Standortwahl Türkei - Eine Darstellung der rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen


Mémoire (de fin d'études), 2008

146 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

MANAGEMENT SUMMARY

ABBILDUNGSVERZEICHNISI

TABELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 DIE TÜRKEI ALS WIRTSCHAFTSPARTNER

2 RECHT UND JUSTIZ
2.1 Das Rechtssystem der Türkei
2.1.1 Verfassungsrecht
2.1.2 Öffentliches Recht vs. Privatrecht
2.2 Das Gerichtssystem der Türkei
2.2.1 Das Verfassungsgericht
2.2.2 Die Verwaltungsgerichte
2.2.3 Die ordentlichen Gerichte
2.2.3.1 Strafgerichtsbarkeit
2.2.3.2 Zivilgerichtsbarkeit

3 DAS TÜRKISCHE GESELLSCHAFTSRECHT
3.1 Gesellschaftsgründung in der Türkei
3.1.1 Investitionsschutzabkommen Deutschland - Türkei
3.1.2 Förderung des ausländischen Kapitals
3.1.3 Verfahren zur Unternehmensgründung
3.1.3.1 Allgemeine Darstellung
3.1.3.2 Die Gründung mit ausländischem Kapital
3.2 Überblick über das türkische Gesellschaftsrecht
3.2.1 Vergleich zum deutschen Gesellschaftsrecht
3.2.2 Grundregeln für Handelsgesellschaften
3.2.3 Personengesellschaften
3.2.3.1 Kollektivgesellschaft (türk.: kollektif sirket)
3.2.3.2 Kommanditgesellschaft (türk.: komandit sirket)
3.2.4 Kapitalgesellschaften
3.2.4.1 Kommanditgesellschaft auf Aktie (sermayesi paylara bölünmüs sirket)
3.2.4.2 Aktiengesellschaft (türk.: anonim sirket) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (türk.: limited sirket)
3.3 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited sirket)
3.3.1 Gründungsformalitäten
3.3.2 Firma
3.3.3 Die Gesellschafter und ihre Anteile
3.3.4 Die Übertragung der Anteile durch Verkauf
3.3.5 Das Stammkapital
3.3.6 Haftung
3.3.7 Organe der Gesellschaft
3.3.7.1 Die Gesellschafterversammlung
3.3.7.2 Die Geschäftsführung
3.3.7.3 Der Aufsichtsrat
3.3.8 Satzungsänderungen
3.3.9 Beendigung der Gesellschaft
3.4 Die Aktiengesellschaft (türk.: anonim sirket)
3.4.1 Allgemeines
3.4.2 Die Einheitsgründung
3.4.3 Die Stufengründung
3.4.4 Firma
3.4.5 Die Aktionäre
3.4.6 Die Ausgabe oder Übertragung von Aktien
3.4.7 Das Grundkapital
3.4.8 Gewinnverwendung
3.4.9 Organe der Gesellschaft
3.4.9.1 Der Vorstand
3.4.9.2 Geschäftsführer
3.4.9.3 Die Hauptversammlung
3.4.9.4 Der Aufsichtsrat
3.4.10 Haftung
3.4.11 Satzungsänderungen
3.4.12 Beendigung der Gesellschaft
3.5 Die Niederlassung (türk.: sube)
3.6 Das Verbindungsbüro (türk.: irtibat bürosu)
3.7 Joint Venture

4 GRUNDZÜGE DES TÜRKISCHEN ARBEITSRECHTS
4.1 Allgemeines
4.1.1 Die türkische Verfassung und das neue Arbeitsgesetz
4.1.2 Der Anwendungsbereich
4.2 Grundlegende Begriffsdefinitionen
4.2.1 Der Arbeitnehmer
4.2.2 Arbeitnehmerähnliche Personen
4.2.2.1 Der Auszubildende
4.2.2.2 Der Praktikant
4.2.3 Der Arbeitgeber
4.3 Der Arbeitsvertrag
4.3.1 Definition
4.3.2 Schriftformerfordernis
4.3.3 Die Pflicht zur schriftlichen Vorlage
4.3.4 Die Vereinbarung einer Probezeit
4.3.5 Die Arten des Arbeitsvertrages
4.3.5.1 Andauernde und vorübergehende Arbeitsverträge
4.3.5.2 Der Gruppenvertrag
4.3.5.3 Der Teilzeitarbeitsvertrag
4.4 Die Befristung von Arbeitsverhältnissen
4.4.1 Gesetzliche Grundlage
4.4.2 Arbeitsrechtliche Einschränkungen
4.4.3 Die Arten von befristeten Arbeitsverhältnissen
4.4.3.1 Die kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisse
4.4.3.2 Die zweckbefristeten Arbeitsverhältnisse
4.4.3.3 Mindest- und Höchstdauer
4.4.3.4 Die auflösend bedingten Arbeitsverhältnisse
4.4.4 Der Missbrauch der Befristung und deren Beschränkung durch den Kassationshof
4.5 Die Ausländerbeschäftigung in der Türkei
4.5.1 Gesetzliche Grundlage
4.5.2 Das Erfordernis der Einholung einer Arbeitserlaubnis
4.5.3 Die Arten der Arbeitserlaubnis
4.5.3.1 Die befristete Arbeitserlaubnis
4.5.3.2 Die unbefristete Arbeitserlaubnis
4.5.3.3 Die unbefristete Arbeitserlaubnis in Ausnahmefällen
4.5.4 Die Sozial- und Arbeitslosenversicherung des ausländischen Arbeitnehmers
4.6 Das Recht auf bezahlten Jahresurlaub
4.6.1 Die Voraussetzungen für den Jahresurlaub
4.6.2 Die Dauer des Jahresurlaubs
4.6.3 Die Gewährung des Jahresurlaubs
4.6.4 Rechtsfolgen bei Nichtgewährung des Jahresurlaubs
4.7 Allgemeiner Kündigungsschutz in der Türkei
4.7.1 Anwendungsbereich
4.7.2 Voraussetzungen für das Vorliegen des gesetzlichen Kündigungsschutzes
4.7.3 Die ordentliche Kündigung
4.7.3.1 Der Begriff der „ordentlichen Kündigung“
4.7.3.2 Gründe für eine ordentliche Kündigung
4.7.3.3 Die Anhörung des Arbeitnehmers
4.7.3.4 Der Abfindungsanspruch bei einer ordentlichen Kündigung
4.7.4 Die außerordentliche (fristlose) Kündigung
4.7.4.1 Die für die außerordentliche Kündigung erforderlichen Bedingungen
4.7.4.2 Die Kündigungsmitteilung
4.7.4.3 Der Abfindungsanspruch bei einer außerordentlichen Kündigung

5 DAS STEUERRECHT DER TÜRKEI
5.1 Allgemeines
5.1.1 Steuerverwaltung
5.1.2 Steuerschuldner und Haftungsschuldner
5.1.3 Steuerarten
5.2 Die Einkommensteuer
5.2.1 Grundlagen
5.2.2 Umfang der subjektive Steuerpflicht
5.2.2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
5.2.2.2 Beschränkte Steuerpflicht
5.2.2.3 Persönliche Steuerbefreiung für Ausländer
5.2.3 Einkunftsarten
5.2.4 Einkommensermittlung
5.2.4.1 Berücksichtigung des Verlustabzugs
5.2.4.2 Berücksichtigung ausländischer Verluste
5.2.5 Gewerbliche Einkünfte
5.2.5.1 Allgemeine Grundsätze
5.2.5.2 Gewinnermittlungsarten
5.2.5.3 Betriebsausgaben
5.2.5.4 Erstbewertung des Anlagevermögens
5.2.5.5 Folgebewertung des Anlagevermögens
5.2.5.6 Bewertung des Umlaufvermögens
5.2.5.7 Rücklagen und Rückstellungen
5.2.6 Agrarwirtschaftliche Einkünfte
5.2.6.1 Allgemeine Grundsätze
5.2.6.2 Gewinnermittlungsarten
5.2.7 Freiberufliche Einkünfte
5.2.7.1 Allgemeine Grundsätze
5.2.7.2 Einkunftsermittlung
5.2.8 Lohneinkünfte
5.2.8.1 Einkunftsermittlung
5.2.9 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
5.2.9.1 Allgemeine Grundsätze
5.2.9.2 Einkunftsermittlung
5.2.10 Einkünfte aus beweglichem Vermögen
5.2.10.1 Allgemeine Grundsätze
5.2.10.2 Einkunftsermittlung
5.2.11 Sonstige Einkünfte und Erträge
5.2.12 Sonderausgaben
5.2.13 Einkommensteuertarif
5.2.14 Steuerentrichtung
5.2.15 Maßnahmen zu Vermeidung der internationalen Besteuerung
5.2.15.1 Unilaterale Maßnahmen
5.2.15.2 Maßnahmen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
5.3 Die Körperschaftsteuer
5.3.1 Grundlagen
5.3.2 Systemwandel im Körperschaftsteuerrecht
5.3.3 Umfang der subjektiven Steuerpflicht
5.3.3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
5.3.3.2 Beschränkte Steuerpflicht
5.3.4 Körperschaftsteuerrechtlicher Einkommensbegriff
5.3.5 Körperschaftsteuersatz
5.3.6 Steuerentrichtung
5.4 Die Besonderheit der Freihandelszonen
5.4.1 Hintergrund
5.4.2 Gesetzesänderung
5.5 Die Umsatzsteuer
5.5.1 Rechtsgrundlage
5.5.2 Subjektive Steuerpflicht
5.5.3 Sachlicher Umfang der Steuerpflicht
5.5.4 Bemessungsgrundlage
5.5.5 Vorsteuerabzug
5.5.6 Steuersätze
5.5.7 Entrichtung der Körperschaftsteuer
5.5.8 Befreiung von der Umsatzsteuer
5.6 Weitere Steuerarten

6 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSBETRACHTUNG
6.1 Resümee
6.2 Was hat sich geändert?
6.3 Was ist noch zu beachten?

LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS

ANLAGEN

Management Summary

Nach dem Zitat von Victor Hugo im Vorwort reicht jedoch allein eine Idee noch nicht aus. Als Bedingung stellt der französische Schriftsteller fest, dass auch die Zeit für diese Idee gekommen sein muss.

Zur Klärung, ob die Zeit für die Fertigstellung einer solchen Arbeit gekommen ist, ist auf das erste Kapitel „Die Türkei als Wirtschafts-partner“ hinzuweisen. Dieser Text beinhaltet unter anderem einen Auszug aus der aktuellen Entwicklung der deutsch-türkischen Wirt-schaftsbeziehungen und betont den Bedarf an derartigen Werken. Im Anschluss wird im zweiten Kapitel ein allgemeiner Einblick in das Rechts- und Gerichtssystem der Türkei gegeben.

Nach einer Einführung in das türkische Gesellschaftsrecht werden im dritten Kapitel Einzelheiten relevanter Rechtsformen im Detail behandelt und weitere Möglichkeiten einer Geschäftstätigkeit in der Türkei erläutert.

Das vierte Kapitel bietet einen Einblick in die Grundzüge des türki-schen Arbeitsrechts, wobei insbesondere das Individualarbeitsrecht Gegenstand dieses Kapitels ist.

Das fünfte Kapitel stellt das Steuersystem der Türkei im Wesentli-chen dar und behandelt umfassend Regelungen zu einigen rele-vanten Steuerarten.

Zum Abschluss dieser Arbeit erfolgen vonseiten des Verfassers im sechsten Kapitel ein Rückblick sowie einige Empfehlungen im Hin-blick auf eine Aufnahme bzw. Ausweitung von Geschäftsaktivitäten in der Türkei. Durch diese Vorgehensweise soll gewährleistet werden, dass der Leser einen ersten Überblick über die wichtigsten wirtschaftsrecht-lichen Gebiete wie dem Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht sowie Steuerrecht erhält.

Die gesamte Arbeit ist auch nach einem chronologisch logischen Ablauf gestaltet. Nach einem allgemeinen Einstieg in das Rechts-und Gerichtssystem erfolgt eine Einführung in das Gesellschafts-recht der Türkei, sodass zunächst festgelegt werden kann, in wel­cher Rechtsform die Tätigkeit stattfinden soll. Nun müssten in die-sem Unternehmen Beschäftigte eingestellt werden. Hierfür bietet das nächste Kapitel einen Einblick in die Grundzüge des türkischen Arbeitsrechts. Als Nächstes werden verschiedene Steuern fällig. Das fünfte Kapitel stellt hierzu das Steuersystem dar und behandelt diverse Steuerarten. Das letzte Kapitel hingegen kann als Abrun-dung der schriftlichen Ausarbeitung angesehen werden.

Weil diese Arbeit verschiedene Rechtsgebiete und Einzelgesetze behandelt, kann an dieser Stelle kein einheitliches Datum der hier-für verwendeten Gesetze genannt werden. Die für die einzelnen Gesetze geltenden Daten werden an entsprechender Stelle ange-geben. Selbstverständlich ist jedoch davon auszugehen, dass die während der Erstellung aktuelle Rechtslage Gegenstand der Arbeit geworden ist.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung der Inflation in der Türkei, in % S. 1

Abbildung 2: Netto Direktinvestitionen in die Türkei (Mrd. Dollar)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Einkommensteuertarif für das Jahr 2007

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Die Türkei als Wirtschaftspartner

Die Türkei ist in der muslimischen Welt die einzige pluralistische und säkulare Demokratie. Sie hat dem Ausbau der Beziehungen zu den europäischen Ländern immer einen großen Wert beigemes-sen.1

Die Türkei steht aufgrund ihrer geo-strategischen Lage und ihres Status als EU-Beitrittskandidat im Rampenlicht der Öffentlichkeit und wird es auch in der Zukunft bleiben. In den letzten Jahren ge-wann die Regierung durch ihren Reformkurs das Vertrauen der Wähler und Unternehmen. Dieses Vertrauen wurde bisher auch durch die umsichtige Geldpolitik der immer glaubwürdigeren und inzwischen unabhängigen Zentralbank gestärkt. Die Inflationsziele zum Jahresende wurden seit 2001 in jedem Jahr unterschritten und bewegten sich bereits im Jahr 2004 im einstelligen Bereich. Bis zum Jahresende 2005 war die Inflation gemäß dem Verbraucherpreisindex auf 7,7% im Jahresvergleich gesun-ken.2

Die folgende Abbildung zeigt die Entwicklung der Inflation von 2001 bis Mitte des Jahres 2008, wobei die roten Markierungen die Inflationsziele der Türkischen Zentralbank bis zum Jahresende 2011 darstellen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Entwicklung der Inflation in der Türkei, in % Quelle: Online im Internet: www.tcmb.gov.tr/yeni/eng/, Stand 23.09.2008.

Auch der privatwirtschaftliche Sektor hat wieder Vertrauen in die türkische Regierung. Dementsprechend wird in der Türkei konsu-miert und in die Zukunft investiert.

Der Konsum stieg in 2004 um 10% und im Jahr 2005 um 9%. Die Konsumausgaben bilden etwa 64% des Bruttoinlandsprodukts und stellen damit die größte BIP-Komponente der Türkei dar. Das rea-le BIP stieg im Jahr 2004 um 8,9% und brachte die Türkei dadurch ganz an die Spitze der weltweit leistungsstärksten Volkswirtschaf-ten. Die Investitionen im privaten Sektor sprangen im Jahr 2004 um erstaunliche 45% und im Jahr 2005 stiegen diese Investitionen trotz der Basiseffekte um weitere 24% in die Höhe. Diese Steige-rungen werden entscheidend durch eine erhebliche Zunahme aus-ländischer Direktinvestitionen getragen.3

Parallel zu einem stetig steigenden Investitionsvolumen ausländi-scher Unternehmen in der Türkei baut die türkische Regierung die Hürden für ausländische Investoren ab. Insgesamt ist die Türkei schon jetzt eines der interessantesten Investitionsländer in Europa. Die Privatisierungsmaßnahmen in Verbindung mit einem niedrigen Lohniveau, den Freihandelszonen4 und den staatlichen Förderpro-grammen haben die türkische Wirtschaft entscheidend vorange-bracht.5

Die Höhe der ausländischen Direktinvestitionen kann als eine Kennzahl herangezogen werden, um zu erkennen welche Fort-schritte ein Schwellenland aufgrund seiner Reformen macht. In den Jahren 2004 und 2005 beliefen sich die ausländischen Direktinves-titionen in der Türkei auf 11 Mrd. USD. Das entspricht dem Ge-samtbetrag der Jahre 1990 bis 2003. Im Jahr 2006 allein erreichte diese Zahl beinahe die 20 Mrd. USD-Marke. Diese Entwicklung zeigt die sich ändernde Situation der Türkei im Bereich der vom Staat vorangetriebenen Reformen auf institutioneller, politischer und wirtschaftlicher Ebene. Daraus ist zu schließen, dass immer mehr Unternehmen bereits die Gelegenheit ergreifen, in einem Land zu investieren, das über ein enormes Potenzial verfügt und auch in Zukunft wachsen und sich reformieren wird. Wichtig ist auch, dass diese Zuströme breit gefächert sind und somit aus In-vestitionen möglichst vieler verschiedener Länder stammen.6 Die nachstehende Abbildung zeigt den Trend der ausländischen Direktinvestitionen in die Türkei im Zeitraum von 1984 bis 2006.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Netto Direktinvestitionen in die Türkei (Mrd. Dollar) Quelle: Hemetsberger, Willi/Quijano-Evans S. (Hrsg.): Wirtschaftspartner Türkei.

Durch den Erfolg des Reformprozesses der Regierung, der von der Weltbank und auch durch die EU gefördert wird, blicken immer mehr internationale Unternehmen in Richtung Türkei als eines ihrer Hauptinvestitionsziele.7

Auch deutsche Unternehmen zählen hierzu. Die Türkei hat sich in den vergangenen Jahren zu einem der wichtigsten Investitions-standorte für deutsche Unternehmen entwickelt. Im Jahr 2006 al-lein betrugen deutsche Direktinvestitionen in der Türkei 3.595 Mio. EUR.8

Über 2 100 Unternehmen aus Deutschland sind bereits in der Tür-kei aktiv und die Zahl nimmt stetig zu. Der Aufbau von Geschäfts-aktivitäten in einem fremden Land stellt hohe Anforderungen an jedes Unternehmen und erfordert eine gute Vorbereitung. Eine in­tensive Planung ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung des Projekts. Die Umsetzung solcher Vorhaben kann nur bei Kenntnis der landestypischen Anforderungen effektiv, effizient und erfolgreich sein. Häufig weisen die rechtlichen Rahmenbedingun-gen im Ausland erhebliche Unterschiede zum deutschen System auf. Dies gilt ganz besonders für die Türkei, in der die gesetzlichen Bestimmungen derzeit großen Veränderungen unterliegen.9

An dieser Stelle ist zu betonen, welch ein großer Informationsbe-darf in Bezug auf die in der Türkei geltenden aktuellen wirtschafts-rechtlichen Rahmenbedingungen besteht. Somit steigt neben der Nachfrage nach qualifizierter Beratung auch der Bedarf an Litera-tur, die die Unternehmen im Vorfeld Ihrer Investitionen über Unter-schiede und Potenziale aufklärt und bei der Planung sowie Umset-zung unterstützt.

Die vorliegende Arbeit soll in diesem Sinne eine hilfreiche Unter-stützung für interessierte Unternehmen während ihren Investitions-entscheidungsprozess sowie der Planung bzw. Umsetzung des Vorhabens bieten.

2 Recht und Justiz

2.1 Das Rechtssystem der Türkei

Die Türkische Republik ist ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Im Namen der Nation übt das Parlament die Gesetzgebung aus, nach Maßgabe der in der Verfassung festge-legten Grundsätze. Außerdem ist die Regierung berechtigt, in be-stimmten Fällen Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft zu erlas-sen. Der türkische Staat bildet mit seinem Hoheitsgebiet und mit seinem Volk ein unteilbares Ganzes und verfügt über keine födera-tive Teilung. Deshalb basiert das Rechtssystem auf einem einheit-lichen System. Alle Gesetze gelten überall.10

Das türkische Rechtssystem ordnet sich in die europäischen Rechtsordnungen nach dem Kontinentalrecht ein. Inhaltlich weist es viele Bezüge zu Rechtsverordnungen anderer Länder und zur EU auf. Der Erlass von Verfassung und Gesetzen fällt unter die Zuständigkeit des Parlaments. Dennoch können aufgrund gesetzli-cher Ermächtigung Ministerrat, Ministerien und autonome Verwal-tungseinheiten, wie etwa Hochschulrat oder die Zentralbank, Ver-ordnungen mit Satzungscharakter erlassen. Sonstige Verordnun-gen zur Durchführung von Gesetzen dürfen von allen obersten Verwaltungsorganen erlassen werden, die ihren Sitz in Anka­ra haben.11

2.1.1 Verfassungsrecht

Derzeit gilt in der Türkei die im Jahre 1982 gründlich überarbeitete und neu erlassene Verfassung. Die türkische Verfassung ist ein moderner Verfassungstyp, der auch Grundentscheidungen für die Wirtschaftsordnung trifft. Ganz im Sinne der Globalisierung ist auch, dass diese Verfassung ausdrücklich die internationale Schiedsgerichtsbarkeit als Konfliktlösungsmodell nicht nur zwi-schen Privatpersonen, sondern auch zwischen Privatpersonen und Staat zulässt. Dem Sozialstaatsprinzip und dem Schutz der freien Märkte misst diese Verfassung einen hohen Stellenwert bei. Hier-bei wird weder von einer Planwirtschaft noch von einer völlig freien Marktwirtschaft ausgegangen. Der Staat ist dafür verantwortlich, dass die Märkte im öffentlichen Interesse ordnungsgemäß funktio-nieren.12

Das bedeutet, dass der Staat, die Stadtverwaltung oder auch die Gemeindeverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen eine Enteignung und Verstaatlichung durchführen dürfen, wenn dies im öffentlichen Interesse geschieht. Beispielsweise könnte die Stadt das Grundstück einer Privatperson verstaatlichen, um einen Kin-derspielplatz darauf zu errichten, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. Dies ist jedoch nur gegen eine angemessene Entschädi-gung möglich. Hierbei wäre der Bodenrichtwert als angemessene Entschädigung anzusehen.13

2.1.2 Öffentliches Recht vs. Privatrecht

Auch das türkische Recht trennt das öffentliche Recht vom Privat-recht, sodass alle weiteren Rechtsgebiete im Grunde unter eines dieser beiden Kategorien einzuordnen sind. Allerdings können be-stimmte Rechtsgebiete nicht eindeutig zugeordnet werden. Rechtsgebiete wie das Arbeitsrecht oder Bankenrecht weisen Ei-genschaften auf, die eine präzise Zuordnung nicht zulassen. Diese sind von ihrer Natur aus Mischformen und beinhalten sowohl Ei-genschaften des öffentlichen Rechts als auch des privaten Rechts.14

Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern, wobei die Überordnung des Staates gegen-über dem Bürger zum Tragen kommt. Das Privatrecht hingegen regelt das Verhältnis der Personen untereinander. Hierbei kommt auch im türkischen Recht das Gleichordnungsprinzip zur Anwen-dung: Jeder Bürger ist vor dem Recht gleichgestellt. Da jedoch zwischenmenschliche Beziehungen auf unterschiedliche Art und Weise basieren kann, wird auch im türkischen Recht das Privat-recht unter anderem in das Zivilrecht und Handelsrecht aufgeglie-dert.15

In das türkische Zivil- und Schuldrecht sind größtenteils die Rege-lungen aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie dem Obligationengesetzbuch (OGB) übernommen worden. Späte-re Reformen in der Schweiz wurden in der Türkei teilweise nach- vollzogen. Dennoch hat das türkische Recht, besonders im Famili-en- und Erbrecht oder im Sachenrecht, eine eigene Entwicklung genommen. Aufgrund seiner vielen Anleihen an die osmanische Sprachtradition stellt das türkische Recht die Juristen und noch vielmehr die juristischen Laien vor große Herausforderungen. Posi-tiv ist jedoch zu werten, dass ein westeuropäischer Jurist auf viele vertraute Institutionen und Regeln stößt.16

Das derzeit in der Türkei geltende Handelsrecht beruht auf dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB). Bei der Konzeption sowie Fertigstellung des türkischen Handelsrechts war der deutsche Pro­fessor Ernst Eduard Hirsch federführend und nachhaltig beteiligt. Mittlerweile liegt jedoch dem Parlament der Entwurf eines neuen Handelsrechts vor und wartet auf seine Verabschiedung (Stand 29. August 2008). Der Entwurf verfolgt zwei übergeordnete Ziele:

- Das türkische Handelsrecht soll den Rechtsentwicklungen in der EU angenähert werden.
- Der Grundgedanke der freien Marktwirtschaft und des frei- en Wettbewerbs soll verstärkt gefördert werden.17

Im Zusammenhang mit diesen beiden Zielen ist das türkische Wirt-schaftsrecht in den vergangenen Jahren nachhaltig reformiert wor-den. Seit etwa zehn Jahren wacht eine Wettbewerbsbehörde in Ankara über das ordentliche Funktionieren des Wettbewerbs am Markt. Durch das Patentamt wird das geistige Eigentum in Register aufgenommen und geschützt. Die Banken unterliegen inzwischen einer strengen Bankenaufsicht, wobei der Kapitalmarkt vom Bör-senrat kontrolliert wird.18

2.2 Das Gerichtssystem der Türkei

Vor dem Hintergrund der bestehenden EU-Beitrittsverhandlungen hat das Justizministerium der Türkei seit Beginn des Jahres 2008 ein Projekt in Angriff genommen. Im Zeitraum von 2008 bis 2013 soll das Gerichtssystem reformiert werden. Die Reform soll in ers-ter Linie die Unabhängigkeit, Neutralität und Wirkungskraft der tür-kischen Justiz stärken. Das hat zum Ziel, dass das Vertrauen in die türkischen Gerichte gesteigert und die Rechtswege zur Erlangung der „Gerechtigkeit“ verkürzt werden sollen. Dadurch soll die gesamte Justiz dynamischer, flexibler und wirkungsvoller werden.

Das Ministerium der Justiz beabsichtigt dahingehend, bis Ende 2008 bereits einen ersten Entwurf vorzulegen. Schon bei der Bear-beitung dieses ersten Entwurfes will das Justizministerium eine möglichst hohe Beteiligung der zuständigen Behörden und Institu-tionen erreichen. Hierfür kamen bereits im Mai 2008 neben dem Justizministerium, der Anwälte- und Richterkammern, auch Vertre-ter der Staatsanwaltschaft zusammen. Bei diesen mehrtägigen Sitzungen berieten die Parteien über die ersten Grundideen, wie der Entwurf aussehen könnte. Das Ergebnis wurde mittlerweile an alle zuständigen Behörden und Institutionen weitergeleitet. Nun können sich diese bei der Gestaltung des Entwurfes durch Kritik oder Empfehlung grundlegend beteiligen. Das Justizministerium wird diese Meinungsäußerungen bei der Fertigstellung des ersten Entwurfes mit einfließen lassen und diesen noch vor Ende des Jah-res 2008 bekanntgeben.19

Grundsätzlich sind in der Türkei die Gerichtszweige aufgeteilt in die ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafjustiz) und die Verwal-tungsgerichtsbarkeit. Außerdem gibt es noch eine Militärgerichts-barkeit, die sich mit Disziplinar- und Strafangelegenheiten des Mili-tärs befasst. Über allem steht das Verfassungsgericht, eines der am besten funktionierenden Organe der türkischen Staatsgewalt. Das Verfassungsgericht hat bei der Entwicklung des türkischen Wirtschaftsrechts eine wichtige Rolle gespielt, zumal in der Ver-gangenheit unter anderem allzu radikale Privatisierungspläne ver-schiedener türkischer Regierungen ausgebremst wurden.20

2.2.1 Das Verfassungsgericht

Das Verfassungsgericht überprüft die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft. Hierbei be-dient es sich verschiedener Verfahrensarten, die beiden wichtigs-ten sind diejenigen der abstrakten und konkreten Normenkontrolle. Im Wege der abstrakten Normenkontrolle können förmliche Geset-ze und Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft innerhalb von sech-zig Tagen nach ihrer Verkündung auf Antrag des Staatspräsiden-ten, der größten Regierungspartei bzw. der größten Oppositions-fraktion oder einer Gruppe von mindestens einem Fünftel der Ge-samtzahl der Parlamentsmitglieder vor das Verfassungsgericht gebracht werden. Im konkreten Normenkontrollverfahren wird auf-grund einer Vorlage eines Gerichts im Rahmen eines dort anhän-gigen Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit eines gesetzgeberi- schen Aktes überprüft, der in dem betreffenden Verfahren von ent-scheidender Bedeutung ist. Seit 1993 ist die Möglichkeit des Erlas-ses einer einstweiligen Anordnung zwar nicht gesetzlich verankert, jedoch allgemein anerkannt.21

Weitere Funktionen übt das Verfassungsgericht aus als Strafge-richt für oberste Richter, Minister, Ministerpräsidenten oder Präsi-denten der Republik sowie bei der Kontrolle der politischen Partei-en, die in extremen Fällen auch durch das Verfassungsgericht ver­boten werden können. Die Verfassungsbeschwerde, wie sie im deutschen Recht verankert ist, kennt das türkische System nicht.22

2.2.2 Die Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Türkei besteht aus Verwal-tungsgerichten, Regionalverwaltungsgerichten und Finanzgerich-ten. An der Spitze steht als Revisionsinstanz der Staatsrat. Diese Konstellation wurde 1982 dem französischen Modell nachgebildet. Die Verwaltungsgerichte haben sich als ein hervorragendes In­strument der Verwaltungskontrolle erwiesen. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für Individuen, Vereine und Verbände leichter zu bestreiten als in Deutschland. In Deutschland muss die Verletzung eines subjektiven Rechts vorgetragen werden, während in der Türkei, entsprechend dem französischen Modell, die Formu-lierung eines berechtigten Interesses genügt. In besonderen ge-setzlich normierten Fällen sind nicht die Verwaltungsgerichte, son-dern direkt der Staatsrat in erster Instanz zuständig. Aber auch in diesen Fällen besteht die Möglichkeit, in Revision zu gehen. Hier-bei hat dann der Große Senat des Staatsrates zu entscheiden.23

2.2.3 Die ordentlichen Gerichte

Sowohl Gerichte aus der Strafgerichtsbarkeit als auch Gerichte aus der Zivilgerichtsbarkeit werden als ordentliche Gerichte verstanden. In kleinen Gerichtssprengeln werden die Aufgaben und Kompeten-zen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit häufig von denselben Richte-rinnen und Richtern wahrgenommen.

2.2.3.1 Strafgerichtsbarkeit

Das „kleinste“ Gericht ist das mit einem Richter besetzte Friedens-gericht (türk.: Sulh Ceza Mahkemesi), das sich mit Bagatelldelikten befasst. Allgemeiner gefasst ist die Zuständigkeit der Strafkammer (türk.: Asliye Ceza Mahkemesi), die ebenfalls durch einen Einzel-richter entscheidet. Schwerere Straftaten sind vor der großen Strafkammer (türk.: Agir Ceza Mahkemesi) zu verhandeln, die aus drei Richtern besteht. Die Revisionsinstanz und damit letzte In-stanz sind die Strafsenate des Kassationshofes (türk.: Yargitay). Durch eine am 1.04.2005 beschlossene Gesetzesänderung wurde im türkischen Recht auch eine Berufungsinstanz eingeführt. Ent-sprechend dieser Reform haben die Berufungsgerichte am 1.04.2007 ihre Tätigkeit aufgenommen.24

2.2.3.2 Zivilgerichtsbarkeit

Die zivilen Friedensgerichte sind für kleinste Streitwerte zuständig. Sie üben häufig die Tätigkeiten aus, die in Deutschland der Rechtspfleger beim Amtsgericht vornimmt. Die allgemeinste Zu-ständigkeit haben die Zivilkammern (türk.: Asliye Hukuk Mahkeme-si). Sie bestehen zwar aus drei Richtern, in der Praxis entscheidet jedoch ein Einzelrichter. Die Kammer für Handelssachen (türk.: Asliye Ticaret Mahkemesi) entscheidet mit ihren gesetzlich vorge-schriebenen drei Richtern. Auch hier sind seit dem 1.04.2007 Beru-fungsgerichte tätig, wobei die Revisionsinstanz die Zivilsenate des Kassationshofes bilden. Die Funktionstüchtigkeit der Zivilgerichte wird nicht nur zum Schutz des säumigen Schuldners, sondern auch zum Schutz des sein Recht fordernden Gläubigers gewährleistet. Dies wird durch ein System des einstweiligen Rechtsschut-zes25 ermöglicht, das besser und pragmatischer funktioniert als in Deutschland.26 In verschiedenen Zusammenhängen gibt es Fach-gerichte bzw. Fachzuständigkeiten. So stehen die Familiengerichte auf einer Stufe mit den Zivilkammern. Gleiches gilt für die auf den Schutz geistigen Eigentums (Marken, Patente, Geschmacksmuster etc.) auf Anfechtungsverfahren spezialisierten Fachgerichte. Des Weiteren gibt es Arbeitsgerichte, Verkehrsgerichte und Katasterge-richte.27

3 Das türkische Gesellschaftsrecht

3.1 Gesellschaftsgründung in der Türkei

3.1.1 Investitionsschutzabkommen Deutschland - Türkei

Die Türkei hat mit verschiedenen Ländern Investitionsschutzab-kommen geschlossen. Das Investitionsschutzabkommen mit Deutschland28 stammt aus dem Jahre 1962. Dieses Abkommen soll die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten vertiefen und günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Staates im Ho-heitsgebiet des anderen Staates schaffen. Das Abkommen stellt somit eine gegenseitige vertragliche Förderung und einen gegen-seitigen vertraglichen Schutz dieser Kapitalanlagen dar. Das Ab-kommen sieht dies als geeignet an, um die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren.29

3.1.2 Förderung des ausländischen Kapitals

Durch das am 17.06.2003 erlassene Gesetz zur Förderung des ausländischen Kapitals mit Gesetz Nr. 4875 hat der türkische Staat für Investitionen den Grundsatz der Gleichstellung von In- und Aus-ländern eingeführt. Demnach gelten die Gesellschaften und Nie-derlassungen, die aufgrund einer Genehmigung im Rahmen des Gesetzes zur Förderung ausländischen Kapitals und gemäß den Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzes gegründet worden sind, als türkische Gesellschaften und Niederlassungen. Die Folge davon ist, dass Gesellschaften und Niederlassungen, die ausländi-schen Investoren gehören, von den Fördermaßnahmen genauso profitieren können wie die türkischen Staatsbürgern gehörenden Gesellschaften. Die Verfahren zur Gründung von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung sind identisch mit den Verfahren zur Gründung von Unternehmen mit ausschließlich inländischem Kapital. Beispielsweise müssen ausländische Investoren nicht mehr den früher erforderlichen Mindestkapitaleinsatz von 50.000 US-Dollar bei Gründung einer Niederlassung erbringen. Auch sind die Genehmigungserfordernisse, soweit sie nur für Ausländer gal-ten, stark reduziert worden. Es gibt sie praktisch nur noch für die Niederlassung und das Verbindungsbüro30. Ziel dieser Reform ist die Förderung der ausländischen Direktinvestitionen. Diese Maß-nahmen zur Förderung der Investitionen sollen Arbeitsplätze schaf-fen, Devisen einbringen, der Verringerung der regionalen Entwick-lungsunterschiede dienen, neue Technologien ins Land bringen und die Wettbewerbsfähigkeit der türkischen Volkswirtschaft auf den internationalen Märkten stärken.31

3.1.3 Verfahren zur Unternehmensgründung

3.1.3.1 Allgemeine Darstellung

Die Verfahren zur Gründung von Unternehmen mit ausländischem Kapital, die zuvor von einer Vielzahl komplizierter und bürokrati-scher Maßnahmen begleitet waren, sind durch das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wesentlich vereinfacht worden. Die Rechte und Pflichten der mit ausländischem Kapital gegründeten Unter-nehmen decken sich mit den Rechten und Pflichten, die für türki-sche Unternehmen laut Handelsrecht, Schuldrecht und anderen Rechten gelten. Unabhängig von der gewählten Rechtsform kann das Verfahren zur Gründung eines Unternehmens mit ausländi-schem Kapital im Allgemeinen anhand der folgenden sechs Schrit-te dargestellt werden:32

1) notarielle Beglaubigung der Satzung des Unternehmens
2) Hinterlegung von 0,2% des Firmenkapitals auf einem Konto bei der türkischen Zentralbank
3) Ausfüllen des Formulars zur Unternehmensgründung und Eintragung in das Handelsregister
4) Gründung des Unternehmens
5) Anmeldung der Unternehmensgründung beim zuständi-gen Finanzamt
6) Beginn der Unternehmenstätigkeit

3.1.3.2 Die Gründung mit ausländischem Kapital

Das türkische Gesellschaftsrecht kennt keine Einschränkungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter. Allerdings ergeben sich Einschränkungen aus Rechtsvorschriften außerhalb des Gesellschaftsrechts. Zwar sind Ausländer von der Gründung von Personengesellschaften nicht ausgeschlossen, doch muss hier auf begleitende aufenthaltsrechtliche und berufsrechtliche Ein-schränkungen geachtet werden. Aus diesem Grund sind für Aus-länder die Formen der Kapitalgesellschaften nach wie vor am bes-ten geeignet, um wirtschaftliche Interessen in der Türkei zu verfol-gen.33

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft wird von zahlreichen Rechtsanwälten und Steuerberatern als eigenständige Dienstleis-tung angeboten. Bei Standardgründungen gibt es oft Pauschalho-norare, die ab 1.000 US-Dollar beginnen, zumeist aber über 2.000 Euro netto betragen. Bei komplexerem Gestaltungs- und Bera-tungsaufwand sind nach oben kaum Grenzen gesetzt. Ferner sind Kostenpositionen wie Notarkosten sowie Abgaben und Gebühren zu beachten. Es ist zu empfehlen, einen Berater einzusetzen, der wie Rechtsanwälte und Steuerberater standesrechtlich gebunden und in der Lage ist, weitergehende Fragen aufgrund eigener Kom-petenz zu beantworten.34

3.2 Überblick über das türkische Gesellschaftsrecht

3.2.1 Vergleich zum deutschen Gesellschaftsrecht

Wie bereits erwähnt, wurden in das türkische Handelsrecht größ-tenteils Regelungen aus dem deutschen Handelsgesetzbuch über-nommen. Dadurch weist das türkische Gesellschaftsrecht große Ähnlichkeiten mit den in Deutschland bekannten Gesellschaftsfor-men auf. Jedoch haben meist einzelne Bestimmungen ihre eigene Rechtsentwicklung genommen, sodass sich zum Teil erhebliche Unterschiede bei genauerer Betrachtung der gesetzlichen Details zeigen.

Wie im deutschen Recht sind die Grundformen des „Vereins“ (türk.: dernek) und der „BGB-Gesellschaft“ (türk.: adi sirket) nicht im Han-delsgesetzbuch, sondern im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Auch die Stiftung (türk.: vakif) ist im ZGB zu finden. Im HGB sind die Personen- und Kapitalgesellschaften geregelt, wie sie im wirt-schaftlichen Alltag zu finden sind. Bei bestimmten Geschäftstätig-keiten sind weitere besondere gesetzliche Bestimmungen zu be-achten. Das Kapitalmarktgesetz (Börsengesetz) oder die Gesetze für Leasingunternehmen, Versicherungen und Banken sind Bei-spiele für derartige Sondergesetze.35

3.2.2 Grundregeln für Handelsgesellschaften

Im türkischen Gesellschaftsrecht sind für alle Handelsgesellschaf-ten folgende Grundregeln festgelegt:36

- Die Handelsgesellschaften erwerben durch die Eintra-gung in das Handelsregister Rechtspersönlichkeit und damit auch die Kaufmannseigenschaft.
- Andere als die im HGB geregelten oder abschließend aufgezählten Rechtsformen stehen nicht als Handelsge-sellschaft zur Verfügung.
- Handelsgesellschaften sind in ihrem Handeln und Unter-lassen strikt an das Gesetz und die Vorgaben des Ge-sellschaftsvertrages bzw. die Satzung gebunden.

Die Gründung von Handelsgesellschaften erfolgt auf der Grundlage eines schriftlich abgefassten Gesellschaftsvertrages. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift der Gesellschafter ist hierbei eine formale Minimalanforderung.

3.2.3 Personengesellschaften

3.2.3.1 Kollektivgesellschaft (türk.: kollektif sirket)

Die einfachste Gesellschaftsform im türkischen HGB ist die Kollek-tivgesellschaft (kollektif sirket). Sie ist eine Personengesellschaft, die mit der Offenen Handelsgesellschaft des deutschen HGB ver-glichen werden kann. Bei der Kollektivgesellschaft vereinigen sich mindestens zwei natürliche Personen zu gemeinsamer wirtschaftli-cher Betätigung. Hierbei haftet neben der Gesellschaft selbst jeder der Gesellschafter persönlich für Handeln und Unterlassen der Ge-sellschaft mit seinem ganzen Vermögen.37

3.2.3.2 Kommanditgesellschaft (türk.: komandit sirket)

Eine weitere Form der Personengesellschaft ist die Kommanditge-sellschaft (komandit sirket). Sie unterscheidet sich von der Kollek-tivgesellschaft dadurch, dass die Position der voll haftenden Ge-sellschafter, wie auch nach dem deutschen HGB, nur von den Komplementären (türk.: komandite) eingenommen wird. Die Kom-manditisten (komanditer) hingegen haften nur in Höhe ihrer Einlage und sind auch nur insoweit am Verlust beteiligt. Die Anteile der Komplementäre und Kommanditisten sind vererblich und mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter auch ohne Weiteres über-tragbar. Ohne besondere Vereinbarung sind Kommanditisten nicht zur Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft berech-tigt.38

Allerdings befinden sich im türkischen Handelsrecht in Bezug auf die Bestimmungen zur Kommanditgesellschaft zwei wichtige Ab-weichungen zu den Regelungen aus dem deutschen HGB. Abwei-chend von den Regelungen nach deutschem Recht wird ein Kom-manditist auch zu einem voll haftenden Gesellschafter, sobald er in der Firma, dem Namen des Unternehmens, mit dem es sich am Rechtsverkehr beteiligt, genannt wird. Ein weiterer Unterschied ist, dass in der Türkei nur natürliche Personen als Komplementäre tätig sein dürfen. Damit ist die in Deutschland so beliebte Konstruk-tion der GmbH & Co. KG in der Türkei nicht möglich. Pläne zur Änderung dieser Regelung stehen derzeit auch nicht in Aussicht.39

3.2.4 Kapitalgesellschaften

3.2.4.1 Kommanditgesellschaft auf Aktie (sermayesi paylara bölünmüs sirket)

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (türk.: sermayasi paylara bölünmüs komandit sirket) ist bereits als Kapitalgesellschaft einzu-ordnen. Für das Verhältnis der Komplementäre bzw. Kommanditis-ten zur Gesellschaft und gegenüber Dritten gelten die Regelungen über die Kommanditgesellschaft. Im Übrigen finden die Regeln über die Aktiengesellschaft (türk.: anonim sirket) Anwendung.40

3.2.4.2 Aktiengesellschaft (türk.: anonim sirket) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (türk.: limited sirket)

Die AG (türk.: anonim sirket) und die GmbH (türk.: limited sirket) sind Kapitalgesellschaften. In bestimmten Tätigkeitsbereichen, ins-besondere im Finanzgeschäft, ist die Wahl einer Kapitalgesell-schaft als Rechtsform gesetzlich vorgeschrieben. Einige Tätigkeits-felder hingegen sind allein der AG vorbehalten. Dies gilt beispiels-weise für das Versicherungs- und Bankenwesen oder für Leasing-unternehmen. „Zwar sind Ausländer von der Formierung von Per-sonengesellschaften nicht ausgeschlossen, doch muss hier auf begleitende aufenthaltsrechtliche und berufsrechtliche Beschrän-kungen geachtet werden.“41

Aus diesem Grund sind für Ausländer die Formen der Kapitalge-sellschaften nach wie vor am besten geeignet, wirtschaftliche Inte-ressen in der Türkei zu verfolgen. Daher gewinnen im Rahmen dieser Arbeit die AG (türk.: anonim sirket) und die GmbH (türk.: limited sirket) an Relevanz. Hierbei dürfte die GmbH (türk.: limited sirket) die am besten geeignete Form für Investitionen in der Türkei für ausländische Investoren des Mittelstandes darstellen.42

Aufgrund der großen Relevanz für ausländische Investoren werden im Folgenden die Rechtsformen der Aktiengesellschaft (türk.: ano-nim sirket) und der GmbH (türk.: limited sirket) ausführlicher be-handelt.

3.3 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited sirket)

3.3.1 Gründungsformalitäten

Es ist ein Gesellschaftsvertrag zu errichten, der mit notariell be-glaubigten Unterschriften der Gesellschafter versehen werden muss. Im Gesellschaftsvertrag sind Angaben zu den Gesellschaf-tern, zum Gesellschaftszweck, zur Firma, Art und Höhe des Kapi-tals, ggf. zur voraussichtlichen Dauer der Gesellschaft, Geschäfts-führung sowie Gewinn- und Verlustbeteiligung vorzunehmen. Be-liebt ist hierbei die Verwendung von Mustersatzungen, aber die Handelsregister können durchaus auch mit komplexen Satzungen umgehen. Von der örtlichen Gemeinde ist die Bestätigung der Ge-werbeanzeige (türk.: tasdikname) einzuholen. Mit diesen Unterla-gen ist ein Antrag auf Aufnahme ins Handelsregister zu stellen, der Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der Gesellschafter, ver-einbarte Gesellschafteranteile, Vertretungsform der Gesellschaft sowie ggf. Angaben über den Anteil des eingebrachten Sachver-mögens beinhalten muss.43

Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Erklärung der Gesellschafter über die Gründung der Gesellschaft
- Nachweis über die Geschäftsfähigkeit der Gesellschaf-ter
- drei Ausfertigungen der Satzung
- Bankbescheinigung über die Kapitaleinlage
- Gewerbeanzeige der örtlichen Gemeinde
- notariell beglaubigtes Unterschriftenzirkular44

Anschließend ist noch beim Handelsregister die Bekanntmachung der Gründung im Handelsregisterblatt zu beantragen, wobei die Bescheinigung des Handelsregisters und der Gesellschaftsvertrag beizufügen sind. Auf Nachweis der Beantragung der Bekanntma-chung und Zahlung der Bekanntmachungsgebühr kann die Ge-schäftstätigkeit der Gesellschaft aufgenommen werden.45

3.3.2 Firma

Die Firma (türk.: ünvan), der Name der Gesellschaft, muss den Gegenstand des Unternehmens bezeichnen und die Gesellschafts-form angeben. Dies kann auch in abgekürzter Form („Ltd. Sti.“) geschehen. Wenn jedoch in der Firmenbezeichnung ein Gesell-schaftername enthalten ist, muss die Gesellschaftsform ausge-schrieben werden.46

3.3.3 Die Gesellschafter und ihre Anteile

Die Anzahl der Gesellschafter muss derzeit noch mindestens zwei und darf höchstens fünfzig betragen. Die Gründung einer soge-nannten „Einmann-GmbH“, die nach deutschem Recht möglich ist, gibt es somit nach türkischem Recht nicht.47

Dies wird sich aber durch die Einführung des neuen Handelsgeset-zes ändern. Im aktuellen Entwurf zu diesem Gesetz ist die Ände-rung dieser Vorschrift vorgesehen. Demnach soll künftig auch die Gründung einer „Einmann-GmbH“ möglich sein.48

Die Gesellschafter können alle Ausländer sein. Die Stellung als Gesellschafter kann durch Übernahme eines Anteils rechtsge-schäftlich durch Vertrag, durch Erbgang oder bei Eheleuten im Wege einer güterrechtlichen Auseinandersetzung erworben werden. Das Gesetz sieht eine Zustimmung der übrigen Gesell-schafter nur für den vertraglichen Anteilsübergang vor. Allerdings kann der Erwerb eines Anteils im Wege des Erbganges im Gesell-schaftsvertrag ausgeschlossen werden, sodass die Erben lediglich einen Erbersatzanspruch in Form einer Geldzahlung erhalten. Im Gesellschaftsvertrag kann ein Anteilsübergang aber auch vollstän-dig ausgeschlossen werden. Die Gesellschafter sind bei der Bag-Kur, einer Sozialversicherung für Selbstständige, pflichtversichert.49

3.3.4 Die Übertragung der Anteile durch Verkauf

Die kaufvertragliche Übertragung eines Gesellschafteranteils ist nur wirksam, wenn drei Viertel der Gesellschafter dieser Übertra-gung zugestimmt haben. Für eine Gesellschaft mit weniger als vier Gesellschaftern bedeutet dies, dass eine derartige Anteilsübertra-gung der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter bedarf.50

3.3.5 Das Stammkapital

Derzeit hat das Stammkapital mindestens 5.000 YTL (5.000 Neue Türkische Lira) zu betragen. Dieses Kapital kann in Form von Geld oder aber auch als Sacheinlage eingebracht werden. Bei Sachein-lagen wie gebrauchten Maschinen oder Kraftfahrzeugen ist zu be-achten, dass diese nicht älter als fünf Jahre sein dürfen. Jeder Ge-sellschafter hat sich mit mindestens 25 YTL Stammeinlage oder einem Vielfachen dieses Betrages zu beteiligen. Das Stammkapital ist zurzeit bei Gründung zu einem Viertel einzuzahlen, wobei der Rest innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätig-keit einzuzahlen ist.51

Im Rahmen der geplanten Handelsrechtsreform ist der Ministerrat ermächtigt worden, die Mindesthöhe des Stammkapitals auf das bis zu Zehnfache neu festzusetzen. Daher wird bei Erlass des neuen Handelsgesetzes unter anderem insbesondere darauf zu achten sein, ob eine solche Bestimmung bereits getroffen worden ist.52

3.3.6 Haftung

Für das Handeln und Unterlassen der Gesellschaft haftet grund-sätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften in der Regel gegenüber Dritten nicht persönlich. Jedoch stellt hier-bei die Haftung der Gesellschaft gegenüber Forderungen der öf-fentlichen Hand eine Besonderheit dar, insbesondere der Sozial-versicherung und des Finanzamts. Kann die öffentliche Hand eine Forderung bei der Gesellschaft nicht beitreiben, darf sie gegen die Gesellschafter vorgehen. Die Haftung der Gesellschafter ist in dem Fall auf die Summe desjenigen Anteils an der Forderung be-schränkt, der dem Anteil am Kapital der Gesellschaft entspricht.53 Besteht beispielsweise gegen eine in Konkurs geratene GmbH eine Steuerforderung in Höhe von einer Millionen YTL, so hat ein Gesellschafter mit zehn Prozent Geschäftsanteil immerhin 100.000 YTL an das Finanzamt zu zahlen, auch wenn sich das Stammkapi-tal der Gesellschaft nur auf 5.000 YTL beläuft.54

3.3.7 Organe der Gesellschaft

3.3.7.1 Die Gesellschafterversammlung

Wie im deutschen Gesellschaftsrecht ist auch bei der türkischen GmbH, der limited sirket, die Gesellschafterversammlung das Hauptorgan der Gesellschaft. Bei einer Gesellschaft mit weniger als zwanzig Gesellschaftern können auch im schriftlichen Verfah-ren Entscheidungen herbeigeführt werden. Die Gesellschafterver-sammlung trifft die wesentlichen unternehmerischen Entscheidun-gen. Sie bestellt insbesondere den bzw. die Geschäftsführer. Bei einer Gesellschaft mit mehr als zwanzig Gesellschaftern können sich die Gesellschafter auch in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Bei kleineren Gesellschaften ist die Stellvertre-tung des Gesellschafters umstritten und wird bisher von der Recht-sprechung abgelehnt. Das Stimmrecht der Gesellschafter berech-net sich nach den Anteilen. Jeder Anteil vermittelt dem Anteilseig-ner eine Stimme. Die ordentliche Gesellschafterversammlung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Wei-tere Gesellschafterversammlungen werden bei Bedarf nach schrift-licher Ladung durchgeführt. Die Ladung und die Tagesordnung obliegen der Geschäftsführung.55

3.3.7.2 Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft nach außen und führt die täglichen Geschäfte der Gesellschaft. Die Satzung kann die Geschäftsführung anders regeln oder der Gesellschafterver-sammlung eine entsprechende Regelungskompetenz übertragen.56

3.3.7.3 Der Aufsichtsrat

Für Gesellschaften mit weniger als zwanzig Gesellschaftern ist ein Aufsichtsrat nicht erforderlich und wird daher an dieser Stelle nicht näher behandelt.57

3.3.8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind durch die Gesellschafterversammlung zu treffen. Stimmen mindestens zwei Drittel der Gesellschafterver-sammlung der Änderung zu, ist diese in der Satzung entsprechend durchzuführen. Die Änderung wird mit Eintragung in das Handels-register und der Bekanntmachung im Handelsregisterblatt wirksam. Auch die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals gelten als Sat-zungsänderung, wobei die Erhöhung nur einstimmig möglich ist.58

3.3.9 Beendigung der Gesellschaft

Für den Fall des Ablaufes einer bestimmten Zeit kann bereits im Gesellschaftsvertrag die Beendigung der Gesellschaft vorgesehen sein. Die häufigsten Fälle der Beendigung sind die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss mit einer Dreiviertelmehrheit, durch Kon-kurseröffnung oder durch Gerichtsurteil. Auch der Ausfall eines Gesellschafters kann zur Auflösung führen, es sei denn, die übri-gen Gesellschafter können durch geeignete Maßnahmen die Auf-lösung verhindern. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Gesellschaftsvermögens durch Liquidatoren, bestellt durch die Satzung oder den Beschluss der Gesellschafterversammlung, möglicherweise aber auch durch die Geschäftsführung. Nach Ab-schluss des Liquidationsverfahrens wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.59

3.4 Die Aktiengesellschaft (türk.: anonim sirket)

3.4.1 Allgemeines

Die AG (türk.: anonim sirket) gehört zu den beliebtesten Gesell-schaftsformen in der Türkei. Grund hierfür ist, dass die Anforde-rungen an die Höhe des Stammkapitals relativ niedrig und die An-teile besonders leicht zu übertragen sind. Auch für ausländische Investoren ist die AG deshalb eine geeignete und gebräuchliche Form der Investition, um dem Projekt einen gesellschaftsrechtli-chen Rahmen zu geben. Ein Nachteil für den in- wie ausländischen Investor besteht darin, dass mindestens fünf Gesellschafter not-wendig sind. Auch dies soll sich jedoch nach dem neuen Handels-gesetz ändern.60

Es gibt zwei Gründungsformen, deren Unterschied im Zeitpunkt der Einzahlung des Kapitals besteht. Diese Unterscheidung in eine Einheitsgründung und eine Stufengründung soll jedoch mit dem Inkrafttreten des neuen Handelsgesetzes der Türkei entfallen. Aus diesem Grund werden im Folgenden die beiden Gründungsformen lediglich in ihren Grundzügen dargestellt.61

3.4.2 Die Einheitsgründung

Bei dieser einfacheren Gründungsform übernehmen die Aktionäre von vornherein sämtliche Aktien der Gesellschaft und stellen das Kapital bereit. Im Gesellschaftsvertrag, der notariell zu beurkunden ist, müssen zusätzlich zu den für den GmbH-Gesellschaftsvertrag erforderlichen Angaben ein Hinweis auf die „Einheitsgründung“, Angaben über Art und Höhe sowie Art und Weise der Einzahlung des Kapitals, Anzahl der Aktien sowie die Bestimmung ihres Nomi-nalwerts, den Vorstand (Verwaltungsrat) und den Aufsichtsrat (Re-visoren) erfolgen.62

Von der örtlichen Behörde ist die Bestätigung der Gewerbeanzeige einzuholen. Mit diesen Unterlagen ist innerhalb von fünfzehn Ta-gen ein Antrag beim Handelsregister auf Aufnahme zu stellen. Die-ser Antrag sollte z. B. Angaben enthalten, die bereits bei der Grün-dung der GmbH erwähnt wurden.

Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

- sechs notariell beglaubigte Ausfertigungen des Gesell-schaftsvertrages
- Bankbestätigung über die Mindestbareinzahlung
- bei juristischen Personen als Gesellschafter: Original oder beglaubigte Ausfertigung des Beitrittsbeschlusses der zuständigen Organe
- Erklärung der Gesellschafter über die Gründung der Gesellschaft
- Nachweis über die Geschäftsfähigkeit der Gesellschaf-ter
- Gewerbeanzeige der örtlichen Gemeinde
- notariell beglaubigtes Unterschriftenzirkular

Anschließend ist, wie bei der Gründung einer GmbH, die Bekannt-machung der Gründung im Handelsregisterblatt zu beantragen. Hierfür sind die Bescheinigung des Handelsregisters und der Ge-sellschaftsvertrag beizufügen. Dieser Antrag ist in der Regel beim Handelsregister zu stellen. Auf Nachweis der Beantragung der Be-kanntmachung und Zahlung der Bekanntmachungsgebühr kann die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.63

3.4.3 Die Stufengründung

Bei dieser Gründungsform übernehmen die Gesellschafter nur ei-nen Teil der Aktien und bringen den Rest im Publikum unter. Die Formalitäten sind denen der Einheitsgründung ähnlich. Hinzu kommen lediglich noch einige Besonderheiten, auf die jedoch an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird.64

3.4.4 Firma

Die Firma (türk.: ünvan), der Name der Gesellschaft, muss den Gegenstand des Unternehmens bezeichnen und die Gesellschafts-form angeben. Dies kann auch in abgekürzter Form („A.S.“) ge-schehen. Die komplett ausformulierte Bezeichnung ist dann erfor-derlich, wenn in der Firma ein Gesellschaftername enthalten ist.65

3.4.5 Die Aktionäre

Bei einer AG erwerben die Gesellschafter ihren Status durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien. Die Zahl der Aktionäre ist nach oben hin nicht begrenzt. Die Anzahl der Aktien entspricht nicht zwangsläufig der Anzahl der Gesellschafter. Die Gesellschafter können alle Ausländer sein. Scheidet bei einer aus Gesellschaftern bestehenden AG ein Gesellschafter aus, so ist die Gesellschaft zu liquidieren.66

Auf einzelne weitere Rechte gegenüber dem Gesellschafterstatus bei der GmbH wird hier nur hingewiesen: Recht auf Dividende, Be-zugsrecht bei Ausgabe neuer Aktien, Recht auf Gratisaktien bei Kapitalerhöhung aus eigenem Vermögen der AG.

3.4.6 Die Ausgabe oder Übertragung von Aktien

Anders als bei der GmbH bedarf die Übertragung von Anteilen nicht der Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Dies ist ein we-sentliches Unterscheidungskriterium zwischen GmbH und AG. Al-lerdings kann in der Satzung die Zustimmung der Gesellschafter bestimmt werden. Aktien sind Wertpapiere, die auf den Inhaber oder einen Namen lauten und als solche verkehrsfähig sind, wenn ihr Gegenwert auf das Kapital der Gesellschaft eingezahlt ist. Er-folgt die Ausgabe oder Übertragung von Aktienurkunden, ohne dass der Gegenwert eingezahlt ist, so ist die Übertragung unwirk-sam. In diesem Fall hat der gutwillige Erwerber bestenfalls einen Schadenersatzanspruch. Soweit die Satzung nichts anderes be-stimmt, sind Namensaktien auszugeben. Deren Übertragung er-folgt durch Übergabe der indossierten Urkunde an den Erwerber und wird mit der Eintragung in das Aktienbuch wirksam. Jede Aktie vermittelt mindestens eine Stimme. Die Aktien vermitteln nur dann gleiche Rechte und Pflichten, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Es können jedoch verschiedene Arten von Aktien aus-gegeben werden, vor allem auch Vorzugsaktien. Mit den Vorzugs-aktien werden den Inhabern jeweils bestimmte Rechte und Pflich-ten auferlegt.67

3.4.7 Das Grundkapital

Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 YTL. Bei Banken, Versicherungen und Leasing-Gesellschaften bestehen erhöhte Anforderungen. Das Kapital kann in Geld und in Sachleistungen eingebracht werden. Das Grundkapital ist bei Gründung mit einem Viertel einzuzahlen. Der Rest ist innerhalb von drei Jahren einzule-gen.68

3.4.8 Gewinnverwendung

Nach Abzug der Steuern und der Erledigung bestimmter Formalitä-ten können die Gewinne der Gesellschaft ohne Weiteres ins Aus-land transferiert werden. Erforderlich ist hierzu die Vorlage einer vom Finanzamt bestätigten Steuererklärung und einer vom Finanz-amt bestätigten Kopie der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlust-rechnung bei der überweisenden Bank.69

3.4.9 Organe der Gesellschaft

3.4.9.1 Der Vorstand

Der Vorstand (Verwaltungsrat) vertritt die Gesellschaft nach außen und leitet ihre Geschäfte. Er besteht aus mindestens drei natürli-chen Personen und wird von der Hauptversammlung gewählt, wo-bei die Wiederwahl zulässig ist. Anders als bei der Geschäftsfüh-rung der GmbH müssen die Vorstandsmitglieder Aktionäre bzw. Gesellschafter sein. In-Sich-Geschäfte des Vorstandes mit der Ge-sellschaft sind durch das derzeitige Handelsgesetz ausgeschlos-sen. Es besteht ferner das übliche Wettbewerbsverbot, wie es auch im deutschen Recht verankert ist. Die Vorstandsmitglieder sind in der Sozialversicherung für Selbstständige, Bag-Kur, pflichtversi-chert, sofern sie berufsbedingt keiner anderen Pflichtversicherung unterliegen.70

3.4.9.2 Geschäftsführer

Durch entsprechende Bestimmungen in der Satzung kann die Durchführung von Aufgaben des Vorstandes auf Geschäftsführer übertragen werden. Diese Geschäftsführer können aus den Vor-standsmitgliedern bestimmt oder von außen bestellt werden. Sie müssen keine Aktionäre sein und werden im Handelsregister ein-getragen. Die Einrichtung einer Geschäftsführung kommt bei Ge-sellschaften mit großem Betätigungsumfang in Betracht. Die Ge-schäftsführung unterliegt den Weisungen des Vorstandes.71

3.4.9.3 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung trifft die zentralen Entscheidungen zur Un-ternehmenspolitik, insbesondere Beschlüsse zu Satzungsänderun-gen. Die Hauptversammlung bestellt den Vorstand und den Auf-sichtsrat, bestätigt die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung.

[...]


1 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 14.

2 Vgl. Hemetsberger, Willi/Quijano-Evans S. (Hrsg.): Wirtschaftspartner Türkei, Wien 2007, S. 22.

3 Vgl. Hemetsberger, Willi/Quijano-Evans S. (Hrsg.): Wirtschaftspartner Türkei, Wien 2007, S. 22.

4 Die Freihandelszonen werden weiter unten unter „5.4 Die Besonderheiten der Freihan-delszonen“ im Einzelnen behandelt.

5 Vgl. Karatas, Nizamettin: Online im Internet: www.imap-institut.de/imap-analyse%20Gesellschaftsrecht.pdf, S. 16, Stand 23.09.2008.

6 Vgl. Hemetsberger, Willi/Quijano-Evans S. (Hrsg.): Wirtschaftspartner Türkei, Wien 2007, S. 1.

7 Vgl. Hemetsberger, Willi/Quijano-Evans S. (Hrsg.): Wirtschaftspartner Türkei, Wien 2007, S. V.

8 Vgl. Online im Internet: www.kpmg.de/WasWirTun/1400.htm, Stand 23.09.2008.

9 Vgl. Online im Internet: www.kpmg.de/docs/InvestitionsstandortTuerkei.pdf, Stand 23.09.2008.

10 Vgl. Online im Internet: www.alaturka.info/tuerkische-riviera/ wissenswertes/das-rechtssystem.html, Stand 27.08.08.

11 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 20.

12 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 20.

13 Vgl. Görgün, Sanal L.: Hukukun Temel Kavramlari (Grundbegriffe des Rechts), Ankara 1996, S. 52.

14 Vgl. Ansay, Tugrul/Wallace D.: Introduction to Turkish law (Einführung in das türkische Recht), Oceana 1978, S. 13.

15 Vgl. Görgün, Sanal L.: Hukukun Temel Kavramlari (Grundbegriffe des Rechts), Ankara 1996, S. 56.

16 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 21 f.

17 Vgl. Entwurf des neuen Handelsrechts: Online im Internet: www2.tbmm.gov.tr/d23/1/1-0324.pdf, Stand 25.09.2008.

18 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 22.

19 Vgl. Online im Internet: www.stratejigelistirmebaskanligi.blogspot.com/, Stand 29.08.2008.

20 Vgl. Online im Internet: www.cankaya.edu.tr/turkce/yayinlar/Gundem17.pdf, Stand 29.08.2008.

21 Vgl. Rumpf, Christian: Online im Internet: www.tuerkei-recht.de/Gerichtsverfassung.pdf, S. 1, Stand 29.08.2008.

22 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 25.

23 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 26.

24 Vgl. Rumpf, Christian: Online im Internet: www.tuerkei-recht.de/Gerichtsverfassung.pdf, S. 3, Stand 29.08.2008

25 Auf Einzelheiten des einstweiligen Rechtschutzes in der Türkei, wird im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen.

26 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 27.

27 Vgl. Rumpf, Christian: Online im Internet: www.tuerkei-recht.de/Gerichtsverfassung.pdf, S. 3, Stand 29.08.2008

28 Das deutsch-türkische Investitionsschutzabkommen aus dem Jahre 1962 befindet sich im Anhang.

29 Vgl. Online im Interet: www.tuerkei-recht.de/InvestitionsschutzTRD.pdf, Stand 2.09.2008.

30 Auf Einzelheiten sowie Unterschiede von Niederlassungen und Verbindungsbüros wird weiter unten unter „3.5 Niederlassung“ und „3.6 Verbindungsbüro“ eingegangen.

31 Vgl. Online im Internet: www.tbmm.gov.tr/kanunlar/k4875.html, Stand 2.09.2008.

32 Vgl. Hemetsberger, Willi/Quijano-Evans S. (Hrsg.): Wirtschaftspartner Türkei, Wien 2007, S. 27 f.

33 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 37.

34 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 53, 54.

35 Vgl. Bastug, Irfan: Sirketler Hukukunun Temel Ilkeleri (Grundlagen des Unternehmens-rechts), Izmir 1974, S. 5 f.

36 Vgl. Rumpf, Christian: Wirtschaft und Recht der Türkei, Stuttgart 2007, S. 34, 35.

37 Vgl. Bastug, Irfan: Sirketler Hukukunun Temel Ilkeleri (Grundlagen des Unternehmens-rechts), Izmir 1974, S. 75 f.

38 Vgl. Bastug, Irfan: Sirketler Hukukunun Temel Ilkeleri (Grundlagen des Unternehmens-rechts), Izmir 1974, S. 149 f.

39 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 35, 36.

40 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 36.

41 Siehe Online im Internet: www.auwi- bayern.de/awp/inhalte/Anhaenge/SeminarunterlageTuerkei2004-05.pdf.

42 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 36 f.

43 Vgl. Cevik, Orhan N.: Limitet Sirketler Hukuku ve Uygulamasi (GmbH-Recht und seine Umsetzung), Ankara 1994, S. 35 f.

44 Cevik, Orhan N.: Limitet Sirketler Hukuku ve Uygulamasi (GmbH-Recht und seine Um-setzung), Ankara 1994, S. 36.

45 Cevik, Orhan N.: Limitet Sirketler Hukuku ve Uygulamasi (GmbH-Recht und seine Um-setzung), Ankara 1994, S. 36.

46 Cevik, Orhan N.: Limitet Sirketler Hukuku ve Uygulamasi (GmbH-Recht und seine Um-setzung), Ankara 1994, S. 27.

47 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 39.

48 Vgl. Entwurf des neuen Handelsrechts: Online im Internet: www2.tbmm.gov.tr/d23/1/1-0324.pdf, Stand 25.09.2008.

49 Cevik, Orhan N.: Limitet Sirketler Hukuku ve Uygulamasi (GmbH-Recht und seine Um-setzung), Ankara 1994, S. 88 f.

50 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 40, 41.

51 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 40, 41.

52 Vgl. Entwurf des neuen Handelsrechts: Online im Internet: www2.tbmm.gov.tr/d23/1/1-0324.pdf, Stand 25.09.2008.

53 Köksal, Mehmet/Tuğutlu M.: Online im Internet: www.istanbulpost.net/04/10/01/gesellschaftsrecht.pdf , S. 7.

54 Köksal, Mehmet/Tuğutlu M.: Online im Internet: www.istanbulpost.net/04/10/01/gesellschaftsrecht.pdf , S. 8.

55 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 41, 42.

56 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 42.

57 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 42.

58 Cevik, Orhan N.: Limitet Sirketler Hukuku ve Uygulamasi (GmbH-Recht und seine Um-setzung), Ankara 1994, S. 502.

59 Cevik, Orhan N.: Limitet Sirketler Hukuku ve Uygulamasi (GmbH-Recht und seine Um-setzung), Ankara 1994, S. 556 f.

60 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 43, 44.

61 Vgl. Entwurf des neuen Handelsrechts: Online im Internet:
www2.tbmm.gov.tr/d23/1/1-0324.pdf, Stand 25.09.2008.

62 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 44, 45.

63 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 44, 45.

64 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 45.

65 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 46.

66 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 46, 47.

67 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 47.

68 Köksal, Mehmet/Tuğutlu M.: Online im Internet:
www.istanbulpost.net/04/10/01/gesellschaftsrecht.pdf , S. 9.

69 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 52.

70 Köksal, Mehmet/Tuğutlu M.: Online im Internet:
www.istanbulpost.net/04/10/01/gesellschaftsrecht.pdf , S. 10.

71 Vgl. Rumpf, Christian: Recht und Wirtschaft der Türkei, Stuttgart 2007, S. 49.

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Résumé des informations

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Standortwahl Türkei - Eine Darstellung der rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen
Université
University of Applied Sciences Aschaffenburg
Note
2,3
Auteur
Année
2008
Pages
146
N° de catalogue
V129988
ISBN (ebook)
9783640360499
ISBN (Livre)
9783640360239
Taille d'un fichier
1194 KB
Langue
allemand
Annotations
Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit im Ausland planen, finden in ihrem Investitionsentscheidungsprozess mit dieser Arbeit eine hilfreiche Entscheidungsstütze für die Standortwahl Türkei. Um eine möglichst breit gefächerte Übersicht über unterschiedliche Rechtsgebiete des türkischen Wirtschaftsrechts geben zu können, war ich stets bemüht, nicht zu sehr viele Details bzw. Sonderproblemstellungen zu behandeln. Vielmehr habe ich versucht den Charakter einer wesentlichen Darstellung der in der Türkei geltenden rechtlichen sowie steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zu wahren.
Mots clés
Standortwahl, Türkei, Eine, Darstellung, Rahmenbedingungen
Citation du texte
Ferdi Ilkhan (Auteur), 2008, Standortwahl Türkei - Eine Darstellung der rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129988

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Titre: Standortwahl Türkei - Eine Darstellung der rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen



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