Gerechtigkeit als Zielsetzung in der Reform der gesetzlichen Rente


Examensarbeit, 2002

151 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


I. Inhaltsverzeichnis

II. ABBILDUNGSVERZEICHNIS

III. TABELLENVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG
1.1. PROBLEMSTELLUNG
1.2. AUFBAU DER ARBEIT

2. EINGRENZUNG DES BEGRIFFS „SOZIALE GER ECHTIGKEIT“
2.1. GERECHTIGKEITSPRINZIPIEN IM SOZIALSTAAT
2.2. VERFASSUNGSRECHTLICHE VORGABEN
2.2.1. Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes
2.2.2. Vorgaben des Bundesverfassungsgericht zur GRV
2.3. HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER GERECHTIGKEITS-AUFFASSUNGEN IN DER GRV BIS 1998
2.3.1. Auswertung der historischen Entwicklung
2.4. EINORDNUNG DEUTSCHLANDS IN DAS INTERNATIONALE SYSTEM VERSCHIEDENER WOHLFAHRTSSTAATSKONZEPTE
2.4.1. Das Bismarck-Modell
2.4.2. Das Beveridge-Modell
2.4.3. Espring-Andersons Konzeption der Wohlfahrtsstaaten
2.5. DER AKTUELLE GERECHTIGKEITSPOLITISCHE DISKURS: ANALYSE DER GERECHTIGKEITSKONZEPTE DER PARTEIEN DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES
2.5.1. PDS
2.5.2. Bündnis 90 / Die Grünen
2.5.3. SPD
2.5.4. CDU
2.5.5. FDP
2.5.6. Auswertung der Parteienanalyse
2.6. NORMATIVE SCHWERPUNKTSETZUNG DER RENTENREFORM 2001
2.6.1. Soziale Gerechtigkeit als Gegenstand des Koalitionsvertrags 1998
2.6.2. Stellungnahmen der Parteien zur Gewichtung der Teilgebiete sozialer Gerechtigkeit in der Rentenreform
2.7. ZWISCHENFAZIT
2.7.1. Allgemeine Kernbestandteile sozialer Gerechtigkeit
2.7.2. Definition sozialer Gerechtigkeit in der GRV

3. DAS DEUTSCHE SYSTEM DER ALTERSVORSORGE
3.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN ZUR URSACHE UND ZUM INSTRUMENTARIUM DER ALTERSVORSORGE
3.1.1. Sicherheitsbedürfnisse als Antrieb zur Vorsorge
3.1.2. Das risikopolitische Instrumentarium
3.2. DAS DREI-SÄULEN-SYSTEM DER DEUTSCHEN ALTERSVORSORGE
3.3. KONZEPTION DER GRV
3.3.1. Ziele der GRV
3.3.2. Kreis der Versicherten
3.3.3. Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
3.3.4. Leistungsgestaltung der GRV
3.3.5. Finanzierung der Rentenleistungen
3.4.6. Zusammenfassung

4. PRÄZISIERUNG DER ZU UNTERSUCHENDEN TEILGERECHTIGKEITEN IN BEZUG AUF DIE GRV
4.1. GENERATIONENGERECHTIGKEIT
4.2. GERECHTIGKEIT FÜR FAMILIEN
4.3. GERECHTIGKEIT ZWISCHEN DEN GESCHLECHTERN
4.4. DIE INHALTLICHE VERBUNDENHEIT DER DREI TEILGEBIETE

5. HERAUSFORDERUNGEN UND PROBLEMSTELLUNGEN DER RENTENPOLITIK
5.1. GESELLSCHAFTLICHE HERAUSFORDERUNGEN
5.1.1. Demographischer Wandel
5.1.2. Wertewandel
5.2. ÖKONOMISCHE HERAUSFORDERUNGEN
5.2.1. Globalisierung
5.2.2. Veränderung der Arbeitswelt
5.2.3. Die finanzielle Situation der GRV
5.2.4. Zwischenfazit
5.3. GERECHTIGKEITSDEFIZITE
5.3.1. Generationengerechtigkeit
5.3.2. Gerechtigkeit für Familien
5.3.3. Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern
5.3.4. Zwischenfazit

6. DIE RENTENREFORM 2001
6.1. ZIEL DER REFORM
6.2. INHALTE DER REFORM
6.2.1. Die langfristige Gestaltung des Beitragssatzes und Rentenniveaus
6.2.2. Förderung der privaten Altersvorsorge
6.2.3. Förderung der betriebliche Altersvorsorge
6.2.4. Neuerungen in der Vergütung von Kindererziehungsleistungen
6.2.5. Neuerungen in der Hinterbliebenenrente
6.2.6. Einführung des Ehegattensplittings
6.2.7. Einführung der Grundrente
6.2.8. Neuerungen bzgl. der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
6.2.9.. Zusammenfassung

7. ANALYSE DER RENTENREFORM 2001
7.1. GENERATIONENGERECHTIGKEIT
7.1.1. Gestaltung des Beitragssatzes und Rentenniveaus
7.1.2. Renditen- und Kapitalwertentwicklung
7.1.4. Kritik an den demographischen und wirtschaftlichen Grundannahmen der Berechnungen der Bundesregierung
7.1.5. Maßnahmen zum Ausbau der Generationengerechtigkeit
7.1.6. Zwischenfazit
7.2. GERECHTIGKEIT FÜR FAMILIEN
7.2.1. Neuerungen in der Vergütung von Kindererziehungsleistungen
7.2.2. Förderung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge
7.2.3. Maßnahmen zum Ausbau der Gerechtigkeit für Familien
7.2.4. Zwischenfazit
7.3. GERECHTIGKEIT ZWISCHEN DEN GESCHLECHTERN
7.3.1. Gestaltung des Rentenniveaus und der Hinterbliebenenrente
7.3.2. Einführung des Ehegattensplitting
7.3.3. Förderung der privaten Altersvorsorge
7.3.4. Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
7.3.5. Einführung der Grundrente
7.3.6. Maßnahmen zum Ausbau der Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern
7.3.7. Zwischenfazit

8. GRUNDLEGENDE REFORMOPTIONEN
8.1. MAßNAHMEN ZUR FINANZIELLEN STABILISIERUNG DER GRV
8.1.1 Erhöhung der Ökosteuer
8.1.2. Stärkere Umverteilung innerhalb einer Generation
8.1.3. Verlängerung der Lebensarbeitszeit
8.1.4. Ausweitung des Versichertenkreises
8.1.5. Ausweitung der Bemessungsgrundlage und Einführung von wertschöpfungsbezogenen Beiträgen der Unternehmen
8.1.6. Steigerung der Effizienz in der Verwaltung
8.1.7. Zwischenfazit
8.2. DAS SCHWEIZER MODELL DER ALTERSVORSORGE ALS VORBILD?
8.2.1. Darstellung des Modells
8.2.2. Bewertung des Modells

9. FAZIT

10. ANHANG
10.1. MAIL AN DIE SOZIALPOLITISCHEN SPRECHER UND FACHREFERENTEN DER
PARTEIEN DES BUNDESTAGES
10.2. ANTWORTEN
10.2.1. Bündnis 90/Die Grünen: Mail vom 10.08.02
10.2.2. SPD: Telefonat vom 14.08.02
10.2.3. CDU: Brief vom 12.08.02

11. LITERATURVERZEICHNIS
11.1. MONOGRAPHIEN UND SAMMELBÄNDE
11.2. AUFSÄTZE AUS ZEITSCHRIFTEN UND ZEITUNGEN
11.3. AUFSÄTZE AUS DEM INTERNET

12. ERKLÄRUNG

II. Abbildungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III. Tabellenverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Problemstellung

Soziale Gerechtigkeit ist für das Zusammenleben in jeder Gesellschaft von elementarer Bedeutung. Sie zielt auf eine faire Verteilung von Privilegien und materiellen Gütern zwischen den Bürgern und verringert so soziale Ungleichheit.

Besonders der Sozialstaat hat sich ihre Realisierung zum Ziel gesetzt. Er stellt eine Art Versicherung dar, auf die sich seine Bürger in schwierigen Lebenslagen verlassen können. Die Garantie, dass selbst in einer individuellen Notsituation eine Existenzabsicherung des Einkommensniveaus erhalten bleibt, gibt nicht nur Sicherheit, sondern spornt auch an, risikoreichere Lebenschancen wahrzunehmen. Unternehmerische Leistungs- und Risikobereitschaft wird dadurch entscheidend gefördert. Die oft geäußerte Meinung, dass der Sozialstaat ein Hemmschuh der Wirtschaft sei, muss also zumindest teilweise hinterfragt werden. Er trägt hingegen durch seine Sicherungsfunktion zur Produktivität der Volkswirtschaft und damit maßgeblich zum Fortbestehen der staatlichen und wirtschaftlichen Ordnung bei. Die Umverteilungsmaßnahmen, die in seinem Kontext stattfinden, schützen die Bürger vor Armut und Not. Auf diese Weise wird einer stark inhomogenen Einkommensverteilung entgegengewirkt. Verteilungskämpfe werden somit abgemildert und der soziale Frieden bleibt gewahrt.1

Zu den Eckpfeilern des deutschen Sozialstaates gehören die Sozialversicherungen. Unter ihnen nimmt die 1889 gegründete gesetzliche Rentenversicherung (GRV) eine besondere Stellung ein. Mit einem Ausgabenvolumen von 12,6% des Bruttosozialprodukts 2 stellt sie das größte soziale Sicherungssystem in der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie versorgt den überwiegenden Teil der Rentnergeneration und ist zur wichtigsten Einkommensquelle für alte Menschen geworden. 3

In den letzten Jahren ist die GRV unter Druck geraten. Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte hat die Sozialversicherungen in Deutschland in eine finanzielle Krise gestürzt und damit auch die Grundannahmen der GRV zur Disposition gestellt. Um den Herausforderungen heute und in Zukunft gewachsen zu sein, mussten im Rahmen einer grundlegenden Reform die Ziele und Wege der Alterssicherung neu überdacht werden. Das Ergebnis war ein Reformpaket, das im Frühjahr 2001 beschlossen wurde.

Ziel dieser Arbeit ist es zu untersuchen, ob das von der Bundesregierung beschlossene Bündel von Maßnahmen in seiner konzeptionellen Idee und in seiner Wirkung eine sozial gerechte Antwort auf die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen unserer Zeit gibt.

1.2. Aufbau der Arbeit

Der Sozialstaat stand in seiner historischen Entwicklung immer unter dem Anspruch, Gerechtigkeit zu fördern. 4 Es geht also auch heute nicht nur darum, momentane Finanzierungslücken zu stopfen, sondern eine faire Verteilung der augenblicklich knappen und in Zukunft weiter schwindenden Ressourcen zu finden. Worin jedoch ein gerechter Maßstab zu sehen ist, erklärt sich nicht von selbst. Im folgenden Kapitel muss also zunächst definiert werden, was unter sozialer Gerechtigkeit in Bezug auf die GRV zu verstehen ist. Ziel der begrifflichen Eingrenzung ist es, Kriterien zu finden, an Hand derer die Maßnahmen der Rentenreform analysiert und bewertet werden können. Nachdem damit die normativen Grundlagen gelegt wurden, geht es im folgenden dritten Kapitel darum, den Untersuchungsgegenstand zu umreißen, auf den die Prinzipien angewendet werden sollen. In diesem Sinne soll die GRV in ihren Grundzügen nachgezeichnet werden. Der Schwerpunkt der weiteren Untersuchung liegt dabei auf der Alters- und Hinterbliebenenrente. Darauf aufbauend werden im vierten Kapitel die Faktoren aufgezeigt, die auf das System der GRV einwirken und eine Reform als notwendig erscheinen lassen. Diese Faktoren werden dabei sowohl in wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen in Deutschland während der letzten Jahrzehnte, als auch in Defiziten gegenüber den im zweiten Kapitel generierten Gerechtigkeitsprinzipien gesucht. Wie die Reform gestaltet wurde und welche Maßnahmen ergriffen wurden, gilt es im fünften Kapitel zu klären. Im sechsten Kapitel wird an Hand der Gerechtigkeitskriterien aus Kapitel zwei die Rentenreform analysiert und bewertet. Die Analyse bemüht sich dabei festzustellen, ob die Reformmaßnahmen einerseits einen Zuwachs an Gerechtigkeit gegenüber der vorherigen Rechtslage liefern und andererseits den Gerechtigkeitskriterien insgesamt genügen. Zu auftretenden Defiziten werden Alternativvorschläge zusammengetragen und diskutiert, die stärkere Realisierung von Gerechtigkeit in Aussicht stellen. Mögliche weiterführende Reformoptionen die das finanzielle Überleben der GRV sichern könnten, werden im Kapitel acht vorgestellt. Außerdem wird mit dem Schweizer Modell der Altersvorsorge eine Konzeption vorgestellt, die bereits einige der Reformoptionen realisiert. In einem abschließenden Fazit werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengetragen und die Leitfrage beantwortet.

2. Eingrenzung des Begriffs „soziale Gerechtigkeit“

Um die GRV als wichtiges gesellschaftspolitisches Instrument hinsichtlich der Umsetzung ihrer normativen Vorgaben hin zu überprüfen, bedarf es einer Theorie, die „ das Auswahlraster der Selektion von Wahrnehmung sozialer Realität im Forschungsprozeß5 definiert. Da unter den Wachstumsbedingungen der vergangenen Jahrzehnte die Entwicklung eines schlüssigen und umfassenden Konzeptes sozialer Gerechtigkeit unterblieb und seit den letzten zehn Jahren kein Konsens mehr in den richtungsweisenden Entscheidungen zur Rentenpolitik anzutreffen ist, kann aus der Politik nicht direkt ein formulierter normativer Maßstab übernommen werden. Auch die Philosophie bietet keine Abhilfe, da hier ebenfalls keine konsensfähigen anwendbaren Theorien entwickelt wurden. Es wird daher in diesem Kapitel versucht, mittels der qualitativen Textanalyse einen Gerechtigkeitsmaßstab für die GRV selbst zu entwickeln.

Hierbei wird deduktiv vorgegangen. Ausgehend von einer allgemeinen Begriffsklärung zum Thema Gerechtigkeit wird über die generelle Ausrichtung der Sozialpolitik, deren Bestandteil die Rentenpolitik ist, der Bezug zur sozialen Gerechtigkeit hergestellt. Die Vorgaben des Grundgesetzes samt ihrer verfassungsgerichtlichen Interpretation bilden die rechtlich bindende Basis für die Gesetzgebung im Bereich der Sozialpolitik. Sie stellen daher den Ausgangspunkt der rentenspezifischen Untersuchung dar. Da die Vorgaben allerdings allgemein gehalten und interpretationsfähig sind, schließt sich eine Analyse der politischen Ausgestaltung der Bestimmungen an. Um den Kontext zu erklären, in dem sich die heutige normative Debatte bewegt, wird hierzu ein Überblick über die Gerechtigkeitsauffassungen während der Entwicklung der GRV gegeben. Daran anschließend werden in einem Exkurs die für Deutschland gültigen Gerechtigkeitsnormen in einen internationalen Kontext eingeordnet.

Im Anschluss daran wird der politisch-normative Diskurs der Gegenwart an Hand der Partei- und aktuellen Wahlprogramme der Parteien des deutschen Bundestages aufgezeigt. Die Gerechtigkeitsvorstellungen, die der Rentenreform 2001 zu Grunde liegen, werden dann aus den Papieren zum Koalitionsvertrag 1998 und einer qualitative Befragung der Fachreferenten der Parteien generiert und in den aktuellen Diskurs eingeordnet.

Da eine umfassende Behandlung aller Gerechtigkeitsprinzipien den Rahmen dieser Arbeit übersteigen würde, wird abschließend eine Auswahl der Untersuchungskriterien in Anlehnung an die Schwerpunktsetzung bzgl. der Gerechtigkeitsprinzipien der Bundesregierung vorgenommen.

2.1. Gerechtigkeitsprinzipien im Sozialstaat

Deutschland definiert sich selbst in seiner Verfassung als Sozialstaat. Nach Nullmeier äußert sich dieses Selbstverständnis in der Ausrichtung der Politik an dem Maßstab der sozialen Gerechtigkeit: „ Sozialstaat nennt man ein auf die Herstellung und Wahrung einer gerechten Sozialordnung ausgerichtetes politisches Gemeinwesen. Soziale Gerechtigkeit bildet den zentralen Fokus dieser Form von Staatlichkeit.“ 6 Dabei geht es grundsätzlich um die Verteilung materieller Güter unter den Bürgern.

Soziale Gerechtigkeit orientiert sich an dem Anspruch, alle Betroffenen gleich zu behandeln. Was jedoch unter einer gerechten Gleichbehandlung zu verstehen ist, bleibt umstritten. Grundsätzlich lässt sich zwischen einer absoluten und einer relativen Gleichbehandlung unterscheiden.

Die absolute Gleichbehandlung zielt auf eine möglichst ausgeglichene Verteilung der verfügbaren Mittel unter allen Bürgern. Legitimiert wird dieses Prinzip durch zwei Annahmen: Erstens werden alle Menschen als gleichwertig angesehen. Eine Differenzierung der Verteilung auf Grund z.B. von Geschlecht, Nationalität etc. ist nicht legitim. Zweitens wird von der prinzipiellen Gleichheit der grundlegenden Existenzbedürfnisse der Menschen ausgegangen.

Ein anderes Grundverständnis von Verteilungsgerechtigkeit zielt auf die relative Gleichbehandlung. Hierbei orientiert sich die Gleichbehandlung an bestimmten Wertmaßstäben. Das verbreitetste Kriterium ist die Leistung. Demzufolge soll gleiche Leistung auch gleich vergütet werden. Eine ungleiche Verteilung wäre daher im Kontext der Leistungsgerechtigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn sie das Ergebnis von unterschiedlichen Leistungen ist. Da die individuelle, materielle Situation durch stärkeren Einsatz verbessert werden kann, besteht ein permanenter Anreiz für eine höhere wirtschaftliche Leistung. Was jedoch als Leistung angesehen wird und wie die Leistung gerecht bewertet werden soll, ist nicht immer eindeutig. In einem marktgesteuerten System liegt die Lösung nahe, die Leistungsbewertung dem Markt selbst zu überlassen.7

Neben der Leistung ist die Bedürftigkeit ein weiteres Kriterium der relativen Verteilungsgerechtigkeit. Gerade durch Fälle, in denen die Anwendung der Marktkriterien zu einer ungerechten Verteilung führt, wie es bei Kranken und Behinderten der Fall ist, 8 erhält sie ihre Legitimation. Gemäß der Bedarfsgerechtigkeit sollen die gesamtgesellschaftlichen Mittel so verteilt werden, dass alle Bürger zumindest ihre Grundbedürfnisse befriedigen können. 9

Ein Blick auf die Vorgaben der Verfassung soll nun zur weiteren Präzisierung sozialer Gerechtigkeit beitragen.

2.2. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Die Verfassung stellt in der Politik die höchste normgebende Ebene dar. Sie bildet rechtlich die Rahmenbedingung, an der sich die Gesetzgebung und damit auch das Rentenrecht orientieren muss. 10 Was also verbindlich unter „sozial gerecht“ in Deutschland zu verstehen ist, muss zunächst durch das Grundgesetz (GG) und dessen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht erschlossen werden. Wie das Grundgesetz zu interpretieren ist, gibt das Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen vor.

2.2.1. Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes

In Art. 20 Abs. 1 GG wird die Bundesrepublik als ein „ sozialer Bundesstaat “ bestimmt. Gleiches gilt nach Art. 28 Abs. 1 GG für die Länder. 11 Doch was ist nun unter „sozial“ zu verstehen?

Im Gegensatz zu anderen Staatsfundamentalnormen, wie Demokratie, Rechtsstaat oder Bundesstaat, steht das Sozialstaatsprinzip für sich allein und wird nicht durch weitere Einzelnormen, welche die Formulierung „sozial“ weiter eingrenzen, ergänzt. 12 Die Verfassung bedarf also aufgrund der abstrakten Formulierungen der juristischen und politischen Interpretation. Obwohl über das Ausmaß der Forderungen, die sich aus Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 ableiten lassen, gestritten wird, gibt es einen Konsens über einen Mindestgehalt: Der Staat wird durch das Sozialstaatsprinzip ermächtigt und verpflichtet einzugreifen, um wirtschaftlich und sozial schwache Bevölkerungsschichten zu unterstützen. Soziale Gerechtigkeit wird nach diesem Verständnis verwirklicht, wenn eine Sozialordnung etabliert ist, die allen unterstützungsbedürftigen Bürgern die Realisierung eines Existenzminimums 13 sichert. 14 Gemäß Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts lässt sich dieser allgemeine Auftrag als Verpflichtung zur „ Fürsorge für Hilfsbedürftige15 sowie zur „ Schaffung sozialer Sicherungssysteme“ 16 präzisieren. Aus dem Schutz gegen die sogenannten „ Wechselfälle des Lebens “ tritt der Anspruch auf Sicherheit besonders hervor. Er reicht laut dem führenden Staatsrechtler Zacher über die Bewahrung vor elementarer Not hinaus und impliziert die Sicherung des erlangten Lebensstandards. 17

Der Abbau sozialer Ungleichheiten, als weiteres Kerngebiet des Sozialstaatsprinzips, geht über eine Sicherung des Mindestbedarfs hinaus. 18 Der Staat ist laut Bundesverfassungsgericht verpflichtet, „ für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen.“ 19 Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG stärkt in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die Forderung nach Umverteilung. Nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts ermächtigt das Sozialstaatsprinzip nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung, sondern gebietet, den status quo der wirtschaftlichen Verhältnisse von einkommensschwachen und einkommensstarken Bevölkerungsschichten zu Gunsten einer stärkeren Gleichverteilung zu ändern. Die Pflicht zur Egalisierung ist damit nicht gemeint. Das Gegenteil jedoch, reines Besitzstandsdenken, Verteilung zu Lasten der sozial Schwachen, etc., ist mit dem normativen Gehalt des Sozialstaatsprinzips nicht vereinbar. 20 Dabei soll das Kriterium der sozialen Ausgleichsleistungen nicht das „Gießkannenprinzip“, nach dem alle ein wenig bekommen, sondern die individuelle Bedürftigkeit der Bürger sein. 21

Das Maß an anzustrebendem interpersonellem Ausgleich bleibt allerdings offen. Besonders Art. 1 und 2 des GG, in denen die Freiheitsrechte des Individuums formuliert sind, setzen einer umfassenden Redistribution durch den Staat Grenzen. 22 Ein zentral gesteuerter Versorgungsstaat als Ausprägung des Sozialstaatsprinzips ist daher aus Gründen des Mangels an selbstverantwortlicher Freiheit nicht verfassungskonform. 23 Die Hilfe und der soziale Ausgleich zwischen den Bürgern darf nicht die Handlungsfreiheit des Einzelnen so beschneiden, dass er dort entmündigt wird, wo er zur Selbsthilfe fähig ist. Das Solidaritätsprinzip soll durch das Subsidiaritätsprinzip ergänzt werden. 24 Der Schutz des Eigentums, der sich laut Bundesverfassungsgericht auch auf existenzsichernde Ansprüche im Bereich der Sozialversicherung bezieht, 25 gebietet ebenfalls einer egalitären Umverteilung Einhalt. Es kann also im Rahmen einer Politik, welche die soziale Gerechtigkeit als eine Norm unter vielen sieht, lediglich darum gehen, ein bestimmtes Maß der Ungleichheit nicht zu überschreiten. 26

Da das Grundgesetz und die Interpretation des Bundesverfassungsgerichtes sozial ausgleichendes Handeln und damit Umverteilung gleichzeitig aber auch Besitzstandswahrung und Freiheit fordert, bleiben die Vorgaben ambivalent. Es wird deutlich, dass das GG keine inhaltlich präzise und politisch anwendbare Abgrenzung des Begriffs „sozial“ bietet. Gestaltungsoffenheit 27 bestimmt hingegen den Charakter des Sozialstaatsprinzips. 28 Der Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber bietet wegen dieser inhaltlichen Unbestimmtheit weiten Interpretationsspielraum und fordert die permanente rechtliche und politische Akzentuierung und Konkretisierung. Damit können und sollen aktuelle Vorstellungen von sozialer Gerechtigkeit, auf die Gesetzgebung Einfluss nehmen. 29 Das Spannungsfeld, das durch den Bezug des Sozialstaatsprinzips zu anderen Verfassungsvorgaben entsteht, bleibt damit bestehen, die Ambivalenz zwischen Freiheit und Gleichheit, Bedarfs- und Leistungsgerechtigkeit erhalten.

Es lässt sich festhalten, dass das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht den Begriff „sozial“ in den Staatszielbestimmungen in Form von drei Aufgaben an den Staat umreißen: 1. die Garantie eines Existenzminimums, 2. der Abbau sozialer Ungleichheit in finanzieller Hinsicht und 3. die Gewährleistung von mehr Sicherheit gegenüber den „Wechselfällen des Lebens“.

Das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht gehen demnach von einer vielschichtigen Interpretation sozialer Gerechtigkeit aus. Sie legt ein Konstrukt verschiedener Teilgerechtigkeiten nahe, dessen Zusammensetzung und Gewichtung für Veränderungen während der historischen Entwicklung offen ist.

2.2.2. Vorgaben des Bundesverfassungsgericht zur GRV

Neben den allgemeinen Bestimmungen zum Sozialstaatsprinzip nahm das Bundesverfassungsgericht durch mehrere Urteile Einfluss auf die Ausgestaltung der GRV. Die Besserstellung der Familien gegenüber kinderlosen Versicherten stand dabei im Vordergrund. In diesem Zusammenhang ist das Erzie- hungszeitenurteil von 1992 sowie weitere Urteile aus den Jahren 1996 und 1998 zu sehen. Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 zur Pflegeversicherung steht in diesem Kontext.30 Sie verweisen in ihren Begründungen deutlich auf die ungelösten Missstände in den Sozialversicherungen. Das höchste deutsche Gericht prangerte in ihnen die mangelhafte Familienförderung an und machte den Gesetzgeber darauf aufmerksam, dass die bestehende Rechtslage der GRV zur Benachteiligung von Eltern, die auf einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit zu Gunsten von Kindererziehung verzichten, gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einem Beruf nach- gehen können, führt. 31 Der Verweis auf die systemerhaltende Funktion von Kindern für das umlagefinanzierte Rentensystem nahm in den Urteilsbegründungen ebenfalls eine besondere Stellung ein.32 Unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 6 GG sieht das Bundesverfassungsgericht daher hier eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Benachteiligung aufzuheben und den Einsatz der Eltern als rentenwirksame Leistung zu werten.

Die allgemeine Aufforderung des Sozialstaatsprinzips zur Herstellung von mehr Gleichheit wird also durch die genannten Urteile des Bundesverfassungsgerichtes besonders zu Gunsten einer Gleichstellung von Familien mit kinderlosen Versicherten interpretiert.

2.3. Historische Entwicklung der Gerechtigkeits- auffassungen in der GRV bis 1998

Ein kurzer Überblick über die Entwicklung der GRV in der Bundesrepublik soll nun darlegen, wie die offenen Vorgaben des Grundgesetzes im Laufe der Geschichte mit Inhalt gefüllt wurden. Da einige grundlegende Gerechtigkeitskonzeptionen des Alterssicherungssystems schon vor dem Geltungszeitraum des GG festgelegt wurden, beginnt der Überblick mit der Gründung der Rentenversicherung durch Bismarck. Die Prinzipien der jüngsten Rentenreform werden im Hauptteil gesondert untersucht und daher hier nicht dargestellt. Ziel der folgenden Darstellung ist es, ein Verständnis für die heutigen Verhältnisse zu schaffen.

Die gesetzliche Rentenversicherung hat ihren Ursprung im „Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung“ aus dem Jahr 1889. Als Antwort auf massive soziale Probleme, wie die sukzessive Auflösung der Familienverbände und die Umstrukturierung der Arbeitswelt, zielte Bismarck mit der Etablierung der Rentenversicherung für Arbeiter und gering verdienende Angestellten auf die Stärkung der Einkommensschwachen 33 und die Behebung von Versorgungsdefiziten im Alter. Dass sie als Normalversorgung zunächst nicht gedacht war, lässt sich daran sehen, dass das Renteneintrittsalter mit 70 Jahren erheblich über der durchschnittlichen Lebenserwartung 34 lag und die Höhe der Renten eine Lebensstandardsicherung nicht gewährleisten konnten. 35 Die Rentner blieben also weiterhin auf die familiäre Solidarität angewiesen, hatten aber zumindest einen geringen Anspruch auf Linderung wirtschaftlicher Not. Finanziert wurde die Rentenversicherung durch die Beiträge der Erwerbstätigen, ihrer Arbeitgeber und einem Zuschuss vom Reich. Die Renten wurden individuell angespart, der Ansatz eines Umlageverfahrens zur Deckung der laufenden Ausgaben kam allerdings ergänzend hinzu. Dieses System blieb im Wesentlichen bis zur Reform 1957 bestehen. Änderungen fanden jedoch bezüglich des Versichertenkreises, 36 der abgedeckten Risiken und der erfassten Bedarfslage statt. 37

Nach dem Zweiten Weltkrieg stand die GRV vor einer katastrophalen Situation. Die Rücklagen waren vernichtet, die Einnahmen aufgrund hoher Arbeitslosigkeit niedrig, während gleichzeitig die Zahl derer, die Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente beanspruchten, sehr hoch war. Vorrangiges Ziel war es daher, den älteren Menschen ein würdiges Leben zu ermöglichen. Die Rentenzahlungen fielen dementsprechend gering aus und mussten zu großen Teilen aus Steuermitteln finanziert werden. 38

Die Rentenreform von 1957 führte mit der Einführung des Generationenvertrages und der Dynamisierung der Renten zu massiven qualitativen und strukturellen Veränderungen. Das Umlageverfahren strukturierte das Finanzierungs- und Leistungssystem der Rente um. Die Rentenbeiträge wurden fortan nicht mehr für den eigenen Rentenfall angespart, sondern zur Deckung der laufenden Rentenkosten für die derzeitige Rentnergeneration verwendet. Die ursprüngliche Solidargemeinschaft der Familie gab damit endgültig die Aufgabe der Alterssicherung an die Gesellschaft ab. Formell wurde 1969 das Umlageverfahren mit Haltung einer Reserve von drei Monatsausgaben der GRV eingeführt. 39

Unter der Dynamisierung der Renten ist die „regelmäßige, bruttolohnbezogene Anpassung der Rentenleistungen an die Erwerbsarbeit, die in Stufen bis 1969 vollzogen wurde und zwar mit einem anzustrebenden Rentenniveau von 67,5% des während der Erwerbsphase erzielten durchschnittlichen Verdienstes“ 40 zu verstehen. Intention dieser Maßnahme war es, die Rentner am einsetzenden „Wirtschaftswunder“ teilhaben zu lassen und den im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard zu sichern. Die Renten erhielten somit eine Lohnersatzfunktion. 41

Die Prioritätensetzung verschob sich von der Bedarfsgerechtigkeit, in Form der Gewährung eines Existenzminimums, hin zu mehr Teilhabegerechtigkeit. 42 Konjunkturelle Einbrüche, die damit verbundene Arbeitslosigkeit, sowie die Zunahme der Frühverrentung führte zu einer Abnahme der Erwerbsbeteiligten. Das Verhältnis von Beitragszahlern und Rentnern verschlechterte sich folglich von 100 zu 35 im Jahr 1958 auf 100 zu 50 im Jahr 1976. Der gestiegene Finanzbedarf wurde durch die sukzessive Anhebung der Rentenversicherungsbeiträge von 15% 1968, 16% 1969, auf 17% 1970 gedeckt. Trotzdem wurde während der 60er und 70er Jahre die Rentenleistungen stark erhöht. 43 Die bruttolohnbezogene Anpassung war maßgeblich daran beteiligt. Zusätzlich wurden 1972, als die Finanzlage auf Grund der ökonomischen Situation und der vorausgehenden Beitragssatzanhebungen gut war, die Leistungen ausgeweitet. Die gesetzliche Rentenversicherung wurde für weitere Gruppen der Bevölkerung44 geöffnet und die Altersgrenze für den Rentenbezug 45 herabgesetzt. 46 Als Folge wurden bald Finanzierungsprobleme erkennbar, die zwangsläufig Einsparungsmaßnahmen erforderlich machten.

Mit dem Ehereformgesetz wurde 1977 der Versorgungsausgleich eingeführt. Seit dem erkannte die GRV auch dem Ehegatten, der während der Ehezeit nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, eine Rente zu. 1986 verbesserte sich die Gleichstellung von Mann und Frau weiter. Hinterbliebenenrenten wurden nun unter gleichen formalen Voraussetzungen gewährt und Kindererziehungszeiten erstmalig für Geburten ab 1921 eingeführt. 47

Seit den 60er Jahren wurden somit solidarische Elemente gestärkt sowie die Leistungsgerechtigkeit breiter definiert und nicht länger mit 34. Künftig zitiert als: Motel-Klingebiel: Alter und Generationenvertrag im Wandle des Sozialstaates.

Erwerbsarbeitsleistung gleichgesetzt. Damit war die Grundlage geschaffen, Erziehungstätigkeit der Mütter als Leistung für die GRV zu werten und auf diese Weise mehr Gerechtigkeit für Familien und Frauen herbeizuführen.

1989 wurde erneut ein Rentenreformgesetz beschlossen, das 1992 in Kraft trat. Es sollte die demografische Entwicklung berücksichtigen und die finanzielle Stabilität der Rentenversicherung sichern. Hierzu wurde die Rentenanpassung von den Bruttolöhnen gelöst und an die Nettolöhne gebunden, was zu einem geringeren Anstieg der Renten führte. 48 Die beitragsfreie Zeit wurde ebenfalls neu geordnet. Die 1986 eingeführte einjährige Kindererziehungszeit wurde auf drei Jahre erweitert, Pflegezeiten erstmalig berücksichtigt und eine auf den Umfang einer Monatsausgabe reduzierte Schwangerschaftsreserve eingeführt. Im Ergebnis ist nicht nur ein Zuwachs an Gerechtigkeit zwischen Familien und kinderlosen Erwerbstätigen herbeigeführt worden, sondern auch eine geringere relative Umverteilung von der erwerbstätigen hin zur nicht mehr erwerbstätigen Generation. 49

Nach der Wiedervereinigung kam es im Bereich der Rentenversicherung zu einer zügigen Integration des DDR-Systems in das der BRD. Die DDR-Renten wurden dabei rasch an das westdeutsche Niveau angepasst. Die solidarische Gleichbehandlung wurde teuer erkauft. Die Finanzierung erfolgte nämlich im Rahmen des Umlagesystems und verlangte auf Grund der desolaten wirtschaftlichen Situation in den neuen Bundesländern erhebliche interregionale Transfers, die schließlich zu Beitragssteigerungen führten und somit vorwiegend von den Beitragszahlern getragen wurden. 50 Das Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung bewertet die Wiedervereinigung als Hauptgrund für die derzeitigen Finanzierungsschwierigkeiten. 51 Die schnelle Inklusion der neuen Bundesländer setzt eine Entwicklungsrichtung fort, die seit Beginn der Rentenversicherung nachzuzeichnen ist. Ziel war es damals wie heute, möglichst viele Menschen bestmöglich abzusichern und an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen. Im konkreten Fall der Wiedervereinigung wurde die Gleichbehandlung ostdeutscher Rentner höher bewertet, als die Ansprüche der westdeutschen Erwerbstätigen auf Besitzstandswahrung bzw. Leistungsgerechtigkeit. Lediglich ein transferdeckender Zuschuss durch den Bund wäre beiden Ansprüchen gerecht geworden.

1997 folgte eine weitere Reform, deren Ziel es war, dem zunehmenden Wettbewerbsdruck aus dem Ausland bzgl. der Lohnnebenkosten und den Problemen, die aus der demographischen Entwicklung erwuchsen, Rechnung zu tragen. Die Einführung des sogenannten demografischen Faktors sollte das Rentenniveau entsprechend der Zunahme der Lebenserwartung eines 65-jährigen schrittweise von 70 % auf 64 % absenken. Damit sollte vor allem die längere Lebenserwartung der älteren Generation berücksichtigt werden. 52 Die Abkopplung der Renten- von der Lohnentwicklung hätte die Abschwächung der Teilhabegerechtigkeit gegenüber der älteren Generation zur Folge. Diese Maßnahme wurde nach dem Regierungswechsel 1998 von der neuen Bundesregierung zurückgenommen.

2.3.1. Auswertung der historischen Entwicklung

Aus der Betrachtung der historischen Entwicklung der GRV wird ersichtlich, dass das deutsche Rentensystem seit Anbeginn gemäß ihres Versicherungscharakters auf dem Äquivalenzprinzip basiert. Aus ihm erwachsen klare Verhältnisse zwischen Beitragszahlungen und Leistungsansprüchen. Anfänglich war das System primär an einer notlindernden Bedarfsgerechtigkeit orientiert, seit 1957 wurden jedoch die Leistungs- und Besitzstandsgerechtigkeit mit der Umorientierung zur Lebensstandardsicherung stärker in den Vordergrund gerückt. Indem die Definition von Leistungsgerechtigkeit in den 60er und 70er Jahren ausgedehnt und durch Familien-, Geschlechter- und Generationengerechtigkeit als neue Verteilungskriterien seit den 70er und 80 er Jahren erweitert wurde, nimmt die Komplexität des Systems sozialer Gerechtigkeit in der GRV zu. Es beinhaltet heute folgende Teilbereiche:

Leistungsgerechtigkeit: Durch Beiträge während der Erwerbsarbeitszeit werden Ansprüche erworben, die durch eine den erbrachten Leistungen äquivalente Rente vergütet werden. Seit den 70er und 80er Jahren impliziert Leistungsgerechtigkeit nicht nur die bloße Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen, sondern berücksichtigt ansatzweise auch die Leistung der Kindeserziehung, die durch Familien zur Aufrechterhaltung des Systems aufgeboten wird.

Generationengerechtigkeit: Seit den 80er Jahren ist die demografische Entwicklung und mit ihr die Beachtung der Generationengerechtigkeit zunehmend in den Vordergrund der Rentendebatte getreten. Spätestens ab 1992 wird auch aus den Reformprogrammen ersichtlich, dass das Verhältnis zwischen Beiträgen und Rentenleistungen nicht auf Kosten zukünftiger Rentnergenerationen ausgedehnt werden kann. Die Beitragsäquivalenz bezieht sich also auch auf eine gerechte Verteilung der Beiträge und Rentenleistungen zwischen den Generationen. Die Generationengerechtigkeit ist daher als Teil der Leistungsgerechtigkeit zu verstehen.

Bedarfsgerechtigkeit: Besonders in Zeiten sozialer Not, wie es Ende des 19. Jahrhunderts und in den Nachkriegsjahren der Fall war, sicherte der Staat verstärkt durch steuerfinanzierte Zuschüsse ein Mindestmaß an Fürsorge, das alleine durch Beiträge nicht erbracht werden konnte. Obwohl in den letzten Jahrzehnten die Sozialhilfe an Stelle der GRV die Realisierung des Existenzminimums im Alter sichert, wird auch im Rahmen der gesetzlichen Alterssicherung Bedarfsgerechtigkeit angestrebt. So werden staatliche Zuschüsse zur Finanzierung von Leistungen gezahlt, die nicht im Rahmen des Versicherungsprinzips durch Beiträge gegenfinanziert sind.

Teilhabegerechtigkeit: Teilhabegerechtigkeit wurde in zwei verschiedenen Dimensionen realisiert: Erstens sichert die Dynamisierung der Renten in Verbindung mit dem Umlageverfahren das Recht auf eine gerechte Teilhabe der Rentner an dem in einer Periode erwirtschafteten Bruttosozialprodukt und beschränkt somit im höheren Lebensalter die Abhängigkeit vom Arbeitsmarkt und der Familie. Gerechtigkeit wird demnach daran gemessen, „ inwieweit beide Generationen in jeder Periode mit einer möglichst gleichen Zahl an Prozentpunkten vom Sozialprodukt belastet oder begünstigt werden.“ 53

Zweitens lässt sich langfristig eine expansive Tendenz bezüglich des versicherten Personenkreises erkennen. Die Rentenversicherung wurde schnell von der Arbeiterfrage gelöst und sukzessiv auf andere Personengruppen ausgeweitet bis schließlich seit der Rentenreform von 1972 die GRV allen offen stand.

Gleichberechtigung von Mann und Frau: Mit der Einführung des Versorgungsausgleichs 1977 wurde die Leistung der Frauen in der Familie neu bewertet. Obwohl sie nicht selbst in die Rentenkasse einzahlen, werden ihnen Rentenansprüche zuerkannt. Mit dem Hinterbliebenen- und Erziehungszeitgesetz verbesserte sich ebenfalls die Gleichstellung von Mann und Frau.

Die historische Entwicklung der GRV ist somit gekennzeichnet durch stetige Anpassung an die wechselnden Anforderungen der Gesellschaft.

2.4. Einordnung Deutschlands in das internationale System verschiedener Wohlfahrtsstaatskonzepte

Nachdem die deutsche Spielart von Sozialstaatlichkeit in der GRV, die nach dem Begründer ihres Grundkonzeptes auch das Bismarck-Modell genannt wird, herausgearbeitet wurde, soll sie nun in den internationalen Kontext eingeordnet werden. Zur deutlicheren Abgrenzung werden die grundlegenden Strukturmerkmale des deutschen Systems zusammengefasst.

2.4.1. Das Bismarck-Modell

Ziel der staatlichen Alterssicherung im Bismarck-Modell ist die Lebensstandardsicherung. Die Geldleistungen des Sicherungssystems orientieren sich daher an dem durch wirtschaftliche Leistung während des Erwerbslebens erzielten Lebensstandard. Erworben werden die Rentenleistungen durch eigene Vorleistungen in Form von Beiträgen. Im Kern ist das Modell also an der Leistungsgerechtigkeit ausgerichtet und an die Erwerbsarbeit gebunden. Eine Mindestsicherung erfolgt nicht systemimmanent. 54

2.4.2. Das Beveridge-Modell

Das Gegenkonzept, das nach dem Zweiten Weltkrieg enorme Publizität genoss, geht auf den britischen Ökonom und Sozialpolitiker Lord Beveridge zurück. Um den Tätigkeitsbereich des Staates möglichst gering zu halten, beschränkt sich sein staatliches Alterssicherungskonzept auf Bereiche, die nicht durch private Anstrengungen abgedeckt werden können. Der Anreiz, wirtschaftliche Leistungen zu erbringen und eigenen Vorsorgen zu tätigen, soll durch sozialstaatliche Interventionen nicht untergraben werden. In seiner Grundausrichtung ist das Beveridge-Modell daher als residual 55 zu bezeichnen. Das Ziel des Alterssicherungskonzeptes liegt daher mehr oder weniger ausschließlich in der mindestbedarfsdeckenden Armutsvermeidung. Eine steuerfinanzierte Grundsicherung für alle Staatsbürger soll dieser Ausrichtung genüge tun. Eine Lebensstandardsicherung im Alter soll nach Beveridge durch zusätzliche private oder betriebliche Vorsorge erreicht werden. 56

2.4.3. Espring-Andersons Konzeption der Wohlfahrtsstaaten

Auch in Espring-Andersens Modell lassen sich diese beiden Modelle wiederfinden. Nach seiner Kategorisierung von Wohlfahrtsstaaten 57 lassen sich drei idealtypische Modelle voneinander unterscheiden:

Der sozialdemokratische Wohlfahrtsstaat: In Schweden, Norwegen und Dänemark führte die langjährige Regierungstätigkeit der Sozialdemokraten zu einer Ausrichtung der Wohlfahrtsstaaten an der Zielsetzung der universellen Versorgung auf höchstem qualitativen Niveau. Die Grund- und Mindestversorgung der Altersvorsorge erfolgt in Schweden steuerfinanziert, während die Lebensstandardsicherung auf dem beitragsbezogenen Umlageverfahren basiert Das Versorgungsniveau wird zusätzlich durch eine teilkapitalgedeckte Finanzierung angehoben. 58 Die Sozialausgaben sind verständlicherweise sehr hoch, 59 führen jedoch in Verbindung mit der antizyklischen Wirtschafts- und der aktiven Arbeitsmarktpolitik, zu einem verhältnismäßig hohen Maß an absoluter Gleichheit.

Der liberale Wohlfahrtsstaat: Der liberale Wohlfahrtsstaat kann als Gegenkonzept zum sozialdemokratischen gesehen werden. In Ländern wie den USA, Kanada, Australien und Großbritannien fällt die Dekommodifizierung 60 gering aus, da dem freien Markt und der Familie besonderer Wert zugemessen werden. Soziale Anspruchsrechte sind nur schwach ausgeprägt und direkt an eine individuelle Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Werden Leistungen gezahlt, so fallen sie eher gering aus und haben lediglich einen grundsichernden Charakter. Im Gegensatz zu Schweden wird bspw. in Großbritannien die Grund- bzw. Mindestversorgung nach dem Umlageverfahren finanziert. Die Lebensstandardsicherung und damit der finanziell größte Teil der Rentenleistungen wird hingegen durch Kapitaldeckung erwirtschaftet.

Der konservative Wohlfahrtsstaat: Dieser Staatstyp, dem Länder wie Österreich, Frankreich und Italien angehören, interveniert stärker und mit höheren Leistungen als der liberale. Seine Ausrichtung an der Lohnarbeit und am Sozialversicherungsprinzip führt dazu, dass soziale Rechte an Klasse und Status gebunden bleiben. Die Lebensstandardsicherung erfolgt vorwiegend durch das Umlageverfahren. Die soziale Ungleichheit bleibt daher relativ groß. 61

2.4.3.1. Auswertung des Vergleichs und Einordnung Deutschlands

Es lässt sich erkennen, dass die einzelnen Wohlfahrtsstaaten verschiedene normative Leitlinien verfolgen. Der Hintergrund dazu liegt in divergierenden Auffassungen von sozialer Gerechtigkeit. Während das auf umfassende steuerfinanzierte Versorgung aller Staatsbürger zielende sozialdemokratische Modell in stärkerem Maße umverteilt, um soziale Gleichheit zu fördern, orientiert sich die normative Ausrichtung der liberalen Wohlfahrtsstaaten stark am Wert der individuellen Freiheit und der Leistungsgerechtigkeit. Konservative Wohlfahrtsstaaten lassen sich eher zwischen diesen Polen ansiedeln.

Deutschland ist dem konservativen Modell zuzurechnen. Es schlägt damit einen mittleren Weg zwischen liberalen und sozialdemokratischen Wohlfahrtsstaaten ein. Seit der Rentenreform 2001 weist Deutschland jedoch, wie die meisten Länder Europas, einen Trend zum Mischsystem auf. Die Finanzierungsquellen sowohl der Steuer- als auch der Umlagefinanzierung sowie der Kapitaldeckung werden dabei verbunden. 62

2.5. Der aktuelle gerechtigkeitspolitische Diskurs: Analyse der Gerechtigkeitskonzepte der Parteien des deutschen Bundestages

Um die aktuelle Interpretation von sozialer Gerechtigkeit zu beleuchten, werden im folgenden Teil die Gerechtigkeitskonzeptionen der Parteien untersucht. Die Analyse beschränkt sich auf die Parteien des Bundestages. Ihre Abgeordneten sind als Repräsentanten des Deutschen Volkes maßgeblich am sozialpolitischen Gerechtigkeitsdiskurs beteiligt. In ihrer Funktion als Legislative sind sie in der Lage, ihre Auffassungen verbindlich zu fixieren, indem sie Gesetze entsprechend gestalten.

Der Untersuchungsschwerpunkt liegt auf den Programmen zur Bundestagswahl 2002 sowie auf den Grundsatzprogrammen der Parteien. Anhand der Analyse der Präambel, der Darstellung des Menschenbildes und des Wertesystems der Parteien soll festgestellt werden, welches Verständnis von Gerechtigkeit die Parteien allgemein aufweisen. Darüber hinaus werden die Kapitel zur Sozialpolitik analysiert um herauszufinden, wie sich das Verständnis sozialer Gerechtigkeit in diesem Politikbereich äußert. Aus der Untersuchung der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien sowie aus persönlichen Stellungnahmen der Fachreferenten der Regierungsfraktionen soll dann das Gerechtigkeitskonzept dargestellt werden, das der Rentenreform 2001 zugrunde liegt. Abschließend wird dies in den aktuellen Gerechtigkeitsdiskurs eingeordnet.

2.5.1. PDS

Die PDS ging im Verlaufe der Wiedervereinigung aus der ehemaligen SED hervor. Wie ihre Vorgängerpartei hält sie am Gedankengut von Marx und Engels sowie der Arbeiterbewegung fest. Sie wendet sich gegen den Kapitalismus, indem sie die Ursache der heutigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Krise sieht. 63 In ihrem Selbstverständnis sieht sie sich als Zusammenschluss linker Kräfte, die der bestehenden Gesellschaft das System des Sozialismus als Alternative entgegensetzen. 64

Wie die meisten anderen Parteien, bekennt sich die PDS in ihrem Wertesystem zu Freiheit, Gleichheit und Solidarität. Darüber hinaus fordert sie Emanzipation, soziale Gerechtigkeit und die Erhaltung der Natur und des Friedens. Den hohen Stellenwert von Gerechtigkeit unterstreicht sie, indem sie sich selbst als „Partei der sozialen Gerechtigkeit“ bezeichnet. 65 Was die PDS genau unter Gerechtigkeit versteht, formuliert sie allerdings nicht explizit.

Im Bereich der Sozialpolitik fordert sie die „ Entkopplung von Sozialleistungen und individuell geleisteter Erwerbsarbeit.66 Sie spricht sich damit gegen das Äquivalenzprinzip im Rahmen der Leistungsgerechtigkeit im Sinne der CDU und FDP aus. Anstelle dessen fordert sie mehr Gleichheit in der Verteilung materieller Güter. Durch die Einführung einer zur GRV ergänzend gedachten „ bedarfsorientierten Grundsicherung für alle Menschen aller Altersgruppen, die sich am gesellschaftlichen Durchschnittseinkommen orientiert,67 soll diese Forderung im Bereich der Altersvorsorge umgesetzt werden. Darüber hinaus fordert die PDS ihm Rahmen weiterer Bereiche der Sozialpolitik die Gleichberechtigung der Frau, 68 die Solidarität mit allen Notleidenden, 69 Gerechtigkeit für Familien 70 und Teilhabegerechtigkeit für Alte. 71

2.5.2. Bündnis 90 / Die Grünen

Ausgehend von Umwelt-, Frauen-, Friedens-, und Bürgerbewegungen gehen grüne Grundwerte auf keine geschlossene Weltsicht zurück. Sowohl linke Traditionen, als auch wertkonservatives und rechtsstaatsliberales Gedankengut treten neben die ökologische Grundausrichtung. Mittelpunkt des Wertesystems der Grünen ist die Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Aus ihr leitet sich der Einsatz für die Schwächsten ab. Hinzu kommt die Überzeugung, dass der

Mensch in der Lage ist, sein Leben in Eigenverantwortung zu bestimmen. 72

Hieraus begründen die Grünen das Streben nach Ökologie, Selbstbestimmung, Gerechtigkeit und lebendige Demokratie. 73

Was die Bündnis/Grünen unter Gerechtigkeit verstehen, wird in der Präambel des Grundsatzprogramms erklärt. Neben die Verteilungsgerechtigkeit, bei der die Förderung sozial Schwacher im Vordergrund steht, treten die Prinzipien der Teilhabe-, Generationen-, Geschlechter- und internationalen Gerechtigkeit. Unter Teilhabegerechtigkeit verstehen sie die Sicherung des Zugangs zu den „zentralen gesellschaftlichen Ressourcen “. Bezüglich der Generationengerechtigkeit wird die besondere Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen betont. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für beide Geschlechter sowie die Gleichheit von Machtpositionen und Einkommen ist unter Geschlechtergerechtigkeit zu verstehen. 74

Die genannten Gerechtigkeitsprinzipien finden auch im Bereich der Sozialpolitik Anwendung. Besonders betont wird dabei die Umverteilung zur Vermeidung von Armut und zur Besserstellung sozial Benachteiligter. Neu definiert wird die Geschlechtergerechtigkeit. Hier ist nicht mehr von absoluter Gleichheit, sondern von Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern die Rede. Hinzu kommt das Teilgebiet der Gerechtigkeit für Familien. 75 Um dem Generationenvertrag gerecht zu werden, 76 befürworten die Bündnis/Grünen einen „ Ausgleich für Menschen, die mit Kindern leben.“77 Erziehungsarbeit soll gegenüber der Erwerbsarbeit als gleichwertige gesellschaftliche Aufgabe bewertet werden und dementsprechend besser finanziell und gesellschaftlich anerkannt werden.78

Auf der Finanzierungsseite fordern die Grünen, dass alle Bürger, auch Beamte und Selbständige, 79 sowie alle Einkommensarten ihren Beitrag entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erbringen. 80 Langfristig soll die Beitragsgerechtigkeit durch den Umbau der Sozialversicherungen zu Bürgerversicherungen gesichert werden, die in Form einer steuerfinanzierten, bedarfsorientierten Grundsicherung gestaltet würden. 81

2.5.3. SPD

Die Grundwerte der SPD sind nach wie vor in dem Gedankengut der Arbeiterbewegung des 19. Jahrhunderts zu suchen. Solidarität, Gerechtigkeit, Demokratie und gleiche Freiheit für alle sind Schlagwörter, die trotz der geschichtlichen Entwicklung der Partei konstant geblieben sind. In ihrem Selbstverständnis als linke Volkspartei sieht sie sowohl im „ Christentum und in der humanistischen Philosophie, in der Aufklärung, in Marxscher Geschichts- und Gesellschaftslehre und in den Erfahrungen der Arbeiterbewegung82 als auch in der Frauenbefreiung ihre geistigen Wurzeln. Das Menschenbild, das diesen Werten zu Grunde liegt, geht von der Achtung der Würde des Menschen als Basiswert aus. Aus ihr leitet die SPD die Forderung nach Selbstbestimmung und solidarischer Gleichberechtigung von Männern und Frauen ab. Dabei ist zu beachten, dass die Würde des Menschen unabhängig von der Leistung und Nützlichkeit des Menschen geachtet werden muss. 83

Der Schwerpunkt der Gerechtigkeitskonstruktion der SPD liegt auf der Forderung nach mehr Gleichheit. So werden gleiche Chancen der politischen und sozialen Teilhabe, die Gleichheit von Mann und Frau, mehr Gleichheit in der Verteilung von Einkommen und das Recht auf gleiche Lebenschancen angestrebt. In Verbindung mit dem Prinzip der Solidarität soll soziale Gerechtigkeit herbeigeführt werden. Hierzu gehört auch die Solidarität mit zukünftigen Generationen. 84 Durch gleiche Behandlung gleicher Tatbestände, Hilfe zur Selbsthilfe, Aufhebung der Benachteiligung von Frauen, Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Leistungsgerechtigkeit auf der Finanzierungsseite sollen die genannten Maßstäbe in der Sozialpolitik realisiert werden. 85

2.5.4. CDU

Ausgangspunkt der Politik der CDU ist ihr christliches Menschenbild, in dem der Mensch als Geschöpf Gottes angesehen wird, das in Verantwortung gegenüber seinem Schöpfer steht. Als Grundlage ihres politischen Handelns leitet die CDU daraus die Grundwerte Freiheit, Solidarität und Gerechtigkeit ab. 86

Ausgangspunkt der Gerechtigkeitskonzeption der CDU ist die „ Gleichheit aller Menschen in ihrer von Gott gegebenen Würde und Freiheit “. Hieraus resultiert die Verpflichtung zum sozialen Ausgleich. 87 Auch im Sinne der Chancengerechtigkeit sei ein Ausgleich von Lebensvoraussetzungen unumgänglich. Die Leistungsgerechtigkeit tritt als zweites Prinzip neben das Gleichheitsgebot. In Bezug auf die GRV heißt das, dass die Rente Alterslohn für

Lebensleistung bleiben soll. 88 Damit einher geht die Forderung nach einer „ Kultur der Selbstständigkeit, in der der Einzelne mehr Verantwortung für sich und andere übernimmt.“89

Speziell unter sozialer Gerechtigkeit versteht die CDU das Gebot, denjenigen zu helfen, die zur Selbsthilfe nicht in der Lage sind. Auf diese Weise soll Armut und Not verringert werden. Für alle anderen gilt das Gebot, Chancen wahrzunehmen und durch Leistung aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt zu sichern. 90 Aus diesen Vorstellungen leitet die CDU die Handlungsmaximen der Solidarität und Subsidiarität für die soziale Ordnung ab und fordert, mit Hilfe von mehr Eigenvorsorge den Sozialstaat zu entlasten. 91

Ein besonderer Schwerpunkt im Verständnis von sozialer Gerechtigkeit liegt in der Generationensolidarität. 92 Ihr zufolge sollen nicht nur die ältere Generation angemessen versorgt und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Wohlstand gesichert, sondern auch die Kosten für zukünftige Generationen berücksichtigen werden. 93 Die Belastungen von Älteren und Jüngern sollen dementsprechend gerecht verteilt werden. 94 Zwar nicht direkt im Kapitel zur Gerechtigkeit, jedoch zu diesem Themenbereich zugehörig, werden die Forderungen nach Gleichberechtigung von Frauen und Männern 95 und nach Gerechtigkeit für Familien geäußert. 96

Für die Rentenpolitik ergibt sich aus den genannten Gerechtigkeitsüberzeugungen der Reformwille der CDU, das soziale Sicherungssystem dahingehend umzustellen, dass private Kapitalbildung ergänzend zur Vorsorge hinzugenommen wird. 97

2.5.5. FDP

Die FDP versteht sich selbst als die Partei des Liberalismus. Sie verkörpert die politische Bewegung, die sich für die Rechte des Einzelnen einsetzt. Durch die Verwirklichung einer größtmöglichen Freiheit des Einzelnen will sie Platz für mehr Eigenverantwortung schaffen. Dabei geht sie davon aus, dass der Mensch in der Lage ist, Entscheidungen selbst und eigenverantwortlich zu treffen. 98

Staatliche Interventionen sind daher in vielen Bereichen überflüssig. 99

Über einen komplexen Wertekanon, wie ihn die anderen Parteien vorzuweisen haben, verfügt die FDP nicht. Da Freiheit ihre einzige Maxime ist, auf die sich ihre Politik beruft, kann Gerechtigkeit nur als eine Ableitung von Freiheit verstanden werden. Ihre Vorstellung von einem gerechten und sozialen Staat ist stark mit dem Prinzip der Leistung verbunden: „ Nur wenn Leistung sich für alle lohnt, kann die Gesellschaft chancengerecht und sozial gestaltet werden.“ 100 Demnach soll Verteilungsgerechtigkeit nicht durch eine umfassende Umverteilung, sondern durch mehr Eigenverantwortlichkeit realisiert werden. 101 Aus der Leistungsgerechtigkeit tritt die Generationengerechtigkeit hervor, verstanden als die „ Freiheit jeder Generation, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.“ 102 Damit ist die heute lebende Generation angehalten darauf zu achten, dass die zukünftige Generation nicht durch Verbindlichkeiten der heutigen in ihrer Freiheitsausübung beschränkt wird. Als weiteres Teilgebiet kommt die Teilhabegerechtigkeit hinzu. Sie wird als Chance und Freiheit des Einzelnen verstanden. An diese Vorstellung knüpft die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen an, denn Chancengleichheit ist auch hier das Schlagwort. 103

[...]


1 Vgl.: Mayer, Otto G.: Globalisierung und Wohlfahrtstaatliche Aufgaben, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, B33-34/97, S.32.

2 Vgl.: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hg.): Statistisches Taschenbuch 2002. Arbeits- und Sozialstatistik, Leck 2002, Abs.7.2. Künftig zitiert als: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hg.): Statistisches Taschenbuch 2002.

3 Vgl.: Vonderach, Gerd: Die Zukunft der Alterssicherung. Gedankenexperimenteller Entwurf eines fiktiven Neuanfangs, in: Lamnek, Siegfried / Luedtke, Jens (Hg.): Der Sozialstaat zwischen „Markt“ und „Hedonismus“? Opladen 1999, S. 145. Künftig zitiert als: Vonderach: Die Zukunft der Alterssicherung.

4 Vgl.: Nullmeier, Frank / Vobruba, Georg: Gerechtigkeit im sozialpolitischen Diskurs, in: Döring, Dieter / Nullmeier, Frank / Pioch, Roswitha / Vobruba, Georg: Gerechtigkeit im Wohlfahrtsstaat, Marburg 1994, S.11. Künftig zitiert als: Nullmeier u.a.: Gerechtigkeit im sozialpolitischen Diskurs.

5 Gerlach, Irene: Politikwissenschaft. Methoden und Instrumente, in: Bellers, Jürgen / Robert, Rüdiger (Hg.): Politikwissenschaft I Grundkurs, Münster 1988, S. 155.

6 Nullmeier, Frank: Politische Theorie des Sozialstaats, Frankfurt a.M. 2000, S. 361. Künftig zitiert als: Nullmeier: Politische Theorie des Sozialstaats.

7 Zu bedenken ist dabei jedoch, dass bestimmte Tätigkeiten, wie Erziehungs- und Pflegeleistungen, ehrenamtliches Engagement, etc., vom Markt nicht als Leistung bewertet werden. Selbst Befürworter einer marktorientierten Leistungsbewertung halten es in diesem Fall für angebracht, von der Marktbewertung abzuweichen, um Nachteile, die aus solchen, für die Gesellschaft nützlichen Tätigkeiten folgen, auszugleichen. (vgl.: Döring, Diether: Die Zukunft der Alterssicherung. Europäische Strategien und der deutsche Weg, Frankfurt a.M. 2002, S. 19. Künftig zitiert als: Döring: Die Zukunft der Alterssicherung).

8 Ähnliches gilt auch für Menschen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind.

9 Vgl.: ebd., S. 17 ff.

10 Vgl.: Zacher, Hans F.: Der Wohlfahrtstaat auf dem Prüfstand. Was kann Politik noch leisten? in: Teppel, Karl (Red.): Der Wohlfahrtsstaat auf dem Prüfstand. Was kann Politik noch leisten? Köln 1983, S. 39. Künftig zitiert als: Zacher: Der Wohlfahrtstaat auf dem Prüfstand.

11 Art. 28 Abs. 1 GG besagt: „ Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats entsprechen.“

12 Vgl.: Frerich, Johannes: Sozialpolitik. Das Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland, München 1987, S. 22.

13 Als relatives Existenzminimum wird üblicherweise 50% des durchschnittlichen Einkommens angenommen.

14 Vgl.: BVerfGE 18, 257 (270). Die Gewährung des Existenzminimums ist das einzige subjektive Leistungsrecht, das sich aus dem Sozialstaatsprinzip ableiten lässt. (vgl.: Gerlach, Irene / Konegen, Norbert / Sandhövel, Armin: Der verzagte Staat – Policy-Analyse. Sozialpolitik, Staatsfinanzierung, Umwelt, Opladen 1996, S. 18. Künftig zitiert als: Gerlach: Der verzagte Staat).

15 Vgl.: BVerfGE 40, 121 (133); 43, 13 (19).

16 Vgl.: BVerfGE 28, 324 (348ff); 45, 376, (387). Eine Garantie des Umfangs bestehender Versicherungssysteme lässt sich hieraus allerdings nicht ableiten (vgl.: Gerlach: Der verzagte Staat, S.18).

17 Vgl.: Zacher, Hans F.: Der Wohlfahrtstaat auf dem Prüfstand, S. 41.

18 Vgl.: BVerfGE 5, 86 (198).

19 BVerfGE 22, 180 (204)

20 Vgl.: Bryde, Brun-Otto: Das Sozialstaatsprinzip als Programm. Deskription und Norm, in: Evers, Adalbert (Hg.): Sozialstaat, Gießen 1998, S. 47.

21 Vgl.: Benda, Ernst: Der Sozialstaat aus Verfassungssicht, in: Dierkes, Meinolf / Zimmermann, Klaus (Hg.): Sozialstaat in der Krise. Hat die soziale Marktwirtschaft noch eine Chance?, Frankfurt a.M. 1996, S. 44. Künftig zitiert als: Benda: Der Sozialstaat aus Verfassungssicht.

22 Vgl.: Simon, Silvia: Umv erteilung in der Sozialversicherung. Begründung, Analyse und Bewertung in gegenwarts- und zukunftsorientierter Perspektive, Frankfurt a.M. 2001, S. 42 f.. Künftig zitiert als: Simon: Umverteilung in der Sozialversicherung.

23 Vgl.: Gerlach: Der verzagte Staat, S. 17.

24 Vgl.: Benda: Der Sozialstaat aus Verfassungssicht, S. 47 f.

25 vgl.: BVerfGE 53, 257 (290).

26 Vgl.: Döring: Die Zukunft der Alterssicherung, S. 18. Wo das Maß allerdings liegen soll, muss im politischen Diskurs festgestellt werden.

27 Benda spricht in diesem Zusammenhang von dem „Ermächtigungscharakter“ des Grundgesetzes, der dem Staat den Auftrag zu sozialer Gestaltung überträgt (vgl.: Benda: Der Sozialstaat aus Verfassungssicht, S. 39).

28 Vgl.: Nullmeier: Politische Theorie des Sozialstaats, S. 362.

29 Die inhaltliche Offenheit und Anpassungsfähigkeit ist allein schon deswegen dringend notwenig, da nach Art. 79 Abs. 3 GG die Abänderung der Sozialstaatsklausel durch den Gesetzgeber ausgeschlossen ist (vgl.: Benda: Der Sozialstaat aus Verfassungssicht, S. 41).

30 Die Richter fordern, dass die Beiträge von Eltern, spätestens ab 2005 deutlich unter denen für kinderlose Versicherte liegen sollen (vgl.: BVerfG 1681, 94 (1-72))

31 Vgl.: Möcks, Klaus / Schmitt, Petra: Rentenratgeber für Frauen, Niedernhausen 1996. S. 37 ff. Künftig zitiert als: Möcks u.a.: Rentenratgeber für Frauen.

32 Weitere Ausführungen zu den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts erfolgen in Kapitel 4.2.

33 Jede Rente beinhaltete einen steuerfinanzierten Reichszuschuss von 50 Mark jä hrlich. (vgl.: Gerlach: Der verzagte Staat, S. 99 f.).

34 Die Lebenserwartung für Männer lag durchschnittlich bei 36 und für Frauen bei 40 Jahren (vgl.: ebd., S. 100).

35Bei einem Beitragssatz zwischen 1,5% bis 2,9% lagen die ausgezahlten Renten bei maximal 37 Mark und durchschnittlich bei 10 Mark im Monat, d.h. einem Sechstel des monatlichen Durchschnittseinkommesn von 60 Mark.“ (vgl.: Borchert, Carl: Renten vor dem Absturz. Ist der Sozialstaat am Ende? Frankfurt a.M. 1993, S. 43).

36 Die Rentenreform von 1899 dehnte die Versicherungspflicht auf weitere Gruppen von Angestellten aus. 1911 wurde der Kreis erneut erweitert und die Hinterbliebenenrente eingeführt. 1938 wurden ebenfalls die Handwerker mit einbezogen. (vgl.: Frerich: Sozialpolitik, S.81 ff.).

37 Vgl.: ebd., S. 80 ff.

38 Vgl.: Schmähl, Winfried: Rentenversicherung in der Bewährung: Von der Nachkriegszeit bis an die Schwelle zum neuen Jahrhundert. Stationen und Weichenstellungen, in: Kaase, Max / Schmid, Günther (Hg.): Eine lernende Demokratie. 50 Jahre Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1999, S. 398 ff. Künftig zitiert als: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung.

39 Vgl.: Scherf, Wolfgang: Langfristige Sicherheit der Renten – eine sozialpolitische Illusion? in: Evers, Adalbert: Sozialstaat, Gießen 1998. Künftig zitiert als: Scherf: Langfristige Sicherheit der Renten, S.90.

40 Gerlach: Der verzagte Staat, S. 100.

41 Vgl.: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung, S. 401 und Scherf: Langfristige Sicherheit der Renten. S. 89.

42 Die Beibehaltung der statischen Rente hätte bedeutet, dass die Renten hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung, die von Produktivitätssteigerungen und Inflation beeinflusst ist, zunehmend zurückblieben (vgl.: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung, S. 401).

43 (vgl.: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung, S. 408).

44 Die Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Bürger, die mit der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für fast alle nicht versicherungspflichtigen Personen verbunden war, wurde schließlich 1972 vollzogen (vgl.: Frerich: Sozialpolitik, S.81 ff).

45 Es wurde die Möglichkeit eröffnet ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge in den Genuss der Altersrente zu gelangen. Folge dieser Maßnahme war, dass die Erwerbsbeteiligung der älteren Bürger erheblich reduziert wurde. (vgl.: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung, S. 409).

46 Vgl.: Deutsches Institut für Altersvorsorge (Hg.): Gesetzliche Alterssicherung. Reformerfahrungen im Ausland. Ein systematischer Vergleich aus sechs Ländern, Köln 1999, S. 11. Künftig zitiert als: Deutsches Institut für Altersvorsorge (Hg.): Gesetzliche Alterssicherung.

47 Vgl.: Motel-Klingebiel, Andreas: Alter und Generationenvertrag im Wandle des Sozialstaates. Alterssicherung und private Generationenbeziehungen in der zweiten Lebenshälfte, Berlin 2000, S.

48 Im ersten Geltungsjahr stiegen die Renten anstatt um 6,1% lediglich um 2,9%. (vgl.: Gerlach: Der verzagte Staat, S. 107).

49 Vgl.: Motel-Klingebiel: Alter und Generationenvertrag im Wandle des Sozialstaates, S.8.

50 Vgl.: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung, S. 416.

51Ohne die notwendigen Transfers in die neuen Bundesländer könnten die Rentenversicherer bei den aktuellen Beitragssätzen schon seit Jahren mit großen Überschüssen von 10 Mrd. DM pro Jahr kalkulieren.“ (Motel-Klingebiel: Alter und Generationenvertrag im Wandel des Sozialstaates. S. 84.)

52 Vgl.: Schmähl: Rentenversicherung in der Bewährung, S. 417 f.

53 Gerlach: Der verzagte Staat, S. 126.

54 Vgl.: Döring: Die Zukunft der Alterssicherung, S. 20 f.

55 Nach Titmuss basieren residuale Wohlfahrtsstaaten auf der Idee der Subsidiarität und intervenieren demzufolge nur, wenn andere Sicherungsinstitutionen wie der Markt oder die Familie versagen. Im Gegensatz dazu stehen institutionelle Wohlfahrtsstaaten. Sie intervenieren auf höherem Niveau und auf ausgedehnteren gesellschaftlichen Bereichen. Dem Sinn gemäß würde das Bismarck-Modell hierzu zu rechnen sein (vgl.: Motel-Klingebiel: Alter und Generationenvertrag im Wandle des Sozialstaates. S. 16).

56 Vgl.: Schönig, Werner: Rationale Sozialpolitik. Die Produktion von Sicherheit und Gerechtigkeit in modernen Gesellschaften und ihre Implikationen für die ökonomische Theorie der Sozialpolitik, Berlin 2001, S. 315 f.

57 Der Begriff Wohlfahrtsstaat gilt als Oberbegriff für die Vielfalt sozialer Staatsinterventionen in den westlichen Staaten. Das Wort Sozialstaat hingegen steht für die soziale Ausrichtung der Politik Deutschlands.

58 Vgl.: König, Peter: Zusammenfassung, in: Wirtschafts- und sozialpolitisches Forschungs- und Beratungszentrum der Friedrich-Ebert-Stiftung (Hg.): Rentenpolitik in Europa. Welches Modell wird zur Leitidee von Reformen? Bonn 2000, S. 8. Künftig zitiert als: König: Zusammenfassung.

59 In Schweden liegt der Anteil der Sozialausgaben bei 50% des Staatshaushaltes. (vgl.: Schmid, Josef: Wohlfahrtsstaaten im Vergleich: One bad way?, in: Lamnek, Siegfried / Luedtke, Jens (Hg.): Der Sozialstaat zwischen „Markt“ und „Hedonismus“? Opladen 1999, S. 99. Künftig zitiert als: Schmid: Wohlfahrtsstaaten im Vergleich).

60 Damit ist der Schutz gegen Marktkräfte und Einkommensausfälle gemeint.

61 Vgl.: Schmid: Wohlfahrtsstaaten im Vergleich, S. 99 f ; König: Zusammenfassung, S. 8 f; Motel-Klingebiel: Alter und Generationenvertrag im Wandle des Sozialstaates, S. 17

62 Ziel der Mischform ist es, Risiken besser zu diversifizieren, einen ausgewogenen Lastenausgleich zwischen den Generationen zu erreichen und dem Einzelnen in der Wahl seiner Alterssicherung mehr Flexibilität und Wahlfreiheit zu gewähren. Die Gewichtung der einzelnen Finanzierungselemente ist allerdings je nach Land sehr unterschiedlich. In Großbritannien hat die Kapitaldeckung bei der Finanzierung der Altersvorsorge eine erheblich größere Bedeutung als in Schweden oder Deutschland, wo sie als ergänzendes Element vor kurzem eingeführt wurde (vgl.: König: Zusammenfassung, S. 8.)

63 Vgl.: PDS (Hg.): Programm der Partei des demokratischen Sozialismus, beschlossen von der 1. Tagung des 3. Parteitages der PDS, Januar 1993, in: www.pds- online.de/partei/dokumente/programm/parteiprogramm.pdf, S. 27 f. Abgerufen am 25.08.02. Künftig zitiert als: PDS (Hg.): Programm der Partei des demokratischen Sozialismus.

64 Unter Sozialismus versteht die PDS ein System, das sich „ gegen die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen, gegen patriarchalische Unterdrückung, gegen die Ausplünderung der Natur, für die Bewahrung und Entwicklung menschlicher Kultur, für die Durchsetzung der Menschenrechte, für eine Gesellschaft in der die Menschen ihre Angelegenheiten demokratisch und auf rationale Weise regeln“ ausspricht (vgl.: ebd., S. 8).

65 Vgl.: PDS (Hg.): Es geht auch anders. Nur Gerechtigkeit sichert Zukunft! Programm der PDS zur Bundestagswahl 2002, Beschluss der 3. Tagung des 7. Parteitages der PDS Rostock, März 2002, in: www.pds-online.de/wahlen/dokumente/0203/wahlprogramm.pdf, S. 2. Abgerufen am 25.08.02. Künftig zitiert als: PDS (Hg.): Programm der PDS zur Bundestagswahl 66 Vgl.: PDS (Hg.): Programm der Partei des demokratischen Sozialismus, S. 16. 67 ebd., S. 16.

68 Es sollen in den Sozialversicherungen mehr eigenständige Ansprüche für Frauen geschaffen werden (vgl.: ebd., S. 14).

69 Vgl.: ebd., S. 12.

70 Die PDS fordert nicht nur die gesellschaftliche, sondern auch die materielle Anerkennung von Kindererziehungs- sowie Alten- und Krankenpflegezeiten (vgl.: ebd., S. 13).

71 Es soll Menschen ein selbstbestimmtes Leben im Alter mit aktiver Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden (vgl.: PDS (Hg.): ebd., S. 16 f.).

72 Vgl.: Bündnis 90/Die Grünen (Hg.): Die Zukunft ist grün. Grundsatzprogramm von Bündnis 90/Die Grünen, beschlossen auf der Bundesdelegiertenkonferenz März 2002 in Berlin, in: http://archiv.gruene-partei.de/dokumente/grundsatzprogramm-bundesverband.pdf, S. 9. Abgerufen am 25.08.02. Künftig zitiert als: Bündnis 90/Die Grünen (Hg.): Grundsatzprogramm.

73 Vgl.: ebd., S. 9 f.

74 Vgl.: ebd., S.10.

75 Vgl.: ebd., S. 61 f.

76Vgl.: ebd. S. 74).

77 ebd. S. 62.

78 Vgl.: ebd. S. 79.

79 Vgl.: Bündnis 90/Die Grünen (Hg.): Grün wirkt. Unser Wahlprogramm 2002-2006, beschlossen auf der Bundesdelegiertenkonferenz Mai 2002 in Wiesbaden, in: http://archiv.gruene- partei.de/bdk/wiesbaden2002/beschluss/wp/wahlprogramm2002-web.pdf, S. 39. Abgerufen am 25.08.02. Künftig zitiert als: Bündnis 90/Die Grünen (Hg.): Wahlprogramm.

80 Vgl.: Bündnis 90/Die Grünen (Hg.): Grundsatzprogramm, S. 79.

81 Vgl.: Bündnis 90/Die Grünen (Hg.): Wahlprogramm, S. 33 ff.

82 SPD (Hg.): Grundsatzprogramm der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, beschlossen vom Programmparteitag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, Dezember 1989 in Berlin, geändert auf dem Parteitag in Leipzig März 1998, in: www.spd.de/servlet/PB/show/1010243/programmdebatte_grundsatzprogramm, S. 8 ff. Abgerufen am 25.08.02.

83 Vgl.: ebd., S. 10 f.

84 Vgl.: ebd., S. 12 f.

85 Vgl.: SPD (Hg.): Erneuerung und Zusammenhalt - wir in Deutschland, Regierungsprogramm 2002-2006, in: http://regierungsprogramm.spd.de/servlet/PB/show/1076396/spd- regierungsprogramm.pdf, S. 52. Abgerufen am 25.08.02.

86 Vgl.: CDU (Hg.): Grundsatzprogramm der CDU Deutschlands. Freiheit in Verantwortung, 5. Parteitag Hamburg 1994, in: www.cdu.de/politik-a-z/grundsatzprogramm/grundsatzprogramm. doc, S. 5 f. Abgerufen am 25.08.02. Künftig zitiert als: CDU (Hg.): Grundsatzprogramm.

87 Vgl.: CDU (Hg.): Zukunftsprogramm, Beschluss des 10. Parteitages der CDU Deutschlands, Bremen 1998, in: www.cdu.de/politik-a-z/zukunftsprogramm/zukunftsprogramm.doc, S. 8. Abgerufen am 25.08.02. Künftig zitiert, als: CDU (Hg.): Zukunftsprogramm.

88 Die CDU spricht sich damit gegen die Einführung einer Grundsicherung und für die Beibehaltung des Äquivalenzprinzips aus (vgl.: CDU (Hg.): Leistung und Sicherheit. Zeit für Taten, Regierungsprogramm 2002-2006, in: www.cdu.de/regierungsprogramm/regierungsprogramm-02-06-b.pdf. Abgerufen am 25.08.02. Künftig zitiert als: CDU (Hg.): Regierungsprogramm, S. 33).

89 Vgl.: CDU (Hg.): Zukunftsprogramm, S. 8

90 Vgl.: CDU (Hg.): Grundsatzprogramm., S. 9.

91 Vgl.: ebd. S. 45.

92 Im Regierungsprogramm 2002 wird die Generationengerechtigkeit sogar als „ größte sozialpolitische Aufgabe “ bewertet (vgl.: CDU (Hg.): Regierungsprogramm, S. 32.).

93 Vgl.: ebd. und CDU (Hg.): Zukunftsprogramm, S. 57.

94 Vgl.: CDU (Hg.): Regierungsprogramm, S. 33.

95 Unter diesen Punkt fällt die Forderung nach der erweiterten Anerkennung der Familienarbeit und ihre Anbindung an das soziale Sicherungssystem (z.B. durch die Anerkennung von Erziehungs- und Pflegezeiten in der Rentenversicherung) und der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (vgl.: ebd., S. 15).

96 Die CDU erkennt die Leistung der Eltern an, die sie mit der Erziehung ihrer Kinder für das Gemeinwohl leisten und weist auf deren Bedeutung für die Sicherung des Generationenvertrages hin. Daher fordert sie u.a. Umschichtungen zugunsten von Familien mit Kindern im Sozialversicherungsrecht. (vgl.: ebd. S. 17 und CDU (Hg.): Zukunftsprogramm S. 54).

97 Vgl.: CDU (Hg.): Regierungsprogramm, S. 33.

98 Vgl.: FDP (Hg.): Wiesbadener Grundsätze für die liberale Bürgergesellschaft, beschlossen auf dem Bundesparteitag der FDP, am 24. Mai 1997 in Wiesbaden, in: http://fdp- bundesverband.de/pdf/wiesbadg.pdf, S. 12 f. Abgerufen am 25.08.02.

99 Vgl.: FDP (Hg.): Bürgerprogramm 2002. Programm der FDP zur Bundestagswahl 2002, beschlossen auf dem 53. ord. Bundesparteitag vom 10. bis 12. Mai 2002 in Mannheim, in: www.fdp.de/portal/pdf/Buergerprogramm2002i.pdf, S. 2. Abgerufen am 25.08.02.

100 Vgl.: ebd., S. 9.

101 Vgl.: ebd., S. 10 ff.

102 ebd., S. 10.

103 Darüber hinaus soll durch die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie die derzeitige Position der Frauen weiter gestärkt werden. (vgl.: ebd., S. 53).

Ende der Leseprobe aus 151 Seiten

Details

Titel
Gerechtigkeit als Zielsetzung in der Reform der gesetzlichen Rente
Hochschule
Universität Münster  (Politikwissenschaft)
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
151
Katalognummer
V12945
ISBN (eBook)
9783638187206
Dateigröße
1313 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gerechtigkeit, Rentenreform, Sozialversicherungen, Generationenvertrag
Arbeit zitieren
Bernd Stinsmeier (Autor:in), 2002, Gerechtigkeit als Zielsetzung in der Reform der gesetzlichen Rente, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12945

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