Vorraussetzung für die Schaffung und Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) war der Maastricher Vertrag, der am 1. November 1993 in Kraft trat, nachdem er von allen elf Mitgliedstaaten ratifiziert wurden war. Kerngedanke dieses Vertrages ist die Schaffung der Europäischen Währungsunion und die damit verbundene Einführung einer gemeinsamen Währung, des Euro, und die Gründung einer EZB.
Mit dem Übergang in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 hat die EZB (am 1. Juni 1998 gegründet) alle im EG-Vertrag festgelegten Kompetenzen übernommen.
Dieser Abschnitt markiert einen weiteren entscheidenden Punkt der europäischen Integration - die Einführung des Euro. Die bisher elf Teilnehmer der europäischen Währungs- und Wirtschaftsunion (WWU) haben damit ihre Souveränität im Bereich der Währungspolitik an die EZB abgetreten. Folglich spielt die EZB nun eine entscheidende Rolle in der Geld- und Währungspolitik. Das vorrangige Ziel der EZB bzw. des Europäischen Zentralbanken Systems(ESZB) ist es die Preisstabilität zu gewährleisten, gemäß Artikel 2 der Satzung des ESZB und der EZB. Das ESZB setzt sich aus den nationalen Zentralbanken der EU – Mitgliedstaaten zusammen, wobei die EZB an der Spitze dieses Systems steht. Weiterhin unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik, soweit dieses ohne die Preisstabilität zu gefährden, möglich ist. Bei der Verwirklichung ihrer Ziele handelt das ESZB nach dem Grundssatz der freien Marktwirtschaft, um einen effizienten Rohstoffeinsatz zu fördern. „Die grundlegenden Aufgaben des ESZB sind in Artikel 3 der ESZB - Satzung festgelegt diese Aufgaben bestehen darin:
-die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
-Devisengeschäfte durchzuführen,
-die offiziellen Währungsreserven der teilnehmenden -Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
-das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern,
-und zur Reibungslosen Durchführung der von den Zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.“
Die Garantierung der Geldwertstabilität des Euro durch das ESZB wurden vom Europäischen Rat und den Staats – und Regierungschefs der Europäischen Union (EU) in dem EG – Vertrag und im EU – Vertrag durch Festlegung bestimmter Bedingungen abgesichert. Dies ist die Vorraussetzung für eine erfolgreiche Geld- und Kreditpolitik in Europa.
Gliederung
1. Einleitung
2. Die Notwendigkeit einer EZB
3. Die Struktur der EZB
4. Der institutionelle Rahmen der EZB
4.1 Die Unabhängigkeit der ESZB
4.2 Die Rechenschaftspflicht der ESZB
5. Die geldpolitischen Instrumente des ESZB
5.1 Die Rolle der Geldmenge und der Referenzwert
5.2 Die Offenmarktpolitik
5.3 Die ständigen Fazilitäten
5.4 Die Mindestreserve
5.5 Weitere geldpolitische Instrumente
6. Die Herrschaft des ESZB über die Zentralbankgeldschöpfung
7. Schlussbemerkungen
8. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Vorraussetzung für die Schaffung und Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) war der Maastricher Vertrag, der am 1. November 1993 in Kraft trat, nachdem er von allen elf Mitgliedstaaten ratifiziert wurden war.
Kerngedanke dieses Vertrages ist die Schaffung der Europäischen Währungsunion und die damit verbundene Einführung einer gemeinsamen Währung, des Euro, und die Gründung einer EZB.
Mit dem Übergang in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 hat die EZB (am 1. Juni 1998 gegründet) alle im EG-Vertrag festgelegten Kompetenzen übernommen.
Dieser Abschnitt markiert einen weiteren entscheidenden Punkt der europäischen Integration - die Einführung des Euro. Die bisher elf Teilnehmer der europäischen Währungs- und Wirtschaftsunion (WWU) haben damit ihre Souveränität im Bereich der Währungspolitik an die EZB abgetreten. Folglich spielt die EZB nun eine entscheidende Rolle in der Geld- und Währungspolitik. Das vorrangige Ziel der EZB bzw. des Europäischen Zentralbanken Systems(ESZB) ist es die Preisstabilität zu gewährleisten, gemäß Artikel 2 der Satzung des ESZB und der EZB. Das ESZB setzt sich aus den nationalen Zentralbanken der EU – Mitgliedstaaten zusammen, wobei die EZB an der Spitze dieses Systems steht.
Weiterhin unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik, soweit dieses ohne die Preisstabilität zu gefährden, möglich ist. Bei der Verwirklichung ihrer Ziele handelt das ESZB nach dem Grundssatz der freien Marktwirtschaft, um einen effizienten Rohstoffeinsatz zu fördern. „Die grundlegenden Aufgaben des ESZB sind in Artikel 3 der ESZB - Satzung festgelegt diese Aufgaben bestehen darin:
- die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen,
- Devisengeschäfte durchzuführen,
- die offiziellen Währungsreserven der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern, und
- zur Reibungslosen Durchführung der von den Zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen.“1
Die Garantierung der Geldwertstabilität des Euro durch das ESZB wurden vom Europäischen Rat und den Staats – und Regierungschefs der Europäischen Union (EU) in dem EG – Vertrag und im EU – Vertrag durch Festlegung bestimmter Bedingungen abgesichert. Dies ist die Vorraussetzung für eine erfolgreiche Geld- und Kreditpolitik in Europa.
In meiner Arbeit stelle ich die geldpolitische Strategie der EZB dar, gehe dabei auf nötige Vorraussetzungen für eine langfristig stabilitätsorientierte Geldpolitik durch diese ein. Ausgangspunkt soll die Notwendigkeit einer gesamteuropäischen Institution für eine funktionierende Geldpolitik in der EU sein sowie ein kurzer Abriss über die Struktur des Europäischen Systems der Zentralbanken.
2. Die Notwendigkeit einer EZB
Im Rahmen der zunehmenden Globalisierung entwickeln sich nationale Märkte zu internationalen Märkten, die Wirtschaft der Länder rückt zusammen.
Wirtschaftliche Probleme sind häufig auf nationaler Ebene nicht mehr lösbar und verlangen nach „europäischen Antworten. Der Vollendung des Binnenmarktes, der Wahrung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften und der Wiederherstellung geld- und kreditpolitischer Handlungsfähigkeit“2.
Um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften gegenüber Amerika und Asien sicherzustellen, müssen nationale Währungen durch eine europäische Währung abgelöst werden, um damit die Wettbewerbsgleichheit herzustellen, denn so werden Arbeitsplätze in Europa gesichert, die ohne einheitliche Währung gefährdet gewesen wären.
Ein großer Teil finanzieller grenzüberschreitender Transaktionen zwischen europäischen Märkten hinderten die Handlungsfähigkeit nationaler Zentralbanken. Das änderte sich mit der Schaffung der EZB. Nur noch Transaktionen mit Ländern außerhalb der Europäischen Währungsunion (EWU) können die monetäre Politik der EZB negativ beeinflussen. Gemessen am Sozialprodukt der Länder der EWU ist der Anteil internationaler Geld- und Kapitaltransaktionen deutlich zurückgegangen. Die EZB besitzt also auf diesem Gebiet die nötige Handlungsfähigkeit und ist in der Lage eine wirksame Geld- und Kreditpolitik im europäischen Wirtschaftsraum durchzusetzen3.
3. Die Struktur der EZB
Auf die institutionelle Struktur des ESZB möchte ich in diesem Zusammenhang nur kurz eingehen.
Das ESZB besteht analog zu dem früheren deutschen Modell (Bundesbank und Landeszentralbanken) aus zwei Stufen: der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten. An der Spitze des ESZB stehen die Beschlussorgane der EZB: Der EZB-Rat und das EZB-Direktorium. Das oberste Beschlussorgan der EZB ist der EZB-Rat. Ihm gehören die Präsidenten aller nationaler Zentralbanken (NZB), die den Euro eingeführt haben, an sowie die einvernehmlich durch die Regierungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zu ernennenden Mitglieder der Direktoriums der EZB (bestehend aus Präsident, Vizepräsident und bis zu vier weiteren Mitgliedern). Der Rat der EZB erlässt die Leitlinien und fasst die notwendigen Beschlüsse, um die Erfüllung der, dem ESZB übertragenen, Aufgaben zu gewährleisten und legt die Geldpolitik des Euroraums fest.4 Für die Umsetzung ist das Direktorium verantwortlich.5 Der Rat entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied des Rates der EZB gleiches Stimmrecht hat, nur bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die einzige Ausnahme besteht bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung der EZB, wobei hierfür eine Zweidrittelmehrheit der gewichteten Stimmen der nationalen Zentralbankpräsidenten erforderlich ist. Das Direktorium hat dabei kein Stimmrecht.6
Die Stimmgewichte richten sich nach den Kapitalanteilen der nationalen Zentralbanken an der EZB. Die Kapitalanteile ihrerseits werden auf Grund des Bevölkerungs- und BIP- Anteils eines Landes festgelegt. Ein Mitglied der europäischen Kommission und der Präsident des Rates (auf Finanzministerebene) können an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen – sie haben ein Vorschlags-, aber kein Stimmrecht.7
Der Erweiterte EZB-Rat fungiert ungeachtet der dualen Struktur von EZB-Rat und EZB-Direktorium als drittes Beschlussorgan. Ihm gehören alle Präsidenten der NZBen an. Die Mitglieder des Direktoriums sind jedoch bis auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten nicht stimmberechtigt.8 Der Erweiterte Rat beobachtet die Konvergenzfortschritte der nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten und nimmt noch andere, zumeist beratende Funktionen, wahr.9
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Schaubild, Seite 331, in Jarchow, Theorie und Politik des Geldes 1
4. Der institutionelle Rahmen der EZB
Der institutionelle Rahmen soll den Erfolg einer Zentralbank sichern. Das Ziel der ESZB, die „Preisstabilität zu gewährleisten“ und „ ... die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen“10 ist eine Seite. Zusätzlich müssen noch drei andere Vorraussetzungen erfüllt sein. „Erstens muß sichergestellt sein, dass die Mitglieder der Zentralbankrates bei ihren Aufgaben unabhängig von politischen und anderen Einflüssen entscheiden. Zweitens muß die Zentralbank über ein ausreichendes geld- und kreditpolitisches Instrumentarium verfügen, mit dem es ihre Aufgaben erfüllen kann und drittens muß die Zentralbank die alleinige Herrschaft über die Zentralbankgeldschöpfung besitzen.“11
4.1 Die Unabhängigkeit der ESZB
Um die Unabhängigkeit der ESZB vor Regierungseinflüssen abzusichern, sieht der EGV ausdrücklich den Endzug der ESZB vor politischen Zwängen vor. Laut Artikel 107 EGV: „Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und die Satzung des ESZB¸ übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.“12
Diese vertragliche Unabhängigkeit ist meines Erachtens die wichtigste Vorraussetzung für eine erfolgreiche Politik der Europäischen Zentralbank, denn nur ihre Entscheidungsfreiheit von der Anpassung an aktuelle Wünsche verspricht ihren Erfolg.
Issing stellt fest, dass in Ländern mit einer unabhängigen Zentralbank die durchschnittliche Inflationsrate deutlich niedriger liegt und die Schwankungen in der Preisentwicklung geringer sind als in Ländern, in denen die Regierung Einfluss auf die Politik der entsprechenden Zentralbank nehmen kann.13
Die politische Unabhängigkeit einzelner Zentralbanken der Euro-Länder musste vor der Währungsunion mit den neuen Forderungen erst hergestellt werden. Der EBV bestimmt, „daß jeder Mitgliedstaat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich seiner Satzung der Zentralbank an die Bestimmungen des EGVs und der Satzung des ESZB anzupassen habe.“14 Die Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank wurde in letzter Zeit häufig als vorbildlich für den Erfolg bei der Geldwertstabilisierung eingeschätzt. Demzufolge wurde die institutionelle Ausgestaltung der EZB auch an das Deutsche Bundesbankgesetz angelehnt. Die personelle Unabhängigkeit des Direktoriums der EZB wird durch folgende Modalität festgelegt: „...Der Präsident des Direktoriums wird für acht Jahre ernannt. Abweichend von Artikel 11.2 werden der Vizepräsident für vier Jahre und die weiteren Mitglieder des Direktoriums für eine Amtszeit zwischen fünf und acht Jahren ernannt. Wiederernennung ist in keinem Falle zulässig. ...“15 Anzumerken ist, dass der niederländische erste EZB-Präsident Dr. Willem F. Duisenberg zwar formal für acht Jahre ernannt wurde, aber aus Altersgründen sein Amt früher, wahrscheinlich 2003, niederlegen wird.
[...]
1. Vgl, EZB, Ziele und Aufgaben der ESZB
2. Köhler, C.: Vertragliche Grundlagen der Europäischen Währungsunion. Dunker & Humblot GmbH, Berlin 1999, S. 17
3. Vgl. Köhler, C., 1999, S.22
4. Vgl. EZB-Jahresbericht 1999, S. 139
5. Vgl. Dallmeyer, J., Deutsch, K., Holtzmann, H. D.: Der Euro - Eine stabile Währung für Europa, Sonderbericht, 1997, S. 18
6. Vgl. Duwendag, Ketterer, Kösters, Pohl, Simmert: Geldtheorie und Geldpolitik in Europa, 5. Aufl., Berlin, 1999, S. 337
7. Vgl. Dallmeyer, Deutsch, Holtzmann, 1997, S. 18
8. Vgl. Weidenfeld, W., Wessels, W., 2000, S 173f
9. Vgl. EZB-Jahresbericht, 1999, S. 142
10. Vgl. EGV, Artikel 105 Absatz 1
11. Vgl. Köhler, C., 1999, S. 77
12. Vgl. EGV, Artikel 107, in : Bankrechtliche Regelungen der EZB
13. Vgl. Issing, O., 1996, S. 10f.
14. Vgl. EGV, Artikel 108, in : Bankrechtliche Regelungen der EZB
15. Vgl. Satzung der EZB und des ESZB, Artikel 50, in : Bankrechtliche Regelungen der EZB
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