Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu können.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ist dahingehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.
Der EuGH soll auf Ersuchen des irischen High Court im Vorabentscheidungsverfahren klären, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige, die mit EU-Bürgern verheiratet sind, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU haben. Das Vorabentscheidungsersuchen wurde auf Grund der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17.04.2008 dem beschleunigten Verfahren unterworfen.
Inhaltsverzeichnis
- Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004
- Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG
- Das Vorabentscheidungsersuchen
- Die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17.04.2008
- Das Verfahren
- Die Geltendmachung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung von 2006
- Die Erwiderung des Justizministers (Irland)
- Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG
- Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG
- Art. 5, 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG
- Prüfungsschema zum Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG hinsichtlich des Aufenthaltsrechts für Ehegatten von EU-Bürgern. Konkret geht es um die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem EU-Bürger verheiratet ist, einen vorherigen rechtmäßigen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nachweisen muss, um sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen zu können.
- Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG
- Recht auf Freizügigkeit für Familienangehörige von EU-Bürgern
- Anwendbarkeit der Familiennachzugsregeln
- Zuständigkeitsverteilung zwischen Mitgliedstaaten und EU
- Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG
Zusammenfassung der Kapitel
Der Text analysiert die Richtlinie 2004/38/EG und die damit verbundenen Rechtsnormen im Kontext der Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen. Die Untersuchung konzentriert sich auf die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem EU-Bürger verheiratet ist, einen vorherigen rechtmäßigen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nachweisen muss, um sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen zu können. Es wird argumentiert, dass die Richtlinie 2004/38/EG keine solche Voraussetzung enthält und dass die Familienangehörigen von EU-Bürgern unabhängig davon, ob sie zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gelebt haben, ein Recht auf Freizügigkeit haben.
Schlüsselwörter
EU-Bürger, Familienangehörige, Freizügigkeit, Aufenthaltsrecht, Richtlinie 2004/38/EG, Vorabentscheidungsverfahren, Familiennachzug, Drittstaatsangehörige, Rechtssprechung, Unionsbürgerrichtlinie, Metock-Urteil, Akrich-Urteil, Jia-Urteil, Art. 234 EG.
- Arbeit zitieren
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor:in), 2009, Aufenthaltsrecht für Ehegatten eines EU-Bürgers, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129989