Entwicklung eines Risikomanagementsystems nach KonTraG unter Berücksichtigung organisatorischer Aspekte


Diplomarbeit, 2003

134 Seiten, Note: 1,2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Zielsetzung der Arbeit
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Grundlagen
2.1 Definition des Risikos
2.1.1 Die informatorische Komponente
2.1.2 Die wertende Komponente
2.2 Arten von Risiken
2.3 Entwicklung der Risikomanagementsysteme
2.3.1 Das Versicherungsmanagement
2.3.2 Risikomanagement im engeren Sinne
2.3.3 Risikomanagement im weiteren Sinne

3 Das KonTraG
3.1 Der Weg zum KonTraG
3.1.1 Auf nationaler Ebene
3.1.2 Auf internationaler Ebene
3.2 Ziele des KonTraG
3.3 Kernaussagen durch das KonTraG
3.3.1 Vorstand
3.3.1.1 Das Risikomanagementsystem
3.3.1.2 Die Berichterstattung
3.3.1.3 Lagebericht
3.3.2 Abschlussprüfer
3.3.2.1 Prüfung des Lageberichts
3.3.2.2 Prüfung des Risikomanagementsystems
3.3.2.3 Prüfungsbericht
3.3.2.4 Bestätigungsvermerk
3.3.3 Aufsichtsrat
3.3.4 Haftung
3.4 Zwischenfazit

4 Das Risikomanagementsystem
4.1 Risikomanagement aus betriebswirtschaftlicher Sicht
4.2 Aufbau eines umfassenden Risikomanagements
4.2.1 Organisatorische Verankerung des Risikomanagements
4.2.2 Schwellenwerte und Selektion
4.2.3 Vorteile eines Risikomanagements
4.3 Risikomanagementprozess
4.3.1 Chancen-Risikostrategie
4.3.2 Chancen-Risikoidentifikation
4.3.3 Die Chancen- Risikoanalyse
4.3.4 Chancen-Risikobewertung
4.3.5 Chancen-Risikosteuerung
4.3.6 Die Chancen-Risikoüberwachung
4.3.7 Kommunikation und Dokumentation
4.3.8 Chancen-Risikokultur

5 Anforderungen an ein Risikomanagementsystem nach KonTraG
5.1 Frühaufklärungssysteme
5.2 Controlling
5.3 Internes Überwachungssystem
5.3.1 Interne Revision
5.3.2 Internes Kontrollsystem

6 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Komponenten des Risikos

Abbildung 2: Systematik des Risikobegriffs

Abbildung 3: Entwicklung des Risikomanagements

Abbildung 4: Abschluss der Implementierung von Risikomanagement- systemen

Abbildung 5: Risikomanagementsysteme in der Übersicht

Abbildung 6: Der Risikomanagementprozess

Abbildung 7: Risikopolitik der JENOPTIK AG

Abbildung 8: Einsatz von Instrumenten zur Risikoidentifikation, -analyse und -bewertung

Abbildung 9: Das Risikoportfolio

Abbildung 10: Das Maßnahmenportfolio

Abbildung 11: Die Entwicklung der Risikolandschaft der mg ag

Abbildung 12: Maßnahmen zur Steigerung des Risikobewusstseins

Abbildung 13: Aufbau eines indikatororientierten Frühaufklärungsystems

Abbildung 14: Prozess der Frühaufklärung

Abbildung 15: Das Interne Überwachungssystem

Abbildung 16: Risk Map in der chemischen Industrie

Abbildung 17: Beispiel eines Reportings im Rahmen der Marktrisiken im Handel

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Entwicklung der Corporate Governance

Tabelle 2: Übersicht der KonTraG - Änderungen

Tabelle 3: Mögliche Verteilung der Risikomanagementaufgaben

Tabelle 4: Bestimmungsmöglichkeiten der Eintrittswahrscheinlichkeiten

Tabelle 5: Bildung von Schadensklassen

1 Einleitung

„No risk no fun“ oder doch nicht?

1.1 Zielsetzung der Arbeit

Diese Frage dürfte so alt wie die Menschheit sein, denn jegliche Existenz auf die- sem Planeten ist mit Gefahren, sprich Risiken, verbunden. Risiken nimmt aber jeder subjektiv und somit unterschiedlich wahr.1 Es wird behauptet, dass der Mensch in den hochentwickelten Industriestaaten so sicher lebt wie nie zuvor und gleichzeitig die „Risikoaversion“ noch nie so ausgeprägt gewesen sei.2 Die Deutschen gelten dabei als besonders risikofeindlich.3 Deshalb sollen hier „an exponierter Stellung“ die wichtigsten Erkenntnisse der Wissenschaft über die Risikowahrnehmung des Menschen aufgezeigt werden:4

- Erscheinen Risiken als beherrschbar, neigt der Mensch dazu, die Risiken zu un- terschätzen; z. B. verleiten Anti-Blockier-Systeme zu rasanterem Fahren.
- Bei freiwillig übernommenen Risiken steigt die Risikoakzeptanz, weswegen wohl trotz bekannter gesundheitsschädigender Wirkung weiter geraucht wird.
- Risiken, die jemanden persönlich oder einen Bekannten treffen oder treffen könn- ten, werden als gravierender empfunden, als wenn dieser nur unbeteiligter Dritter ist. Außerdem neigt der Mensch dazu selbst minimale Restrisiken zu vermeiden, falls er für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann.
- Kann ein Schuldiger für ein Übel determiniert werden, so wird dieses als bedroh- licher empfunden. Es erscheint, als ob die Risiken in solch einem Fall vermieden oder zumindest kontrolliert werden könnten.
- Als besonders bedrohlich werden Risiken empfunden die zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. So ist die Angst vor BSE oder der Gentechnologie weit ver- breitet.
- Entscheidend für die Risikobeurteilung ist aber auch die persönliche Erfahrung des Individuums. So ist für den einen das Glas halb voll, während es für andere halb leer ist. Folglich können auch Experten das gleiche Ergebnis unterschiedlich deuten.

Dies macht es natürlich für Unternehmen nicht einfach, denn jedes Unternehmen wird von Mitarbeitern getragen, die unterschiedliche Risikopräferenzen haben; jede für sich subjektiv und somit irgendwie richtig und weniger richtig.5

Damit aber nicht genug, denn auch außerhalb lauern Risiken. Man denke nur an den 11. September 2001. Beim Einsturz des World Trade Centers verloren viele Unter- nehmen nicht nur ihren Standort, sondern auch kaum zu ersetzendes „Humankapi- tal“.6 Spätestens seit dem Anschlag auf Bali7 wissen wir, dass es sich um keine „Eintagsfliege“ handelte. Gar eine globale Konfrontation scheint nicht unmöglich. Bei einigen Ländern der sogenannten „Dritten Welt“ zeichnet sich ein Versinken im Chaos ab. Ob es gelingt, derlei Tendenzen einzudämmen ist mehr als fraglich. So wird im Westen der erhoffte wirtschaftliche Aufschwung von Quartal zu Quartal ver- schoben.

Das Ganze ging natürlich auch nicht spurlos an der Börse vorbei. Seit geraumer Zeit kennt sie fast nur noch eine Richtung, die in den „Keller“. Der Dax sank zwischenzeitlich auf ein Sechsjahrestief8 und es erscheint so, als ob die Bären mehr als nur den obligatorischen „Winterschlaf“ an der Börse verbringen werden. Aber trotz der insgesamt düsteren Aussichten gibt es an der Börse auch Chancen. Für die Rüstungsindustrie, begann mit dem 11.09.2001 eine „goldene Epoche“, die sich auch im Börsenkurs niederschlägt.

Dies zeigt: in einer globalisierten Welt ändert sich die Umwelt immer schneller und radikaler, die Anzahl der Risiken steigt und die Überwachung dieser wird er- schwert9. Mit Ausstrahlung nach innen, denn die Mitarbeiter bleiben davon nicht unberührt. In dieser Arbeit soll gezeigt werden, wie durch ein entsprechendes Risikomanagement diesen Gefahren möglichst effizient begegnet wird und zumindest die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Das dargestellte Risikomanagementsystem ist branchenübergreifend zu verstehen, sozusagen ein „Frame“, der auf die unternehmens- und branchenspezifischen Begebenheiten zugeschnitten werden muss.10 Es werden ein Mindeststandard und darüber hinausgehende sinnvolle Ergänzungen aufgezeigt. Ein besonderes Anliegen dieser Arbeit liegt auch darin, die in der Fachwelt kontrovers diskutierten Punkte aufzuzeigen. Dabei scheint es so, als ob einer Wissenschaft, die sich mit der Unsicherheit befasst, eben diese geradezu inhärent ist.

1.2 Aufbau der Arbeit

Wie schon angedeutet, besteht diese Arbeit in erster Linie aus einem betriebswirt- schaftlichen und einen rechtlichen Teil. Im nächsten Kapitel wird zunächst als ele- mentarer Punkt die betriebswirtschaftliche Definition des Risikos vorgenommen und die geschichtliche Entwicklung der Risikomanagementsysteme aufgezeigt. In Kapitel 3 erfolgt die rechtliche Abhandlung der Problematik. Aufbauend auf der geschichtlichen Entwicklung des KonTraG werden dessen Kernaussagen darge- stellt -oder genauer gesagt- die verschiedenen Interpretationen dieser. Dazu ge- hört auch als elementarer Punkt die rechtliche Sichtweise des Risikos. In Kapitel 4 erfolgt dann eine Zusammenführung der beiden vorangegangenen Kapitel. Es wird ein Risikomanagementsystem aus betriebswirtschaftlichen Blickwinkel aufgezeigt, das auch den rechtlichen Anforderungen genügt. Kernstück dieser Ausführungen ist der Risikomanagementprozess. Auf die einzelnen Bestandteile eines Risiko- managementsystems wird dann in Kapitel 5 näher eingegangen. Zum Schluss er- folgt ein Resümee mit einem Ausblick in die Zukunft.

2 Grundlagen

In diesem Kapitel werden die wichtigsten Begriffe erklärt um die nachfolgenden Ausführungen zu verstehen. Zusätzlich wird bei Bedarf auf die existierenden unterschiedlichen Interpretationen in der Literatur hingewiesen.

2.1 Definition des Risikos

Risiko wird in der Umgangssprache für alle Arten von subjektiv empfundenen Ge- fährdungen verwendet, die unerwünscht sind. Dabei muss kein konkreter Schaden eintreten, es genügt schon das Eingehen eines Wagnisses.11 Dies zeigt, es ist eindeutig negativ belegt12 und mit dem juristischen Begriff der „Gefahr“ verwandt.13

Davon zu unterscheiden ist der Begriff Risiko, wie er in der Betriebswirtschaftsleh- re verwandt wird. Allerdings gibt es keine einheitliche und eindeutige Definition.14 Unter anderem deshalb, weil in jedem Unternehmen die Situation dif- ferierend ist, der Grund der Risikobetrachtung variiert und somit sind Risikodefini- tionen passend oder unpassend.15 Zum besseren Verständnis wird anschließend ein kurzer Überblick über die gebräuchlichsten Definitionen aufge- zeigt.

Wolf/Runzheimer teilen die bisher erschienenen Publikationen in drei Kategorien ein. In extensive Fassungen, die Risiko als Leistungsverfehlung darstellen, in ent- scheidungsbezogene Fassungen, wonach eine Fehlentscheidung die Ursache ist, sowie in informationsorientierte Fassungen, bei denen eine fehlerhafte Informati- onslage vorliegt.16

Eine weitere Einteilung erfolgt ebenfalls in drei Gruppen. Danach bezieht sich die erste Gruppe auf den informatorisch ursachenbezogenen Teil und versteht unter Risiko ein Informationsdefizit. Die zweite Gruppe nimmt Bezug auf die wertende, wirkungsbezogene Komponente und definiert Risiko als Möglichkeit der Zielver- fehlung und die dritte Gruppe stellt eine Kombination aus beiden dar.17

2.1.1 Die informatorische Komponente

Kennzeichen der informatorischen ursachenbezogenen Komponente ist eine Ent- scheidungssituation.18 Diese besteht aus einer Ergebnismatrix mit einer be- grenzten Anzahl bekannter Handlungsalternativen und entscheidungsunabhängiger Umweltzuständen. Als Kombination zwischen den Alternativen und dem jeweils bei einer Entscheidung eintretenden Zustand resultieren die Ergebnisse (Konsequen- zen). Bei mehreren möglichen Umweltzuständen ist aber nicht bekannt, welcher eintreten wird. Darum wird der mögliche Eintritt durch Eintrittswahrscheinlichkeiten bestimmt.19

Tritt ein Ereignis mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 ein, so spricht man von einer Entscheidung unter Sicherheit. Diese Situation ist aber kaum real, denn es gibt nur einen möglichen Umweltzustand. Von einer Entscheidung unter Risiko spricht man, wenn die für den Eintritt der Umweltzustände subjektiven oder objekti- ven Wahrscheinlichkeiten angegeben werden können. Können dagegen keine Wahrscheinlichkeiten für deren Eintritt angegeben werden, so liegt eine Unsicher- heit vor.20 Die Terminologie ist aber nicht einheitlich geregelt. So spricht man auch von Entscheidungen unter Risiko und Ungewissheit als Bestandteile der Unsicher- heit.21 Ebenso gibt es auch die Ungewissheit als Oberbegriff von Risiko und Unsi- cherheit.22 Weiterhin findet man die Unsicherheit i.w.S., bestehend aus Risiko und Unsicherheit i.e.S.23, bzw. die Ungewissheit i. e. S. und das Risiko als Bestandtei- le der Ungewissheit i. w. S.24 Zusätzlich muss noch bedacht werden, dass die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationen sind eine Zufallsmenge und mit Unsicherheit behaftet. Diese Unsicherheit muss minimiert werden, um die Unsi- cherheit nicht noch zu verstärken.25

2.1.2 Die wertende Komponente

Die wertneutrale Unsicherheitssituation wird nun mit subjektiven Wertungen belegt. Es wird ein Zielwert gesetzt26, der auch unbewussten Erwartungen entspringen kann.27 Es entstehen Risiken als negative Abweichungen vom Zielwert und Chancen als positive.28 Risiko wird als evtl. Planverfehlung, Möglichkeit einer Fehlentscheidung, Zielabweichung bzw. eines Verlustes definiert.29

Zusätzlich ist zu bedenken, dass jedes Risiko auch noch eine Zeitdimension hat.30 Durch diese umfassende Definition werden sämtliche Zielabweichungen erfasst.

Der Risikobegriff ist somit zielorientiert, womit er eine Zukunftsdimension und eine subjektive Komponente erhält.31

Es ist offensichtlich, dass dadurch drei Möglichkeiten der Zielverfehlung entstehen. Erste Möglichkeit: Es sind nur negative Abweichungen möglich (Katastrophen). Zweitens besteht die Möglichkeit nur positiver Zielverfehlungen (sehr unwahrscheinlich) und zum Dritten können sowohl positive als auch negative Abweichungen (der häufigste Fall) entstehen, siehe dazu Abb. 1.

Abbildung 1: Komponenten des Risikos

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: in Anlehnung an Weishaupt J., 1999, S. 30

2.2 Arten von Risiken

In diesem Abschnitt werden die gebräuchlichsten Risikounterscheidungen aufgeführt werden. Es kann sich aber um keine vollständige Liste handeln, denn entsprechend der Sichtweise existieren vielfältige Ansätze.

Eng mit der Risikodefinition im vorherigen Kapitel korrespondiert die Einteilung in reine und spekulative Risiken. Sie wird in der Literatur häufig angewandt32, jedoch existieren unterschiedliche Versionen. Am häufigsten versteht man unter reinem Risiko die Schadensgefahr, indem es zu einer direkten

Vermögensminderung (z. B. Hochwasserschäden) kommt. Folglich sind nur nega- tive Abweichungen von den Zielvorstellungen möglich. Spekulative Risiken bein- halten sowohl Chancen (Risiko i. w. S.), als auch Risiken (Risiko i. e. S.) und entstehen durch unternehmerisches Handeln33, siehe dazu auch Abb. 2. Manche Autoren setzen die reinen Risiken mit den versicherbaren Risiken gleich34, da die- se i. d. R. versicherbar sind.35 Eine weitere Variante unterteilt in symmetrische Risiken, die Chancen und Risiken beinhalten und asymmetrische mit lediglich negativen Abweichungen.36 Siehe dazu auch die nachfolgende Abbildung, die diese Zusammenhänge zum besseren Verständnis grafisch darstellt.

Abbildung 2: Systematik des Risikobegriffs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: in Anlehnung an Kless T., 1998, S. 93

Weiterhin gibt es die Möglichkeit in Aktions- und Bedingungsrisiken zu unter- teilen. Unter Ersteren versteht man potentielle Risiken, die bewusste Ziele und Plä- ne eines Unternehmens unmittelbar und messbar beeinträchtigen, z. B. Umsatzrisiken. Bedingungsrisiken führen zu unerwarteten Veränderungen der Rahmenbedingungen und haben somit keine direkten Auswirkungen auf Ziele und Pläne eines Unternehmens, z. B. politische Krisen. Diese Risiken sind folglich schwieriger zu beherrschen37, vergleichbar ist auch die Einteilung in endo- gene und exogene Risiken.38

Ebenso kann eine Unterteilung in Einzel- und Gesamtrisiko erfolgen. Einzelrisi- ken sind Risiken, die durch konkrete Entscheidungssituationen verursacht werden. Durch Addition der Einzelrisiken gewinnt man das Gesamtrisiko.39 Dabei existiert aber das Problem der Wechselwirkungen, die zwischen den einzelnen Einzelrisi- ken existieren können40, d. h. genau genommen gibt es drei Möglichkeiten:41

- Sie beeinflussen sich nicht gegenseitig
- Sie verstärken sich gegenseitig
- Sie kompensieren sich gegenseitig

An den oben dargestellten Unterscheidungsmöglichkeiten wird immer wieder Kritik geäußert, denn es ist offensichtlich, dass dabei Überschneidungen existieren können und somit keine eindeutige Differenzierung möglich ist.42

2.3 Entwicklung der Risikomanagementsysteme

Parallel zur Risikodefinition und der Einteilung in verschiedene Arten ist auch die Entwicklung der Risikomanagementsysteme zu sehen. Aber auch hier herrscht in der Literatur keine einheitliche Terminologie. Zudem muss berücksichtigt werden, dass auch heute noch alle Systeme nebeneinander im Einsatz sind. Deswegen er- hebt die nachfolgende Gliederung keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

2.3.1 Das Versicherungsmanagement

Allgemein anerkannt ist, dass die Geschichte der Risikomanagementsysteme mit dem Versicherungmanagement, das auch als „Insurance- Management“ bezeich- net wird, in den USA begann.43 Über den zeitlichen Ablauf gibt es aber unter- schiedliche Auffassungen. So ist von den 40ern44, den 50ern45 als auch von den 60ern46 die Rede, als der Zeitpunkt, an dem die Geschichte des systematischen Risikomanagements begann.47 Wie der Name schon andeutet geht es dabei hauptsächlich um versicherbare Risiken, d. h., es wurden nur reine Risiken be- trachtet.48 Es können aber nur solche Risiken abgesichert werden, für die eine entsprechende Dienstleistung angeboten wird. Dazu müssen

Eintrittswahrscheinlichkeiten und empirische Regelmäßigkeiten vorliegen. Eben- so muss das Schadensausmaß quantifizierbar sein und es muss sich um kollek- tive Risiken handeln.49 Die Beanspruchung dieser Leistungen gilt es optimal zu gestalten.50 In den 70ern kam es zu immer komplexeren Umweltbedingungen. Es änderten sich im Besonderen die sozialen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Als Folge davon wurden zum ersten Mal Versicherungen von den Unternehmen selbst getragen, die Risiko-Informationssysteme effizienter gestaltet und vermehrt die Dienste externer Berater in Anspruch genommen.51 Zur gleichen Zeit erreichte das Risikomanagement auch Europa.52 Auf diesem Konzept entwickelten sich die nachfolgenden Systeme.

2.3.2 Risikomanagement im engeren Sinne

Dieses System wurde in Europa entwickelt. Da die Entwicklung der Systeme ein kontinuierlicher Prozess ist, werden auch in der Literatur unterschiedliche Abgren- zungen vorgenommen. Allgemein geht man aber davon aus, dass die Risikoanaly- sen perfektioniert und die alternativen Maßnahmen und Strategien erweitert wurden.53 Wichtig ist, festzuhalten, dass die Chancen weiterhin nicht be- trachtet werden. Es kommt also zu einer Ausdehnung der Betrachtung von negati- ven Abweichungen. Gegenstand dieses Risikomanagements sind je nach Blickwinkel die reinen Risiken bzw. diese sowie die Einzelrisiken oder die Bedin- gungsrisiken.54 Hahn erwähnt in diesem Zusammenhang ein „spezielles Risikoma- nagement“, das hauptsächlich aus einem Insurance-Management besteht und einer erweiterten Interpretation, die dem Risikomanagement i. e. S. entspricht.55

Die Vernachlässigung der Chancen führte zur Kritik an diesem System, so wurde des Risikomanagement im weiteren Sinne entwickelt, welches besonders von Hal- ler an der Universität in St. Gallen vorangetrieben und entscheidend geprägt wur- de.56

2.3.3 Risikomanagement im weiteren Sinne

Beim Risikomanagement i. w. S. -auch generelles Risikomanagement genannterfolgt eine Ausdehnung des Riskobegriffes auf alle Risiken und die Chancen. Dies ist ein weitgehender Ansatz, dessen Ziel es ist, alle Risikoursachen zu erfassen. Das dabei zugrunde liegende Verständnis von Risiko dehnt das Risikomanagement auf die Unternehmensführung aus. Somit wird das ganze Unternehmen betrachtet, denn jetzt werden sämtliche Abweichungen von unternehmerischer Entscheidungen berücksichtigt.57

Neben der oben aufgezeigten Entwicklung auf Unternehmensebene gibt es inzwi- schen auch schon erste Ansätze, Risikomanagementsysteme auf Staatsebene einzurichten. z. B. hat der Kanton Bern seine Finanzkontrolle umgebaut. Diese führte am Anfang nur reine situative Prüfungen durch, woraus dann im Laufe der Zeit prozessorientierte Prüfungen entstanden. Inzwischen erfasst die Finanzkon- trolle strukturiert die Risiken, führt Risikobeurteilungen, Kommunikation sowie be- ratende Tätigkeiten durch. Das nächste Ziel ist der bewusste Umgang mit Chancen und Risiken auf allen Ebenen des Kantons.58 Darüber hi- naus gibt es auch erste Ansätze auf internationaler Ebene, so haben die G 7-Staa- ten das F(inancial) S(tability) F(orum) ins Leben gerufen. Das FSF hat die Aufgabe, Information und Koordination internationaler Finanzzentren zu verbes- sern, um Schwachstellen und daraus resultierende Risiken zu erkennen. Damit sol- len solch katastrophale Krisen wie die Asien- oder Russlandkrise vermieden werden, die selbst Industrieländer in prekäre Situationen brachten.59 Siehe dazu auch die nachfolgende Abbildung.

Abbildung 3: Entwicklung des Risikomanagements

Quelle: eigene Darstellung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Es findet sich aber auch noch eine Version, die die Entwicklung des Risikomana- gements in der BRD darstellt. Danach hat die Entwicklung folgenden Verlauf ge- nommen:60

- Risikomanagement nach KonTraG
- Erweiterte Interpretation des Risikomanagements
- Enterprise Wide Risk Management (EVRM)

Bei einem Risikomanagement nach KonTraG wird eine situative zeitpunktbezoge- ne Risikoinventur durchgeführt. In der erweiterten Form erfolgt die Implementierung eines Risikomanagementprozesses mit eigener Ablauforganisation. Und schließ- lich bei der unternehmensweiten Version handelt es sich um einen permanenten Prozess, der auf sämtlichen Ebenen stattfindet mit dem Ziel, den Unternehmenswert zu steigern.61 Es zeigt sich, dass die Bedeutung mit dem eines Risikomanagements i. w. S. weitestgehend übereinstimmt und in den folgenden Ausführungen erfolgt deshalb keine Unterscheidung mehr. Dabei ist besonders ein situatives Risikomanagement nach KonTraG zweifelhaft.62 Welche Anforderungen das KonTraG konkret an das Risikomanagementsystem stellt, wird in dem nun an- schließenden Kapitel näher betrachtet.

3 Das KonTraG

Mit dem KonTraG hat die BRD Gesetzesänderungen vorgenommen, die sich zen- tral mit dem Umgang mit Risiken befassen. „Das KonTraG enthält dazu eine Reihe von Änderungen vor allem des Aktiengesetzes (AKTG), aber auch des Handelsge- setzbuches (HGB), des Publizitätsgesetzes, des Genossenschaftsgesetzes (GenG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), der Börsenzulassungs-Verord- nung, der Wirtschaftsprüferordnung, des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf- ten (KAGG), des GmbH-Gesetzes (GmbHG), des Einführungsgesetzes zum Ak- tiengesetz (EGAktG) und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)“.63

3.1 Der Weg zum KonTraG

Zum besseren Verständnis wird zuerst die Entwicklung zum KonTraG aufgezeigt. Es gibt dabei neben den nationalen auch internationale Beeinflussungen.

3.1.1 Auf nationaler Ebene

Die Entwicklung zum KonTraG wurde durch die Unternehmenskrisen in den 80ern veranlasst. Diese ereigneten sich aber nicht nur in der BRD sondern weltweit.64 Stellvertretend werden nachfolgend einige kurz skizziert.

Die Metallgesellschaft war 1993 beinahe insolvent. Wichtigster Grund ist nach allgemeiner Überzeugung, dass die Verantwortlichen für die Unternehmensstrategie, welche zu Milliardenverlusten bei Ölkontrakten führte, auch bei der Kontrolle mitbestimmten. Erschwerend existierten außerdem ungenügende Dokumentations- und Informationsmechanismen.65

Besonderes Aufsehen erregte der Fall der Barings Bank im Jahre 1995, die durch einen Mann namens Nick Leason in den Untergang gerissen wurde. Leason führte eigenmächtig riskante Optionsgeschäfte durch, ohne dass die Un- ternehmensführung davon wusste. Ein funktionierendes Risikomanagement war folglich nicht vorhanden und die Bank hatte am Ende einen Verlust von über 1 Milli- arde US-Dollar zu verzeichnen.66

Die Bank NatWest musste 1997 einen Verlust von 85 Mio. GBP hinnehmen, weil das angewandte Modell für Zinsoptionen bzw. die Annahmen, auf denen dieses beruhte, nicht den Verhältnissen entsprach.67 Aus dem gleichen Grund verspekulierte sich 1998 der Hedgefond Long Term Capital. Als Folge davon kam es zu einem gigantischen Börsencrash mit verheerenden Wirkungen, aus dem die Russland- und Brasilienkrise entstanden.68

Und Philipp Holzmann hatte nach Verlusten in Auslandsmärkten begonnen, in gesättigte Märkte zu expandieren und marode Firmen aufzukaufen. Daraus resultierte 1995 ein riesiger Verlust, der aber noch durch „mögliche Freiräume im Bilanzrecht“ ausgeglichen werden konnte. Die anhaltende Rezession in der Baubranche führte schließlich dazu, dass man sich immer mehr in unbekannten Geschäftsfeldern engagierte und somit die Risiken immer komplexer wurden. Im Jahr 1999, ein Jahr nach Verabschiedung des KonTraG, war Philipp Holzmann überschuldet69, wurde zwar durch eine staatliche Bürgschaft gerettet, um dann einige Jahre später doch noch Insolvenz zu beantragen.

Demzufolge wurde 1995 unter Vorsitz des BMJ eine Arbeitsgruppe damit beauf- tragt, Möglichkeiten für eine effizientere Abschlussprüfung auszuarbeiten. Ergebnis war ein Vorschlag zur Neufassung des § 264 Abs. 7 HGB. Dieser Vor- schlag bezog sich noch auf alle Kapitalgesellschaften und sollte in erster Linie durch Verbesserung der internen Revision die Erwartungslücke minimieren. In ei- ner Koalitionsarbeitsgruppe kam es zu Modifizierungen und nach nochmaliger Überarbeitung im November 1996 wurde der Referentenentwurf zum KonTraG vorgelegt. Die Regelungen zum Risikomanagement bezogen sich jetzt nur noch auf Aktiengesellschaften mit dem Ziel, bestandsgefährdende Risiken frühzeitig zu erkennen. Des Weiteren war eine Einstellung in § 93 Abs. 1 AktG geplant.70 Eben- so erfolgte zur Stellungnahme eine Zustellung an die interessierten Verbände. Dabei gab es Kritik an Formulierung, Systematik und der geplanten Einstellung in §93 Abs. 1 AktG.71 Parallel erarbeitete die SPD-Fraktion den Ent- wurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Transparenz und Beschränkung von Machtkonzentration in der deutschen Wirtschaft (Transparenz- und Wettbewerbs- gesetz). Beide wurden im Januar 1997 vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages angehört. Nach Änderungen sprach man jetzt vom Regierungsent- wurf, der im Januar an den Bundestag übersandt wurde. Leicht abgeändert er- folgte im März 1998 die Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat.72 Am 01.05.1998 trat dann das KonTraG in Kraft.73 Die Regelungen betreffend der Einrichtung eines Risikomanagements sind stark gekürzt in § 91 Abs 2 AktG eingestellt worden, ohne dass sich der Grundgedanke veränderte, aber der Vorstand als Organ verpflichtet wurde.74

3.1.2 Auf internationaler Ebene

Die Entstehung des KonTraG hat auch eine internationale Dimension. Darum nachstehend eine Auflistung ausgesuchter regulativer Bestimmungen verschiedener Länder.75

Tabelle 1: Entwicklung der Corporate Governance

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

Bei den Regelungen der anderen Länder handelt es sich in der Regel um unternehmerische Verhaltenspflichten. Dabei werden von Fachgremien sogenannte „Codes of Best Practise“ erarbeitet76, die als Richtlinien zur Corporate Governance gelten. Unter Corporate Governance versteht man allgemein Vorgaben zu Organisation, Führung und Überwachung der Geschäftsführung bei börsennotierten Unternehmen. Kontrovers diskutiert wird allerdings, ob dies aus der Sicht der Aktionäre (Shareholder) oder aller betroffenen Gruppen eines Unternehmens (Stakeholder) zu sehen ist.77 Besonders der amerikanische COSO- Report hat die Gestaltung des KonTraG wesentlich beeinflusst.78 Die OECD-Richt- linien gelten länderübergreifend, sind aber im KonTraG, dessen Regelungen nachfolgend erläutert werden, nach Ansicht von Hommelhoff/ Mattheus schon verankert.79

3.2 Ziele des KonTraG

Die Regelungen des KonTraG werden in der Literatur zum Teil kontrovers disku- tiert. Es besteht aber Einigkeit über folgende wesentlichen Ziele des KonTraG:80

Bisher mögliche Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen im Unternehmenskon- trollsystem sollen beseitigt werden. Hierzu wird besonders eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat angestrebt, bei gleichzeitiger Entflechtung der Beziehungen zwischen Vorstand und Abschlussprü- fer.

Die zunehmenden Anforderungen internationaler Kapitalmärkte sollen berücksich- tigt werden. Zur Unterstützung dieses Zieles wurden außerdem folgende Gesetze verabschiedet: Gesetz zur Deregulierung des Aktienrechts, das zweite Finanz- marktförderungsgesetz, das Kapitalaufnahme-Erleichterungsgesetz (KapAEG), das dritte Finanzförderungsgesetz und das Gesetz zur Zulassung der Stückaktie.

Ebenso besteht die Absicht die sogenannte „Erwartungslücke“ zu schließen. Damit ist die Differenz zwischen den Ansichten der Öffentlichkeit über Grund, Notwendigkeit und Ausmaß einer Abschlussprüfung und denn für die Abschlussprüfung determinierten gesetzlichen Pflichten und berufsständischen Grundsätze. In der Literatur wird zurecht darauf hingewiesen, dass in der Öffentlichkeit unterschiedliche Ansichten existieren und somit eine völlige Schließung dieser Lücke gar nicht möglich ist.

Das ebenfalls in die Kritik geratene dualistische System, d. h.; Führung und Kon- trolle erfolgt durch Vorstand und Aufsichtsrat, wurde nicht geändert, da sich dieses Kontrollsystem insgesamt bewährt habe und lediglich Korrekturen nötig wären.81

3.3 Kernaussagen durch das KonTraG

Wie schon vorher angesprochen wurden mit dem KonTraG sehr umfangreiche Änderungen vorgenommen. In diesem Beitrag werden nur die wichtigsten Regelungen erklärt, die in Bezug zum Thema stehen und Aktiengesellschaften betreffen, des Weiteren bleiben Konzernregelungen unberücksichtigt. Falls notwendig wird punktuell die Situation anderer Gesellschaften dargelegt.

3.3.1 Vorstand

Durch das KonTraG wurden die bereits bestehenden Pflichten des Vorstands konkretisiert, als auch erweitert, wie nachfolgend dargestellt wird.

3.3.1.1 Das Risikomanagementsystem

Das größte Aufsehen erregte der neu aufgenommene Abs. 2 in § 91 AktG:

„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“.82

In der Literatur gibt es aber unterschiedliche Ansichten über die Ausgestaltung ei- nes solchen Systems. So ist eine Vielzahl unterschiedlicher Bezeichnungen im Umlauf.83 Einigkeit herrscht darüber, dass die schon bestehende allgemeine Lei- tungspflicht nach § 76 AktG, die die Organisation mit einschließt, konkretisiert wer- den soll. Dabei beruft man sich auf das ARAG/Garmenbeck-Urteil von 1997, bei der der BGH diese Pflicht, die nach § 93 Abs. 2 AktG zu Schadensersatz führen kann, näher präzisierte.84 Hommelhoff/ Mattheus weisen darauf hin, dass außer dem oben genannten Urteil nur wenige existierten. Somit war keine ausreichende Rechtssicherheit gegeben, weshalb der Gesetzgeber den § 91 AktG entsprechend änderte.85 Konsequenterweise fordert jetzt der neue Abschnitt des § 91 vom Vorstand die Einrichtung eines adäquaten Risikomanagements so- wie einer angemessenen internen Revision.86 Es finden sich aber weder im Ge- setz noch in der Begründung Angaben über eine konkrete Gestaltung.87 Es wird le- diglich darauf hingewiesen, dass die Größe, Branche, Struktur und der Kapitalmarkt zu berücksichtigen sind.88 Die Folge davon ist eine Diskussion, die bis heute noch nicht abgeschlossen ist. Dabei lassen sich verschiedene Gruppen bilden.

Die eine fordert ein Risikomanagement nach betriebswirtschaftlichen Ge- sichtspunkten,da der Gesetzgeber bewusst keine konkreten Regelungen erlas- sen hat.89 Demnach ist gemäß dem betriebswirtschaftlichen Kenntnisstand ein umfassendes Risikomanagement zu installieren.90 Ein wichtiges Unterscheidungs- merkmal ist die Definition des Risikos. Dieses wird nach dem Verständnis dieser Gruppe als Verlust- und Schadensgefahr definiert.91 Risikomanagement umfasst in diesem Sinne sämtliche Maßnahmen zur Identifikation, Analyse, Quantifizierung, Bewältigung und Kommunikation von Risiken.92 Auf die nähere Ausgestaltung wird hier nicht näher eingegangen.93 Lück kommt zum Schluss, dass solch ein Risiko- managementsystem gemäß § 91 Abs. 2 AktG, dessen Begründung und der allge- meinen Begründung zum KonTraG-Entwurf aus den Komponenten internes Überwachungssystem, Controlling und Frühwarnsystem bestehen muss.94

In der rechtswissenschaftlichen Auslegung wird darauf hingewiesen, dass nicht von Risiko, sondern das Unternehmen gefährdende Entwicklungen die Rede ist. Darunter versteht man keine Verlustgefahr, sondern die nachteilige Verände- rung eines bestehenden Zustandes. Gemäß der Gesetzesbegründung handelt es sich vorrangig um risikobehaftete Geschäfte, Unrichtigkeiten der Rechnungsle- gung und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften ,die sich wesentlich auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens auswirken.95 Danach hat der Vorstand also lediglich Maßnahmen zu ergreifen, die eine rechtzeitige Fest- stellung dieser bestandsgefährdenden Entwicklungen ermöglichen.96 Folglich ist die Erfassung aller Einzelrisiken gesetzlich nicht vorgeschrieben, denn es muss letztendlich nur die reale Gesamtsituation und frühzeitig drohende schwerwiegen- de Gefährdungen dieser bekannt sein.97 Gemäß Gesetzestext und -begründung er- folgt eine Interpretation dahingehend, dass es sich um solche Entwicklungen handelt, die direkt die Unternehmensexistenz bedrohen und quantifizierbar sind. Außerdem müssen sie auch vom Vorstand beeinflusst werden können, d. h. externe Rahmenbedingungen können nur indirekt über die Unternehmensaktivitäten wirken.98 Unstrittig liegt eine Bestandsgefährdung bei drohender Insolvenz vor. Diese wird eröffnet bei Illiquidität, drohender Illiquidität oder Überschuldung.99 Zimmer/ Sonneborn vertreten zudem die Ansicht, dass aufgrund der hervorhebenden Wirkung von § 91 Abs. 2 AktG auch eine dauerhafte Gefährdung der Unternehmensrentabilität eine Bestandsgefährdung darstellt.100

Diese existenzbedrohenden Entwicklungen müssen laut Gesetz früh erkannt werden, was aber nicht bedeutet, sie generell auszuschließen, sondern diese rechtzeitig zu erkennen, damit der Vorstand noch Zeit hat, geeignete Gegenmaß- nahmen zur Unternehmenssicherung einzuleiten. Art und Umfang dieser Maßnah- men ist gesetzlich nicht definiert101, da dies vom Unternehmensumfeld abhängig ist und somit zu den Führungsaufgaben des Vorstandes gehört. Die Risikobewälti- gung und somit das „wie“ ist nicht Bestandteil von § 91 Abs. 2 AktG.102 Gemäß der allgemeinen Leitungsaufgabe nach § 76 Abs. 1 AktG kann der Vorstand aber durchaus zur Risikobewältigung verpflichtet sein.103 Die Leitungsaufgabe muss ge- mäß § 93 Abs. 1 AktG mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge- schäftsleiters erfüllt werden.104 Die Maßnahmen eines umfassenden Risikomana- gements können aber unter Umständen diese Sorgfaltspflichten beeinflussen, nämlich dann, wenn sie eine tatsächliche Übung in der Unternehmensführung dar- stellen105, d. h. sie gelten als allgemein praktizierter Standard. Dies könnte vor al- len Dingen durch die Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), dem Code of Best Practice der Grundsatzkommission Corporate Go- vernance und dem German Code of Corporate Governance (GCCG) gesche- hen.106 Zum Schluss sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Ansicht vertreten wird, da § 91 Abs. 2 AktG ohne Übergangsfrist in Kraft trat, sollte eindeutig kein umfassendes Risikomanagement vorgeschrieben werden.107

In einem weiteren Schritt hat der Vorstand noch ein Überwachungssystem einzurichten. Die Vertreter dieser Richtung weisen auf die geschichtliche Entwick- lung hin. Danach ist im Referentenentwurf108 die Rede von einem Überwachungs- system mit dem Zweck ,die Einhaltung der vom Vorstand zu treffenden Maßnahmen zu überwachen. Demzufolge dient das Überwachungssystem dazu, zu kontrollieren, ob die getroffenen Maßnahmen zur Früherkennung auch eingehal- ten werden.109 Somit kann festgehalten werden: Bei § 91 Abs. 2 AktG handelt es sich um einen konkreten Aspekt der allgemeinen Leitungsaufgabe. Die dabei ge- forderte Früherkennung ist nur ein -wenn auch wesentlicher- Teil eines umfassen- den Risikomanagementsystems. Der Gesetzgeber formulierte damit eine Mindestanforderung. Unter Umständen sind aber im Rahmen der allgemeinen Lei- tungsaufgabe weitergehende Maßnahmen nötig.

Die konkrete Gestaltung liegt jedoch beim Vorstand. Bei den in diesem Kapitel vorgenommenen Ausführungen wird, wenn keine anderen Angaben erfolgen, von einem Risikomanagement nach KonTraG ausgegangen. Dies bedeutet, es besteht aus einem Früherkennungs- und Überwachungssystem.

Eine dritte Gruppe schließlich bezweifelt nicht die juristische Auslegung. Sie weist aber darauf hin, dass das Gesetz der Insolvenzvorsorge dient. Die diese hervorru- fenden existenzbedrohenden Risiken können aber nur durch ein umfassendes Ri- sikomanagement erfasst werden. Denn nur wenn alle Risiken analysiert, identifiziert und bewertet werden wird ersichtlich, ob ein Risiko bestandsgefährdend ist.110

Es stellt sich die Frage, ob eine permanente oder eine situative Durchführung er- folgt. Dazu lässt sich feststellen, dass sich die Umweltbedingungen gerade sehr schnell ändern, so dass eine Bestandgefährdung nur bei einer systematischen Be- obachtung erkannt werden kann.111 Außerdem birgt situatives Vorgehen die Ge- fahr des Handelns unter Kosten und Zeitdruck in sich, als Folge davon können neue Risiken entstehen.112 Zudem stellen Modelle und Messverfahren selbst Risi- ken dar, da sie ein Ergebnis der begrenzten Wahrnehmung des Menschen sind und somit falsche Daten liefern können.113 So hat der Gesetzgeber bei der Über- prüfung des Risikomanagements nach § 317 HGB auch gefordert zu überprüfen, ob ein kontinuierliches Risikomanagement betrieben wird.114 Denn ein frühzeitiges Erkennen bestandsgefährdender Entwicklungen ist nur bei einem permanenten Ri- sikomanagement möglich.

Hinsichtlich der betroffenen Gesellschaften herrschen in der Literatur ebenfalls unterschiedliche Ansichten. Unstrittig ist die Gültigkeit für alle Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien115. Problematisch ist aber die Anwen- dung auf andere Gesellschaftsformen. In der Gesetzesbegründung heißt es, für das GmbH-Gesetz ist keine entsprechende Regelung vorgesehen. Aber je nach Größe, Komplexität und Struktur kann eine Ausstrahlungswirkung be- stehen.116 Dabei geht man davon aus, dass die Sorgfalt eines ordentlichen Ge- schäftsmannes nach § 43 Abs. 1 GmbHG das Gleiche meint wie der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG.117 Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, die Ausstrahlung gilt für jede GmbH, sogar für alle Rechtsformen.118 Diese Meinung ist aber abzulehnen, denn wenn dem so wäre, hätte der Gesetzgeber das GmbH-Gesetz ebenfalls ändern können. Deshalb muss man bei einer möglichen Ausstrahlung die unterschiedliche Verwaltungsstruktur von GmbH und AG berücksichtigen. Bei einer GmbH besitzen die Gesellschafter i. d. R. eine umfassende Weisungsbefugnis gegenüber den Geschäftsführern, wäh- rend der Vorstand einer AG weitgehend eigenverantwortlich handelt.119 Nach allge- meiner Ansicht gilt die Neuregelung für eine GmbH bei ähnlicher Organstruktur. Dies ist der Fall, wenn der Kapitalmarkt durch Ausgabe von Genussscheinen oder Schuldverschreibungen in Anspruch genommen wird.120 Als weiteren Grund wird die Einrichtung eines Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungs- oder Betriebsver- fassungsgesetz genannt.121 Was aber nicht unumstritten ist, da die Kompetenzen ausgeweitet werden, aber nicht unbedingt ein Mehr an Verantwortung damit ver- bunden ist.122 Ebenso zweifelhaft ist, die Ausstrahlung an den Größenklassen im Sinne von § 267 HGB auszurichten mit der Begründung, kleine und mittlere Unter- nehmen würden sich im Gegensatz zu großen in ihrer Organisation deutlich von ei- ner typischen AG unterscheiden.123

3.3.1.2 Die Berichterstattung

Sie ist für die Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats von großer Bedeutung, damit dieser eine effiziente Überwachung durchführen kann.124 Geändert wurde aber nur § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. AktG; demnach hat der Vorstand zu berichten über „die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions und Personalplanung)“.125 Die Berichterstattung muss dabei mindestens einmal jähr- lich erfolgen.126 Die Neuregelung dient der Klarstellung.127 Denn schon bisher musste der Vorstand über die Unternehmensplanung berichten, jedoch wurden meist nur die Istwerte weitergeleitet. Jetzt aber wird die ex ante Kontrolle des Auf- sichtsrats explizit hervorgehoben und somit auch die zukunftsorientierte Berichter- stattung des Vorstands determiniert.128 In der Regierungsbegründung wird als Bei- spiel der kurz-, mittel- und langfristige Unternehmensplan genannt und abhängig von Bedarf, Größe etc. evtl. noch der Produktions-, Absatz-, Kosten- und Ergebnis- plan.129 Nach allgemeiner Ansicht muss der Vorstand im Jahresbericht nicht über das Risikomanagement berichten, da es kein Gegenstand der Unternehmenspla- nung oder der Geschäftspolitik ist. Dies gilt aber nicht für die Risikostrategie, da sie Teil der Unternehmensstrategie ist und somit die Unternehmensplanung beein- flusst.130

Für die Information des Aufsichtsrats von ganz besonderer Bedeutung sind die Quartalsberichte nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3. AktG. Sie informieren ihn über den Lauf der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft. Wie der Name schon andeutet, soll die Berichterstattung mindestens vierteljährlich erfolgen. Damit soll der Auf- sichtsrat über die Entwicklung und die momentane Lage informiert werden. Laut Gernoth ist diese Berichtspflicht weit auszulegen, so dass der Vorstand eine de- taillierte Beschreibung der gesamten wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen des Unternehmens erhält.131 Aber Mängel im Risikomanagementsystem sind auch hier nicht Bestandteil des Berichts, sehr wohl aber die Gefahren einzelner risiko- trächtiger Geschäfte.132 Außerdem ist zumindest über Risiken der zukünftigen Ent- wicklung zu berichten, die sich wesentlich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken.133

Nach § 90 Abs. 1 S. 2 AktG sind sonstige wichtige Anlässe, die überraschend ent- stehen und eine erhebliche Gefahr für das Unternehmen darstellen, unverzüglich dem Aufsichtsrat zu melden.134 Zu diesen Anlässen zählen nach allge- meiner Ansicht sowohl Mängel im Risikomanagementsystem135, als auch neue unbekannte Risiken mit erheblichen Auswirkungen.136 Ebenso ist nach § 90 Abs.1 S. 1 Nr. 4 AktG der Aufsichtsrat über Risiken, die gravierende Auswir- kung auf Rentabilität und Liquidität haben könnten, rechtzeitig zu informieren. Je- denfalls so, dass der Aufsichtsrat seiner beratenden Funktion noch nachkommen kann.137

Dieser Paragraph wird in der Literatur öfters als nicht den Bedürfnissen des Aufsichtsrat entsprechend kritisiert.138 Ist dies der Fall, so kann er eine Informationsordnung (§ 77 Abs. 2 AktG), die das Berichtswesen regelt, in die Geschäftsordnung aufnehmen.139 Allerdings hat er damit keinen Zugriff auf dem Vorstand untergeordnete Instanzen, da dies dessen Alleinvertretung (§ 76 Abs. 1, §1 11 Abs. 4 S. 1 AktG) beeinträchtigen würde.140

3.3.1.3 Lagebericht

Nach § 264 Abs. 1 i. V. m. § 267 HGB haben große und mittelgroße Kapitalgesell- schaften einen Lagebericht innerhalb der ersten 3 Monate des neuen Geschäfts- jahres für das vorherige Geschäftsjahr aufzustellen.141 Dabei ist der Lagebericht ein eigenständiger Teil der jährlichen Rechnungslegung.142 Nach Meinung der meisten Autoren dient der Lagebericht, da er publiziert werden muss, primär zur Information der Öffentlichkeit. Und dies, obwohl er auch an den Aufsichtsrat und andere Adressaten gerichtet ist.143 Aufgabe des Lageberichts ist es, die ökonomi- sche Gesamtsituation darzustellen und den Jahresabschluss zu ergänzen, damit die Adressaten einen Gesamtüberblick erhalten.144 Dazu be- stimmt § 289 HGB, dass der Lagebericht aus einer Pflichtkomponente Abs. 1 und einer Sollkomponente Abs. 2 besteht. In der Pflichtkomponente müssen Anga- ben über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft gemacht werden.145 Und zwar so, dass „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ver- mittelt wird“.146 Der Gesetzgeber hat aber die inhaltliche Gestaltung nicht weiter konkretisiert, aufgrund dessen existieren Spielräume. Um aber die Informationen zu vereinheitlichen und die Verständlichkeit für die Adressaten zu verbessern, ist eine Darstellung gemäß den Grundsätzen allgemeiner Lageberichterstattung anzu- raten. Bei diesen handelt es sich um die Grundsätze der Richtigkeit, Vollständig- keit, Vergleichbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Informationsabstufung, Klarheit und der Vorsicht.147 Bei der Sollkomponente ist besonders § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB inte- ressant. Dort wird gefordert, dass im sogenannten Prognosebericht auch auf die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens einzugehen ist.148. Somit ist zu er- kennen, ein Lagebericht bestand auch bisher aus vergangenheits- und zukunftsori- entierten Bestandteilen.149 In § 289 Abs. 1 HGB erfolgte im Zuge des KonTraG die Einfügung des Halbsatzes „dabei ist auch auf die Risiken der künfigen Entwicklung einzugehen“.150 Dieser Teil der Risikodarstellung wird auch Risikobericht genannt.151 Folglich sind Aussa- gen zu diesen Risiken ein allgemeiner Pflichtbestandteil des Lageberichtes152, der somit nicht nur über die Chancen berichten darf.153 Bezüglich des Risikobegriffs ist die Mehrheit der Ansicht, dass damit auf Risiken in Form von ungünstigen Ent- wicklungen einzugehen ist.154 Über den Umfang der Berichterstattung gibt es aber differierende Ansichten.155 Der Gesetzgeber hat den § 289 Abs. 1 HGB geändert, um einen Einklang mit § 317 Abs. 2 HGB zu erreichen.156 Als Folge davon über- prüft der Abschlussprüfer die Lageberichterstattung.157 Deshalb soll hier die Posi- tion des IDW dargestellt werden. Gemäß dem IDW hat der Lagebericht eine Informations- und Warnfunktion. Und um dieser gerecht zu werden, müssen nicht alle Risiken, sondern nur jene, die bestandsgefährdend oder mit wesentlichem Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind, erwähnt werden. Aber auch nur, wenn ein Eintritt dieser Risiken mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.158 Ein Risiko ist demnach bestandsgefährdend, wenn der Fortbe- stand des Unternehmens (Going Concern) gefährdet ist. Auf bestandsgefährden- de Risiken muss eindeutig hingewiesen werden. In dem Falle, dass bestandsgefährdende Tatsachen bestehen, die den Fortbestand des Unterneh- mens vermutlich aber nicht gefährden, so ist dennoch über sie in abwägender Form zu berichten. Außerdem muss noch auf die sonstigen Risiken eingegangen werden. Sonstige Risiken sind sämtliche Risiken, die bei einem möglichen Eintritt erheblich die zukünftige Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigen können und sich somit nachteilig auf die Lage bzw. den Geschäftsverlauf auswirken.159 Da- bei sollte der Prognosezeitraum bei bestandsgefährdenden Risiken in Abhängig- keit von der Fortführungsprämisse 12 Monate und bei den sonstigen 2 Jahre betragen.160 Werden keine Risiken festgestellt, empfiehlt es sich, im Lagebericht explizit darauf hinzuweisen.161

Wie dargestellt, müssen bestandsgefährdende Tatsachen im Lagebericht erwähnt werden, auch wenn der Fortbestand noch gesichert erscheint, da es sich in solch einem Fall um wesentliche Angaben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage han- delt. Dadurch kann es zur „Selffulfilling-prophecy“ kommen, d. h. dadurch tritt die Bestandsgefährdung tatsächlich ein. Um dies zu verhindern, sollten die implementierten Gegenmaßnahmen aufgezeigt werden.162 Folglich spiegelt sich im Risikobericht die subjektive Einschätzung des Vorstands wider.163 Die Trennung des Risikoberichts vom Prognosebericht ist nicht eindeutig. Allge- mein ist man aber der Ansicht, dass der Prognosebericht die geplante zukünftige Entwicklung darstellt und der Risikobericht Gefährdungen dieser Pläne.164. Der Ri- sikobericht kann aber auch Bestandteil des Prognoseberichts sein.165 Und der ge- samte Lagebericht soll letztendlich die Adressaten in die Lage versetzen, Art, Ausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit von Risiken bestimmen zu können.166

3.3.2 Abschlussprüfer

Um die Unternehmensüberwachung zu verbessern, wurde die Zusammenarbeit von Abschlussprüfer und Aufsichtsrat grundlegend überarbeitet.167 Ziel ist eine partnerschaftliche Kooperation, die das Herzstück der dualen Überwachung dar- stellt.168 Der Abschlussprüfer hat dabei die Aufgabe nach § 316 Abs. 1 S.1 HGB i. V. m. § 317 Abs. 1 S. 1 HGB und Abs. 2 S. 1 den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, GUV und Anhang, den Lagebericht,die Buchführung und nach § 317 Abs. 4 HGB bei börsennotierten Kapitalgesellschaften das Risikomanagement- system zu überprüfen.169 Ziel des Gesetzgebers war es, dass die Prüfungen in Zukunft risikoorientierter durchgeführt werden.170 Die Prüfungspflicht gilt für alle großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB). Eine Ausnahme ist die Prüfung des Risikomanagementsystems nach § 317 ABS. 4 HGB, die nur für Aktiengesellschaften mit amtlicher Notierung gilt.171 Dies bedeutet, dass nach § 36 BörsG nur Unternehmen, die zum amtlichen Handel zugelassen sind, davon be- troffen sind.172 Allerdings wird sich im Zuge der geplanten Umstrukturierung der Deutschen Börse AG -wonach nur noch die beiden Segmente Prime Standard und Domestic Standard existieren sollen173 - zeigen, wie der Terminus amtlich no- tiert auszulegen sein wird. Die Prüfungen sind nach § 317 Abs. 1 S. 3 HGB in der Art durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und die Nichtbeachtung gesetzlicher Vor- schriften bzw. ergänzender Regelungen, die sich auf das ergebende Bild der Un- ternehmenslage gemäß § 264 Abs. 2 wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.174

[...]


1 Vgl.: Jungemann H., 1998, S. 98; Umiker B., Peer A., 1999, S. 28ff.

2 Vgl.: Brühwiler B., 2001, S. 119f.

3 Vgl.: Michaels B., 1999, S. 234

4 Vgl.: Brühwiler B., 2001, S. 120f.; Jungemann H., 1998, S. 98; hierzu auch Dacunha-Castelle D., 1997, S. 139ff.

5 Vgl.: Umiker B., Peer A., 1999, S. 29; Haller M., Königswieser R., 1993, S. 27f.

6 Vgl.: Haller M., Wehowsky S., 29.09.2001, S. 29

7 Vgl.: o. V., 14.10.2002, S. 3

8 Vgl.: o. V., 09.10.2002, S. 9

9 Vgl.: Ruud F. T., Bodenmann J. M., Kienast M., 2000, S. 1029

10 Vgl.: Ertl M., 2000, S. 4

11 Vgl.: Weishaupt J., 1999, S. 12ff.; Kromschröder B., Lück W., 1998, S. 1573; Helten E., Bittl A., Liebwein P., 2000, S. 127; Haller M., Königswieser R., 1993, S. 25ff.

12 Vgl.: Michaels B., 1999, S.234f.; Dacunha-Castelle D., 1997, S. 14

13 Vgl.: Gramlich L., 2001, S. 164

14 Vgl.: Braun H., 1984, S.22.; Härterich S., 1987, S. 5; Mikus B., 2001a, S. 5; Wall F., 2001, S. 207; Banse G., Bechmann G., 2001, S. 36; Umiker B., Kuhn H., 2000, S. 38f.

15 Vgl.: Huch B., Tecklenburg T., 2001, S. 302; Spannagl T., Häßler A., 1999, S.1827,

16 Vgl.: Wolf K., Runzheimer B., 2001, S. 22

17 Vgl.: Braun H., 1984, S. 26ff.; Härterich S., 1987, S. 5; siehe auch Martin T. A., Bär T., 2002, S.70

18 Vgl.: Braun H., 1984, S. 26

19 Vgl.: Braun H., 1984, S. 34f.; Mikus B., 2001a, S. 5ff.; ähnlich auch Wall F., 2001, S. 209f.

20 Vgl.: Braun H., 1984, S. 35

21 Vgl.: Wall F., 2001, S. 210; Götze U., Mikus B., 2001b, S. 450

22 Vgl.: Hahn D., 1996, S. 70ff.

23 Vgl.: Meyer R., 1999, S. 18ff.

24 Vgl.: Zaeh P. E., 2001, S. 306f.

25 Vgl.: Braun H., 1984, S. 37; Wall F., 2001, S. 210f.; Dacunha-Castelle D., 1997, S. 15f.

26 Vgl.: Mikus B., 2001a, S.7; Wall F., 2001, S. 210

27 Vgl.: Hölscher R., 2000a, S. 299

28 Vgl.: Braun H., 1984, S. 27; Kromschröder B., Lück W., 1998, S. 1573; Geiger H., 1999a, S. 556f.; Linsi A. CS, 2000, S. 725; Kirchner D., 2001, S. 7; Huch B., Tecklenburg T., 2001, S. 303

29 Vgl.: Härterich S., 1987, S. 6; ähnlich auch Martin T. A., Bär T., 2002, S. 70

30 Vgl.: Braun H., 1984, S. 32; Wall F., 2001, S. 209; Burger A., Buchhart A., 2002, S. 4

31 Vgl.: Zeeuw A. B. de, 1999, S. 38

32 Vgl.: Weishaupt J., 1999, S.23f.

33 Vgl.: Lück W., 2000a, S. 315; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 71; Bitz H., 2000a, S. 235f.; Kless T., 1998, S. 93; Spannagl T., Häßler A., 1999, S. 1827; Hahn K., Weber S. C., Friedrich J., 2000, S. 2620; Dörner D., Doleczik G., 2000, S. 197; Umiker B., Kuhn H., 2000, S. 38

34 Vgl.: Martin T. A., Bär T., 2002, S.71; Hahn K., Weber S. C., Friedrich J., 2000, S.2620

35 Vgl.: Martin T. A., Bär T., 2002, S.71; Blass G., 1999, S. 297

36 Vgl.: Weber J., Weißenberger B. E., Liekweg A., 1999, S. 1711; Burger A., Buchhart A., 2002, S. 3f.

37 Vgl.: Haller M., Wehowsky S., 2001, S. 29; Kirchner D., 2001, S. 8; Gutmannsthal-Krizanits H., 1994, S. 218ff.; Ziegenbein K., 2002, S. 62; Mikus B., 2001a, S. 8f.

38 Vgl.: Michaels B., 1999, S. 248; Wolf K., Runzheimer B., 2001, S. 3; Kirchner D., 2001, S. 7; Weidekamp K., 1997, S. 1760; Burger A., Buchhart A., 2002, S. 3; Reichmann T., Form S., 2000, S. 192

39 Vgl.: Götze U., Mikus B., 2001b, S. 461; Weidekamp K., 1997, S. 1756

40 Vgl.: Auckenthaler Ch., Gabathuler J., 1997, S. 27; Kirchner D., 2001, S. 40; Lück W., 1998b, S. 1927; Emmerich G., 1999, S. 1083; Lachnit L., Müller S.; 2001, S. 373; Ziegenbein K., 2002, S.64

41 Vgl.: Burger A., Buchhart A., 2002, S. 4f.; Ziegenbein K., 2002, S. 64; Lachnit L. Müller S., 2001, S. 381; Lange K. W., 2001, S. 141f.; Guserl R., 1999, S. 429; Brühwiler B., 2001, S. 86ff.

42 Vgl.: Braun H., 1984, S. 7; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 71; Mikus B., 2001a, S. 9

43 Vgl.: Hahn D., 1987, S. 138; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 82; Wolf K., Runzheimer B., 2001, S. 24; Mikus B., 2001a, S. 10; Bitz H., 2000b, S. 16; Peter Ch. F., 2001, S. 157f.; hierzu auch Dacunha- Castelle D., 1997, S. 168ff.

44 Vgl.: Neubürger K. W., 1989, S. 36f

45 Vgl.: Weishaupt J., 1999, S. 32; Peter Ch. F., 2001, S. 157f.

46 Vgl.: Sauerwein E., 1994, S. 12; Brühwiler B., 2001, S. 2

47 Vgl.: Weishaupt J., 1999, S. 32;

48 Vgl.: Mikus B., 2001a, S. 10; hierzu auch Kapitel 2.2

49 Vgl.: Banse G., Bechmann G., 2001, S. 15ff.

50 Vgl.: Martin T. A., Bär T., 2002, S. 82; Mikus B., 2001a, S. 10; Sauerwein E., 1994, S. 32

51 Vgl.: Sauerwein E., 1994, S. 32

52 Vgl.: Wolf K., Runzheimer B., 2001, S. 24

53 Vgl.: Mikus B., 2001a, S. 10ff.; Weishaupt J., 1999, S. 45f.; Härterich S., 1987, S. 38; Hahn D., 1987, S. 139; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 82f.; Kratzheller J. B., 1997, S. 93

54 Vgl.: Mikus B., 2001a, S. 10; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 82f.; Weishaupt J., 1999, S. 45f.; Götze U., Glaser K., Hinkel D., 2001, S. 98

55 Vgl.: Hahn D., 1987, S. 138f.

56 Vgl.: Kratzheller J. B., 1997, S. 93

57 Vgl.: Sauerwein E., 1994, S. 30; Mikus B., 2001a, S. 10f.; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 83; Hahn D., 1987, S. 138; Weishaupt J., 1999, S. 45f.; Götze U., Glaser K., Hinkel D., 2001, S. 98

58 Vgl.: Sommer P., Witschi Ch., 2000, S. 1091ff.

59 Vgl.: Gramlich L., 2001, S. 166ff.

60 Vgl.: Spannagl T., Häßler A., 1999, S. 44; Wittmann E., Spannagl T., 2000, S. 37f.

61 Vgl.: Spannagl T., Häßler A., 1999, S. 44; Wittmann E., Spannagl T., 2000, S. 37f.; ähnlich auch Amhof R., Schweizer M., 2000, S. 718

62 Vgl.: hierzu auch Seite 21

63 Lingemann S., Wasmann D., 1998, S. 853; vgl. auch Meyding T., Mörsdorf R., 1999, S. 5

64 Vgl.: Kirchner M., 2002, S. 189

65 Vgl.: Kendall R., 1998, S. 26ff.; Hornung K., Reichmann T., Form S., 2000, S. 153f.

66 Vgl.: Kendall R., 1998, S. 34ff.; Kirchner D., 2001, S. 4; Keck W., Jovic D., 1999, S. 963; Gleason J. T., 2001, S. 137f.; Kloman H. F., 2001, S. 70

67 Vgl.: Keck W., Jovic D., 1999, S. 963, 968; Gleason J. T., 2001, S. 37

68 Vgl.: Geiger H., 1999a, S. 558

69 Vgl.: Huch B., Tecklenburg T., 2001, S. 302; Böcking H.-J., Orth Ch., 2000, S. 242f.

70 Vgl.: Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 38f.; Gernoth J. P., 2001, S. 300

71 Vgl.: Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 38f.; S. 41; Wengert G., Wengert K., 1997, S. 171ff.; Brebeck F., Herrmann D., 1997, S. 381ff.; Ernst Ch., 1998, S. 1026

72 Vgl.: Lingemann S., Wasmann D., 1998, S. 853; Forster K.-H., 1998, S. 41; Böcking H.-J., Orth Ch., 1998, S. 351; Baetge J., Schulze D., 1998, S. 937

73 Vgl.: Eggemann G., Konradt T., 2000, S. 503; Schindler J., Rabenhorst D., 1998a, S. 1886

74 Vgl.: Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 40; Gernoth J. P., 2001, S. 300

75 Vgl.: Wyss H.-P., 2000, S. 180f.; Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 34f.; Marschdorf K. B., 1999, S. 693ff.; Pollanz M., 1999a, S.396f.; Weidemann M., 2001, S.2613ff.; Kloman H. F., 2001, S. 65ff.; Ruud F., 2001, S. 92f.; Böckli P., 2000, S. 135ff.; Peemöller V. H., Richter M., 2000, S. 41; KPMG, 2001/02, S. 47ff.

76 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 34; Kirchner M., 2002, S. 189f.

77 Vgl.: Franz K.-P., 2000, S. 43ff.; Isler H., Schweizer M., 2000, S. 1192f.; Pfyffer H.-U., Raggenbass M., 2002, S. 415f.; Förschle G., Glaum M., Mandler U., 1998, S. 889; Picot G., 2001, S. 10f.; hierzu auch KPMG, 2001/02, S. 6f.

78 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 7; Brebeck F., Herrmann D., 1997, S. 381

79 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 35

80 Vgl.: Brebeck F., Herrmann D., 1997, S. 381; Forster K.-H., 1998, S. 41; Picot G., 2001, S. 8f.; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 37f.; Hommelhoff P., Mattheus D., 1998, S. 249; Nipken F., 2001; S. 171; Ernst Ch., 1998, S. 1025; Hachmeister D., 1999, S. 1453; Feddersen D., 2000, S. 385; Böcking H.J., Orth Ch., 1998, S. 351ff.; Wolf K., Runzheimer B., 2001, S. 19f.; Franz K.-P., 2000, S. 66; Baetge J., Linßen T., 2000, S. 17; Förschle G., Glaum M., Mandler U., 1998, S. 889

81 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 1998, S. 250f.; Emmerich G., 1999, S. 1075f.; Franz K.-P., 2000, S. 49ff.; Picot G., 2001, S. 8; Rössler S., 2001, S. 432; hierzu auch KPMG, 2001/02, S. 12ff.

82 BGBl I, 27.04.1998, S. 787

83 Vgl.: Pollanz M., 2001, S. 1317; Franz K.-P., 2000, S. 54f.; Böcking H.-J., Orth Ch., 2000, S. 245

84 Vgl.: Blass G., 1999, S. 298; Emmerich G., 1999, S. 1077; Bitz H., 2000a, S. 231

85 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 10ff.

86 Vgl.: BT-Drucks. 13/9712, 28.01.1998, S. 15; Kuhl K., Nickel J.-P., 1999, S. 133; Meyding T., Mörsdorf R., 1999, S. 8; Brebeck F., Förschle G., 1999, S. 182; Fischer M., 1999, S. 292f.; Picot G., 2001, S. 12; Hommelhoff P., Mattheus D., 1998, S. 251; Bitz H., 2000a, S. 232

87 Vgl.: Hornung K., Reichmann T., Diederichs M., 1999, S. 317; Schichold B., 2001, S. 399; Lück W., 1998a, S. 9; Henselmann K., 2001, S. 35; Brebeck F., Förschle G., 1999, S. 182

88 Vgl.: BT-Drucks. 13/9712, 28.01.1998, S. 15

89 Vgl: Pedack E., 2000, S. 11; Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 11; Eggemann G., Konradt T., 2000, S. 503f.; Brebeck F., Herrmann D., 1997, S. 383;

90 Lück W., 1998a, S. 9ff.; Pollanz M., 1999b, S. 1277; Brebeck F., Herrmann D., 1997, S. 384ff.; Henselmann K., 2001, S. 34ff.

91 Vgl.: Lück W., 1998b, S. 1925; Wall F., 2001, S. 212f.; Mikus B., 2001a, S. 13; Eggemann G., Konradt T., 2000, S. 504; Krystek U., 1999, S. 146; Kromschröder B., Lück W., 1998, S. 1573; hierzu auch Kapitel 2.2

92 Vgl.: Eggemann G., Konradt T., 2000, S. 505ff.; Lachnit L., Müller S., 2001, S. 367ff.; Vogler M., Gundert M., 1998, S. 2380ff.; Saitz B., 1999, S. 80ff.; Wolf K., Runzheimer B., 2001, S.25; Eisele W., 2000, S. 274f.; Krystek U., 2000, S. 276f.; Schindler J., Rabenhorst D., 2000, S. 277f.

93 Vgl.: hierzu auch Kapitel 4

94 Vgl.: Lück W., 1998a, S. 8f.

95 Vgl.: BT-Drucks., 27.04.1998, S. 15; Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 51; Kindler P., Pahlke A.-K., 2001, S. 64

96 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 14

97 Vgl.: Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 51f.; Kindler P., Pahlke A.-K., 2001, S. 64

98 Vgl.: Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 51

99 Vgl.: Schmeiser H., 2001, S. 142; Eggemann G., Konradt T., 2000, S. 504; Lange K. W., 2001, S. 148ff.; Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 52; Krystek U., 1999, S. 148ff.; Reinhart S., Maye D., 2001, S. 451f.

100 Vgl.: Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 52f.; ähnlich auch Lachnit L., Müller S., 2001, S. 36

101 Vgl.: Picot G., 2001, S. 12; Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 52; Lachnit L., Müller S., 2001, S. 367; Bitz H., 2000a, S. 233; Brebeck F., Förschle G., 1999, S. 182

102 Vgl.: Kindler P., Pahlke A.-K., 2001, S. 69f.; Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 16; Lachnit L., Müller S., 2001, S. 367

103 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 16; Picot G., 2001, S. 13

104 Vgl.: Picot G., 2001, S. 13; Kindler P., Pahlke A.-K., 2001, S. 70; Henselmann K., 2001, S. 32

105 Vgl.: Kindler P., Pahlke A.-K., 2001, S. 72f.

106 Vgl.: Kindler P., Pahlke A.-K., 2001, S. 74

107 Vgl.: Schindler J., Rabenhorst D., 1998a, S. 1891

108 Vgl.: hierzu auch Kapitel 3.1.1

109 Vgl.; Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 54f.; Kindler P., Pahlke A.-K., 2001, S. 65f.

110 Vgl.: Wall F., 2001, S. 218f.; Lachnit L., Müller S., 2001, S. 367ff.; Meyding T., Mörsdorf R., 1999, S. 8f.; Salzberger W., 2000, S. 757f.

111 Vgl.: Brebeck F., Förschle G., 1999, S. 183; Lachnit L., Müller S., 2001, S. 369; Burger A., Buchhart A., 2002, S. 44; Vogler M., Gundert M., 1998, S. 2378; Vogler M., Engelhard S., Gundert M., 2000, S. 1429; Umiker B., Kuhn H., 2000, S. 37; Isler H., Schweizer M., 2000, S. 1196

112 Vgl.: Kirchner D., 2001, S. 11; Reh G., 1998, S. 9

113 Vgl.: Zimmermann H., 2001, S. 51f.

114 Vgl.: BT-Drucks. 13/9712, 28.01.1998, S. 27; Spannagl T., Häßler A., 1999, S. 1826

115 Vgl.: Kuhl K., Nickel J.-P., 1999, S. 133; Brebeck F., Förschle G., 1999, S. 183; Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 13; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 39

116 Vgl.: BT-Drucks. 13/9712, v. 27.04.1998, S. 15

117 Vgl.: Martin T. A., Bär T., 2002, S. 39; Scharpf P., 1997, S. 737; Picot G., 2001, S. 14

118 Vgl.: Eggemann G., Konradt T., 2000, S. 504

119 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 27; Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 45f.

120 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 29; Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 48; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 43; Kirchner M., 2002, S. 191

121 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 29; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 43

122 Vgl.: Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 48

123 Vgl.: Zimmer D., Sonneborn A. M., 2001, S. 47, Picot G., 2001, S. 14

124 Vgl.: Feddersen D., 2000, S. 388; Rössler S., 2001, S.437; Schichold B., 2001, S. 402

125 BGBl I, 27.04.1998, S. 786; Picot G., 2001, S. 15

126 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 1998, S. 254

127 Vgl.: Lingemann S., Wasmann D., 1998, S. 857; Gernoth J. P., 2001, S. 301

128 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 1998, S. 254; Rössler S., 2001, S. 437; Feddersen D., 2000, S. 388; Meyding T., Mörsdorf R., 1999, S. 10

129 Vgl.: BT-Drucks. 13/9712, 28.01.1998, S. 15; Meyding T., Mörsdorf R., 1999, S. 11

130 Vgl.: Gernoth J. P., 2001, S. 302; Salzberger W., 2000, S. 761; Schichold B., 2001, S. 402f.

131 Vgl.: Gernoth J. P., 2001, S. 302

132 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 1998, S. 253

133 Vgl.: Gernoth J. P., 2001, S. 302

134 Vgl.: Schichold B., 2001, S. 403; Gernoth J. P., 2001, S. 303

135 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 1998, S. 253; Gernoth J. P., 2001, S. 302

136 Vgl.: Schichold B., 2001, S. 403; Hommelhoff P., Mattheus D., 1998, S. 253

137 Vgl.: Gernoth J. P., 2001, S. 303

138 Vgl.: Salzberger W., 2000, S. 761; Rhode-Liebenau W., 1999, S. 283; Hommelhoff P., Mattheus D., 1998, S. 253f.

139 Vgl.: Schichold B., 2001, S. 403ff.; Hommelhoff P., Mattheus D., 1998, S. 253f.; Kindler P., Pahlke A.-K., 2001, 80f.; Gampenrieder P., Greiner M., 2002, S. 286

140 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 1998, S. 253; Salzberger W., 2000, S. 761

141 Vgl.: Baetge J., Schulze D., 1998, S. 937; Hofmann M., 2000, S. 300; Baetge J., Linßen T., 2000, S. 12; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 51; Meyding T., Mörsdorf R., 1999, S. 5

142 Vgl.: Hofmann M., 2000, S. 300; Lange K. W., 2001, S. 133

143 Vgl.: Forster K.-H., 1998, S. 46; Lange K. W., 2001, S. 133; Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 17; Böcking H.-J., Orth Ch., 2000, S. 246; Gernoth J. P., 2001, S. 303; anderer Ansicht ist Witten V., 2001, S. 347

144 Vgl.: Meyding T., Mörsdorf R., 1999, S. 6; Witten V., 2001, S. 347f.; Baetge J., Linßen T., 2000, S. 12; Lange K. W., 2001, S. 134

145 Vgl.: Baetge J., Linßen T., 2000, S. 14; Hofmann M., 2000, S. 300ff.

146 BT-Drucks. 13/9712, 28.01.1998, S. 26

147 Vgl.: Baetge J., Linßen T., 2000, S. 12ff.; Baetge J., Schulze D., 1998, S. 938; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 54

148 Vgl.: Baetge J., Schulze D., 1998, S. 939; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 53; Witten V., 2001, S. 349f.; Bitz H., 2000b, S. 6; Baetge J., Linßen T., 2000, S. 14f.

149 Vgl.: Witten V., 2001, S. 347ff.

150 Vgl.: BT-Drucks. 13/9712, 28.01.1998, S. 7

151 Vgl.: Bitz H., 2000b, S. 6; Baetge J., Schulze D., 1998, S. 939; Böcking H.-J., Orth Ch., 2000, S. 242; Lange K. W., 2001, S. 133; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 52; Gampenrieder P., Greiner M., 2002, S. 288

152 Vgl.: Lange K. W., 2001, S. 134; Pedack E., 2000, S. 12; Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 17

153 Vgl.: Lange K. W., 2001, S. 131; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 55

154 Vgl.: Witten V., 2001, S. 351; ähnlich auch Baetge J., Schulze D., 1998, S. 940; Baetge J., Linßen T., 2000, S. 16; Dörner D., Bischof S., 1999, S.446f.; Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 17f.; IDW, 2000, S. 1386

155 Vgl.: Lange K. W., 2001, S. 131;

156 Vgl.: BT-Drucks. 13/9712, 28.01.1998, S. 26

157 Vgl.: Forster K.-H., 1999b, S. 204f.; Meyding T., Mörsdorf R., 1999, S. 7f.; Ernst Ch., 1998, S. 1028; Schindler J., Rabenhorst D., 1998a, S. 1890f.; Ludewig R., Olbrich T., 1999, S. 381f.; Dörner D., 1998, S. 1ff.; Hachmeister D., 1999, S. 1455ff.; Pedack E., 2000, S. 12

158 Vgl.: IDW RS HFA 1, 2002, S. 10; Lange K. W., 2001, S. 140ff.; Brebeck F., Förschle G., 1999, S. 179; Bitz H., 2000b, S. 6f.

159 Vgl.: IDW RS HFA 1, 2002, S. 11f.; Lange K. W., 2001, S. 138ff.; Brebeck F., Förschle G., 1999, S. 179f.

160 Vgl.: IDW RS HFA 1, 2002, S. 11f.; Eggemann G., Konradt T., 2000, S. 509; Bitz H., 2000b, S. 7; Lange K. W., 2001, S. 143

161 Vgl.: Martin T. A., Bär T., 2002, S. 55; Baetge J., Schulze D., 1998, S. 942

162 Vgl.: Martin T. A., Bär T., 2002, S. 55; Bitz H., 2000b, S. 7f.; Hofmann M., 2000, S. 301f.

163 Vgl.: Hommelhoff P., Mattheus D., 2000, S. 18; Lange K. W., 2001, S. 138; Gampenrieder P., Greiner M., 2002, S. 288

164 Vgl.: Martin T. A., Bär T., 2002, S. 53f.; Baetge J., Schulze D., 1998, S. 942; Burger A., Buchhart A., 2002, S. 188f.

165 Vgl.: Martin T. A., Bär T., 2002, S. 52; Dörner D., Bischof S., 1999, S. 446

166 Vgl.: Bitz H., 2000b, S. 7; Baetge J., Schulze D., 1998, S. 943

167 Vgl.: Dörner D., 2000, S. 101; Hommelhoff P., 1998a, S. 2567; Hommelhoff P., 1998b, S. 2627

168 Vgl.: Hachmeister D., 1999, S. 1453; Feddersen D., 2000, S. 387; Hommelhoff P., 1998b, S. 2626

169 Vgl.: Freidank C.-Ch., 2001, S. 251f.

170 Vgl.: BT-Drucks. 13/9712, 28.01.1998, S. 26

171 Vgl.: Martin T. A., Bär T., 2002, S. 57

172 Vgl.: Böcking H.-J., Orth Ch., 2000, S. 247; Kuhl K., Nickel J.-P., 1999, S. 133; Martin T. A., Bär T., 2002, S. 57; Schindler J., Rabenhorst D., 2001, S. 161

173 Vgl.: Schnell Ch., 27.09.2002, S. 26; hierzu auch S. 97

174 Vgl.: BT-Drucks. 13/9712, 28.01.1998, S. 7

Ende der Leseprobe aus 134 Seiten

Details

Titel
Entwicklung eines Risikomanagementsystems nach KonTraG unter Berücksichtigung organisatorischer Aspekte
Hochschule
Hochschule Offenburg  (Fachbereich Betriebswirtschaft)
Note
1,2
Autor
Jahr
2003
Seiten
134
Katalognummer
V13128
ISBN (eBook)
9783638188616
ISBN (Buch)
9783640623211
Dateigröße
943 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
KonTraG, Risikomanagement, Chancenmanagement, rechtliche Grundlagen, betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten
Arbeit zitieren
Martin Schwarz (Autor:in), 2003, Entwicklung eines Risikomanagementsystems nach KonTraG unter Berücksichtigung organisatorischer Aspekte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13128

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