Leitentscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsstaatsprinzip

Über die Entscheidung BVerfGE 95, 96


Seminar Paper, 2009

28 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Ausgangspunkt der Entscheidung
I. Zur Verfassungsbeschwerde des Grenzsoldaten
1. Hintergrund
2. Urteil des LG Berlin
3. Urteil des BGH
II. Zu den Verfassungsbeschwerden der Mitglieder des NVR
1. Urteil des LG
2. Urteil des BGH

C. Die anstehenden Rechtsfragen
I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerden
1. Fortwirkende Immunität
2. Verletzung von Art. 103 Abs. II GG
3. Verletzung des Schuldgrundsatzes

D. Die Genese der anstehenden Rechtsfragen
I. Verletzung des Schuldgrundsatzes
1. Historische Würdigung
2. Eingrenzung
3. Die Bewertung staatlichen Unrechts
4. Bisherige Rechtsprechung
a) Beurteilung nationalsozialistischen Unrechts
aa) OGH und BGH
bb) Bundesverfassungsgericht
b) Beurteilung von SED-Unrecht durch den BGH
5. Bisherige Literatur

E. Analyse der Entscheidungsbegründung
I. Argumentationskomplexe
1. Zu Abschnitt C.I – Fortwirkende Immunität
2. Zu Abschnitt C.II – Verletzung von Art. 103 Abs. II GG
a) Zu Unterabschnitt C.II
aa) C.II.1.a und b
bb) Einschränkung des Art. 103 Abs. 2 GG von Verfassungs wegen
b) Zu Unterabschnitt C.II
c) Zu Unterabschnitt C.II
3. Zu Abschnitt C.III – Übrige verfassungsrechtliche Einwände
a) Zu Unterabschnitt C.III
b) Zu Unterabschnitt C.III
II. Bezug zum Rechtsstaatsprinzip
1. Argumentationskomplex C.III
2. Argumentationskomplex C.II.1.a
a) Aussagen zum Rechtsstaatsprinzip
b) Konkretisierung
c) Weiterentwicklung
d) Schwächung des Rechtsstaatsprinzips
e) Lösungsbeitrag
III. Binnenanalyse zu C.II.1.a
1. Einigungsvertrag als Begründungsansatz
2. Rechtsstaatliche Rechtfertigung des Art. 103 Abs. 2 GG
3. Radbruch’sche Formel
IV. Stil der Argumentation

F. Konsequenzen

A. Einführung

Mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 trat die DDR dem Geltungsbereich des GG bei. Dadurch trägt Deutschland heute die ausschließliche Verantwortung für die Art und Weise des legislativen und justiziellen Umgangs mit der DDR-Vergangenheit.[1] Im Rahmen der Aufarbeitung dieser mussten die Gerichte zu der Frage Stellung nehmen, wie die Strafbarkeit von Grenzsoldaten zu bewerten sei, die im Glauben an und im Vertrauen auf die Rechtslage in der DDR den Tod von Republikflüchtlingen an der innerdeutschen Grenze zu verantworten hatten. Weiterhin musste entschieden werden, ob die Befehlsgeber, als mittelbare Täter, strafrechtlich für die Tötungen an der innerdeutschen Grenze zur Verantwortung gezogen werden konnten.

Der BGH hat im Jahre 1992 mit seinem ersten Mauerschützenurteil die Strafbarkeit von Grenzsoldaten bejaht[2] und seit dem an dieser Rechtsprechung festgehalten.[3] Die Frage nach der Strafbarkeit von DDR-Funktionären wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft bejahte der BGH im Jahr 1994 ebenfalls.[4] Am 24. Oktober 1996 erklärte das BVerfG die Rechtsprechung des BGH für verfassungsgemäß.[5]

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll dieses Urteil nun vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips betrachtet werden. Hierzu findet zunächst eine Darstellung des Ausgangspunktes der Entscheidung (Abschnitt B) statt. Anschließend folgt eine pointierte Zusammenfassung der anstehenden Rechtsfragen (Abschnitt C). Nach einer Betrachtung der Genese der anstehenden Rechtsfragen (Abschnitt D) folgt eine Analyse der Entscheidungsbegründung (Abschnitt E), wobei der Schwerpunkt auf den Argumentationskomplexen mit Rechtsstaatsbezug liegt. Mit Betrachtung der Folgen für die weitere Rechtsprechung und juristische Dogmatik (Abschnitt F) endet diese Arbeit.

B. Ausgangspunkt der Entscheidung

Der Entscheidung des BVerfG liegen insgesamt vier Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des LG Berlin und des BGH zugrunde. Beschwerdeführer waren drei ehemalige Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der DDR sowie ein ehemaliger Grenzsoldat.

I. Zur Verfassungsbeschwerde des Grenzsoldaten

Der Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1852/94 Karl­­-Heinz Winkler wurde durch das Urteil des LG wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

1. Hintergrund

Der 1952 geborene Karl-Heinz Winkler war in der Nacht vom 14. zum 15 Februar 1972 als Postenführer einer aus ihm und einer weiteren Person gebildeten Grenzstreife in Berlin im Bereich zwischen dem Reichtagsufer und der Rudower Chaussee zur Sicherung des Grenzabschnitts eingesetzt. Gegen 22.30 Uhr versuchte ein 29 Jahre alter Mann die Spree in Richtung auf das Kreuzberger Ufer zu durchschwimmen, um so die entlang der Spree verlaufende Grenze zu überwinden. Auf ein Zurufen durch die Grenzstreife reagierte dieser nicht. Diese schossen aus einer Entfernung von ca. 40 m nahezu gleichzeitig mit mehreren Feuerstößen, ihrer auf Dauerfeuer eingestellten Maschinenpistolen, und verletzten den Schwimmer tödlich. Durch die Beweisaufnahme konnte nicht widerlegt werden, dass es sich bei den ersten Feuerstößen nicht um Warnschüsse gehandelt hat. Beide Soldaten haben jedoch die tödliche Verletzung des Mannes billigend in Kauf genommen. Es blieb ungeklärt, von welchem Soldaten letztlich der tödliche Schuss abgegeben wurde.[6] Das Handeln beider Soldaten wurde durch die Befolgung des bei der Vergatterung erhaltenen Befehls bestimmt, wonach einen Grenzdurchbruch zu verhindern und den Schutz der Staatsgrenze unter allen Bedingungen zu gewährleisten sei.[7] Die beiden Grenzsoldaten wurden noch in der selben Nacht von ihrem Posten abgelöst und erhielten am Tage darauf sowohl eine Prämie von 150 Mark als auch das Leistungsabzeichen der Grenztruppen. Der Witwe des Getöteten wurde vier Wochen nach dem Geschehen mitgeteilt, dass die Leiche bereits eingeäschert sei und es sich um einen Selbstmord gehandelt hätte.[8]

2. Urteil des LG Berlin

Die Jugendkammer des LG Berlin sieht es als erwiesen an, dass die Tat sowohl nach dem Strafrecht der Bundesrepublik als auch nach dem der DDR als gemeinschaftliche vorsätzliche Tötung strafbar ist. Nach Ansicht des Gerichts war der Schusswaffengebrauch nicht durch § 17 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der deutschen Volkspolizei vom 11. Juni 1968 gerechtfertigt, da der Schusswaffengebrauch nur gegen Verbrechen zulässig war. Der, nach Wertung des Gerichts, einfache Fall des ungesetzlichen Grenzübertritts im Sinne von § 213 StGB -DDR stellt hingegen nur ein Vergehen dar.[9]

Weiterhin lässt das Gericht das Handeln auf Befehl nicht als Entschuldigungsgrund zu, da hier ein, auch für den Täter, offensichtlicher Verstoß gegen das Gebot der Menschlichkeit klar erkennbar war. Hierzu wird angeführt, dass auch dem Strafrecht der DDR der Schutz der Menschenwürde[10] und das vorrangige Menschenrecht auf Leben[11] bekannt war. Aus diesem Grund war es deshalb selbst für einen militärisch vergatterten, durch regelmäßige politische Schulung und Indoktrination beeinflussten Menschen offensichtlich, dass das nachrangige Verbot des "ungesetzlichen Grenzübertritts" hinter dem elementaren Tötungsverbot habe zurücktreten müssen[12], zumal von dem Grenzverletzer erkennbar keine Gefahr ausging.

Einen entschuldigenden Notstand im Sinne von § 35 StGB verneint das Gericht ebenfalls mit dem Hinweis, dass die Zwangslage der Soldaten wegen Ungehorsams bestraft zu werden, mittels Schüsse ins Wasser vor dem Grenzverletzer hätte abgewendet werden können. Gemäß dem neu gefassten Art. 315 Abs. 1 EGStGB[13] i. V. m. § 2 Abs. 1 StGB hat das Gericht das Recht der DDR anzuwenden, wenn sich die Strafbarkeit einer Tat vor dem Beitritt der DDR aus dem Strafrecht der DDR ergibt. Es sei denn, dass im Vergleich der infrage kommenden Strafrechtsnormen das bundesdeutsche Recht das Mildere ist.[14] Das Gericht beurteilt das Strafmaß nach bundesdeutschem Recht, da die §§ 212, 213 StGB einen niedrigeren Strafrahmen vorsehen als die §§ 112, 113 DDR-StGB.

3. Urteil des BGH

Der BGH hat die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.[15] Anders als das LG Berlin geht der BGH davon aus, dass die in Betracht kommenden Vorschriften in der Staatspraxis der DDR zur Tatzeit in dem Sinne ausgelegt worden sind, dass das Handeln des Angeklagten gerechtfertigt sei.[16]

Der BGH hält an seiner Argumentation fest, dass ein der Staatspraxis entsprechender Rechtfertigungsgrund, der die (bedingt oder unbedingt) vorsätzliche Tötung von Personen deckte, die nichts weiter wollten, als unbewaffnet und ohne Gefährdung allgemein anerkannter Rechtsgüter die innerdeutsche Grenze zu überschreiten, bei der Rechtsanwendung unbeachtet bleiben muss. Ein Rechtfertigungsgrund, der der Durchsetzung des Verbots, die Grenze unerlaubt zu überschreiten, Vorrang vor dem Lebensrecht von Menschen gibt, ist wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unwirksam.[17] Der Verstoß wiegt hier so schwer, dass er die allen Völkern gemeinsamen, auf Wert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen verletzt; in einem solchen Fall muss das positive Recht der Gerechtigkeit weichen. In Anwendung der sogenannten Radbruch'schen Formel und mit dem Verweis auf internationale Menschenrechtspakte beseitigt der BGH nachträglich die Rechtfertigung des Handelns durch das geltende Recht der DDR.[18],[19] Abschließend betont das Gericht seine getroffene Auffassung[20], dass die nach dem Recht der DDR[21] zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden es ermöglicht hätten, den Rechtfertigungsgrund so auszulegen, dass Menschenrechtsverletzungen vermeidbar gewesen wären.[22]

II. Zu den Verfassungsbeschwerden der Mitglieder des NVR

Gegenstand des Verfahrens war die Tötung von sieben Menschen, die zwischen 1972 und 1989 aus der DDR über die innerdeutsche Grenze fliehen wollten. Das LG Berlin hat die Angeklagten Heinz Keßler[23] und Fritz Streletz[24] wegen Anstiftung zum Totschlag zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten sowie fünf Jahren und sechs Monaten, Hans Albrecht[25] wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.[26] Der BGH änderte das Urteil dahin gehend ab, dass die Angeklagten alle des Totschlages in mittelbarer Täterschaft schuldig sind[27] und die Freiheitsstrafe für Hans Albrecht auf fünf Jahre und einen Monat erhöht wurde.

Die Beschwerdeführer haben wichtige Ämter im Partei- und Staatsapparat der DDR bekleidet und waren bis 1989 Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates. Hans Albrecht wurde 1963 Mitglied des Zentralkomitees der SED und 1972 Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates. Armeegeneral Heinz Keßler war seit 1967 Mitglied des Nationalen Verteidigungsrates und seit 1985 Minister für Nationale Verteidigung der DDR. Generaloberst Fritz Streletz trat 1971 in den Nationalen Verteidigungsrat ein, seit 1979 gehörte er diesem als Stellvertretender Minister für Nationale Verteidigung an. Alle grundlegenden Befehle, die den Schusswaffengebrauch regelten, lassen sich auf Anordnungen des Nationalen Verteidigungsrates[28] als faktisches oberstes militärisches Verfassungsorgan[29] zurückführen. Fragen von entscheidender politischer Bedeutung wurden darüber hinaus bereits vorab auf Parteiebene entschieden.[30] Die von den Angeklagten als Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates auf Grund der Beschlüsse desselben verantwortete Befehlslage an der Grenze der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ging dahin, "Grenzdurchbrüche" durch Flüchtlinge aus der DDR in jedem Falle und unter Einsatz jeden Mittels zu verhindern. Dabei wurde der Tod des Flüchtlings hingenommen, wenn anders ein "Grenzdurchbruch" nicht zu verhindern war.[31] Die auf die Fluchtverhinderung aus der DDR ausgelegten Grenzanlagen[32] wurden durch speziell ausgebildete Truppen bewacht, denen nachdrücklich mitgeteilt wurde, dass ein gelungener "Grenzdurchbruch" für die betreffenden Soldaten "Konsequenzen" habe.[33] In den so indoktrinierten Soldaten wurde der Eindruck erweckt, dass ein Menschenleben vor der "Unverletzlichkeit der Grenze" habe zurücktreten müssen. Dieses wurde durch Wendungen in zahlreichen Befehlen[34] wie "Grenzverletzer seien festzunehmen bzw. zu vernichten" noch unterstrichen.

1. Urteil des LG

Das LG hält die Auffassung der Beschwerdeführer, sich bei allen Befehlen und Anordnungen an Recht und Gesetz der DDR gehalten zu haben für widerlegt.[35] Insbesondere sei der Aufbau und die Organisation des Grenzsicherungssystems entgegen der Darstellung der Angeklagten eindeutig darauf angelegt gewesen, Bürger der DDR am Grenzübertritt zu hindern. Dem Vortrag, dass die Angeklagten als Repräsentanten eines fremden Staates völkerrechtliche Immunität genießen, folgt das LG nicht. Insbesondere verweist es auf das Urteil des BGH vom 3.11.1992 (BGHSt 39, 1) wonach die als Argument angeführte "act of state doctrine" vorliegend bereits gar nicht zur Anwendung kommen kann, da es sich eben um keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG handelt.[36] Hierzu merkt es an, dass die Angeklagten schon deswegen nicht als Repräsentanten eines fremden Staates zu behandeln sind, weil die DDR nicht mehr besteht.[37] Durch den Einigungsvertrag ist gerade nicht vereinbart worden, dass Akte, die der Staatstätigkeit der DDR zuzuordnen sind, der Nachprüfung durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland entzogen sein sollen.[38] Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Handeln der Angeklagten für den Taterfolg kausal gewesen sei, da sie in leitender Stellung dazu beigetragen hätten, das Grenzregime der DDR, das zur Tötung der Flüchtlinge geführt habe, in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse aufrecht erhalten zu haben. Aus diesem Grunde sieht es den Tatbestand der Anstiftung zum Mord im Sinne der §§ 22 Abs. 2 Nr. 1, 112 Abs. 1 DDR-StGB für verwirklicht.[39] Das Eingreifen etwaiger Rechtfertigungsgründe verneint das LG.[40] Da das deutsche Strafrecht im Vergleich der strafentscheidenden Normen das mildere Recht ist, legt das Gericht gemäß Art. 315 Abs. 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB das bundesdeutsche Recht dem Urteil zugrunde.

2. Urteil des BGH

Der BGH stellt erneut fest[41], dass den Befehlshabern ebenso wenig wie dem an der Grenze unmittelbar handelnden Soldaten nach dem Recht der DDR ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stehe, da dieser offensichtlich einen solch groben Verstoß gegen den Grundgedanken der Gerechtigkeit die Menschlichkeit darstellt, dass das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen habe. Eine weitere Auslegung des DDR-Rechts nimmt der BGH nicht vor. Die Angeklagten besaßen als Angehörige des Gremiums, dessen Beschlüsse notwendige Voraussetzung für die grundlegenden Befehle des Grenzregime darstellten, die Tatherrschaft. Die Soldaten, deren Handlungen unmittelbar zu den Tötungen führten, haben als Untergebene in einer militärischen Hierarchie gehandelt, in der ihre Rolle festgelegt war.[42] Aus diesem Grunde sah der BGH alle drei Angeklagte als mittelbare Täter des Totschlags an.

[...]


[1] Knut Seidel, 1999, S.14.

[2] BGHSt 39, 1.

[3] BGHSt 39, 168; 39, 199; 39, 353; 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; 41, 10; 41, 101; 41, 149; BGH, StV 1996, 479 (Alexy, 1997, Beschluß, Fn. 2).

[4] BGHSt 40, 218.

[5] BVerfGE 95, 96.

[6] BGHSt 40, 241

[7] BGHSt 40, 241 f.

[8] Der Mutter des Opfers wurde nach Erstatten einer Vermisstenanzeige mitgeteilt, das Opfer sei nähe der Museumsinsel mit 1,9 ‰ Blutalkoholkonzentration gefunden worden, BGH Urteil Az: 5 StR 167/94 in DRsp Nr. 1994/2889 RN 5.

[9] §§ 213 Abs.3, 1 Abs. 2 DDR-StGB.

[10] Art. 4 DDR-StGB.

[11] Abgeleitet aus dem grundsätzlichen Tötungsverbot, §§ 112, 113 DDR-StGB.

[12] BVerfGE 95, 96 (120).

[13] Anlage I zum EV, Kap III C II Anlage I Kapitel III Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Abschnitt II Nr. 1 lit. b.

[14] Art.315 Abs. I EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB

[15] Urteil vom 26.07.1994 Az: 5 Str 167/94 veröffentlicht in BGHSt 40, 241.

[16] BGHSt 40, 241 (243 f.)

[17] BGHSt 40, 241, (244 mit Verweis auf BGHSt 39,1 15 ff.; 39 168, 183 ff.)

[18] "Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahingehend zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als "unrichtiges Recht" der Gerechtigkeit zu weichen hat." G. Radbruch, in: SJZ 1946, S.105 ff., 107.

[19] Abgestellt wird vor allem auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der wiederum seine Grundlagen in der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948). Zu den in der Erklärung verbrieften Menschenrechte hat sich die DDR ausdrücklich bekannt (siehe bspw. Gesetz zum Schutze der Staatsbürger- und Menschenrechte der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Oktober 1966 "...Diese Maßnahmen sind Ausdruck des Eintretens der Deutschen Demokratischen Republik für Menschlichkeit, für die Wahrung des Völkerrechts und die Gewährleistung der Rechtssicherheit. Dieses Gesetz beruht auf den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie insbesondere im Potsdamer Abkommen, der Charta der Vereinten Nationen und im Londoner Statut für den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg enthalten sind.").

[20] BGHSt 39, 1 (23 ff); 39, 168 (184 f).

[21] Bspw. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 der DDR-Verf. "Dabei dürfen die Rechte solcher Bürger nur insoweit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist.".

[22] BGHSt 40, 241 (249).

[23] Beschwerdeführer zu Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1853/94.

[24] Beschwerdeführer zu Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1875/94.

[25] Beschwerdeführer zu Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1851/94.

[26] BGHSt 40, 218.

[27] BGHSt 40, 218 (230).

[28] Als Hilfsorgan des Staatsrates gem. Art. 73 der Verfassung der DDR.

[29] BVerfGE 95, 96 (99 f.).

[30] Ebd. 100.

[31] BGHSt 40, 218 (222).

[32] http://de.wikipedia.org/wiki/Innerdeutsche_Grenze.

[33] BGHSt 40, 218 (222).

[34] So etwa in den Jahresbefehlen des NVR vom 03.10.1969, vom 30.09.1971, vom 27.09.1973 u.a.

[35] BVerfGE 95, 96 (107).

[36] Ebd. 5.

[37] Ebd. 6.

[38] Ebd. 6 mit Verweis auf Anlage I zum EV Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 d.

[39] BVerfGE 95, 96 (109).

[40] Siehe BGHSt 31,1 (15 ff.). Die Staatspraxis der DDR ist nicht, die Täter zu rechtfertigen. Sie verstößt offensichtlich und unerträglich gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte. Da dieser Rechtfertigungsgrund dem einfachen Soldaten verwehrt bleibt, muss er erst recht den Mitgliedern des NVR verwehrt sein, da diese um den tatsächlichen Charakter der Vorschrift gewusst haben.

[41] Mit Bezug auf sein Urteil BGHSt 39, 1 (15 f).

[42] Alexy, 1997, Beschluß, S. 17 mit Verweis auf BGHSt 40, 237 f.

Excerpt out of 28 pages

Details

Title
Leitentscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsstaatsprinzip
Subtitle
Über die Entscheidung BVerfGE 95, 96
College
University of Hagen
Grade
1,0
Author
Year
2009
Pages
28
Catalog Number
V131030
ISBN (eBook)
9783640370306
ISBN (Book)
9783640369911
File size
546 KB
Language
German
Keywords
Rechtsphilosophie, Verfassungsrecht, Mauerschützen, Radbruch, BVerfGE 9596, Rechtsstaatsprinzip, Art. 103 II GG, Rückwirkungsverbot
Quote paper
Roman Pelzel (Author), 2009, Leitentscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsstaatsprinzip, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/131030

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Leitentscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsstaatsprinzip



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free