Die Grundidee der transzendentalen Deduktion der Kategorien

(§ 13 und 14 der KrV)


Hausarbeit, 2008

19 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


EINLEITUNG

Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit dem „Ersten Abschnitt“ der „Deduktion der reinen Verstandesbegriffen“ in der „Transzendentalen Analytik“. Vorzugsweise möchte ich hier also die einleitenden § 13 und 14 zusammenfassen und analysieren, vor allem um festzustellen, welchen Zweck Kants transzendentale Deduktion der Kategorien hat.

Zuerst möchte ich die kantianische Unterscheidung zwischen qiud iuris und quid facti annähern und den Bezug beider Fragen auf die Begriffe der Deduktion, der transzendentalen Deduktion und der empirischen Deduktion erläutern, so wie dies am Anfang des § 13 vom Kant angegeben ist (Abschnitt I und II).

Anhand dieser Erläuterungen möchte ich dann den hier deklamierten Ziel der transzendentalen Deduktion der reinen Verstandesbegriffen (Kategorien) zeigen (Abschnitt II und IV).

Dann möchte ich kurz den historischen Zusammenhang mit der berühmten Kritik des Kausalsbegriffes von Hume andeuten, um dabei klar zu machen, dass Kant mit seiner transzendentalen Deduktion zwar einerseits der Schwierigkeit, die Hume für Kausalität diagnostiziert hat, im Allgemeinen für alle unsere Kategorien „zunickt“, dass er aber andererseits Humes skeptische Lösung dieses Problemes abgelehnt hat bzw. überwinden wollte (Abschnitt V).

Dann werde ich mich kurz der Frage des rechtswissenschaftlichen Ursprungs des Deduktionsbegriffes anhand des Aufsatzes von D. Henrich widmen (Abschnitt VI) – das Verständnis des ursprünglichen Kontextes dieses Begriffes leitet uns zu Schlüßen, die wir zwar schon vorher erreicht haben, diesmal aber aus einem anderen Blickwinkel, der unsere bisherige Interpretation bereichern kann.

Abschließend versuche ich den Kern der transzendentalen Deduktion der Kategorien anhand § 14 zu rekonstruieren, weil Kant selbst in der Vorrede zur ersten Auflage der Kritik (A XVII, S.871 in Reclam-Ausgabe) vermutete, dass er schon in dieser Passage, d.h. in der Passage A 92 – A 93, einen solchen Kern hinreichend angedeutet hatte.

Diese Rekonstruktion ermöglicht uns, die eigene transzendentale Deduktion der Kategorien in Form der Prämissen und Konklusion zu formulieren, anhand deren wir an manche Schwierigkeiten der Interpretation hinweisen werden, die einen breiten Feld für nächste Untersuchungen eröffnen.

I. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit (quid iuris) und nach dem Faktum (quid facti) und ihr Verhältnis zu den Begriffen der Deduktion, der transzendentalen Deduktion und der empirischen Deduktion

Im § 13 führt zuert Kant die Unterscheidung zwischen zwei Arten der Fragen an – er unterscheidet die Frage nach der Rechtmäßigkeit, „Frage über das, was Rechtens ist“ (B 117) (quid iuris) von der Frage nach dem Faktum, „von der, die die Tatsache angeht“ (B 117) (quid facti). Wie Kant unmittelbar darauf erläutert, liefert die Deduktion die Beantwortung der Frage iuris. Die Deduktion ist das einzige, was uns unsere Berechtigung vermitteln kann, d.h. was die Frage nach der Geltung bzw. nach der Gültigkeit (Frage iuris) befriedigend beantworten kann. Eben die Art der Beantwortung unterscheidet wesentlich beide Fragen ihrer Natur nach, wie wir sehen werden. Die Frage facti ist eine Frage nach dem, was geschehen ist und wie es geschehen ist, d.h. eher die Frage der Genesis bzw. der Entstehung. An den ersten Augenblick scheinen sich die zwei Fragensarten also vor allem indem zu unterscheiden, dass die iuris -Frage an das Allgemeine und Abstrakte zielt (in Form einer Warum-Frage, wobei man mit dem „warum“ so zu sagen in das Innere der Dingen ansehen will), während die facti -Frage sich mit den einzelnen und konkreten Fällen beschäftigt (in der Form Was- und Wie-Frage, wobei sich das „was“ und „wie“ im gewissen Sinne nur auf die „Oberfläche“ der Dingen und außenweltlichen Gegenständen richtet). Im folgenden Text zeigt sich jedoch, dass der wesentlichste Unterschied nicht in diesem, sondern in dem besteht, in welcher Weise man die beiden Fragen beantwortet.

Kant wender beide Fragen auf unsere Rechtfertigung an, die Begriffe auf die zu uns äußerlichen Gegenstände anzuwenden. Die allgemeine Frage der Deduktion lautet also, ob und wie wir berechtigt sind, unsere Begriffe bzw. Vorstellungen[1] auf die Gegenstände in der Außenwelt anzuwenden. Diese allgemeine Frage der Deduktion formuliert Kant gleich auch in dem Brief an Marcus Herz (AA X130): „(...) aus welchem Grunde beruhet die Beziehung desiejenigen, was man in uns Vorstellung nennt, auf den Gegenstand?“ Später werden wir sehen, dass (und auch warum) diese Frage am meisten „brennend“ im Falle der a priori Begriffen (und noch später, in dem noch spezifischen Falle der reinen Verstandesbegriffen bzw. Kategorien) ist.

Im weiteren Verlaufe des § 13 unterscheidet Kant drei Arten der Begriffen, die Menschen (bzw. der menschliche Verstand) besitzt. Es sind die Begriffe a priori, empirische Begriffe und uzurpierte Begriffe, wobei Kant die letztere Art der Begriffen in seiner Erläuterung rasch bei der Seite lässt. Die uzurpierte Begriffe sind nämlich im gewissen Sinne „defekte“ Begriffe[2], für die wir keine Rechtfertigung finden können – Begriffe wie Glück oder Schicksal (B 117/ A 85) haben keine objektive Gültigkeit und stimmen mit den außenweltlichen Gegenständen nicht überein, sondern sie sind nur gewisse „Phantasmen“ des menschlichen Geistes.

Anhand der verbleibenden Gliederung auf Begriffe a priori und empirische Begriffe (die wir rechtfertigen können), unterscheidet Kant weiter zwei entsprechenden Arten der Deduktion. Begriffe a priori sind ihrer Natur nach solche Begriffe, die unabhängig von jeder Erfahrung entstanden sind. Wenn dies klar geworden ist, muss auch klar sein, dass man für diese Begriffe keine Rechtfertigung in der Erfahrung finden kann – Erfahrung liefert uns demnach also keinen Beweis für ihre Geltung. Die Frage nach unserer Berechtigung, diese Begriffe auf Gegenstände anzuwenden, muss jederzeit die Form einer quid iuris annehmen – einer Frage, die nur mithilfe von der Deduktion befriedigend beantwortet weden sein kann. Auf Grund dessen definiert dann Kant auch „(...) die Erklärung der Art, wie sich Begriffe a priori auf Gegenstäne beziehen können (...)“ (A 85) eine transzendentale Deduktion und unterscheidet diese streng von der empirischen Deduktion, die die empirische Begriffe beweist.

Der Leser wird wahrscheinlich in diesem Moment verwirrt – und tatsächlich scheint hier die kantianische Gliederung inkosistent und nicht genug präzis ausformuliert zu werden. Während Kant am Anfang davon spricht, dass man nur die Frage iuris mit der Deduktion beantwortet, scheint er hier wiederum zu behaupten, dass beide Fragen, quid iuris sowohl als auch quid facti, mithilfe einer Deduktion zu beantworten sind, dass sich aber die Deduktion in jedem der Fälle ihrer Art nach unterscheidet – im ersten Falle handelt sich um transzendentale Deduktion, während im zweiten um eine empirische.

Versuchen wir jetzt zwischen den Zeilen zu lesen, um zu enthüllen, was mit der Unterscheidung zweier Deduktionsarten Kant meinen könnte. Man kann diese Textstelle so lesen, dass die empirische Deduktion keine „richtige“ Deduktion ist, d.h. keine Deduktion im eigenen Sinne (im Sinne des Begriffes „Deduktion“ aus der ersten Textpassage) und zwar, weil man die objektive Realität von den empirischen Begriffen genügend anhand der „bloßen“ Erfahrung mit den Gegenständen beweisen kann. Diese Interpretation bezeugt auch eine spätere Stelle des § 13, wo Kant schreibt: „Diese versuchte physiologische Ableitung (d.h. die empirische Deduktion), die eigentlich gar nicht Deduktion heißen kann, weil sie eine quaestionem facti betrifft (...).“ (A 87) Wie ist das dann also mit der Frage iuris und Frage facti bezüglich den empirischen Begriffen? Könnte Kant meinen, dass man bei den empirischen Begriffen keine Frage iuris stellen soll? Nein, im Gegenteil – Er meint natürlich, dass man nach der Rechtfertigung bzw. nach der objektiven Gültigkeit aller unseren Begriffen fragen muss! Auch im Falle der empirischen Begriffen sollen wir uns also eine iuris -Frage stellen, jedoch bezieht sich ihre Beantwortung in diesem speziellen Falle gleich auf die Frage nach dem Faktum. Die iuris -Frage ist bei den empirischen Begriffen durch die Tatsache zu beantworten, von der diese Begriffe ihren Ursprung enthalten haben, d.h. durch den Bezug auf die Erfahrung, aus der sie entsprungen sind. Die iuris -Frage fließt in diesem Falle so zu sagen mit der Frage facti zusammen – die Frage nach der Geltung der empirischen Begriffen klärt zugleich genügend auch die Frage nach der Genesis derselben. Das entspricht auch Kants Definition der empirischen Deduktion als der „(...) Art (...), wie ein Begriff durch Erfahrung und Reflexion über dieselbe erworben worden (ist)“ (A 85) und erläutert auch den Rest der oben zitierten Passage A 87, warum es sich in diesem Falle nicht um eine Deduktion im eigenen Sinne handelt.

Was lernt uns also diese kantianische Unterscheidung, bzw. Unterscheidungen? Wie ich schon oben angedeutet habe, ist die Frage nach der Rechtmäßigung besonders wichtig im Zusammenhang mit den a priori gegeben Begriffen. Bezüglich diesen Begriffen gibt es nämlich einen unüberwindbaren Unterschied zwischen der Frage facti und der iuris, weil jede von diesen eine völlig unterschiedliche Beantwortung fordert. Die Beantwortung der Frage nach der Genesis (facti -Frage) kann nichts über unsere Rechtfertigung aussagen, die Begriffe a priori auf die Gegenstände anzuwenden, d.h. beantwortet nicht gleichzeitig auch die iuris -Frage, wie es im Falle der empirischen Begriffen ist. Die Schuld daran trägt die Tatsache, dass diese Begriffe völlig unabhängig von der Erfahrung entstanden sind und dass wir mit der iuris -Frage nachfragen, wie wir so entstandene Begriffe auf die Erfahrung (bzw. auf die Erfahrungsgegenstände) anwenden können.

II. Von Begriffen a priori gibt es notwendigerweise eine transzendentale Deduktion

Kants Argument aus dem Paragraph §13 (A 85 – A 86/ B 118 – B 119) dafür, dass für Begriffe a priori keine empirische, sondern nur eine transzendentale Deduktion geeignet ist, kann man in der Form von Prämissen und Konklusion folgend auffassen:

(P1) Die Begriffe a priori beziehen sich ihrer Natur nach auf die Gegenstände ohne aller Erfahrung.

(P2) Begriffe a priori sind ohne jeden Bezug auf die Erfahrung entstanden. (folgt aus P1: Wenn der Gebrauch von Begriffen a priori völlig erfahrungsunabhängig sein soll, können diese Begriffe nicht aus der Erfahrung stammen)

(P3) Die empirische Deduktion erklärt die Art, wie ein Begriff durch die Erfahrung und ihre Reflexion entstanden ist. (= Lockes Beschreibung)

(ZK) (folgt aus P2 und P3) Die empirische Deduktion kann die Entstehung von Begriffen a priori nicht erläutern.

Mit Kants Wörtern: „Allein eine Deduktion der reinen Begriffe a priori kommt dadurch (durch die empirische Deduktion, beschriebene vom Locke) niemals zustande (= ZK) , denn sie liegt ganz und gar nicht auf diesem Wege, weil in Ansehung ihres künftigen Gebrauchs, der von der Erfahrung gänzlich unabhängig sein soll (= P1) , sie einen ganz anderen Geburtsbrief, als der den Abstammung von Erfahrungen, müssen aufzuzeigen haben. (=P2) (B 119), wobei die Prämisse (P3) vom Kant schon vorher formuliert wurde, wenn er in der Passage A 85 die empirische Deduktion im Gegensatz zur transzendentalen definiert hat (s. die Zitation oben, im Abschnitt I).

[...]


[1] Die Bezeichnung „Begriffe“ muss man hier ganz allgemein verstehen, vor allem später wenn man von „Begriffen a priori“ redet. Zwischen „Begriffe“ gehören neben den empirischen und uzurpierten Begriffen, die Begriffe a priori. Dabei verstehe ich mit Begriffen a priori (zumindest in dieser Hausarbeit) die Kategorien, sowohl als auch die Anschauungsformen (Raum und Zeit). Es ist jedoch fraglich, ob die Anschauungsformen eine Art den Begriffen im engeren Sinne darstellen – sie sind eher nur „Vorstellungen“ unseres Geistes, obwohl sie vielleicht bestimmte Begrifflichkeit enthalten (vgl. z.B. B 143: „(...) Vorstellungen (sie mögen Anschauungen oder Begriffe sein) (...)“, S.185 in Reclam-Ausgabe). Kant scheint auch nicht konsequent seine Terminologie zu verwenden, die dieses Problem angeht – während er in dem Brief an Marcus Herz zurückhaltend von „Vorstellungen“ spricht, scheint er in KrV überwiegend das Terminus „Begriffe“ zu benutzen und Anschauungsformen und Kategorien als zwei unterschiedliche Klassen den Begriffen a priori zu behandeln. Diese Fußnote soll nur an diese Besonderheit aufmerksam machen, jedoch stellt dies kein Thema dieser Arbeit.

[2] Uzurpierte Begriffe und ihre Defektivität, s. z.B. bei Q.Cassam, POK 2.3

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Grundidee der transzendentalen Deduktion der Kategorien
Untertitel
(§ 13 und 14 der KrV)
Hochschule
Universität Konstanz  (Fachbereich Philosophie)
Veranstaltung
HS Transzendentale Argumente I (historisch): Kants transzendentale Deduktion der Kategorien
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
19
Katalognummer
V130181
ISBN (eBook)
9783640359899
ISBN (Buch)
9783640359967
Dateigröße
640 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Grundidee, Deduktion, Kategorien, KrV)
Arbeit zitieren
Radka Tomeckova (Autor:in), 2008, Die Grundidee der transzendentalen Deduktion der Kategorien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/130181

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