Das elektrische Leitungsnetz im liberalisierten Strommarkt


Trabajo Escrito, 2009

30 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemdarstellung
1.2 Fragestellung
1.3 These

2 Die Liberalisierung im Energiesektor
2.1 Begriffsbestimmungen
2.1.1 Liberalisierung - Privatisierung - Deregulierung
2.1.2 Elektrizitätsübertragungsnetz
2.2 Die Liberalisierung des Energiesektors
2.3 Die Liberalisierung und das elektrische Leitungsnetz
2.4 Auswirkung sowie kritische Auseinandersetzung der Liberalisierung

3 Elektrische Leitungsnetz
3.1 Bestandsanalyse
3.1.1 E.ON Netz GmbH
3.1.2 Vattenfall Europe Transmission AG
3.1.3 RWE Transportnetz Strom GmbH
3.1.4 EnBW Transportnetz AG
3.1.5 Zusammenfassung Bestandsanalyse ÜNB
3.2 Netzzustand und -ausbau
3.2.1 Netznutzungsentgelte
3.2.2 Netzzustand
3.2.3 Netzausbau

4 Ausblick und Fazit
4.1 Ausblick
4.2 Fazit

Literatur

1 Einleitung

1.1 Problemdarstellung

Jahrzehnte waren Infrastrukturdienste in Deutschland gesetzlich geschützte Mono- pole, um ein „universelles und kontinuierliches Angebot an Leistungen bereitzu- stellen“ (SCHEELE 2007:35, 41). Dies wiederum führte zur „Universalisierung der Infrastrukturdienste“ (MONSTADT 2007:18). Wurden erst nur Städte und Industrie- gebiete an das elektrische Leitungsnetz angeschlossen, so änderte sich dies durch die „politische Intervention“ in Richtung Förderung von „elementaren Infrastruktur- gütern“ der ländlichen und ärmeren Regionen (EBD.:18). Diese „Infrastrukturleis- tungen“ machten die Urbanisierung in der uns bekannten Form möglich (EBD. 2008:187).

Nach dieser Expansionsphase setzte die Regressionsphase ein (EBD. 2007:19 & 2008:187). Ineffizienz, Innovationsmüdigkeit, Finanzknappheit nahmen in den öffentlichen Unternehmen zu (SCHEELE 2007:43f.). Das elektrische Leitungsnetz veraltete und wurde marode. Seit Ende der 1970er Jahre gingen weltweit Staaten über, ihre aufgebauten Infrastrukturdienste zu privatisieren und die Märkte zu öffnen (SCHEELE 2007:37, 48 & MONSTADT 2007:19). Dadurch erhofften sich die Staaten eine Verringerung der Haushaltsprobleme (SCHEELE 2007:43f.).

Der Paradigmenwechsel begann in Deutschland am 29. April 1998. Das „Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft“, aus dem Jahre 1935, wurde durch das novellierte Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) abgelöst (MONSTADT & NAUMANN 2003:5 & 9). Bei der europäischen Ratssitzung zu Lissabon (‚Lissabon-Strategie’) im März 2000 wurde angestrebt, dass die EU bis 2010 zum „wettbewerbsfähigsten und dyna- mischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“, durch unter anderem der „Öffnung bisher abgeschirmter und geschützter Sektoren“ (SCHEELE 2007:39) wird. Die Annahme war, dass bei der Bereitstellung der Stromversorgung an Privat- unternehmen, die darin verknüpften Ziele besser erreicht werden können (EBD.:36) sowie ein „diskriminierungsfreier Markt“ (BNETZA 2008a:5) entsteht. Dies gilt es anhand des elektrischen Leitungsnetzes zu untersuchen.

Insofern steht im Mittelpunkt dieser Ausarbeitung die Liberalisierung der wirtschaftlichen Vorschriften des Energiesektors und damit einhergehend die Reform im elektrischen Leitungsnetz. In wieweit konnten überhaupt die wirtschaftlichen Bestimmungen des elektrische Leitungsnetz liberalisiert werden? Inwieweit bleibt ein staatlicher Einfluss bestehen? Welche Investitionen werden nach der Liberalisierung am elektrischen Leitungsnetz getätigt?

Aus diesen Teilfragen wird im folgenden Abschnitt eine Leitfragestellung für diese Ausarbeitung gestellt.

1.2 Fragestellung

Aus dem Eingangs erwähnten Paradigmenwechsel vom gesetzlich geschützten Energiesektor hin zu einem liberalisierten Energiemarkt und der Zielstellung einer fundierten Recherche über das elektrische Leitungsnetz im liberalisiertem Markt, ergibt sich für diese Ausarbeitung folgende Fragestellung:

Welche Effekte hat die Liberalisierung der wirtschaftlichen Bestimmungen des Energiesektors auf das elektrische Leitungsnetz?

Die unterschiedlichen Aspekte der Fragestellung wurden in der Einleitung aufge- zeigt. Im theoretischen Abschnitt der Ausarbeitung wird auf die Liberalisierung der Regeln im Energiesektor eingegangen, um im praktischen Teil eine Analyse des elektrischen Leitungsnetzes durchzuführen und die gegebene Fragestellung zu klären.

1.3 These

Ausgangspunkt dieser Ausarbeitung bilden „theoretische Wissensbestände“ aus vorangegangenen empirisch Arbeiten (FLICK 2006:68). Die folgenden Thesen sollen eine Vorstellung zum Forschungsthema geben und sind nach den Regeln der Opera- tionalisierung im Forschungsverlauf zu klären (ATTESLANDER 19937:64ff.). Aus der Fragestellung heraus bilden sich folgende Thesen für diese Ausarbeitung:

- Der Prozess der Liberalisierung führte zu einer vollständigen Entflechtung des Stromsektors
- Das elektrische Leitungsnetz wird unter marktwirtschaftlichen Bestim- mungen betrieben
- Die erwähnte Problematik der Ineffizienz, Innovationsmüdigkeit und Finan- zierungsknappheit aufgrund der Monopolstellung der Netzbetreiber sind be- hoben
- Der Zugang zum elektrischen Leitungsnetz wird jedem interessierten Strom- versorger diskriminierungsfrei gewährt

2 Die Liberalisierung im Energiesektor

2.1 Begriffsbestimmungen

2.1.1 Liberalisierung - Privatisierung - Deregulierung

Die verwendeten Termini sind im Kontext der Regulierung einzuordnen. Regulie- rung meint den „staatlichen Eingriff in einen Industriesektor, der auf die Abmin- derung der gesellschaftlich unerwünschten Effekte einer Monopolsituation [...] abzielt“ (LIEB-DOCZY 2006:5). Ein regulativer Eingriff in den Markt ist nur zu rechtfertigen, wenn Marktversagen und einhergehende Ineffizienz lokalisierbar sind.

Liberalisierung in diesem Kontext wird als die Öffnung von der gesetzlich ge- schützten Monopolstellung des Strommarktes „über die Beseitigung von Markt- zutrittsbarrieren“ (KLUGE & SCHEELE 2003:13) sowie „die Einführung von Wett- bewerb innerhalb dieser Branche“ (SCHEELE 2007:42) verstanden. Oft werden im Kontext der Liberalisierung die Termini Privatisierung und Deregulierung ver- wendet.

Privatisierung meint die Übergabe der staatlichen oder kommunalen Kontroll- funktion an private Akteure (MONSTADT & NAUMANN 2003:7, 15). Jedoch bleiben weiterhin Anteile in der öffentlichen Hand, beziehungsweise es wird versucht die Mehrheit der Anteile beizubehalten (SCHEELE 2007:42). Privatisierung meint im Gegensatz zur Liberalisierung „nur die Umwandlung öffentlicher [Unternehmen] in privatwirtschaftliche Unternehmen“ (KLUGE & SCHEELE 2003:13).

Von Deregulierung wird gesprochen, wenn der Staat den Einfluss auf die Wirtschaft mindert. Der Staat gibt jedoch nicht die vollständige Steuerung ab (SCHEELE 2007:42).

2.1.2 Elektrizitätsübertragungsnetz

Das elektrische Leitungsnetz und die damit verknüpfte leitungsgebundene Ener- gieversorgung gehört traditionell zum Sektor der „marktfern[en] bzw. staats- nah[en]“ (MONSTADT & NAUMANN 2003:7) Unternehmen. Es fungiert als Binde- glied zwischen Stromerzeugung und Endverbraucher (KELLER 2005:34) (Abb.1).

Das elektrische Leitungsnetz untergliedert sich nach Spannung und Funktion in zwei Teilbereiche (Abb.1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Der Energiesektor entlang der Wertschöpfungskette (Geändert nach KELLER 2005:34 & 41, STRAUB 2005:9)

Erstens in die ‚Übertragung’ beziehungsweise den Stromtransport, welcher über das Höchst- (220 oder 380kV) und Hochspannungsnetz (50 bis 150kV) zum regi- onalen Verteiler oder industriellen Endverbraucher geleitet wird (STRAUB 2005:8). In Deutschland gibt es derzeitig vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), welche zumeist die Höchst- und Hochspannungsleitungen unterhalten (BNETZA 2008a:4) (siehe Kapitel 3.1).

Zweitens wird unter ‚Verteilung’ in diesem Kontext „der Transport von Elektri- zität mit mittlerer [(6 bis 30kV)] oder niedriger [(230 bis 690kV)] Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromlieferung an Endverbraucher oder [wei- teren] Verteiler[n]“ (STRAUB 2005:9) verstanden. Es dient somit der Sicher- stellung von Elektrizität für die Endverbraucher. Die Verteilernetzbetreiber (VNB) sind für den sicheren Betrieb des Mittelspannungs- sowie Niederspan- nungsnetzes verantwortlich (EnWG §2 Abs.2) und wirken vor allem in regionaler Ebene.

Das Höchstspannungsnetz (HöS) umfasst die meisten westeuropäischen Staaten und dient der Übertragung des in Großkraftwerken hergestellten Stroms. Das Hochspannungsnetz (HS) wird von Verbundsunternehmen betrieben und versorgt die Ballungszentren sowie Industrien. In regionaler Ebene dient das Mittelspan- nungsnetz (MS) und wird an Transformatorstationen in das Niederspannungsnetz(NS) verteilt. Die elektrische Energie im lokalen Netz wird bis zum Endverbrau- cher an die Steckdose runter transformiert (MONSTADT & NAUMANN 2003:61).

Die Netznutzung wird über die physikalischen Einheiten der elektrischen Leistung- Watt - sowie der elektrischen Arbeit (Leistung und Zeitperiode) - Watt/Stunde- gemessen (KELLER 2005:30).

Das elektrische Leitungsnetz dient zusammenfassend als Übertragungsmedium für elektrische Energie und zur Entnahme für die Nutzung dieser durch den Endverbraucher.

2.2 Die Liberalisierung des Energiesektors

Im EnWG von 1935 war das Gebietsmonopol gesetzlich verankertes. Der Staat regulierte die Preise und stellte ein kontinuierliches Energieangebot bereit (BNETZA 2008b:o.A.). Die Monopolstellung wurde vor allem durch die „techni- schen und ökonomischen Besonderheiten“ gerechtfertigt sowie zur Umsetzung politischer Ziele verwendet (MONSTADT & NAUMANN 2003:7). Eine wesentliche Meinung war, dass es bei einem liberalen Energiemarkt zwischen Netzbetreibern zu „Doppelungen von Investitionen“ kommen wird. Darüber hinaus sind der Bau- und die Unterhaltung des Netzes wirtschaftlich unrentabel („irreversiblen Kos- ten“). Somit wurde ein „Marktversagen“ unterstellt und die Meinung verbreitet, dass „ein ausschließlich kostenorientierter Wettbewerb [...] die sichere und preis- günstige Versorgung [gefährde] und soziale [sowie] regionale Ungerechtigkeiten“ begünstigt (SCHNEIDER 1999:76f. zit. in MONSTADT & NAUMANN 2003:8).

Jedoch manifestierten sich zunehmend, aufgrund von überhöhten Energiepreisen, exorbitanter Gewinne, Überkapazitäten, geringer Ressourceneffizienz, niedriger Innovationsdruck, niedrigem Dienstleistungsniveau, hohem Bürokratiestau und Umweltunverträglichkeit, Fehlentwicklungen des monopolisierten Energiesektors (MONSTADT & NAUMANN 2003:12ff.). Bereits in den 1980er Jahren wurden in der europäischen Kommission erste Grundkonzeptionen für einen europäischen Ener- giebinnenmarkt erarbeitet. Damit waren Bestrebungen verbunden, welche einen einheitlichen Ordnungsrahmen für den „leitungsgebundenen Energiemarkt“ in der europäischen Union postulierten (FLACH 2005:o.A.). 1997 wurde schließlich die Binnenmarktrichtlinie „Elektrizität“ verabschiedet, welche darauf zielt „eine Harmonisierung der heterogenen energiewirtschaftlichen Systeme innerhalb der EU herbeizuführen und die Voraussetzung eines freien Verkehrs von Elektrizität innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern“ (MONSTADT & NAUMANN 2003:18). Diese EU-Richtlinie 96/92/EG (Binnenmarktrichtlinie „Elektrizität“) wurde in das novellierte EnWG vom 29. April 1998 übertragen, welches „die Öffnung des Marktes für leitungsgebundene Energie“ (BNETZA 2008b:o.A.) in Deutschland verfolgt sowie die Lieferung von Energie an alle inte- ressierte Anbieter ermöglicht (FLACH 2005:o.A.).

Mit der Richtlinie 2003/54/EG (26. Juni 2003) wird eine beschleunigte Umset- zung der Liberalisierung der wirtschaftlichen Bestimmungen des Energiesektors zur „Schaffung von einheitlichen Wettbewerbsbedingungen“ (BNETZA 2008b: o.A.) im novellierten EnWG vom 13. Juli 2005 verfolgt. Diese Erweiterung wurde notwendig, da die „Wettbewerbsintensität“ gering blieb. Eine Folge der Ausdehnung des EnWG ist die Gründung der Bundesnetzagentur (BNetzA). Sie fungiert als Regulierungsbehörde und ist „ausgestattet mit umfangreichen Voll- machten zur Genehmigung der Netzentgelte und zur Ausgestaltung der Marktzu- gangsregelungen“ (BNE 2007: o.A.). Des Weiteren sollen die Verteilernetz- betreiber, welche zu einem „vertikal integrierten Unternehmen“ gehören ‚entbün- delt’ werden - ‚unbundling’. Sprich, bei „Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen [...] [welche] mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt“, werden entflechtet (EK 2004:2f).

Die vollständige Öffnung des Strommarktes - durch die EU festgelegt - fand am 01.07.2007 statt (EP 2008:2).

Zusammenfassend werden bei der Liberalisierung der wirtschaftlichen Bestimmungen des Energiesektors, staatliche Energiekonzerne wettbewerbsfördernd entbündelt sowie für den Wettbewerb mit unterschiedlichen Anbieter geöffnet. Im weiteren Verlauf wird auf die BNetzA und somit auf das elektrische Leitungsnetz in Beziehung zum liberalisierten Strommarkt eingegangen.

2.3 Die Liberalisierung und das elektrische Leitungsnetz

Ein wichtiger Punkt der Liberalisierung der wirtschaftlichen Bestimmungen des Energiesektors ist der „diskriminierungsfreie“ (ERDMANN 2004:10) Netzzugang. Danach sind die Netzbetreiber verpflichtet gegen ein „Durchleitungsentgelt“ allen Stromanbietern den Stromtransport durch das elektrische Leitungsnetz zu ermöglichen (FLACH 2005:o.A.).

Deutschland war das einzigste EU-Land, welches zunächst den Weg des „verhan- delten Netzzugangs“ wählte. Dies gewährte den Energieversorgern die Bedin- gungen für die Nutzung ihrer Netze durch Dritte selbst auszuhandeln. Jedoch kam es zu keinem funktionierenden Wettbewerb. Neue Stromanbieter blieben nicht standhaft und die Diskriminierungsfreiheit war nur bedingt gegeben (siehe Kapitel 2.4) (BNETZA 2007:2).

Folglich wurden in der Richtlinie 2003/54/EG der regulierte Netzzugang und die Gründung einer unabhängigen Regulierungsbehörde festgelegt. In Deutschland gilt diese Regelung nur für Netzbetreiber mit über 100.000 Kunden und deren Leitungsnetz über ein Bundesland hinausreicht (EBD.:3). Somit verbleibt das Übertragungs- sowie Verteilernetz in einem natürlichen, aber reguliertem Mono- pol, da es „wegen des fehlenden Instrumentes der potentiellen Konkurrenz nicht dem Wettbewerb unterliegt“ (EBD., vgl. KELLER 2005:41 Tab. 2.5). Die Regulie- rung verhindert die „missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung der Netz- betreiber“ damit der wettbewerbliche, diskriminierungsfreie Netzzugang gewähr- leistet werden kann. Das elektrische Leitungsnetz bleibt auch nach der Liberalisierung „Gemeinwohlinteresse“ (ERDMANN 2004:10).

Der Anreiz zur Investition ins Netz wird nur durch die kalkulierten Netzentgelte möglich (EBD.). Daher soll ab 2009 das System der Anreizregulierung zu mehr Wettbewerb beim elektrischen Leitungsnetz führen. Hierbei wird eine Obergrenze der Erlöse für jeden Netzbetreiber festgelegt. Die Netzbetreiber sollen zu mehr Effizienz und Kostensenkungen sowie zur Erhöhung der Netzausbautätigkeiten angetrieben werden (BNETZA 2007:10f., LIEB-DOCZY 2006:6).

Es wurde aufgezeigt, dass der Transport über das elektrische Leitungsnetz und das elektrische Leitungsnetzes selbst natürliche Monopole sind und somit einer Regu- lierung bedürfen. Die Regulierungsbehörde BNetzA greift daher in diese Teilbe- reiche ein (KELLER 2005:42). Die BNetzA hat somit folgende Aufgaben:

- Regelung des Netzzuganges
- Entflechtung vertikaler Betriebsstrukturen
- Entgeltkontrolle zur diskriminierungsfreien Netznutzung (BNETZA 2007:4).

2.4 Auswirkung sowie kritische Auseinandersetzung der Liberalisierung

Nach dem aktuellen Monitoringbericht der BNETZA (2008:9) gibt es derzeitig sowie in den letzten Jahren vier ÜNB, welche aus den vor der Liberalisierung acht Stromanbieter fusionierten. Somit konnte eine Oligopolisierung nicht aufgehalten werden (SCHWINTOWSKI 2003:40). Zum Beispiel verfügen E.ON und RWE zu- sammen über 60% des HöS und die Hälfte des MS. Dadurch wird der Wettbewerb im elektrischen Leitungsnetz von den ÜNB kontrolliert (EBD.:41). Gesamt be- trachtet gibt es keine „Einflusssphären“ zwischen den ÜNB. Jeder besitzt ein mo- nopolistisches Versorgungsgebiet in Deutschland (siehe Kapitel 3.1) (EBD.). Zu- dem sind die ÜNB vertikal integrierte Unternehmen, welche Erzeugung, Netz und Vertrieb unter einem Dach führen. Dies birgt das Risiko der Bevorzugung eigener Sub- beziehungsweise Schwesterunternehmen gegenüber Drittanbietern (BNETZA 2007:4). Die angestrebte funktionale Entflechtung (‚unbundling’) ist weitestge- hend nicht umgesetzt worden (EP 2008:8). Diese geringe Unabhängigkeit führt zudem zu keinen „Investitionen in angemessener Höhe“ (EBD.:4). Somit bleiben Preisschwankungen sowie Innovations- und Netzausbaupotentiale gering (SCHWINTOWSKI 2003:41).

Die BNetzA bewirkt nur geringe Kosteneinsparungen für den Endverbraucher, da diese nur die Befugnisse hat, die Netzzugangsgebühren zu regulieren, nicht aber

[...]

Final del extracto de 30 páginas

Detalles

Título
Das elektrische Leitungsnetz im liberalisierten Strommarkt
Universidad
http://www.uni-jena.de/  (Institut für Geographie)
Calificación
1,3
Autor
Año
2009
Páginas
30
No. de catálogo
V130954
ISBN (Ebook)
9783640367849
ISBN (Libro)
9783640368150
Tamaño de fichero
1321 KB
Idioma
Alemán
Notas
Breiter Korrekturrand
Palabras clave
elektrische Leitungsnetz, Liberalisierung, Strommarkt, Energiemarkt, Geographie, Netzzustand, Netzausbau
Citar trabajo
Sebastian Behr (Autor), 2009, Das elektrische Leitungsnetz im liberalisierten Strommarkt, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/130954

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