Die völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit nichtstaatlicher Akteure, insbesondere der Angehörigen von Private Military Companies (PMCs)


Seminararbeit, 2009

44 Seiten, Note: 12


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Einführung
1.2 Das Spannungsverhältnis zwischen den Angehörigen von PMCs und dem Völkerstrafrecht
1.2.1 Partizipation an Verletzungen des humanitären Völkerrechts und Menschenrechtsverletzungen
1.2.2 Milieukriminalität
1.3 Gang der Darstellung

2. Hauptteil
2.1 Begriffsbestimmung: „Private Military Companies“ (PMCs)
2.1.1 Allgemeines
2.1.2 Historischer Kontext
2.1.3 Abgrenzung nach unterschiedlichen Betätigungsfeldern
2.1.4 PMC-Angehörige = Söldner?
2.2 Völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit Angehöriger von PMCs
2.2.1 Allgemeines
2.2.1.1 Individuelle Verantwortlichkeit
2.2.1.2 Potenzielle völkerstrafrechtliche Normen
2.2.2 Materiellrechtliche Verantwortlichkeit
2.2.2.1 Einzelne völkerstrafrechtliche Tatbestände
2.2.2.1.1 Verbrechen nach dem IStGH-Statut
2.2.2.1.1.1 Allgemeines
2.2.2.1.1.2 Persönliche Anwendbarkeit
2.2.2.1.1.3 Sachliche Voraussetzungen
2.2.2.1.1.3.1 Völkermord
2.2.2.1.1.3.2 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
2.2.2.1.1.3.3 Kriegsverbrechen
2.2.2.1.1.3.4 Aggression
2.2.2.1.1.4 Fazit
2.2.2.1.2 Völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die unberechtigte Teilnahme an Feindseligkeiten als Verletzung des humanitären Völkerrechts: Der Täter im „Zivil-Pelz“
2.2.2.1.2.1 Allgemeines und Anknüpfungspunkte
2.2.2.1.2.2 Fehlender Kombattantenstatus
2.2.2.1.2.3 Teilnahme an Feindseligkeiten
2.2.2.1.2.4 Fazit
2.2.2.1.3 Unmittelbare völkerrechtliche Strafbarkeit des Söldners
2.2.2.1.4 Vorgesetztenverantwortlichkeit
2.2.2.2 Straffreistellungsgründe
2.2.2.2.1 Handeln auf Befehl
2.2.2.2.2 Notwehr/Notstand
2.2.2.2.3 Immunitäten
2.2.3 Prozessuale Durchsetzbarkeit: „Resolved to guarantee lasting respect for and the enforcement of international justice“?

3. Schluss

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Einführung

Medien, Wissenschaft und Politik sind sich einig: Es besteht ein immenser Handlungsbedarf, dem Phänomen der „Rückkehr der Söldner“ hinsichtlich ethischer, politischer und rechtlicher Aspekte auf den Grund zu gehen bzw. ihm Herr zu werden.1 Das seit dem Ende der Konfrontation der Armeen des Kalten Krieges, mit seinen klaren Frontverläufen und Bündniskonstellationen, aufkeimende Comeback von privaten Militärdienstleistern auf den weltweiten Kriegsschauplätzen mag wohl oberflächlich betrachtet anachronistisch erscheinen.2 Davon kann jedoch im Hinblick auf die zunehmende, anscheinend unverzichtbare Rolle von „ Private Military Companies “ (PMCs) für die globalen Konfliktbewältigungen der letzten 20 Jahre keine Rede sein.3 Es war wohl eher die naive Hoffnung, dass in den von Nationalstaaten und ihren militärischen Streitkräften geprägten Konflikten kein Platz mehr für den seit Jahrhunderten von vielen gleichermaßen gefürchteten wie verachteten, aber nur von wenigen geschätzten Berufsstand der „Söldner“ (im populären Sinne) ist. Diese Hoffnung starb spätestens mit Beginn des Irak-Krieges, durch dessen vorher nie da gewesene mediale Inszenierung schließlich auch große Teile der Öffentlichkeit der Wiederkehr der „Soldateska“ gewahr wurde.4

Führt man sich die Einsätze von PMCs in den weltweit brodelnden Krisenherden vor Augen, mag einem unweigerlich eine Passage aus dem „Herrscherhandbuch“ Machiavellis „Der Fürst“ in den Sinn kommen: In Abschnitt XII („Wie viele

Arten der Miliz es gibt, und von den Mietsoldaten“) verurteilt Machiavelli jeglichen Einsatz von Mietsoldaten (= Söldner) mit der Begründung, dass

„[...] wo nicht gute Waffen [i.S.v. staatlichen Truppen] sind, auch nicht gute Gesetze sein können, und wo gute Waffen sind, die Gesetze notwendig gut sein müssen, [...]“.5

Es lässt sich wohl nicht bestreiten, dass die militärische Präsenz diverser Einsatzkräfte im Irak zur Zeit jedenfalls ein Mindestmaß an Sicherheit gewährleisten und damit dem irakischen Volk die Möglichkeit geben, eine staatliche Rechtsordnung wieder herzustellen, anstatt in Anarchie und Chaos zu versinken. Allerdings bedingen sich die, nach Machiavellis Verständnis, Hauptgrundlagen eines jeden Staates, das Gesetz und die Truppen, gegenseitig. Deshalb muss auch die Kehrseite der Medaille, die Machiavelli treffend zum Ausdruck bringt, deren Erörterung er sich jedoch enthält, Beachtung finden, nämlich die Notwendigkeit einer soliden Einbindung gerade auch von staatlich unabhängigen Kräften in ein Korsett rechtlicher Normen, durch das sichergestellt wird, dass die die Rechtsordnung garantierenden Truppen ebenfalls den der Gesetze immanenten Wertungen unterworfen bzw. für ihre Missachtung zur Verantwortung gezogen werden. Im Gegensatz zu den Söldnern zu Machiavellis Zeit aber stellen die modernen „Söldner“ nicht allein eine Herausforderung für das nationale Recht, sondern vor allem auch für das internationale Recht dar.

Im jüngeren juristischen Schrifttum wird versucht, der durch die PMCs geschaffenen vollendeten Tatsache, ihr mannigfaltiger Einsatz, dadurch zu begegnen, dass unter Erörterung der völkerrechtlichen Statusfrage von PMCs versucht wird zu klären, wer für widerrechtliches Handeln von PMCs verantwortlich ist, wobei gleichzeitig weitgehende

Regulierungsmaßnahmen hinsichtlich des privaten Sicherheits-und Militärsektors gefordert werden. Bezüglich des Völkerrechts taucht dabei immer wieder die These auf, diese neue Form der Söldner agiere in einer „rechtlichen Grauzone“.6 Jedoch lassen neueste Publikationen7 vornehmlich aus der Völkerrechtswissenschaft die Bemühung erkennen, diese Einschätzung als „Mythos“ zu entlarven.8

Diese Seminararbeit soll Licht ins Dunkel einer vermeintlich oder tatsächlich existenten Grauzone im Hinblick auf die individuelle völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit von PMC-Angehörigen bringen. Außer Betracht bleibt deshalb eine mögliche staatliche Verantwortlichkeit9 bzw. der PMC als

Körperschaft10. Bezüglich einer differenzierten
Auseinandersetzung mit den mittlerweile vielfältigen Ansätzen zur Regulierung11 der Aktivitäten privater Militärfirmen muss auf andere Autoren verwiesen werden.

1.2 Das Spannungsverhältnis zwischen den Angehörigen von PMCs und dem Völkerstrafrecht

Dass bei der Vielzahl der nichtstaatlichen Akteure ausgerechnet die völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit von PMC-Angehörigen in den Fokus der Wissenschaft geraten ist, liegt vor allem daran, dass die Aktivitäten der PMCs in dem hochsensiblen internationalen Sicherheitsbereich stattfinden, der nach bisherigem Verständnis den Staaten auf Grund ihres

Gewaltmonopols vorbehalten war.12 Mangelnde Transparenz und „the legally ambiguous theaters of war“13 erschweren zudem die Beantwortung der durch den Einsatz von PMCs aufgeworfenen rechtlichen Fragen.

Insbesondere zwei Komplexe, an denen die Probleme der strafrechtlichen Verantwortung der PMC-Akteuren besonders deutlich werden, sind für die weiteren Ausführungen relevant.

1.2.1 Partizipation an Verletzungen des

humanitären Völkerrechts und Menschenrechtsverletzungen

Angehörige von PMCs sahen sich in der Vergangenheit vermehrt den Vorwürfen ausgesetzt, mittelbar oder unmittelbar an Menschenrechtsverletzungen14 bzw. Verletzungen des humanitären Völkerrechts beteiligt gewesen zu sein. Fatal ist vor allem, dass diesbezüglich keine
Strafverfolgungsmaßnahmen unternommen wurden, was zudem durch die Tatsache begünstigt wird, dass Mitglieder von PMCs meist weder militärgerichtlich noch im Wege der militärischen Disziplin verantwortlich gemacht werden können.15 Die Anschuldigungen reichen von Vergewaltigung, Menschenhandel und Zwangsprostitution (Dyncorp, Bosnien 2002) über Folter (CACI international, Titan inc., Irak 2004) bis hin zur Tötung (Blackwater, Irak 2005).16

1.2.2 Milieukriminalität

Hinzu kommt eine kriminelle Betätigung der PMC-Angehörigen im destabilisierten Umfeld des Konfliktes, deren Lukrativität noch dadurch gesteigert wird, dass den Angehörigen der im Einsatzland aktiven PMC regelmäßig zivil- und strafrechtliche Immunität garantiert wird. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise die PMC Dyncorp in Verdacht geraten, in den kolumbianischen Rauschgifthandel verwickelt zu sein.17

1.3 Gang der Darstellung

Im Hauptteil wird zunächst der Begriff „Private Military Companies“ genauer erläutert und deren Einsatzfelder im Hinblick auf eine völkerstrafrechtliche Bewertung kategorisiert (2.1). Darauf folgt eine detaillierte Umschau bezüglich der materiellrechtlichen Verantwortlichkeit von PMC-Angehörigen (2.2), der sich die Analyse ihrer prozessualen Durchsetzungsmöglichkeiten anschließt (2.3). Im Schlussteil werden die gefundenen Ergebnisse unter dem Gesichtspunkt bewertet, ob das Völkerrecht der mit dem Phänomen der PMCs einhergehenden juristischen Herausforderung durch eine ausreichende völkerstrafrechtliche Pflichtenstellung PMC-Angehöriger gerecht wird oder ob „rechtliche Lücken“ bestehen.

2. Hauptteil

2.1 Begriffsbestimmung: „Private Military Companies“ (PMCs)

2.1.1 Allgemeines

Grundsätzlich werden mit dem Begriff „Private Military Companies“ (PMCs), oder auf Deutsch „Private

Militärunternehmen“, Firmen bezeichnet, die
marktwirtschaftlich frei verfügbar Dienstleistungen anbieten, welche traditionell in den staatlich-militärischen Aufgabenbereich fallen.18 Damit sind unterdessen weniger Unternehmen gemeint, die die Produktion19 von Kriegsmitteln anbieten, als vielmehr Firmen, die unmittelbar oder mittelbar an der Kriegsführung als solcher teilnehmen.20 Das breite Spektrum von Unternehmen, unterschiedliche Strukturen und die reiche Palette der von ihnen angebotenen Dienstleistungen lassen eine exakte Definition nicht zu.21 Als übergreifende Charakteristika lassen sich aber folgende Punkte hervorheben: Allgemein sind PMCs privatrechtliche Anbieter

- von Sicherheits- bzw. Militärdienstleistungen im weiteren Sinne,
- die aufgrund privater Verträge tätig werden und
- deren primäre Absicht die Maximierung ihrer Gewinnerzielung ist.22

2.1.2 Historischer Kontext

Wenngleich einige Autoren dazu neigen, die PMCs in einem Atemzug mit klassischen Söldnern zu nennen,23 lässt sich die

Gesamtheit der PMCs diesbezüglich nicht einfach über einen Kamm scheren.24 Trotzdem stehen die PMCs historisch25 betrachtet in der Tradition des seit der Antike existierenden Berufstandes der Söldner und gelten als moderne Inkarnation des Söldnertums.26

Gegenstand der Ausführungen bilden im Folgenden lediglich die jüngsten historischen Entwicklungen seit dem Ende des Kalten Krieges, da die Ereignisse ab dieser Phase prägend für die Entstehung der PMCs in ihrer heutigen Erscheinungsform waren.

Der rasante Aufstieg der heutigen PMCs resultiert letztlich aus der für das Kriegshandwerk bzw. -gewerbe vorteilhaften „Marktlage“ nach dem Ende der Blockkonfrontation, die besonders durch das Zusammenwirken dreier Phänomene begünstigt wurde.

Zunächst wurde durch die Auflösung weiter Teile der Armeen sowohl im Ostblock als auch bei den Westmächten qualifiziertes und motiviertes Personal in massivem Umfang freigesetzt, deren Reintegration in den zivilen Arbeitsmarkt nicht ohne weiteres möglich war.27

Gleichzeitig stieg durch zahlreiche neue Konflikte28 insbesondere in den afrikanischen und ehemaligen Ostblock-Staaten der Bedarf an gut ausgebildeten militärischen Kräften mit gutem Equipment, die zur Bewältigung vielschichtigerer Aufgaben im Stande waren.29

Schließlich stehen die PMCs modernen Typs im Kontext allgemeiner Privatisierungsbestrebungen von öffentlichen

Aufgaben. Insbesondere in den westlichen Staaten lässt sich gerade im Sicherheitsbereich feststellen, dass private Unternehmen Aufgaben wahrnehmen, die vor 1989 überwiegend durch staatliche Streitkräfte erfüllt wurden. Dieser Trend hat sich zunächst im Polizeibereich und schließlich auch in militärischen Sektoren durchgesetzt.30 Das „Outsourcen“ hochspezialisierter Aufgabenbereiche soll vor allem Kostenersparnisse gegenüber einem stehenden Heer bringen.31 Ihren vorläufigen, zahlenmäßig nur ungenau bezifferbaren Höhepunkt erreichten die in großem Ausmaß auf den Plan tretenden PMCs auf Seiten des US-Militärs während des Irak-Krieges 2003 und den Folgejahren.32

2.1.3 Abgrenzung nach unterschiedlichen Betätigungsfeldern

In der Literatur werden unterschiedliche Ansätze für eine konkretere Differenzierung der PMCs gewählt.33 Hinsichtlich der völkerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bietet sich eine Unterscheidung anhand des übergeordneten Merkmals der von PMCs angebotenen Dienstleistungen an, da dieses letztlich bei allen Spezifizierungen den Anknüpfungspunkt bildet und den völkerrechtlich problematischen Bereich der Systematisierung klar hervortreten lässt, über den jedoch auch andere Ansätze nicht hinwegzuhelfen vermögen.34 Gleichzeitig ist eine zu strenge Definition nicht zweckdienlich, da bei den völkerrechtlichen Problemstellungen variierende Aspekte von Bedeutung sind.35 Darum soll diese Einteilung keine privaten Militärunternehmen als Ganzes universell klassifizieren, sondern durch das handlungszentrierte Charakteristikum der Dienstleistungen eine Analyse der Aktionen von PMCs von Fall zu Fall ermöglichen.

Die heikelsten, wenngleich nicht bezüglich der Einordnung umstrittenen, Betätigungen von PMC-Mitgliedern sind Dienstleistungen, die auf der Realisierungsebene angeboten werden. Darunter fallen die direkt beim „Kunden“ stattfindenden taktischen Arbeitsleistungen, namentlich Kampfhandlungen im engeren Sinne.36

Nur schwer davon zu trennen ist der konsultative Sektor,37 da hier die Grenze zwischen lediglich organisatorischen, operationalen und strategischen einerseits und taktischen Elementen andererseits nicht immer scharf zu ziehen ist, beispielsweise wenn das „Coaching“ der Streitkräfte auch im Kampfeinsatz fortgesetzt wird.38 Gerade diese Tätigkeiten bilden den Hauptproblemkomplex bei der völkerstatusrechtlichen Qualifizierung von PMC-
Angehörigen.39

Schließlich übernehmen PMCs eine Vielzahl von peripheren Versorgungs- und Unterstützungsaufgaben. Dieser Sektor umfasst ein breites Spektrum von Aufgaben, wie unter anderem Logistik oder Gebäude- und Personenschutz. 40

2.1.4 PMC-Angehörige = Söldner?

Nach Völkervertragsrecht sind Söldner illegal kämpfende Zivilisten, denen gem. Art. 47 Abs. 1 Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (ZP I) der Kombattantenstatus nicht zugebilligt wird.

[...]


1 Vgl. Gillard, S. 527.

2 Vgl. Singer, Die Kriegs-AGs, S. 76.

3 Vgl. statt vieler: Kümmel, S. 4 ff..

4 Vgl. Garcia, S. 119; Zum Ausmaß der Einsätze von PMCs im Irak siehe Schmitt, S. 512-515.

5 Übersetzung von Regis.

6 Vgl. u.a.: Singer, War, S. 524; Walker/Whyte, S. 651 ff.; Stinnet, S. 211; Birke, S. 136.

7 U.a. Schaller, Private, S. 102; Weigelt/Märker, S. 392 f..

8 Vgl. Schimmel, Völkerrecht, S. 3.

9 Siehe hierzu Niewerth, S. 33-54; Lehnardt, S. 5 ff ..

10 Dazu Weigelt/Märker, S. 385 ff..

11 Bei Schaller, PSuM, S. 19-27; Nierwerth, S. 167-184; Schimmel, Völkerrecht, S. 21-35.

12 Vgl. Schimmel, Völkerrecht, S. 4; einschränkend: Singer: Die Kriegs-AGs, S. 76.

13 Weigelt/Märker, S. 377.

14 Der Terminus ist nicht im rechtlichen Sinn zu verstehen. Auf die Problematik der Menschenrechtsverletzung durch Privatpersonen soll nicht eingegangen werden (siehe dazu Schimmel, Völkerrecht, S. 5 u. 13).

15 Vgl. Weingartner, nach Fn. 23.

16 Siehe Schimmel, Völkerrecht, Endn. 19; vgl. Chapleau, S. 252.

17 Schimmel, Völkerrecht, S. 5.

18 Niewerth, S. 5.

19 Vgl. Singer, Die Kriegs-AGs, S. 28.

20 Vgl. Gillard, S. 526.

21 Vgl. Birke, S. 12.

22 Binder, S. 14.

23 Als Condottieri u.a. Botha, S. 135; ebenso Smith, S. 104 ff.; als Söldner vgl. Klen, S. 319 ff.; Zarate, S. 75 ff..

24 Siehe zur (überwiegend) mangelnden Deckungsgleichheit mit dem „juristischen“ Söldnerbegriff 2.1.4.

25 Zur Entwicklung des Söldnertums von der Antike bis zur Dekolonisierung: Botha, S. 133 ff.; Wheatley, S. 2 f.

26 Vgl. Zarate, S. 80 f..

27 Vgl. Chapleau/Misser, S. 219.

28 Siehe dazu: Milliard, S. 11.

29 Botha, S. 138.

30 Feichtinger, S. 15.

31 Vgl. Niewerth, S. 18.

32 Vgl.: Garcia, S. 119; Krieger, S. 159.

33 Low-High-Risk: Niewerth, S. 15 f.; Speerspitzenmodell: Singer, Die Kriegs-AGs, S. 156 f.; aktive/passive Dienstleistungen: O’Brien, S. 63.

34 Vgl. Schimmel, Völkerrecht, S. 4.

35 Gillard, S. 530.

36 Vgl. Shearer, S. 28.

37 Singer, Die Kriegs-AGs, S. 162 ff..

38 Bsp. bei Singer, Die Kriegs-AGs, S. 162, Anm. 19; bei Birke, S. 16, Fn. 34.

39 Vgl. Schimmel, S. 4.

40 Singer, Die Kriegs-AGs, S. 165 ff..

Ende der Leseprobe aus 44 Seiten

Details

Titel
Die völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit nichtstaatlicher Akteure, insbesondere der Angehörigen von Private Military Companies (PMCs)
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht)
Veranstaltung
Schwerpunktbereichseminar: Internationales Strafrecht
Note
12
Autor
Jahr
2009
Seiten
44
Katalognummer
V127893
ISBN (eBook)
9783640344710
ISBN (Buch)
9783640344451
Dateigröße
717 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verantwortlichkeit, Akteure, Angehörigen, Private, Military, Companies
Arbeit zitieren
Lennart Schmitt (Autor:in), 2009, Die völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit nichtstaatlicher Akteure, insbesondere der Angehörigen von Private Military Companies (PMCs), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127893

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