Generalthema des Seminars ist die Verlustverwertung im (internationalen) Steuerrecht. Verluste stellen (steuerlich) wertträchtige Objekte (bzw. assets) dar, die bei M&A-Aktivitäten und va. bei Umgründungen in die Steuergestaltung inkludiert werden, da der (nicht selten skeptische, abwartende) Käufer nicht selten auch an den Verlusten Interesse hegt. Eine oft versuchte (Steuer)gestaltungsmöglichkeit, nämlich der so genannte Mantelkauf, ist Gegenstand dieser Arbeit. So sind nun der so genannte Mantelkauf (im Inland) iSd Gesellschaftsrechts, danach iSd KStG und schließlich iSd UmgrStG zu beschreiben. Es ist zu betonen, dass bei oftmals die Vagheit der Normen kritisiert und verfassungsrechtliche Bedenken lanciert wurden. Die Verlustverwertung stellt in der Steuerwelt auch - im Rahmen der Nutzenmaximierung - ein (Neben-)Ziel des Unternehmens dar. Hauptziel in einer Leistungs- bzw. Verkehrswirtschaft sei die Gewinnmaximierung des Unternehmens; steuerlich zwecks Wiederauffüllung der Vermögenssubstanz erscheint allerdings bei Totalbetrachtung ein Verlustvortrag bei Gewinn- bzw. Verlustschwankungen geboten.
Die Finanzverwaltung ist bemüht, durch zahlreiche Verlustverwertungsbeschränkungen der Verlustverwertung bzw. dem Aufkommen eines Verlustmarktes entgegenzuwirken, weswegen ua. verlustverwertungshemmende Bestimmungen erlassen wurden. Bei der Norm des §8 Abs.4 Z.2 KStG ist ua. die Verlustverwertungsbeschränkung (75%ige-Verlustvortragsgrenze) des §2(2b) EStG mit zu berücksichtigen. Weiters könnte unter den Verlustausgleichsreihenfolge auch eine Verlustverwertungsbeschränkung gesehen werden. Hervorzuheben ist uU auch der Verlustausgleich, der bei grenzüberschreitenden Unternehmen nur sehr eingeschränkt möglich ist. Unterschiedliche Regelungen führen zT dazu, dass Gewinne oftmals aus rein steuerlichen Gründen von einem in einen anderen Mitgliedstaat verlagert würden. Gegenstand der Arbeit ist der so genannte Mantelkauf, nicht aber (zivilrechtliche) Mantelgründungen. Auch ist Gegenstand der Arbeit nicht die von Mantelgründungen zu unterscheidende (zivilrechtliche)Vorratsgründung.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Verlustverwertung
1.2 Verlustverwertungsbeschränkungen
2 Allgemeine Definitionen und begriffliche Abgrenzungen
2.1 Mantelkauf und Mantelgründung
2.2 Das Phänomen des Mantels
2.3 Der Mantelkauf im Sinne des Gesellschaftsrechts(Mantelkauf im weiteren Sinn)
2.4 Der Mantelkauf im Sinne des Steuerrechts(Mantelkauf im engeren Sinn)
2.5 Dem §8-Mantelkauf vorgelagerte allgemeine Verlustverwertungsschranken
2.5.1 Reduzierter Einkommensbegriff bei §7(3) KStG - Körperschaften
2.5.2 Verlustausgleich
2.5.3 Steuerlicher Verlustabzug ( steuerlicher Verlustvortrag)
2.5.4 Das Verlustabzugsrecht im Umgründungssteuerrecht
2.5.5 Zur Höchstpersönlichkeit des Verlustabzugsrechts
2.2 Verlustabzugsrecht iSd §18 Abs.6 EStG - bilanzierungsfähig?
2.2.1 Handelsrechtliche Bilanzierung
2.2.2 Steuerrechtliche Bewertung
2.2.3 Bewertung nach IAS
2.3 Zur Einordnung des Verlustabzuges unter die Sonderausgaben
2.3.1 Verlustabzug auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
3 Die Anti-Mantelkaufnorm im Sinne des § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG
3.1 Zur Frage der Gleichrangigkeit der drei Strukturkriterien
3.1.1 Fragen iRd Verbalinterpretation – zum Problem sprachlicher Präzision
3.1.2 Zur Frage der wesentlichen Änderungen im Sinne des §8 Abs. 4 Z.2 KStG
3.2 Motive des Gesetzgebers für die Kodifizierung der Norm
3.3 Verhältnis zu anderen Normen
3.3.1 §8 (4) Z.1 KStG vs. §8(4) Z.2 KStG
3.3.2 §22BAO im Hintergrund von §8 Abs.4 Z.2 KStG
3.3.3 §9 KStG in Bezug zu § 8 Abs. 4 Z.2 KStG
3.3.4 §2(2b) EStG in Verbindung mit §8 Abs.4 Z.2 KStG
3.4 Mantelkauf-Voraussetzungen bzw. die Identität des Steuerpflichtigen
3.4.1 Änderung der Gesellschafterstruktur
3.4.2 Entgeltliche Grundlage
3.4.3 Änderung der organisatorischen Struktur
3.4.4 Änderung der wirtschaftlichen Struktur
3.5 Gesamtbild der Verhältnisse und innerer zeitlicher Zusammenhang
3.6 Wirkung bzw. Rechtsfolgen bei (steuerlichem) Mantelkauf
3.6.1 Mantelkauf zu Sanierungszwecken
4 UmgrStG-Grundsatz des objektverknüpften Verlustabzugs
4.1 Verschmelzungsbezogener Mantelkauftatbestand( § 4 Z. 2 UmgrStG)
4.1.1 Voraussetzungen für den umgründungssteuerlichen Mantelkauftatbestand
4.1.1.1 Übergang des Verlustabzuges der übertragenden Körperschaft
4.1.1.2 Verhältnis zum körperschaftsteuerlichen Mantelkauftatbestand
4.1.1.3 Änderung der Gesellschafterstruktur
4.1.1.4 Änderung der organisatorischen Struktur
4.1.1.5 Änderung der wirtschaftlichen Struktur
4.2 Besonderheiten bei den Strukturänderungen nach dem UmgrStG
4.2.1 Ausnahmetatbestände
4.2.2 Sanierungsklausel
4.2.2.1 Generelles zur Sanierungsklausel
4.2.3 Gesamtbild der Verhältnisse in §8 Abs.4 Z.2, § 9 KStG, §4 Z.1 lit c UmgrStG
4.2.4 Rationalisierungs- bzw. Synergieklausel
4.3 Wirkung bzw. Rechtsfolgen bei Mantelkauf
4.3.1 §44 UmgrStG gegenüber §4 Z.2 UmgrStG
4.3.2 Mantelkaufverhinderung bei Verschmelzungen
4.4 Einbringung und Mantelkauf
4.4.1 Abweichen vom Umgründungsgrundsatz des objektbezogenen Verlustabzugs?
4.5 Umwandlung und Mantelkauf
4.5.1 Umwandlung allgemein
4.5.2 Mantelkaufverhinderung(sversuch) bei Umwandlungen
4.5.3 Grenzüberschreitende Umwandlung
4.6 Spaltung und Mantelkauf
4.6.1 Allgemeines
4.6.2 Spaltungsbedingte Anteilsgewährungen als entgeltlicher Vorgang?
4.6.3 Zum inneren zeitlichen Zusammenhang bei Spaltungen
4.6.4 Änderung des Verweises von §4 auf §21 UmgrStG in §35 UmgrStG
4.7 Vorgehensweise des Fiskus bezüglich des Mantelkaufs
4.7.1.1 Die Vorgehensweise im Innendienst
4.7.1.2 Die Vorgehensweise in der BP
4.8 Verlustverwertungsüberlegungen gegen den Mantelkauf
4.8.1 Grundsatz der wirtschaftlichen Begründung von Umgründungen
4.8.2 Zur Frage der Beweislast(umkehr)
5 Zusammenfassung und Ausblick
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis:
1 Einleitung
Generalthema des Seminars ist die Verlustverwertung im (internationalen) Steuerrecht. Verluste[1] stellen (steuerlich) wertträchtige Objekte (bzw. assets) dar[2], die bei M&A-Aktivitäten[3] und va. bei Umgründungen[4] in die Steuergestaltung inkludiert werden, da der (nicht selten skeptische, abwartende) Käufer nicht selten auch an den Verlusten Interesse hegt. Eine oft versuchte (Steuer)gestaltungsmöglichkeit, nämlich der so genannte Mantelkauf, ist Gegenstand dieser Arbeit. So sind nun der so genannte Mantelkauf (im Inland) iSd Gesellschaftsrechts, danach iSd KStG[5] und schließlich iSd UmgrStG[6] zu beschreiben. Es ist zu betonen, dass bei oftmals die Vagheit[7] der Normen[8] kritisiert und verfassungsrechtliche Bedenken[9] lanciert wurden.
1.1 Verlustverwertung
Die Verlustverwertung stellt in der Steuerwelt auch - im Rahmen der Nutzenmaximierung - ein (Neben-)Ziel des Unternehmens dar. Hauptziel in einer Leistungs- bzw. Verkehrswirtschaft sei die Gewinnmaximierung des Unternehmens; steuerlich zwecks Wiederauffüllung der Vermögenssubstanz erscheint allerdings bei Totalbetrachtung ein Verlustvortrag bei Gewinn- bzw. Verlustschwankungen geboten.
1.2 Verlustverwertungsbeschränkungen
Die Finanzverwaltung ist bemüht, durch zahlreiche Verlustverwertungsbeschränkungen[10] der Verlustverwertung[11] bzw. dem Aufkommen eines Verlustmarktes entgegenzuwirken, weswegen ua. verlustverwertungshemmende Bestimmungen erlassen wurden.[12] Bei der Norm des §8 Abs.4 Z.2 KStG ist ua. die Verlustverwertungsbeschränkung (75%ige-Verlustvortragsgrenze) des §2(2b) EStG mit zu berücksichtigen. Weiters könnte unter den Verlustausgleich sreihenfolge[13] auch eine Verlustverwertungsbeschränkung gesehen werden. Hervorzuheben ist uU auch der Verlustausgleich[14], der bei grenzüberschreitenden Unternehmen nur sehr eingeschränkt möglich ist. Unterschiedliche Regelungen führen zT dazu, dass Gewinne oftmals aus rein steuerlichen Gründen von einem in einen anderen Mitgliedstaat verlagert würden.[15]
2 Allgemeine Definitionen und begriffliche Abgrenzungen
2.1 Mantelkauf und Mantelgründung
Gegenstand der Arbeit ist der so genannte Mantelkauf, nicht aber (zivilrechtliche) Mantelgründungen. Auch ist Gegenstand der Arbeit nicht die von Mantelgründungen zu unterscheidende (zivilrechtliche) Vorratsgründung.
2.2 Das Phänomen des Mantels
In einer Annäherung[16] könnte man sagen, dass das Wort Mantel[17] auf die typischerweise (nahezu) substanzlose, doch für die Anteilseigner haftungsbeschränkende Rechtsformhülse einer prinzipiell[18] dem Trennungsprinzip[19] gehorchenden (AG oder) GmbH[20] abstellt. Ferner ist zwischen dem Mantelkauf im Sinne des Gesellschaftsrechtes sowie den Anti-Mantelkaufnormen im Rahmen des Steuerrechtes zu unterscheiden.
2.3 Der Mantelkauf im Sinne des Gesellschaftsrechts(Mantelkauf im weiteren Sinn)
Er kann bei AG und GmbH auftreten[21] und ist sowohl bei GmbH und AG im Ergebnis gestattet.[22] Motive für den Mantelkauf sind rechtlicher[23] und betriebswirtschaftlicher[24] Art.
Aufgrund u.U. hoher (Folge-)Kosten[25] ist der (zivilrechtliche) Mantelkauf (sehr) riskant einzustufen.
2.4 Der Mantelkauf im Sinne des Steuerrechts(Mantelkauf im engeren Sinn)
Bei §8 Abs.4.Z.2 2.Satz KStG steht am Normende in Klammern das Wort Mantelkauf. Doralt[26] führt aus, dass der Klammerausdruck „Mantelkauf“ verdeutlichen soll, dass es darum geht, dass „die neuen Gesellschafter lediglich einen Gesellschaftsmantel ohne wirtschaftlichen Inhalt erwerben“. Typischerweise ist es das Ziel[27] eines Gewinnunternehmens ein mit hohen Verlustvorträgen ausgestattetes Verlustunternehmen zur vornehmlichen Verwertung der Verlustvorträge zu erwerben, um diese dann bei sich selber mit den Gewinnen auszugleichen.
Das Hauptinteresse gilt im Rahmen dieser Arbeit den steuerlichen Anti-Mantelkaufnormen.
2.5 Dem §8-Mantelkauf vorgelagerte allgemeine Verlustverwertungsschranken
2.5.1 Reduzierter Einkommensbegriff bei §7(3) KStG - Körperschaften
Das Hauptinteresse gilt den Formkaufleuten (insbes. GmbH, AG), die als Körperschaften iSd §1 KStG aufgrund der Buchführungspflicht gem §5(1) EStG ihr zu Einkommen iSd §7(3) KStG[28] zu reduzieren haben. Ihr (zu versteuerndes) Einkommen ist (nur mehr) der so genannte Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG 1988, nach Sonderausgabenabzug[29] - darunter isoliert angesiedelt der Verlustabzug - und nach Abzug des FB für begünstigte Zwecke (§ 23 KStG 1988). Ehe allerdings der Verlustabzug ex officio vorgenommen wird, hat der Verlustausgleich, der auch eine Art Verlustverwertungsbeschränkung darstellt, zu erfolgen.
2.5.2 Verlustausgleich
Der Verlustausgleich[30] ist Einkommensbegriffsteil.[31] Fallen Verluste(=negative, die Bemessungsgrundlage senkende Einkünfte) außerhalb der Einkunftsarten oder iRd Liebhaberei an, sind sie einkommenssteuerirrelevant. Zuerst ist der horizontale Verlustausgleich[32] vorzunehmen. Es ist zuerst ein innerbetrieblicher Verlustausgleich für jeden einzelnen Betrieb vorzunehmen. Verbleibt nach horizontalem Verlustausgleich ein Verlust, ist er iRd vertikalen Verlustausgleichs mit dem positiven Ergebnis auszugleichen.[33] Verbleibt danach noch ein Verlust, ist er bei Vorliegen folgender Bedingungen als Verlustabzug auf die kommenden Jahre[34] vorzutragen.
- Es liegt eine ordnungsgemäße[35] Buchführung vor.
- Der Gewinn wird gem §4(1) oder §5(1) EStG ermittelt, wobei §4(3)-Ermittler in den ersten 3 Jahren Anlaufverluste berücksichtigen dürfen.
- Der Verlustabzug war bisher unmöglich.
So diese drei allgemeinen Kriterien kumulativ vorliegen, ist der nun näher zu erläuternde steuerliche Verlustabzug zulässig.
2.5.3 Steuerlicher Verlustabzug ( steuerlicher Verlustvortrag)
Der (steuerliche) Verlustabzug (steuerlicher Verlustvortrag[36] ) stellt im Gegensatz zu den übrigen Sonderausgaben keine „Ausgaben“, sondern periodenübergreifende[37] Gewinn-ermittlung dar.[38]. Prinzipiell ist der Verlustabzug ein höchstpersönliches[39] Recht, doch bestehen Ausnahmen, z.B. die Nachfolge iRd UmgrStG (§§4, 10, 21 und 35 UmgrStG).[40]
2.5.4 Das Verlustabzugsrecht im Umgründungssteuerrecht
Es besteht allerdings der wesentliche Unterschied, dass – im Gegensatz zum KStG - der Verlustabzug im Umgründungssteuerrecht betriebsbezogen einzustufen ist, wohingegen das im KStG nicht so sein soll.[41]
2.5.5 Zur Höchstpersönlichkeit des Verlustabzugsrechts
Die Qualifikation des Verlustabzugsrechts als höchstpersönliches Recht wurde mehrmals[42] mit unterschiedlichen Argumenten in Frage gestellt. Kofler stellt fest, dass es im Abgabenrecht keine höchstpersönlichen Rechte, sondern lediglich höchstpersönliche Umstände[43] geben könne. Der Terminus höchstpersönliches Recht (zB das Namensrecht) entstamme dem Verfassungsrecht.
2.2 Verlustabzugsrecht iSd §18 Abs.6 EStG - bilanzierungsfähig?
2.2.1 Handelsrechtliche Bilanzierung
Es liegt wohl kein zu bilanzierender VG iSd HGB vor.[44] Dies deshalb, da die prinzipiell unbeschränkte Verlustvortragsfähigkeit wohl wegen des Realisationsprinzips[45] und der Unsicherheit der Höhe nach die Bilanzierungsfähigkeit des Verlustabzugsrechts unmöglich machen. Ob der Verlustabzug aber iRd IE-Aufwendungen[46] nicht uU als Anlauf kostenposition bzw. vorbereitende Betriebsausgabe zu werten wäre, könnte uU fraglich sein. Bezüglich der Steuerabgrenzung[47] sind §198(9) und (10) HGB zu beachten.[48]
[...]
[1] Zur Definition sh. EStR 2000, Rz.401.
[2] Zur gegenseitigen Beeinflussung beider Steuerrechtskreise vgl. Dötsch, Ewald : Körperschaftssteuerlicher Verlustabzug – Anwendung von § 8 Abs.4 KStG und §12 Abs.3 Satz 2 UmwStG – Anmerkungen zu dem Anwendungsschreiben des BMF vom 14.4.1999-, in: DB 8/99, S.3.
[3] So etwa Mag. Bettina Matzka (KPMG), nach einem Telefonat am 3.5.2004, 16:45.
[4] So etwa Mag. Maria Veronika Seitweger (TPA), nach einem Telefonat am 3.5.2004, 16:00.
[5] §8 Abs.4 Z.2 KStG
[6] §4 Z.2 UmgrStG-
[7] die allerdings in der Natur der Sache, wirtschaftliche Sachverhalte juridisch zu beschreiben, liegen könnte
[8] zT aufgrund der in den KStR ausgedeuteten strittigen Grenzziehung
[9] Verfassungsrechtlich bedenklich ferner die Nichtaufnahme der §4 UmgrStG -Synergieklausel in die §8KStG-Mantelkaufnorm. Rechtlich bedenklich wohl auch das wohl überschießende Verständnis bei extensiver nterpretation der so genannten Einheitsbetrachtung durch die EB zu §4 UmgrStG.
[10] In übersichtlicher Darstellung (nach alter Rechtslage) sh. Bertl, Romuald/ Strimitzer, Eugen: Die Besteuerung des Gewinnes, in: Bertl, Romuald/Djanani, Christiana/ Kofler, Herbert(Hrsg.): Handbuch der österreichischen Steuerlehre, Wien 1998, S.72. Nicht abschließend zu nennen : Rechtsinstitut der Liebhaberei, zwingende Verlustausgleichreihenfolge, Verlustabzugsbedingungen, keine Verlustrücktragsmöglichkeit wie zB in Dtl., Trennung in betriebliche und außerbetriebliche Verluste, WT-Verluste nach §10(8) EStG und nach §2 EStG, §2(2a)EStG, §2(2b)EStG, §2(2c)EStG, sonstige nicht ausgeglichene bzw. nur über längere Zeiträume verteilbare Verluste zB nach §4(10) EStG, etc.
[11] zB „ indirekte Verlustverwertung “ durch TWA von Beteiligungen.
[12] Dazu gehören insbesondere auch allgemeine und besondere Verlustausgleichsverbote. Vgl. KStR 2001, Rz. 299f.
[13] Horizontaler vor vertikalem Verlustausgleich.
[14] KStR 2001 Rz 295, insbes. KStR 2001 Rz. 297 iVm Rz.344-345.
[15] http://www.bmf.gv.at/wirtschaftspolitik/wirtschaftspolitiki510/steuerpolitik/initiativenaufgemei810/knftigepriorittende813/_start.htm
[16] In der Lit. bestehen unterschiedliche Begriffserklärungen.
[17] lat. mantellum = Hülle.Es besteht keine (Legal)-Definition dieses Wortes.
[18] Zum Verlust des Haftungsprivilegs beachte jedoch die RSpr in speziellen Fällen(zB OGH 15.12.1994, EvBl 1995/144). Zum Haftungsdurchgriff (Durchgriffshaftung) im (GmbH-)Konzern beachte ferner Artmann, Eveline: Die Durchgriffshaftung im Konzern, Kalss, Susanne/ Rüffler, Friedrich(Hrsg.): GmbH-Konzernrecht, Wien 2003, S. 90.
[19] Dh. die Verselbständigung der Rechtsform, vgl. hierzu Fritz, Christian: Die GmbH in der Praxis(SWK-Sonderheft), Lechleiten und Innsbruck, Sept. 2003,S.12, Rz. 11.(Internationaler Begriff: Intransparenzprinzip). Zivilrechtlich für die GmbH §61(2) GmbHG. Zur Anerkennung dieses Prinzips durch die Finanzverwaltung sh. KStR 2001, Rz.748( bzgl. vA).
[20] Bei AG exisitiert auch ein Rechtsformmantel, bei Gen ist er uU auch denkbar. Diese Arbeit fokussiert auf GmbH und AG, im besonderen auf die GmbH.
[21] Theoretisch ev. auch bei Genossenschaften.
[22] Fraglich ist allerdings, ob es aus zB aus Gläubigersicht überhaupt zu einem Mantelkauf kommen darf.
[23] Haftungsbeschränkung
[24] (Vorerst) uU niedrigere Kosten, Zeitersparnis.
[25] Beachte §1409 ABGB, §25(2) HGB bzw. §28(2) HGB. Zum Haftungsrisiko, arbeitsrechtlichen, gewerberechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen sh. ausführlich Kofler, Herbert/ Urnik, Sabine: Der Unternehmensverkauf, in Bertl, Romuald/ Djanani, Christiana / Kofler, Herbert(Hrsg.): Handbuch der österreichischen Steuerlehre, Wien 1998, S. 813. Zur Haftung beim Unternehmenserwerb ferner Feuchtinger, Günter/ Manauer, Susanne: Betriebsübertragungen im Gewerbe-, Bestand- und Erbrecht undHaftungsfragen, in: Wolf, Erich: Betriebsübertragungen in Theorie und Praxis(SWK-Sonderheft), Mai 2000, Wien 2000, S.30.
[26] Sh. Doralt, Werner/Ruppe, Hans-Georg : Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band 1, 8.Aufl., Wien 2003, Rz. 1026, S.371.
[27] (Umgehungsgeschäft; Scheingeschäft) Beachte die Problematik des Beweises dieser primären Absicht.
[28], deren unterschiedliche Einkünfte qua Legalfiktion alle den EaGB zuzurechnen sind
[29] (insbes. §8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988)
[30] Vgl. EStR 2000 Rz.151f. iVm KStR 2001 Rz. 294 (Geltung einkommenssteuerrechtlicher Vorschriften).
[31] nach §2 Abs.2 EStG 1988 (GdE nach Verlustausgleich und nach Sonderausgabenabzug). KStR 2001, Rz. 295f.
[32] Vgl. EStR 2000 Rz.152.
[33] Vgl. EStR 2000 Rz. 153.
[34] (theoretisch unbeschränkt)
[35] Nach der Finanzverwaltung bloß materiell ordnungsgemäße Buchführung. Zur Bedeutung der Relativierung der Ordnungsmäßigkeit im Konkursfall sh. Bertl, Romuald/Fraberger, Friedrich: Zwangsausgleich, in: Petsch/Bertl/reckenzaun/Isola(Hrsg.): Praxishandbuch Konkursabwicklung, 2.Aufl., Graz 2003, S.742-743. Zu weitreichenden Folgen infolge nicht ordnungsgemäßer Buchführung, zB der möglichen Haftung uU des gesetzlichen Vertreters (ua. des MV nach §80 BAO) gem. §9iVm §80 BAO infolge Verlustvortragsunterganges bzw. wesentlicher Vermögensnachteile sh. ferner Bertl, Romuald/ Fraberger, Friedrich: Die ersten 14 Tage, in: Petsch, Wolfgang/ Bertl, Romuald/ Reckenzaun, Axel/ Isola, Alexander(Hrsg.): Praxishandbuch Konkursabwicklung, 2.Aufl., Graz 2003. S.70.
[36] Kritisch zum Wort Verlustvortrag Gedlicka, Werner: Steuerabgrenzung im Einzelabschluß, Wien 2000, S.95, FN419.
[37] (Abweichen vom Prinzip der Abschnittsbesteuerung)
[38] Vgl. KStR 2001, Tz. 4502.
[39] Kritisch Kofler, Herbert/Urnik, Sabine: Die unentgeltliche Übergabe eines Personenunternehmens, in Bertl, Romuald/ Djanani, Christiana/Kofler, Herbert(Hrsg.): Handbuch der österreichischen Steuerlehre, Wien 1998, S.892.
[40] Vgl. KStR 2001, Tz. 1177. Bspw. für den Erben eines Betriebes.
[41] So Wundsam/Zöchling/Huber/Khun: UmgrStG-Handkommentar, 3.Aufl., Wien 2001,zu §4 Rz.36, S.61. Noch vorsichtiger („möglicherweise im Gegensatz zum KStG“) Wundsam/Zöchling/Huber/Khun: UmgrStG-Handkommentar, 2.Aufl., Wien 1995,zu §4 Rz.13
[42] Vgl. Kofler, Herbert/Urnik, Sabine: Die unentgeltliche Übergabe eines Personenunternehmens, in: Bertl, R./Djanani, Christiana/ Kofler, Herbert(Hrsg): Handbuch der österreichischen Steuerlehre, Wien 1998, S.892.
[43] zB die Körperbehinderung von X
[44] Arg Aktivierungsverbot gem §197(2)HGB.
[45] §201 HGB.
[46] §198(3) HGB. EStR 2000 Rz.2413.
[47] Bzw. §258 HGB für den Konzernabschluß.
[48] Vgl. Bertl, Romuald/Deutsch, Eva/Hirschler, Klaus: Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch, 3.Aufl., Wien 2001, S.506.
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