Euthanasie - Kann eine intendierte Tötung als ethisch gerechtfertigt gelten?


Term Paper, 2007

16 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Einführendes
2.1 Begriffsklärung und Geschichte der Euthanasie
2.2 Die verschiedenen Formen der Euthanasie
2.2.1 Passive Euthanasie
2.2.2 Aktive Euthanasie
2.2.3 Indirekte Euthanasie
2.2.4 Ärztliche Beihilfe zum Suizid
2.3 Die Rechtsgrundlage in Deutschland

3 Die Position des Rats der Evangelischen Kirche und der Deutschen Bischofskonferenz

4 Peter Singers präferenz-utilitaristische Thesen zur Euthanasie
4.1 Singers Ethikkonzept
4.2 Die Unterscheidung zwischen Person und Nicht- Person
4.2.1 Selbstbewusstes Leben
4.2.2 Bewusstes Leben
4.2.3 Nicht-bewusstes Leben
4.3 Singers Arten der Euthanasie
4.3.1 Freiwillige Euthanasie
4.3.2 Unfreiwillige Euthanasie
4.3.3 Nichtfreiwillige Euthanasie

Abschließender Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Das große medizinische Wissen der Ärzte, welches sich seit dem 19. Jahrhundert stetig weiterentwickelte, war der Grund weshalb der alltägliche Tod aus dem privaten Bereich der Bevölkerung verschwand und das Sterben weitgehend in den Krankenhäusern stattfand. Der Tod und das Sterben von Menschen wurde auf diese Weise tabuisiert, da Ärzte es als ihre Aufgabe verstanden Leben zu retten – der Tod von Patienten galt als Scheitern und sollte im Verborgenen bleiben.

Seit den letzten Jahren besteht jedoch die Absicht, dieses Tabu wieder aufzulösen und das Sterben respektive den Tod in die medizinische Ethik zu integrieren.[1]

Die Tatsache, dass im Jahr 2005 der CDU-Politiker Roger Kusch großes Aufsehen erregte, als er für die Anerkennung aktiver Sterbehilfe plädierte, verdeutlicht, wie aktuell und vor allem brisant die Euthanasiefrage gegenwärtig immer noch ist. Die Auseinandersetzung mit der Zulässigkeitsproblematik speziell von aktiver Sterbehilfe entfacht vor allem in Deutschland immer wieder neue Diskussionen.

Es stellt sich die zentrale Frage, ob eine beabsichtigte Tötung[2] als ethisch gerechtfertigt gelten kann. Um sich dieser Problematik anzunähern, seien zunächst einige grundlegende Informationen zu dem Euthanasiebegriff, zu den unterschiedlichen Arten der Sterbehilfe und zur deutschen Rechtslage gegeben (2).

Daraufhin soll die religiöse Position und Argumentation der evangelischen und katholischen Kirche dargestellt werden (3). Als Gegenposition zur religiösen Einstellung seien, nach einer knappen Einführung in Singers Praktische Ethik, sodann die präferenz-utilitaristische Euthanasiethesen Peter Singers vorgestellt, welcher mit seiner radikalen Einstellung vor allem im deutschsprachigen Raum für viel Aufsehen gesorgt hat (4). Abschließend soll nach Abwägung der unterschiedlichen Positionen ein persönlicher Fazit gezogen werden, um zu klären, ob respektive inwieweit Euthanasie als moralisch gerechtfertigt betrachtet werden kann.

2 Einführendes

2.1 Begriffsklärung und Geschichte der Euthanasie

Der Terminus „Euthanasie“ stammt aus dem Griechischen und setzt sich aus zwei verschiedenen Begriffen zusammen: zum einen aus dem griechischen Wort „eu“ (euv), welches übersetzt „gut“ oder „schön“ bedeutet, zum anderen aus dem Wort „thanatos“ (qana,twj), welches mit „Tod“ übersetzt wird. Entsprechend seiner Etymologie ist der Begriff „Euthanasie“ folglich positiv besetzt. Der „gute Tod“ wurde erwartet und nicht herbeigeführt. Er galt in der Antike als Ideal und hatte nichts mit dem heutigen Verständnis des Euthanasiebegriffs zu tun.[3] Er bedeutete vielmehr die Erfüllung des eigenen Lebens, welches man schmerzlos hinter sich ließ, wenn es von der Natur so gewollt war.

Der Jurist und Philosoph Francis Bacon nimmt im 17. Jahrhundert den antiken Euthanasiegedanken auf und erweitert diesen indem er sagt, dass die Ärzte dafür Sorge zu tragen hätten, „die Sterbenden leichter und sanfter aus dem Leben gehen“[4] zu lassen.

Die NS-„Euthanasie“ des zweiten Weltkriegs ist mitunter ein Grund, weshalb der Begriff „Euthanasie“ im deutschen Sprachraum zweifelsohne historisch vorbelastet ist. Mehr als 200.000 Menschen mussten auf Grund der Kinder- und Erwachseneneuthanasie, bei welchen „die Vernichtung lebensunwerten Lebens“[5] das Ziel war, sterben. Als lebensunwert wurden Menschen definiert, die beispielsweise unter Behinderungen, Verstümmelungen, Lähmung oder Idiotie litten.

Nach diesen prägenden Geschehnissen wurde im deutschsprachigen Raum nur noch selten von dem Terminus „Euthanasie“, sondern meist von dem Ausdruck „Sterbehilfe“ Gebrauch gemacht.[6] Seit einigen Jahren hat der international gebräuchliche Euthanasiebegriff jedoch wieder in die deutschsprachige Diskussion zurückgefunden.

Um die verschiedenen ethischen Ansätze nachvollziehen zu können, sollen im Folgenden die unterschiedlichen Formen der Euthanasie aufgeführt werden.

2.2 Die verschiedenen Formen der Euthanasie

2.2.1 Passive Euthanasie

Unter passiver Euthanasie versteht man den freiwilligen Verzicht eines Sterbenden auf lebenserhaltende medizinische Maßnahmen, welche in der Lage wären, den Sterbeprozess zu verlängern.[7] Der Wunsch nach dieser Art von Sterbehilfe tritt meist dann auf, wenn die angewandten Maßnahmen das Befinden der Patienten weder verbessern noch eine längere Lebenszeit bei akzeptabler Lebensqualität versprechen lassen. Die Entscheidung darüber, welche Lebensqualität noch annehmbar ist, liegt bei dem Patienten selbst. Beispiele für passive Euthanasie wären dementsprechend unter anderem der Verzicht auf künstliche Beatmung oder Sondenernährung, sowie „das Unterlassen, Nichtfortsetzen oder Abbrechen“[8] medikamentöser Behandlungen.

2.2.2 Aktive Euthanasie

Als aktive Sterbehilfe wird das absichtliche, unmittelbare Beenden eines Menschenlebens bezeichnet, welches auf Wunsch des Kranken geschieht. Hierbei ist das Ziel der handelnden Person, dem Patienten sein Anliegen zu sterben direkt zu erfüllen. Bei aktiver Euthanasie ist im deutschen Sprachraum auch häufig von „Tötung auf Verlangen“ die Rede. Verabreicht ein Arzt einem Kranken auf dessen deutliches Verlangen hin eine tödliche Injektion, wird beispielsweise von aktiver Sterbehilfe gesprochen.[9]

2.2.3 Indirekte Euthanasie

Man spricht von indirekter Euthanasie, „wenn als unbeabsichtigte Begleiterscheinung der Schmerzlinderung eine Lebensverkürzung eintritt“[10]. Es wird bei der indirekten Sterbehilfe folglich von dem Patienten in Kauf genommen, dass das Einnehmen von schmerzlindernden Medikamenten zwar Schmerzen reduziert, es gleichzeitig jedoch auch zu einem verfrühten Tod führen kann. Dieser tritt meist jedoch nur wenige Tage oder Stunden vor dem „natürlichen Tod“ ein.

2.2.4 Ärztliche Beihilfe zum Suizid

Das Verschreiben eines tödlich wirkenden Medikaments fällt unter die Kategorie „Beihilfe zum Suizid“, denn die finale Handlung, das Einnehmen des Arzneimittels, liegt beim Patienten selbst und wird von ihm ausgeführt. Der Arzt eröffnet dem Patienten zwar die Möglichkeit zur Selbsttötung, er ist an der Tat selbst jedoch nicht beteiligt, da der Freitod „von dem Sterbewilligen selbst verwirklicht wird“[11].

Nachfolgend seien die gesetzlichen Regelungen bezüglich der einzelnen Formen erläutert.

2.3 Die Rechtsgrundlage in Deutschland

Das deutsche Strafgesetzbuch beinhaltet keinen Paragraphen, der sich eigens mit der Problematik der Sterbehilfe auseinandersetzt, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung existiert in Deutschland folglich nicht.

Nur in § 216 Abs. 1 StGB wird lediglich auf das Töten auf Verlangen, also indirekt auf die aktive Euthanasie, eingegangen. Dieses ist gesetzlich verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Nach allgemeiner Ansicht fällt die passive Sterbehilfe nicht unter § 216 StGB und wird daher als nicht strafbar angesehen. Kritiker argumentieren, das Ausschalten der Geräte falle unter § 323c StGB, sei damit unterlassene Hilfeleistung und demnach trotzdem strafbar. Dagegen spricht wiederum die Tatsache, dass „die Garantenstellung des Arztes durch die Einwilligung des Patienten erlösche“[12] und dieser folglich für sich selbst verantwortlich sei.

Bezüglich der Zulässigkeit der indirekten Euthanasie hat sich 1996 der Bundesgerichtshof geäußert. Er bejahte die Ermöglichung eines schmerzfreien Todes durch Medikamente mit eventuell tödlichen Nebenwirkungen. Diese sei „ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere sog. Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen“[13]

Die Beihilfe zum freiverantwortlichen Suizid ist in Deutschland ebenfalls nicht strafbar, da man dem verantwortlichen „Helfer“ keine rechtswidrige Haupttat unterstellen kann. Gegensprecher argumentieren jedoch, dass Beihilfe zur Selbsttötung gegen § 323c StGB verstoße, da man dem Patienten in seiner Notlage nicht zur Hilfe käme und somit Unterlassene Hilfeleistung vorläge, welche bekanntermaßen strafbar sei.[14]

3 Die Position des Rats der Evangelischen Kirche und der Deutschen Bischofskonferenz

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und die Deutsche Bischofskonferenz vertreten bei der Euthanasiedebatte denselben Standpunkt. Die beiden Kirchen[15] sehen die Würde des Menschen als hohes Gut an, die man weder erwerben muss noch verlieren kann und welche von keinem Dritten angefochten werden darf.

Aus diesem Grund hat jeder Mensch einen „Anspruch auf ein menschenwürdiges Sterben“[16]. Zum einen bedeutet dies, dass man die Schmerzen eines Kranken (sofern möglich) lindern soll, damit er die letzte Lebensphase so gut es geht bewältigen kann. Zum anderen wird verlangt, dass der Patient mit seinem Leid nicht allein gelassen wird. Mit Zuwendung, Achtung und Hochschätzung soll ihm von Seiten seiner Nächsten beigestanden werden. Des Weiteren kann der Anspruch auf menschenwürdiges Sterben bedeuten, dass man als Kranker auf (weitere) medizinische Behandlung verzichtet, wenn der eigene Tod dadurch künstlich verzögert würde. Aus Sicht der katholischen und evangelischen Kirche ist passive Euthanasie dementsprechend ethisch vertretbar, da der Vorsatz besteht, die Entscheidung des Patienten, nicht mehr unnötig leiden zu wollen, sittlich zu achten. Zudem spricht passive Sterbehilfe auf biblischer Ebene nicht gegen den Glauben an Gott, welcher ausschließlich allein über Leben und Tod bestimmen kann und darf, denn bei dieser Art der Euthanasie wird „die Sterblichkeit des Menschen und die seinem Leben von Gott gesetzte Frist“[17] geachtet.

Die indirekte Sterbehilfe wird ebenfalls für ethisch zulässig gehalten, da der Eintritt eines möglichen verfrühten Todes nur als unbeabsichtigte Nebenfolge angesehen wird, demgemäß kein vorsätzliches Handeln stattfindet.

Aktive Euthanasie hingegen wird von beiden Kirchen strikt abgelehnt. Für sie besteht ein essenzieller Unterschied zwischen „bloßem“ Sterbenlassen und aktivem Töten auf Verlangen. Sie verweisen an dieser Stelle auf das fünfte Gebot („Du sollst nicht töten“) und deklarieren, dass „jede vorzeitige Beendigung des Lebens Tötung ist und damit gegen die Gesetze Gottes und der Humanität“[18] verstoßen wird. Ein weiteres Argument der Kirchen gegen die aktive Sterbehilfe ist die Ansicht, dass eine Legalisierung dieser die Achtung vor dem Leben „in unverantwortlicher Weise aushöhlen“[19] werde und dadurch vor allem die individuelle Tötungsbereitschaft mit großer Wahrscheinlichkeit ansteigen würde.

„Weil Gott allein Herr über Leben und Tod ist, sind

Leben und Menschenwürde geschützt.“[20]

Aus christlicher Perspektive ist somit jeder Mensch mit seinem Leben unentbehrlich. Diese Gegebenheit muss kirchlicher Ansicht nach Anerkennung finden, da ein menschliches Zusammenleben sonst unmöglich scheint und es weder Recht noch Liebe in der Welt gäbe. Wird ein Mensch nun jedoch getötet (selbst wenn dies auf seinen Willen hin geschieht), zerstört man diese Grundlage der Liebe. Aus diesem Grund sprechen beide Kirchen gegen die aktive Euthanasie und auch wegen der festen Überzeugung, dass die Menschen nicht frei über ihr eigenes Leben respektive über das Dasein anderer verfügen können.

Des Weiteren erklären die Kirchen, dass jede Bitte um aktive Sterbehilfe einen bestimmten individuellen Anlass hat. Dieser könnte unter Umständen sein, dass der Patient keinen Wert mehr in seinem Leben erkennt, da er der Überzeugung ist, dass er selbst „nicht mehr in die Leistungs- und Konsumwelt paßt“[21], welche die heutige Gesellschaft maßgeblich prägt. An dieser Stelle ist die psychische Belastung des Patienten dermaßen groß, dass er für sich keinen anderen Ausweg mehr sieht und um aktive Sterbehilfe bittet. Da christlicher Auffassung nach jedoch kein Dasein wertlos ist, egal wie krank eine Person sein mag, und Krankheit und Leid zum Leben dazugehören, muss dem Kranken die aktive Euthanasie verweigert und auf anderem Wege geholfen werden. Eine maßgebliche Pflege des Sterbenden als vorbildliche Form der Nächstenliebe sollte, nach Meinung der beiden Kirchen, bei dieser Ausgangssituation zur Hilfe treten und speziell gefördert werden.

Aus diesem Grund setzt sich die katholische wie evangelische Kirche dafür ein, die Hospizbewegung in Deutschland mehr zu fördern, da diese einen essentiellen Beitrag zur Ermöglichung menschenwürdigen Sterbens leistet.[22]

Im Folgenden soll eine Position erläutert werden, die nicht nach religiösen Normen urteilt und welche daher einen anderen Zugang zur Euthanasiethematik bietet.

[...]


[1] Vgl. Huber, Sabine: Kritik der moralischen Vernunft. Peter Singers Thesen zur Euthanasie als Beispiel präferenz-utilitaristischen Philosophierens, Frankfurt am Main 1999 [Europäische Hochschulschriften: Reihe 20, Philosophie; Bd. 592], S. 74.

[2] Um etwaige Verständnisprobleme zu vermeiden sei angemerkt, dass mit intendierter Tötung im Folgenden neben der aktiven Euthanasie auch die Beihilfe zum Suizid, das „Sterbenlassen“ und indirekte Sterbehilfe gemeint ist.

[3] Vgl. Benzenhöfer, Udo: Der gute Tod? Euthanasie und Sterbehilfe in Geschichte und Gegenwart, München 1999, S. 22.

[4] Ebd., 67.

[5] Huber, Sabine: Kritik der moralischen Vernunft. Peter Singers Thesen zur Euthanasie als Beispiel präferenz-utilitaristischen Philosophierens, S. 78.

[6] In dieser Arbeit sollen Euthanasie und Sterbehilfe jedoch synonym gebraucht werden, da sich zwischen dem Inhalt der Begrifflichkeiten rein objektiv betrachtet kein prägnanter Unterschied ausmachen lässt.

[7] Vgl. Helmchen, Hans/Kanowski, Siegfried/Lauter, Hans: Ethik in der Altersmedizin. Mit einem Beitrag zur Pflegeethik von Eva-Maria Neumann, Stuttgart 2006 [Grundriss Gerontologie, Bd. 22], S. 226.

[8] Kämpfer, Ulf: Die Selbstbestimmung Sterbewilliger. Sterbehilfe im deutschen und amerikanischen Verfassungsrecht, Berlin 2005 [Schriften zum Internationalen Recht, Bd. 154], S. 37.

[9] Huber, Sabine: Kritik der moralischen Vernunft. Peter Singers Thesen zur Euthanasie als Beispiel präferenz-utilitaristischen Philosophierens, S. 81.

[10] Ebd., 84.

[11] Kämpfer, Ulf: Die Selbstbestimmung Sterbewilliger. Sterbehilfe im deutschen und amerikanischen Verfassungsrecht, S. 38.

[12] Ebd., 60.

[13] Ebd., 57.

[14] Kämpfer, Ulf: Die Selbstbestimmung Sterbewilliger. Sterbehilfe im deutschen und amerikanischen Verfassungsrecht, S. 55.

[15] Einfachheitshalber wird im Folgenden immer von den beiden Kirchen gesprochen, wenn es thematisch um die Positionen der EKD und der Deutschen Bischofskonferenz geht. Es sei jedoch angemerkt, dass es durchaus auch evangelische und katholische Autoren gibt, die eine andere Meinungen bezüglich der Euthanasiedebatte besitzen.

[16] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Das Lebensrecht des Menschen und die Euthanasie, Bonn 1975 [Die Deutschen Bischöfe 4], S. 4.

[17] Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.): Das Lebensrecht des Menschen und die Euthanasie, S. 6.

[18] Ebd., 7.

[19] Ebd., 10.

[20] Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Hg.):Christliche Patientenverfügung. Handreichung und Formular der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der EKD in Verbindung mit den übrigen Mitglieds- und Gastkirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland, Bonn/Hannover 1999 [Gemeinsame Texte 15], S. 11.

[21] Deutsche Bischofskonferenz (Hg.): Katholischer Erwachsenen-Katechismus. Leben aus dem Glauben, Bd. 2, Freiburg/Basel/Wien 1995, S. 311.

[22] Die Hospizbewegung entstand, da kranke Menschen den Wunsch hatten, ohne intensiv- medizinische Verlängerung des Lebens in vertrauter Umgebung sterben zu können. Die primären Ziele der Hospizarbeit liegen darin, die Leiden zu lindern, welche nicht mit Medikamenten behandelt werden können: nämlich seelisch Frieden finden zu können, sich geliebt und angenommen zu fühlen, sich den eigenen Fragen des Lebens klärend zu nähern, seine Sorgen aussprechen zu dürfen und liebevoll begleitet zu werden. Dazu gibt es Hospize, die sowohl stationäre wie auch häusliche Pflege anbieten. Ausführliche Informationen zur Hospizarbeit sind u.a. zu finden bei: Goebel, Heike: Begleitung lindert Leiden: Seelsorge und Therapie bei Schwerkranken, Sterbenden und deren Angehörigen – Ein Handbuch für Pflegekräfte und Betroffene in der Hospizarbeit, Aachen 2000 [Berichte aus der Sozialwissenschaft].

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Details

Title
Euthanasie - Kann eine intendierte Tötung als ethisch gerechtfertigt gelten?
College
University of Frankfurt (Main)  (Systematische Theologie)
Course
Ethik - Seminar
Grade
1,3
Author
Year
2007
Pages
16
Catalog Number
V131185
ISBN (eBook)
9783640367085
ISBN (Book)
9783640367399
File size
507 KB
Language
German
Keywords
Euthanasie, Tötung, Ethik, ethisch
Quote paper
Katharina Büker (Author), 2007, Euthanasie - Kann eine intendierte Tötung als ethisch gerechtfertigt gelten?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/131185

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