Ein praktischer Fall
Die tarifvertragliche Regelung einer besonderen Leistung (hier: §§ 9 und 10 des Manteltarifvertrages der Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. Marx vom 1. März 1999), die ein zusätzliches Entgelt darstellt und mit der der Zuwachs an Erfahrungswissen honoriert werden soll, darf Zeiten des Erziehungsurlaubs unberücksichtigt lassen.
Inhaltsverzeichnis
- Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs¹
- Zusammenfassung der Kapitel
- Fazit
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text befasst sich mit der rechtlichen Frage, ob Zeiten des Erziehungsurlaubs bei der Berechnung einer tariflichen Betriebszugehörigkeitszulage berücksichtigt werden müssen. Die Autorin analysiert die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie die relevanten Tarifverträge und Gesetze.
- Rechtliche Einordnung des Erziehungsurlaubs als "Ausfallzeit"
- Diskriminierungsverbot nach Art. 141 EG und dessen Anwendung auf tarifliche Leistungen
- Sachliche Rechtfertigung der Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten
- Zusammenhang zwischen Betriebszugehörigkeitszulage und tatsächlicher Arbeitsleistung
- Relevanz der Richtlinie 1996/34/EG über Elternurlaub
Zusammenfassung der Kapitel
Der Text beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts und der relevanten tarifvertraglichen Regelungen. Die Autorin erläutert, dass die Betriebszugehörigkeitszulage eine zusätzliche Leistung darstellt, die mit dem Zuwachs an Erfahrungswissen honoriert werden soll. Sie argumentiert, dass Zeiten des Erziehungsurlaubs als "Ausfallzeiten" im Sinne des Tarifvertrags anzusehen sind, da in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Im weiteren Verlauf des Textes analysiert die Autorin die Rechtsprechung des BAG und des EuGH zum Diskriminierungsverbot nach Art. 141 EG. Sie stellt fest, dass die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeitszulage nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit verstößt. Die Autorin argumentiert, dass die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten sachlich gerechtfertigt ist, da die Betriebszugehörigkeitszulage an die tatsächliche Arbeitsleistung und den damit verbundenen Zuwachs an Erfahrungswissen gekoppelt ist.
Abschließend befasst sich die Autorin mit der Relevanz der Richtlinie 1996/34/EG über Elternurlaub. Sie stellt fest, dass diese Richtlinie keine unmittelbare Bedeutung für die streitige tarifvertragliche Regelung hat, da sie ausschließlich schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen schützt.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen den Erziehungsurlaub, die Betriebszugehörigkeitszulage, das Diskriminierungsverbot nach Art. 141 EG, die sachliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen, die Auslegung von Tarifverträgen und die Relevanz von EU-Richtlinien.
- Citation du texte
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Auteur), 2009, Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129994