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Der Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73 ff UrhG)

Title: Der Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73 ff UrhG)

Seminar Paper , 2007 , 17 Pages , Grade: 11 Punkte

Autor:in: Fabian Zink (Author)

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Die vorliegende Arbeit soll einen groben Überblick über die Schutzrechte des ausübenden Künstlers bieten. Zugleich einen Einblick über die Differenzierung zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht als solches. Es wird sicherlich nur punktuell in den Problemkreis eingeführt wobei auf den geschichtlichen Aspekt des Urheberrechts nur am Rande eingegangen wird. Die Arbeit wurde im Rahmen eines Zulassungsseminars erstellt. Letztlich dient sie dem dogmatischen Verständnis bei erstmaliger Auseinandersetzung mit der Thematik der verwandten Schutzrechte.

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Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

I. Geschichtlicher Überblick über das deutsche Urheberrecht

II. Europarechtliche Einbindung

B. Schutz des ausübenden Künstlers als verwandtes Schutzrecht

I. Bedeutung und Abgrenzung

II Schutzgegenstand des Rechts des ausübenden Künstlers

III. Begriff des ausübenden Künstlers

IV. Rechtsstellung des ausübenden Künstlers

1. Künstlerpersönlichkeitsrechte

2. Verwertungsrechte

a). Aufnahmerecht des ausübenden Künstlers

b). Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht

aa). Vervielfältigungsrecht

bb). Verbreitungsrecht

c). Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers

V. Übertragbarkeit von Rechten und Ansprüchen

VI. Schranken des Schutzes der ausübenden Künstler

1. Vergütungsansprüche

2. Zwangslizenzen

3. Persönlichkeitsrecht

VII. Schutzdauer der Verwertungsrechte

C. Fazit

Zielsetzung & Themen

Diese Arbeit analysiert den rechtlichen Rahmen und die spezifischen Schutzmechanismen für ausübende Künstler innerhalb des deutschen Urheberrechts (§§ 73 ff. UrhG), wobei die Abgrenzung zwischen künstlerischer Leistung und schöpferischem Urheberwerk im Vordergrund steht.

  • Rechtliche Einordnung des Leistungsschutzes für ausübende Künstler.
  • Detaillierte Analyse der Künstlerpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte.
  • Untersuchung der Übertragbarkeit von Rechten und Vergütungsansprüchen.
  • Erörterung der Schrankenbestimmungen und der Schutzdauer der Leistungsschutzrechte.
  • Gegenüberstellung von Urheberrecht und dem Schutz ausübender Künstler.

Auszug aus dem Buch

II Schutzgegenstand des Rechts des ausübenden Künstlers

Die Differenz zwischen dem Uhrheberrechtsschutz und dem des ausübenden Künstlers besteht im Wesentlichen darin, dass der Uhrheberrechtsschutz sich auf die Wahrung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Werkschöpfers in Bezug auf sein Werk bezieht. Im Gegensatz dazu, verbringt der Künstler zwar in der Regel keine geistige Schöpfung i. S. d. des Urheberrechtes, wohl aber eine schützenswerte künstlerische Leistung. Folglich gilt der Leistungsschutz der §§ 73 ff. UrhG der Wahrung des Künstlers an seiner interpretatorischen Darbietung eines Werkes oder einer Ausdrucksform der Volkskunst.

Das aus dem Schutzgegenstand entstehende Recht des ausübenden Künstlers, hat der Gesetzgeber anstelle eines Verbotsrechtes lediglich ein Vergütungsanspruch konstruiert. Etwaige sich aus dem kongruenten Verbotsrechten ergebende Interessenkollisionen werden hingegen bewusst gebilligt sowie die Normierung des Vorrangs des Urheberrechts abgelehnt. Folglich haben etwa Künstlerpersönlichkeitsrechte nicht notwendigerweise hinter wirtschaftlichen Interessen des Urhebers zurückzustehen. Die künstlerische Darbietung eines Werkes oder einer Ausdrucksform der Volkskunst gemäß § 73 UrhG erfordert nicht, dass diese in der Öffentlichkeit stattfindet. Dem Wesen der Darbietung entspricht es jedoch, dass sie für die Wahrnehmung durch Dritte bestimmt ist. Deswegen fallen Selbstdarbietungen wie zum Beispiel beim Kirchengesang oder das Weihnachsingen im Familienkreis nicht in den Schutzbereich des § 73 UrhG.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung: Bietet einen historischen Abriss des deutschen Urheberrechts von den Anfängen bis zur modernen Informationsgesellschaft und erörtert die europarechtliche Einbindung.

B. Schutz des ausübenden Künstlers als verwandtes Schutzrecht: Erläutert die systematische Einordnung des Leistungsschutzes, definiert den ausübenden Künstler und analysiert detailliert dessen Persönlichkeits- und Verwertungsrechte sowie die rechtlichen Schranken.

C. Fazit: Fasst zusammen, dass ausübende Künstler keine schöpferischen Werke im klassischen Sinne, sondern künstlerische Darbietungen erbringen, die durch das UrhG geschützt werden, wobei zukünftige Entwicklungen durch die Rechtsprechung zu erwarten sind.

Schlüsselwörter

Urheberrecht, Ausübender Künstler, Leistungsschutzrecht, Künstlerpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte, Vergütungsansprüche, Darbietung, Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Schutzdauer, Urheberrechtsgesetz, Rechtsstellung, Nutzungsrechte, Rechtsprechung, Informationsgesellschaft.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt den rechtlichen Schutz ausübender Künstler in Deutschland, insbesondere im Rahmen der §§ 73 ff. des Urheberrechtsgesetzes.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die Schwerpunkte liegen auf der Abgrenzung zum klassischen Urheberrecht, der Definition des ausübenden Künstlers, sowie der detaillierten Betrachtung seiner Persönlichkeits- und Verwertungsbefugnisse.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Ziel ist es, das Ausmaß und die Ausgestaltung des künstlerischen Leistungsschutzes in Form von Rechten und Ansprüchen innerhalb des bestehenden Gesetzesrahmens zu erläutern.

Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer juristischen Auslegung von Gesetzestexten sowie einer Analyse der einschlägigen Fachliteratur, Kommentare und relevanter BGH-Rechtsprechung.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Bestimmung des Schutzgegenstandes, die Rechtsstellung des Künstlers (inklusive Persönlichkeitsrechte), die Verwertungsrechte, Übertragbarkeit der Rechte sowie die Schrankenregelungen.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Leistungsschutzrecht, ausübender Künstler, Urheberrecht, Verwertungsanspruch und Darbietung geprägt.

Gibt es einen Unterschied zwischen dem Schutz des Urhebers und des Künstlers?

Ja, während der Urheberrechtsschutz das Werk des Schöpfers schützt, zielt der Leistungsschutz der §§ 73 ff. UrhG auf die interpretatorische Darbietung des Künstlers ab.

Wie ist die Schutzdauer für ausübende Künstler geregelt?

Die Schutzdauer beträgt gemäß § 76 UrhG 50 Jahre, beginnend mit der Darbietung, mindestens jedoch auf Lebenszeit des Künstlers.

Können Künstlerrechte an Dritte übertragen werden?

Ja, die Rechte sind gemäß § 79 UrhG grundsätzlich translativ übertragbar, wobei die persönlichkeitsrechtliche Gebundenheit gewisse Grenzen setzt.

Was bedeutet der Ausschluss der analogen Anwendung bei Leistungsschutzrechten?

Da Leistungsschutzrechte enumerativ (abschließend) aufgezählt sind, lassen sie sich nicht durch Analogien auf ähnliche, nicht explizit genannte Situationen ausweiten.

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Details

Title
Der Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73 ff UrhG)
College
University of Leipzig  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Course
Seminar im Urheberrecht
Grade
11 Punkte
Author
Fabian Zink (Author)
Publication Year
2007
Pages
17
Catalog Number
V129343
ISBN (eBook)
9783640356607
ISBN (Book)
9783640356959
Language
German
Tags
Urheberrecht Verwandte Schutzrechte Leistungsschutzrechte Geistiges Eigentum Medien und Informationsrecht
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Fabian Zink (Author), 2007, Der Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73 ff UrhG), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129343
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