Gisle imperatrix consors regni - Notwendige Teilhaberin des Königtums


Seminar Paper, 2004

24 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

1 Vorwort

2 Studien zur „consors regni“ – Formel
2.1 Das Problem „consortium regni“
2.2 Hellenismus und Spätantike
2.3 Die christliche Ehe des Mittelalters
2.4 Das frühe Mittelalter
2.5 Die Ottonische Kaiserzeit
2.6 Die Salische Kaiserzeit

3 Gesta Chuonradi II. imperatoris
3.1 Der Schriftsteller und Kaplan Wipo
3.1.1 Der Burgunder am deutschen Hof
3.1.2 Der geistliche Berater und Mahner
3.1.3 Wipos christliches Idealbild des Königtums
3.2 Das Werk Gesta Chuonradi II. imperatoris
3.3 Über die Einrichtung des Hoftages und der Königin
3.3.1 Probleme um die Hochzeit der Gisela und Konrad II.
3.3.2 Die klügste Beraterin Konrads II.
3.3.3 Gisela und Heinrich III.

4 Folgen des Investiturstreits und der Säkularisierung

5 Schlussbemerkung

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

1 Vorwort

In dieser Seminararbeit soll der Lebensweg sowie die Rolle der Königin und Kaiserin GISELA an der Seite ihres Gatten KONRADs II. anhand zeitgenössischer Quellen näher betrachtet werden. Dabei sollen die einzelnen Etappen der „ consorti­um regni “ – Forschung für ein besseres Verständnis der Problematik in einen ge-schichtlichen Kontext eingeordnet werden, um dem Wesensgehalt der so unscheinbar anmutenden Formel „ consors regni (imperii) “ nachgehen zu können. Neben einem kurzen Abriss der sozialgeschichtlichen Veränderungen des Mittelalters soll der Schwerpunkt dieser Arbeit auf die „ Gesta Chuonradi II. imperatoris “ WIPOs und deren Wirkung gelegt werden. Ein besonderes Augenmerk soll dabei der Fragestel-lung gewidmet sein, weshalb der Kaplan WIPO in seinem Tatenbericht KONRADs II., der nicht nur eine Auflistung seiner Leistungen ist, sondern in dem auch staatstheore-tische Vorstellungen eingeflossen sind, ungewöhnlicherweise ein Kapitel dem Hof und der Königin GISELA gewidmet hat. Im Speziellen soll der Versuch einer kriti-schen Interpretation und Bewertung dieses ausgewählten Textabschnittes unternom-men werden, indem auch der Frage, inwieweit die Mitwirkung GISELAs an der Herr-schaft KONRADs ein bezeichnendes Licht auf die gesellschaftspolitischen Wandlun-gen des 11. Jh. geworfen hat, nachgegangen werden soll.

Als wissenschaftliche Grundlage zur Klärung dieser Fragen dient unter anderem die von Werner TRILLMICH überarbeitete Übersetzung der schriftlichen Überlieferun-gen des zeitgenössischen Autors WIPO aus der kritischen Edition: Ausgewählte Quel-len zur deutschen Geschichte des Mittelalters, FREIHERR-VOM STEIN-Gedächtnis-ausgabe. Aber auch Sekundärliteratur wie die Monographien FROMMERs „Spindel, Kreuz und Krone, Herrscherinnen des Mittelalters“ , JÄSCHKEs „Notwendige Gefähr-tinnen“ und Thilo VOGELSANGs „Die Frau als Herrscherin im hohen Mittelalter“ sowie aktuelle Aufsätze HUSCHNERs „Kaiserin Gisela, Klügste Beraterin Kon-rads II.“ , THOMAs, „Kaiserin Gisela“ ebenso wie „Consors regni - ... und machte sie zur Genossin seiner Herrschaft“ von Gudrun Pamme – VOGELSANG werden hier-für herangezogen, um die Untersuchungen der mittelalterlichen Geschichtsforschung sowie den Forschungsstand mit einzubeziehen.

2 Studien zur „consors regni“ – Formel

2.1 Das Problem „consortium regni“

Die ersten Untersuchungen über die rechtliche Stellung der deutschen Kaise-rin und Königin sind zu Zeiten, in welchen die Anfänge quellenkritischer und akten-mäßiger Geschichtsschreibung noch als Hilfsmittel für Staats- und Völkerrecht gal-ten, angefertigt worden. Die Vorreiterrolle wird hierbei Melchior Haiminsfeld GOLDAST zugeschrieben, der 1615 für den kaiserlichen Hof in Wien ein Gutachten ausarbeitete, welches mit weiteren Ergebnissen der ältesten Literatur vom Altdorfer Juristen Johannes HEUMANN 1749 in seinem zu Nürnberg erschienen „ Commentarii de re diplomatica imperatricum augustarum ac reginarum Germaniae... „ zusam-mengefasst worden ist und mit damals sämtlichen bekannten Urkunden, kritischen Stellungnahmen und literarischen Hinweisen ergänzt wurde.1

Erst 1903 gab Siegmund HELLMANN in der HEIGEL – Festschrift von München mit seinem Aufsatz „Heiraten der Karolinger“ den Anstoß, sich erneut diesen mittel-alterlichen Darstellungen zuzuwenden.2 Bis zum Ersten Weltkrieg folgten eine Reihe sich ergänzender Dissertationen, die jedoch meist zeitlich, räumlich oder thematisch begrenzt blieben.3

2.2 Hellenismus und Spätantike

Die Wurzeln der so unscheinbar anmutenden Formel „ consors regni (impe-rii) , die am 13. März 962 zum ersten Male als nähere Bezeichnung der Kaiserin Adelheid in einer Urkunde des deutschen Königs und Kaisers auftauchte, liegen im Bereich des Hellenismus, der Spätantike und des Christentums.4 Im Buch „ Esther “ des Alten Testaments findet man die frühesten Zeugnisse unserer Formel, die auf das Jahr 114 oder 48 v. Chr. datiert werden können. In der „ Itala antiqua“ wird im fünf-zehnten Zusatzkapitel mit den Worten: „Hester regina, soror mea Hester es, et con-sors regni. Ego frater tuus, esto fortis“ eindeutig von der Frau als Herrscherin ge-sprochen, ebenso wie im „ Vulgata“ – Text oder im 16. Kapitel der „ Septuaginta“ .5

Erst in der Augusteischen Epoche treten die Termini „ consors “ und „ consortio “ deutlicher im Sprachgebrauch auf, da die Schriftsteller, nach der Errichtung des Prin-zipats, personelle Herrschaft- und Nachfolgerprobleme zu behandeln hatten. Seit dem Jahre 30 ist bei den Historikern, Philosophen und Dichtern wie VELLEJUS oder SENECA der Gebrauch der „consors regni“ und „consors imperii“ – Formel häufig anzutreffen. Indem sie die Worte „regnum“ für Königreich und „imperium“ für Staatsgewalt mit „consors“ , welches ursprünglich „das gleiche Los teilend“ bedeute-te, in Verbindung brachten, bildete sich so der Sinn „Teilhaber der Staatsgewalt“, „Mitregent des Königs“ heraus und lebte in der Dichtung weiter.6

2.3 Die christliche Ehe des Mittelalters

Obwohl nach der Meinung VOGELSANGs durch die Formel „ regnorum con-sortem “ die besondere jahrhundertelange tradierte Legitimationsvorstellung für weib-liche Mitherrschaft fixiert war, wurde erst durch die Einführung der christlichen Ehe und der Abkehr von den bis dahin gültigen polygamen Beziehungen die Stellung der Herrscherin an der Seite des Königs bzw. des Kaisers innerhalb des Reichsgefüges entscheidend verändert.7 Anhand zeitgenössischer Bildnisse ist die Vorstellung der christlichen Herrscherehe, ein Tugendmodell, welches die moralische Eignung zur Führung des Reiches legitimieren sollte, nachvollziehbar. Untermauert wird die Be-deutung der Ehe durch die Darstellung im Widmungsbild der Bibel von San Paolo „ fuori le mura8, welche Karl der Kahle 875 aus Anlass seiner Kaiserkrönung Papst Johannes VIII. schenkte.9

Die christliche Ehe hat, als Begründung des weströmischen Kaisertums, der Herr-scherin als tugendhafte Gattin, Mutter legitimer Nachkommen und Stütze des christ-lichen Herrscherauftrages an der Seite des Herrschers eine feste Aufgabe zugewie-sen.10 Das zwischen 1194 und 1196 entstandene Werk „ Liber ad honorem augusti “ bestätigt diese Veränderung deutlich, indem der herrscherliche Eheschließungspro-zess erstmalig in zwei verschiedenen Szenen dargelegt wird. Somit wurde die christ-liche Ehe als ein wichtiges Argument für bestehende und zukünftige familien,- kir- chen- und reichspolitische Bündnisse festgeschrieben, da erst durch das Vermäh-lungsritual und den illustrierten Rechtsakten abgeschlossene Verträge rechtswirksam wurden.

Dadurch gewann die Erbfolge der Herrscherin, welche die Hausmacht des Gatten stärkte, zunehmend an Bedeutung und die Eheschließungen und die damit verbunde-nen rechtspolitischen Konsequenzen rückten somit in das Interesse der zeitgenössi-schen Geschichtsschreiber und Illustrationen.11 Eine christliche Ehe, welche gleich-zeitig eine sehr enge politische Gemeinschaft gewesen ist,12 musste also dem Willen des Herrschers, der Zustimmung der Reichsfürsten sowie den kirchlichen Anforde-rungen entsprechen.13

2.4 Das frühe Mittelalter

Bereits seit Mitte des 7. Jh., um 665, sind Königinnen wie BILICHILDE in ei-ner Urkunde CHILDERRICHs II. für St. Maria und Stephan in Speyer als Intervenien-ten in merowingischen Diplomen beteiligt.14 Und es sind die Jahre der so genannten karolingischen Renaissance gewesen, in denen die geistigen Voraussetzungen für eine Erneuerung des spätantiken und christlichen „ consors-regni “ – Gedankens ge-schaffen wurden, da für die Frauen eine günstigere Rechtsentwicklung vorbereitet worden war.15

Trotz dieser Zunahme der Bedeutung der Königin bzw. Kaiserin hat sich jedoch keine juristische Gleichberechtigung, keine Institutionalisierung ihrer Stellung als Mitregentin in diesen angegeben Entwicklungen durchgesetzt, da der Anteil des Ge-mahls immer überwog und die christliche Ehe als eigentliche Rechtsgrundlage verblieb.16 Nach THOMA berechtigten die vereinzelten Titulierungen, welche früher als Ausdruck eines göttlichen Amtsauftrages auch der Königin interpretiert wurden, keineswegs zu einer staatsrechtlich eigenständigen Stellung.17 Dennoch sind diese Formeln keine Leerformeln, sondern bilden gewissermaßen bestimmte Vorbilder, die zu einer Gestaltung des Anteils der Frau an der ehelichen Herrschaft aufrufen und standen somit immer zwischen Wunschbild und Realität.18

2.5 Die Ottonische Kaiserzeit

Die allgemeine Höherbewertung der Frau durch einen gewissen Rechtsan-spruch auf Mitregentschaft oder eine eventuelle Vormundschaftsregierung über die festgeschriebene „ consortium regni “ – Formel wurde zu einem wesentlichen Charak-terzug der Ottonischen Zeit, die ohne eine Harmonie von „ regnum “ und „ sacerdoti-um “, König- und Priestertum, im 10. und Anfang des 11. Jahrhunderts nicht möglich gewesen wäre, in der die Königin durch Weihe Teil der göttlichen Weltordnung wurde.19 Bildliche Darstellungen der Gruppierung des „consortium regni“ vor Gott auf dem Gebiet der bildenden Kunst geben diese Auffassungen wieder. So erschei-nen auf einer Elfenbeinplatte im Musée Cluny nach byzantinischem und italieni-schem Vorbild OTTO II. und seine „ coimperatrix “ THEOPHANU zu beiden Seiten des segnenden Christi in gleicher Körpergröße, nicht mehr abseits oder kleiner darge-stellt. Ähnliche kehren bis zum Ende des 11. Jh. immer wieder.20

Vielleicht ist auch ein Zusammenhang mit der Jungfrau Maria möglich, welche um das Jahr 1000 zur „ imperatrix augusta “ erhöht wurde, da der kaiserliche Hof als Vergleich der Herrlichkeit des Himmels auf Erden diente.21 Jedoch war THEOPHANU die einzige Herrscherin, die ihren Rechtsanspruch konsequent durchsetzen konnte.22

2.6 Die Salische Kaiserzeit

In der salischen Zeit erreichte die Formel „ imperii (regni) nostri consors “ oder „ socia nostri imperii “ in den Diplomen allgemeine Gültigkeit,23 wobei neben der Präsentation der Herrschaftsgemeinschaft der Ehegatten und Nachkommen die Gebetsfürsorge einen wesentlichen Entstehungsprozess für Paarbildnisse bildete.24

[...]


1 Vgl. VOGELSANG, Thilo: Die Frau als Herrscherin im hohen Mittelalter, Studien zur „consors regni“ Formel In: Göttinger Bausteine zur Geschichtswissenschaft, Band 7, Berlin 1954 S.1.

2 Vgl. VOGELSANG, Thilo: Die Frau als Herrscherin im hohen Mittelalter, S.1.

3 Ebd., S.1.

4 Ebd., S.1f.

5 Ebd., S. 3.

6 Vgl. VOGELSANG, Thilo: Die Frau als Herrscherin im hohen Mittelalter, S. 4.

7 Vgl. VOGELSANG (Much), Gudrun Pamme: Consors regni – ...und machte sie zur Genossin seiner Herrschaft In: Kramp, Mario: Könige in Aachen, Geschichte und Mythos, Katalog der Ausstellung in 2 Bänden, Band 1, Mainz 2000, S. 70.

8 Vgl. Widmungsbild der Bibel aus Rom, Rom, S. Paolo fuori le Mura, fol. 1.

9 Vgl. VOGELSANG (Much): Consors regni, S. 72.

10 Ebd., S.70.

11 Vgl. VOGELSANG (Much): Consors regni, S. 72.

12 Vgl. FROMMER, Hans: Spindel, Kreuz und Krone, Herrscherinnen des Mittelalters, Adelheid, Theophanu, Gisela, Agnes, Richenza, Konstanze, Karlsruhe 1993 S. 141.

13 Vgl. VOGELSANG (Much): Consors regni, S. 70.

14 Vgl. VOGELSANG, Thilo: Die Frau als Herrscherin im hohen Mittelalter, S. 11 f..

15 Ebd., S. 15.

16 Vgl. THOMA, Gertrud: Kaiserin Gisela. In: SCHNITH, Karl Rudolf: Frauen des Mittelalters in Lebensbildern, Graz 1997, S. 120.

17 Vgl. THOMA: Kaiserin Gisela, S. 108.

18 Vgl. VOGELSANG, Thilo: Die Frau als Herrscherin im hohen Mittelalter, S. 7.

19 Ebd., S. 38.

20 Ebd., S. 36.

21 Ebd., S. 39.

22 Vgl. VOGELSANG (Much): Consors regni, S. 70.

23 Vgl. VOGELSANG, Thilo: Die Frau als Herrscherin im hohen Mittelalter, S. 40.

24 Vgl. VOGELSANG (Much): Consors regni, S. 70.

Excerpt out of 24 pages

Details

Title
Gisle imperatrix consors regni - Notwendige Teilhaberin des Königtums
College
Dresden Technical University  (Institut für Geschichte )
Course
Der König und sein Kaplan. Die Gesta Chuonradis Wipos
Grade
1,7
Author
Year
2004
Pages
24
Catalog Number
V131232
ISBN (eBook)
9783640414475
ISBN (Book)
9783640408573
File size
584 KB
Language
German
Keywords
Gisle imperatrix, consors regni, Gender, Herrscherin, Frauen im Mittelalter, Kaiserin Gisela, Kaiserin, consortium regni, Christliche Ehe, Salier, Gesta Chuonradi, Wipo, Gesta Chuonradi imperatoris, Konrad II., GISLE IMPERATRIX, Heinrich III.
Quote paper
André Schmidt (Author), 2004, Gisle imperatrix consors regni - Notwendige Teilhaberin des Königtums, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/131232

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