Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken nach IAS 39 - Darstellung und kritische Würdigung


Diploma Thesis, 2004

107 Pages, Grade: 2.0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffliche Abgrenzungen
2.1 Finanzinstrumente
2.2 Risiko
2.3 Hedging

3 Aufbau des Standards, Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
3.1 Aufbau des Standards
3.2 Kategorisierung von Finanzinstrumenten
3.3 Bewertung von Finanzinstrumenten

4 Hedge Accounting und Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken
4.1 Funktion des Hedge Accounting
4.2 Effektivität
4.3 Hedging Instrumente
4.4 Hedging Gegenstände
4.5 Arten des Hedge Accounting
4.5.1 Fair Value Hedge
4.5.2 Cash Flow Hedge
4.6 Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken
4.6.1 Vorbemerkung
4.6.2 Das neunstufige Modell

5 Kritische Würdigung des Portfolio Hedge Accounting .
5.1 Zielsetzungen der kritischen Würdigung
5.2 Qualitative Anforderungen an den Abschluss
5.3 Gesetz und Praxis: problemlose Abbildung praxisüblicher Zinsrisikomanagementmethoden in der Bilanz?
5.3.1 Core Deposits
5.3.2 Interne Geschäfte
5.3.3 Laufzeitbänder und Effektivität
5.4 Beurteilung der Fair Value Option als Alternative zum Mixed Model

6 Zusammenfassung und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1:Finanzinstrumente

Abb. 2:Systematisierung derivativer Finanzinstrumente

Abb. 3: Zinsswap

Abb. 4: Risiken

Abb. 5: Risikotransformation

Abb. 6: Aufbau des Standards IAS

Abb. 7: Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten

Abb. 8: Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte

Abb. 9: Anforderungen an Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente

Abb. 10: Das neunstufige Modell zum Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken

Abb. 11: Portfolio Hedge Accounting – Bestimmung der Grundgeschäfte

Abb. 12: Bottom- und Top-Layer Approach

Abb. 13: Modified Top-Layer und Percentage Approach

Abb. 14: Systematisierung der Rechnungslegungsgrundsätze

Abb. 15: Argumente für und gegen die Einbeziehung von Core Deposits

Abb. 16: Innerbetriebliches Geschäft

Abb. 17: Wertpapiere in verschiedenen Bewertungen

Abb. 18: Argumente für und gegen den Layer Approach

Abb. 19: Rechenbeispiel zur Messung der retrospektiven Effektivität

Abb. 20: Argumente für und gegen die Fair Value Option

1 Einleitung

Am 21. August 2003 gab das International Accounting Standard Board (IASB) den „Exposure Draft of Proposed Amendments to IAS 39 Financial Instruments: Recognition and Measurement – Fair Value Hedge Accounting for a Portfolio Hedge of Interest Rate Risk“ mit Kommentierungsfrist bis 14. November 2003 zur Diskussion. Von nun an sollte es möglich sein, Sicherungsbeziehungen für Zinsrisiken nicht nur auf Mikro-Ebene, sondern auch auf Portfolio-Ebene zu designieren. Damit reagierte das Board auf die Kritik vor allem von Seiten der Banken, die schon seit langem Änderungen auf Ebene des Hedge Accounting forderten. Die entsprechenden Vorschriften zum Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken wurden am 31.

März 2004 veröffentlicht. Sie ergänzen die am 18.
Dezember 2003 herausgegebene Überarbeitung des Standards IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement“.

Eine der wesentlichsten Neuerungen der Dezemberfassung betrifft die nun gegebene Möglichkeit, optional Finanz-instrumente entgegen der bisher üblichen Kategorisie-rungen zum Fair Value zu bewerten. Die Option stieß allerdings nicht uneingeschränkt auf Zustimmung. Vor allem die Europäische Zentralbank kritisierte in ihrem Monatsbericht vom Februar 2004 mit Verweis auf eine mögliche Destabilisierung des Finanzsystems die Fair Value Option.

Am 21. April 2004 wurde von Seiten des IASB ein Vorschlag zur Änderung der gerade erst eingeführten Fair Value Option publiziert, der die Anwendung der Fair Value Option nun an mehrere Bedingungen knüpft. Die Entschei-dung zur Einschränkung der Option steht noch aus. Das IASB seinerseits steht unter Druck, denn es benötigt zur endgültigen Übernahme der IAS, die am 1.1.2005 in Kraft treten sollen, die Bestätigung (Endorsement) der EU.

Die vorliegende Arbeit zum Thema „Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken – Darstellung und kritische Würdigung“ ist wie folgt aufgebaut: Zunächst werden die wesentlichsten Begriffe im Zusammenhang mit dem Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken erläutert. Im dritten Kapitel wird der Aufbau des Standards beschrieben sowie die Kategorisierungs- und Bewertungsmöglichkeiten von Finanzinstrumenten erläutert. Abschnitt vier setzt sich mit dem Hedge Accounting und im speziellen mit dem Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken auseinander. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Darstellung des neunstufigen Modells zur Anwendung des Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken. In Kapitel fünf, dem Kern dieser Arbeit, wird das Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken kritisch gewürdigt und die Fair Value Option als Alternative dessen diskutiert. Die Kritik soll aufzeigen, inwieweit IAS 39 in der Lage ist, praxisübliche Vorgehensweisen in der Messung und Absicherung von Risiken in das externe Rechnungswesen zu übertragen. Eine Beurteilung, ob die im Framework genannten qualitativen Anforderungen an den Abschluss er-füllt werden, erfolgt ebenfalls. Die Untersuchungen wer-den anhand dreier viel diskutierter Schwerpunktthemen angestellt: Der vom IASB ausgesprochenen Einschränkung zur Einbeziehung von Core Deposits in das Portfolio Hedge Accounting, dem Verbot interne Geschäfte zur Absicherung von Zinsrisiken verwenden zu dürfen sowie einer ausführlichen Beurteilung der zu bildenden Laufzeitbänder und der erforderlichen Effektivität.

Bei der Beurteilung der Fair Value Option interessiert insbesondere, ob hierdurch die Schwächen des Portfolio Hedge Accounting überwunden werden können und ob es sinn- voll ist, die Fair Value Option wieder einzuschränken. Abschließend gibt Kapitel sechs eine Zusammenfassung der Diskussion und einen Ausblick.

2 Begriffliche Abgrenzungen

2.1 Finanzinstrumente

Nach IAS 32 ist ein Finanzinstrument ein Vertrag, der zu einem finanziellen Vermögenswert bei einem Unternehmen und zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder zu einem Eigenkapitalinstrument bei einem anderen Unternehmen führt.1 Die Begriffe finanzieller Vermögenswert und finanzielle Verbindlichkeit werden im Standard weiter spezifiziert. Ein finanzieller Vermögenswert wird de-finiert als Bargeld, Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens, das Recht, ein Finanzinstrument zu möglicherweise vorteilhaften Bedingungen zu tauschen, den Anspruch auf Zahlung von Bargeld und Anspruch auf ein Finanzinstrument.2

Unter finanziellen Verbindlichkeiten werden Verpflich-tungen, Finanzinstrumente, die möglicherweise zu nachtei-ligen Bedingungen zu tauschen sind und die Verpflichtung zur Zahlung von Bargeld bzw. die Lieferung eines Finanz-instruments subsumiert.3

Eigenkapitalinstrumente dokumentieren den Anspruch auf das Reinvermögen, d.h. den Überschuss des Vermögens über die Verbindlichkeiten. Hierzu zählen beispielsweise Aktien.4

Charakteristisch für die Begründung eines Finanz-instruments nach IAS ist der vertragliche Hintergrund. Ausgenommen davon sind Barguthaben und Eigenkapital- instrumente.5 Der bilanzielle Ansatz erfolgt nach Maßgabe der Bedingung bei Vertragsabschluss. Der Gläubiger erfasst finanzielle Vermögenswerte aktivisch, der Schuldner finanzielle Verbindlichkeiten oder Eigen-kapitalinstrumente passivisch.6

Finanzinstrumente lassen sich des Weiteren danach unterteilen, ob sie originärer oder derivativer Natur sind (Vgl. Abb. 1). Unter originären Finanzinstrumenten werden u.a. Aktien, Anleihen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erfasst.7 Als derivative Finanzinstrumente, die Gegenstand des folgenden Abschnitts sind, seien Optionen, Forwards, Futures, Swaps und Swaptions genannt.8

Laut IAS 39 muss ein derivatives Finanzinstrument, kurz Derivat, drei Anforderungen erfüllen:

1) Der Wert eines Derivats ändert sich mit dem Wert des Underlyings,9
2) es ist keine oder nur eine sehr geringe Nettoinvestition erforderlich und
3) die vertragliche Erfüllung liegt in der Zukunft.10

Insbesondere durch die Terminierung des
Erfüllungszeitpunkts in der Zukunft lässt sich eine Trennung zwischen originären und derivativen Finanz-instrumenten herführen, denn ein Erfüllungszeitraum von bspw. in Deutschland üblichen zwei Tagen bei Kassa-geschäften, also originären Finanzinstrumenten, gilt nicht als Termingeschäft.11 Derivate sind somit immer Termingeschäfte. Sie lassen sich weiter hinsichtlich des Erfüllungszwanges in unbedingte und bedingte Termin-geschäfte kategorisieren. Zu den bedingten Terminge-schäften gehören u.a. Optionen, wohingegen Forwards und Futures den unbedingten Termingeschäften zuzuordnen sind.12 Motive für den Einsatz derivativer Geschäfte sind der Sicherungs-, Spekulations- und Arbitrageaspekt.13 Der Gebrauch derivativer Finanzinstrumente als Sicherungs-geschäft wird im Abschnitt 4: Hedging erläutert. Im Folgenden werden die geläufigsten derivativen Finanzinstrumente dargestellt.

Eine Option bezeichnet das Recht, aber nicht die Pflicht, eine vorab festgelegte Menge des Underlyings zu einem Zeitpunkt (europäische Option) bzw. innerhalb eines Zeitraumes (amerikanische Option) zu einem festgelegten Preis (Basispreis) zu kaufen (Call) oder zu verkaufen (Put).14 Der Käufer eines Zinssatz-Calls kann sich somit gegen fallende Zinsen absichern.15 Zur Gattung der Optionen gehören, wie in Abb. 2 ersichtlich, börsengehandelte Instrumente (Traded Options) und Over-the-Counter-Options (OTC-Options). Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Optionen besteht darin, dass auf Grund individueller Ausgestaltung zwischen den Vertragspartnern keine Standardisierung der OTC-Options vorliegt, so dass diese nicht börslich handelbar sind.16

Während die Erfüllung des Geschäfts bei Optionen nicht verpflichtend ist, besteht bei Forwards und Futures die ausdrückliche Pflicht zur Geschäftsabwicklung.17 Hier kann sich der Käufer eines Zinsfutures oder –forwards bereits heute einen künftigen Zinssatz bspw. für eine Zinsanlage sichern.18 Forwards sind im Gegensatz zu Futures jedoch wegen individueller Ausgestaltungs-möglichkeiten wie OTC-Options nicht standardisiert und somit ebenfalls nicht börslich handelbar.19

Zur Erläuterung eines Swaps dient im Folgenden der Zinsswap. Hierbei tauschen Vertragspartner Zinszahlungen auf einen gleichhohen Kapitalbetrag und verpflichten sich somit zur Übernahme der Zinsverpflichtung des Swappartners. Dabei handelt es sich um den Austausch fixer und variabler Zinssätze. Dies macht dann Sinn, wenn eine Vertragspartei komparative Vorteile in der Mittelbeschaffung von z.B. variablen gegenüber fixen Zinssätzen besitzt und sich nach Vertragsabschluss für beide Parteien die Finanzierungskonditionen verbessert haben. Einen solchen Sachverhalt stellt das Beispiel in Abb. 3 dar. Dadurch, dass die Zinsdifferenz bei variablen Zinssätzen nur 0,5%, die bei fixer Verzinsung jedoch 1,5% beträgt, können beide vom Tausch der Zinszahlungen profitieren.20 Im vorliegenden Beispiel muss Unternehmen A nach dem Tausch seiner fixen in variable Zinszahlung nur LIBOR – 0,25% zahlen, also 0,5% weniger als bei direkter Mittelbeschaffung und variabler Verzinsung. Unternehmen B profitiert ebenfalls mit 0,5% an dem Swapgeschäft. Es braucht nunmehr lediglich 9 statt 9,5% für eine fixe Mittelbeschaffung zahlen.

Unter einer Swaption wird die Kombination aus einer Option und eines Swaps verstanden, wobei der Optionskäufer das Recht erlangt hat, während der Optionslaufzeit in ein Tauschgeschäft einzusteigen.21

2.2 Risiko

„Risk can be defined as the volatility of unexpected outcomes, generally the value of assets or liabilities of interest.“22 Risiko kann dabei sowohl positiv als Chance, das erwartete Ergebnis zu übertreffen, als auch negativ, als Möglichkeit der Ergebnisverschlechterung gedeutet werden. Im Folgenden wird Risiko als Gefahr der Ergebnisminderung auf Grund nachteilhaftiger, negativer Entwicklungen verstanden.23

Unternehmen und Banken sind einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt. Diese bestehen vor allem in Liquiditäts-, Bonitäts-, Währungs-, und Zinsrisiken.

Unter Liquiditätsrisiko wird die Gefahr verstanden, nicht termingerecht seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Es bestehen primär Fristigkeitsrisiken.24 Eine Vielzahl von Ursachen können dafür verantwortlich sein: (1) das Abzugsrisiko als die Gefahr, dass fällige Einlagen nicht prolongiert werden, (2) das passivische Abrufrisiko als die Gefahr der Kündigung der Einlagen vor Fälligkeit, (3) das aktivische Abrufrisiko als die Gefahr, dass Kunden unerwartet Kredite in Anspruch nehmen wollen, (4) das aktivische Terminrisiko als Gefahr einer nicht fristgerechten Rückzahlung oder des Ausfalls herausgelegter Mittel und (5) die Gefahr von Markt-preisänderungen, so dass Positionen nur noch zu geringern Preisen liquidiert werden können.25

Bonitätsrisiken entstehen durch die Gefahr, dass ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen ( Zins und Tilgung) nicht nachkommt.26 Die Bestimmung über die Höhe des Bonitätsrisikos kann über externes und internes Rating erfolgen. Rating bezeichnet die qualitative und quantitative Prüfung der Zahlungsfähigkeit für Zins und Tilgung eines Schuldners extern durch Ratingagenturen, z.B. Standard & Poor´s (S&P) und Moody´s oder intern durch Banken. Die zu zahlenden Zinsen bei Ausgabe (Aufnahme) von Anleihen (Krediten) sind bei Unternehmen mit guter Zahlungsfähigkeit geringer (höher) als bei Unternehmen, deren Zahlungsfähigkeit als schlecht geratet wird.27

Währungsrisiken kommen auf, sobald Geschäfte in auslän-discher Währung abgeschlossen werden und dabei Auftrags-vergabe und Erfüllungstermin auseinander fallen.28 Währungsrisiken lassen sich in Währungsumrechnungsrisiken (transaktion risks), Währungsumtauschrisiken (translation risks) und die ökonomischen Währungsrisiken (economic risks) unterscheiden.29

Unter Zinsrisiko wird „die Gefahr einer negativen Abwei-chung einer für eine Periode erwarteten Ergebnisgröße aufgrund von Marktzinsänderungen“ verstanden.30 Das Zinsrisiko lässt sich in das Marktwertrisiko und das variable Zinsänderungsrisiko aufspalten.31

Dem Marktwertrisiko sind alle festverzinslichen Positionen ausgesetzt, da bei fixer Verzinsung eine Angleichung an die aktuell erzielbare Rendite nur über den Marktwert erfolgen kann.32 Steigen die Zinsen z.B. von 4 auf 5% und möchte der Inhaber der Anleihe diese vorzeitig liquidieren, so wird ein Käufer nur zum Kauf bereit sein, wenn er die aktuelle Rendite von 5% erhält. Um dies zu erreichen muss der Marktwert sinken.

Anders verhält es sich beim variablen Zinsänderungs-risiko. Der Zinssatz einer Anleihe wird dabei in fest-gelegten Abständen dem aktuellen Zinsniveau angepasst, so dass große Kursschwankungen vermieden werden. Dies ist z.B. bei Floatern33 der Fall, die an einen Referenzzins gekoppelt sind. Als Referenzzins können z.B. LIBOR und EURIBOR fungieren.34 Potentielle Zinssenkungen führen allerdings zu Einkommensrisiken, da sich das eingesetzte Kapital bei Eintritt der Zinssenkung geringer verzinst.35 Sowohl fix verzinslichen als auch variabel verzinslichen Positionen ist das Wiederanlagerisiko inhärent.36 Bei fixer Verzinsung und sinkenden Marktzinsen kann der während der Laufzeit anfallende Kuponertrag nur zu einem geringeren Zinssatz wieder angelegt werden.37 Bei Floatern kommt es durch deren Charakteristik bei sinkenden Zinsen zu niedrigeren Wiederanlageerträgen. Abb. 4 verdeutlicht die Zusammenhänge der Risikoarten.

2.3 Hedging

Wie Abb. 5 veranschaulicht, existieren mehrere Möglich-keiten der Risikotransformation. Eine Einzelposition kann in homogene oder heterogene Parten zerlegt werden, so dass sich Anleger das Risiko in gleichem (homogen) oder in unterschiedlichem Maße (heterogen) teilen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, Einzelpositionen zu einer Globalposition zusammenzulegen und dadurch die Risiken zu kumulieren, zu diversifizieren oder zu hedgen. Durch Hedging wird versucht, das Risiko der Gesamt-position vollständig zu kompensieren, indem Einzelposi-tionen gewählt werden, deren Risiken vollständig negativ korreliert sind.38 Zur Kompensation werden häufig derivative Finanzinstrumente herangezogen.39 Ein Hedge ist effizient, wenn sich die Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsinstrument, dem Hedging Instrument und dem Grundgeschäft oder Sicherungsgegenstand, dem Hedge Item, vollständig kompensieren.40 Man spricht in dem Zusammen-hang auch von einem Perfect Hedge. Abweichungen vom Perfect Hedge können durch Laufzeitinkongruenzen zwischen Kassa- und Futureposition, das Ganzzahligkeitsproblem und dadurch verursacht werden, dass für die Kassaposition keine adäquate Futureposition vorhanden ist.41

Unter einem Micro Hedge ist die Absicherung eines Grundgeschäftes gegen ein bestimmtes Risiko durch ein oder mehrere Gegengeschäfte zu verstehen.42

Ein Portfolio Hedge zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere gleichartige Grundgeschäfte zusammengefasst und das residuale Risiko durch ein oder mehrere Gegen-geschäfte ausgeschlossen wird.43 Es ist somit nicht mehr notwendig, ein Sicherungsinstrument wie beim Micro Hedge genau einem Sicherungsgegenstand zuzuordnen. Das Bedürf-nis, Portfolio Hedging zu betreiben, besteht vor allem bei Banken, die viele gleichartige Geschäfte, wie Kredite und Anlagen abschließen und diese gegen Risiken sichern möchten.

Macro Hedges benötigen im Gegensatz zu Portfolio Hedges keine gleichartigen Grundgeschäfte. Es werden verschie-denartige Positionen zusammengefasst und gegen Risiken gesichert. Dies geschieht häufig bei der Absicherung sämtlicher Risikopositionen in Unternehmen.

3 Aufbau des Standards, Kategorisierung und Bewer-tung von Finanzinstrumenten

3.1 Aufbau des Standards

Der Aufbau des Standards IAS 39 ist in Abb. 6 darge-stellt. Er beginnt mit einer Einleitung (introduction). Dort werden Gründe für die Überarbeitung, sowie die wesentlichen Veränderungen genannt und erläutert. Ein Ziel bei der Überarbeitung von IAS 39 war es, die Struktur zu verbessern und mehr Klarheit hinsichtlich der Anwendung zu schaffen.44 Anwendungsleitlinien (Application Guidance), Beispiele (Illustrative Examples) und Umsetzungshinweise (Implementation Guidance) wurden aus dem eigentlichen Gesetzestext (International Accounting Standard i.e.S.) ausgelagert und bilden nun eigen-ständige, jedoch inhaltlich verknüpfte Bereiche. Die Anwendungsleitlinien sind verpflichtend anzuwenden, wäh-rend Beispiele und Umsetzungshinweise zu deren Verdeutlichung dienen. Kernelemente des Standards sind Ansatz und Abgang von Finanzinstrumenten (Recognition and Derecognition), Bewertung (Measurement) und Hedging. Die Ausführungen der Schlussfolgerungen (Basis for Conclusions) wurden neu in den Standard integriert. Sie dienen der Zusammenfassung und ausführlichen Erläuterung der Überlegungen des IASB, die zu den Veränderungen geführt haben, sind aber nicht integraler Bestandteil des Regelwerks.45

3.2 Kategorisierung von Finanzinstrumenten

Grundsätzlich hat ein Unternehmen ein Finanzinstrument erstmalig in der Bilanz anzusetzen, wenn es dadurch Vertragspartei geworden ist.46

Der beabsichtigte ökonomische Nutzen bestimmt die folgende Klassifizierung der Finanzinstrumente. Die Entscheidung zu Gunsten der jeweiligen Kategorie fällt im Erwerbszeitpunkt.47 Auf Ebene der Kategorisierung haben sich in der Dezemberfassung allerdings Veränderungen ergeben. Die Kategorie „Financial Assets/Liabilities Held for Trading“ wurde im Standard IAS 39 revised 2003 in „Financial Assets/Liabilities at Fair Value through Profit or Loss“ umbenannt und besteht nun aus zwei Subkategorien. „Held for Trading” und “At Fair Value through Profit or Loss”.48 Letztere gibt den Unternehmen die Möglichkeit, Finanzinstrumente entgegen ihrer ansonsten üblichen Klassifizierung zum Zeitwert zu bewerten. Umklassifizierungen sind nur eingeschränkt möglich49 und für die Kategorie „Financial Instuments at Fair Value through Profit or Loss“ untersagt.50 Abb. 7 zeigt für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten die Kategorisierungsmöglichkeiten und -bedingungen.51 Die Ausbuchung erfolgt, sobald die Rechte und Pflichten des Finanzinstruments abgegeben wurden. Dies wird bei Ausübung, Verkauf, Fälligkeit oder Abtretung vermutet.52 Die Prinzipien und Regeln zur Aus-buchung eines finanziellen Vermögenswertes werden durch den Entscheidungsbaum in Abb. 8 dargestellt.

3.3 Bewertung von Finanzinstrumenten

Finanzinstrumente sind bei erstmaligem Ansatz mit ihrem

Zeitwert anzusetzen.53 Dieser entspricht dem Transaktionspreis, d.h. im Falle des Vermögenserwerbs der hingegebenen Gegenleistung, im Falle einer Schuld der erhaltenen Gegenleistung.54 Transaktionskosten finden nur Berücksichtigung, falls die Finanzinstrumente nicht der Kategorie „At Fair Value Through Profit or Loss“ zugewiesen, aber der Akquisition des Finanzinstrumentes konkret angerechnet werden können und nicht entstanden wären, wäre das Finanzinstrument nicht akquiriert worden.55 Zu den Transaktionskosten zählen bspw. Gebühren und Provisionen an Vermittler, Berater, Makler und Händler, an Aufsichtsbehörden und Wertpapierbörsen zu entrichtende Abgaben und auf Transaktionen anfallende Steuern und Gebühren. Nicht den Transaktionskosten zurechenbar sind Agien und Disagien bei Anleihen oder Darlehen, Finanzierungskosten sowie unternehmensinterne Verwaltungs- und Haltekosten.56

Die Folgebewertung und die Verrechnung der Gewinne und Verluste werden anhand der Kategoriezugehörigkeit bestimmt.57 Die Zusammenhänge sind in Abb. 7 ersichtlich.

4 Hedge Accounting und Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken

4.1 Funktion des Hedge Accounting

Ziel des Hedgings ist es, durch den gezielten Einsatz eines oder mehrerer Sicherungsinstrumente, z.B. eines Futures und deren Veränderungen im Zeitwert die Veränderungen des Zeitwerts oder des Cash Flows eines Sicherungsgegenstandes, z.B. einer Anleihe, teilweise oder vollständig zu kompensieren.58

Werden Sicherungsgegenstand und –instrument jedoch unterschiedlich bewertet, z.B. der Sicherungsgegenstand zu fortgeführten Anschaffungskosten, das Sicherungsin-strument aber zum Zeitwert, kommt es zu Volatilitäts-effekten in der GuV, die der ökonomischen Realität einer verminderten Risikoposition nicht entsprechen. Wie bereits in Abschnitt 3.2: „Kategorisierung“ aufgezeigt, kann unter IAS 39 genau diese Konstellation auf Grund des Mixed Models auftreten. Daher bedarf es der Regeln des Hedge Accounting, welche die Sicherungsbeziehung adäquat abbilden.59 Durch das Hedge Accounting wird der Gewinn oder Verlust des Sicherungsgegenstandes zum gleichen Zeitpunkt wie der kompensatorische Gewinn oder Verlust des Sicherungsinstrumentes angesetzt.60

Um Missbrauch zu vermeiden, hat das IASB fünf Anforderungen aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit sich eine Sicherungsbeziehung für das Hedge Accounting qualifiziert. Die Sicherungsbeziehung muss

- dokumentiert und identifiziert werden,
- hoch effektiv,
- und soweit es sich um eine geplante Transaktion handelt, sehr wahrscheinlich sein,
- in Bezug auf die Effektivität zuverlässig gemessen werden können und
- fortlaufend geprüft werden.61

4.2 Effektivität

IAS 39 verlangt die Einhaltung der Hedge-Effektivität sowohl pro- als auch retrospektiv. Sind beide erfüllt, so gilt der Hedge als hoch effektiv („highly effektive“). Prospektive Effektivität, d.h. die erwartete zukünftige Effektivität liegt vor, wenn sich die Wertänderungen von Grundgeschäft und abgesichertem Geschäft im Zeitpunkt des Abschlusses des Hedges und in den späteren Perioden, für die der Hedge designiert wurde, ausgleichen.62 Retro-spektive Effektivität ist dann vorhanden, wenn die Schwankungen des Fair Value oder des Cash Flows des Sicherungsgegenstandes durch den oder die Sicherungs-instrumente so gesichert werden konnten, dass sie sich während der gesamten Laufzeit in einer Spanne von 80% bis 125% ausgleichen.63 Die Effektivität ist über die gesamte Laufzeit, mindestens jedoch an jedem Berichtsstichtag, nachzuweisen.64 Allerdings ist der Hedge wieder aufzulö-sen, sobald Ineffektivität festgestellt wird. Wird die Effektivität noch im Halbjahresbericht festgestellt, ist der Hedge aber zum darauf folgenden Quartal ineffektiv, so muss die Bank den Hedge zu Beginn des dritten Quartals auflösen.65 Eine Angleichung der pro- an die retrospek-tive Regelung, dass zum Nachweis der Effektivität der Hedge in einer Spanne liegen darf, wurde vom IASB mit der Vermutung eines daraus resultierenden Missbrauchs abgelehnt.66

4.3 Hedging Instrumente

Grundsätzlich qualifizieren sich alle derivativen Instrumente mit einem externen Vertragspartner als Hedging Instrumente.67 Die Ausnahme bilden einige geschriebene Optionen.68 Interne Geschäfte dürfen nur gesichert werden, wenn eine 1:1 Weiterleitung an den Markt erfolgt.69 Ein derivatives Finanzinstrument ist grundsätzlich in einem einzigen Zeitwert zu bewerten, da nicht einerseits Cash Flows eines Derivats einbezogen werden können, während andere keine Berücksichtigung finden. Ausnahmen bilden Optionen, bei denen der innere Wert unabhängig vom Zeitwert als Finanzinstrument angesetzt werden kann und Forwards, die sich in das Zinselement und den Spotpreis aufteilen lassen. Begründet wird dies mit der Möglichkeit, den inneren Wert der Option und die Prämie auf den Forward getrennt voneinander bewerten zu können.70 Des Weiteren können auch zwei oder mehrere Derivative als Hedging Instrument angesetzt werden.71

4.4 Hedging Gegenstände

Sicherungsgegenstände können bilanziell erfasste Vermögensgegenstände und Verpflichtungen, schwebende Geschäfte, sehr wahrscheinliche Transaktionen oder eine Nettoinvestition in wirtschaftlich selbständige Teilein- heiten im Ausland sein.72 Mit Einführung des Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken können nunmehr neben einzelnen Finanzinstrumenten auch Portfolien als Sicherungsgegenstände fungieren.73 Dabei ist zu beachten, dass ein externer Vertragspartner die Gegenpartei stellt. Innerbetriebliche Sicherungsgeschäfte sind somit ausge-schlossen und dürfen nicht im konsolidierten Jahresab-schluss ausgewiesen werden.74 Des Weiteren müssen sich in Gruppen und Portfolien gehedgede Positionen das als gesichert designierte Ausfallrisiko teilen.75

4.5 Arten des Hedge Accounting

IAS erkennt drei Arten von Sicherungszusammenhängen an: den Fair Value Hedge, den Cash Flow Hedge und den Hedge zur Absicherung von Währungsrisiken einer Netto-investition in ein Auslandsgeschäft.76 Letztere werden im Rahmen dieser Arbeit auf Grund ihrer geringeren Relevanz für die folgenden Darstellungen nicht weiter themati-siert. Fair Value Hedges und Cash Flow Hedges unterschei-den sich im Sicherungszweck. Fair Value Hedges sichern Marktpreisrisiken ab, während Cash Flow Hedges die Absicherung unsicherer zukünftiger Zahlungsströme zum Gegenstand haben.

4.5.1 Fair Value Hedge

Gemäß IAS 39.86 können erfasste Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, schwebende Geschäfte77 oder ein genau bezeichneter Teil eines solchen Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit, denen ein bestimmtes Risiko zugeordnet werden kann und die Gewinne oder Verluste verursachen, gegen Marktwertrisiken gesichert werden.78 Dies ist auch Thema des Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken. Es wird demnach ein klar bestimmbares, identifizierbares Risiko gegen Fair Value Änderungen abgesichert. Dem Marktwertrisiko unterliegen, wie schon im Abschnitt 2.2 „Risiko“ dargestellt, alle festverzinslichen Positionen. Durch Zinsänderungen hervorgerufene Schwankungen des Fair Value können mittels Fair Value Hedges durch das Eingehen einer gegenläufigen Position aufgefangen werden. Beispielsweise können die fixen Zahlungsströme festverzinslicher Kredite oder festverzinslicher Verbindlichkeiten durch Zinsswaps in variable Zahlungsströme gewandelt werden, so dass das Zinsänderungsrisiko ausgeschaltet ist.

Bilanziell wirkt sich bei Wertänderungen des Grundge-schäfts ein Fair Value Hedge wie folgt aus: Die Fair Value Änderung der Bilanzposition ist für Bilanzierungs-zwecke zu zerlegen. Direkt in die GuV wird nur die Änderung des Teils gebucht, der abgesichert wurde.79 Die Bilanzierung der verbleibenden Wertänderung richtet sich nach der Kategorisierung des Finanzinstruments. Wird das Finanzinstrument eigentlich (ansonsten) zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert, wie z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, so findet die verbleibende Fair Value Änderung keine Berücksichtigung. Handelt es sich um Finanzinstrumente der Kategorie „Available for Sale“, werden die Änderungen in der Neubewertungsrücklage angesetzt und somit zunächst erfolgsneutral behandelt.80 Wird die Position dann verkauft, wird die in der Neubewertungsrücklage erfasste Wertänderung erfolgswirk-sam in die GuV gebucht. Für Kompensation der in der GuV verbuchten Wertänderung des abgesicherten Teils sorgt die Verbuchung des Finanzinstruments.81 War der Hedge ineffektiv, ist dies nunmehr sofort in der GuV sichtbar.

4.5.2 Cash Flow Hedge

Ein Cash Flow Hedge dient der Absicherung des Risikos schwankender Zahlungsströme. Das Risiko, das abzusichern ist, muss einerseits einem bestimmten abzusichernden Risiko eines Vermögensgegenstandes oder einer Verbind-lichkeit oder einer als sehr wahrscheinlich vorhergese-henen Transaktion zugeordnet werden können und anderer-seits möglicherweise Auswirkungen auf das Perioden-ergebnis haben.82

Schwankungen der Zahlungsströme existieren u.a. bei variabel verzinslichen Positionen. Durch das Risiko fallender Zinssätze sind zukünftig erwartete Zahlungs-ströme nicht mehr sicher. Auch in diesem Fall kann ein Zinsswap als Sicherungsinstrument fungieren, indem dieser die variablen Zahlungsströme in fixe Zahlungsströme transformiert und das Zinsänderungsrisiko beseitigt und konstante Cash Flows ermöglicht.

Die bilanzielle Erfassung der Wertänderung des Finanzinstruments erfolgt für den effektiv gesicherten Teil direkt im Eigenkapital und mit separatem Ausweis im Eigenkapitalspiegel.83 Der ineffektive Anteil des Gewinns oder Verlustes fließt dagegen erfolgswirksam in die GuV.84 Die Ausbuchung aus der Rücklage für Cash Flow Hedges erfolgt erst, wenn die Zahlungsströme der gesicherten Position Eingang in die GuV finden.

IAS 39 unterscheidet des Weiteren, ob das erwartete Geschäft zum Ansatz eines Finanzinstruments führt oder nicht. Führt eine vorhergesehene Transaktion zum Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit, werden die direkt im Eigenkapital erfassten Wertänderungen im Zeitpunkt des Zugangs des Finanzinstruments in Gewinn oder Verlust umklassifiziert. Eine Buchwertanpassung des Vermögensgegenstandes oder der Verbindlichkeit erfolgt hingegen nicht.85 Kommt es nicht zum Ansatz eines Vermögensgegenstandes oder einer Verbindlichkeit, so werden in der Periode, in der das Grundgeschäft die GuV berührt, die erfolgsneutral geparkten Gewinne oder Verluste erfolgswirksam erfasst.86

Kommt es zum Ansatz eines nicht finanziellen Finanz-instrumentes bei festen Verpflichtungen oder künftigen Geschäftsvorfällen, kann das Unternehmen zwischen zwei Alternativen wählen: Entweder es reklassifiziert die im Eigenkapital erfassten Wertänderungen in Gewinn oder Verlust oder verrechnet die Rücklage mit den Anschaf-fungskosten des Vermögensgegenstandes oder der Verbindlichkeit. Das einmal gewählte Verfahren ist auf alle Hedges, die unter IAS 39.98 fallen, anzuwenden.87

4.6 Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken

4.6.1 Vorbemerkung

Am 31.3.2004 veröffentlichte das IASB die Regelungen zum Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken. Demnach ist es Unternehmen im Rahmen ihrer Sicherungsgeschäfte zukünftig gestattet, auch Portfolien zu hedgen.

[...]


1 Vgl. IAS 32.11.

2 Vgl. IAS 32.11 i.V.m. IAS 32 AG3 – 12.

3 Vgl. IAS 32.11 i.V.m. IAS 32 AG3 – 12.

4 Vgl. IAS 32.11 i.V.m. IAS 32 AG13 und AG14.

5 Vgl. Barckow (2004), S. 9, vgl. IAS 32.11.

6 Vgl. Bellavite-Hövermann, Barckow (2002), Tz. 15 ff.

7 Vgl. Niemeyer (2003), S. 2.

8 Vgl. Beike, Barckow (1998), S. 2.

9 Als Underlying wird hier ein gegen Risiken, bspw. Zinsrisiken, zu sichernder Vermögensgegenstand verstanden.

10 Vgl. IAS 39.9.

11 Vgl. Eller (1999), S. 9.

12 Vgl. Abb. 2.

13 Vgl. Beike, Barckow (1998), S. 11.

14 Vgl. Deutsche Börse (2004a).

15 Vgl. Brealey, Myers (2000), S. 586.

16 Vgl. Steiner, Bruns (2000), S. 432.

17 Vgl. Deutsche Börse (2004b).

18 Vgl. Steiner, Bruns (2000), S. 469.

19 Vgl. Steiner, Bruns (2000), S. 431 f.

20 Vgl. Steiner, Bruns (2000), S. 561 ff.

21 Vgl. Steiner, Bruns (2000), S. 564.

22 Jorion (1997), S. 3.

23 Vgl. Arnold (1976), S. 1507.

24 Vgl. Schierenbeck (2003), S. 4 f.

25 Vgl. Weber (1998), S. 64.

26 Vgl. Steiner, Bruns (2000), S. 55.

27 Vgl. Steiner, Bruns (2000), S. 177 ff.

28 Vgl. Priermeier, Stelzer (2001), S. 33f., vgl. Kutschker, Schmid (2002), S. 898.

29 Vgl. Pausenberger, Glaum (1993), S. 767 ff.

30 Mohrenwieser (2001), S. 112.

31 Vgl. Jöhnk (1999), S. 127.

32 Vgl. Beike, Barckow (1998), S. 17 f.

33 Der Begriff Floater hat sich als Terminus für Floating Rate Notes oder kurz FRN durchgesetzt.

34 LIBOR und EURIBOR bezeichnen Interbankenzinssätze. LIBOR bezeich net die London Interbank Offered Rate und EURIBOR die European Interbank Offered Rate.

35 Vgl. Steiner, Bruns (2000), S. 135 f.

36 Vgl. Diwald (1999), S. 207.

37 Vgl. Jöhnk (1999), S. 137.

38 Vgl. Arnold (1976), S. 1507 ff.

39 Vgl. Beike, Barckow (1998), S. 11.

40 Vgl. Steiner, Bruns (2000), S. 476, vgl. Barckow (2004), S. 25.

41 Vgl. Steiner, Bruns (2000), S. 470 f.

42 Vgl. Jöhnk (1999), S. 133f.

43 Vgl. Scheffler (1994), S. 57.

44 Vgl. IAS 39 IN2.

45 Vgl. IAS 39 BC1.

46 Vgl. IAS 39.14.

47 Vgl. IAS 39.45 ff.

48 Vgl. IAS 39.9.

49 Vgl. IAS 39.51 ff.

50 Vgl. IAS 39.9 und 39.50.

51 Da Finanzinstrumente definitionsgemäß unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden können, spricht man auch von einem „Mixed Model“.

52 Vgl. IAS 39.17 ff. für financial assets, vgl. IAS 39.39 ff. für financial liabilities, vgl. Eckes et al. (2004a), S. 120.

53 Vgl. IAS 39.43 i.V.m. IAS 39.9.

54 Vgl. IAS 39.AG64 i.V.m. IAS 39.AG76.

55 Vgl. IAS 39.9.

56 Vgl. IAS 39.AG13.

57 Vgl. IAS 39.46 f. i.V.m. IAS 39.55 ff.

58 Vgl. EZB (2004), S. 90.

59 Vgl. Eckes, Gehrer (2003), S. 588, vgl. Kehm et al. (2003) S. 801.

60 Vgl. EZB (2004), S. 79.

61 Vgl. IAS 39.88.

62 Vgl. IAS 39.AG105(a).

63 Vgl. IAS 39.AG105(b).

64 Vgl. IAS 39.88(e) i.V.m. IAS 39.AG106-AG108.

65 Vgl. Eckes et al. (2004b), S. 179, vgl. IAS 39.AG113.

66 Vgl. IAS 39.BC136.

67 Vgl. IAS 39.72 f, für eine Übersicht der Anforderungen an Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente siehe Abb.9.

68 Vgl. IAS 39.AG94.

69 Vgl. IAS 39.73.

70 Vgl. IAS 39.74.

71 Vgl. IAS 39.77.

72 Vgl. IAS 39.78 i.V.m. IAS 39.AG98 f.

73 Vgl. IAS 39.78.

74 Vgl. IAS 39.80.

75 Vgl. IAS 39.83 f. i.V.m. IAS 39.AG101.

76 Vgl. IAS 39.86 i.V.m. 39.89, 39.95 und 39.102.

77 Schwebende Geschäfte wurden vor der Überarbeitung des Standards noch dem Cash Flow Hedge zugeordnet. Für Gründe, die zur Bilanzierung als Fair Value Hedge und damit einer Angleichung an die Sichtweise des FASB geführt haben, siehe IAS 39.BC149 ff.

78 Vgl. IAS 39.86(a).

79 Vgl. IAS 39.89(b).

80 Vgl. Löw (2004), S. 15.

81 Vgl. IAS 39.89(a).

82 Vgl. IAS 39.86(b).

83 Vgl. IAS 39.95(a); Die Position könnte bspw. „Rücklage für Cash Flow Hedges“ genannt werden. Vgl. Barckow (2004), S. 216.

84 Vgl. IAS 39.95.

85 Vgl. IAS 39.BC161.

86 Vgl. IAS 39.97.

87 Vgl. IAS 39.98 f.

Excerpt out of 107 pages

Details

Title
Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken nach IAS 39 - Darstellung und kritische Würdigung
College
Justus-Liebig-University Giessen
Grade
2.0
Author
Year
2004
Pages
107
Catalog Number
V129241
ISBN (eBook)
9783640346264
ISBN (Book)
9783640346356
File size
783 KB
Language
German
Keywords
Portfolio, Hedge, Accounting, Zinsrisiken, Darstellung, Würdigung
Quote paper
Stefan Dauben (Author), 2004, Portfolio Hedge Accounting für Zinsrisiken nach IAS 39 - Darstellung und kritische Würdigung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129241

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