Der Formwechsel in Bezug auf BGH

Beschluss vom 27.02.2004 und BGH – Urteil III ZR 283/05


Dossier / Travail, 2008

31 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Unternehmen im Wandel
1.1.1 Verschmelzung
1.1.2 Spaltung
1.1.3 Vermögensübertragung
1.1.4 Formwechsel

2. Gesetz zur Umwandlung der DG - Bank vom 27.02.2004
2.1 DG Bank – Umwandlungsgesetz, BGBl. I S. 2102
2.2 Beweggründe für den Gesetzesentwurf

3. Beschluss vom 27.02.2004 –IXa ZB 162/03
3.1 Die Entscheidung des BeschwGer.
3.1.1 Zum Sachverhalt
3.1.1.1 Rechtsnachfolge i. S. des § 727 ZPO
3.1.1.2 Beischreibung
3.1.2 Auffassung des BeschwGer.
3.1.3 Begründung der Rechtsbeschwerde
3.2 Der BGH – Begründung
3.3 Ergebnis

4. Das BGH – Urteil III ZR 283/05
4.1 Zum Sachverhalt
4.1.1 Die Vorverfahren
4.1.2 Das Verfahren vor dem BGH
4.1.3 Negativerklärung

5. Aus den Gründen
5.1 Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts
a) Klage auf Zahlung von Schadensersatz - Leistungsklage
b) Ersatz noch zu erwartender Schäden – Feststellungsklage
5.2. Entscheidungsgründe des BGH
a) Leistungsklage
5.2.1. Die richterliche Unabhängigkeit
5.2.2 Der Schaden
b) Feststellungsklage
5.3 Ergebnis

6. Stellungnahme

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Nach einer kurzen Einführung in das Umwandlungsrecht, werden die Verfasser zu dem BGH – Beschluss vom 27.02.2004 – IXa ZB 162/03 und dem BGH – Urteil III ZR 283/05 Stellung nehmen. Diese BGH – Entscheidungen beinhalten das Thema Risiken und Fehler des Formwechsels.

1.1 Unternehmen im Wandel

Alle Unternehmen unterliegen in der heutigen Zeit einer festen Struktur. Diese, zum größten Teil vom Gesetzgeber festgelegten Rahmenbedingungen, umfassen u. a. haftungsrelevante Fragen, steuerliche Aspekte und natürlich auch die Stellung der einzelnen Gesellschafter bzw. Anteilseigner. In den letzten Jahrzehnten hat sich gezeigt, dass für viele Unternehmen eine Änderung der Unternehmensstruktur unumgänglich geworden ist. Unter der Änderung der Unternehmensstruktur versteht man die Überführung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Wichtige Aspekte sind allerdings vor allem das Wachstum und die Größe eines Unternehmens, aber auch die Kapitalbeschaffung, die Besteuerung und die Haftungsbegrenzung.

Durch das moderne Umwandlungsrecht sind heutzutage nahezu alle Rechtsträger umwandlungsfähig. Rein theoretisch ergeben sich momentan ca. 100 Umwandlungsmöglichkeiten[1], denn nicht nur der GmbH oder AG, sondern auch der z.B. KG, Stiftung oder OHG stehen Möglichkeiten zur Umwandlung offen.

Im UmwG unterscheidet man vier Arten der Umwandlung:

1. Verschmelzung
2. Spaltung
3. Formwechsel
4. Vermögensübertragung

1.1.1 Verschmelzung

Die Verschmelzung, auch Fusion genannt, bewirkt die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen. Dabei ist es unerheblich, ob das Vermögen auf einen bereits bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger übertragen wird. Nach erfolgreicher Verschmelzung bilden die Unternehmen eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

1.1.2 Spaltung

Gemäß UmwG unterscheidet man Spaltung durch Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung.

Bei der Aufspaltung werden ein Rechtsträger und sein gesamtes Vermögen auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Die Aufspaltung ist eines der wichtigsten Instrumente der Krisenvorsorge in Unternehmen.

- Unternehmen A hat sich im Laufe der letzten Jahre zu 2 fast verselbständigten Unternehmensteilen entwickelt. Während der eine Teil erfolgreich wirtschaftlich tätig ist, gehen seit einiger Zeit die Umsätze in dem anderen Teil des Unternehmens zurück. Es ist wahrscheinlich, dass das Unternehmen A insolvent wird, sollte Unternehmensteil 2 im Folgejahr Verluste schreiben. Sinnvoll ist nun die Aufspaltung der beiden Unternehmensteile, um nicht auch noch den wirtschaftlich erfolgreichen Teil des Unternehmens in seiner Existenz zu bedrohen. Allerdings ist zu beachten, dass eine Aufspaltung nur möglich ist, solange sich kein Unternehmensteil in der Krise befindet.

Bei der Ausgliederung bleibt der bisherige Rechtsträger bestehen. Er überträgt lediglich einen Teil seines Vermögens auf einen anderen Rechtsträger. Anders als bei der Abspaltung erhalten hier aber nicht die Gesellschafter, sondern der übertragende Rechtsträger die Anteile an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger. Soll ein Teil des Unternehmens verkauft werden und sollen nicht alle Gesellschafter an diesem Verkauf mitwirken, ist dieser Weg der Umwandlung dazu geeignet. Die Ausgliederung ist daher besonders für eine AG oder GmbH geeignet, die eine Vielzahl an Anteilseignern hat, welche lediglich Kapitalgeber sind, nicht aber bei der Führung des Unternehmens mitwirken.

Bei der Abspaltung überträgt der Rechtsträger einen Teil seines Vermögens auf einen anderen Rechtsträger. Der übertragende Rechtsträger bleibt hierbei bestehen. Die Abspaltung dient u. a. der Vereinfachung einer Konzernstruktur, kann aber auch in der Unternehmensnachfolge dienlich sein.

1.1.3 Vermögensübertragung

Die Vermögensübertragung beinhaltet die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers - im Wege der Gesamtrechtsnachfolge - auf einen anderen Rechtsträger. Der übertragende Rechtsträger wird dabei ohne weitere Abwicklung aufgelöst. Der übernehmende Rechtsträger ist hierbei zumindest teilweise öffentlich-rechtlicher Natur.

1.1.4 Formwechsel

Jede zulässige Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers nennt man Formwechsel. Die rechtliche Identität wird bei diesem Fall der Umwandlung allerdings gewahrt, die bisherigen Anteilseigner werden auch nach der Wandlung Anteilseigner bleiben. Der Formwechsel ist somit ein rein gesellschaftsinterner Organisationsakt, welcher aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses erfolgt. Anders als bei anderen Umwandlungen, ist hier stets nur ein Rechtsträger beteiligt, was den Formwechsel somit grundsätzlich von den anderen Umwandlungsarten unterscheidet.

Ein Rechtsformwechsel wird von einem Unternehmen aus eigener Entschlusskraft durchgeführt oder durch gesetzliche Gegebenheiten unerlässlich. Scheidet beispielsweise ein Kommanditist oder Komplementär durch Tod aus der KG aus, wird die KG kraft Gesetzes in eine OHG umgewandelt. Die darauf folgende Eintragung im HR hat lediglich deklaratorische Wirkung. Im Gegenzug wird die OHG zu einer KG, wenn ein Gesellschafter nur noch beschränkt haften möchte und die Stellung eines Kommanditisten einnimmt. Die Fortführung einer Gesellschaft mit einem Erben nach § 139 Abs. 1 HGB führt ebenso zu einer Wandlung kraft Gesetzes wie die Aufnahme eines Handelsgewerbes durch eine GbR, gem. § 1 Abs. 1 HGB. Diese Beispiele deuten an, wie vielfältig und unterschiedlich Gründe, aber auch Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Formwechsel sein können. Dieses Hausarbeitsthema befasst sich vordergründig mit den Fragen und Problemen der identitätswahrenden Unternehmenswandlung.

2. Gesetz zur Umwandlung der DG - Bank vom 27.02.2004

2.1 DG Bank – Umwandlungsgesetz, BGBl. I S. 2102

Grundsätzlich steht es den Unternehmen in der Bundesrepublik frei, die Rechtsstruktur zu ändern oder beizubehalten, sofern nicht die o.g. Voraussetzungen für eine Wandlung kraft Gesetzes greifen. Allerdings können auch Umwandlungen unmittelbar durch den Erlass eines eigens für ein Unternehmen geschaffenes Gesetz bewirkt werden. Voraussetzung hierfür ist der zumindest teilweise öffentlich – rechtliche Charakter eines Unternehmens. Die DG – Bank[2] wurde durch das am 27.02.2004 erlassene DGBankUmwG rückwirkend zum 01.01.1998 in eine AG umgewandelt. Die Besonderheit bei dieser Unternehmenswandlung ist u. a., dass das UmwG nicht anzuwenden war[3]. Die Umwandlung wurde ausschließlich nach dem DGBankUmwG vollzogen, die §§ 190 ff. UmwG fanden keine Anwendung.

Fraglich bei dem Unternehmenswandel der DG – Bank in eine Aktiengesellschaft war vor allem, ob man hier noch von einem Formwechsel mit identitätswahrendem Charakter sprechen konnte, oder ob doch eher eine Vermögensübertragung stattgefunden hat. Das bedeutet weiterhin, dass man sich die Frage stellen musste, ob bei dem Unternehmenswandel nur ein Unternehmen beteiligt war -oder waren die DG – Bank und die spätere DZ Bank AG[4] zwei verschiedene juristische Personen?

2.2 Beweggründe für den Gesetzesentwurf

Die DG – Bank nahm, mit Gesetz über die deutsche Genossenschaftsbank vom 22. Dezember 1975, die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an. Sie hatte den öffentlichen Auftrag, für die breite Bevölkerungsschicht eine flächendeckende Versorgung mit preiswerten Finanzdienstleistungen sicherzustellen. Dieses Ziel sah die Bundesrepublik erreicht, sodass mit dem Wegfall des öffentlichen Auftrages auch die Grundlage der öffentlichen Rechtsform entfiel. Weiterhin entwickelte sich die DG – Bank im Laufe der Jahre zu einem wirtschaftlichen Spitzeninstitut des genossenschaftlichen Finanzverbundes. Sie bewährte sich im Wettbewerb der Kreditwirtschaft, sodass der Staat seine wirtschaftlichen Aktivitäten bezüglich der DG – Bank einstellen konnte, die Voraussetzungen für die gesetzlichen Beteiligungen der Bundesregierung waren entfallen. Auch sah die Bundesregierung die Aktiengesellschaft als optimale Rechtsform für ein Kreditinstitut dieser Größenordnung, welches sich auch zukünftig im Wettbewerb der Kreditwirtschaft behaupten will.[5]

3. Beschluss vom 27.02.2004 –IXa ZB 162/03

3.1 Die Entscheidung des BeschwGer.

3.1.1 Zum Sachverhalt

Die DG - Bank, nachfolgend Gläubigerin genannt, erwirkte am 25.01.1990 beim LG München I ein Versäumnisurteil, durch welches ein Schuldner zur Zahlung von 120.000 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Wie bereits erläutert, wurde die Gläubigerin durch Gesetz vom 13.08.1998 rückwirkend zum 01.01.1998 in eine AG umgewandelt. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16.08.2001 änderte die Gläubigerin ihre Firma in DZ Bank AG, Deutsche Zentral – Genossenschaftsbank Frankfurt a.M. ab und beantragte mit Schreiben vom 17.04.2002 die am 02.03.1990 erteilten Vollstreckungsklauseln bezüglich des Versäumnisurteils sowie des Kosten-festsetzungsbeschlusses um ihre jetzige Firma zu erweitern („Beischreibung“)[6]. Diese Ergänzungen wurden jedoch von der Rechtspflegerin des LG München I abgelehnt. Stattdessen wurden für beide Titel Rechtsnachfolgeklauseln gem. § 727 Abs. 1 ZPO erteilt. Die Gläubigerin legte dagegen Erinnerung ein, die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen und Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Diese Entscheidung hat der BGH wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts aufgehoben und an dieses zurück verwiesen. Am 28.04.2003 wurde die sofortige Beschwerde abermals zurückgewiesen, wogegen sich die Gläubigerin mit zugelassener Rechtsbeschwerde wendet.

Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG[7].

3.1.1.1 Rechtsnachfolge i. S. des § 727 ZPO

Wie bereits erläutert, hat die Rechtspflegerin des LG München I die Beischreibung abgelehnt und Rechtsnachfolgeklauseln gem. § 727 Abs. 1 ZPO erteilt. Wird einem Gläubiger eine solche Klausel erteilt, kann aus dieser die Vollstreckung betrieben werden. Eine Rechtsnachfolgeklausel ist eine vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder ein Urkundennachweis erbracht wird. Offenkundigkeit ist gegeben, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt ist oder auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen auch ohne besondere Fachkunde wahrnehmbar ist[8].

Eine weitere Grundvoraussetzung für die Erteilung dieser Klauseln ist, dass eine Rechtsnachfolge überhaupt vorliegt. Eine Rechtsnachfolge liegt dann vor, wenn bestehende Rechte und Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person auf eine andere übergehen (Singular- oder Universalsukzession). Das setzt einerseits den Eintritt eines Dritten in die Gläubigerposition[9] voraus, aber ebenso die Übernahme oder Abspaltung von Vermögen. Für den o. g. Sachverhalt würde das bedeuten, dass es sich im Falle der DG – Bank und der jetzigen DZ – Bank AG um zwei juristische Personen unterschiedlicher Ausgestaltung[10] handelt.

Genau diese Auffassung vertrat das Beschwerdegericht, fortan BeschwGer. genannt.

3.1.1.2 Beischreibung

Die Beschreibung, auch Namensbeischreibung genannt, ist ebenfalls eine Klausel, welche in dem Vollstreckungstitel eingetragen werden muss, um erfolgreich vollstrecken zu können. Durch diese Beischreibung wird hier jedoch nur z. B. eine Umfirmierung oder ein Rechtsformwechsel durch das Gericht bescheinigt. Diese namensberichtigende Klausel ist notwendig, weil den vollstreckenden Organen nicht zuzumuten ist, umfangreiche Namensprüfungen vorzunehmen. Wird der Name in einem Vollstreckungstitel nicht um die notwendige Namensklausel ersetzt, gilt der Gläubiger als nicht hinreichend bestimmt. (Hinweis: Auch die Identität des Empfängers des Vollstreckungsbescheides (Schuldner) muss eindeutig festgestellt sein.) Liegt keine hinreichende Bestimmtheit der Parteien vor, kann und darf das zuständige Vollstreckungsorgan aus dem vorliegenden Titel nicht vollstrecken, § 750 Abs. 1 ZPO.

3.1.2 Auffassung des BeschwGer.

Die Gläubigerin hatte gegen die Erteilung der Rechtsnachfolgeklauseln Erinnerung eingelegt.

- Erinnerung ist ein zulässiges Rechtsmittel, hier gem. § 11 Abs. 2 RPflG, welches zur Anwendung kommt, wenn gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist[11]. Auf die Erinnerung sind weitestgehend die Vorschriften der Beschwerde anzuwenden. Die Frist hier beträgt gem. § 569 Abs. 1 zwei Wochen.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung der Einzelrichterin vorgelegt. Diese hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und vertrat folgende Auffassung:

Nach Ansicht des BeschwGer. ist für eine formwechselnde Umwandlung das UmwG, hier §§ 190 ff. UmwG, anzuwenden. Die Beibehaltung der rechtlichen Identität der Gläubigerin gem. §§ 190 Abs. 2, 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG sei nicht gegeben, da gem. § 1 DG – BankUmwG die Anwendung der Vorschriften des UmwG ausgeschlossen wurde. Das BeschwGer. sah in der DZ – Bank AG die Rechtsnachfolgerin der o.g. Gläubigerin, ein Rechtsformwechsel wurde aus den genannten Gründen verneint.

[...]


[1] Quelle: Rechtsanwälte Jost und Kollegen, Umwandlungsrecht.

[2] Deutsche Genossenschaftsbank.

[3] Siehe § 1 Abs. 1 S. 1 DG Bank – Umwandlungsgesetz.

[4] Deutsche Zentral – Genossenschaftsbank Frankfurt a. M.

[5] Quelle: Drucksache 13/10366, Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 03.04.98.

[6] Siehe: 3.1.1.2.

[7] Vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.2004 – IXa ZB 162/03 (OLG München).

[8] Vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 291 Rdn. 1.

[9] Vgl. C.H. Beck, Zivilprozessordnung, 66. Auflage, Einführung 2 vor §§ 727 – 729, S. 2060.

[10] Vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.2004 – IXa ZB 162/03 (OLG München), 3. Absatz.

[11] Vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG.

Fin de l'extrait de 31 pages

Résumé des informations

Titre
Der Formwechsel in Bezug auf BGH
Sous-titre
Beschluss vom 27.02.2004 und BGH – Urteil III ZR 283/05
Université
Cologne University of Applied Sciences
Cours
Gesellschaftsrecht
Note
1,7
Auteur
Année
2008
Pages
31
N° de catalogue
V128472
ISBN (ebook)
9783640425488
ISBN (Livre)
9783640428632
Taille d'un fichier
544 KB
Langue
allemand
Annotations
Diese Arbeit beruht auf freundlicher Unterstützung und Mitwirkung meiner Kommilitonin G. Patlar.
Mots clés
Formwechsel, Bezug, Beschluss, Urteil
Citation du texte
Ivonne Hennecke (Auteur), 2008, Der Formwechsel in Bezug auf BGH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128472

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