Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren, siehe hierzu § 17 Abs. 2 BEEG.
Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird (§ 17 Abs. 3 BEEG). Das BAG hat § 17 Abs. 2 BErzGG (BEEG) bisher so ausgelegt, dass der auf Grund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit
1. Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren
2. Der Urlaub ist abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird
Elternteilzeitvereinbarung
§ 1 Arbeitszeit
§ 2 Vergütung
§ 3 Nebenabreden, Schriftform
§ 4 Salvatorische Klausel
§ 5 Schlussbestimmungen
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen der Urlaubsabgeltung bei aufeinanderfolgenden Elternzeiten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und europarechtlicher Vorgaben, um die Frage des Verfalls von Resturlaubsansprüchen zu klären.
- Übertragung von Resturlaub bei mehrfacher Elternzeit
- Kürzung und Abgeltung von Erholungsurlaub gemäß § 17 BEEG
- Konformität nationaler Regelungen mit Gemeinschaftsrecht
- Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichbehandlung
- Gestaltung von Elternteilzeitvereinbarungen
Auszug aus dem Buch
Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit
Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung auf. § 17 Abs. 2 BErzGG (§17 BEEG)ist schon einfach-gesetzlich, jedenfalls aber verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass der Resturlaub weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit auf Grund einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann. Bei der einfach-gesetzlichen Auslegung ist vom Wortlaut, dem systematischen Gesamtzusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat, auszugehen. Das mit § 17 Abs. 2 BErzGG verfolgte Regelungsziel spricht entscheidend für eine weitere Übertragung des Resturlaubs bei aufeinanderfolgenden Elternzeiten. § 17 Abs. 2 BErzGG stellt sicher, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs führt. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn die mehrfache Inanspruchnahme von Elternzeit mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs verbunden wäre.
Das BAG hat den bislang angenommenen Verfall des Urlaubsanspruchs u. a. darauf gestützt, dass die Übertragung durch eine kettenartige mehrmalige Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub so ausgeweitet würde, dass der Bezug zum Urlaubsjahr verloren ginge. Dieses Argument ist nur eingeschränkt tragfähig. Schon bei einer einzigen Elternzeit von vollen drei Jahren liegt zwischen der Entstehung des Urlaubsanspruchs zu Beginn des Jahres, in dem der Arbeitnehmer in die Elternzeit eintritt, und dem Verfall des nach § 17 Abs. 2 BErzGG übertragenen Urlaubs mit dem Schluss des auf das Ende der Elternzeit folgenden Jahres ein Zeitraum von fast fünf Jahren. Das zeitliche Band zwischen der Entstehung des Urlaubsanspruchs und seiner spätestmöglichen Inanspruchnahme ist auch nach der bisherigen Senatsrechtsprechung erheblich gelockert.
Zusammenfassung der Kapitel
Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit: Diese Abschnitte analysieren die Problematik des Resturlaubsverfalls bei mehrfacher Elternzeit und begründen die neue Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von § 17 BEEG im Lichte des Gemeinschaftsrechts.
Elternteilzeitvereinbarung: Dieser Teil bietet eine Vorlage und rechtliche Erläuterungen für die vertragliche Ausgestaltung der Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen.
Schlüsselwörter
Urlaubsabgeltung, Elternzeit, BEEG, Resturlaub, Erholungsurlaub, Arbeitsverhältnis, BAG, Gemeinschaftsrecht, Arbeitszeitverringerung, Elternteilzeit, Gleichbehandlungsgrundsatz, Teilzeittätigkeit, Verfall von Urlaub, Mutterschutzgesetz, Arbeitsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Urlaubsansprüche verfallen oder übertragen werden, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Elternzeiten hintereinander in Anspruch nimmt.
Welches sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die Auslegung des § 17 BEEG zur Übertragung von Resturlaub, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Europarecht und die praktische Umsetzung der Elternteilzeit.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung, ob bei mehrfacher Inanspruchnahme von Elternzeit der Urlaubsanspruch aus der Zeit vor der ersten Elternzeit weiter übertragen werden muss, anstatt zu verfallen.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse der Gesetzestexte (BEEG, BUrlG), der Auswertung höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG, EuGH) sowie der Berücksichtigung rechtswissenschaftlicher Literatur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil erörtert die Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BAG, die verfassungsrechtliche Prüfung der Ungleichbehandlung und die Bedeutung europarechtlicher Vorgaben für den Urlaubsanspruch.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Urlaubsabgeltung, Elternzeit, BEEG, Resturlaub und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung charakterisiert.
Warum gibt das BAG seine bisherige Rechtsprechung auf?
Der Senat erkannte, dass die bisherige Auslegung des Verfalls von Urlaubsansprüchen bei aufeinanderfolgenden Elternzeiten weder einfach-gesetzlich noch verfassungs- oder gemeinschaftsrechtskonform war.
Welche Rolle spielt das Europarecht bei der Entscheidung?
Europarechtliche Vorgaben, insbesondere zur Arbeitszeitrichtlinie, verbieten eine Benachteiligung durch die Inanspruchnahme von Elternzeit, weshalb der Urlaubsanspruch nicht durch andere Urlaubsarten beeinträchtigt werden darf.
Was ist bei einer Elternteilzeitvereinbarung besonders zu beachten?
Es müssen die gesetzlichen Anforderungen an die Arbeitszeitverringerung gemäß § 15 BEEG eingehalten werden, wobei die Schriftform für Änderungen des Arbeitsvertrages essenziell ist.
- Citation du texte
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Auteur), 2009, Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129998