Bewertung von Kapitalgesellschaften nach der Unternehmensteuerreform 2008/2009


Diploma Thesis, 2008

116 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Problemstellung und Gang der Untersuchung

2 Verfahren der Unternehmensbewertung
2.1 Methodenüberblick
2.2 Durch die allgemeinen Betriebswirtschaft anerkannte Bewertungsverfahren
2.2.1 Das Ertragswertverfahren
2.2.2 Die DCF-Verfahren
2.2.2.1 Der Entity-Approach
2.2.2.2 Der Equity-Approach

3 Relevante Steuerarten und deren Änderung durch die Unternehmensteuerreform 2008
3.1 Steuern auf Ebene der Kapitalgesellschaft
3.2 Steuern auf Ebene der Anteilseigner

4 Die Berücksichtigung von Steuern im Rahmen der Unternehmensbewertung
4.1 Grundlagen
4.2 Die Ermittlung der Zahlungsflüsse nach Unternehmensteuern
4.3 Die Ermittlung des Diskontierungssatzes nach persönlichen Steuern

5 Unternehmensbewertung mit DCF-Verfahren unter Steuereinfluss
5.1 Grundlagen
5.1.1 Die Bewertungsrelevanz der Finanzierungspolitik
5.1.2 Die Bewertungsrelevanz der Ausschüttungspolitik
5.2 Autonome Finanzierungspolitik in der Unternehmensteuerreform 2008
5.2.1 Grundlagen
5.2.2 Im Rentenmodell
5.2.3 Im Phasenmodell
5.3 Wertorientierte Finanzierungspolitik in der Unternehmensteuerreform 2008
5.3.1 Grundlagen
5.3.2 Im Rentenmodell
5.3.3 Im Phasenmodell
5.4 Der Effekt der Zinsschranke im Phasenmodell
5.5 Steuereffekte auf die Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

6 Zusammenfassung und kritische Würdigung

7 Anhang

8 Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Schaubild 1 - Verfahren der Unternehmensbewertung

Schaubild 2 - Übersicht über die DCF-Verfahren

Schaubild 3 - Auswirkungen des UntStRefG auf die Kapitalmarktlinie

Schaubild 4 - Korrespondenz mit Prof. Dr. Matschke zum TCF-Ansatz

Schaubild 5 - Korrespondenz mit Prof. Dr. Matschke zum FCF-Ansatz

Schaubild 6 - Prüfungsschema der Zinsschranke

Schaubild 7 - Abzugsfähiger Zinsaufwand und Tax Shield im Rechtsstandsvergleich

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 - Formaler Zusammenhang zwischen den Cash Flow-Definitionen

Tabelle 2 - Gewerbesteuerliche Hinzurechnungstatbestände nach dem UntStRefG

Tabelle 3 - Auswirkungen des UntStRefG auf den Zähler

Tabelle 4 - Auswirkungen des UntStRefG auf den Nenner

Tabelle 5 - Nettoeinkommen unter der Abgeltungsteuer

Tabelle 6 - Tax Shield-Multiplikatoren bei reiner Privatinvestition

Tabelle 7 - Tax Shield-Multiplikatoren im TEV mit Zinseinkünften im Privatvermögen

Tabelle 8 - Tax Shield-Multiplikatoren im HEV

Tabelle 9 - Klassifizierung der Finanzierungsquellen

Tabelle 10 - Ausgangsdaten des fiktiven Unternehmens

Tabelle 11 - Bewertungsrelevanter Cash Flow des fiktiven Unternehmens

Tabelle 12 - Ausgangsdaten des fiktiven Unternehmens bei reiner Eigenfinanzierung

Tabelle 13 - Bewertungsrelevanter Cash Flow des fiktiven Unternehmens bei reiner Eigenfinanzierung

Tabelle 14 - APV-Bewertung im Phasenmodell bei autonomer Finanzierungspolitik

Tabelle 15 - APV-Bewertung im Phasenmodell bei autonomer Finanzierungspolitik (HEV)

Tabelle 16 - Fremdkapitalquoten des fiktiven Unternehmens.

Tabelle 17 - Gewogene Kapitalkosten im Phasenmodell bei wertorientierter Finanzierungspolitik

Tabelle 18 - FCF-Bewertung im Phasenmodell bei wertorientierter Finanzierungspolitik

Tabelle 19 - Gewogene Kapitalkosten im Phasenmodell bei wertorientierter Finanzierungspolitik (HEV)

Tabelle 20 - FCF-Bewertung im Phasenmodell bei wertorientierter Finanzierungspolitik (HEV)

Tabelle 21 - Gesamtsteuerbelastungen auf den laufenden Gewinn

Tabelle 22 - Indirekte Free Cash Flow-Ermittlung

Tabelle 23 - Zusammensetzung des „working capital“

Tabelle 24 - Direkte Free Cash Flow-Ermittlung

Tabelle 25 - Vergleich der Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften in T€

Tabelle 26 - Exemplarische Darstellung der Zinsschranke

Tabelle 27 - Zusammensetzung des steuerlichen EBITDA

Tabelle 28 - Exemplarische Darstellung der linearen Abschreibungsmethode

Tabelle 29 - Exemplarische Darstellung der degressiven Abschreibungsmethode

Tabelle 30 - Abzugsfähiger Zinsaufwand und Tax Shield (Rechtsstand 2007)

Tabelle 31 - Abzugsfähiger Zinsaufwand und Tax Shield (Rechtsstand 2008)

Tabelle 32 - Nettoeinkommen im TEV bei Zinseinkünften im Privatvermögen

Tabelle 33 - Nettoeinkommen im HEV

Tabelle 34 - Ausgangsdaten des fiktiven Unternehmens (HEV)

Tabelle 35 - Bewertungsrelevanter Cash Flow des fiktiven Unternehmens (HEV)

Tabelle 36 - Ausgangsdaten des fiktiven Unternehmens bei reiner Eigenfinanzierung (HEV)

Tabelle 37 - Bewertungsrelevanter Cash Flow des fiktiven Unternehmens bei reiner Eigenfinanzierung (HEV)

Tabelle 38 - FCF-Bewertung im Phasenmodell bei autonomer Finanzierungspolitik

Tabelle 39 - FCF-Bewertung im Phasenmodell bei autonomer Finanzierungspolitik (HEV)

Tabelle 40 - APV-Bewertung im Phasenmodell bei wertorientierter Finanzierungspolitik

Tabelle 41 - APV-Bewertung im Phasenmodell bei wertorientierter Finanzierungspolitik (HEV)

1 Problemstellung und Gang der Untersuchung

„Fusionen und Übernahmen auf Rekordniveau“[1] lautet das Schlagwort für die globale Entwicklung von M&A-Transaktionen im Jahr 2007. Allein in den ersten beiden Quartalen verzeichnete man weltweit ein Volumen von 2.397 Mrd. USD.[2] Für das Gesamtjahr 2007 wurden 4.400 Mrd. USD erwartet.[3] Dies entspräche einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr von rd. 23%, der Wert aus dem Jahr 2005 würde sogar um ca. 61% übertroffen werden. Entgegen der durchwegs positiven Entwicklung wurde die öffentliche Diskussion vor allem von einem Misserfolg, an dem auch ein deutsches Unternehmen beteiligt war, dominiert. Am 14. Mai 2007 gab die heutige Daimler AG bekannt, dass die Fusion aus dem Jahr 1998 zwischen der deutschen Daimler-Benz AG und der amerikanischen Chrysler Cooperation zur DaimlerChrysler AG endgültig gescheitert ist.[4] 80,1% der Anteile an der heutigen Chrysler Holding LLC übernahm am 3. August 2007 der amerikanische Investor Cerberus Capital Management L.P.

Eigentumsveränderungen von Unternehmen, wie die eines Kaufs bzw. Verkaufs oder einer Fusion bzw. Spaltung, werden seit jeher als Anlass einer Unternehmensbewertung betrachtet.[5] Die Bewertung selbst gründet nach dem heutigen Erkenntnisstand der betriebswirtschaftlichen Forschung auf dem Opportunitätskostenprinzip.[6] Das Unternehmen als Investitions- oder Desinvestitionsobjekt wird mit alternativen Anlageformen verglichen.[7] Eine zentrale Funktion kommt den zukünftigen Erträgen aus dem Unternehmen und den Renditen möglicher Alternativinvestitionen zu. Das Problem der Zukunftsprognose,[8] die hohe Komplexität der Materie[9] und der Umstand, dass fast alle Teilgebiete der Betriebswirtschaftslehre einbezogen werden,[10] führen dazu, dass die Frage nach dem Wert eines Unternehmens - die bereits im Jahr 2000 AD aufkam -[11] heute als eine der anspruchsvollsten Disziplinen der allgemeinen Betriebswirtschaft klassifiziert wird[12].

Jede Anlageentscheidung in Deutschland, so auch der Eigentumswechsel an einem Unternehmen, ist von Steuerzahlungen abhängig.[13] Dies führte nicht zuletzt die Entdeckung des Steuerparadoxons[14] vor Augen. Steuern ziehen nicht nur eine Verminderung des Konsumstroms jeden Investors nach sich,[15] sie können auch eine Anlage erst vorteilhaft erscheinen lassen[16] und müssen damit zwingend in den Bewertungskalkül aufgenommen werden. Ein entscheidungsneutrales Steuersystem, das gegeben wäre, wenn sich das Urteil über die Vorteilhaftigkeit einer Anlage vor und nach der Berücksichtigung von Steuern nicht verändern würde, ist in Deutschland nicht gegeben.[17] Praktische Probleme entstehen hier v.a. durch die kurze Geltungsdauer der Steuergesetze[18] und dem damit verbundenen Zwang formeller Anpassungen von Bewertungsgleichungen. Am 18. August 2007 trat das sog. Unternehmensteuerreformgesetz überwiegend in Kraft.[19] Im Rahmen von Unternehmensbewertungen ist es bereits seit dem 07. Juli 2007 zu berücksichtigen.[20] Die, auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005, zurückzuführende Novellierung der Steuergesetzte erfasst sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften und beeinflusst neben den Steuern auf Unternehmensebene auch die Steuern auf Anteilseignerebene.[21] Damit wird es unumgänglich die bisherigen, hauptsächlich auf dem Halbeinkünfteverfahren beruhenden steuerlichen Erkenntnissen für die Unternehmensbewertung einer Umgestaltung zu unterziehen.

Der Einfluss der Unternehmensteuerreform 2008 auf die Unternehmensbewertung wird Gegenstand dieser Arbeit sein. Dabei beschränkt sich die Untersuchung auf die Ebene der Unternehmensbewertungsverfahren zur Grenzpreisbestimmung. Das Bewertungsobjekt wird auf inländische Kapitalgesellschaften mit inländischen Kapitalgebern eingeschränkt. Einleitend werden die wichtigsten Verfahren der Unternehmensbewertung und ihre Vereinbarkeit mit den Erkenntnissen der allgemeinen Betriebswirtschaft dargestellt. Das dritte Kapitel greift die relevanten Steuerarten und ihre Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 auf. Nachdem der Einfluss der Steuern auf wesentliche Bewertungsparameter untersucht wurde, werden im Hauptkern der Arbeit die formellen Anpassungen an den DCF-Verfahren vorgenommen und analysiert. Eine Zusammenfassung und eine kritische Würdigung schließen die Arbeit ab.

2 Verfahren der Unternehmensbewertung

Die Lehre der Unternehmensbewertung blickt auf eine kontroverse Diskussion zurück,[22] aus der eine Fülle an Bewertungsverfahren hervorging. Die Vertreter des objektiven Ansatzes bildeten den Ausgangspunkt der wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihrer Ansicht nach war ein unparteiischer, von den Präferenzen und Handlungsmöglichkeiten des jeweiligen Interessenten gänzlich abstrahierter Wert zu ermitteln.[23] Ihm wurde ein allgemeingültiger Charakter nachgesagt, der einen starken Vergangenheits- und Gegenwartsbezug hatte. Um 1960 entwickelte sich die hierzu diametrale subjektive Lehre.[24] Ein Unternehmen kann ihr zufolge nur einen für jeden Interessenten eigentümlichen Wert annehmen.[25] Neben der klaren Subjektbezogenheit verankert sie die bereits von Schmalenbach vertretenen Prämissen, dass nur der zukünftige Nutzen, der einem Interessenten aus dem Bewertungsobjekt zufließt, in den Bewertungskalkül aufzunehmen ist[26] und ein Unternehmen - wegen Synergieeffekten - grds. als Ganzes zu bewerten ist[27].[28] Der, bis in die Gegenwart andauernde funktionale Ansatz entwickelte die subjek- tive Betrachtungsweise fort[29]. Der Kalkül richtet sich nun nach dem Zweck, für den der Unternehmenswert bestimmt ist.[30] „Ein Unternehmen hat nicht bloß für jeden Bewertungsinteressenten einen spezifischen Wert, sondern kann auch je nach Aufgabenstellung einen durchaus unterschiedlichen Wert haben.“[31] Obgleich die allgemeine Herangehensweise durch die funktionale Sichtweise in den 70er Jahren, fast schon möchte man sagen dem Anschein nach,[32] festgelegt wurde,[33] besteht ein Methodenpluralismus aus den verschiedenen Lehren zumindest in Ansätzen weiter. Er wird nachfolgend in Zügen dargestellt und über den Erkenntnisstand der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre abgegrenzt.

2.1 Methodenüberblick

Die wesentlichen Bewertungsverfahren lassen sich durch die nachfolgende Abbildung systematisch einteilen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Schaubild 1 - Verfahren der Unternehmensbewertung[34]

In einem ersten Schritt unterscheidet man Gesamtbewertungsverfahren, Einzelbewertungsverfahren und sog. Mischverfahren. Gesamtbewertungsorientierte Verfahren gründen auf dem Gedanken der subjektiven Lehre, dass ein Unternehmen immer in seiner Gesamtheit betrachtet werden muss. Synergieeffekte sind der Grund, weshalb der Unternehmenswert die Summe seiner Einzelteile übersteigt. Die darauf entfallenen Verfahren, die auf den Zukunftserfolgen des Unternehmens beruhen - namentlich das Ertragswertverfahren und die DCF-Verfahren - sind aus heutiger Betrachtung zulässig.[35] Ihnen ist das nachfolgende Kapitel gewidmet. Einzelbewertungsverfahren vernachlässigen dagegen Größen- und Verbundeffekte.[36] Sie gründen auf der objektiven Lehre und verstehen den Wert eines Unternehmens gerade als Summe seiner Einzelteile. Praktische Relevanz ist heute lediglich noch dem Substanzwert i. S. d. Liquidationswertes zuzuschreiben.[37] Im Falle einer Zerschlagung[38] können Verbundeffekte keine Berücksichtigung finden.[39] Ebenso bildet er den Bewertungsmaßstab für die getrennte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.[40] Sieht man von der Auflösung des Unternehmens ab, ist eine Bewertung der betriebsnotwendigen Elemente mit dem Substanzwert nicht sachgemäß.[41] Die dritte Gruppe bilden die sog. Mischverfahren. Sie vereinen formal den einzelbewertungsorientierten Substanzwert und den gesamtbewertungsorientierten Ertragswert.[42] Ihnen ist allen gemeinsam, dass sie sich auf die Jacobsche Normalform zurückführen lassen.[43] Diese lautet:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Falle des Mittelwertverfahrens nimmt der Faktor „a“ den Wert 0,5 an. Bei den Übergewinnverfahren werden in ihm Einflussgrößen eines vorhandenen Goodwills sowie der Zins mitberücksichtigt.[44] Der den Mischverfahren immanente Substanzwert garantiert auch hier keine fehlerfreie Gesamtbetrachtung, was ihrer Zweckmäßigkeit grundsätzlich im Wege steht. In der Praxis können sie jedoch bei der Bewertung für steuerliche Zwecke noch heute beobachtet werden. Das hier vorgesehene Stuttgarter Verfahren lässt sich auf die Jacobsche Normalform zurückführen[45] und ist damit mit den betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen unvereinbar[46]. Seine Existenz lässt sich allein über die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Steuergerechtigkeit und des Leistungsfähigkeitsprinzips begründen.[47]

2.2 Durch die allgemeinen Betriebswirtschaft anerkannte Bewertungsverfahren

„Des Kaufmanns staatswirtschaftliche Funktion ist nicht, reich zu sein oder zu werden; […] die staatswirtschaftliche Aufgabe des Kaufmanns ist, Güter zu erzeugen, […] und an den Mann zu bringen; und zwar dieses alles zu tun mit einem ökonomischen Effekt, […]. Ein Mehrwert muß zwischen Aufwand und Ertrag übrigbleiben“[48]. Bereits Schmalenbach machte demnach deutlich, dass ein Unternehmer nur an dem zukünftigen Nutzen, der ihm aus seinem Handeln entspringt, interessiert sein kann.[49] Das sog. „Prinzip der Zukunftsbezogenheit“[50] ist eines von vier Axiomen[51] die für eine sachgerechte Unternehmensbewertung notwendig sind. Der Nutzen selbst, i. d. R. in Form von zukünftigen finanziellen Erfolgen, ist wiederum erheblich von Synergieeffekten abhängig. So rechnete man bspw. aus dem Zusammenschluss der Hoesch AG und der Friedrich Krupp AG mit nachhaltigen Synergieeffekten i.H.v. 460 Mio. DM p.a.[52] Die spätere Fusion mit der Thyssen AG schaffte einen jährlichen Mehrwert von 495 Mio. DM.[53] Die Kombination von Unternehmen, aber auch von einzelnen Wirtschaftsgütern,[54] kann Verbundeffekte stiften. Sie erhöhen die zukünftigen Erfolge. Auf diesem Gedanken beruht das „Prinzip der Gesamtbewertung“[55]. Bereits durch die ersten beiden Prämissen lässt sich die Zulässigkeit allein auf die zukunftserfolgsorientierten Verfahren eingrenzen. Sie werden in das Ertragswertverfahren und die DCF-Verfahren unterteilt und bilden die Gruppe der in Theorie,[56] Praxis[57] und ziviler Rechtssprechung[58] anerkannten Bewertungsmethoden. Die weiteren Grundsätze der Subjektivität und der Zweckabhängigkeit[59] wirken sich dagegen v.a. auf die Höhe der Parameter in den Verfahren selbst aus.

2.2.1 Das Ertragswertverfahren

Das Ertragswertverfahren ist ein investitionstheoretisches Verfahren.[60] Es ermittelt den Wert eines Unternehmens als Bruttokapitalwert.[61] Der Ertrag, als „erwartete Zahlungsmittelzuflüsse beim Eigentümer eines Unternehmens“[62], wird mit einem Kapitalisierungszinssatz diskontiert.[63] Der Zins errechnet sich in der Theorie aus den bestmöglichen Handlungsalternativen, die dem individuellen Interessenten zur Verfügung stehen.[64] In der Praxis wird zur Komplexitätsreduktion auf Kapitalmarktmodelle zurückgegriffen, die einen allgemeinen Diskontierungssatz berechnen.[65] Im einfachen Rentenmodell unter Sicherheit und Vernachlässigung von Wachstumseffekten folgt der Barwert bei gleichbleibender Ausschüttungspolitik der Gleichung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

bei variabler Ausschüttungspolitik.[66] Damit kommt der Prognose finanzieller Überschüsse eine wesentliche Bedeutung zu. Ihr geht eine Vergangenheitsanalyse[67] sowie eine Lageanalyse[68] des Unternehmens durch den Bewerter voraus. Die Erträge werden im Wesentlichen aus den erwarteten Umsätzen und den umsatzabhängigen und -unabhängigen Kosten ermittelt.[69] Zukünftige Einzahlungsüberschüsse können umso schwerer abgeschätzt werden, je weiter sie von der Gegenwart entfernt liegen.[70] Daher wendet man in der Unternehmensbewertung i. d. R. ein sog. Phasenmodell an. In einer ersten Detailplanungsphase können die Erträge aus den verfügbaren Unternehmensdaten hinreichend ermittelt werden.[71] In der Praxis unterstellt man einen „Zeitraum von drei bis fünf Jahren“[72]. Die darauf anschließende zweite Phase legt ihrer Berechnung eine ewige Rente zugrunde. Dies bedeutet formal:[73]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eine derartige Komplexitätsreduzierung soll jedoch über die Bedeutung der Ertragsanalyse im zweiten Term der Gleichung nicht hinwegtäuschen. Die sog. Restwertphase erklärt zu einem Großteil den Unternehmenswert.[74]

Um anschließend den Wert des Unternehmens zu erhalten muss dem Ertragswert, der sich aus dem betriebsnotwendigen Vermögen ergibt, der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens - schlechtesten falls zum Liquidationswert -[75] hinzuaddiert werden[76].

Die obige Prämisse der Sicherheit ist in der Realität nicht gegeben. Das Risiko über zukünftige Einzahlungsüberschüsse differiert zwischen dem Bewertungsobjekt und dem Alternativinvestitionsobjekt.[77] Die Vergleichbarkeit kann im Ertragswertverfahren über ein Sicherheitsäquivalent[78] im Zähler oder einen Risikozuschlag auf den Zins verwirklicht werden. Greift man auf das CAPM zur Zinsbestimmung zurück, erfolgt die Risikoberücksichtigung implizit im Modell.[79]

2.2.2 Die DCF-Verfahren

Die im angelsächsischen Raum vorherrschenden DCF-Verfahren subsumieren unter ihrem Oberbegriff insgesamt vier verschiedene Unternehmensbewertungsmethoden.[80] Wie das Ertragswertverfahren berechnen sie den Barwert erwarteter Zahlungsmittelzuflüsse.[81] Ihr Ursprung in der Irrelevanzthese nach Modigliani/Miller[82] führt dazu, dass sie der Finanztheorie zugeordnet werden können[83]. Modigliani/Miller postulieren unter realitätsfernen Prämissen[84], dass der Marktwert eines Unternehmens bei Vernachlässigung steuerlicher Effekte nicht von dessen Verschuldungsgrad abhängt[85]. Zunächst können die Bewertungsverfahren ihrer Charakteristik nach dem Entity-Approach oder dem Equity-Approach zugeordnet werden.[86] Folgt man dem zuerst genannten, errechnet man einen Bruttounternehmenswert, der in einem zweiten Schritt um den Wert des Fremdkapitals vermindert wird. Der Equity-Approach ist ein Nettoverfahren, d.h. es wird direkt ein Eigenkapitalwert, i. S. d. Nettounternehmenswertes, ermittelt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Schaubild 2 - Übersicht über die DCF-Verfahren[87]

Ausschlaggebend für die Wahl der Berechnungsmethode sind die dem Bewerter zur Verfügung stehenden Informationen.[88] Der Zahlungsüberschuss im Zähler kann als „Free Cash Flow“, „Total Cash Flow“ oder „Flow to Equity“ definiert werden, wobei folgender formaler Zusammenhang besteht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 - Formaler Zusammenhang zwischen den Cash Flow-Definitionen[89]

Da die DCF-Verfahren bei konsistenten Annahmen zum selben Unternehmenswert gelangen sollen,[90] werden die Diskontierungssätze auf die unterschiedlichen Cash Flow-Definitionen abgestimmt. Ihre Ermittlung gründet auf dem kapitalmarkttheoretischen CAPM.[91]

Wie beim Ertragswertverfahren muss bei den DCF-Verfahren der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens gesondert ermittelt und addiert werden.[92]

Zunächst werden die Verfahren unter der Prämisse eines einfachen unternehmensbezogenen Gewinnsteuersatzes mit voller Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen von der steuerlichen Bemessungsgrundlage und unter Vernachlässigung persönlicher Steuern vorgestellt.

2.2.2.1 Der Entity-Approach

Der Entity-Approach berechnet den Wert des Gesamtkapitals. Die Subtraktion des Fremdkapitalmarktwertes führt zum gesuchten Nettounternehmenswert. Dieser Vorgehensweise werden das APV-Verfahren, das FCF-Verfahren sowie das TCF-Verfahren zugeordnet. Die beiden letztgenannten sind unter dem Oberbegriff WACC-Ansatz zusammengefasst.

Der APV-Ansatz unterstellt zunächst eine fiktive Eigenfinanzierung des Unternehmens.[93] Hierzu diskontiert er den „Free Cash Flow“[94] mit den Eigenkapitalkosten eines unverschuldeten Unternehmens[95].[96] Anschließend wird der Barwert der Steuerersparnis („Tax Shield“) addiert, der aus der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen resultiert, und der Marktwert des Fremdkapitals subtrahiert. Formal bedeutet dies zunächst für den Fall der ewigen Rente und anschließend für das Phasenmodell:[97]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 macht deutlich, dass der TCF-Ansatz das Tax Shield bereits in den Zahlungsüberschüssen berücksichtigt (Zeile 8). Bei der Anwendung dieser Methode wird der Cash Flow mit einem gewogenen Zinsfuß aus den Eigenkapitalkosten eines verschuldeten Unternehmens[98] und dem sicheren Zinssatz diskontiert. Formel 2.6 unterstellt eine Berechnung bei unendlich gleichbleibender Rente, Gleichung 2.7 bezieht sich auf das Phasenmodell[99].[100]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Neben dem APV-Ansatz geht auch der FCF-Ansatz von dem freien Cash Flow aus.[101] Allerdings wird hier das Tax Shield nicht in einem separaten Term, sondern ähnlich dem TCF-Ansatz durch einen gewogenen Kapitalkostensatz berücksichtigt. Für eine Rentenbetrachtung (2.8) und eine Phasendifferenzierung (2.9)[102] ergibt sich in diesem Fall der Zusammenhang:[103]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eine empirische Analyse durch Brösel/Hauttmann ergab, dass dem FCF-Verfahren die höchste praktische Bedeutung zugemessen wird. Bei einer Grundgesamtheit von 480 deutschen Unternehmen[104] beantworteten 53 die Teilfrage welches Unternehmensbewertungsverfahren sie kennen und verwenden[105]. Der höchste Bekanntheitsgrad kommt dem FCF-Verfahren zu (96,23%), das APV- und das TCF-Verfahren sind gut zwei Dritteln der antwortenden Unternehmen ein Begriff. 86,79% verwenden das FCF-Verfahren, wohingegen das APV- und das TCF-Verfahren etwa 25% der Rückmeldenden zum Einsatz bringen.[106]

2.2.2.2 Der Equity-Approach

Das sog. Nettoverfahren berechnet direkt den Wert des Eigenkapitals. Der Barwert wird aus dem Flow to Equity und den Eigenkapitalkosten des verschuldeten Unternehmens errechnet. Der Fall gleichbleibender Zahlungsüberschüsse wird durch die Gleichung 2.10 wiedergegeben. Üblicherweise wird jedoch in eine Detailplanungsphase und eine zweite Phase der ewigen Rente differenziert (2.11).[107]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der unter 2.2.2.1 zitierten Studie kennen 35 von 53 Unternehmen (66,04%) den FTE-Ansatz.[108] Praktische Relevanz weisen ihm lediglich 16 Unternehmen (30,19%) zu.

3 Relevante Steuerarten und deren Änderung durch die Unternehmensteuerreform 2008

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 trat vorbehaltlich seines Art. 14 Abs. 2 und 3 am 18. August 2007 in Kraft. Die Reformierung durch die Bundesregierung zielte u.a. auf eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland, eine rechtsform- und finanzierungsneutrale Besteuerung sowie eine höhere Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen ab.[109] Die beiden nachfolgenden Abschnitte greifen steuerliche Modifikationen für Kapitalgesellschaften mit zentralem thematischem Bezug auf.

3.1 Steuern auf Ebene der Kapitalgesellschaft

Entlastend für Kapitalgesellschaften wirkt sich insbesondere die Verminderung des Körperschaftsteuersatzes nach § 23 Abs. 1 KStG von 25% auf 15% aus.[110] Zusammen mit der Herabsetzung der Gewerbesteuermesszahl um 1,5 Prozentpunkte auf einheitlich 3,5%[111] stellt sich gegenüber dem Veranlagungszeitraum 2007 exemplarisch bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% eine um 8,82 Prozentpunkte niedrigere Gesamtsteuerbelastung von 29,83% ein[112].

Zur Gegenfinanzierung der Entlastungsmaßnahmen, führte der Gesetzgeber u.a. eine sog. Zinsschranke ein.[113] Unternehmen, die eine Konzernzugehörigkeit i. S. d. § 4h EStG und einen Überhang der Zinsaufwendungen über die Zinserträge aufweisen, können im Veranlagungszeitraum ihren Zinssaldo nur zu 30% vom steuerlichen EBITDA geltend machen.[114] Das Gesetz sieht allerdings eine Freigrenze beim Schuldzinsüberhang i.H.v. einer Million Euro vor. Eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit findet ferner nicht statt, wenn die sog. „Escape-Klausel“ des § 4h Abs. 2c EStG greift[115]. Heranziehungsfähig sind alle Zinsen aus Geldkapital die den steuerlichen Gewinn schmälern.[116] Die nicht abziehbaren Zinsen werden vorgetragen,[117] ein Rücktrag ist nicht vorgesehen[118].

Grundlegende Neuregelungen kommen auch bei der Gewerbesteuer zum Tragen. Sie ist allgemein nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.[119] Überdies wurde die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer verbreitert[120] und die Kürzungsvorschrift des früheren § 9 Nr. 4 GewStG a. F. gestrichen[121]. Die Neuregelung der Hinzurechnungstatbestände ab einem Freibetrag i.H.v. 100 T€ (§ 8 Nr. 1 letzter HalbS. GewStG)[122] lässt sich wie folgt tabellarisch zusammenfassen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2 - Gewerbesteuerliche Hinzurechnungstatbestände nach dem UntStRefG[123]

Für unternehmerische Entscheidungen gewinnt damit die Gewerbesteuer an Bedeutung.[124] Entspricht der Gewinn aus Gewerbebetrieb dem Gewerbeertrag nach § 7 GewStG, ruft sie ab einem Hebesatz i.H.v. 452% dieselbe Belastung hervor wie Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zusammen.[125]

Im Zusammenhang mit der Änderung des EStG besteht das Wahlrecht einer degressiven AfA steuerlich nicht mehr.[126] Das Gebot der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurde auf einen Nettogrenzwert von 150€ abgesenkt, Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150€ und 1.000€ werden in einem Sammelposten über fünf Jahre abgeschrieben.[127]

3.2 Steuern auf Ebene der Anteilseigner

Der Gesetzgeber hat mit dem UntStRefG das - seit dem StSenkG geltende -[128] Halbeinkünfteverfahren abgeschafft. Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in das Privatvermögen eingeordnet werden, bezieht sich ab dem 1. Januar 2009 die Abgeltungsteuer.[129] Das Halbeinkünfteverfahren behält für den Übergangszeitraum seine Wirkung.[130] Die pauschale Abgeltung privater Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne erfolgt nach Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages mit einem Steuersatz i.H.v. 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf die Bruttoeinnahmen.[131] Kumuliert mit der Steuerbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft (Abschnitt 3.1) werden die Zuflüsse neuerdings einer Gesamtbelastung von 48,33% unterworfen.[132] Unterliegt der Gesellschafter einer geringen Grenzsteuerbelastung, ist anstelle der Abgeltungsteuer die Günstigerprüfung mit dem progressiven Einkommensteuersatz vorgesehen.[133] Überdies müssen Kapitalerträge aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7 in die allgemeine Veranlagung einbezogen werden, wenn

- der Gläubiger dem Schuldner nahe steht,
- der Anteilseigner mindestens eine 10%-Beteiligung an der Gesellschaft hält
- oder es sich um eine sog. back-to-back Finanzierung handelt.[134]

Zusätzlich entfiel die einjährige Spekulationsfrist.[135] Damit sind private Veräußerungsgewinne haltedauerunabhängig steuerbar.

Die Behandlung von Ausschüttungen und Veräußerungen aus Anteilen im Betriebsvermögen regelt sich nach dem Teileinkünfteverfahren. Es erstreckt sich auch auf die Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen i. S .v. § 17 EStG, die jeher den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind.[136] Ferner können Anteilseigner für Erträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG eine Besteuerung zum Teileinkünfteverfahren beantragen, wenn sie mindestens 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten oder mindestens 1% der Anteile halten und gleichzeitig für die Kapitalgesellschaft beruflich tätig sind.[137] Die Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren zuzurechnen sind, werden mit 60% in die allgemeine Veranlagung einbezogen.[138] Werbungskosten sind im selben Umfang abzugsfähig. Ausschüttungen aus Anteilen im Betriebsvermögen unterliegen damit im höchsten Einkommensteuerprogressionsbereich einer kumulierten Gesamtsteuerbelastung i.H.v. 49,81%.[139]

4 Die Berücksichtigung von Steuern im Rahmen der Unternehmensbewertung

4.1 Grundlagen

Die Bewertungsrelevanz von fiskalen Abgaben ist seit dem Aufkommen der subjektiven Lehre in der deutschen Theorie unumstritten.[140] Befremdlich erscheint daher, dass sich die Praxis den theoretischen Erkenntnissen erst im Jahr 1997 vollkommen öffnete und die vorangehende Irrelevanzbehauptung persönlicher Steuern revidierte[141]. Bereits im Ertragswertverfahren wird deutlich, dass von einer Steuerberücksichtigung nur dann abgesehen werden kann, wenn Investitions- und Alternativobjekt in allen Bewertungseigenschaften äquivalent sind[142] und das Rentenmodell angewendet werden kann:[143]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Werden Investitions- und Alternativobjekt unterschiedlich besteuert gilt die Beziehung aus Formel 4.1 nicht mehr.[144] Ebenso unterscheidet sich die Brutto- von der Nettobetrachtung, wenn das Phasenmodell herangezogen wird oder weitere Variablen wie Wachstums- oder Risikoadjustierungen einbezogen werden.[145]

Ertragsteuern auf Unternehmensebene werden in der Ermittlung der Erträge bzw. der Cash Flows berücksichtigt. Letztlich ist aber nur der Betrag von Bedeutung, der dem Anteilseigner zur Befriedigung seines Konsumstrebens zur Verfügung steht.[146] Folglich lässt sich auch eine Bewertungsrelevanz der Veranlagung auf Investorebene konstatieren. Damit schlagen sich sowohl Unternehmensteuern als auch persönliche Steuern im Zähler der Division nieder. Für gewöhnlich ist für das Bewertungssubjekt die Alternativanlage im Privatvermögen vorteilhafter als eine Investition in das Betriebsvermögen.[147] Auf den Nenner der Division - der die alternative Handlungsmöglichkeit reflektiert - nehmen damit lediglich Ertragsteuern auf Anteilseignerebene Einfluss.[148]

Bereits die Komplexität der deutschen Steuergesetzgebung steht ihrer Entscheidungsneutralität entgegen. Daher ist es unumgänglich sich mit den Auswirkungen der in Kapitel 3 dargestellten Änderungen auf Dividend und Divisor eingehend zu befassen. Um die Änderungen der Unternehmensteuerreform auf die Unternehmensbewertung zu analysieren, wird dabei eine Einzelpostenbetrachtung vorgenommen. Eine ganzheitliche Erörterung muss auf Ebene des individuellen Bewertungsobjekts erfolgen, da einerseits die steuerlichen Einflussgrößen bei jedem Unternehmen unterschiedlich stark gewichtet werden und andererseits gerade die Wirtschaftswissenschaften über eine geringe Reliabilität verfügen[149].

4.2 Die Ermittlung der Zahlungsflüsse nach Unternehmensteuern

Dem geringeren Körperschaftsteueraufwand folgen höhere Unternehmensgewinne. Damit kommen bei gleichbleibender Ausschüttungspolitik den Eignern mehr Nettozuflüsse zu, was zu steigenden Unternehmenswerten führt. Gleichermaßen bessern die Senkung der Gewerbesteuermesszahl und die niedrigere Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen den Zähler auf. Letzteres wird durch die Stellung des Gewerbeertrags als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer induziert.[150]

Flankiert werden diese Entlastungs- von Belastungsmaßnahmen. Auf Unternehmensebene zieht der Wegfall des Betriebsausgabenabzugcharakters der Gewerbesteuer und die in Tabelle 2 dargestellten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände eine Bemessungsgrundlagenverbreiterung nach sich. Dies führt bei isolierter Betrachtung zu höheren Steueraufwendungen für das Unternehmen. Das Unternehmen wird m. a. W. geringere Dividenden ausschütten. Ebenso mindert die Abschaffung der degressiven Abschreibung die Unternehmenswerte. Da ein Großteil des Restbuchwertes in den Anfangsperioden abgeschrieben wurde, führte die degressive Methode zu vergleichsweise höheren internen Barwerten und damit verbesserten Steuerersparniseffekten.[151]

Auf Ebene der Anteilseigner werden Gewinnausschüttungen unabhängig von der Haltedauer besteuert. Des Weiteren unterliegen sie ab dem Jahr 2009 tendenziell einer höheren Steuerlast. Im Halbeinkünfteverfahren betrug der maximale Grenzsteuersatz bei Anwendung der sog. Reichensteuer 22,5%[152]. Das Teileinkünfteverfahren erhöht diesen Wert um 4,5 Prozentpunkte.[153] Auch die Bruttobesteuerung mit abgeltender Wirkung liegt mit konstanten 25% oder mit der Günstigerprüfung zum progressiven Einkommensteuersatz deutlich über den Werten aus dem Jahr 2007. Infolge des Wegfalls der Spekulationsfrist und der Neugestaltung des Halbeinkünfteverfahrens stehen den Eignern weniger Mittel für ihre Konsumbefriedigung zur Verfügung, wodurch sich die Unternehmenswerte tendenziell vermindern.[154]

In der Praxis wird v.a. die Abgeltungsteuer zu einer komplexitätsreduzierenden Bewertung führen. Die bisherige Notwendigkeit der Typisierung, bei der ein nebulöser[155] linearer Einkommensteuertarif i.H.v. 17,5% im Halbeinkünfteverfahren unterstellt und von Freibeträgen abgesehen wurde,[156] entfällt infolge der konstanten Bruttobesteuerung.

Allerdings wird die Praktikabilität der DCF-Verfahren insbesondere durch die Zinsschranke verschlechtert. Der Steuervorteil aus der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen folgt nur innerhalb der Freigrenze einer durchgängigen Wachstumsrate und erreicht anschließend ein Plateau.[157] Greift die Zinsschranke, sinkt unter sonst gleichen Umständen der Unternehmenswert. Selbst in der idealisierten Welt von Modigliani/Miller[158] führt eine Zunahme des Fremdkapitalbestands nicht mehr zu steigenden Unternehmenswerten[159].

[...]


[1] FTD (2007), o.S.

[2] Vgl. ebd., o.S.

[3] Vgl. dieser und folgender Satz Köhler (2007), o.S.

[4] Vgl. dieser und folgender Satz Daimler AG (2007), o.S.

[5] Vgl. Schmalenbach (1949), S. 38. Vgl. auch Jacob (1959), S. 521, Matschke (1975), S. 31-34, Mandl et al. (1997), S. 12-15, IDW (2007) S. 4.

[6] Vgl. Ballwieser (1990), S. 5, Siepe (1997a), S. 3, Siepe (1998), S. 325.

[7] Vgl. Moxter (1983), S. 123. Vgl. auch Ballwieser (1990), S. 5, IDW (2007), S. 4.

[8] Vgl. Matschke et al. (2005), S. 19. Vgl. auch IDW (2007), S. 15.

[9] Vgl. Ballwieser (1990), S. 1-3, Mandl et al. (1997), S. 5.

[10] Vgl. Wameling (2004), S. 1.

[11] Vgl. Bellinger et al. (1992), S. 3.

[12] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 5.

[13] Vgl. Drukarczyk et al. (2007), S. 17.

[14] Vgl. Schneider (1992), S. 246-251.

[15] Vgl. Schwetzler (1998), S. 695, Schreiber (2005), S. 495, Lang (2005), S. 1.

[16] Vgl. Adam (2000), S. 182-185.

[17] Vgl. Wagner (1999), S. 69, S. 85, Kruschwitz et al. (2002), S. 2, Kruschwitz et al. (2005), S. 77 f., Drukarczyk et al. (2007), S. 17.

[18] Vgl. Lang (2002), S. VII-IX, Hallerbach et al. (2006), S. 2057, Djanani et al. (2007), S. 5.

[19] Vgl. Art. 14 UntStRefG.

[20] Vgl. FAUB (2007), S. 1, Hommel et al. (2007a), S. 1155 f., o.V. (2007a), S. 633.

[21] Vgl. CDU, CSU und SPD (2005), S. 81 f.

[22] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 5.

[23] Vgl. dieser und folgender Satz Mandl et al. (1997), S. 6 f., Matschke et al. (2005), S. 14 f.

[24] Vgl. Matschke (1979), S. 20, Mandl et al. (1997), S. 7.

[25] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 7 f., Matschke et al. (2005), S. 18.

[26] Vgl. Schmalenbach (1949), S. 39.

[27] Vgl. ebd., S. 59.

[28] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 7 f., Matschke et al. (2005), S. 18-21.

[29] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 9.

[30] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 9, Brösel (2003), S. 132, IDW (2007), S. 7.

[31] Matschke et al. (2005), S. 23.

[32] Zum Disput innerhalb der funktionalen Unternehmensbewertung zwischen der Kölner Funktionenlehre und der Funktionenlehre des IDW vgl. Schildbach (1993), S. 25-38.

[33] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 9.

[34] Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Mandl et al. (1997), S. 30.

[35] Vgl. IDW (2007), S. 7, Matschke et al. (2005), S. 662. Was sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass die funktionale Lehre die vorherrschende Theorie der Unternehmensbewertung ist, vgl. hierzu Matschke et al. (2005), S. 2 i.V.m. S. 22-24.

[36] Vgl. dieser und folgender Satz Mandl et al. (1997), S. 46, Matschke et al. (2005), S. 103, Ballwieser (2007), S. 10.

[37] Vgl. IDW (2007), S. 4. Vgl. auch Ballwieser (2007), S. 10.

[38] Womit eine Einzelliquidation der Vermögensgegenstände unterstellt wird.

[39] Vgl. Ballwieser (2007), S. 10.

[40] Vgl. IDW (2007), S. 14 f. Vgl. auch Matschke et al. (2005), S. 280.

[41] Vgl. Ballwieser (2007), S. 10.

[42] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 49, Ballwieser (2007), S. 10.

[43] Vgl. dieser und nachfolgender Satz Matschke et al. (2005), S. 454.

[44] Für die verschiedenen mathematischen Zusammensetzungen des Faktors „a“ vgl. ebd., S. 455.

[45] Für die Herleitung vgl. ebd., S. 447-449.

[46] Vgl. Schleithoff (2006), S. 237 f. Ferner tendiert der EuGH sich allgemein für die Zukunftserfolgsverfahren auszusprechen. Damit ist ein Weiterbestehen des Stuttgarter Verfahrens ungewiss. Vgl. hierzu Schleithoff (2006), S. 271, S. 278 f.

[47] Vgl. Wameling (2004), S. 40 f.

[48] Schmalenbach (1947), S. 14 f.

[49] Vgl. auch Schmalenbach (1949), S. 39.

[50] Vgl. Matschke et al. (2005), S. 23. Vgl. auch IDW (2007), S. 4.

[51] Namentlich sind das Prinzip der Subjektivität, das Prinzip der Zukunftsbezogenheit, das Prinzip der Gesamtbewertung und das Prinzip der Zweckabhängigkeit zu nennen. Vgl. Matschke et al. (2005), S. 23.

[52] Vgl. Friedrich Krupp AG Hoesch-Krupp (1992), S. 38-41.

[53] Vgl. Thyssen Krupp AG (1998), 92-95.

[54] Vgl. etwa Schmalenbach (1949), S. 59.

[55] Vgl. Matschke et al. (2005), S. 23, IDW (2007), S. 7.

[56] Vgl. Münstermann (1970), S. 20 f., Schildbach (1998), S. 302-304, Hüttemann (2007), S. 819. Vgl. auch Matschke et al. (2005), S. 662.

[57] Vgl. IDW (2007), S. 4, Mandl et al. (1997), S. 63.

[58] Vgl. Piltz (1994), S. 65-363, Herzig (2007b), S. 807, Hüttemann (2007), S. 818 f.

[59] Vgl. Matschke et al. (2005), S. 23.

[60] Vgl. Wameling (2004), S. 66, Matschke et al. (2005), S. 103 f.

[61] Vgl. Ballwieser (2007), S. 12, IDW (2007), S. 22.

[62] Ballwieser (2007), S. 46. Vgl. auch IDW (2007), S. 22.

[63] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 31, Ballwieser (2007), S. 12, IDW (2007), S. 22.

[64] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 31, Siepe (1998), S. 326, Thyssen Krupp AG (1998), S. 145.

[65] Vgl. IDW (2007), S. 24 f.

[66] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 32, Ballwieser (2007), S. 60 f.

[67] Vgl. Ballwieser (2007), S. 16-42, IDW (2007), S. 16.

[68] Vgl. Ballwieser (2007), S. 42, IDW (2007), S. 16 f.

[69] Vgl. Ballwieser (2007), S. 52.

[70] Vgl. dieser und nachfolgender Satz Kruschwitz et al. (2007), S. 427. Vgl. auch Ballwieser (2007), S. 64.

[71] Vgl. dieser und folgender Satz IDW (2007), S. 16 f.

[72] IDW (2007), S. 17.

[73] Vgl. zu Formel 2.3 Ballwieser (2007), S. 62.

[74] Vgl. Henselmann (2000), S. 151 f. Vgl. auch Kruschwitz (1998), S. 1042 f.

[75] Vgl. IDW (2007), S. 14 f.

[76] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 31, IDW (2007), S. 23.

[77] Vgl. dieser und nachfolgender Satz Mandl et al. (1997), S. 32.

[78] Für die Definition vgl. Anhang 1.

[79] Vgl. Jacob (2001), S. 47.

[80] Vgl. Ballwieser (1998), S. 81.

[81] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 37, Schüler (2000), S. 1531, IDW (2007), S. 22.

[82] Vgl. Schildbach (2000), S. 707.

[83] Vgl. Matschke et al. (2005), S. 557 f.

[84] Vgl. für die Prämissen Modigliani et al. (1958), S. 265-268.

[85] Vgl. Drukarczyk et al. (2007), S. 129 f.

[86] Vgl. dieser und folgende beiden Sätze Ballwieser (1998), S. 81 f., Matschke et al. (2005), S. 105, IDW (2007), S. 25 f.

[87] Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Matschke et al. (2005), S. 559.

[88] Vgl. Schildbach (2000), S. 711, Kruschwitz et al. (2001), 113 f.

[89] Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Ballwieser (2007), S. 117.

[90] Vgl. Schüler (2000), S. 1531, Dinstuhl (2003), S. 7, IDW (2007), S. 26. Kritisch vgl. Kruschwitz et al. (2001), S. 102-114, Kruschwitz (2003), S. 732.

[91] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 286.

[92] Vgl. IDW (2007), S. 27.

[93] Vgl. Schildbach (2000), S. 709, Wameling (2004), S. 80, Drukarczyk et al. (2007), S. 165, IDW (2007), S. 28.

[94] Zur Ermittlung des FCF vgl. Anhang 2.

[95] Zur Ermittlung der Eigenkapitalkosten des unverschuldeten Unternehmens vgl. Anhang 3.

[96] Vgl. dieser und folgende beiden Sätze Matschke et al. (2005), S. 578, IDW (2007), S. 28.

[97] Vgl. zu Formel 2.4 und 2.5 Matschke et al. (2005), S. 578-581.

[98] Zur Ermittlung der Eigenkapitalkosten eines verschuldeten Unternehmens vgl. Anhang 4.

[99] Korrigierte Formel. Vgl. Anhang 5.

[100] Vgl. zu Formel 2.6 und 2.7 Matschke et al. (2005), S. 576.

[101] Vgl. Mandl et al. (1997), S. 38-42.

[102] Korrigierte Formel. Vgl. Anhang 6.

[103] Vgl. zu Formel 2.8 und 2.9 Matschke et al. (2005), S. 571.

[104] Vgl. Brösel et al. (2007), S. 225. Die Grundgesamtheit setzt sich aus den 400 größten Unternehmen, den 50 größten Banken sowie den 30 größten Versicherungen in Deutschland zusammen.

[105] Vgl. dieser Teilsatz und nachfolgende beiden Sätze Brösel et al. (2007), S. 235.

[106] Vgl. auch Drukarczyk (1995), S. 330, Kohl et al. (2000), S. 1149, Wameling (2004), S. 80, Ballwieser (2007), S. 175.

[107] Vgl. zu Formel 2.10 und 2.11 Matschke et al. (2005), S. 582.

[108] Vgl. dieser und folgender Satz Brösel et al. (2007), S. 235.

[109] Vgl. CDU, CSU und SPD (2005), S. 81 f.

[110] Vgl. Art. 2 Nr. 10 UntStRefG.

[111] Vgl. Art. 3 Nr. 4 UntStRefG. Vgl. auch Bergemann et al. (2007), S. 693.

[112] Vgl. Anhang 7.

[113] Vgl. Eilers (2007), S. 734 f., Hoffmann et al. (2007), S. 2079, Thiel (2007), S. 730. Kritisch zur Wahrung des Nettoprinzips vgl. Hey (2007), S. 1305, Kessler et al. (2007), S. 419.

[114] Vgl. dieser und nachfolgende beiden Sätze Art. 2 Nr. 5 UntStRefG i.V.m. Art. 1 Nr. 6 UntStRefG, exemplarische Darstellung vgl. Anhang 8. Vgl. auch Korn et al. (2007), S. 15786 f.

[115] Vgl. hierzu auch BMF (2008b), S. 13-15.

[116] Vgl. Köhler (2007), S. 598, Ortmann-Babel et al. (2007), S. 1872, Winkeljohann et al. (2007), S. 84, Rödder (2007), S. 7, BMF (2008b), S. 2-4.

[117] Vgl. Art. 1 Nr. 6 UntStRefG, BMF (2008b), S. 10 f. Kritisch zur Gesetzesänderung vgl. Hey (2007), S. 1305.

[118] Vgl. Watrin et al. (2007), S. 787.

[119] Vgl. Art. 1 Nr. 5 UntStRefG. Vgl. auch Bergemann et al. (2007), S. 693.

[120] Vgl. Art. 3 Nr. 1 Buchstab. a) UntStRefG. Vgl. auch Bergemann et al. (2007), S. 696 f., BMF (2008a), S. 5-13.

[121] Vgl. Art. 3 Nr. 2 Buchstab. c) UntStRefG. Vgl. auch Bergemann et al. (2007), S. 696.

[122] Vgl. auch BMF (2008a), S. 13 f.

[123] Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an § 8 GewStG.

[124] Vgl. Bergemann et al. (2007), S. 700, Herzig (2007a), S. 1541-1543.

[125] Vgl. Bergemann et al. (2007), S. 700, Herzig (2007a), S. 1542, Hoffmann et al. (2007), S. 2079.

[126] Vgl. Art. 1 Nr. 10 UntStRefG.

[127] Vgl. Art. 1 Nr. 8 UntStRefG. Zur zeitlichen Anwendung vgl. Art. 1 Nr. 40 Buchstab. f) UntStRefG.

[128] Vgl. Krawitz (2000), S. 1721.

[129] Für die Abgrenzung vgl. Art. 1 Nr. 27 UntStRefG, für die zeitliche Anwendung vgl. auch Art. 1 Nr. 41 UntStRefG.

[130] Vgl. auch Kußmaul et al. (2007), S. 1021.

[131] Vgl. Art. 1 Nr. 22 und Nr. 28 UntStRefG. Vgl. auch Eckhof (2007), S. 990, Fischer (2007), S. 1898, Loos (2007), S. 704. Kritisch zur Bruttobesteuerung vgl. Hey (2007), S. 1307.

[132] Vgl. Anhang 9.

[133] Vgl. Art 1 Nr. 22 UntStRefG, was faktisch eine Doppelbelastung ggü. der Vorregelung bedeutet. Vgl. hierzu Loos (2007), S. 704.

[134] Vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, Ronig (2008a), HaufeIndex 1811215.

[135] Vgl. Art 1 Nr. 16 Buchstab b) UntStRefG, Behrens (2007), S. 1999, Ortmann-Babel et al. (2007), S. 1878 f., Strahl (2007), S. 15834 f. Kritisch zum Gesetzesentwurf vgl. auch Loos (2007), S. 704.

[136] Vgl. dieser und nachfolgender Satz Strahl (2007) S. 15835 f. Vgl. auch Brusch (2007), S. 1001, Ortmann-Babel et al. (2007), S. 1879, Watrin et al. (2007), S. 790.

[137] Vgl. § 32d. Abs. 2 Nr. 3 EStG, Ronig (2008a), HaufeIndex 1852918.

[138] Vgl. dieser und folgender Satz Art. 1 Nr. 3 Buchstab. a) und Nr. 4 Buchstab. a) UntStRefG.

[139] Vgl. Anhang 10.

[140] Vgl. Engels (1962), S. 553 und 558, Münstermann (1970), S. 55, Wagner (1972), S. 1642, Wagner et al. (1981), S. 131, Moxter (1983), S. 177.

[141] Vgl. o.V. (1997), S. 33 f., Kruschwitz et al. (2001), S. 102, Ballwieser et al. (2007), S. 765 f.

[142] Für die Äquivalenzgrundsätze vgl. bspw. Moxter (1983), S. 155-202.

[143] Vgl. Siepe (1997), S. 4 f., Mandl et al. (1997), S. 171, Ballwieser (1999), S. 24, Ballwieser (2007), S. 103. Kritisch vgl. auch Wagner (1999), S. 74-82.

[144] Vgl. Laas (2006), S. 291.

[145] Vgl. Ballwieser (1999), S. 24 f., Wagner (1999), S. 72, Kruschwitz et al. (2005), S. 73, Ballwieser (2007), S. 103, Ballwieser et al. (2007), S. 766 f.

[146] Vgl. dieser und nachfolgender Satz Moxter (1983), S. 177, Kruschwitz et al. (1998), S. 1041, Mandl et al. (1997), S. 167, Schildbach (1998), S. 313, Siepe (1998), S. 325 f., Kruschwitz et al. (2006), S. 103, Ballwieser et al. (2007), S. 765, Dausend et al. (2007), S. 288, Hommel et al. (2007b), S. 2729, IDW (2007), S. 9.

[147] Vgl. Siepe (1997a), S. 4.

[148] Vgl. Günther (1998), S. 383 f., Hommel et al. (2007b), S. 2729, IDW (2007), S. 20.

[149] Vgl. Löffler (2007), S. 808.

[150] Vgl. dieser Absatz auch o.V. (2007a), S. 633, o.V. (2007b), S. 763.

[151] Vgl. Anhang 11.

[152] Vgl. hierzu auch § 32a Abs. 1 EStG.

[153] Angemerkt sei, dass Werbungskosten in Folge der Neuregelung zu 60% abzugsfähig sind.

[154] Vgl. auch Aders (2007), S. 3.

[155] Nach welchen Maßgaben er vom IDW bestimmt wurde ist unklar. Vgl. Dausend et al. (2007), S. 288.

[156] Vgl. Kruschwitz et al. (2005), S. 73.

[157] Vgl. Anhang 12, Ballwieser (2007), S. 188.

[158] Vgl. Modigliani et al. (1958), S. 265-268 i.V.m. Modigliani et al. (1963), S. 433-443.

[159] Vgl. auch Matschke et al. (2005), S. 578 f.

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Details

Title
Bewertung von Kapitalgesellschaften nach der Unternehmensteuerreform 2008/2009
College
University of Passau
Grade
1,7
Author
Year
2008
Pages
116
Catalog Number
V130005
ISBN (eBook)
9783640357239
ISBN (Book)
9783640463077
File size
1232 KB
Language
German
Keywords
Bewertung, Kapitalgesellschaften, Unternehmensteuerreform
Quote paper
Dipl. Kfm. Univ. Josef Hummel (Author), 2008, Bewertung von Kapitalgesellschaften nach der Unternehmensteuerreform 2008/2009, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/130005

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