Die Bezeichnung „Corpus Iuris Civilis“ wurde das erste Mal von Gothofredus d. Ä. für die Gesamtausgabe der Gesetzgebung Justinians 1583 verwendet. Der oströmische Kaiser Justinian setzte von 528 – 534 mehrere Komissionen ein, die neben dem Codex Justinian, den Institutionen und Novellen auch die Digesten (bzw. Pandekten), bestehend aus 50 Büchern, als zukünftig allein verbindliche Vorschriften für die damalige Zeit abfassten.
Gliederung
A. Folter im Strafprozess zum Ende des Römischen Reichs
I. Zur Herkunft des Corpus Iuris Civilis
II. Quelle 1, Interpretation und Analyse
B. Die Hexenprozesse im Mittelalter
I. Mittelalterliche Lehren
1.) Die Ursprünge des Glaubens an Magie
2.) Der Teufelspakt in der kirchlichen Lehre des Mittelalters
II. Kritiker der Teufelspakttheorien
1.) Die Kritik Balthasar Bekkers
2.) Christian Thomasius
a) Einschub zu seiner Person
b) Thomasius Kritik
3.) Ergänzungen von Friedrich Hoffmann
III. Der Inquisitionsprozess
1.) Historische Entwicklung der Prozessprinzipien
2.) Die juristische Legitimation der Bestrafung
3.) Quelle 2, Interpretation und Analyse
4.) Das Torturprotokoll mit Blick auf die These des Thomasius
5.) Folter im Mittelalterlichen und im Römischen Strafprozess
C. Das Geschworenengericht in der Neuzeit
I. Die Entwicklung des Geschworenengerichts
II. Quelle 3, Interpretation und Analyse
III. Wahrheitsbegriffs im Inquisitionsprozess im Vergleich zum Geschworenengericht
D. Fazit
I. Epochale Entwicklungen bei den Strafprozessprinzipen
II. Die Besonderheiten des Wahrheitsbegriff im Laufe der verschiedenen Epochen
Literaturverzeichnis
Andresen, Carl (Hrsg.) / Erbse, Hartmut (Hrsg.) / Gigon, Olof (Hrsg.) / Schefold, Karl (Hrsg.) /Stroheker, Karl Friedrich (Hrsg.) / Zinn, Ernst (Hrsg.): Lexikon der Alten Welt, Zürich / Stuttgart 1965
Baetke, Walter: Die Religion der Germanen in Quellenzeugnissen, Frankfurt am Main 1937
Buckland, William Warwick: The Roman law of slavery - the conditions of the slave in private law from Augustus to Justinian, Cambridge 1908
Conrad, Hermann: Deutsche Rechtsgeschichte - Frühzeit und Mittelalter, Bd. 1, Karlsruhe 1954
Gmür, Rudolf / Roth, Andreas: Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte, 10. Auflage München 2003
Gneist, Rudolf von: Die Bildung der Geschworenengerichte in Deutschland, Berlin 1849
Jerouschek, Günther: Christian Thomasius, Halle und die Hexenverfolgungen, in: JuS 1995, Heft 7, S. 576-581.
Helbing, Franz: Die Tortur - Geschichte der Folter im Kriminalverfahren aller Zeiten und Völker, Berlin 1926, Neudruck: Aalen 1973, Neubearbeitung und Ergänzung von Max Bauer
Holthöfer, Ernst: Ein deutscher Weg zu moderner und rechtsstaatlicher Gerichtsverfassung: das Beipiel Württemberg, Stuttgart 1997
Ignor, Alexander: Geschichte des Strafprozesses in Deutschland 1532-1846 - von der Carolina Karls V. bis zu den Reformen des Vormärz, Paderborn 2002
Klauser, Theodor (Hrsg.): Reallexikon für Antike und Christentum - Sachwörterbuch zur Auseinandersetzung des Christentums mit der antiken Welt, Bd. 8, Stuttgart 1972
Kockler, Werner: Die Entwicklung der Schwurgerichtsbarkeit, in: Borck, Heinz-Günther (Hrsg.): Unrecht und Recht: Kriminalität und Gesellschaft im Wandel von 1500 - 2000; gemeinsame Landesausstellung der rheinland-pfälzischen und saarländischen Archive, Koblenz 2002
Luig, K.: Handbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. V, Berlin 1998
Merzbacher, Friedrich: Die Hexenprozesse in Franken, 2. Auflage München 1970
Mommsen, Theodor: Römisches Strafrecht, Leipzig 1899, Nachdruck: Darmstadt 1955
Nigg, Walter: Das Buch der Ketzer, Zürich 1962
Otto, Carl Eduard / Schilling, Bruno / Sintensis, Karl Friedrich Ferdinand in: Otto, Carl Eduard (Hrsg.): Das Corpus Iuris Civilis (Romani), Bd. 4, Leipzig 1832
Pott, Martin: Aufklärung und Hexenaberglaube – Philosophische Ansätze zur Überwindung der Teufelspakttheorie in der deutschen Frühaufklärung, in: Lorenz, Sönke (Hrsg.): Das Ende der Hexenverfolgung, Stuttgart 1995
Riezler, Sigmund von: Geschichte der Hexenprozesse in Bayern - im Lichte der allgemeinen Entwicklung dargestellt, Stuttgart ca. 1984
Schmidt, Eberhard: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, Göttingen 1983, Nachdruck der dritten Auflage
Schwinge, Erich: Der Kampf um die Schwurgerichte bis zur Frankfurter Nationalversammlung, Breslau 1926
Sellert, Wolfgang: Friedrich Spee von Langenfeld - Ein Streiter wider Hexenprozeß und Folter, in: NJW 1986, S. 1222 - 1229
Soldan, Wilhelm-Gottlieb / Heppe, Heinrich: Geschichte der Hexenprozesse, Bd. 2, Nachdruck der 3. Auflage in der Neubearbeitung von Max Bauer (Hrsg.), Hanau am Main 1911
Suter, Hans: Das Schwurgericht im aargauischen Strafprozeß, Aarau 1940
Thomasius, Christian: Über die Hexenprozesse – Theses Inagurates de Crimine Magiae, Weimar 1967, Überarbeitet von Lieberwirth, Rolf (Hrsg.), Nachfolger von Böhlaus, Hermann
Zumpt, August W.: Der Criminalprocess der Römischen Republik, Leipzig 1871
A. Folter im Strafprozess zum Ende des Römischen Reichs
I. Zur Herkunft des Corpus Iuris Civilis
Die Bezeichnung „Corpus Iuris Civilis“ wurde das erste Mal von Gothofredus d. Ä. für die Gesamtausgabe der Gesetzgebung Justinians 1583 verwendet. Der oströmische Kaiser Justinian setzte von 528 – 534 mehrere Kommissionen ein, die neben dem Codex Justinian, den Institutionen und Novellen auch die Digesten (bzw. Pandekten), bestehend aus 50 Büchern, als zukünftig allein verbindliche Vorschriften für die damalige Zeit abfassten.[1]
II. Quelle 1, Interpretation und Analyse
Im vorliegenden § 1 des – von Domitius Ulpianus verfassten - 18. Kapitels aus dem 48. Buch der Digesten werden die formellen Voraussetzungen der peinlichen Befragung von Sklaven festgelegt. Der Wortlaut der Vorschrift wurde von Kaiser Hadrianus (76 – 138) übernommen. Hadrianus hat während seiner Amtszeit besonders hinsichtlich einer humaneren Rechtssprechung Einfluss ausgeübt. So verbesserte er u. a. die juristische Stellung der Frauen und Mädchen wie er auch die Sklaven durch Beschränkungen der Rechte der Sklaveninhaber besser zu schützen versuchte.[2] Die ursprüngliche Anordnung, dass Sklaven nur bei hinreichendem Tatverdacht der Folter ausgesetzt werden sollen, ist auf eine Verordnung von Kaiser Augustus (63 – 14) zurückzuführen.[3]
Zunächst waren die Gerichte im Römischen Reich bei der Vernehmung von Sklaven an die Einwilligung des Eigentümers gebunden. Sowohl bei Verfahren gegen den Sklaven selbst als auch gegen Dritte. Später war diese Einwilligung für den Magistrat nicht meht von Nöten, egal ob die Aussage bzgl. eines Delikts des Sklaven selber benötigt wurde oder für ein Strafverfahren gegen einen Dritten. Schwangere Frauen und Kinder durften nicht der peinlichen Befragung ausgesetzt werden.[4] Ein wichtiger Grundsatz im römischen Recht war, dass Aussagen von Sklaven nur auf Basis angewendeter Folter (quaestio) als glaubwürdig zu betrachten waren. Auch wenn ein Sklave bereits durch andere Aussagen überführt war wurde die Folter dennoch noch angewendet um einen vollen Beweis zu erhalten. Im Strafprozess versuchte man die Folter nicht als erstes Mittel anzuwenden. Boten sich Befragungen von Freien und anderen an, so sollten diese vorgezogen werden. Hintergrund waren einerseits eine erstrebte Schonung der sklaveninhabenden Familie und andererseits die möglichste Vermeidung von Schädigung des Sklaven im Hinblick auf einen aus der Folter resultierenden Wertverlust.[5] War eine Folter aus Sicht des Richters nicht vermeidbar, so sollte zuerst der Sklave gefoltert werden, der am wahrscheinlichsten eine hilfreiche Aussage zum vorliegenden Sachverhalt beisteuern konnte. Egal wie weit die Folter letztendlich angewendet werden musste, kein Gefolterter sollte durch die Folteranwendung sterben.[6] Stellte sich zum Ende des Prozess heraus, dass die auf Antrag der Gegenpartei durchgeführte Folter an dem Sklaven des Gegners keine verurteilungswürdigen Ergebnisse erbracht hatten, so war die Gegenpartei zum Schadensersatz an den Sklaveneigentümer verpflichtet, für den durch die Folter am Sklaven ausgelösten Schaden.[7]
Im Römischen Reich gab es auch eine private Tortur, die der Sklavenbesitzer selbst durchführen konnte. Diese Form der Tortur kam aber vermutlich im Römischen Kaiserreich nicht mehr zur Anwendung. Eine Neuerung während der Kaiserzeit war die mögliche Folterung von freigeborenen Römern, allerdings nur bei Verdacht auf Majestätsverbrechen, der aber wohl leicht hergestellt werden konnte. Genauso gab es im Kaiserreich auch die Folterung von Sklaven, die
zur Aussage gegen ihren Herrn dienten, wenngleich dies eigentlich den ursprünglichen Prozessprinzipien widersprach.[8]
B. Die Hexenprozesse im Mittelalter
I. Mittelalterliche Lehren
1.) Die Ursprünge des Glaubens an Magie
Die mittelalterlichen Hexenprozesse basierten auf den Lehren des christlichen Glaubens. Allein verbindlich für die Betrachtung wie z. B. Der Teufel Einfluss auf den Menschen ausüben konnte, waren die Aussagen der Kirche. Sie bestimmten den Umgang der Gesellschaft mit dem Thema Magie.[9]
Die Wurzeln der Magie reichen weit zurück. Der Hexenglaube ist vorschristlichen Ursprungs und seine religiösen Wurzeln reichen tief in die antike Welt hinab.[10] Auch die Germanen praktizierten Seelen- und Geisterglauben, beschäftigten sich mit dem Zauber- und Hexenwesen. So ist von den Germanen z. B. die Verehrung von Hainen, Quellen, Steinen u. ä. bekannt, wie der Glaube an Landgeister (Wichte).[11] Im germanischen Glauben ähneln die Eigenschaften der Elben der Vorstellung der späteren mittelalterlichen Hexe. U. a. verkündeten sie bevorstehendes Unglück, konnten Sinne berücken und mit ihrem Blick bezaubern.[12] Neben den Germanen ist der Hexenglaube auch bei den Kelten und Slawen zu finden. Die genauen Eigenschaften und Eigenarten bei der Einordnung des Hexenbegriffs wichen in den unterschiedlichen Kulturen voneinander ab. Dem mittelalterlichen Hexenbegriff kommt die germanisch-deutsche Hexenvorstellung sehr nahe. Hier finden sich z. B. die Vorstellung des Teufelspakts, der Ketzerei, des Schadenszaubers, der Luftfahrt mi dem Teufel und der Hexensabbat.[13]
Zum folgenschweren Verhängnis für viele Menschenleben wurde der Hexenglauben erst im Mittelalter, als eine regelrechte Hysterie entstand, die durch die Illustration des Teufel noch zusätzlich angefacht wurde. U. a. auch Luther leistete hierbei seinen Beitrag.
Verhängnisvoll waren vor allem die theologischen Ansätze, die die Fähigkeit der Zauberei als Resultat des Abfalls vom Christentum und einem damit notwendig verbundenen Bündnis mit dem Teufel erklärten. Durch diese Erklärungsansätze wurde auch das Ketzertum in ein neues, noch negativeres Licht gerückt. Die Opposition wurde weiter an den Rand gedrückt.[14]
2.) Der Teufelspakt in der kirchlichen Lehre des Mittelalters
Der Verbrechensbegriff der Hexerei (maleficium), unter dem das Bündnis mit dem Teufel verstanden wurde, entstand während der Zeit der Scholastik und leitet sich aus romanisch-orientalischer Überlieferung ab.[15] Unter dem Teufelsbündnis wurde die Übertragung magischer Kräfte vom Satan auf den Menschen verstanden. Der Mensch, der diese magische Kraft erhielt begab sich als Gegenleistung in den Dienst des Satans. Theologisch belegt wurde dies mit den Worten „(die Leute,) die mit der Hölle einen Vertrag gemacht haben“ aus dem Buch Jesaja. Mensch und Teufel wurden als zwei gleichberechtigte Partner gesehen. Jeder hatte Pflichten und Rechte. Die Hexe schwörte der Kirche ab und überließ als Entgelt ihre Seele dem Satan. Die Kirche beurteilte dies als Gottesverrat und -Lästerung.
Der Teufelspakt beinhaltete desweiteren die Praxis der Teufelsbuhlschaft, den nächtlichen Geschlechtsverkehr. Während früher der Teufel noch gegen den Willen der Menschen mit ihnen verkehrte, begab sich die angebliche Hexe nun aus eigenem Willen die Buhlschaft mit dem Teufel. Je nachdem ob die Hexe weiblich oder männlich war verwandelte sich der Teufel beim Geschlechtsverkehr in den geschlechtlichen Gegenpart. Der kultische Höhepunkt des Teufelsbündnis waren die nächtlichen Hexensabbatte, bei denen es zu den extremsten Ausprägungen sexueller Perversitäten gekommen sein soll. Neben vielerlei anderer Praktiken, wie z. B. dem Verzehr von ekelhaften Speisen (z. B. Kröten), dem Hexentanz und der abschließenden Unterrichtung der Hexen in allerlei bösen Zauberkünsten (z. B. Herbeiführung von Unempfänglichkeit der Frauen und Impotenz, Schlechtwettererzeugung). Nach den Aussagen der Kirche beteiligten sich bis zu zwölftausend Hexen an diesen Zeremonien.[16]
II. Kritiker der Teufelspakttheorien
In De crimine magiae vertritt Thomasius die These, dass ein körperliches Bündnis mit dem Teufel nicht möglich sei, weil der Teufel kein körperliches Wesen sei. Das Delikt sei daher unmöglich und somit auch nicht strafbar.
Dazu im Folgenden die verschiedenen kritische Ansätze von Bekker, Thomasius und Hoffmann.
1.) Die Kritik Balthasar Bekkers
Balthasar Bekker (1634 – 1698) entwickelte eine radikale cartesianische Teufelskritik, insbesondere auch an der von der von der Kirche in Mittelalter und Anfang der Neuzeit vertretenen Teufelspakttheorie. Er nahm tiefe Vorurteile als Basis des Hexen- und Teufelsglauben an, anstelle von rational begründeten Urteilen. Bekker befasst sich mit der Frage, inwieweit ein körperloser Geist – so wie er im Alten und Neuen Testament geschildert wird - in der Lage ist, mit körperlicher Materie zu hantieren. Bei seiner klaren Ablehnung beruft er sich auf den von René Descartes entwickelten Dualismus von Körper und Geist. Descartes Philosophie besagt, dass der Geist weder materiell sei noch dass er sich im Raum ausdehnen könne. Die Materie hingegen würde nicht denken sondern sei alleine eine im Raum ausgedehnte Erscheinung, bestimmt nach seiner Gestalt und seiner Bewegung. Für Bekker folgt aus diesen Erkenntnissen, dass der Satan nie dem Menschen leibhaftig gegenübertreten konnte. Auch ein leibliches Bündnis mit dem Teufel sei nie möglich gewesen, weil eben nur die Materie bewegungsfähig sei und nicht der Geist. Bekkers Fazit: Der Teuffel, Gottes Gefangener, und damit ist es aus![17]
[...]
[1] Andresen, Lexikon der Alten Welt, 1965, S. 670 f.
[2] Andresen, Lexikon der Alten Welt, 1965, S. 1181 f.
[3] Otto / Schilling / Friedrich, Das Corpus Iuris Civilis, Bd. 4, 1832, D.48.18.1 Prolog.
[4] Mommsen, Römisches Strafrecht, 1899, S. 412 ff.
[5] Zumpt, Der Criminalprocess der Römischen Republik, 1871, S. 310 ff.
[6] Buckland, The Roman law of slavery, 1908, S. 86 ff.
[7] Klauser, Reallexikon für Antike und Christentum, Bd. 8, 1972, S. 102.
[8] Helbing, Die Tortur, 1973, S. 96, 112.
[9] Riezler, Geschichte der Hexenprozesse in Bayern, ca. 1984, S. 8.
[10] Nigg, Das Buch der Ketzer, 1962, S. 272 f.
[11] Baetke, Die Religion der German in Quellenzeugnissen, 1937, S. 115 ff.
[12] Riezler, Geschichte der Hexenprozesse in Bayern, ca. 1984, S.13.
[13] Merzbacher, Die Hexenprozesse in Franken, 1970, S. 5 ff.
[14] Nigg, Das Buch der Ketzer, 1962, S. 273 ff.
[15] Merzbacher, Die Hexenprozesse in Franken, 1970, S. 21 f.
[16] Nigg, Das Buch der Ketzer, 1962, S. 275 ff.
[17] Pott, Aufklärung und Hexenaberglaube, 1995, S. 190 ff.
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