Regulierung der Onlinemedien


Seminararbeit, 2008

21 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

II. Abbildungsverzeichnis

III. Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Kompetenzverteilung im Medienrecht
2.1 Die völker- und europarechtlichen Zuständigkeiten
2.2 Die innerstaatliche Verbandskompetenz
2.3 Akteure und Adressaten des Medienrechts

3 Regulierung der Onlinemedien in Deutschland ab 1997
3.1 Abgrenzung der Begriffe „Teledienste“ und „ Mediendienste“
3.2 Das Teledienstegesetz (TDG) und das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG)
3.3 Der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)

4 Regulierung der Onlinemedien in Deutschland ab 2007
4.1 Abgrenzung des Begriffs Telemedien
4.2 Das Telemediengesetz (TMG)
4.3 Der 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RStV)

5 Zusammenfassung und Schlussbemerkung

6 Literaturverzeichnis

II. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Übersicht über die Zuständigkeiten 1997

Abbildung 2: Übersicht über die Zuständigkeiten 2007

III. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Internet, dass am schnellsten wachsende Medium der heutigen Zeit, ist inzwischen ein unverzichtbarer Begleiter des täglichen Lebens geworden. Nahezu überall auf der Welt ermöglicht es Nutzern untereinander zu kommunizieren.

Fast täglich kommen neue Arten von Angeboten im Internet hinzu, streng nach dem Prinzip, es dem Nutzer so leicht wie nur möglich zu machen Geschäfte abzuwickeln, Produkte zu bestellen, Informationen zu gewinnen oder einfach nur die Tageszeitung in digitaler Form zu lesen.

Auch Seiten mit so genannten „user-generated-content“, also Seiten, in denen Inhalte primär von den Nutzern selbst erstellt werden, kommt immer mehr Bedeutung zu. Allgemein lässt sich das World Wide Web als das größte Informations- und Kommunikationsmedium bezeichnen, dessen Wachstum noch lange nicht vollständig ausgeschöpft ist.

Diese Entwicklung blieb auch den Herstellern von klassischen Printmedien, also Zeitungsverlegern, nicht lange verborgen. Schnell wurden digitale Ausgaben für das Internet entworfen um den Kunden immer aktuell und kostenfrei Neuigkeiten zugänglich zu machen. Die Online-Ausgaben der Zeitungen sollten die klassische Printversion nicht ersetzen, sondern lediglich ergänzen. Der Trend ist bis heute aber, dass teilweise gleiche Inhalte in der Print- sowie in der Onlineausgabe eines Zeitungsverlages zu finden sind. Durch die Verwischung der Grenzen zwischen Print- und Onlinemedien werden auch immer komplexere Aufgaben an die Gesetzgebung gestellt, welche sich ständig neuen Herausforderungen stellen muss um den neuesten Entwicklungen zeitnah gewachsen zu sein. Hier stellt sich die Frage, welche Gesetze für Onlinemedien gültig sind und wie sich diese im Laufe der Zeit verändert haben.

Diese Fragen sollen in der nachfolgenden Arbeit erläutert werden. Desweiteren wird ein kurzer Einblick in die Kompetenzverteilung im Medienrecht gegeben, um danach detaillierter auf die einzelnen Schritte der Regulierung der Onlinemedien in Deutschland einzugehen.

2 Kompetenzverteilung im Medienrecht

Das digitale Medium Internet, welches immer neue Aufgaben an die Gesetzgebung stellt und sich ständig weiter entwickelt, erfordert ein höchstes Maß an Beachtung und Kontrolle. Wer aber kontrolliert die Onlinemedien? Wer hat welche Kompetenzen in der Medienkontrolle? Wie sind die Bereiche Judikative, Legislative und Exekutive untergliedert und wer sind die Gestalter des Medienrechts?

2.1 Die völker- und europarechtlichen Zuständigkeiten

Völkerrechtliche Grundregeln sind im Kontext der internationalen Zuständigkeit zur Regelung einzelner Medienbereiche die Grundlage der Regulierung.

Alle Staaten gelten danach als souverän und es gibt keinen Anlass für andere Staaten in einen bestehenden Staat einzugreifen (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.85). Ein Staat muss sich allerdings, nach vertraglicher Bindung gegenüber anderen Staaten, an die getroffenen Vereinbarungen halten und darf nicht entgegen den Abmachungen handeln (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.85). In Deutschland ist eine Voraussetzung für das Wirksamwerden eines völkerrechtlichen Vertrages die Etablierung eines sogenannten Zustimmungsgesetzes. Es können folglich internationale Verträge abgeschlossen werden, wobei die Außenvertretungskompetenz nach Art. 32 Abs. 1 GG beim Bund liegt (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.85). In Länderangelegenheiten hingegen ist die Kompetenzverteilung abhängig von der innerstaatlichen Aufgabenverteilung (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.85). Der Deutsche Staat hat, indem internationale Verträge geschlossen werden, somit durchaus die Möglichkeit in das Medienrecht einzugreifen. Ein häufig auftretendes Problem ist die eher schwammige Abgrenzung der innerstaatlichen Zuständigkeiten. Auf europäischer Ebene muss außerdem hinterfragt werden, ob die Europäische Gemeinschaft überhaupt befugt ist, in ein bestehendes Gemeinschaftsrecht einzugreifen (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.85).

Es bleibt festzuhalten, dass „…der Anwendungsvorrang des Europarechts auch gegenüber Verfassungsrecht gilt,…“ (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.86), weshalb die Regelungsbefugnis der Europäischen Gemeinschaft gerade in der Praxis erheblich an Bedeutung gewinnt. Eine Gefahr ist nach wie vor, dass Grundrechte wie beispielsweise die Meinungsbildungsfreiheit die Mediengesetzgebung beeinflussen und lockern (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.86). Ziel muss es aus meiner Sicht daher sein, eine möglichst einheitliche, klare Regelung über Zuständigkeiten und Tätigkeitsbereiche zu geben um Unklarheiten und Irrtümern vorzubeugen. Somit wären Prozesse der Aufklärung von Rechtsfällen und der Schaffung neuer Regelungen erheblich schneller und strukturierter zu lösen.

2.2 Die innerstaatliche Verbandskompetenz

In der BRD geht man grundsätzlich von einer Unterteilung der Kompetenzen in Bund und Länder aus.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem ersten Rundfunkurteil klargestellt, dass die die Regulierung der Inhalte von Medien in den Aufgabenbereich der Länder fällt, da eine Zuordnung zum Bund fehlt und die Länder somit auch für die Massenmedien zuständig sind (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.86; Art.30, 70 ff. GG). Die zunächst klar erscheinende Unterteilung des Bundesverfassungsgerichts führt aber noch nicht zu einer eindeutigen und unmissverständlichen Aufteilung der Zuständigkeiten. Ein Problem ist hier, dass zum Beispiel das Telekommunikationsrecht dem Tätigkeitsbereich des Bundes zuzuordnen ist und auch weitere Teilbereiche existieren bei denen eine Zugehörigkeit zu Bund oder Ländern nicht eindeutig nachvollziehbar ist (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.86). Problematisch kann es auch werden, wenn Bund und Länder jeweils Kompetenzen für sich beanspruchen, was beispielsweise im Falle des Jugendschutzes vorgekommen ist (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.86). Bereits hier ist zu erkennen, dass eine Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern notwenig ist. Da aber auch eine solche Abstimmung oft schwierig ist, haben sich Bund und Länder für eine sachbezogene Aufteilung der Bereiche entschieden. Der Bund ist also vorwiegend für den Datenschutz zuständig wohingegen sich die Länder vornehmlich mit dem Jugendschutz befassen (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.86-87). Auch die Massenmedien fallen, zum größten Teil, in die Kompetenz des Bundes, hauptsächlich weil das Zivilrecht hier häufig Anwendung findet (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.87).[1]

In den Rundfunkstaatsverträgen und auch schon bei den Landespressegesetzen wurde berücksichtigt, dass Medienangebote oft in andere Länder übertragen werden. Deshalb war auch eine intakte Kommunikation der Länder untereinander von großer Bedeutung (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.87).[2]

Es bleibt also festzuhalten, dass der Bund im Medienbereich nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten hat um einzugreifen. Dem Bund obliegt lediglich die Regelungskompetenz für das „Postwesen und die Telekommunikation“, ansonsten übernehmen die Länder den Großteil der Regulierung der Massenmedien (vgl. Altmeppen, 1996, S.222; Art.73 Nr.7 GG).

Ich persönlich denke, dass es durchaus sinnvoll ist, innerstaatlich Kompetenzen zu verteilen. Die Verteilung darf jedoch nicht dazu führen, dass gegeneinander gearbeitet wird. Das Ziel, eine gemeinsame Lösung zu finden soll und muss immer der zentrale Punkt bleiben. Fakt ist aber auch, dass Gesetze immer auch einen gewissen Spielraum geben und es auch in diesem Fall Grauzonen gibt in denen Kompetenzen teilweise unklar sind. Deshalb wird es kaum vermeidbar sein, dass es zu Diskussionen über Zuständigkeiten kommt und Kompetenzen erst geklärt werden müssen.

2.3 Akteure und Adressaten des Medienrechts

„Akteure i.S.v. Gestaltern des Medienrechts sind neben den regelinterpretierenden Gerichten Landes- und Bundesgesetzgeber sowie die Executive bei internationalen Verhandlungen und die entsprechenden Gremien internationaler Organisationen“ (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.88).

Diese Beschreibung einiger Gesetzgeber des Medienrechts findet sich in der Literatur, die genannten Akteure stellen dabei aber nur einen Teil der tatsächlich Rechtssetzenden Akteure dar. Ein weiterer, durchaus einflussreicher Akteur ist die Europäische Union (EU). Jedoch war der Einfluss der Europäischen Gemeinschaft (EG) abhängig von der Zuordnung der Medientätigkeit zu einer der Grundfreiheiten (vgl. Altmeppen, 1996, S.223). Inzwischen wurden auch hier weitgehend einvernehmliche Regelungen gefunden. Problematisch ist weiterhin die Tatsache, dass die Gestaltung der Inhalte des Rundfunks in den Aufgabenbereich der Länder fällt, der Bund auf der anderen Seite aber die Rechte der Bundesrepublik Deutschland in der in der EU vertritt (vgl. Altmeppen, 1996, S.223). Auch hier wird sehr schnell deutlich, dass eine klare Verteilung der Zuständigkeiten nur sehr schwer zu treffen ist und eine Einigung bis heute oft Kompromissen und der gegenseitigen Kommunikation bedarf.

Neben den rechtssetzenden Akteuren gibt es im Medienrecht aber auch noch eine Reihe anderer Akteure die unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen haben. Zu nennen wären hier Aufsichtsbehörden und -instanzen, zu denen staatsfern ausgestaltete Kontrollgremien im Sektor des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Landesmedienanstalten im Bereich des privaten Rundfunks zählen (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.88). Immer mehr an Bedeutung gewinnt auch die Selbstkontrolle, in der die Nutzer als Kontrollorgan fungieren und falsche oder unlautere Inhalte melden. Selbstverständlich ist auch die Kommission für Jugendmedienschutz zu den Akteuren des Medienrechts hinzuzurechnen (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.88; Altmeppen, 1996, S.223).

Das vorhandene Rechtssystem hat somit die Aufgabe den Medienunternehmen, zu denen seit etwa zehn Jahren auch Telemedienanbieter zählen, einen Rahmen für ihr Handeln zu geben und Grenzen der Tätigkeit aufzuzeigen.

Es besteht aber auch für Journalisten die Möglichkeit, aus dem Recht Forderungen geltend zu machen, was andererseits auch gesetzliche Verpflichtungen mit sich bringt (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.89). Als letzter zu nennender Adressat bleibt der Nutzer, der, im Falle einer falschen Darstellung oder Berichterstattung, gegen Medienunternehmen vorgehen kann (vgl. Dörr, Kreile & Cole, 2008, S.88).

[...]


[1] Bespiele hierfür wären die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche oder das Urheberrecht.

[2] Ein Beispiel hierfür wäre die Kooperation bei der Verteilung der Funkfrequenzen gerade im Grenznahen Raum.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Regulierung der Onlinemedien
Hochschule
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg  (Lehrstuhl für Kommunikationswissenschaft)
Veranstaltung
Ökonomie der Medien
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
21
Katalognummer
V130032
ISBN (eBook)
9783640361946
ISBN (Buch)
9783640362202
Dateigröße
609 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Regulierung, Onlinemedien
Arbeit zitieren
Burkhardt Jörg (Autor:in), 2008, Regulierung der Onlinemedien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/130032

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