Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf kleine und mittlere Unternehmen

Die wichtigsten Änderungen für KMU


Bachelorarbeit, 2008

91 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Hinführung zum Thema
1.1 Die drei Steuerwettbewerbe
1.2 Kurzbeschreibung des Inhalts

2. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008
2.1 System der Unternehmensbesteuerung
2.1.1 Unternehmensteuerarten
2.1.2 Unternehmensteuerprinzipien
2.1.2.1 Rechtsformneutralität
2.1.2.2 Transparenz- und Trennungsprinzip
2.2 Ziele der Reform
2.2.1 Erhöhung der steuerlichen Standortattraktivität
2.2.2 Sicherung des deutschen Steuersubstrats
2.2.3 Stabilisierung der Gemeindesteuern
2.3 Gesetzgebungsverfahren
2.4 Finanzierung der Unternehmensteuerreform

3. Kleine und mittlere Unternehmen
3.1 Was sind kleine und mittlere Unternehmen
3.1.1 Abgrenzung nach quantitativen Merkmalen
3.1.2 Abgrenzung nach qualitativen Merkmalen
3.2 Anknüpfungspunkt Rechtsform

4. Änderungen bei der Einkommensteuer
4.1 Die neue Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
4.1.1 Verfahren der Abgeltungsteuer
4.1.1.1 Was ist abgeltungsteuerpflichtig
4.1.1.2 Was ist nicht abgeltungsteuerpflichtig
4.1.1.3 Der neue Sparerfreibetrag
4.1.1.4 Veranlagungswahlrecht
4.1.1.5 Inkrafttreten der Änderungen
4.1.2 Teileinkünfteverfahren
4.1.3 Eigener Verlustverrechnungskreis
4.2 Die Thesaurierungsbegünstigung
4.3 Investitionsabzugsbetrag
4.4 Sonderabschreibungen
4.5 Betriebsausgabenabzugsverbot
4.6 Anhebung des Anrechnungsfaktors auf die Einkommensteuer

5. Änderungen bei der Gewerbesteuer
5.1 Senkung der Steuermesszahl
5.2 Änderungen bei der Hinzurechnung von Schuldzinsen
5.3 Änderungen bei den Kürzungstatbeständen
5.3.1 Grundstückserträge § 9 Nr. 1 GewStG
5.3.2 Schachtelprivileg § 9 Nr. 2a, 7, 8 GewStG

6. Änderungen bei der Körperschaftsteuer
6.1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes
6.2 Neuregelungen zum Verlustabzug bei Körperschaften
6.3 Betriebsausgabenabzugsverbot

7. Weitere Änderungen
7.1 Die Zinsschranke
7.2 Änderungen bei der Abschreibung
7.2.1 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
7.2.2 Abschaffung der degressiven Abschreibung

8. Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen auf kleine und mittlere Unternehmen
8.1 Rechtsformübergreifende Auswirkungen
8.1.1 Neue Tarifstrukturen bei der Gewerbesteuer
8.1.2 Änderungen bei den Hinzurechnungstatbeständen
8.1.3 Bilanzrechtliche Regelungen
8.1.4 Investitionsabzugsbetrag
8.1.5 Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 5 und 6 EStG
8.1.6 Neuregelung der Kapitaleinkünftebesteuerung
8.1.6.1 Teileinkünfteverfahren
8.1.6.2 Abgeltungsteuer auf Ebene der Kapitalgesellschafter
8.2 Auswirkungen für Personenunternehmen
8.2.1 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
8.2.2 Die Thesaurierungsbegünstigung
8.3 Auswirkungen für Kapitalgesellschaften
8.3.1 Senkung der Körperschaftsteuer
8.3.2 Neuregelung zum Verlustabzug bei Körperschaften
8.3.3 Die Zinsschranke

9. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Steuerspirale

Abb. 2: Steuerbelastung für Personengesellschaften

Abb. 3: Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften

Abb. 4: Entwicklung des Unternehmensteueraufkommens vor und nach* der Steuerreform

Abb. 5: Umschreibung der Größenklassen gem. § 267 HGB

Abb. 6: KMU-Definition der Europäischen Union

Abb. 7: Mittelstandsdefinition des IfM Bonn

Abb. 8: Bedeutung von Finanzierungsquellen

Abb. 9: Größenverteilung nach Rechtsform und Anzahl der Unternehmen

Abb. 10: Größenverteilung nach Rechtsform und Umsatz der Unternehmen

Abb. 11: Rechtsformen von kleinen und mittleren Unternehmen

Abb. 12: Die synthetische Einkommensbesteuerung und die Abgeltungsteuer

Abb. 13: Das System der Kapitaleinkünftebesteuerung

Abb. 14: Vergleich Steuerbelastung Personen- und Kapitalgesellschaften

Abb. 15: Quellen der Eigenkapitalerhöhung

Abb. 16: Körperschaftsteuer-Thesaurierungssatz 1998-2008 (ohne Solidaritätszuschlag)

Abb. 17: Prüfungsschema Zinsschranke

Abb. 18: Gewerbesteuermessbetragsvergleich

Abb. 19: Gewerbesteuerbelastungsvergleich

Abb. 20: Berührungspunkte der neuen Kapitaleinkünftebesteuerung für Unternehmen

Abb. 21: Besteuerung von Kapitalerträgen im Betriebsvermögen von Personenunternehmen

Abb. 22: Besteuerung von Kapitalerträgen von Privatanlegern

Abb. 23: Vergleich Kapitalsteuerbelastung Privat- und Betriebsvermögen

Abb. 24: Vergleich Steuerbelastung für Kapitalgesellschafter 2008 und

Abb. 25: Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Abb. 26: Gegenüberstellung Thesaurierungsvorteil und Nachversteuerungsnachteil

Abb. 27: Erforderliche Eigenkapitalrendite zur Ertragsgleichheit

Abb. 28: Städte über 50 000 Einwohnern mit Änderungen beim Gewerbesteuerhebesatz 2008

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Jede neue Steuer hat etwas erstaunlich Ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll. (Otto von Bismarck 1815 - 1898)

1. Hinführung zum Thema

1.1 Die drei Steuerwettbewerbe

Steuern sind Geldleistungen, die ohne direkte Gegenleistung von jedermann ein-gefordert werden können, nur weil ein gesetzlicher Tatbestand zutrifft.1 Ein „un-gemütlicher“ Vorgang, wie schon Otto von Bismarck vor mehr als 100 Jahren be-merkte. Obwohl schon so lange in unseren Gesellschaftssystemen verwurzelt und ungeachtet der Tatsache, dass die Gesellschaft nach der Zweckzuführung der Steuereinnahmen durch den Staat in irgendeiner Form auch wieder am Ende der Zahlungskette steht, hat dieser Vorgang nichts von seiner Unannehmlichkeit ein-gebüßt. Besonderen Verdruss bereitet das Einlösen eines Tauschmittels ohne ei-ne direkte Gegenleistung zu erhalten naturgemäß den Gewerbetreibenden. Ein Gewerbe wird (fast immer) zur Gewinnerzielung betrieben und dieser Gewinn wird durch Steuerzahlungen empfindlich geschmälert. Das Finanzamt wird zum Ge-genspieler, der Steuerberater zum Verbündeten. Der Wettbewerb zwischen Ge-schäftswelt und Staat um die Höhe der Steuerzahlung beschert der Dienstleistung „Steuerberatung“ eine anhaltende Blüte. Zum 01.01.2008 gab es in Deutschland genau 81 437 Steuerberater.2 1970 lag diese Zahl noch bei 25 997. Das bedeutet, zwischen 1970 und 2008 hat sich die Zahl an Steuerberatern mehr als verdreifacht bei einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von 8,24 %.3

Der zweite Steuerwettbewerb tobt zwischen den Nationalstaaten im sog. Wettbe-werb der Steuersysteme.4 Europaweit wies Deutschland vor der Unternehmens Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf kleine und mittlere Unternehmen

teuerreform 20085 mit 38,65 % (bei 400 % Gewerbesteuerhebesatz) einen der höchsten nominalen Steuerbelastungssätze für Kapitalgesellschaften aus. Da in-sbesondere aufgrund der fortschreitenden Globalisierung der Weltwirtschaft der Wettbewerbsdruck auf Unternehmen zunahm, waren Investitions- und Produkti-onsverlagerungen aus dem Hochsteuerland Deutschland in niedriger besteuernde Staaten die Folge. Eine Senkung der Besteuerung war aus dieser Sicht unum-gänglich.6 Deutschland liegt nach den Steuersenkungen der Unternehmensteuer-reform 2008 nun tatsächlich im europäischen Vergleich im Mittelfeld.7 Zumindest vorläufig, denn auch Großbritannien, Spanien, Frankreich und Italien haben 2007 bzw. 2008 ihre Ertragsteuersätze abgesenkt. Polen, Tschechien, Estland und Slowenien haben eine Absenkung ihrer Körperschaftsteuersätze in den kommen-den Jahren beschlossen.8 Der Erfolg der Steuerreform hängt auch davon ab, wie lange dieses „Race to the bottom“9 noch andauert.

Den dritten Wettkampf führt das Steuerrecht gegen sich selber. Durch eine bei-spiellose Änderungsanfälligkeit, verursacht durch aufeinander prallende Gruppen-interessen, gepaart mit tagespolitisch ausgerichteten Politikern, liegt das deutsche Steuersystem heute in Scherben.10 Einfachheit, Planungssicherheit und Transpa-renz, allesamt Merkmale eines effektiven Steuersystems, sind auf der Strecke ge-blieben. Beim Ranking des World Economic Forums (WEF) landete Deutschland 2007 beim Punkt Effektivität des Steuersystems auf Platz 85 von 131 Ländern. Das Steuerrecht mit seinem schieren Ausmaß und der Höhe der Steuersätze (Platz 95) wurden vom WEF hinter den Arbeitsmarktregeln als Hauptproblem für Gewerbetreibende in Deutschland festgestellt.11

Vor diesem Hintergrund hat sich die neue Große Koalition zwischen CDU/CSU und SPD unter Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrem Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 eine Vereinfachung und eine Stärkung der deutschen Unternehmens-besteuerung im internationalen Wettbewerb, aber auch die Sicherung des deut-schen Steuersubstrats und die Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten zum Ziel gesetzt.12 Die Eckpunkte der zweiten großen Unternehmensteuerreform in diesem Jahrzehnt13 wurden im Herbst 2006 in einer Arbeitsgruppe unter Leitung des hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch und dem Bundesfinanzminister Peer Steinbrück erarbeitet. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde am 17.08.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet.

1.2 Kurzbeschreibung des Inhalts

Diese Bachelorthesis stellt die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf kleine und mittlere Unternehmen dar. Dazu werden im ersten Teil Hintergrün-de zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 an sich und zur Sammelbezeich-nung „kleine und mittlere Unternehmen“ beleuchtet. Anschließend erfolgt im zwei-ten Teil eine eingehende Betrachtung der wichtigsten Reforminhalte des Unter-nehmensteuerreformgesetzes 2008. Hierbei liegt das Augenmerk ausschließlich auf den wichtigsten Neuregelungen. Im dritten Teil werden die Auswirkungen der einzelnen Änderungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen untersucht.

Ziel dieser Arbeit ist es, die komplizierten Sachverhalte des Unternehmen-steuerrechts so einfach und verständlich wie möglich darzustellen.

Die Änderungen im Bereich des Außensteuergesetzes, der Abgabenordnung, des Investmentsteuergesetzes sowie die Änderungen der Steuerumlagegesetze zwi-schen den Gebietskörperschaften werden aufgrund ihrer nachrangigen Relevanz in Bezug auf das Thema dieser Arbeit nicht behandelt. Alle Änderungen können im angehängten Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nachgelesen werden.

2. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008

2.1 System der Unternehmensbesteuerung

Ein alles umfassendes Unternehmensteuergesetz oder eine gesetzliche Verwen-dung des Begriffs „Unternehmensteuerrecht“ existiert nicht. Stattdessen ergibt sich die Steuerbelastung eines Unternehmens aus vielen Einzelsteuergesetzen.14 Dabei knüpft die Ertragsbesteuerung von Unternehmen an die zivilrechtliche Rechtsform des Unternehmens an. Der Dualismus der Rechtsformen, mit ein-kommensteuerpflichtigen Personenunternehmen15 und körperschaftsteuerpflichti-gen Kapitalgesellschaften, prägt damit auch die Unternehmensbesteuerung.16

2.1.1 Unternehmensteuerarten

Eine Charakterisierung der Unternehmensbesteuerung kann über die Art der Steuer erfolgen. Besonders nützlich ist hierbei die Unterscheidung zwischen:

1. Subjekt- und Objektsteuern und
2. Ertrags- und Substanzsteuern.

Die Subjektsteuern Einkommensteuer und Körperschaftsteuer knüpfen an die Existenz einer natürlichen Person (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG; z.B. Einzelunterneh-mer) oder einer Körperschaft (§ 1 Abs. 1 KStG; z.B. Kapitalgesellschaft) an. Die Objektsteuer Gewerbesteuer knüpft im Unterschied zu den Subjektsteuern an das Steuerobjekt „Gewerbebetrieb“ an und trifft damit alle Gewerbetreibenden glei-chermaßen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Da bei allen drei genannten Steuern die Höhe der Steuerbelastung nach dem Gewinn bemessen wird, werden sie gleich-zeitig auch als Ertragsteuern bezeichnet. Diese drei Steuern sind die größten Un-ternehmensteuern17. Neben diesen Hauptsteuern erfolgt eine Besteuerung der Substanz eines Unternehmens durch die Grundsteuer und Erbschaftsteuer. Bei Umwandlungen (Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel) greift außer-dem das Umwandlungsteuergesetz.

Des Weiteren können Verkehrsteuern, also Steuern, die an die Tatsache einer Übertragung von Gütern anknüpfen (Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer), Ver-brauchsteuern (Mineralöl-, Strom-, Kaffee-, Branntwein- und Tabaksteuer), die Kirchensteuer18, der Solidaritätszuschlag19, die Kraftfahrzeugsteuer und die Versi-cherungsteuer20 Unternehmen treffen. Im Allgemeinen sind diese Steuern jedoch gegenüber den drei Hauptsteuern nachrangig.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Steuerspirale 200721

Somit sind besonders die Entscheidungen über

- die Rechtsformwahl, das Ausschüttungsverhalten und
- die Übertragungen von Unternehmensteilen

diejenigen Unternehmensthemen, die eine Abwägung unter steuerlichen Ge-sichtspunkten besonders erforderlich machen. Vereinfachend können auch zwei Bereiche der Unternehmensbesteuerung hervorgehoben werden:

1. Laufende Besteuerung (insbesondere des Gewinns durch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
2. Besteuerung, die durch die Übertragung von Gütern oder Unternehmensteilen ausgelöst wird (Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Gewerbesteuer, Erb-schaft- und Schenkungsteuer, Umwandlungsteuer)

2.1.2 Unternehmensteuerprinzipien

2.1.2.1 Rechtsformneutralität

Seit jeher versucht die Finanzwissenschaft Prinzipien zu entwickeln, die ein „gu-tes“ Steuersystem beinhalten soll. Dabei haben sich die vier Grundprinzipien Ge-rechtigkeit, Ergiebigkeit, Unmerklichkeit und Praktikabilität heraus kristallisiert. 22 Das Grundprinzip Unmerklichkeit beinhaltet die Forderung, dass eine Steuer nicht zu einem „unbequemen“ Zeitpunkt oder auf „unbequeme“ Weise erhoben wird, weil dadurch die Besteuerung zu einem wesentlichen Entscheidungsfaktor wird und dadurch die effiziente Allokation der Ressourcen und damit das Gedeihen der Wirtschaft behindert wird. 23 Die Besteuerung soll entscheidungsneutral erfolgen. Auch die Entscheidung für oder gegen eine Rechtsform soll durch die Besteue-rung nicht verzerrt werden. Diese sog. Rechtsformneutralität ist vor dem Hinter-grund des Dualismus der Unternehmensbesteuerung zu sehen. Durch die unter-schiedlichen Anknüpfungspunkte der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist die-ser Grundsatz ein Hauptgrund für die Komplexität des deutschen Steuersys-tems24, da bei Änderung der einen Steuer bei der anderen Steuer ebenfalls eine neue Regelung eingesetzt werden muss, um eine Wiederangleichung der Steuer-belastung zu erreichen. Ein Beispiel dafür aus dieser Reform stellt die neue The-saurierungsbegünstigung für Personenunternehmen gem. § 34a EStG dar.25 Der Versuch des Gesetzgebers, eine Rechtsformneutralität zu erreichen, ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine gleichmäßige Besteuerung zwischen den überwiegend kleinen Personenunternehmen und den überwiegend großen Kapi-talgesellschaften im Interesse der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG ge-währleistet werden sollte.

2.1.2.2 Transparenz- und Trennungsprinzip

Das deutsche Steuersystem unterscheidet grundlegend zwischen Personenunter-nehmen und Körperschaften. Für Körperschaften gilt dabei das Trennungsprinzip. Hier kommt es zu einer vollständigen Trennung der Besteuerung auf Ebene der (unbeschränkt rechtsfähigen) Körperschaft und der Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner (Gewinnausschüttungen). Körperschaft und Anteilseigner werden wie zwei Fremde behandelt.26

Das Transparenzprinzip, das für Personenunternehmen gilt, sieht die Gesellschaft und seine Gesellschafter dagegen als steuerliche Einheit.27 Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Personengesellschaften konzeptionell dem Einzelunternehmer gleichzustellen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), wurde mit dem System der Mitunternehmerschaft umgesetzt. Dabei enthält das System der Mitunternehmer-schaft Widersprüche aufgrund der zivilrechtlichen Verselbstständigung und der steuerlichen Transparenz bei Personengesellschaften. Bei Personengesellschaf-ten wird der Gewinn auf Ebene der Gesellschaft einheitlich ermittelt, dann in ei-nem zweiten Schritt auf die beteiligten Gesellschafter (Mitunternehmer) verteilt und erst dann auf deren persönlicher Ebene versteuert. Jeder Gesellschafter hat durch seinen Anteil an der Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb und damit Einkünfte gem. § 15 EStG.28 Das stellt eine wichtige Besonderheit dar, da dem Mi-tunternehmer nicht nur der Gewinnanteil der Gesellschaft zugewiesen wird, son-dern ebenfalls Sondervergütungen i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG. Sondervergütungen sind Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine

- Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die
- Hingabe von Darlehen oder die
- Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält.

Diese, als Betriebsausgaben vom Gesamtgesellschaftsgewinn abgezogenen Be-träge werden bei der Gewinnermittlung dem Gesamtgewinn wieder zugerechnet und bei der Gewinnverteilung auf die Mitunternehmer, die die Vergütung erhalten haben, verteilt. Daneben werden zudem die eingebrachten Vermögensgegenstän-de und Schulden der betrieblichen Sphäre des Mitunternehmers zugeordnet und stellen sog. Sonderbetriebsvermögen dar.29

2.2 Ziele der Reform

2.2.1 Erhöhung der steuerlichen Standortattraktivität

Laut Gesetzesbegründung soll eine Erhöhung der Standortqualität durch eine Steuerentlastung erfolgen.30 Kernpunkt ist die Senkung des Körperschaftsteuer-satzes von 25 % auf 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG). Damit sinkt die Steuerbelastung auf die Gewinne von Kapitalgesellschaften bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % von 38,65 % auf 29,83 % (14 % GewSt + 15 % KSt + 0,83 % SolZ).31 Die Gewerbesteuermesszahl wurde von 5 % auf 3,5 % gesenkt (§ 11 GewStG). Zu-dem wurden eine Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) und ein neuer Inves-titionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) eingeführt, die zur Entlastung der Personenun-ternehmen im Zuge der Rechtsformneutralität beitragen sollen. Mittels eines Steuerbelastungsvergleichs können die Steuerentlastungen der Steuerreform dar-gestellt werden. Als wissenschaftlich abgesicherter Steuerbelastungsvergleich gilt der effektive Grenzsteuerbelastungsvergleich. Dieser mikroökonomische Ansatz ermittelt die zusätzlich anfallenden Steuerzahlungen aus einer zusätzlichen Inves-tition (Grenzinvestition) und errechnet so die effektive Grenzsteuerbelastung (Grenzsteuersatz) des Investitionsprojekts.32 Die Gegenüberstellung ermittelt je-weils die Grenzsteuerbelastung bei 100%iger und 0%iger Ausschüttung des Ge-winns des Unternehmens an die Gesellschafter bzw. Anteilseigner.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Steuerbelastung für Personengesellschaften33

* bei späterer Ausschüttung Nachversteuerung (dann 48,24 %)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften34

Ein weiteres Ziel des Gesetzgebers stellt die Erhöhung der Eigenkapitalquote dar. Die Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen ist im internationalen Vergleich ge ring. Die Eigenkapitalausstattung ist aber von zentraler Bedeutung beim Zugang zu Krediten und trägt zum Insolvenzschutz und Senkung der Fremdfinanzierungs-kosten bei.35

2.2.2 Sicherung des deutschen Steuersubstrats

Das Ziel der Sicherung des deutschen Steuersubstrats scheint vor dem Hinter-grund einer 100-Mrd.-€-Lücke zwischen den in der volkswirtschaftlichen Gesamt-rechnung nachgewiesenen Gewinnen von Kapital- und Personengesellschaften und den steuerlich erfassten Gewinnen sehr verlockend.36 Die Lücke entsteht durch die Verlagerung von Gewinnen ins Ausland. Das kann bspw. durch eine grenzüberschreitende Fremdkapitalfinanzierung erreicht werden, da die Zinsen in Deutschland als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und den Gewinn mindern. Diesen Steuergestaltungen soll unter anderem durch die Zinsschranke (§ 4h EStG) und der Neufassung des Außensteuergesetzes ein Riegel vorgeschoben werden.

2.2.3 Stabilisierung der Gemeindesteuern

Hinter diesem Ziel verbirgt sich die Stärkung und die Vereinfachung der Gewerbe-steuer. Insbesondere durch die neue Hinzurechnung von Eigenkapitalsubstituten gem. § 8 GewStG soll hier die Steuerbasis verbreitert werden. Die Mehreinnah-men sollen die kommunale Investitionstätigkeit ankurbeln. Die Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer soll die Gewerbesteuerberechnung vereinfa-chen und damit die Transparenz erhöhen.37

2.3 Gesetzgebungsverfahren

11.11.2005 Koalitionsvertrag der neuen Großen Koalition von CDU/CSU und SPD unter Bundeskanzlerin Angela Merkel kündigt eine Reform

12.07.2006 Regierung beschließt Eckpunkte der Unternehmensteuerreform
02.11.2006 Ergebnis der Arbeitsgruppe wird veröffentlicht
05.02.2007 Erster Referentenentwurf
14.03.2007 Billigung des Referentenentwurfs durch die Regierung
30.03.2007 Erste Lesung im Bundestag
24.05.2007 Bundestag verabschiedet Gesetz in zweiter und dritter Lesung
06.07.2007 Bundesrat stimmt zu
17.08.2007 Verkündung im Bundesgesetzblatt

Nach einer anhaltenden Debatte in Fachkreisen zur Fortentwicklung des Unter-nehmensteuerrechts kam der politische Rückenwind mit der Wahl 2005 und der neuen Großen Koalition von CDU/CSU und SPD unter Bundeskanzlerin Angela Merkel. Im Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 wurde unter dem Kapitel „Zukunfts-orientierte Reformen im Steuerrecht“ eine Reform der Unternehmensbesteuerung angekündigt. Die in einem Eckpunktepapier der Regierung dargelegten Reformin-halte wurden bis auf die Einführung einer föderalen und einer kommunalen Unter-nehmensteuer mit gleichzeitiger Abschaffung der Gewerbesteuer allesamt von ei-ner Arbeitsgruppe um den hessischen Ministerpräsidenten Koch und den Bundes-finanzminister Steinbrück im Herbst 2006 ausgearbeitet und festgelegt. 21 Monate nach dem Koalitionsvertrag stimmte am 06.07.2007 der Bundesrat dem Entwurf ohne wesentliche Änderungen zu.38

2.4 Finanzierung der Unternehmensteuerreform

Bei einem Blick auf die Finanzierungsrechnung der Reform werden die Verhältnis-se bei der Auswirkung der einzelnen Maßnahmen ins rechte Licht gerückt. So führt die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % zwar zu geschätzten Mindereinnahmen i. H. v. 12,555 Mrd. €. Diese Mindereinnahmen des Staates werden allerdings nahezu vollständig aufgefangen durch das Betriebs-ausgabenabzugsverbot der Gewerbesteuer (11,445 Mrd. €). Nach diesen finanzi-ell bedeutendsten Posten sind bei den Entlastungen für den Steuerzahler noch die Senkung der Steuermesszahl der Gewerbesteuer (7,285 Mrd. €), die Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Gewerbesteuer (5,265 Mrd. €) und die Thesaurie-rungsbegünstigung (4,045 Mrd. €) zu nennen. Die Einführung der Abgeltungsteuer und der Wegfall der 50%igen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen sind zwar Entlastungen für den Steuerzahler, aber nur mit 870 Mio. € bzw. 995 Mio. €. Noch weniger fallen der Wegfall der Bestimmungen über die Gesellschafterfremdfinan-zierung (475 Mio. €) und der neue Investitionsabzugsbetrag (155 Mio. €) ins Ge-wicht. Die Summe der Entlastungen beträgt 31,645 Mrd. €.

Bei den Belastungen der Steuerzahler sind nach dem Betriebsausgabenabzugs-verbot der Gewerbesteuer noch die Sicherung des deutschen Steuersubstrats (gemeint sind die Verschärfungen im Außensteuergesetz) mit 3,890 Mrd. € und die Abschaffung der degressiven Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern mit 3,365 Mrd. € von Bedeutung. Es folgen weitere Positionen, bei denen sich die Belastung zwischen 1,77 und 0,2 Mrd. € beläuft.

- Verschärfung der Besteuerung bei Funktionsverlagerungen (1,770 Mrd. €)
- Verschärfung beim Mantelkauf (1,475 Mrd. €)
- Verschärfung bei den Gestaltungsmöglichkeiten bei der Wertpapierleihe (1,180 Mrd. €)
- Einführung der Zinsschranke (1,075 Mrd. €)
- Hinzurechnung von 25 % aller Finanzierungsanteile (955 Mio. €)
- Begrenzung der GWG-Abschreibung (745 Mio. €)
- Wegfall des Staffeltarifs bei Personenunternehmen (535 Mio. €)
- Anhebung der gewerbesteuerlichen Mindestbeteiligungsgrenze bei Streube-sitzdividenden auf 15 % (220 Mio. €)39

Zusammen belaufen sich die Belastungen auf 26,655 Mrd. €. Das entspricht einer Nettoentlastung für den Steuerzahler i. H. v. 4,990 Mrd. €. Die haushaltspolitische Grenze von höchstens 5 Mrd. € Entlastung, die eine Vorgabe für die Umsetzung der Reform war, wurde damit eingehalten.40

Finanziell relativiert sich die Reform sehr stark, wenn man die Nettoentlastung in Vergleich zu den gesamten Steuereinnahmen Deutschlands 2008 setzt (554,4 Mrd. €41). Der Vergleich hinkt zwar ein wenig, da hauptsächlich die Besteuerung der Unternehmen betroffen war, doch wenn man so will, beträgt die Entlastung der deutschen Steuerpflichtigen durch die Unternehmensteuerreform gerade einmal 0,9 % in Relation zur gesamten Steuerlast.

Weiteres überraschendes Ergebnis der Finanzierungsrechnung stellt die finanziel-le Neutralität der Einführung der Abgeltungsteuer dar. Tatsächlich ist sie aus ge-samtgesellschaftlicher Sicht finanziell eine leichte Entlastung (870 Mio. €) und wiederum in Relation zur Gesamtsteuerlast praktisch neutral (0,16 %). Insgesamt erwartet die Bundesregierung, dass durch die Steuerreform die Steuerbasis ver-breitert wird und rechnet in den kommenden Jahren mit einem stetig steigenden Unternehmensteueraufkommen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Entwicklung des Unternehmensteueraufkommens vor und nach* der Steuerreform 200842

3. Kleine und mittlere Unternehmen

3.1 Was sind kleine und mittlere Unternehmen?

Es besteht aus vielen unterschiedlichen Gründen ein Bedürfnis zur Einteilung von Unternehmen in bestimmte Kategorien. Ein internationaler Konzern mit hundert-tausenden Mitarbeitern und vielen Milliarden Umsatz stellt andere Anforderungen an Staat, Gesellschaft und Steuersystem als ein Einzelunternehmer. Gerade das Steuersystem teilt die Unternehmen nach Leistungsfähigkeit, Größe und weiteren Kategorien ein, um eine gerechte Steuerbelastung zu erreichen. Aus volkswirt-schaftlicher Sichtweise ist eine Analyse der Unternehmenskategorien sinnvoll, um für die Volkswirtschaft besonders wertvolle oder nicht wertvolle Unternehmenska-tegorien oder -entwicklungen zu erkennen. Diese Erkenntnisse dienen dann dem Gesetzgeber als Basis für seine Steuerpolitik. Kleine und mittlere Unternehmen nehmen in diesem Zusammenhang eine hervorgehobene Stellung ein. Tatsächlich haben kleine und mittlere Unternehmen eine herausragende volkswirtschaftliche Bedeutung. Sie beschäftigen 70,7 % der Beschäftigten, bilden 82,7 % der Lehrlin-ge aus und erwirtschaften 38,3 % der Umsätze.43 Allerdings sind auch 99,7 % aller deutschen Unternehmen kleine und mittlere Unternehmen.

Doch welche Kriterien sollen als Abgrenzungsmerkmale zwischen großen und kleinen und mittleren Unternehmen herangezogen werden?

3.1.1 Abgrenzung nach quantitativen Merkmalen

Insgesamt gab es zum 01.01.2008 in Deutschland 3 284 66644 Unternehmen. Wenn man nur die Anzahl der Beschäftigten als einziges Größenmerkmal an-nimmt, ergibt sich folgende Aufteilung:

- 0,3 % große Unternehmen
- 1,49 % mittlere Unternehmen
- 6,86 % kleine Unternehmen
- 91,33 % Kleinstunternehmen

Damit wird klar, dass eine Unterscheidung nur unter Zugrundelegung der Mitarbei-terzahl nicht zu einem aussagekräftigen Resultat führt. Darum müssen weitere Merkmale, wie der Umsatz und die Bilanzsumme, hinzugezogen werden.

So enthält das deutsche Handelsgesetzbuch im § 267 eine Umschreibung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften.

Nach der Definition des HGB gilt folgende Einteilung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5: Umschreibung der Größenklassen gem. § 267 HGB

Kleine Unternehmen sind solche, die höchstens eines der Kriterien der Unter-grenze überschreiten. Mittlere Unternehmen sind solche, die mehr als eines der Kriterien der Untergrenze, aber höchstens eines der Obergrenze überschreiten. Große Unternehmen sind solche, die mehr als eines der Kriterien der Obergrenze überschreiten. Diese Einteilung hat den Zweck, den Umfang der Buchführungs-pflichten zu regeln (§ 266 Abs. 1 HGB). Bei Kapitalgesellschaften vermutet der Gesetzgeber eine Zunahme der Machtasymetrie zwischen Anteilseignern und Un-ternehmensleitung bei zunehmender Unternehmensgröße und erweitert die Buch-führungspflichten in den oben genannten Schritten. Diese Definition ist aufgrund ihrer Ausrichtung auf die Buchführungspflichten von Kapitalgesellschaften aller-dings als allgemeingültige Definition nicht geeignet.

Die EU hat insbesondere zur Steuerung des Zugangs zu Beihilfs-, Subventions-und Forschungs- und Entwicklungsprogrammtöpfen eine eigene Definition der kleinen und mittleren Unternehmen entwickelt. Die Empfehlung 2003/361/EG45 dazu aus dem Jahre 2003 hat darüber hinaus allerdings keine verbindliche Wir-kung.

Nach der Definition der EU gilt folgende Einteilung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.6:KMU-Definition der Europäischen Union

[...]


1 Vgl. § 3 Abs. 1 AO.

2 Mitglieder aller Steuerberaterkammern. Alle Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften, Steu-erbevollmächtigte und sonstige Personen gem. § 74 Abs. 2 StBerG sind Mitglieder in Steuerbera-terkammern mit der Dachorganisation Bundessteuerberaterkammer (vgl. § 73ff. StBerG).

3 Bundessteuerberaterkammer (2008), URL siehe Literaturverzeichnis, S.4; eigene Berechnungen.

4 Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 8, Rn 72.

5 BGBl. I 2007, S. 1912.

6 PricewaterhouseCoopers AG (Hrsg.), (2007), S. 2, Rn 3.

7 Messerer (2007), S. 127.

8 Elschner (2008), SR S. 153, S. 153.

9 Engl. für Abwärtswettlauf.

10 Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, Vorwort zur 19.Auflage, S. VII.

11 World Economic Forum (2008), URL im Literaturverzeichnis.

12 Koalitionsvertrag (2005), URL siehe Literaturverzeichnis, S.81 – 82.

13 Nach dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) aus dem Jahre 2001.

14 Grashoff (2008), S. 133 Rn 371.

15 Unter dem Begriff Personenunternehmen werden im Folgenden sowohl Einzelunternehmen als auch Personengesellschaften verstanden.

16 Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 18, Rn 1 – 2.

17 Vgl. Abbildung 1.

18 Die Kirchensteuer wird ähnlich wie der Solidaritätszuschlag von der Bemessungsgrundlage Ein-kommensteuer berechnet und beträgt z.B. in Baden-Württemberg 8 %.

19 Der Solidaritätszuschlag ist eine eigenständige Steuer und wurde zur Finanzierung der Wieder-vereinigung vom 1.7.1991 bis 30.6.1992 und seit dem 1.1.1995 „bis auf weiteres“ erhoben und be-trägt 5,5 % der Bemessungsgrundlage, die bei natürlichen Personen die Einkommensteuer und bei Körperschaften die Körperschaftsteuer darstellt. (Jung, Steuerrecht (2004), S. 98).

20 Grashoff (2008), S. 133, Rn 371.

21 Ohne Verfasser, NWB 2008 S. 3065, S. 3065.

22 Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 8, Rn 5.

23 Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 8, Rn 3.

24 Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 18, Rn 531.

25 Siehe Kapitel 4.2.

26 Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 11, Rn 1.

27 Grashoff (2008), S. 57 Rn 132.

28 Tipke/Lang (2008), S. 778 Rn 9 – 10.

29 Grashoff (2008), S. 60 – 64 Rn 142 – 153.

30 Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 27.03.2007, BT-Drs. 16/4841, S. 1.

31 Ernst & Young (Hrsg.), (2007), S. 72 Rn 7.

32 Universität Mannheim, Lehrstuhl für betriebliche Steuerlehre II (2008), URL siehe Literaturver-zeichnis, S. 3.

33 Messerer (2007), S. 142; eigene Abbildung.

34 Messerer (2007), S. 143; eigene Abbildung.

35 Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 27.03.2007, BT-Drs. 16/4841, S. 31.

36 Laut einer aktuellen Studie des DIW. Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 27.03.2007, BT-Drs. 16/4841, S. 29.

37 Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 27.03.2007, BT-Drs. 16/4841, S. 32.

38 PricewaterhouseCoopers AG (Hrsg.), (2007), S. 4 - 5, Rn 21 - 28.

39 Messerer (2007), S. 135.

40 Blumenberg, Benz (2007), Vorwort S. V.

41 Bundesministerium der Finanzen (2008), URL in Literaturverzeichnis, S. 3.

42 Aus: Messerer (2007), S. 144; *ab 2007 Schätzung des BMF, Stand 05.03.2007.

43 IfM, (2008c), Abbildung Schlüsselzahlen, URL siehe Literaturverzeichnis.

44 Statistische Ämter des Bundes und der Länder, (2008), URL siehe Literaturverzeichnis.

45 Europäische Union (2008), URL siehe Literaturverzeichnis.

Ende der Leseprobe aus 91 Seiten

Details

Titel
Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf kleine und mittlere Unternehmen
Untertitel
Die wichtigsten Änderungen für KMU
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Geislingen
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
91
Katalognummer
V131140
ISBN (eBook)
9783640368365
ISBN (Buch)
9783640368624
Dateigröße
1275 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Auswirkungen, Unternehmensteuerreform, Unternehmen
Arbeit zitieren
Jörg Hofele (Autor:in), 2008, Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf kleine und mittlere Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/131140

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