Res Gestae: Der Tatenbericht des Augustus

Die Erlangung der Allgewalt und die Rückgabe der Macht


Seminar Paper, 1995

23 Pages, Grade: 2


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Oktavians staatsrechtliche Stellung im Sommer 32 v. Chr

3. Beschreibung/Legitimation der Macht im Tatenbericht
3.1 Festigung der Position durch den Gefolgschaftseid Italiens
3.2 Der consensus universorum
a. Deutung und Datierung nach Aktium
b. Deutung und Datierung vor Aktium
3.3 Festigung der Macht durch einen Staatsstreich?

4. Die Rückgabe der res publica
4.1 Überantwortung der potestas
4.2 Rückgabe und Legitimation der Macht

5. Fazit

6.Quellenverzeichnis

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit sind die Aussagen Oktavians in seinem Tatenbericht hinsichtlich seiner Stellung im Staat in den Jahren 33 - 27 v. Chr.. Der Schwerpunkt soll hierbei auf der kritischen Betrachtung seiner oft nicht eindeutigen Bemerkungen zur staatsrechtlichen Legitimation seiner Position nach der Triumviratszeit liegen. Es soll herausgestellt werden, inwieweit Oktavian versucht hat, eine mögliche illegitime Stellung durch außerstaatsrechtliche Maßnahmen zu vertuschen, um seine Macht in Rom zu festigen, und ob man Oktavians Verhalten in der Auseinandersetzung mit Marcus Antonius als Staatsstreich zu deuten hat. Von weiterem Interesse neben der Untersuchung der Machtkonsolidierung wird auch die für Oktavians Charaktereinschätzung nicht unbedeutende Wertung der Rückgabe der Macht im Jahre 27 v. Chr. sein. Da die historischen Quellen oft nicht eindeutige Stellung zu den von Oktavian beschriebenen Ereignissen beziehen, wird es außerdem notwendig sein, die Thesen der Forschungsliteratur zumindest zum Teil darzustellen und ihren Wahrheitsgehalt in Bezug auf die Angaben Oktavians abzuwägen.

2. Oktavians staatsrechtliche Stellung im Sommer 32 v. Chr.

In Kapitel 7,1 seines Tatenberichts beschreibt Oktavian seine rechtliche Stellung in den Jahren 43 bis 33 v. Chr.: "Triumvirum rei publicae constituendae fui per continuos annos decem."[1]

Demnach gehörte Oktavian nach der Wahl zum Triumvir (Nov. 43) neben Antonius und Lepidus zu den tresviri publicae constituendae, deren triumvirale potestas einen wichtigen Grundpfeiler bildete, auf dem die Macht der Triumvirn und somit auch Oktavians auf legitimer Basis ruhte.[2]

Nach dieser Aussage des Oktavian endete das Zweite Triumvirat und die damit verbundenen staatsrechtlich gesicherten Befugnisse offiziell im Jahr 33.

Die Enddatierung des Zweiten Triumvirats sowie Oktavians rechtliche Stellung im Jahr 32 sind in der Forschung sehr kontovers diskutiert worden und immer noch umstritten;[3] als Enddatum wird entweder das Jahr 33 oder das Jahr 32 angenommen:

Beim Ende des Triumvirats im Jahr 33 beruft man sich zum einen auf die Angabe des Augustus selbst und zum anderen auf den auf das Jahr 28 datierten Übergang zur republikanischen Verfassung, was als Beweis für diese Annahme gelten soll. Zwar habe Oktavian den offiziellen Titel eines Triumvirn abgegeben, die triumvirale potestas jedoch beibehalten.[4]

Bei der Datierung in das Jahr 32 beruft man sich auf das Recht der Triumvirn - gemäß ihres Auftrages - vor Ablauf der Frist durch das lex titia über die Dauer ihrer konstituierenden Gewalt selbst bestimmen zu können;[5] Oktavian habe, weil er wußte daß für das Jahr 32 mit Sosius ein 'antoniusfreundlicher' Konsul gewählt worden war, bestimmt keine Befristung seines Triumvirats zugelassen.[6] Die Tatsache, daß Antonius erst im Jahr 32, nachdem Oktavian dessen Testament im Senat vortrug[7], seiner gesamten Amtsgewalt enthoben wurde[8], zeige, daß Oktavian somit alleiniger legitimer Inhaber der tirumviralen Gewalt gewesen sei.[9] Trotz der unterschiedlichen Datierung findet sich eine weitgehende Übereinstimmung darin, daß Oktavian nach der "staatspolitischen Ausschaltung" des Antonius spätestens im Sommer 32 weiterhin - sozusagen inoffiziell - im Besitz der triumviralen potestas gewesen ist und daß es sein Bestreben sein mußte, diese Gewalt zu legalisieren, da zu diesem Zeitpunkt "keine die staatsrechtliche Stellung des Oktavian direkt betreffende Formulierung gegeben war."[10] - "Diese formal illegale, aber mangels Abdikation materiell fortbestehende triumvirale potestas hat als die unmittelbare Rechtsgrundlage jener außerordentlichen Maßnahmen zu gelten, die Oktavian in den Jahren 32 bis 27 v. Chr.

durchführte" und zu legitimieren versuchte.[11] Somit war keine staatsrechtliche Stütze der Gewalt durch ein Gesetz erkennbar, was zeigt, daß uns Oktavian möglicherweise bewußt im Unklaren über seine staatsrechtliche Stellung und deren Legitimation direkt nach der Ausschaltung des Antonius --

- im Sommer 32v. Chr. - gelassen hat, da er dies in seinem Tatenbericht nicht ausdrücklich erwähnt.[12] Erst vor der direkten (gewaltsamen) Auseinandersetzung mit Antonius versucht Oktavian seine Machtposition zu festigen, was er im 25. und 34. Kapitel seines Tatenberichts beschreibt.

3. Beschreibung/Legitimation der Macht im Tatenbericht

3.1 Festigung der Position durch den Gefolgschaftseid Italiens

Nach der Entmachtung des Antonius wurde dieser nicht als Staatsfeind (hostis) betrachtet, da er noch immer in Italien zahlreiche Anhänger besaß.[13] Dennoch wurde Kleopatra (und damit auch indirekt Antonius) der Krieg erklärt.[14] Oktavian, der sich nach diesen Ereignissen noch immer in einer schwachen Rechtslage befand, bediente sich deshalb, um seine Position zu stärken, im Spätsommer 32[15] eines 'freiwilligen' Eides der italischen Bevölkerung, der eine Einheitsfront gegen Antonius herstellen und die staatsrechtliche Kriegserklärung durch einen außerhalb der Völker - bzw. Staatsrechts stehenden plebiszitären Akt ergänzen sollte.[16] Mit der Formulierung in Kapitel 25,3 seines Tatenberichts "Iuravit in mea verba tota Italia sponte sua et me belli, quo vici ad Actium, ducem depoposcit." versuchte Oktavian nun einen Ersatz für die fehlende formal - rechtliche Legitimierung seiner Stellung zu finden.[17] Staatsrechtlich unabhängig von diesem Eid erhielt Oktavian nach seinen eigenen Angaben von der Bevölkerung Italiens und dem Senat den Oberbefehl im Krieg gegen Kleopatra, was er mit den Worten "ducem depoposcit" beschreibt.[18]

Im Gegensatz zu Anton v. Premerstein (S.40ff) hat Fadinger (S.272 und 277ff.) anhand der Überlieferung von Cassius Dio gezeigt, daß die Aussage Oktavians bezüglich der Teilnehmer dieses Eides in nahezu völliger Übereinstimmung mit dem Bericht Dio's (50,6,3ff.) stehen. Demzufolge setzten sich die den Eid leistenden Personen aus der Gesamtheit der sich zur Treue und Gefolgschaft verpflichteten Bevölkerung Italiens und der Westprovinzen zusammen.[19] Weitgehende Übereinstimmung in der Forschung findet sich in der rechtlichen Untersuchung der Eidesleistung: der Treudeid Italiens bot demzufolge keinerlei rechtliche Grundlage für die gegenwärtige bzw. staatsrechtliche Stellung Oktavians, er wird vielmehr als eine Verpflichtung auf die 'Partei' Oktavians angesehen (die Verpflichtung einer Gefolgschaft gegen Antonius), der die res publica durch das Volk von Rom und Italiens bestätigen, jedoch nicht staatsrechtlich legitimieren ließ.[20] - Dennoch scheint Oktavian in RG 25 eine Legitimierung seiner Stellung 'vorspielen' zu wollen, obwohl bei genauerer Betrachtung deutlich wird, "daß Augustus in den Res gestae c.25 nur die Stellungnahme der Gesamtbürgerschaft zu seinen Gunsten, nicht die gesetzlichen Beschlüsse erwähnt," der Eid vermutlich eine Art Versuch der "klientelmäßigen Bindung großer Massen für Macht - und Herrschaftszwecke war," der bis zu einem gewissen Grade die persönliche Sicherheit und politische Unabhängigkeit gewährleistete.[21] Diese Ansicht bekräftigt ein von Dio überlieferter Schwur, der dem von Augustus überlieferten Treueid als Schwur einer militärischen Gefolgschaft auf ihren Parteiführer in dem bevorstehenden Kampf mit dem Parteifeind (inimicus, womit Antonius gemeint war, vgl. dazu Dio 50,4,3.) gleichkommt.[22]

Obwohl die Eidesleistung keine staatsrechtliche Wirkung gehabt zu haben scheint, war die Reduktion auf diesen Eid[23] an dieser Stelle des Tatenberichts für Oktavian ein geeignetes Mittel, um die Öffentlichkeit von der fehlenden Legalität seiner Stellung abzulenken; er verdeckte damit sozusagen seine verfassungsrechtliche Position.[24]

An dieser Stelle möchte ich die von Oktavian genannte Freiwilligkeit des Eides durchleuchten, die er mit der Wendung "sponte sua" hervorhebt, da sie den oben dargestellten 'Legitimierungsversuch' seiner Stellung weiter verschönt: Dieser von Oktavian beschriebene freiwillige Akt ist vermutlich kein spontaner Ausbruch (sponte sua) der Massen gegen Antonius, sondern ein sorgfältig organisierter und vorbereiteter Akt gewesen, bei dem Oktavian "gewiß sich auch nicht scheute, wo es nötig war, einen Druck auszuüben."[25] In diesem Zusammenhang kann man auch die von Oktavian veranlaßte Versammlung von über 700 Senatoren in Brundisum, kurz vor der Überfahrt nach Aktium, für seine politische Propaganda sehen (vgl. RG25: "Qui sub signis meis tum militaverint, fuerunt senatores plures quam DCC."). Mit der eidesleistenden Bevölkerung wollte er seine Machtstellung demonstrieren, denn nach der propagandistischen Aufzählung der Mehrheit der Senatoren "bemaß sich nicht zuletzt der 'legitime' Status der einzelnen Kontrahenten."[26]

Auch bei dieser 'Aktion' sind die Vorsichtsmaßnahmen Oktavians und ein gewisser Druck seinerseits dadurch zu erkennen, indem er nämlich alle Senatoren und Ritter zusammenkommen ließ, damit sie, in Rom allein gelassen keinen Umsturzversuch unternehmen konnten, weiterhin um der Öffentlichkeit zu zeigen, daß er die Mehrheit der bedeutendsten Römer auf seiner Seite hatte, wie Dio (50,11,5) berichtet.[27] Es war also kein freiwilliges Zusammenkommen. - Aus dieser Vorgehensweise Oktavians läßt sich erkennen, daß diese Freiwilligkeit der Eidesleistung zumindest mit Einschränkungen versehen war. Oktavian übte jedoch keinen direkten Zwang aus, weshalb er sicherlich von einer - in der Interpretation offenen - Freiwilligkeit sprechen konnte. Außerdem legte er mit dieser Äußerung (sponte sua) Wert auf die "freiwillige Anerkennung der Beherrschten," nicht auf die Gewaltherrschaft (dominatio).[28] An der Freiwilligkeit soll der Leser des Tatenberichts ein "Fortwirken eines

[...]


[1] Res Gestae Divi Augusti Kp. 7,1.

[2] Vgl. Bentson, "Kaiser Augustus" 28. Aufgabe der Triumvirn war es, die Neuordnung des Staates zu vollziehen, d.h. die Bürgerkriege zu beenden (constitutio res publica), vgl. U. Wilcken, "Der angebliche Staatsstreich des Oktavian" 68. Auch de Visscher, "Die rechtliche Stellung Oktavians 32 v. Chr." 200 und Kolbe, "Vom Werden des Prinzipats" 43. Dagegen Bleicken, "Zwischen Republik und Prinzipat" 68, der entgegen der deutlichen Aussage in RG 7,1 "[...] rei publicae constituendae[...]" die These vertritt, daß das Triumvirat nicht als ein Amt zur Neuordnung des Staates bezeichnet werden könne. Zur Wahl vgl. Cass. Dio 47,2,1 und Appian b.c. IV 7ff. - Den Maßnahmen der Triumvirn war durch das lex titia eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden, sodaß ihre Anordnungen selbst, begründet auf einer "außerordentlichen konstituierenden Gewalt, die ihnen unumschränkte Gewalt über den Staat in die Hand gab [...] (vgl. U.Wilcken, 67ff.), zum Gesetz wurden und nicht mehr der Zustimmung des Senats bedurften. Vgl. auch Bengtson, S.28ff und 40, sowie Petzold, "Die Bedeutung des Jahres 32 für die Entstehung des Prinzipats" 336: Das Triumvirat beruht auf machtpolitisch begründeter Gleichheit der Triumvirn, die Ausübung der Gewalt auf der Einhelligkeit der Beschlüsse.

[3] Vgl. de Visscher S.202, Kienast, "Augustus, Prinzeps und Monarch" 55: "Das Enddatum des zweiten Triumvirats ist allerdings in der Forschung noch immer umstritten."

[4] Vgl. Th. Mommsen RStR II 1, 714, später in Kumulierung eines Notstandskommandos, vgl. 3.3! auch Petzold 335ff, Kromayer, "Die rechtliche Begründung des Prinzipats" 9, sowie Kienast 55, Fadinger, "Begründung des Prinzipats" 143ff. und Bleicken 71. Sowie Premerstein "Vom Werden u. wesen d. Prinzipats" IV: im Jahr 31 habe sich Oktavian jedoch auf sein Konsulat gestützt. Demgegenüber Benario "Octavian's status in 32 B.C." 306, der zwar auch ins Jahr 33 datiert, die Macht Oktavians jedoch nicht auf die triumvirale potestas sondern auf ein ihm übertragenes imperium ("[...] which set him apart from other consulars in the senate[...]", und auf seine auctoritas, die den Wegfall der potestas kompensiert haben soll (305) begründet.

[5] Dio 46,55. Appian b.c. V 95, 398. Auch Wilcken 71, sowie Mommsen II 3, 718. Demzufolge wird für Wilcken aud dem Quinquennium ein Sexennium: S.74.

[6] Vgl. Wilcken 75/76; weitere angeführte Beweise, die für das Jahr 32 sprächen vgl. S. 73ff. Zu Sosius vgl. Kienast 55/56. Daß eine direkte Konfrontation Oktavians mit Antonius schon vorauszusehen war berichten Dio (49,13,3;) und Appian (b.c. V 127,525; 135,560.) Vgl. auch Sattler "Augustus und der Senat" 15. Außerdem Carter "The Battle of Actium" Kp. 13, 206ff.

[7] Nähere Angaben dazu vgl. Kp. 3.3!

[8] Dio 50,4,3 sowie Sueton Aug. 27,1,2, vgl auch Bentson 49, Petzold 339, Sattler 20, Wallmann 313, sowie Carter 234.

[9] Kolbe 25, 31, 35. Zustimmend v. Premerstein IV, Berve 251ff., Wilcken 32: Antonius ist zu dieser Zeit (32 v. Chr.) noch Triumvir gewesen (kein imperium im Gegensatz zu Kromayer). Adcock "Interpretation von RGDA 34,1." und de Visscher nehmen auch eine Datierung ins Jahr 32 vor: de Visscher beruft sich auf ein Oktavian übertragenes imperium indefinitum et maius (207), versehen mit einer ungeheuren Machtfülle und behauptet kontrovers zu Kolbe, Oktavian habe sich ausdrücklich dazu verpflichtet, die Amtsgewalt niederzulegen. Da Oktavian jedoch nie offiziell ein imperium in dieser Zeit übertragen worden ist und Oktavian in der Lage war die Amtsgewalt eigenmächtig zu verlängern (vgl. Anm 5), scheint diese These zumindest sehr fragwürdig vgl. Kolbe 30 und 35. Auch Adcock behauptet die Grundlage seiner Vollmachten sei nicht die triumvirale Gewalt gewesen (234) und stützt sich auf die These de Visschers (vgl. S.235).

[10] Petzold 348, Anm. 55. vgl. auch de Visscher 204: "Ein Rechtstitel war für ihn unbedingt erforderlich, auch wenn es sich um eine Scheinlegalität handelte."

[11] Fadinger 143ff.und de Visscher 213, auch Kromayer 8. Vgl. auch de Visscher 199, der von einer dürftigen Quellenlage, was die Machtbefugnisse betrifft, spricht! Appian Illyr.28 (zitiert nach Kienast) sagt entgegen der Aussage Oktavians, daß er im Jahr 32 noch Triumvir gewesen sein soll, vgl. Kienast 55.

[12] Wäre er offiziell noch Triumvir gewesen, hätte er es sicher in seinem Tatenbericht vermerkt. Sicher ist, daß er diesen Titel nicht mehr führte, da es auch keinen Sinn mehr gemacht hätte, sich nach der Beseitigung der beiden anderen Triumvirn noch weiterhin Triumvir zu nennen. vgl. Kolbe 43, de Visscher 214 und Kienast 55. Die rechtliche Stellung war also immer noch zweifelhaft, vgl. Kolbe 32.

[13] Dio 50,4,3. vgl. dazu Kienast 59.

[14] Dio 50,4,4-5. Plut. Ant. 60.

[15] Vgl. v. Premerstein 41. Demgegenüber datiert de Visscher (205) die Eidesleistung in den Herbst 32. Man kann zumindest die Zeit nach der Kriegserklärung gegen Kleopatra und vor der Überfahrt nach Aktium, also zwischen Sommer und Spätherbst 32, als Datierungsspielraum weitgehend eingrenzen.

[16] Dio 50,6,3 und Sueton Aug. 17,2. Vgl. Kienast 59, Fugmann "Mare a praedonibus pacavi" 313, sowie Fadinger 286 und v. Premerstein 51.

[17] Vgl. Fadinger 288ff.

[18] Vgl. Bleicken 72, auch Kienast 60, Anm. 240. und vor allem v. Premerstein 42ff: der Schwur war laut Premerstein nicht mit der Formulierung "ducem depoposcit" verbunden, d.h. der Eid berührte nicht die das Staatsrecht angehende Frage des Oberbefehls. Vgl. auch Premerstein S.IV und Wilcken S. 83, Anm. 2. De Visscher (205) sieht den Eid dagegen als Bestimmung zum Oberbefehl.

Auch Antonius ließ sich im Osten einen Eid zur Gefolgsachaft leisten: vgl. Dio 50,6,6!

[19] Vgl. auch Petzold 350 sowie Wilcken 83, Anm.2. Dennoch ist der Charakter des Eides bis auf die militärische Komponente umstritten, vgl. Kienast 60. Demgegenüber Bleicken (73), der nur die militärische Gefolgschaft, nicht aber die Gesamtheit als Eidleistende sieht. De Visscher (215) nimmt eine Begrenzung auf Italien vor.

[20] Vgl. Fadinger 284, 287ff. v. Premerstein 42ff. (außerdem 45: "Auf diesem Weg schuf Oktavian eingewaltiges Sammelbecken der Kräfte nicht nur für innenpolitische Zwecke, sondern auch für die Heeresbildung im bevorstehenden Bürgerkrieg."), vgl. auch Kolbe 32 (mit Verweis auf Premerstein) sowie Fugmann 313 und Berve 248. - Der Eid war nach Fadinger eine im römischen Verfassungsrecht nicht vorgesehene Urabstimmung. Vgl. dazu auch Carter 231.

[21] A. v. Premerstein 43 und 52ff. Dazu Fadinger (288):"Er [Oktavian] wußte sich jetzt als alleiniger Inhaber der triumviralen potestas im Einklang mit dem erklärten Gesamtwillen der überwiegenden Mehrheit des römischen Volkes."

[22] Vgl. Fadinger 278ff. und Dio 57,3,2.

[23] Der Eid der von Augustus genannten Bevölkerung: "tota Italia" und der Provinzen Gallien, Spanien, Afrika und Sizilien, vgl. RG 25,5!

[24] Vgl. Kienast 60, Fugmann 313, Fadinger 288, de Visscher 226 und v. Premerstein 69. Bleicken (73ff.) spricht vom Weg Oktavians, "aller Welt seine tatsächliche Macht, nämlich seinem von jedem rechtlichen Titel unabhängigen Einfluß bei den Soldaten und Offizieren in Italien [...] nicht nur vorzuführen, sondern auch als seine militärische Gefolgschaft [...] zu mobilisieren [...]." - Selbst die offensichtlich 'legalistische' Tendenz des Tatenberichts habe nicht vertuscht, daß das Militär die Basis seiner Machtstellung war, was aus dem militärischen Charakter des Eides hervorgehe.

[25] A. v. Premerstein 42. Cassius Dio (50,6,3.) berichtet von Einschüchterungen und Bestechungen im Einzelfall. vgl. dazu auch Fadinger 283, der von Leitung und Überwachung von Oktavians Agenten spricht. Eine Einschüchterung fand sicherlich auch dadurch statt, weil verschiedene Aufstände durch die Ausschreibung außerordentlicher Kriegssteuer drohten. Vgl. dazu Premerstein 42, Anm.2 und Dio 50,7,3 sowie Plut. Ant. 58. Vgl. auch Kienast 60ff. sowie Wallmann 315. Fugmann (313ff.) spricht von freiwilliger Solidarität, ausgehend jedoch von Augustus mit einem Verweis auf Dio

50,6,3. und Sueton Aug. 17,2. Vgl. dazu auch Carter 230 (übertrieben): "Die spontane Eidesleitung ist eine fromme Mär."

[26] Dio 50,11,4. Fugmann 315ff. Vgl. auch Fadinger 280 und Sattler 21ff. .

[27] Kienast 61vermutet (meiner Ansicht nach zurecht) Kreise, die sich aus Überzeugung hinter Oktavian stellten, da dieser seine Position schon vor dem Endkampf mit Antonius in erheblicher Weise dadurch gestärkt hatte, daß er - wie er in RG 25,1 beschreibt - Italien von der Seeräuberplage befreit hatte. - Dieser Sieg über Sextus Pompeius und die damit verbundenen Ehrungen (vgl. Dio 49,15 - 16. - zur Schlacht: Dio 49,1 - 10. und Appian b.v V 118,488ff.) sowie die darauffolgende Ausschaltung des Lepidus (Dio 49,12,4. Vgl. auch Bentson 45 und Petzold 347) machten Oktavian zum unumschränkten Herr im westlichen Mittelmeer, dessen Position in Italien ungefährdet schien (vgl. Wallmann 270 und Fugmann 313). Schon vorher, im Jahr 40 v. Chr., hatten Oktavian und Antonius das Imperium Romanum unter sich aufgeteilt (Dio 48,28,4 - 30.1. Vgl. auch Bengtson 29.) Zur Stellung auch Benario 304ff. Vgl. weiterhin zum Seeräuberkrieg Sattler 16 und Th. Vaubel "Unztersuchungen zu Augustus", 37.

[28] A. v. Premerstein 63. Vgl auch Fadinger 283 und Kienast 60.

Excerpt out of 23 pages

Details

Title
Res Gestae: Der Tatenbericht des Augustus
Subtitle
Die Erlangung der Allgewalt und die Rückgabe der Macht
College
Justus-Liebig-University Giessen  (Universität)
Course
Proseminar Alte Geschichte
Grade
2
Author
Year
1995
Pages
23
Catalog Number
V128509
ISBN (eBook)
9783640348947
ISBN (Book)
9783640349067
File size
458 KB
Language
German
Keywords
Res Gestae, Augustus, Tatenbericht, Allgewalt, Alte Geschichte, Octavian, Antonius
Quote paper
Stephan Becht (Author), 1995, Res Gestae: Der Tatenbericht des Augustus, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128509

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Res Gestae: Der Tatenbericht des Augustus



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free