Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention auf den nationalen Menschenrechtschutz Großbritanniens während des Nordirlandkonflikts


Seminar Paper, 2009

32 Pages, Grade: 2,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Politisches System Großbritannien
2.1 Westminster Model
2.2 Justizwesen
2.2.1 Verfassung Großbritanniens

3 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

4 Der Nordirlandkonflikt
4.1 Entwicklung des Nordirlandkonflikts ab Ende der 1960er Jahre

5 Grundrechtsschutz Großbritanniens im Nordirlandkonflikt
5.1 Bilanz der Menschenrechtsverfehlungen nach EMRK
5.2 Antiterroristische Maßnahmen und deren Bewertung durch den EGMR bis zum Jahr 2000
5.2.1 Gesetzliche Grundlagen zum Vorgehen gegen den Terrorismus
5.2.2 Präventive Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung und die EMRK
5.2.3 Antiterroristische Maßnahmen in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
5.2.4 Antiterroristische Maßnahmen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung
5.2.5 Antiterroristische Maßnahmen in Straftaten
5.2.6 Terrorismus und die Außerkraftsetzung von Konventionsrechten gemäß Art. 15
5.3 Entwicklung der Fallzahlen vor dem EGMR
5.4 Schlussfolgerung aus der Analyse der Fälle

6 Zusammenfassung

7 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Der Konflikt in Nordirland trägt seine Wurzeln bereits in der mittelalterlichen Geschichte der Insel. In der vorliegenden Hausarbeit wird die Frage nach dem Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention auf den Schutz der Menschenrechte während des Nordirlandkonflikts behandelt.

Hierzu werden zunächst geschichtliche und institutionelle Hintergründe wie das politische System Großbritanniens und der Verlauf des Konfliktes erläutert. Anhand von Fallbeispielen von Verhandlungen vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte bzw. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte soll der Umgang Großbritanniens mit den terroristischen Aktivitäten unter anderem der IRA dargestellt werden. Die abschließende Zusammenfassung zieht ein Resümee aus dem Umgang der britischen Regierung mit den Menschenrechten und vergleicht diese mit den zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen institutionellen Gegebenheiten.

Ohne zuviel vorwegnehmen zu wollen ist bereits hier zu erwähnen, dass auf Grund der besonderen Art der britischen Verfassung der Schutz der Menschenrechte vor dem Human Rights Act von 1998 im Vereinigten Königreich weit schwieriger und komplizierter war als zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland.

2 Politisches System Großbritannien

Das politische System Großbritanniens zeichnet sich durch die so genannte „parlamentary sovereignty“ aus. Der damit verbundene Mangel an Gewaltenteilung hat eine Machtkonzentration beim Parlament, genauer gesagt beim Unterhaus (House of Commons), zur Folge. Der politische Entscheidungsträger ist die jeweilige Mehrheitspartei und die von dieser getragenen Regierung (vgl. Abromeit & Stoiber, 2006, S. 81 und Hübner & Münch, 1998, S. 118).

Die starke Stellung des Parlaments – einer Adelsvertretung – bildete sich bereits 1534 im „king of parliament“ heraus, wonach Monarch und Parlament nur gemeinsam Entscheidungen treffen können. Nach der „Bill of Rights“ (1689) und dem „Act of Settlement“ (1701) ging die Souveränität im „supreme of parliament in law“ endgültig auf das Parlament über (vgl. Abromeit & Stoiber, 2006, S. 82).

2.1 Westminster Model

Die oben genannte „parlamentary sovereignty“ bedeutet unter anderem, dass die Gesetzgebungsmacht des Parlaments prinzipiell unbeschränkt und unteilbar ist. Das Parlament muss sich im Gesetzgebungsprozess nicht an eine Verfassung, an geltendes Recht oder besondere Vorschriften halten. Es legt sich lediglich Selbstbeschränkungen auf, akzeptiert die „rule of law“ zum Schutz individueller Rechte und hält sich an tradierte Konventionen. Die Mehrheit des Unterhauses ist somit alleinige Entscheidungsmacht im politischen System. Die von dieser getragenen Regierung fungiert als Agenda-Setzer, wobei der Premierminister dabei eine dominierende Position innehat, weshalb die Briten selbst ihr Regierungssystem als „prime ministerial gouvernment“ bezeichnen. In der Regel ist somit der Premierminister alleiniger Vetospieler im britischen Regierungssystem. Lediglich, wenn die Regierungsmehrheit im Unterhaus zerstritten ist, fungiert dieses als situativer Vetospieler. Die Adelsvertretung des Oberhauses (House of Lords), welche die zweite Kammer des Parlaments bildet, hat seit dem „Parliaments Act“ von 1949 kaum noch Befugnisse. Die Einrichtung separater Volksvertretungen in Schottland, Wales und Nordirland durch die Blair-Regierung schafft ebenfalls keinen weiteren Vetospieler, da deren Einfluss auf die jeweilige Region beschränkt bleibt. Auch die Ministrialbürokratie hat spätestens seit Thatcher immer mehr an Einfluss verloren (vgl. Abromeit & Stoiber, 2006, S. 82-85). Die einzige effektive Machtbegrenzung im oben skizzierten Regierungsmodell besteht in einer Niederlage der Regierungsmehrheit in der Unterhauswahl. Das Parlament hat zwar einerseits das Abberufungsrecht des Premiers, dieser kann im Gegenzug aber das Parlament auflösen, was die Mehrheitspartei und den Premier voneinander abhängig machen und somit eine absolute Machtkonzentration auf eine der beiden Institutionen verhindert (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 120f).

Das britische Unterhaus fungiert hauptsächlich als Redeparlament. Es bietet als „Forum der Nation“ in Plenardebatten Regierung und Opposition die Möglichkeit, ihre politischen Positionen öffentlich zu rechtfertigen. Die Opposition hat trotz einer allgemein eher schwachen Stellung diverse Instrumente – zum Beispiel die Möglichkeit an 20 Tagen die Agenda im Plenum zu bestimmen – als Kontrollgremium zu fungieren. Die Debatten werden während der öffentlichen Übertragung, welche ca. 1600 Stunden pro Jahr ausmachen, allerdings deutlich lebhafter geführt als hinter verschlossenen Türen. Im Gesetzgebungsprozess übt die Parlamentsmehrheit einen sehr hohen Einfluss aus (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 130-139).

Das nicht gewählte Oberhaus verlor im Laufe seines Bestehens immer weiter an Einfluss. Seit dem „Parliament Act“ von 1949 hat es bei den meisten Gesetzen lediglich ein aufschiebendes Vetorecht, was bedeutet, dass ein Gesetz nach zwei Sessionen bzw. einem Jahr nicht mehr vom Oberhaus verhindert werden kann. Das „House of Lords“ hat seine wichtigste Funktion als oberstes Berufungsinstanz des Landes dadurch, dass es die höchsten Richter stellt. Praktisch hat es die Funktion, in der Gesetzesberatung wichtige Detailarbeit zu leisten (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 140f).

2.2 Justizwesen

Die historische Staatenbildung Großbritanniens hat zur Folge, dass kein einheitliches gesamtbritisches Rechtswesen existiert. Das englische und nordirische Recht haben gemeinsame Wurzeln und arbeiten im Rahmen des so genannten „Common Law“. Es gibt folglich keine umfassende Kodifikation durch systematische Gesetzesbücher, sondern orientiert sich an Präzedenzfällen (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 142).

In Einzelfällen erklären einzelne Gerichte oder die im Oberhaus angesiedelten Obersten Richter ein Gesetz für unrechtmäßig. Es handelt sich allerdings nicht um einen kompakten kollektiven Akteur, so dass von einer systematischen Prüfung der Gesetzgebung nicht ausgegangen werden kann. Die Regierung Blair hat allerdings eine Verfassungs- und Justizreform in Gang gesetzt, welche zum Beispiel die Schaffung eines echten Obersten Gerichts zum Ziel hat – die allerdings gegen große Widerstände ankämpfen muss. Die Einführung des „Human Rights Act“, der die Integration der Europäischen Menschenrechtskonvention in britisches Recht beinhaltet, sorgt lediglich für eine Verfahrens-Vereinfachung, so dass britische Kläger nicht den Weg nach Straßburg machen müssen, sondern vor britischen Gerichten Klage einreichen können. Der befürchtete Anstieg der Zahl der Menschenrechts-Verfahren blieb allerdings aus (vgl. Abromeit & Stoiber, 2006, S. 86f).

Im englischen Justizwesen werden die Hauptzweige Straf- und Zivilgerichtsbarkeit unterschieden. Es urteilt auf unterster Ebene in „magistrates courts“, welche vor einer zwölfköpfigen Geschworenenjury verhandelt werden. Die Berufung erfolgt vor den „Crown Courts“. Der dort vorsitzende Berufsrichter überwacht zum einen die Einhaltung des Verfahrensrechts und legt bei einer Schuldigsprechung durch die Geschworenen die Höhe der Strafe fest. Die höchste Berufungsinstanz in Straf- und Zivilsachen ist das House of Lords. Es befasst sich mit Rechtsfragen allgemeinen oder öffentlichen Interesses (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 142f). Der relativ geringen Zahl an Berufsrichtern im englischen Gerichtswesen steht eine relativ hohe Zahl (ca. 28.000) an Laienrichtern gegenüber (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 144).

Der Einfluss britischer Gerichte ist durch das Prinzip der Parlamentssouveränität stark eingeschränkt. Gesetzliche Vorschriften, Gerechtigkeit und Angemessenheit sind für Amtsträger und öffentlich Bedienstete durchaus von hoher Wichtigkeit, ermöglichen den Gerichten aber nicht, sich über Gesetzgeber oder Parlament zu setzen. Die verfassungsrechtlich vorgegebene Zurückhaltung der Gerichte wird von der Politik damit gewürdigt, dass gerichtliche Entscheidungen respektiert werden. Während der Regierung Major wurde die bisherige Distanz zwischen Politik und Gerichten dadurch verringert, dass die Gerichte Maßnahmen der Exekutive juristisch bewerteten. Dies entwickelte sich aus einer gewissen Arroganz der Regierung gegenüber dem traditionellen Respekt gerichtlicher Entscheidungen. Die Europäische Menschenrechtskonvention und eine mögliche Integration dieser in das britische Recht erhöhten den Druck auf die Politik. Entscheidungen britischer Gerichte bzw. des Oberhauses und Beschlüsse des Europäischen Gerichtshofes zwangen die britische Regierung schließlich, Gesetze hinsichtlich ihrer Konformität zu Europäischem Recht zu ändern. Die Aufnahme der Hauptbestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention in britisches Recht hätte gleichzeitig eine Einschränkung der Macht der Regierung bedeutet (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 146-149).

2.2.1 Verfassung Großbritanniens

Die britische Verfassung ist seit langem Gegenstand politischer Diskussionen. Aspekte dieser betreffen unter anderem das institutionelle Gefüge Großbritanniens, sowie die Organisation des Gesamtstaats bzw. Rechte und Status einzelner Landesteile. Im Zusammenhang mit dieser Arbeit wird diesbezüglich die Unabhängigkeit Irlands ab Mitte des 19. Jahrhunderts und die Einbettung Nordirlands in den Gesamtstaat bzw. dessen Befriedung aufgegriffen. Die Verfassung des Vereinten Königreichs von Großbritannien und Nordirland gilt als Beispiel für eine kontinuierliche Verfassungsentwicklung, wobei die Ausrichtung auf die Zentrale in London nicht zur Debatte steht. Mit der Wahl Toni Blairs 1997 hat die Staatsorganisation einen grundlegenden Wandel erlebt, so dass zum Beispiel direkt gewählte Vertretungskörperschaften für Schottland und Wales zwischen der bestehenden nationalen und lokalen Ebene angesiedelt wurden, was einen de facto Machtverlust von London bedeutet (vgl. Münter, 2005, S. 11-13).

Die Verfassung des Vereinigten Königreichs gilt als ungeschriebene Verfassung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es keine schriftlichen Dokumente gibt. Als die bedeutendsten gelten die vom Parlament erlassenen Gesetze, das so genannte „statute law“. Hierzu gehören „Habeas Corpus Act“ (1679) und „Bill of Rights“ (1689). Diese sind allgemein bekannt, so dass man statt von einer ungeschriebenen von einer nicht kodifizierten Verfassung sprechen sollte. Zu den oben genannten Dokumenten wird die britische Verfassung durch eine Vielzahl an verfassungsähnlichen Texten ergänzt. Dazu zählen gerichtliche Entscheidungen, Gesetze und die „Conventions of the Constitution“ (vgl. Münter, 2005, S. 16-20 und Kastendiek, 2001, S. 31-34). Letztere Grundsätze sind in der Regel nicht schriftlich niedergelegt. Sie sind ein von allen Beteiligten anerkannter Normenkatalog für den politischen Prozess und das Verhältnis zwischen den politischen Institutionen Westminster, Whitehall (Regierung und Ministerialverwaltung) und der Queen. Wird eine solche Übereinkunft verletzt, kann sie zwar nicht juristisch, wohl aber politisch sanktioniert werden. Das „common law“ ist eine weitere Quelle des britischen Verfassungsrechts. Richter müssen somit nach bestehenden Urteilen in ähnlichen Fällen suchen, um selbst ein Urteil zu finden. Im Konfliktfall zwischen richterlicher Entscheidung und „statute law“ ist letzteres höherrangig (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 30-32).

Die oben genannten „Verfassungstexte“ werden im Folgenden genauer erläutert, um die Entwicklung der englischen Verfassung zu skizzieren.

Die englische Verfassungsgeschichte brachte 1215 die „Magna Charta“ als erstes und wohl auch bedeutendstes Dokument hervor. Sie führte zu der Beendigung der Ausnutzung von Bürgern, Kaufleuten und anderen Adeligen durch die englischen Herrscher. In der Folgezeit ist die so genannte Rechtschutzgarantie aus Artikel 39 von besonderer Bedeutung. Diese besagt, dass „kein freier Mann … ergriffen, gefangengenommen, aus seinem Besitz vertrieben werden [soll], noch wollen WIR gegen ihn vorgehen oder ihm nachstellen lassen, es sein denn auf Grund eines gesetzlichen Urteils seiner Standesgenossen und gemäß dem Gesetz des Landes“ (Hübner & Münch, 1998, S. 10). Die Herausforderer des damaligen Königs wollten durch diesen und weitere Artikel die Möglichkeit bekommen auf Missstände aufmerksam machen zu können. Erst später wurde die Magna Charta zum fundamentalen Verfassungsgrundsatz des englischen Volkes (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 9f). Die 1628 von der parlamentarischen Opposition verfasste Petition of Rights, welche einen Katalog von Verstößen des Königs beinhaltete, sollte den König dazu auffordern sich an das geltende Recht zu halten und Eingriffe in die Rechte seiner Untertanen nur auf Grundlage der Zustimmung des Parlaments vorzunehmen. Sie gilt als Weg Englands hin zu einem modernen Rechtsstaat (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 19). Der Habeas-Corpus-Act verbesserte die bürgerlichen Freiheitsrechte gegenüber der königlichen Zwangsgewalt erheblich. Niemand durfte, ohne einem Richter vorgeführt worden zu sein, länger als drei Tage in Haft gehalten werden (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 22). Die Bill-of-Rights von 1689 beseitigt Mängel der bisherigen Verfassungspraxis und regelt die Kompetenzen des Parlaments u.a. in der Gesetzgebung. Gesetze konnten demnach nur von König, Parlament und Lords gemeinsam erlassen bzw. zurückgenommen werden (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 25). Das Act of Settlement von 1701 unterstellte das Privy Council, welches das wichtigste exekutive Entscheidungsgremium zu dieser Zeit ist, der parlamentarischen Kontrolle. Außerdem macht es eine Vertagung des Parlamentes durch den König fortan nahezu unmöglich, da dieser auf die Geldbewilligung durch das Parlament angewiesen ist (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 26). Die Parlamentsgesetze von 1911, welche 1949 spezifiziert wurden („Parliament Act“) beschneidet die Rechte des britischen Oberhauses. Dieses kann fortan Gesetze des Unterhauses nur noch längstens ein Jahr hinauszögern, was das Unterhaus als oberste gesetzgebende Gewalt bestätigte (vgl. Hübner & Münch, 1998, S. 140f). Anhand der oben erläuterten Gesetzestexte wird deutlich, wie sich Bedeutung von Westminster im Laufe der Zeit stark erhöht hat.

Die Verfassungsreform der Blair-Regierung ist von daher ungewöhnlich, da sich die bisherige Verfassung des Königreichs als durchaus anpassungsfähig und flexibel erwiesen hat (vgl. Münter, 2005, S. 16-20 und Kastendiek, 2001, S. 31-34). Allerdings hatte sich seit Ende der 1980er Jahre eine Diskussion über Verfassungsreformen entwickelt, welche durch die Probleme in Irland, Schottland und Wales weiter verstärkt wurde. Der Dezentralisierungsprozess in Großbritannien reformiert Teile der Verfassung unter Beibehaltung des normativen Grundcharakters der Verfassung. Im Gegensatz zu den meisten europäischen Ländern gibt es, wie bereits in den vorherigen Kapiteln ausgeführt, in Großbritannien wenig institutionelle Schranken oder politische Restriktionen, die einer Verfassungsänderung im Wege stehen würden. Dadurch, dass es keine zusammenhängende Kodifizierung der Verfassung gibt, ergibt sich weiterhin, dass im Gesetzgebungsprozess nicht zwischen verfassungsändernden und einfachen Gesetzen unterschieden wird. Somit kann die Verfassung durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss im Parlament jederzeit geändert werden. Die uneingeschränkte Parlamentssouveränität von Westminster war allerdings aufgrund der Verpflichtung zur Erfüllung internationaler Verträge bereits vor den Reformen nicht mehr gegeben. Der Beitritt zur Europäischen Union (1973) und der stark erhöhte Einsatz von zahlreichen Volksabstimmungen ab 1997 sind hier als wichtigste Punkte zu nennen. So wurde zum Beispiel das „Karfreitagsabkommen“ in Nordirland 1998 den Bürgern zur Abstimmung vorgelegt (vgl. Münter, 2005, S. 16-20 und Kastendiek, 2001, S. 31-34).

[...]

Excerpt out of 32 pages

Details

Title
Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention auf den nationalen Menschenrechtschutz Großbritanniens während des Nordirlandkonflikts
College
Technical University of Darmstadt  (Institut für Politikwissenschaft)
Course
Seminar Human Rigths Politics in Europe: Theory and Practice WS 08/09
Grade
2,7
Author
Year
2009
Pages
32
Catalog Number
V130412
ISBN (eBook)
9783640362905
ISBN (Book)
9783640363261
File size
540 KB
Language
German
Keywords
Einfluss, Europäischen, Menschenrechtskonvention, Menschenrechtschutz, Großbritanniens, Nordirlandkonflikts
Quote paper
Daniel Jäger (Author), 2009, Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention auf den nationalen Menschenrechtschutz Großbritanniens während des Nordirlandkonflikts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/130412

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention auf den nationalen Menschenrechtschutz Großbritanniens während des Nordirlandkonflikts



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free