§ 153a StPO - unverzichtbar oder verfassungswidrig?


Trabajo de Seminario, 2009

55 Páginas, Calificación: 14 Punkte (gut)


Extracto


Gliederung

A. § 153a StPO – unverzichtbar oder verfassungswidrig?

B. Ausgangsprinzip: Legalität und Opportunität als Regel-Ausnahme-Prinzip
I. Legalität, ein in der Verfassung verankertes Prinzip?
1. Begriff Legalitätsprinzip
2. Verankerung des Legalitätsprinzips in der Verfassung
a. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG
aa. Formelle Aspekte des Rechtsstaates
(1) Die Selbstbindung der staatlichen Organe an die Rechtsordnung
(2) Justizgewährungspflicht
bb. Materielle Aspekte des Rechtsstaates
(1) Das Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG
(2) Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 3 GG
(3) Rechtsfriedenssichernde Funktion der Legalität
b. Ergebnis
II. Der Opportunitätsgedanke als Einbruch in die verfassungsrechtlich verankerte Legalität
1. Begriff und gesetzliche Regelung der Opportunität
2. Adressaten des Opportunitätsprinzip

C. § 153a – Als besondere Opportunitätsvorschrift auf dem Prüfstand der Verfassung
I. Anwendungsbereich, Entstehungsgeschichte der Norm und Intension des Gesetzgebers
1. Anwendungsbereich der Norm
2. Entstehung/Änderung der Norm
3. Intension des Gesetzgebers
a. Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts – Entkriminalisierung
b. Justizökonomie
c. Diversion im Strafprozess
II. § 153a – verfassungswidrig oder unverzichtbar?
1. Das Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG
a. Der Schuldbegriff des § 153a
aa. Schuldbegriff „geringe Schuld“ von 1974, § 153a a. F
bb. Der Schuldbegriff „Schwere der Schuld“ von 1993, § 153a n. F
b. Das „öffentliche Interesse“, § 153a
c. Die Rechtsfolgen des § 153a
d. Ergebnis
2. Der Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG
a. Ungleichheit in der Rechtsanwendung aufgrund Unterschiede in der staatsanwaltlichen Einstellungspraxis
aa. Art der Datenerhebung
bb. Unterschiede in der Praxis
cc. Zwischenergebnis
b. Ungleichbehandlung aufgrund der Beeinflussbarkeit staatsanwaltlichen Handelns
aa. Beeinflussung der staatsanwaltlichen Einstellungspraxis aufgrund Aspekte der Verfahrensökonomie und/oder durch eine aktive Verfahrensgestaltung durch den Beschuldigten und seinen Verteidiger
bb. Beeinflussung der staatsanwaltlichen Einstellungspraxis aufgrund finanzieller Besserstellung des Angeschuldigten bzw. dessen Schichtzugehörigkeit
cc. Beeinflussung der Staatsanwaltschaft aufgrund sonstiger Faktoren
c. Ergebnis
3. Die Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK
4. Der Gewaltenteilungsgrundsatz, insbesondere die Monopolisierung der rechtsprechenden Gewalt bei den Gerichten, Art. 20 Abs. 2 S. 2, 92 GG
a. Verstoß gegen das Rechtsprechungsmonopol der Richter/Umfang des richterlichen Rechtsprechungsmonopols
aa. Der formelle Rechtsprechungsbegriff
bb. Der materielle Rechtsprechungsbegriff
Strafrechtliche Sanktionen, nach Maßgabe des materiellen Rechtsprechungsbegriff, als ausschließliche Aufgabe der Rechtsprechung
Rechtscharakter der Auflagen und Weisungen in § 153a Abs. 1
b. Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 2 GG aufgrund Aushebelung durch § 153a
5. Die Stellung des Opfers/fehlende Gewährleistung effektiven Rechtschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG
6. Der Schutz der Willensfreiheit § 136a, eine Vorschrift, die Verfassungsgebote ausformuliert
7. Der Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG), das Verfahren nach § 153a als „Tuschelverfahren“
8. Verlust an Strafzwecken wie der General- und Spezialprävention, sowie der Resozialisierung

D. Fazit

A. § 153a StPO– unverzichtbar oder verfassungswidrig?

§ 153a als Opportunitätsvorschrift ermöglicht, ohne schon zu viel vor-wegzunehmen, die Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflagen und Weisungen.1 Die einen mögen dazu sagen, dass die „Methode“ die richti-ge Antwort auf den stetigen und immer größer werdenden Anfall von kleinerer und mittlerer Kriminalität sei.2 So hat Kunz schon 1984 ange-merkt: “Das auf den typischen Fall schwerwiegender Kriminalität zuge-schnittene Strafverfahren ist für Massendelikte zu schwerfällig und zu aufwändig; Staatsanwaltschaften und Strafgerichte leiden unter einer chronischen „Bagatellfall-Verstopfung“, die ihnen die Kraft nimmt für die Bekämpfung gravierender sozialschädlicher Verhaltensweisen, und die damit die Fu]nktionstüchtigkeit der Strafrechtpflege gefährdet.“3 Für die anderen dagegen steht § 153a im Zentrum der Kritik opportuner Ein-stellungsvorschriften.4 Diese Kritik entstand bereits vor der Verabschie-dung der Norm durch den Gesetzgeber und ist auch seither im rechtswis-senschaftlichen Schrifttum, wenn auch mit unterschiedlicher Intensität, nie ganz verstummt.5 Vorliegend sollen nun verschiedene Ansätze dieser Kritik überprüft werden, um aufzuzeigen, welche Gesichtspunkte diese Norm so schwierig gestalten und ob diese auch standfest sind.

B. Ausgangssituation: Legalität und Opportunität als Regel-Ausnahme-Prinzip

Das deutsche Strafverfahrensrecht wird von Legalität und Opportunität als unterschiedlicher Kategorien der Rechtsanwendung geprägt. Dabei gilt das Legalitätsprinzip als Regelfall und die Opportunität hingegen als Ausnahme von diesem Regelfall oder als Beschränkung des Ausgangs-prinzips.6 Bevor auf die eigentliche, hier zu behandelnde, Opportunitäts-vorschrift des § 153a eingegangen wird, sollen beide Prinzipien kurz er-läutert werden.

I. Legalität, ein in der Verfassung verankertes Prinzip?

Dabei soll zunächst die Reflexion über die überragende Bedeutung des Legalitätsprinzips für ein rechtsstaatliches Verfahren, die Grundlage für eine sachgerechte Bewertung des opportunitätsgeprägten Einbruchs durch § 153a in die Grundsatzregelung schaffen.

1. Begriff Legalitätsprinzip

Anknüpfungspunkt des Legalitätsprinzips ist § 152 Abs. 2 der Strafpro-zessordnung. Danach unterliegen die Strafverfolgungsbehörden der Pflicht, jede Straftat, auf die das deutsche Strafrecht anwendbar ist, zu ermitteln und, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, sämtliche Straftäter ohne Ansehen der Person der gerichtlichen Aburtei-lung zuzuführen.7 Daraus lassen sich eine doppelte Verpflichtung8 bzw. zwei Hauptpflichten9 der Staatsanwaltschaft herleiten. Zum einen die Ermittlungspflicht, also die Strafverfolgungspflicht im engeren Sinne, sowie die Pflicht, wenn sich der Anfangsverdacht zu einem hinreichen-den Tatverdacht verdichtet hat, eine Abschlussentscheidung zu treffen.10 Diese doppelte Handlungsanweisung kann daher insoweit mit der In-haltsumschreibung „Ermittlungs- und Anklagepflicht“ belegt werden.11 Der Staat wird somit in Ansehung des Legalitätsprinzips verpflichtet, durch die zuständigen Behörden und Gerichte Straftäter zu verfolgen und gegebenenfalls zu bestrafen. Bei „Legalität“ handelt es sich folglich um einen umfassenden Befehl an die staatlichen Strafverfolgungsorgane zur lückenlosen Erledigung der Kriminalität.12 Bevor auf eine etwaige ver-fassungsrechtliche Verankerung des Legalitätsprinzips eingegangen wird, kann abschließend festgehalten werden, dass das Prinzip unsere Straf-rechtspflege wie kaum ein anderes geprägt hat.13 Es stellt somit den Grundpfeiler des rechtsstaatlichen Strafrechts dar.14

2. Verankerung des Legalitätsprinzips in der Verfassung

Weiterhin wichtig ist es festzustellen, ob das Legalitätsprinzip als verfas-sungsrechtliches Leitprinzip aus dem, in den Art. 20 und 28 GG verfas-sungsrechtlich abgesicherten, Rechtsstaatsprinzip, welches für die Aus-gestaltung des Strafverfahrens von weitreichender Bedeutung ist, herge- leitet werden kann,15 bzw. ob es seinen Ursprung in diesem staatsrechtli-chen Legalitätsprinzip hat.16 Wäre das der Fall und hätte folglich das Legalitätsprinzip ein verfassungsrechtliches Fundament, hätte das zur Folge, dass jede Einschränkung, so zum Beispiel durch § 153a, an der Verfassung selbst zu messen wäre.17

a. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG

Das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG18 wird ausdrÜcklich nur in Art. 28 Abs. 1 des Grundgesetzes genannt.19 Nach den Worten des Bun-desverfassungsgerichts enthält es „keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach sachlichen Gege-benheiten bedarf, wobei allerdings fundamentale Elemente des Rechts-staates und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen gewahrt bleiben mÜssen. Ob gesetzliche Regelungen rechtsstaatlich unbedenklich sind, kann nur die PrÜfung des Einzelfalls ergeben“.20 Art. 20 Abs. 3 GG bindet dabei alle staatliche Gewalt, folglich auch die strafverfolgende Gewalt,21 an Gesetz und Gerechtigkeit. In Art. 28 Abs. 1 GG ist weiterhin festgelegt, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder „ den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“ muss.22 Auch wenn das Rechtsstaats-prinzip danach nicht eindeutig definiert ist, sind dennoch Grundelemente und WesenszÜge allgemein anerkannt, so dass sich aus diesen eine ver-fassungsrechtliche Verankerung des Legalitätsprinzips ergeben könnte.23

aa. Formelle Aspekte des Rechtsstaats

Vorliegend können formelle (Staat, im Sinne von Gesetzesstaat24 ) und materielle (Staat, im Sinne von Gerechtigkeitsstaat25 ) Aspekte des Rechtsstaates unterschieden werden.26 Bei den formellen Aspekten ste-hen technisch-organisatorische Vorkehrungen zur Disziplinierung der Staatsgewalt im Vordergrund.27 Dabei handelt es sich u. a. um die Be-grenzung und Kontrolle staatlicher Macht durch das Gewaltenteilungs-prinzip28, sowie die Selbstbindung des Staates an die Rechtsordnung.29 Vorliegend soll nur anhand ausgewählter Aspekte überprüft werden, ob eine Legalitätsverpflichtung der Staatsorgane begründet werden kann.

(1) Die Selbstbindung der staatlichen Organe an die Rechtsordnung

Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßi-ge Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden.30 Aus der dadurch zum Ausdruck kommenden Selbstbindung der staatlichen Organe an die Rechtsordnung bzw. der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung lassen sich die Grundsätze vom Vor-rang und Vorbehalt des Gesetzes ableiten. Das bedeutet, dass die Verwal-tung nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen tätig werden darf.31 So-mit wird ausgeschlossen, dass die Anwendung der betroffenen Gesetze in das Belieben der jeweiligen staatlichen Organe fällt32 und zugleich den rechtsstaatlichen Anforderungen der Berechenbarkeit des Rechts und der Rechtssicherheit Rechnung getragen.33 Damit wurde jedoch noch nicht beantwortet, ob dies auch zwingend eine Forderung nach legalitätsgelei-tetem Staatshandeln nach sich zieht, sondern nur, dass jegliches Staats-handeln, das aufgrund eines Gesetzes erfolgt, rechtstechnisch „legal“ ist.34 Daher zwingt dieser Grundsatz nur zur Beachtung des Legalitäts-prinzips und der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, soweit es gesetz-lich ausgeformt ist.35 Somit könnten auch solche Rechtssätze Beachtung finden, welche der Pflicht zur Anwendung von materiellen Strafrechts-sätzen entgegenwirken oder diese sogar aufheben.36 Folglich ist der rein formale Aspekt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung allein nicht in der Lage eine Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handelns zu sichern, aber den-noch zunächst ausreichend, um den Grundsatz der Legalität als in Art. 20 Abs. 3 GG verankert anzusehen.37

(2) Justizgewährungspflicht, Art. 19 Abs. 4 S. 1 G

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, als eine weitere rechtsstaatliche Ausprägung, bestimmt, dass jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht. Dieser Grundsatz beschränkt sich jedoch nicht nur auf Grundrechtsverletzungen, sondern auf alle Rechtsverletzungen, so auch auf Verstöße gegen einfache Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen etc.38 Somit wird vom Staat die Auf-rechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege verlangt, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann.39 Wenn man nun die gesamte Rechtssphäre des Bürgers als wehrfähiges Recht im Sinne dieser Vorschrift auffasst, „ist die Nichtverfolgung von Straftaten gegenüber dem durch die Tat Verletzten eine Versagung der Justizge-währung und damit ein Verfassungsverstoß“.40 Folglich liegt daher eine Verpflichtung der staatlichen Gewalt im Bereich der Strafrechtspflege bzgl. des Legalitätsprinzips insoweit vor, als das Vertrauen der Bürger in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Organe grundsätzlich durchzuset-zen ist.41 Somit kann eine Wurzel des Legalitätsprinzips in der Justizge-währungspflicht gesehen werden.42

bb. Materielle Aspekte des Rechtsstaates

Nach der Prüfung ausgewählter formeller Aspekte des Rechtsstaates und deren Tendenz zu legalitätsorientierten Staatshandeln, sollen nachfolgend die materiellen Aspekte und deren Bezug zum Legalitätsprinzip erläutert werden. Bei den materiellen Aspekten wird die staatliche Gewalt vorab an oberste Rechtswerte oder Rechtsgrundwerte als gebunden erachtet. Grundpfeiler dieses materiellen Rechtsstaates „sind die Gewährleistung und unmittelbare Geltungskraft der Grundrechte, die verfassungsrechtli-che Konstituierung des Rechtsstaates als sozialer Rechtsstaat und die in der Rechtssprechung des BVerfG immer wieder betonte Betrachtung der Verfassung als Werteordnung“.43 Anhand einiger ausgewählter Aspekte soll nachfolgend wieder geprüft werden, ob ein legalitätsorientiertes Ver-halten auch in Bezug auf die materiellen Aspekte des Rechtsstaates als geboten erscheint.

(1) Das Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG44

So ist zunächst aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen zu beachten.45 Nach dem Bestimmtheitsgebot, welches nicht nur im Rechtsstaatsprinzip verankert ist, sondern zudem ausdrücklich in Art 103 Abs. 2 GG festgelegt wurde46, müssen strafrech-tliche Normen den Umfang und die Grenzen der Strafbarkeit eindeutig und bestimmt festlegen. Es darf mithin für den Bürger kein Zweifel blei-ben, was strafbar ist und was nicht.47 Aus dem Postulat der Bestimmtheit staatlichen Handelns folgt ebenfalls die Rechtssicherheit, welche durch die Beschränkung staatlicher Macht und dem Schutz vor der Willkür staatlicher Behörden zum Ausdruck kommt.48 Von der Rechtssicherheit mit umfasst sind noch die Berechenbarkeit49, sowie die Voraussehbar-keit50 staatlichen Handelns. Folglich ist der Bestimmtheitsgrundsatz eine der wichtigsten Einzelausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips.51 Auch wenn dieser Grundsatz auf das Strafprozessrecht erstreckt wird,52 kann darin dennoch noch keine verfassungsrechtliche Verankerung des Legali-tätsprinzips in der Verfassung gefunden werden können. „Denn auch Art. 103 Abs. 2 GG setzt der gesetzlichen Umschreibung der Strafbarkeits-voraussetzungen nur einen bestimmten Rahmen, dessen Weite mit der Schwere der angedrohten Sanktion variiert.“53 Auch ein breiter Ermes-sensspielraum der Strafverfolgungsbehörden, als Gegensatz zu einem strengen Anklagegrundsatz, ändert nichts am eindeutig bestimmten Ver-botensein eines inkriminierten Tuns oder Unterlassens.54

(2) Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 3 GG

Weiterhin stellt sich der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 3, 1 Abs. 3 GG, unter der Herrschaft des Grundgesetzes als ständige Auf-gabe dar.55 Aus diesem Grundsatz ergibt sich vor allem die Pflicht des Staates zur Gewährleistung der Gerechtigkeit ohne Ansehen der Person.56 Dieser Sinn und Zweck der Vorschrift muss zudem besonders spÜrbar im Bereich der Strafverfolgung werden, denn gerade hier kann besonders intensiv in die Rechtsspähre des einzelnen eingegriffen werden.57 Der Staat muss somit seine Gesetze gleichheitswahrend halten und folglich jeden Gesetzesverletzer gleich behandeln.58 Der Rechtssaat erhält da-durch einen zusätzlichen materiellen Gehalt, der darin liegt, durch Gleichheit Gerechtigkeit zu verbÜrgen.59 Dieser Gehalt könnte durch das verfassungsrechtliche Leitprinzip in Form des Legalitätsprinzips im Strafverfahren zum Ausdruck kommen. Denn dieses „stellt das notwen-dige Gegengewicht zu der allein der Staatsanwaltschaft eingeräumten Befugnis zur Erhebung der öffentlichen Klage dar“.60 Damit verhindert es eine zur Ungerechtigkeit fÜhrende willkÜrliche Strafrechtspflege.61 Somit gebietet erst dieses Prinzip im Falle eines Strafverfahrens eine von der Person des Verdächtigen unabhängige Strafverfolgung.62 Folglich setzt das Legalitätsprinzip, durch die Verpflichtung der Strafverfol-gungsorgane zur gleichmäßigen Anwendung der Strafrechtsnormen, die Forderung nach Gerechtigkeit in das Strafverfahren um.63 Auch das BVerfG hat das Legalitätsprinzip als Ausdruck des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz bezeichnet.64 Somit sind folglich die Strafver-folgungsorgane gehalten, ihre Verfolgungspflicht ohne Ansehen der Per­son und frei von jeder WillkÜr nachzukommen.65 Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass zwischen dem Legalitätsprinzip und dem ver-fassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zunächst einmal eine Verbindungslinie besteht.66

(3) Rechtsfriedenssichernde Funktion der Legalität

Schließlich verknÜpft das Bundesverfassungsgericht die rechtsstaatliche Notwendigkeit einer effektiven Strafrechtspflege mit der Eigenschaft des Staates als Friedens- und Ordnungsmacht, welche die Institution Staat rechtfertigt.67 Danach ist der materielle Sinn des Legalitätsprinzips seine rechtsfriedenssichernde Funktion. „Es stabilisiert das Vertrauen der Bür-ger in die Fähigkeit der Staatsorgane, die öffentliche Sicherheit und Ord-nung aufrechtzuerhalten und den inneren Frieden zu sichern.“68 Das Le-galitätsprinzip wahrt eine gleichmäßige und umfassende Strafverfolgung und damit auch das Vertrauen der Bürger in eine unparteiliche und sach-liche Strafrechtspflege, welche Selbstjustiz dann überflüssig macht. Die Wiederherstellung des Rechtsfriedens durch den staatlichen Verfol-gungszwang wird unter staatlicher Regie somit in Aussicht gestellt. Folg-lich kann auch hier wieder eine Wurzel des Legalitätsprinzips in der Ver-fassung gesehen werden.69

b. Ergebnis

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass das strafverfahrensrechtliche Legalitätsprinzip seinen Ursprung im staatsrechtlichen Legalitätsprinzip hat.70 Es steht zum einen, in Übertragung auf das Strafverfahren, für die Bindung der am Strafverfahren beteiligten Staatsorgane an das Gesetz und zum anderen auch für Gleichbehandlung, also dem Schutz des Indi-viduums vor willkürlicher Benachteiligung durch die Staatsgewalt. Wei-terhin konnte das Legalitätsprinzip als Ausfluss der Justizgewährungs-pflicht und dem Aspekt des Staates als „Friedens- und Ordnungsmacht“ ermittelt werden.71 Dieses staatstheoretische Legalitätsprinzip „konkreti-siert sich in mehreren Normen des Strafverfahrensrechts zum strafverfah-rensrechtlichen Legalitätsprinzip, zu einer Prozeßmaxime des Strafver-fahrens.“72 Das bedeutet letztlich, dass Einbrüche in dieses verfassungs-rechtlich verankerte Legalitätsprinzips ihrerseits wieder an der Verfas-sung zu messen wären.

II. Der Opportunitätsgedanke als Einbruch in die verfassungsrechtlich verankerte Legalität

Trotz verfassungsrechtlicher Verankerung der Legalität, lassen sich durch den Zusatz des § 152 Abs. 2 deutliche Einbrüche in dieses Prinzip erkennen. Denn danach gilt der Legalitätsgrundsatz nur, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist. Die Gesamtheit dieser gesetzlich normierten Einbrüche in die Legalität fallen allesamt in den Geltungsbe-reich der Opportunität.73 Zunächst soll daher der Begriff des Opportuni-tätsprinzips kurz erläutert werden, bevor dann auf die eigentlich zu unter-suchende Vorschrift des § 153a eingegangen wird.

1. Begriff und gesetzliche Regelung der Opportunität

Der Begriff Opportunität beschreibt diejenigen gesetzlich normierten Möglichkeiten im Strafprozessrecht, die es den Strafverfolgungsorganen und Gerichten erlauben, trotz Anfangsverdacht oder hinreichendem Tat-verdacht im Sinne der §§ 170 Abs. 1, 203 von der (weiteren) Strafverfol-gung abzusehen.74 Die Einstellung durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgt sodann anhand von Zweckmäßigkeitserwägungen.75 Die Mög-lichkeit der Opportunitätseinstellungen sind im Wesentlichen in den §§ 153-154e, 376 StPO, 45, 47 JGG, 398 AO und in den §§ 37, 38 BtMG geregelt.76 Bei der Opportunität handelt es sich insoweit um eine „Durchbrechung“ der Legalität bzw. um deren Gegensatz.77

2. Adressaten des Opportunitätsprinzips

Adressat des Opportunitätsprinzips ist zum einen die Staatsanwaltschaft. In den zahlreichen gesetzlichen Ermächtigungen wird ihr der Verfol-gungsverzicht als eine kriminalpolitische Wertentscheidung zugeschrie-ben.78 Zum anderen ist Adressat das Gericht. Es hat in Form von Zu-stimmungsentscheidungen an der Einstellungsbefugnis der Staatsanwalt-schaft mitzuwirken. Kein Adressat dahingegen ist die Polizei. Einschlä-gige Vorschriften sehen schon mit Blick auf den Wortlaut opportunes Handeln im Bereich der Strafverfolgung nicht vor.79

C. § 153a – Als besondere Opportunitätsvorschrift auf dem Prüf-stand der Verfassung

Im Mittelpunkt der Kritik opportuner Einstellungsnormen steht § 153a, welcher es ermöglicht, die Verfahrenseinstellung mit Zustimmung des Beschuldigten an die Erbringung bestimmter Leistungen zu knüpfen.80

Unterschieden wird dabei die Kritik gegen die Vorschrift als solche und jene, die sich lediglich an die Handhabung in der Praxis richtet.81

I. Anwendungsbereich, Entstehungsgeschichte der Norm und Intension des Gesetzgebers

Um die Kritik an der Norm besser einordnen zu können, ist es zunächst wichtig das Augenmerk auf ihren Anwendungsbereich, ihre Vorge-schichte und ihren Wandel zu richten.

1. Anwendungsbereich der Norm

Nach § 153a kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung der Hauptverhandlung zuständigen Gerichts und des Beschul-digten bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisun-gen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entge-gensteht.82 Ist die Klage jedoch bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Ver-fahren bis zum Ende der Hauptverhandlung vorläufig einstellen und zu-gleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen.83 Weiterhin ist eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft auch ohne Zustimmung des Ge-richts in den Fällen möglich, in welchen es sich um ein Vergehen han-delt, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.84 Bei § 153a handelt sich folglich um die vorläufige Einstellung des Verfahrens. Diese ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die sofortige Einstellung nach § 153 deshalb nicht gegeben sind weil ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dieses öffentliche Interesse darf aber nur von solchem Gewicht sein, dass es durch die Auferlegung und Erfüllung der Weisungen und Auflagen wiederum beseitigt werden kann.85 Die Schwere der Schuld darf dabei jedoch nicht nur hypothetisch festgestellt, sondern muss abschließend beurteilt werden. Es muss ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 vorliegen. Daher erlaubt § 153a eine Einstellung des Verfahrens erst nach Abschluss der Ermittlungen.86

2. Entstehung/Änderungen der Norm

Die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung gegen Auflagen und Weisun-gen nach § 153a wurde durch Art. 21 Nr. 44 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974, welches zum 1. Ja-nuar 1975 in Kraft trat, eingeführt.87 Mit dieser Einführung des § 153a wurde eine schon lange vorher verübte paralegale Praxis quasi legalisiert. Denn mit Einführung des § 153 1924 war die Einstellung in den meisten Fällen davon abhängig geworden, dass der Angeklagte den Schaden bin-nen einer Frist freiwillig wiedergutmacht, indem er sich beispielsweise bereit erklärte eine „Geldbuße“ oder „Spende“ an eine gemeinnützige Institution zu erbringen.88 Diese Praxis hatte sich jedoch zu einer, das Ansehen der Justiz schädigenden Handhabung erwiesen, so dass ein Handeln des Gesetzgebers als geboten erschien.89 Obwohl diese Praxis vor der Schaffung des § 153a ohne gesetzliche Grundlage praktiziert wurde, führte die Einführung einer entsprechenden Norm zu starken Kontroversen bezüglich ihrer konkreten Ausgestaltung in Hinblick auf die vorgesehene Einschränkung des Legalitätsprinzips.90 Eine erste Abänderung erfuhr die Vorschrift sodann 1987 durch Art. 1 Nr. 12 des Strafverfahrensänderungsgesetzes vom 27. Januar 1987.91 Eine weitere wichtige Änderung des § 153a erfolgte 1993. Vor 1993 war der Anwen-dungsbereich der Vorschrift u. a. geprägt durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „geringe Schuld“ und „beseitigbares öffentliches Interes-se“.92 Der Begriff „geringe Schuld“ zielte dabei auf die Verfahrensein-stellung bei Klein- und Kleinstkriminalität ab.93 Jedoch dauerte es nicht lange, bis die Praxis den Anwendungsbereich bis an die Obergrenze der durchschnittlichen Begehungsweise der Tat ausweitete und zwar deutlich über den Bereich der „geringen Schuld“ hinaus.

[...]


1 Nachfolgende Paragraphen ohne Kennzeichnung sind solche der StPO.

2 Vgl.: Kunz, Das strafrechtliche Bagatellprinzip, S. 11.

3 Kunz, Das strafrechtliche Bagatellprinzip, S. 11/12.

4 Beulke, StPO und GVG-KO, § 153a Rn. 11 m. w. N.

5 Beulke, StPO und GVG-KO, § 153a Rn. 11.

6 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 26.

7 Knobloch, Legalität und Weisungsbindung, S. 45.

8 Knobloch, Legalität und Weisungsbindung, S. 45.

9 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 26.

10 Knobloch, Legalität und Weisungsbindung, S. 45/46; Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 26.

11 Weigend, Anklagepflicht und Ermesses, S. 17.

12 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 28.

13 Waller, DRiZ 1986, S. 50.

14 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 28.

15 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 70; Horstmann, Präzisierung und Kontrol-le von Opportunitätseinstellungen, S. 29.

16 Pott, Vom unmöglichen Zustand des Strafrechts, S. 84.

17 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 29.

18 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 29.

19 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 294.

20 BVerfGE 7, 89 (92f.).

21 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 30.

22 Vgl.: Art 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 GG.

23 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 30.

24 Zippelius/WÜrtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 12 Rn. 2.

25 Zippelius/WÜrtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 12 Rn. 2.

26 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 295.

27 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 295.

28 Zeppelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 12 Rn. 15.

29 Zeppelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, § 12 Rn. 37.

30 Bohnert, Die Abschlußentscheidung des Staatsanwalts, S. 229.

31 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 297.

32 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 32.

33 Badura, Staatsrecht, S. 321.

34 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 33.

35 Gössel, FS Dünnebier, S. 126.

36 Gössel, FS Dünnebier, S. 126.

37 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 33.

38 Maurer, Staatsrecht I, § 8 Rn. 23.

39 Vgl.: BVerfGE 33, 367 ( 383).

40 Schmidt-Jortzig, NJW 1989, S. 133.

41 Rieß, FS Dünnebier, S. 157.

42 Vgl.: Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 36.

43 Bunke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 295.

44 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 73.

45 Bumke/Voßkuhle, Casebook Verfassungsrecht, S. 303.

46 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 34.

47 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 73.

48 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 34.

49 Maurer, Staatsrecht I, § 8 Rn. 47.

50 Vgl.: BVerfGE 17, 67 (82).

51 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 34.

52 Vgl.: BVerfGE 32, 373 (383): „Das Grundrecht äußert seine Wirkung bereits inner-halb der bestehenden Gesetze des Strafverfahrensrechts, das mit Recht als angewandtes Verfassungsrecht verstanden wird.“

53 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 74.

54 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 74.

55 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 74.

56 Vgl.: BVerfGE 20, 162 (222); Eckl, ZRP 1973, S. 139; Willms, JZ 1957, S. 465.

57 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 74f.

58 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 37.

59 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 37.

60 Waller, DRiZ 1986, S. 50.

61 Waller, DRiZ 1986, S. 50.

62 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 38.

63 Waller, DRiZ 1986, S. 50.

64 Vgl.: BVerfGE 20, 162 (222); 38, 105 (115); 46, 214 (223); 51, 324 (343).

65 BVerfGE 20, 162 (222); Eckl, ZRP 1973, S. 140.

66 Vgl.: Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 38.

67 Vgl.: BVerfGE 49, 24 (56f.).

68 Rieß, FS Dünnebier, S. 158.

69 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 36.

70 Pott, Vom unmöglichen Zustand des Strafrechts, S. 83.

71 Vgl.: oben Punkt B I. 2. a. aa. (1); oben Punkt B I. 2. a. bb. (1)/(2)/(3).

72 Pott, Vom unmöglichen Zustand des Strafrechts, S. 83.

73 Knobloch, Legalität und Weisungsbindung, S. 47.

74 Ranft, Strafprozessrecht, § 47 Rn. 1139.

75 Beulke, Strafprozessrecht, § 2 Rn. 17.

76 Ranft, Strafprozessrecht, § 47 Rn. 1139.

77 Vgl.: Ranft, Strafprozessrecht, § 47 Rn. 1139; Beulke, Strafprozessrecht, § 2 Rn. 17.

78 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 54.

79 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 54.

80 Fahl, Rechtsmißbrauch im Strafprozeß, S. 183; Weigend, Kriminologisches Journal 1984, S. 8.

81 Fahl, Rechtsmißbrach im Strafprozeß, S. 183.

82 Vgl.: § 153a Abs. 1 S. 1 StPO.

83 Vgl.: § 153a Abs. 2 S. 1 u. 2 StPO.

84 Vgl.: § 153a Abs. 1 S. 7 StPO i.V.m. § 153 Abs. 1 S. 2 StPO.

85 Joecks, StPO, § 153a Rn. 4.

86 Horstmann, Präzisierung und Kontrolle von Opportunitätseinstellungen, S. 156.

87 Jostes, Leistungsstörungen und Fehlverhalten von Gericht und StA bei der Einstel-lung von Strafverfahren gem. § 153a StPO, S. 24.

88 Dahs, NJW 1996, S. 1192.

89 Dahs, NJW 1996, S. 1192.

90 Jostes, Leistungsstörungen und Fehlverhalten von Gericht und StA bei der Einstel-lung von Strafverfahren gem. § 153a StPO, S. 25-26.

91 Jostes, Leistungsstörungen und Fehlverhalten von Gericht und StA bei der Einstel-lung von Strafverfahren gem. § 153a StPO, S. 27.

92 Knobloch, Legalität und Weisungsbindung, S. 55.

93 Vgl.: Kausch, Der Staatsanwalt – Ein Richter vor dem Richter?, S. 107.

Final del extracto de 55 páginas

Detalles

Título
§ 153a StPO - unverzichtbar oder verfassungswidrig?
Universidad
University of Frankfurt (Main)  (Kriminologie)
Curso
Strafrechtliche Sanktionen und Maßregeln
Calificación
14 Punkte (gut)
Autor
Año
2009
Páginas
55
No. de catálogo
V129975
ISBN (Ebook)
9783640359813
ISBN (Libro)
9783640359639
Tamaño de fichero
800 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
StPO, Punkte
Citar trabajo
Marina Bock (Autor), 2009, § 153a StPO - unverzichtbar oder verfassungswidrig?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129975

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