problematik
e) Überlegungen zu einer Neuregelung
4. Verfahrensfragen
a) Staatliche Aufsicht
b) Wille des Patienten
c) Zweiter Arzt oder Experte
d) Alternativen
e) Leiden
f) Spezielles Verfahren für aktive Sterbehilfe
5. Todeskausalität
6. Bedeutung und Stand der Palliative Care
V. Berühmt-bewegende Einzelfälle
1. Falldarstellungen
a) Ramón Sampedro
b) Vincent Humbert
c) Terri Schiavo
d) Doppelter Schlaganfall
e) Diane Pretty
2. Diskussion
VI. Schlussbetrachtung
Entscheidverzeichnis
Materialien
Literaturverzeichnis
Auskunftspersonen
I. Einleitung
Die Fortschritte der Medizin sind ungeheuer. Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher.
Hermann Kesten (1900-96), dt. Schriftsteller
Einfach eines Tages nicht mehr aufzuwachen, plötzlich tot umzufallen, ohne Schmerzen, ohne kräftezehrende Krankheit, ohne zu leiden. So stellen sich viele Leute ihren eigenen Tod vor. Hoffen und bangen, sie würden nicht zu denen gehören, die alleine und verlassen, von Alter und Krankheit gezeichnet, von übereifrigen Ärzten weit über das Sinnvolle am Leben erhalten, der Apparatemedizin zum Opfer gefallen, längst mit dem Leben abgeschlossen, einen künstlich verlängerten Sterbeprozess ausharrend, endlich durch den so lange ersehnten Tod erlöst werden. Aller Hoffnung zum trotz sterben heutzutage in der westlichen Welt die wenigsten Menschen in ihrem eigenen Bett, zu hause, in Geborgenheit. Eine veränderte Gesellschaft und Spitzenleistungen der Medizin haben dazu geführt, dass die Menschen immer älter werden. Doch meist wird nicht nur das Leben verlängert, sondern auch das Sterben. Es scheint nicht mehr erlaubt zu sein, von dieser Welt zu scheiden, ohne dass nicht das Letztmögliche, das Aussergewöhnlichste noch versucht worden wäre um der Allmacht des Todes zu entrinnen. Wen wundert es, dass der Ruf nach einem humanen Sterben auf offene Ohren stösst, ja bald von überallher widerhallt; dass in Zeiten immer grösserer Individualisierung das Selbstbestimmungsrecht auch über den eigenen Tod eingefordert wird; dass in einer Welt, in der nicht mehr gewartet sondern alles geplant wird und nach straffem Zeitplan abläuft, auch das Warten auf den Tod unerträglich wird; dass da wo es nicht mehr möglich ist das Leben zu ‚machen’, nun der Tod ‚gemacht’ werden soll. Der Schrei nach dem „schönen Tod“ scheint natürliche Konsequenz jenes Aktivismus zu sein, der die unbedingte Lebensverlängerung zu seiner eigenen Maxime erhoben hat.
In der vorliegenden Arbeit soll diesem Mythos nach dem „schönen Tod“ nachgegangen werden und dieser mit dem Tatsächlichen, Wünschenswerten und Machbaren verglichen werden. Dabei spielen unterschiedlichste Gesichtspunkte eine Rolle. Die Euthanasie beschäftigt keineswegs nur den Gesetzgeber und die Richter, Menschen, die sterben wollen aber nicht können, ihre Angehörigen, Bekannten, Pfleger und Ärzte sondern auch die Kirche, die Philosophen, ja die Gesellschaft als Ganzes und jeden Einzelnen zugleich. Manche weniger und manche mehr, doch für einen Grundkonsens über das Ende unseres irdischen Daseins braucht es alle. Denn irgendwann ist für jeden die Zeit gekommen mit seinem Leben abzuschliessen, sich vom Hier zu verabschieden und den schwarzen Mann mit der Sense einzulassen. So ist es umso wichtiger, dass nicht jede Disziplin, jede Glaubensrichtung, jede Gruppierung oder gar jeder für sich selbst nach seiner Lösung sucht. Gerade in dieser Frage müssen wir lernen über den eigenen Tellerrand hinauszuschauen, unseren Horizont zu erweitern und Kompromissbereitschaft zu zeigen. Das Problem löst sich nicht von alleine, kann nicht dem Einzelnen, einer Standesorganisation oder privatrechtlichen Vereinen überlassen werden. Der Handlungsbedarf wird immer dringender, der Handlungsspielraum – durch die Tradierung verschiedener Praktiken unter dem Schleier der heutigen Grauzone – immer kleiner.
Diese Arbeit hat keineswegs zum Ziel, eine praktikable Lösung zu präsentieren. Das wäre vermessen. Vielmehr soll sie einen interdisziplinären Beitrag zur heutigen Diskussion leisten. So soll in einem ersten Teil auf die heutige rechtliche Situation eingegangen und deren Grenzen aufgezeigt werden. Dabei geht es nicht darum, ein Primat des Rechts zu begründen, sondern darum, die Ausgangsbasis für den äusserst wichtigen Wertediskurs zu schaffen, dessen Ergebnisse wiederum im Recht ihren Niederschlag finden sollten. So sollen nach der Darstellung de lege lata die verschiedenen religiösen, ethischen und gesellschaftlichen Aspekte beleuchtet werden, um dann zu einigen Punkten zu gelangen, die einer speziellen Würdigung bedürfen. Dabei sollen einige Vorschläge für eine zukunftsweisende Regelung gemacht werden, bevor zum Schluss anhand einiger Beispiele nochmals die Relevanz des Themas aufgezeigt und eine Konklusion gezogen werden soll.
II. Relevante Rechtsquellen und Stand der Diskussion
1. Exkurs: Begriffsklärung und Definition
a) Euthanasie
Euthanasie heisst auf Griechisch der „schöne Tod“. Darunter verstehen wir heute Sterbehilfe für unheilbar Kranke, Schwerstverletzte und unerträglich Leidende, um ihnen ein qualvolles Ende zu ersparen. Euthanasie hat nichts mit der Qualifizierung in lebenswertes und nicht lebenswertes Leben zu tun, wie dies unter dem Regime der Nationalsozialisten in Deutschland geschah. Euthanasie war bloss der Deckname für die schauerliche Mordaktion T4[1], deren Inhalte frei nach der nationalsozialistischen Rassenlehre definiert wurden. Wenn in dieser Arbeit von Euthanasie gesprochen wird, so ist dies gleichbedeutend mit Sterbehilfe, also dem fürsorglichen und helfenden Beiseitestehen, um unerträgliche Qualen zu lindern und zu vermeiden.
b) Beihilfe zum Suizid
Die Beihilfe zum Suizid besteht aus der Hilfeleistung eines Dritten, den selbst gefassten Entschluss zur Selbsttötung auszuführen[2]. Dabei beschafft der Dritte entweder die Mittel, übergibt das Medikament oder Gift oder leistet technische Hilfe[3]. Die Abgrenzung zur Tötung oder dem Mord besteht in der Tatherrschaft, welche bei der Selbsttötung definitionsgemäss beim Suizidenten liegt.
c) Passive Sterbehilfe
Die Frage der passiven Sterbehilfe stellt sich nur bei Menschen kurz vor dem Lebensende, deren Krankheit soweit fortgeschritten ist, dass der Tod in unmittelbare Nähe gerückt ist. Wird in einem solchen Fall auf lebenserhaltende Massnahmen verzichtet, indem sie entweder gar nicht erst aufgenommen oder abgebrochen werden, so spricht man von passiver Sterbehilfe[4]. Dabei geht es um ein Sterbenlassen indem der natürliche Todesablauf nicht aufgehalten wird[5]. Der Unterschied zur aktiven Sterbehilfe liegt nicht in einem Unterlassen im Gegensatz zu einem aktiven Tun, wie dies teilweise suggeriert wird[6]. Sonst müsste das Abschalten einer Beatmungsmaschine als aktive Sterbehilfe, die Nichtaufnahme der Behandlung jedoch als passive Sterbehilfe bewertet werden. Dies würde dazu führen, dass ein Arzt in einer Notfallsituation sich sofort im Klaren sein müsste, ob eine lebensverlängernde Massnahme im Sinne des Patienten ist, da er sich andernfalls bei einem späteren Abschalten der aktiven Sterbehilfe schuldig machen würde. Um solch stossende Differenzierungen zu vermeiden, sollte deshalb auf das Element des Sterbenlassens, also den Nichteingriff in den natürlichen Sterbeprozess abgestellt werden.
d) Indirekte Aktive Sterbehilfe
Der Begriff der indirekten aktiven Sterbehilfe scheint mir falsch gewählt, da er eine Tötung suggeriert. Angemessener erscheint mir die Bezeichnung Palliativmedizin oder Palliative Care. Dabei geht es primär um die Linderung unerträglicher Schmerzen, Atemnot und Übelkeit durch die Verabreichung von Medikamenten, welche als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können[7]. Das Ziel ist hier nicht mehr die Heilung[8] oder Lebensverlängerung[9] sondern eine bestmögliche Lebensqualität des Kranken und seiner Angehörigen[10] zu sichern[11]. Dazu gehört nicht nur die medizinische Behandlung sondern auch die „pflegerische Intervention sowie die psychische, soziale und geistige Unterstützung“[12]. Unter keinen Umständen geht es darum, den Tod herbeizuführen[13]. Die indirekte aktive Sterbehilfe kann auch in Kombination mit der passiven Sterbehilfe angewandt werden.
e) Direkte Aktive Sterbehilfe
Die direkte aktive Sterbehilfe wird oftmals auch einfach als aktive Sterbehilfe bezeichnet. Gemeinhin wird sie als gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines anderen Menschen bezeichnet[14]. M. E. sollte die Definition enger gefasst werden. Denn grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB), wobei auch auf den mutmasslichen Willen abgestellt werden kann[15]. Im Gegensatz zur indirekten aktiven Sterbehilfe geht es hier um die Linderung von Leiden durch die absichtliche Herbeiführung des Todes – meist durch Verabreichung einer letalen Substanz – wobei die Tatherrschaft beim Dritten liegt. Die Tat muss somit als gezielte Herbeiführung des Todes qualifiziert werden. M. E. ist das wesentliche Qualifikationsmerkmal die Hilfeleistung, die in der Beendigung eines Leidens aufgrund des ausdrücklichen oder mutmasslichen Willens des Betroffenen besteht. Deshalb kann eine Tötung gegen den mutmasslichen oder gar ausdrücklichen Willen nie als eine Hilfeleistung und somit als eine aktive Sterbe hilfe bezeichnet werden sondern ist ohne jegliche Vorbehalte als Tötung (Art. 111 StGB), Totschlag (Art. 113) oder gar als Mord (Art. 112) zu qualifizieren. Zu den beiden Tatbestandsmerkmalen der Tötung und der Absicht der Verkürzung eines Leidens sollte also m. E. unbedingt noch das Erfordernis des ausdrücklichen oder mutmasslichen Willens[16] des Betroffenen hinzutreten[17].
2. Juristische Einordnung
a) Verfassungsrechtlicher Grundrechtsschutz
i) Art.10 Abs. 1 BV: Recht auf Leben
Das Recht auf Leben gehört zu den verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechten. Es bildet den Wesenskern der persönlichen Freiheit[18]. Jegliche Eingriffe in das Recht auf Leben – insbesondere eine absichtliche Tötung – sind unzulässig[19].
Das Recht auf Leben verlangt vom Staat nicht nur das Leben der Personen, die unter seiner Gerichtsbarkeit stehen, nicht selbst zu gefährden sondern auch es aktiv zu schützen. Dieser Schutz verlangt unter Umständen konkrete Schutz- und Präventionsmassnahmen[20]. Solche Schutzpflichten bestehen allerdings nicht unbegrenzt. Das Recht auf Leben, als grundlegendes Freiheitsrecht, beinhaltet auch die Möglichkeit, von dieser Freiheit nicht Gebrauch zu machen, also auf das Leben zu verzichten[21]. Dies ergibt sich bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Recht und nicht um eine Pflicht handelt. Des weiteren ist sie direkter Ausfluss der Grundrechte auf persönliche Freiheit und auf Schutz der Privatsphäre sowie dem Schutz der Menschenwürde[22]. Die Schutzpflicht des Staates findet ihre Grenzen im Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen. Somit hat der Staat nicht die Pflicht, den Träger des Rechts vor sich selbst zu schützen[23]. Er muss jedoch dafür sorgen, dass es sich um den freien und wohlüberlegten Entschluss des Betroffenen handelt, auf sein Recht auf Leben zu verzichten.
Nach Ansichten von Schweizer[24] verbietet Art. 10 Abs. 1 BV in jedem Fall die aktive Sterbehilfe, da diese dem Grundprinzip des Verbots der vorsätzlichen Tötung widerspricht. Ist ein Leiden jedoch unerträglich und aussichtslos[25], so ist man sich dahingehend einig, dass dieser Person ein Recht auf selbstbestimmte passive Sterbehilfe zusteht[26]. Ein solcher Konsens besteht auch über die indirekte aktive Sterbehilfe[27]. Das Recht auf Leben verpflichtet den Arzt nicht zu einer unbedingten Lebenserhaltung[28]. Die staatliche Schutzpflicht für das menschliche Leben wird also im Bereich der passiven und indirekten aktiven Euthanasie weniger weit ausgelegt als für die aktive Sterbehilfe. Dies führt zu einer Einschränkung des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts, welche einer genaueren Überprüfung bedarf.
ii) Art. 10 Abs. 2 BV: Recht auf persönliche Freiheit
aa. Umfang
Laut der bundesgerichtlichen Rechsprechung „garantiert die persönliche Freiheit alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen [...] und umfasst ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit und die dem Bürger eigene Fähigkeit, eine gewisse tatsächliche Begebenheit zu würdigen und danach zu handeln“[29]. Was genau in seinen Schutzbereich fällt, ist im konkreten Einzelfall unter Auslegung und Fortbildung des Verfassungstextes zu entscheiden[30]. Grundsätzlich begründet die persönliche Freiheit dem Einzelnen ein Recht zur „eigenen Gestaltung der wesentlichen Aspekte seines Lebens und zur Knüpfung von zwischenmenschlichen Beziehungen“[31]. Daraus lässt sich jedoch keine allgemeine Handlungsfreiheit ableiten, sondern nur ein beschränkter Spielraum im Bereich der elementaren Aspekte individueller Lebensführung[32].
bb. Eingriffe
Zu diesen elementaren Lebensbedürfnissen zählt auch das Verfügungsrecht über den eigenen Körper, also die Entscheidungsfreiheit über das eigene Sterben und den eigenen Tod[33]. Doch diese Freiheit bedeutet nicht, dass dem Einzelnen ein Anspruch auf Beihilfe zur Selbsttötung oder auf Tötung auf Verlangen zukommen würde, wenn er dazu nicht mehr selber in der Lage ist[34]. Das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und das daraus fliessende Tötungstabu gehen vor[35]. Zudem würde ein solcher Anspruch mit den Persönlichkeitsrechten des Dritten kollidieren. Anders als das Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV) ist das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht absolut und kann nach Massgabe von Art. 36 BV eingeschränkt werden[36]. „Eingriffe sind jedoch nur zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen [oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind (Art. 36 Abs. 2 BV)] und wenn sie das Grundrecht überdies weder völlig unterdrücken noch seines Gehalts als fundamentale Institution unserer Rechtsordnung entleeren“[37]. Der Einschränkung der persönlichen Freiheit sind also enge Grenzen gesetzt. Dies umso mehr, als bei der Sterbehilfe der Wesenskern der persönlichen Freiheit, nämlich die Entscheidung über Leben und Tod, betroffen ist. M. E. sind deshalb erhöhte Anforderungen an die Legitimität einer Einschränkung zu stellen.
cc. Passive und indirekte aktive Sterbehilfe
Aus dem Recht auf persönliche Freiheit, welche auch die physische Integrität umfasst, fliesst der Grundsatz, dass jeder medizinische Eingriff der freien Zustimmung des wohlinformierten Patienten bedarf[38]. Aus diesem Grundrecht ergibt sich, dass der Patient auch auf lebenserhaltende Massnahmen verzichten oder deren Abbruch verlangen kann und somit eigenständig über passive Euthanasie entscheiden kann[39]. Ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Grundrechte Dritter stehen einer solchen Entscheidung eines urteilsfähigen, wohlinformierten Patienten nicht entgegen. Ist der Patient nicht oder nicht mehr urteilsfähig, so besteht ein öffentliches Interesse einem Missbrauch vorzubeugen und diesen zu verhindern. Sicherlich ist kein Mensch dazu befugt, frei über das Leben eines Anderen zu entscheiden; Sterbehilfe jedoch nur jenen zu gewähren, die im entscheidenden Moment urteilsfähig sind, ist m. E. mit dem aus den Persönlichkeitsrechten fliessenden Selbstbestimmungsrecht nicht zu vereinbaren und würde einen übermässigen Eingriff in die Grundrechte darstellen. Ein Missbrauch lässt sich auch mit milderen Mitteln verhindern, was dem Verhältnismässigkeitsgebot jeder Grundrechtseinschränkung besser entspricht[40]. Dasselbe gilt auch für die indirekte aktive Sterbehilfe[41], also die medizinische Symptombehandlung unter Inkaufnahme eines früheren Todeseintritts. Die Leidensbereitschaft des Einzelnen darf nicht durch Moralvorstellungen Dritter oder dem öffentlichen Interessen der Missbrauchseindämmung überstrapaziert werden. Eine geeignete Verfahrensregelung gilt auch hier als milderes Mittel.
dd. Aktive Sterbehilfe
Das Selbstbestimmungsrecht wird heute im Bereich der aktiven Sterbehilfe durch das Tötungstabu und die dieses konkretisierenden Artikel im Strafgesetzbuch eingeschränkt. Die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens ist ein tief verwurzelter Wert unserer Gesellschaft. Eine Einschränkung der persönlichen Freiheit ist angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an dessen Erhaltung und dem Schutz Einzelner vor gesellschaftlichem Druck und Missbrauch gerechtfertigt. Fraglich ist jedoch, ob das generelle Verbot der aktiven Euthanasie dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) standhält. Grundsätzlich ist es auch denkbar, durch ein strenges Verfahren diesen Interessen Rechnung zu tragen[42], was einen weniger starken Eingriff darstellen würde. Das Tötungstabu müsste deshalb nicht aufgeweicht werden, da an einer grundsätzlichen Strafbarkeit festgehalten werden könnte, jedoch in Ausnahmefällen von der Strafverfolgung abgesehen würde. Einer solchen Regelung würde das Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV) nicht entgegenstehen[43].
iii) Art. 13 Abs. 1 BV: Schutz des Privat- und Familienlebens
Art. 13 BV schützt die Privatsphäre jedes Einzelnen (Marginalie). Abs. 1 garantiert einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Der Schutz der Privatsphäre bildete unter der alten Verfassung ein Teilaspekt des ungeschriebenen Rechts auf persönliche Freiheit[44]. Erst durch die neue Bundesverfassung von 1999 wurde der Schutz der Privatsphäre als eigenständiges Recht neben dem Recht auf persönliche Freiheit in einem separaten Artikel festgehalten[45]. Die Abgrenzung des Schutzbereichs der Privatsphäre nach Art. 13 BV gegenüber dem Schutzbereich der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV ist nicht einfach. Den Materialien lässt sich kein Hinweis entnehmen[46]. Das Bundesgericht hat die Frage der Abgrenzung offen gelassen, weisst jedoch darauf hin, „dass die persönliche Freiheit in unmittelbarerer Weise die Integrität des Menschen in ihren verschiedenen Erscheinungsformen betrifft als der Schutz der Privatsphäre mit ihren spezifischen Bedrohungsformen“[47]. In der Lehre wird einerseits auf die Überschneidungen der Schutzbereiche, andererseits auf die unterschiedlichen Merkmale hingewiesen[48]. Es wird auch die Meinung vertreten, dass der Schutz des Privat- und Familienlebens in einem weiteren Sinne als in Art. 13. Abs. 1 BV unter Art. 10 Abs. 2 BV subsumiert werden kann, da letzterer eine Art Auffanggrundrecht darstelle[49]. Der genaue Schutzbereich kann nicht abstrakt erörtert werden sondern nur kasuistisch für jeden Einzelfall[50]. Für die hier zu erörternde Fragestellung spielt die Abgrenzung jedoch eine untergeordnete Rolle, da der Wunsch über sein eigenes Lebensende bestimmen zu können sowohl der persönlichen Freiheit wie auch der Privatsphäre zugerechnet werden kann. Zudem entspricht der Wortlaut und Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV im Wesentlichen Art. 8 Ziff. 1 EMRK[51], weshalb auf die dortigen Ausführungen und das bereits zu Art. 10 Abs. 2 BV Dargestellte verwiesen werden kann.
b) Europäischer Grundrechtsschutz
i) Art. 2 EMRK: Recht auf Leben
Art. 2 EMRK schützt das Recht auf Leben. Er verpflichtet jeden Staat, der die Konvention ratifiziert hat, das menschliche Leben zu schützen und die dazu notwendigen Bestimmungen zu erlassen[52]. Der Staat hat einerseits die passive Pflicht das Leben des Einzelnen nicht zu gefährden und andererseits es aktiv durch geeignete Gesetzte, Rechtsprechung und Verwaltungshandlungen vor Eingriffen Dritter zu schützen[53]. Dieses Recht steht jedem Menschen zu, unabhängig von seiner physischen oder psychischen Verfassung[54]. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 EMRK scheint die Euthanasie auszuschliessen und sie fällt auch nicht unter eine Ausnahme nach Abs. 2. Dennoch ist sich die Lehre nicht einig, ob Sterbehilfe mit Art. 2 EMRK zu vereinbaren ist[55]. Eine Pflicht zu leben begründet Art. 2 EMRK jedenfalls nicht[56]. Dem Recht auf Leben stehen das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) und das daraus fliessende Recht auf Selbstbestimmung entgegen. Die Beurteilung, ob Euthanasie mit der EMRK zu vereinbaren ist, erfordert eine Interessenabwägung zwischen den beiden Schutzbereichen.
ii) Art. 8 EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
aa. Umfang
Das Recht auf Achtung des Privatlebens wurde durch die Rechtsprechung des EGMR ständig erweitert und konkretisiert[57]. Dadurch wurde aus dem liberalen Abwehrrecht des Individuums gegenüber dem Staat ein facettenreiches Menschenrecht. Nach der heutigen Rechtsprechung des EGMR umfasst es nicht nur ein Abwehrrecht des Einzelnen gegenüber dem Staat und Dritten auf Achtung der physischen und psychischen Integrität sondern auch eine weitestgehende Entscheidungsfreiheit verbunden mit einem Verfügungsrecht über das eigene Schicksal[58]. Dieses Verfügungsrecht umschliesst auch die Entscheidung über Leben und Tod, sofern man darüber verantwortlich urteilen und dementsprechend handeln kann[59]. Dadurch werden dem staatlichen Lebensschutz Grenzen gesetzt. Das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) steht dem nicht entgegen, denn dieses verpflichtet den Staat nur, das Leben jedes Einzelnen zu achten und gegen Eingriffe Dritter, jedoch nicht den Träger vor sich selbst zu schützen[60]. Es begründet keine Weiterlebenspflicht[61]. Ein Selbsttötungsverbot würde demnach gegen die EMRK verstossen[62]. Diese Auffassung wurde unlängst durch den EGMR bestätigt[63].
bb. Legitimität eines Eingriffs
Der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Persönlichkeitsschutz ist jedoch nicht absolut. In Abs. 2 werden die zu erfüllenden Kriterien aufgezählt, die einen Eingriff rechtfertigen. Dieser muss in einem Gesetz vorgesehen und im Interesse einer demokratischen Gesellschaft sein. Zudem sind die legitimen Interessen limitativ aufgezählt[64]. So muss der Eingriff notwendig sein für „die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“[65]. Die Grundrechtskollision zwischen der Pflicht des Staates das menschliche Leben aktiv zu schützen und dem Recht auf Privatsphäre – und darin enthalten das Selbstbestimmungsrecht über Leben und Tod zu entscheiden – verlangt eine heikle Interessenabwägung.
Art. 2 Abs. 2 EMRK legitimiert den Eingriff in die Privatsphäre durch den Vorrang des Schutzes der Gesundheit (natürlich auch des Lebens), der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer. „Ob eine Beihilfe zur Vollstreckung des ausgesprochenen Willens eines Patienten zur Lebensbeendigung im Sinne der notwendigen Hilfe sich noch innerhalb oder aber schon ausserhalb des Individualschutzes bewegt, hängt wesentlich von der Beantwortung der Frage nach der Delegierbarkeit ab“[66]. Es gilt also einen Grundsatzentscheid darüber zu treffen, ob die Berechtigung, sich selbst das Leben zu nehmen, an einen Dritten delegiert werden kann.
cc. Interessenabwägung zwischen zwei Grundrechten
Der Entscheid, Sterbehilfe erhalten zu wollen, verdient grundsätzlich Achtung. Denn auch der Wunsch nach Sterbehilfe und deren Inanspruchnahme kann der Privatsphäre (Art. 8 EMRK) zugerechnet werden[67]. Wildhaber[68] lehnt eine Delegierbarkeit der Ausführung jedoch ab. Das Recht auf sein eigenes Leben zu verzichten soll nur gegenüber sich selbst, jedoch nicht gegenüber Dritten bestehen. Giger[69] und Hangartner[70] schliessen sich dieser Meinung in Bezug auf die aktive Sterbehilfe grösstenteils an, denn Grundrechte dienen nicht nur dem Schutz des Einzelnen, sondern bringen auch eine grundlegende Wertentscheidung zum Ausdruck. In diesem Sinne verpflichte das Recht auf Leben den Staat, jede absichtliche Tötung zu verhindern, selbst wenn der Betroffene der Tötung sich gegen sein Recht zu leben entschieden und aktive Sterbehilfe gewünscht habe[71]. Weiter vertritt Hangartner jedoch die Meinung, dass allenfalls das Grundrecht auf Menschenwürde die aktive Sterbehilfe rechtfertigen könne. Dies jedoch nur in den Ausnahmefällen, in denen das Tötungsverbot eine menschenunwürdige Behandlung darstellen würde und keine Aussicht auf Besserung des unerträglichen Leidens bestünde. Dies wäre also nur in Fällen möglich, in denen der Betroffene nur noch „Objekt medizinisch-technischer Bemühungen“ ist. Der EGMR hat unlängst entschieden, dass es nicht auszuschliessen ist, dass auch die Beihilfe zum Suizid und allenfalls die aktive Sterbehilfe in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen[72]. Ein staatliches Verbot (in casu der Beihilfe zur Selbsttötung) verstosse jedoch nicht gegen die EMRK, da der Aspekt der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dem Grundsatz der Selbstbestimmung entgegenstehe. Dieser Aspekt wiege umso mehr, umso schwerer der mögliche Schaden ausfallen könnte[73]. Die allgemein angenommene Schutzbedürftigkeit rechtfertige ein Verbot sogar dann, wenn im konkreten Einzelfall der staatliche Schutz nicht nötig wäre[74]. In erster Linie obliege es dem Staat, die Gefahren und Missbrauchspotentiale zu beurteilen und nach seiner eigenen Einschätzung eine Regelung zu erlassen. Die grundsätzlich gegebene Gefahr des Missbrauchs dürfe aber nicht ausser Acht gelassen werden[75].
Anders sieht es im Bereich der passiven Sterbehilfe aus. Selbst Wildhaber rückt hier von seiner Position der Unverzichtbarkeit des Rechts auf Leben gegenüber Dritten ab. Denn passive Sterbehilfe – zumindest wenn es um den Behandlungsabbruch geht – erfordert zumindest in einigen Fällen die Hilfeleistung eines Dritten. Trotzdem ist man sich darüber einig, dass jeder im Rahmen seiner Autonomie und seines Selbstbestimmungsrechts das Recht hat, eine Behandlung abzulehnen, selbst wenn sie lebenserhaltend wäre[76]. Das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) und die daraus fliessende Pflicht des Staates das menschliche Leben zu schützen steht dem nicht entgegen[77]. Sterbehilfe soll jedoch nur dann möglich sein, wenn sich der Betroffene bereits im Sterben befindet[78].
Betreffend indirekter aktiver Sterbehilfe fehlen konkrete Angaben. Es ist jedoch mit Giger davon auszugehen, dass sie analog der passiven Sterbehilfe in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Privatsphäre (Art. 8 EMRK) und somit in die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen fällt. Das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) dürfte auch einer solchen Entscheidung nicht entgegenstehen.
dd. Privatsphäre Dritter
Die Beihilfe zum Suizid oder andere Formen der Sterbehilfe tangieren auch die Privatsphäre Dritter. Eine Drittperson, die dem Suizidenten hilft, kann sich jedoch nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen. Der Hilfeleistung steht das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens entgegen[79]. Nimmt man eine Interessenabwägung vor, so geht der Schutz des Lebens vor, da die Privatsphäre eines Dritten nie das Recht auf Leben des Betroffenen überwiegen kann. Dies im Gegensatz zur Abwägung unter den verschiedenen Grundrechten des Betroffenen selbst. Dort überwiegt der Schutz der Privatsphäre das Recht auf Leben, da der Betroffene auf dieses verzichtet.
Kann die Beihilfe auch nicht der Privatsphäre des Helfers zugerechnet werden, so stellt sich trotzdem die Frage, ob die Beihilfe nicht unter den Schutzbereich des Sterbewilligen fällt. Denn ohne Hilfe kann sich beispielsweise eine stark gelähmte Person nicht das Leben nehmen. Sollte sie deshalb auf das Recht der Selbstbestimmung verzichten müssen? Es ist rechtlich durchaus denkbar, dass die Beihilfe unter den Schutz der Privatsphäre des Sterbewilligen fällt, welcher zu einer eigenständigen Handlung nicht mehr in der Lage ist.
ee. EGMR und Europarat
Eine eindeutige Rechtsprechung des EGMR zum Thema Sterbehilfe gibt es bislang nicht. Der Entscheid Pretty c. Grossbritannien deutet jedoch an, dass der Gerichtshof die genaue Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung und schliesslich die Entscheidung für oder gegen Euthanasie den einzelnen Staaten überlassen möchte. Die jüngsten Diskussionen im Europarat, welche durch einen Vorstoss des Sozialausschusses[80] entfacht wurden, haben ebenfalls keine weitere Klarheit gebracht[81]. Der neue Resolutionsentwurf zur Sterbehilfe wurde am 27. April 2005 mit Zweidrittelmehrheit abgelehnt[82]. Somit ist das Thema erst wieder einmal vom Tisch und es gilt die alte Europarats-Empfehlung von 1999, wonach Palliative Care gefördert und für jeden zugänglich gemacht werden soll[83]. Weiter dürfe der Wunsch zu sterben niemals einen juristischen Anspruch auf aktive Sterbehilfe begründen und auch nicht als alleinige juristische Grundlage für Handlungen Dritter dienen, welche zum Tod führen würden[84].
c) Strafgesetzbuch und standesrechtliche Regelungen
i) Geschichtlicher Abriss
Die Euthanasiediskussion ist keine neue Erscheinung. Die Frage nach dem juristisch Erlaubten und ethisch Gebotenen beschäftigt unsere Gesellschaft schon länger. Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts entfachte sich eine Diskussion über die Strafbarkeit der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord. Schlussendlich entschied man sich jedoch gegen eine generelle Strafbarkeit und so sah bereits der Entwurf zu einem Schweizerischen Strafgesetzbuch von 1918 eine Strafbarkeit nur vor, wenn die Tat aus selbstsüchtigen Beweggründen begangen wurde. Der Bundesrat kommentierte diese Strafnorm folgendermassen: „[...] die Überredung zum Selbstmord und die Beihilfe bei einem solchen kann eine Freundestat sein, weshalb hier nur die eigennützige Verleitung und Beihilfe mit Strafe bedroht wird [...]“[85]. Hinter dieser liberalen Regelung verbarg sich wohl vornehmlich der Gedanke an den Selbstmord aufgrund verlorener Ehre, doch wurde auch schon damals an den unheilbar Kranken gedacht, der seinen Leiden entrinnen möchte, die Selbsttötung jedoch nicht mehr alleine vollbringen kann[86]. Am 1. Januar 1942 trat das Schweizerische Strafgesetzbuch mit dieser Bestimmung in Kraft.
Mit dem Fortschritt der Medizin wurden auch die Fragen der Grenzen medizinischer Therapien und der Sterbehilfe aktuell. Bereits 1975 reichte der Nationalrat Allgöwer eine parlamentarische Initiative ein, mit dem Begehren die Sterbehilfe gesetzlich zu normieren[87]. Nur zwei Jahre später reichte das Zürcher Volk eine Standesinitiative zur Legalisierung der aktiven Sterbehilfe auf Verlangen ein und 1980 machte sich Nationalrat Braunschweig für die Besserstellung der Patienten stark[88]. All diesen Vorstössen gelang es jedoch nicht, Legislative und Exekutive von der Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung zu überzeugen. Nach mehr als zehn Jahren wurde das Thema von einer Gruppe um Nationalrat Eggly wieder aufgenommen, welcher 1993 eine Motion zur Legalisierung der aktiven Sterbehilfe einreichte[89]. Wenig später, nämlich 1994 folgte die bekannte Motion Ruffy, welche die Diskussion endlich ins Rollen brachte. 1996 wurde diese zwar in ein weniger verbindliches Postulat umgewandelt, doch gleichzeitig verpflichtete sich der Bundesrat, eine Expertenkommission einzusetzen, welche sich eingehender mit dem Thema befassen sollte. 1997 wurde diese Kommission vom Bundesrat eingesetzt und legte im März 1999 ihren Bericht „Sterbehilfe“ vor. Gut ein Jahr später nahm der Bundesrat Stellung und kam zum Schluss, dass es eine gesetzliche Regelung der passiven und indirekten aktiven Sterbehilfe brauche, sowie die Palliativmedizin gefördert werden müsse. Die direkte aktive Sterbehilfe lehnte er jedoch anders als die Kommissionsmehrheit ab[90]. Kurz darauf startete Nationalrat Cavalli eine parlamentarische Initiative mit dem Ziel einer Straffreiheit für Ärzte, welche ihrem Patienten auf Verlangen aktive Sterbehilfe geleistet hatten. Im Gegenzug forderte Nationalrätin Vallender in ihrer Initiative eine Verschärfung der liberalen Regelung der Anstiftung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB)[91]. In den folgenden Monaten häuften sich die Motionen im Nationalrat, die entweder eine gesetzliche Regelung der indirekten aktiven und passiven Sterbehilfe oder eine einschränkende Revision des Art. 115 StGB forderten. Am 11. April 2003 reichte schlussendlich die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats eine Motion ein, welche den Bundesrat aufforderte, Vorschläge für eine gesetzliche Regelung der indirekten aktiven und passiven Sterbehilfe auszuarbeiten[92]. Daraufhin beauftragte der Bundesrat die Nationale Ethikkommission einen Bericht zur Gesamtproblematik der Sterbehilfe aus ethischer und rechtlicher Sicht auszuarbeiten und eine mögliche gesetzliche Regelung vorzulegen. Dieser Auftrag wurde jedoch anfangs 2004 wieder zurückgezogen[93]. Am 10. März 2004 nahm auch der Nationalrat die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats an. Der Bundesrat sollte nun abklären, in welchem Rahmen eine Regelung der passiven und der indirekten aktiven Sterbehilfe notwendig sei und gleichzeitig die Förderung der Palliativmedizin und das Problem des Sterbetourismus in seine Evaluation mit einbeziehen. Geschehen ist in diesem Sinne nicht viel. Am 27. April 2005 veröffentlichte die Nationale Ethikkommission ihren, nun auf die Beihilfe zum Suizid beschränkten Bericht, welcher nur am Rande auf die viel weitere Problematik der Sterbehilfe eingeht. Damit wollten sich viele nicht zufrieden geben und so reichte die freisinnig-demokratische Fraktion des Nationalrats am 16. Juni 2005 eine Motion[94] ein, welche den Bundesrat beauftragt, die ursprünglich einmal begonnene Expertenarbeit für einen Bericht zur Regelung der Sterbehilfe in der Schweiz wieder aufzunehmen.
ii) aktuelle Rechtslage
Im Folgenden soll dargestellt werden, wie sich die Situation im heutigen Schweizer Strafrecht präsentiert. Dabei wird nach den verschiedenen Arten der Sterbehilfe unterschieden. Zusätzlich zum geltenden Strafrecht werden dabei auch die medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) in die Analyse aufgenommen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass ihnen keine Gesetzeskraft zukommt (sofern nicht ein kantonales Gesetz darauf verweist), da sie nicht durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber erlassen wurden[95]. Nichtsdestotrotz geniessen sie nicht nur in der Ärzteschaft hohe moralische Anerkennung.
aa. Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
Wie bereits erwähnt, ist die Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord nach Schweizer Recht nur dann strafbar, wenn sie aus selbstsüchtigen Gründen erfolgt (Art. 115 StGB). Trotz verschiedenster Bestrebungen dies zu ändern[96], wurde bis heute an der Bestimmung festgehalten. Die weitgehende Straflosigkeit ermöglicht die in Europa einmalige Möglichkeit, sich von einer Sterbehilfeorganisation legal in den Tod begleiten zu lassen. Solche Sterbehilfeorganisationen, wie Exit und Dignitas, ermöglichen es ihren Mitgliedern, sich begleitet und mit einer sicheren Methode das Leben zu nehmen. Dafür wird in der Regel eine letale Menge Natrium-Pentobarbital verabreicht. Damit es sich um einen Suizid handelt, muss der Sterbewillige die Tatherrschaft innehaben. Dieses juristische Tatbestandmerkmal wird durch moderne Technik ad absurdum geführt[97]. So reicht es beispielsweise, wenn der Suizidwillige die bereits gesteckte Infusion öffnet, die auf der Zunge liegende Tablette schluckt oder mit einer kleinen Bewegung einen Mechanismus auslöst, der dann mechanisch oder elektronisch zur Verabreichung des tödlichen Mittels führt. Solche Methoden führen berechtigterweise zu Diskussionen über die Abgrenzung von Beihilfe zum Selbstmord und aktiver Euthanasie[98].
Durch diese in Europa einmalig liberale Haltung der Schweiz kommen immer mehr Ausländer in die Schweiz, um sich hier das Leben zu nehmen. Dieser sogenannte „Sterbetourismus“ hat zu verschiedenen Diskussionen und Forderungen Anlass gegeben[99], besonders im Hinblick auf die oft sehr kurze Zeitspanne zwischen Anreise und Suizid[100].
Die neuen Richtlinien der SAMW zur Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende halten zwar immer noch an der einschränkenden Regelung fest, dass die Beihilfe zum Suizid nicht zur ärztlichen Tätigkeit gehört, doch respektieren sie die Entscheidung eines Arztes, in Einzelfällen Suizidbeihilfe zu leisten (Art. 4.1). Gleichzeitig weisen sie jedoch auch darauf hin, dass der Arzt primär den Auftrag hat, Symptome zu lindern und den Patienten zu begleiten und es nicht seine Aufgabe ist, Suizidhilfe anzubieten.
bb. Passive Sterbehilfe
Nach Schweizer Recht bedarf jeder ärztliche Eingriff der ausdrücklichen oder mutmasslichen Zustimmung des Patienten. Fehlt diese Einwilligung, so gilt die Massnahme als eigenmächtig und somit als nicht erlaubt. In solchen Fällen wird regelmässig eine Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) vorliegen. Der auf dem ausdrücklichen oder mutmasslichen Willen des Patienten beruhende Behandlungsabbruch oder –verzicht ist demnach straflos[101]. Schwierig wird diese Differenzierung bei urteilsunfähigen Patienten, bei denen sich kein mutmasslicher Wille feststellen lässt (insbesondere Neugeborene, Säuglinge und Kleinkinder). Für solche Fälle sehen die Richtlinien der SAMW eine sorgfältige Interessenabwägung vor. Dabei sollen insbesondere „die Prognose, [der] voraussichtliche Behandlungserfolg im Sinne der Lebensqualität sowie die Belastung durch die vorgeschlagene Therapie“ (Art. 3.2) in Erwägung gezogen werden. Das Gesetz selbst äussert sich nicht zu dieser Problemstellung. Grundsätzlich wäre es möglich, die passive Euthanasie als Tötung (Art. 111 StGB) oder Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB) zu qualifizieren. Die Praxis scheint diese jedoch als straffrei zu tolerieren. Da sich der Arzt hier in einer Grauzone bewegt, wäre eine gesetzliche Normierung wünschenswert[102].
cc. Indirekte Aktive Sterbehilfe
Die indirekte aktive Sterbehilfe, also die Verabreichung von schmerzstillenden Mitteln, welche als Nebenwirkung eine Verkürzung des Lebens zur Folge haben können, wird grundsätzlich als nicht strafrechtswidrig erachtet[103]. Dies ist jedoch nur aufgrund einer eher fragwürdigen Konstruktion möglich, da das in Kauf nehmen des früheren Todeseintrittes aus strafrechtlicher Sicht als Eventualvorsatz zu qualifizieren ist. Ein Rechtfertigungsgrund, hervorgerufen durch die Pflichtenkollision zwischen Lebenserhaltung und Schmerzlinderung (oder gestützt auf Art. 32 StGB) greift nicht, da die Pflicht zur Erhaltung des Lebens in unserer Rechtsordnung grundsätzlich höher zu bewerten ist[104]. Nach Donatsch[105] ist die indirekte aktive Sterbehilfe bei Sterbenden deshalb nicht rechtswidrig, weil einerseits eine Behandlungsalternative fehlt und andererseits durch die Schmerzbehandlung das Recht auf Leben keineswegs aberkannt wird. Gerade bei einer solchen Begründung wird aber ganz deutlich, dass es sich keineswegs um eine Gesetzesauslegung handelt sondern vielmehr darum, das moralisch und gesellschaftlich Gewünschte in den Gesetzestext hineinzuinterpretieren. Um solch fragwürdige und äusserst komplizierte Konstrukte zu vermeiden sollte die indirekte aktive Sterbehilfe speziell normiert werden.
Die Richtlinien der SAMW können in dieser Beziehung auch nicht weiterhelfen. Vielmehr zeigen sie das moralisch wünschenswerte Handeln in einer solchen Situation auf. Dem Arzt wird nicht die Pflicht auferlegt, alles medizinisch Mögliche zu unternehmen, um das Leben zu erhalten. In der letzen Lebensphase geht es darum, die verbleibende Zeit möglichst angenehm zu gestalten. Dazu gehört aus medizinischer Sicht natürlich erst einmal die Symptombekämpfung, doch darf auch die Pflege und Begleitung nicht vernachlässigt werden. Grundsätze für eine solch umfassende Betreuung halten die Richtlinien in Art. 3.1 unter der Bezeichnung „Palliative Betreuung“ fest.
dd. Direkte Aktive Sterbehilfe
Die absichtliche Herbeiführung des Todes durch einen Dritten, auch wenn diese auf den ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen erfolgt und der Abkürzung unerträglicher Leiden dient, ist nach Schweizerischem Recht strafbar. Derartige Verhaltensweisen erfüllen regelmässig den Tatbestand eines Tötungsdelikts (Art. 111 ff. StGB)[106]. Je nach Tatbestand liegt das Strafmass zwischen einer Gefängnisstrafe von drei Tagen bis drei Jahren (Tötung auf Verlangen, Art. 114 StGB) und Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bis Lebenslänglich (Mord, Art. 112).
d) Privatrecht
i) Mandat Arzt-Patient
Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient gilt als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR[107]. Dieser Vertrag wird meistens nicht ausdrücklich sondern durch konkludentes Verhalten geschlossen, indem der Patient den Arzt seiner Wahl aufsucht[108]. Somit ist der genaue Inhalt des Behandlungsvertrags meist nicht von Anfang an fixiert[109]. Dann greift Art. 396 Abs. 1 OR, wonach sich der Umfang des Auftrags nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts bemisst, welcher sich im Laufe der Zeit auch ändern kann[110], insbesondere wenn er neuen Verhältnissen angepasst werden soll[111]. Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eine Sorgfalts- und Treuepflicht, sowie als Besonderheit im Arzt-Patienten-Verhältnis eine unbedingte Aufklärungspflicht[112], damit dieser über die Behandlung selber entscheiden kann. Der Arzt schuldet seinem Patienten in jedem Falle ein Tätigwerden nach den Regeln der medizinischen Kunst[113], jedoch keine zwingende Heilung (Erfolg). Dabei ist er immer an die Weisungen des Patienten – als Ausfluss seines Selbstbestimmungsrechts – gebunden[114]. Es gilt ebenfalls zu beachten, dass zum Auftragsrecht zwingend das Recht zur freien, jederzeitigen Widerrufbarkeit des Auftrages gehört[115]. Dieses Recht steht beiden Parteien gleichermassen zu. Der Patient hat also grundsätzlich die Möglichkeit, den Auftrag zu widerrufen um dadurch seinem Behandlungsverzicht Ausdruck zu verleihen.
Der Arzt wird durch den Vertrag – insbesondere seine Sorgfaltspflicht und dem grundrechtlichen Schutz des Lebens – implizit dazu verpflichtet, den Patienten nach Möglichkeit zu heilen und alles zu unterlassen, was diesem Schaden könnte[116]. Dazu gehört auch eine Aufklärungspflicht über „Befund, Art, Tragweite, voraussichtlicher Verlauf und Folgen der geplanten Therapie sowie über Art und konkrete Wahrscheinlichkeit der verschiedenen Risiken im Verhältnis zu den entsprechenden Heilungschancen, über mögliche andere Behandlungsweisen und die ohne Therapie zu erwartenden Risiken einer Verschlechterung des gegenwärtigen Zustandes“[117]. Erst aufgrund dieser umfassenden Informationen kann der Patient einen Entscheid über allfällige Behandlungen treffen und dazu seine Einwilligung geben (informed consent). Nimmt der Arzt ohne vorgängige Einwilligung oder andere Rechtfertigung[118] eine Therapie vor, so ist dieser Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten vertragswidrig und stellt überdies eine strafbare Körperverletzung dar[119].
ii) Private Spitäler
Ganz ähnlich sieht die Situation bei einer Behandlung in einem privaten Spital aus. Hier schliesst der Patient mit dem Spital einen sogenannten Spital- oder Spitalaufnahmevertrag ab. Dabei wird zwischen einem einheitlichen und einem gespaltenen Spitalaufnahmevertrag unterschieden[120]. Während ersterer die gesamte Leistung – also Unterkunft, Verpflegung, Pflege, Fürsorge und medizinische Behandlung – umfasst, schliesst letzterer die medizinische Behandlung durch den Arzt aus[121]. Diese wird durch einen separaten Vertrag, direkt mit dem privatärztlich tätigen Arzt geregelt[122]. Der Spitalaufnahmevertrag ist wegen seiner vielfältigen Inhalte ein Vertrag sui generis, wobei auf die einzelnen Leistungsinhalte teilweise gesetzliche Vertragstypen angewendet werden[123]. So untersteht auch bei einem einheitlichen Spitalvertrag die medizinische Behandlung dem Auftragsrecht. Somit gelten auch im Verhältnis Privatspital-Patient für die medizinischen Behandlungen die auftragsrechtlichen Bestimmungen[124], insbesondere die Sorgfalts- und Treuepflichten (Art. 398 Abs. 2 OR), das jederzeitige Widerrufsrecht (Art. 404 OR) und – im Zusammenhang mit Sterbehilfe besonders relevant – das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, über seine Behandlungen selbst zu befinden (informed consent).
e) Verwaltungsrecht
i) Öffentliche Spitäler
Ist der Staat Spitalträger, so tritt dieses in der Regel als öffentlichrechtliche Anstalt oder als privatrechtliche Organisation auf[125]. Daher ist das öffentliche Behandlungsverhältnis häufig als Anstaltsverhältnis ausgestaltet, wobei die Leistungsbedingungen durch staatliche Anordnungen einseitig festgelegt werden[126]. Der Spitalaufnahmevertrag ist ebenfalls stark durch öffentlichrechtliche Normen[127] geprägt, wenngleich zuweilen auch Formen des Privatrechts die Beziehung zwischen Spital und Patient regeln[128]. Diese privatrechtliche Ausgestaltung ändert jedoch nichts an der öffentlichen Rechtsnatur des Behandlungsverhältnisses und an der Bindung des Spitals an zwingende öffentlich-rechtliche Normen[129]. Das Behandlungsverhältnis kann auch durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ausgestaltet werden[130]. Der Inhalt eines öffentlichrechtlichen Behandlungsvertrags beurteilt sich primär nach dem kantonalen, öffentlichen Recht, subsidiär nach Auftragsrecht[131] und dem Willen der Parteien, wobei dies bei konkludent geschlossenen Verträgen nicht immer einfach ist. Zudem ist das Spital durch die staatliche Trägerschaft uneingeschränkt an die Grundrechte gebunden.
An öffentlichen Spitälern wird ebenfalls zwischen einheitlichen und aufgespaltenen Spitalaufnahmeverträgen unterschieden, wobei letztere eher die Ausnahme bilden[132]. Es ist also möglich, dass ein Patient mit einem Chef- oder Belegsarzt einen privatrechtlichen Vertrag schliesst, sofern dieser vom Spital dazu berechtigt ist[133]. Dies gilt insbesondere für Privatpatienten. Für Patienten auf der allgemeinen Abteilung gilt regelmässig ein einheitlicher Spitalvertrag[134].
Unabhängig der Rechtsform[135] des Spitalaufnahme- oder Behandlungsvertrages braucht es immer die wenigstens implizite Zustimmung des Patienten. Es steht ihm also frei, eine Behandlung abzulehnen oder eine bestimmte Massnahme zu fordern. Die öffentliche Rechtsnatur der Beziehung beschränkt das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen nicht.
f) Zwischenfazit
Das heute geltende Schweizer Recht und dessen Handhabung durch die Gerichte sprechen sich weder klar für noch gegen die Sterbehilfe aus. Auf verfassungsrechtlicher und völkerrechtlicher Ebene stehen sich verschiedene Freiheitsrechte gegenüber, die keine eindeutige Antwort erlauben. Die allgemeinen Normen des Strafgesetzbuches sind nicht für Euthanasiefälle geschaffen worden und lassen verschiedene Auslegungen zu. Je nach Überzeugung des Betrachters ist Euthanasie – mit Ausnahme der immer strafbaren aktiven Euthanasie – einmal eine Tötung, einmal nicht. Die standesrechtlichen Richtlinien der SAMW zeigen eine Tendenz auf und erleichtern dem Arzt sein Handeln, können jedoch keine allgemeine Geltung beanspruchen. Diese generelle Unsicherheit wird auch durch die rechtliche Beurteilung des Arzt-Patienten-Verhältnis nicht beseitigt. Sowohl dessen privatrechtliche wie auch dessen öffentlichrechtliche Ausgestaltung lassen Raum für individuelle Abmachungen und werden durch zwingende Normen des Gesundheitsrechts, Strafgesetzbuches und verfassungsmässige Rechte massgeblich mitbestimmt.
Der Gesetzgeber sollte in diesem Bereich unbedingt mehr Klarheit schaffen. Die Frage nach dem menschenwürdigen Tod ist jedoch eher philosophisch und ethisch als juristisch und verfassungsrechtlich[136], weshalb sich eine vertiefte Reflexion über Leben und Tod geradezu aufdrängt. Eine Rechtsnorm sollte einer Gesellschaft nicht durch einige Wenige oktroyiert werden, sondern deren theologische, ethische, moralische, gesellschaftliche und politische Werte und Normen reflektieren und ihre Vorstellung vom gesellschaftlichen Miteinander verwirklichen. Deshalb sollen im Folgenden diese Werte erörtert und Ängste ergründet werden.
III. Weitere Relevante Gesichtspunkte
1. Theologie
Die wegleitende Einstellung der Kirche bezüglich verschiedener Lebensbereiche hat im letzten Jahrhundert deutlich an Relevanz verloren. Die Menschen und der Staat haben sich immer mehr von der Kirche abgewandt und bilden sich ihre eigenen Urteile. Die Schweiz, als laizistischer und multikultureller Staat, lässt sich weder bei der Meinungsbildung der Öffentlichkeit noch bei der Gesetzgebung durch die Vorstellungen der Kirche etwas vorschreiben, obwohl auch die Präambel der neuen BV immernoch auf Gott Bezug nimmt. Trotzdem sollen hier kurz die Positionen der zwei grossen Landeskirchen dargestellt werden.
Im Grunde sind sich Katholiken und Protestanten einig – das Leben ist eine von Gott geschaffene Gabe, über die nicht frei disponiert werden kann. Die absolute Beherrschung des Todes wird abgelehnt, da sie genauso einen Aktivismus darstellt, wie die Verbissenheit der Medizin, Leben zu erhalten[137]. Doch der Tod ist etwas, das man erduldet oder empfängt und nicht herbeizwingt[138].
Die katholische Kirche tritt stark für die Heiligkeit des Lebens ein. Sie stützt sich dabei primär auf biblische Textstellen. So ist im fünften Buch Mose 32,39 zu lesen: „Ich bin es, der tötet und der lebendig macht.“ und das fünfte Gebot befiehlt: „Du sollst nicht töten!“. Daraus wird abgeleitet, dass der Staat das Leben respektieren und schützen muss und keinesfalls das Tötungstabu lockern darf[139]. Diese Verabsolutierung des Lebensschutzes wird jedoch sogar in den eigenen katholischen Kreisen angezweifelt[140].
Es ist allseits bekannt, dass es „Fälle von unmenschlichem Krepieren“[141] gibt, bei denen der Tod letztendlich eine Erlösung ist, sowohl für den Sterbenden wie für den Nächsten. Die moralische Intuition, dass menschliches Leben unter allen Umständen schützenswürdig ist, gerät unter Druck. Man beginnt sich zu fragen, ob das Recht auf menschenwürdiges Sterben nicht auch die Option offen lassen soll, auf ausdrückliches Verlangen des Patienten lebensbeendend zu handeln. Religiös gesehen hat das Leben jedoch einen absoluten Wert, weshalb der Tod als „geringeres Übel“ unakzeptabel sein muss. So hält die katholische Kirche an ihrem Standpunkt fest, dass niemand eine Tötung eines Menschen autorisieren, verlangen oder ihr zustimmen könne. Dies wäre eine Verletzung des Gesetz Gottes, ein Verbrechen gegen das Leben, ein Attentat gegen die Menschheit[142]. Der Tod sei keine Alternative zum Leben, doch gebe es ein Recht auf ein menschenwürdiges Sterben, da Sterben zum Leben gehöre[143]. Am Grundsatz – in dubio pro vita – wird festgehalten, es gibt jedoch keine Pflicht zur Lebensverlängerung um jeden Preis[144]. Auf medizinische Interventionen, die nicht mehr der reellen Situation entsprechen, weil sie im Vergleich zum potentiellen Erfolg unproportional sind oder weil sie einen zu starken Eingriff bedeuten würden, darf verzichtet werden, doch muss die normale Pflege und Beistand gewährleistet werden[145]. Dazu gehört auch, dass Schmerzen gelindert werden, selbst wenn dadurch das Leben des Patienten verkürzt werden könnte[146].
[...]
[1] Benannt nach dem Hauptsitz der zuständigen Behörde an der Tiergartenstrasse 4.
[2] Jaag/Rüssli, S. 116.
[3] Ernst, Legalisierung, S. 47.
[4] Neuenschwander, S. 1610; Bericht Sterbehilfe, S. 13; Bericht Bundesrat, S. 3; Giger, S. 166; Jaag/Rüssli, S. 116.
[5] Jaag/Rüssli, S. 116.
[6] Giger, S. 167; Bericht Sterbehilfe, S. 14.
[7] Neuenschwander, S. 1610; Bericht Sterbehilfe, S. 13; Bericht Bundesrat, S. 2; Giger, S. 164; Jaag/Rüssli, S. 115; Ernst, Legalisierung, S. 46; Devaud, S. 149.
[8] Ernst, Legalisierung, S. 46.
[9] Neuenschwander, S. 1610.
[10] Die Palliative Care kümmert sich nicht nur um den Patienten selbst, sondern hilft auch dessen Angehörigen besser mit der Situation umgehen zu können.
[11] Art. 3 SGPMPB-Statuten.
[12] Art. 3 SGPMPB-Statuten.
[13] Neuenschwander, S. 1610.
[14] Neuenschwander, S. 1610; Bericht Sterbehilfe, S. 12; Bericht Bundesrat, S. 2; Giger, S. 163; Jaag/Rüssli, S. 115; Devaud, S. 149.
[15] Siehe dazu hinten IV.2.c).
[16] Zu Definition und Beurteilung siehe hinten IV.2.e).
[17] Wohl ebenso: Ernst, Legalisierung, S. 47.
[18] SG-Kommentar, Schweizer, Rz. 9 zu Art. 10; Baumgartner, S.86.
[19] SG-Kommentar, Schweizer, Rz. 11 zu Art. 10; Baumgartner, S.87; Petit commentaire – Mahon, Rz. 12 zu Art. 10.
[20] Petit commentaire – Mahon, Rz. 12 zu Art. 10.
[21] Hangartner, S. 71.
[22] SG-Kommentar, Schweizer, Rz. 14 zu Art. 10; Hangartner, S. 72; Jaag/Rüssli, S. 119.
[23] Hangartner, S. 71; Jaag/Rüssli, S. 119;
[24] SG-Kommentar, Schweizer, Rz. 14 zu Art. 10; ebenso Botschaft BR zum VE 96, S. 146.
[25] Die meisten Autoren stellen auf den Begriff der unerträglichen und unheilbaren Krankheit ab, die zu einem baldigen Tod führt oder auf eine zerebrale Schwerstschädigung. Diese Formulierung ist m. E. zu eng, weshalb auf das Kriterium des unerträglichen und aussichtslosen Leidens abgestellt werden sollte. Ausführlich dazu siehe hinten III.2.a).iv).
[26] SG-Kommentar, Schweizer, Rz. 14 zu Art. 10; Hangartner, S. 73.
[27] Müller, Grundrechte, S. 61; Honsell, S. 317.
[28] SG-Kommentar, Schweizer, Rz. 14 zu Art. 10.
[29] BGE 127 I 6, E. 5a; ähnlich auch schon BGE 98 Ia 508, E. 4a und BGE 97 I 45, E. 3.
[30] BGE 127 I 6, E. 5a.
[31] BGE 127 I 6, E. 5a.
[32] SG-Kommentar, Schweizer, Rz. 24 zu Art. 10; Baumgartner, S. 86.
[33] Schweizer, Persönlichkeitsschutz, § 43 Rz. 15, 21; Hangartner, S. 71 f.; Jaag/Rüssli, S. 118 f; Müller, Grundrechte, S. 59.
[34] Hangartner, S. 73; Schweizer, Persönlichkeitsschutz, §43 Rz. 15; Jaag/Rüssli, S. 120; Baumgartner, S. 119 f. Die Verneinung eines Anspruchs ändert nichts daran, dass ein dahingehender Wunsch keineswegs gegen das Recht auf Leben verstösst. Der Wunsch ist vielmehr durch den Schutzbereich der persönlichen Freiheit und dem Schutz der Privatsphäre gedeckt und verdient somit Beachtung und Akzeptanz. Dass kein Anspruch auf Hilfe besteht bedeutet m. E. auch nicht, dass die Beihilfe nicht mit der Bundesverfassung zu vereinbaren wäre.
[35] Hangartner, S. 73.
[36] Petit commentaire – Mahon, Rz. 18 zu Art. 10.
[37] BGE 97 I 45, E 3.
[38] Baumgartner, S. 85; Auer/Malinverni/Hottelier, S. 147.
[39] Jaag/Rüssli, S. 120; Petit commentaire – Mahon, Rz. 13 zu Art. 10.
[40] Siehe zur Urteilsfähigkeit hinten IV.2., zum Verfahren IV.4., anders wohl SG-Kommentar, Schweizer, Rz. 14 zu Art. 10; Schweizer, Persönlichkeitsschutz, §43 Rz. 15.
[41] Müller, Grundrechte, S. 61; Hangartner, S. 89 f.
[42] Siehe hinten IV.4.
[43] Müller, Grundrechte, S. 62.
[44] Petit commentaire – Mahon, Rz. 1 zu Art. 13.
[45] Petit commentaire – Mahon, Rz. 1 zu Art. 13.
[46] SG-Kommentar, Breitenmoser, Rz. 4 zu Art. 13.
[47] BGE 127 I 6, E. 5a.
[48] Für einen Überblick zur Literatur: SG-Kommentar, Breitenmoser, Rz. 5 zu Art. 13.
[49] SG-Kommentar, Schweizer, Rz. 26 zu Art. 10.
[50] SG-Kommentar, Breitenmoser, Rz. 9 zu Art. 13.
[51] SG-Kommentar, Breitenmoser, Rz. 2 zu Art. 13.
[52] Baumgartner, S. 90.
[53] Baumgartner, S. 92; Petermann, S. 1127; EMRK-Kommentar – Frowein, Rz. 9 zu Art. 8.
[54] Velu/Ergec, Rz. 223.
[55] Velu/Ergec, Rz. 223.
[56] IntKommEMRK – Lagodny, Rz. 55 zu Art. 2; IntKommEMRK – Wildhaber, Rz. 268 zu Art. 8; Giger, S. 260.
[57] Petermann, S. 1127; Breitenmoser, S.122 f.
[58] Giger, S. 257; Petermann, S. 1127.
[59] IntKommEMRK – Wildhaber, Rz. 268 zu Art. 8; Giger, S. 260; Minelli, Recht, S. 576. Es gilt hier anzumerken, dass Minelli als Generalsekretär der Sterbehilfeorganisation Dignitas eine eher praxisorientierte und manchmal vielleicht auch Vereinsinteressen wahrende Auffassung vertritt, was man auch bei seinen rechtstheoretischen Ausführungen beachten sollte.
[60] IntKommEMRK – Wildhaber, Rz. 268 zu Art. 8.
[61] IntKommEMRK – Wildhaber, Rz. 268 zu Art. 8; Giger, S. 260.
[62] IntKommEMRK – Wildhaber, Rz. 268 f. zu Art. 8; Giger, S. 260; Minelli, Ärztliches Rezept, S. 478.
[63] Pretty c. Grossbritannien, Rep. 2002-III 155, Ziff. 62 f.
[64] Giger, S. 258.
[65] Art. 8 Abs. 2 EMRK.
[66] Giger, S. 261.
[67] IntKommEMRK – Wildhaber, Rz. 270 f. zu Art. 8.
[68] IntKommEMRK – Wildhaber, Rz. 268 zu Art. 8.
[69] Giger, S. 261.
[70] Hangartner, S. 91.
[71] Hangartner, S. 91.
[72] Pretty c. Grossbritannien, Rep. 2002-III 155, Ziff. 67; Schefer, S. 46 f.
[73] Pretty c. Grossbritannien, Rep. 2002-III 155, Ziff. 74.
[74] Pretty c. Grossbritannien, Rep. 2002-III 155, Ziff. 73.
[75] Pretty c. Grossbritannien, Rep. 2002-III 155, Ziff. 74.
[76] IntKommEMRK – Wildhaber, Rz. 270 zu Art. 8; Pretty c. Grossbritannien, Rep. 2002-III 155, Ziff. 63.
[77] VPB 57/93, Nr. 55, S. 465.
[78] IntKommEMRK – Lagodny, Rz. 51 zu Art. 2; IntKommEMRK – Wildhaber, Rz. 272 zu Art. 8.
[79] IntKommEMRK – Wildhaber, Rz. 269 zu Art. 8.
[80] Dahinter stand ein Bericht von Dick Marty (Europaratsabgeordneter der Schweiz), welcher zu einer Liberalisierung der Euthanasie drängte. Damit wollte er die Mitgliedstaaten auffordern Gesetze zu erlassen, um die Unsicherheiten, die heute angesichts des grossen Graubereichs herrschen, zu beseitigen.
[81] Sattler; Hausmann, S. 2.
[82] Ärzte Zeitung.
[83] Recommendation 1418, §9, a.
[84] Recommendation 1418, §9, c, ii und iii.
[85] Botschaft BR, Strafgesetzbuch, S. 32.
[86] Botschaft BR, Strafgesetzbuch , S. 31.
[87] Kehl, S. 1312.
[88] Kehl, S. 1312.
[89] Kehl, S. 1312.
[90] Bericht bundesrat.
[91] BJ-Sterbehilfe.
[92] BJ-Sterbehilfe.
[93] BJ-Sterbehilfe.
[94] Motion 05.3352.
[95] Devaud, S. 154.
[96] Parlamentarische Initiative Vallender 01.407; Motion Vallender 02.3500; Motion Baumann 02.3623.
[97] Die Differenzierung zwischen Beihilfe zum Suizid und aktiver Sterbehilfe anhand der „minimalen“ Tatherrschaft stösst auch bei Arzt auf Kritik. So seine Äusserungen an einer Tagung zur Sterbehilfe am 13.10.2005 in Zürich. Hürlimann, Auslegeordnung, S. 51.
[98] Siehe hinten III.2.a).viii) und V.2.
[99] Benini , S. 13; Heusser, S. 7; Steudler, S. 1; Hürlimann, Sterbehilfe S. 51; Hürlimann, Auslegeordnung, S. 51.
[100] Benini, S. 13.
[101] Bericht Sterbehilfe, S. 14; Donatsch, S. 143; Devaud, S. 146; Trechsel, Rz. 7 zu Vor Art. 111.
[102] So auch Donatsch, S. 143; Bericht Sterbehilfe, S. 46.
[103] Donatsch, S. 144; Rehberg/Schmid/Donatsch, S. 16; Stratenwerth/Jenny, § 1 Rz. 8; Trechsel, Rz. 8 zu Vor Art. 111.
[104] Donatsch, S. 144.
[105] Donatsch, S. 144.
[106] Trechsel, Rz. 9 zu Vor Art. 111.
[107] BK OR – Fellmann, Rz. 185 zu Art. 394; Fellmann, S. 49; Honsell, S. 22; Eichenberger/Marti, S. 139; Brühwiler-Frésey, S. 13.
[108] Fellmann, S. 49 f.; Honsell, S. 23; Eichenberger/Marti, S. 141.
[109] Fellmann, S. 50.
[110] BSK OR I – Weber, Rz. 2 zu Art. 396.
[111] So z. B. kann der ursprüngliche Heilungsauftrag in einen Auftrag zur bestmöglichen Pflege und Symptombekämpfung umgewandelt werden (Palliative Care).
[112] Zenger, S. 104. Wünscht der Patient ausdrücklich keine Aufklärung und beauftragt den Arzt für ihn die beste Therapie auszusuchen, so kann wohl von dieser Pflicht abgesehen werden. Eine vorgängige, pauschale Verzichtserklärung auf das Informations- und Entscheidungsrecht kann allenfalls gegen die Persönlichkeitsrechte des Patienten verstossen (Art. 27 Abs. 2 ZGB, Schutz vor übermässiger Bindung). Dies erforderte eine Beurteilung von Fall zu Fall. Insbesondere ältere Leute fühlen sich durch solche Entscheidungen überfordert und überlassen es lieber dem Arzt, die richtige Behandlung auszusuchen. Dies entspricht noch ganz dem früher vorherrschenden paternalistischen Bild des (Halb-)Gottes in Weiss.
[113] BK OR – Fellmann, Rz. 186 zu Art. 394.
[114] Honsell, S. 27; Eichenberger/Marti, S. 142.
[115] Art. 404 Abs. 1 OR; Eingeschränkt wird dieses Recht einzig durch die Schadenersatzpflicht bei Kündigung zur Unzeit (Abs. 2).
[116] Honsell, S. 24.
[117] Honsell, S. 25.
[118] So beispielsweise eine Notfallsituation, in der der Patient nicht ansprechbar ist, jedoch sofortiger medizinischer Hilfe bedarf. In solchen Fällen dürfte regelmässig eine Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) vorliegen, ausser es handelt sich um den Hausarzt oder sonstwie bereits mit dem Patienten vertrauten Arzt.
[119] Honsell, S. 24 f.; Eichenberger/Marti, S. 146.
[120] Honsell, S. 48; Gross, Haftung, S. 38.
[121] Honsell, S. 48.
[122] Honsell, S. 48 f.
[123] Honsell, S. 48; Gross, Haftung, S. 38 f.
[124] Eichenberger/Marti, S. 139.
[125] Honsell, S. 50; Gross, persönliche Freiheit, S. 65 ff.; Gross, Haftung, S. 43.
[126] Honsell, S. 50; z. B. ein Spitalreglement.
[127] Z. B. ein Spitalreglement, kantonale Gesundheitsgesetzte. Diese dürfen jedoch die Grundrechte des einzelnen, insbesondere seine Entscheidungsfreiheit einer Behandlung zuzustimmen oder diese abzulehnen, nicht beschränken.
[128] Honsell, S. 51. Dies jedoch in der Regel nur im Sinne eines Gestaltungsmittels.
[129] Honsell, S. 51; Eichenberger/Marti, S. 139; Gross, persönliche Freiheit, S. 68 f.; Gross, Haftung, S. 37, 43 ff.
[130] Honsell, S. 51; Gross, Haftung, S. 46.
[131] Eichenberger/Marti, S. 144; Zenger, S. 104.
[132] Honsell, S. 51.
[133] Brühwiler-Frésey, S. 51.
[134] Honsell, S. 52; Gross, Haftung, S. 48.
[135] Sei dies nun ein öffentlichrechtlicher oder ein privatrechtlich ausgestalteter Behandlungsvertrag.
[136] Auer/Malinverni/Hottelier, S. 145 f.
[137] Collange, S. 162; Jans, S. 287.
[138] Collange, S. 162.
[139] Kongregation, II.; Aus denselben Gründen hält sie auch den Suizid für gegen das Gebot Gottes verstossend.
[140] Jans, S. 288.
[141] Jans, S. 285.
[142] Kongregation, II.
[143] Demmer, S. 182.
[144] Demmer, S. 186; Kongregation, IV.
[145] Gambino, S. 144.
[146] Kopfsteiner, S. 200; Gambino, S. 144 f.; Kongregation, III.
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